Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 22. Januar 2015 (715 14 209)


Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung mangels Vermittlungsfähigkeit; versicherte Per- son, die während mehreren Jahren bewusst nur saisonale Beschäftigungen eingehen, sind nicht vermittlungsfähig

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kan- tonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A.1 A.____ arbeitet seit dem 1. Januar 2001 unbefristet als Reinigungskraft in einem 10% Pensum und seit dem Jahr 2003 jeweils befristet von anfangs April bis Ende Oktober als Hilfs- gärtnerin durchschnittlich während 80 Stunden pro Monat bzw. in einem 50% Pensum bei der B.____. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht erachtete die Versicherte in der Rahmenfrist vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2011 als anspruchsberechtigt und richtete Taggelder aus. A.2 Infolge Ablaufs der Leistungsrahmenfrist meldete sich die Versicherte am 12. November 2011 erneut zum Bezug von Leistungen und zur Arbeitsvermittlung an. Das Re- gionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.____ klärte ihre Vermittlungsfähigkeit ab und stell- te am 1. Dezember 2011 fest, dass die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten mit Wirkung ab 12. November 2011 im Umfang von 50% gegeben sei. Nachdem A.____ mitgeteilt hatte, dass sie mindestens 70% vermittlungsfähig sei, hielt das RAV am 9. Januar 2012 fest, dass die Ver- mittlungsfähigkeit der Versicherten 70% betrage. A.3.1 A.____ meldete sich am 6. November 2012 - während der laufenden Rahmenfrist (1. November 2011 bis 31. Oktober 2013) - erneut zum Leistungsbezug an. Die Arbeitslosen- kasse lehnte jedoch mit Verfügung Nr. 2645/2012 vom 7. Dezember 2012 die Anspruchsbe- rechtigung der Versicherten mit Wirkung ab 6. November 2012 mangels anrechenbaren Ar- beitsausfalls ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.3.2 Am 10. Dezember 2012 erliess das RAV eine Verfügung, mit welcher die Versicherte ab 6. November 2012 wegen mangelhaften Arbeitsbemühungen vor Stellenlosigkeit für 9 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Auch diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.4 Nachdem der befristete Arbeitsvertrag zwischen der Versicherten und der B.____ per 31. Oktober 2013 beendet wurde, meldete sich A.____ am 7. November 2013 erneut zum Be- zug von Leistungen bei der Arbeitslosenkasse und zur Arbeitsvermittlung beim RAV an. Ge- mäss Angaben im Anmeldeformular sei sie bereit und in der Lage, in einer Teilzeitbeschäfti- gung von 70% zu arbeiten. Mit Verfügung Nr. 154/2014 vom 23. Januar 2014 lehnte die Arbeits- losenkasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten jedoch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ in einem Beobachtungszeitraum von 5 Jahren (1. April 2009 bis 31. Oktober 2013) jeweils während sieben Monaten im Jahr bei der B.____ angestellt gewesen sei. Diese Arbeitszeitregelung entspreche einer normalen Arbeitszeit, so dass sie während der Zeit, in der sie nicht arbeite, keinen anrechenbaren Verdienst- und Arbeitsausfall erleide. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung müsse deshalb ab 1. November 2013 verneint wer- den. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) am 13. Juni 2014 ab. Sie hielt zusammenfassend fest, dass die Versicherte seit 2009 (recte 2003) in befristeten Arbeitsverhältnissen, welche jeweils vom 1. April bis 31. Oktober dauern würden, bei der B._____ stehe. Diese Aneinanderreihung mehrerer befristeter Verträge mit oder ohne Zeitlücken führe zu sogenannten Kettenarbeitsver- trägen, welche jedoch, wenn - wie vorliegend - kein sachlicher Grund vorliege, unzulässig sei- en. Die Arbeitgeberin überwälze vorliegend das Betriebsrisiko auf die Versicherte bzw. die Ar- beitslosenkasse, in dem die Versicherte im Winter nicht arbeiten könne und sie sich bei der Ar- beitslosenkasse zum Bezug von Taggeldern anmelde. Es sei daher von einem einheitlichen unbefristeten Arbeitsvertrag auszugehen und mangels anrechenbaren Arbeitsausfalles sei der Anspruch der Versicherten auf Taggelder ab 1. November 2013 zu verneinen. Zudem sei ge- mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Person, die nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingehe, nicht vermittlungsfähig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 14. Juli 2014 bzw. am 15. August 2014 beim Kantonsge- richt, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Sie beantragte unter Ent- schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014 aufzuheben und festzustellen, dass sie ab 1. November 2013 Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung habe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die zwi- schen ihr und der B. abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge keine Kettenarbeitsver- träge seien. So müsse sie sich jedes Jahr von neuem für die Stelle bewerben und es sei kei- nesfalls sicher, dass sie diese auch bekomme. Entsprechend habe sie sich auch für ganzjähri- ge unbefristete Stellen beworben, eine solche aber nicht gefunden. Ebenso würden die Ausfüh- rungen betreffend die Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit fehl gehen. Aus diesen Gründen habe sie für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. März 2014 Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung. C. Zur Beschwerde liess sich die Arbeitslosenkasse am 3. November 2014 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014 führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin keinen anrechenbaren Ar- beitsausfall erlitten und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung habe.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom
  2. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversiche- rung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi- cherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt die in C.____ wohnhafte Beschwerdeführerin im Kanton Basel-Landschaft ihren Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 2.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprü- fungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be- schwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozess- rechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht, als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbe- schäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teil- zeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauert. 3.2 Bei der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungs- umfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, kei- nen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet, dies deshalb, weil ein an- rechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Ar- beitszeit als normal zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2014, 8C_625/2013, E. 2; BGE 107 V 59 E. 1; SVR 2006 ALV 29 S. 99, C 9/06 E. 1.3; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Si- cherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2224 Rz. 151; Kreisschreiben des seco über die Ar- beitslosenentschädigung [KS-ALE] Rz B97). 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Einspracheentscheid vom 6. Juni 2014 und in ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2014 im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Be- schwerdeführerin habe keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten. Die zwischen der Versi- cherten und der Arbeitgeberin geschlossenen befristeten Arbeitsverträge seien sogenannte

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kettenarbeitsverträge, welche mangels sachlicher Gründe unzulässig seien. Unter diesen Um- ständen seien die einzelnen Verträge als einheitlicher Vertrag anzusehen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ausführungen der Arbeitslosenkasse und führt aus, dass die zwischen ihr und der B.____ abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge keine Kettenarbeitsverträge seien. Weiter führte sie aus, sie habe sich immer um eine unbefristete Anstellung bemüht, eine solche aber bis heute nicht gefunden. Unter diesen Umständen sei sie nicht zuletzt aus Gründen der Schadenminderung verpflichtet gewesen, jeweils im Frühling die befristete Anstellung bei der B.____ anzunehmen. 4.3 Von Kettenarbeitsverträgen liegen vor, wenn die Parteien nicht ein unbefristetes, auf Kündigung gestelltes Vertragsverhältnis eingehen, sondern mehrere befristete Verträge, die jeweils ohne Kündigung enden, aneinanderhängen (vgl. STREIFF ULLIN; VON KAENEL ADRIAN; RUDOLPH ROGER: Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, Zürich 2012, N 7 ff. zu Art. 334). Problematisch sind solche Kettenarbeitsverträge, weil das Gesetz zugunsten der Ar- beitnehmenden zahlreiche Schutzbestimmungen kennt, die an die Länge des Arbeitsverhältnis- ses anknüpfen (vgl. etwa Art. 324a OR betreffend Dauer der Lohnfortzahlungspflicht oder Art. 335c OR betreffend Länge der Kündigungsfrist). Bei Kettenarbeitsverträgen besteht daher die Gefahr, dass diese Schutzbestimmungen durch die Aneinanderreihung von kurzen befristeten Verträgen ausgehebelt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis erlaubt es das schweizeri- sche Arbeitsrecht zwar grundsätzlich, mehrere Verträge auf bestimmte Dauer aneinanderzurei- hen. Eine Grenze findet die Zulässigkeit solcher Kettenarbeitsverträge aber in Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907: Sind Kettenverträge durch keinen objektiven Grund gerechtfertigt und bezwecken sie die Umgehung von Kündigungs- schutzbestimmungen oder soll mit ihnen verhindert werden, dass dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin Rechte erwachsen, welche eine bestimmte Minimaldauer des Arbeitsverhältnis- ses voraussetzen, so sind sie wie ein einheitlicher unbefristeter Vertrag zu betrachten (vgl. ZBJV 150/2014 S. 920; siehe auch BGE 139 III 145 E. 4.1 ). 4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 (Angaben im Proto- koll des Beratungsgesprächs RAV vom 8. November 2011, act. 78) bzw. seit 2003 (vgl. Lebenslauf, act. 132) jeweils befristet von April bis Oktober als Hilfsgärtnerin in einem 50%-Pensum bei der B.____ angestellt war. Ob unter diesen Umständen von Kettenarbeitsver- trägen im vorgenannten Sinne ausgegangen werden muss, ist fraglich. So ist nicht erstellt, dass die Arbeitgeberin durch diese ungewöhnliche Vertragsgestaltung die Anwendung der Bestim- mungen über den Kündigungsschutz umgehen wollte. Weiter besteht ein sachlicher Grund für den Unterbruch des Arbeitsverhältnisses darin, dass die Gartenarbeit eine saisonale Beschäfti- gung darstellt, die nicht ganzjährig ausgeübt wird (vgl. STREIFF, VON KAENEL, RUDOLPH: a.a.O., N 7 zu Art. 334). Letztlich kann diese Frage ebenso wie jene, ob ein anrechenbarer Arbeitsaus- fall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG gegeben ist, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden, ist doch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosentaggel- der ohnehin mangels Vermittlungsfähigkeit zu verneinen. 5.1 Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereit- schaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Ar- beitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermitt- lungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab

  1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereit- schaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). 5.2 Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitdauer nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten. Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensu- che nur Ausdruck davon, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenü- gend nachkommt (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 101 E. 3b, Nr. 8 S. 31 E. 3 je mit Hinweisen). Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind aber im- merhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, es sei denn, dass trotz des äusse- ren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit be- standen hat (Urteil des EVG vom 10. November 2000, C 65/00, E. 3b). 5.3 Zu beachten ist auch, dass gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung Personen, die bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingehen und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, nicht vermittlungsfähig sind (ARV 2000 Nr. 29 S. 150; ARV 2005 Nr. 19 S. 212, E. 2.2). Disponiert ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bewusst so, dass sich immer wieder kurze Unterbrüche der Erwerbstätigkeit ergeben, nimmt er bzw. sie die entsprechenden Verdiensteinbussen freiwillig in Kauf (ARV 2005 Nr. 19 S. 213, E. 2.3). 5.4 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjekti- ven Faktoren zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 2013, 8C_966/2012, E. 2.3; BGE 120 V 385). Zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 1. No- vember 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung Nr. 154/2014 vom 23. Januar 2014. 5.5.1 Die Beschwerdeführerin arbeitete gemäss ihren Angaben im Lebenslauf seit dem Jahr 2003 jeweils befristet vom 1. April bis 31. Oktober bei der B._____ als Hilfsgärtnerin in einem Teilzeitpensum. Es wurde damit in den vergangenen Jahren zur Regel, dass sie während den Sommermonaten jeweils für die gleiche Arbeitgeberin tätig war; durch die Befristung des Ar- beitsverhältnisses wurden dieses Ende Oktober jeweils ohne Kündigung aufgelöst. Es stand demnach fest und musste der Beschwerdeführerin bei der Vertragsunterzeichnung am
  2. Februar 2013 bewusst gewesen sein, dass sie ab November 2013 wieder arbeitslos sein

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird. Unter diesen Umständen war es aber voraussehbar, dass sie bei der B.____ nicht mit ei- ner ganzjährigen Beschäftigung als Hilfsgärtnerin rechnen durfte. 5.5.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin sowohl vor Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses als auch in der Zeit vom 1. November 2013 bis 24. Januar 2014 schriftlich um eine neue Stelle bewarb. Zudem reichte sie in den Monaten August 2013, Okto- ber 2013 sowie November 2013 bis Januar 2014 die Formulare „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ ein. Einzig gestützt darauf kann aber ihre Vermittlungsfähigkeit nicht be- jaht werden. Dafür ist vielmehr unabdingbar, dass die versicherte Person subjektiv tatsächlich eine Festanstellung in einer Dauerstelle anstrebt und im Hinblick darauf all jene Vorkehrungen trifft, die man zwecks Vermeidung von Arbeitslosigkeit vernünftigerweise von ihr erwarten darf (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 8C_937/2012). Ein Blick auf die Angaben in den getätigten Bewerbungen zeigt, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorgaben nicht nach- gekommen ist. So suchte sie immer nur Teilzeitstellen im Umfang von 20% bis 60% und führte zudem aus, dass sie jeweils vom April bis Ende Oktober als saisonale Hilfsgärtnerin im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses tätig sei (vgl. Bewerbung vom 29. November 2013 an D.; vom 21. Dezember 2013 an die E.; vom 13. Januar 2014 an die F.). Damit brachte sie zum Ausdruck, dass sie zwar eine Stelle suchte, diese aber derart ausgestaltet sein sollte, dass die saisonale Beschäftigung bei der B. weiterhin ausgeübt werden kann. Die Beschwerdeführerin war daher nicht ernsthaft interessiert, ihre seit Jahren in den Sommermo- naten verrichtete Beschäftigung als Hilfsgärtnerin aufzugeben. Zudem unternahm sie keine An- strengung, eine ausserhalb ihres angestammten Tätigkeitsbereichs als Raumpflegerin liegende Beschäftigung anzunehmen, wozu sie aber gestützt auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre. An der Ernsthaftigkeit der Bewerbungen lässt auch zweifeln, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. November 2013 bis 24. Januar 2014 nur drei schrift- liche Bewerbungen tätigte, was bei einem seit Jahren dauernden befristeten Arbeitsverhältnis nicht genügt. Auf diesen Umstand wurde die Beschwerdeführerin auch mehrfach durch das RAV hingewiesen (Protokoll Besprechung vom 8. November 2011 und Verfügung vom 10. De- zember 2012). Zudem ist keinem der eingereichten Formulare das Ergebnis der Bewerbung zu entnehmen. So bleibt offen, ob die Beschwerdeführerin je zu einem Vorstellungsgespräch ein- geladen oder ihr je eine Stelle angeboten wurde. Aus diesen Gründen kann vorliegend nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereit gewesen wäre, eine (die bis- her ausgeübte saisonale Tätigkeit ersetzende) Dauerstelle anzutreten. Unter diesen Umständen ist ihr jedoch die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. November 2013 bis 24. Januar 2014 abzusprechen. 6. Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2013 den An- spruch auf Arbeitslosentaggelder zu Recht abgesprochen hat. Die gegen den Einspracheent- scheid vom 13. Juni 2014 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen.

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Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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22.01.2015
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24.03.2026