Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 20. Januar 2015 (420 14 237)
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Nichtigkeit einer Betreibung / Schikanebetreibung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Refe- rentin), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder
Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer
gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Nichtigkeit einer Betreibung A. Mit Betreibungsbegehren vom 31. Dezember 2013 leitete B. ____ beim Betreibungsamt Sissach (seit 1. Januar 2014 neu Betreibungsamt Basel-Landschaft) eine Betreibung gegen A. ____, wohnhaft in X. ____, für eine Forderungssumme von CHF 3‘000‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2009 ein. In der Rubrik „Forderungsgrund“ führte der Betreibende folgendes aus: „A. ____ hat uns gedroht, bedroht und Diffamiert eine Freiheitsberaubung getätigt und uns
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht überall Diffamiert und üble Nachrede begangen, sowie genötigt und falsche Aussagen getätigt und uns das von Leben zur Hölle gemacht auf diese Kostenfolge haben wir explizit aufmerksam gemacht. Ausserdem hat er mit unser Geld (Versicherungsauszahlung 100‘000.-- CHF ein schönes Leben gemacht zum Nachteil von uns)“. Am 20. Februar 2014 stellte das Betreibungs- amt Basel-Landschaft unter der Betreibungs-Nr. 000 den Zahlungsbefehl aus. Als Grund der Forderung wurden darin „Kostenfolgen für Drohung, Freiheitsberaubung, üble Nachrede sowie Nötigung und falsche Aussage“ vermerkt. Der Zahlungsbefehl wurde am 18. März 2014 an den Betriebenen zugestellt. Gleichentags erhob A. ____ Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 gelangte A. ____, vertreten durch Advokat Alain Joset aus Liestal, mit einer sog. „aufsichtsrechtlichen Anzeige“ an den Regierungsrat des Kantons Basel- Landschaft und beantragte, es sei festzustellen, dass die besagte Betreibung über CHF 3‘000‘000.00 nebst Zins seit dem 1. Januar 2009 nichtig sei. Ferner sei die Zivilrechtsver- waltung Basel-Landschaft, Abteilung Betreibungen, anzuweisen, die fragliche Betreibung im Betreibungsregister zu löschen resp. mit dem Vermerk der Nichtigkeit zu versehen und den Eintrag der Betreibung Dritten nicht mehr mitzuteilen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des An- zeigegegners. In der Begründung liess der Betriebene im Wesentlichen ausführen, er habe bis vor kurzem bei der C. ____ Versicherungen AG gearbeitet und sei 2007 mit B. ____ im Rah- men eines angeblichen Schadenfalls im Zusammenhang mit dessen Geschäftsauto zwecks Regelung der versicherungsrechtlichen Folgen in Kontakt gestanden. In einem Gespräch vom 19. Juli 2007 habe man die von B. ____ geltend gemachten Schadensposten diskutiert, ohne dass man seinem Forderungswunsch habe entsprechen können. In der Folge habe der darüber sichtlich erboste B. ____ gegenüber der C. ____ Versicherungs-Gesellschaft AG wiederholt durch nichts belegte, völlig überrissene finanzielle Forderungen gestellt und A. ____ gedroht, ihn „fertig zu machen“. Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 habe das Regionalgericht Emmental- Oberaargau B. ____ des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der versuchten Nötigung zum Nachteil von A. ____ für schuldig erklärt und habe ihn zu einer Geldstrafe und einer Verbindungsbusse sowie zu den Verfahrenskosten und der Bezahlung von Schadener- satz an die C. ____ Versicherungs-Gesellschaft AG verurteilt. B. ____ sei anlässlich der Ge- richtsverhandlung von verschiedenen Zeugen als renitenter Querulant beschrieben worden, welcher sich mit allem und jedem anlege und sogar gegen den Gerichtspräsidenten einen Strafantrag eingereicht habe. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 sei A. ____ darüber hin- aus von diesem wegen einer Vielzahl angeblicher Delikte angezeigt worden. Gleichzeitig habe B. ____ gefordert, die angeblichen Schäden in Höhe von CHF 1‘600‘000.00 seien zu ersetzen und es sei eine „Wiedergutmachungssumme“ zu leisten. In einem weiteren Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft habe B. ____ sodann einen Schaden in der Höhe von CHF 3‘000‘000.00 geltend gemacht. Es sei augenscheinlich, dass B. ____ vorliegend einen reinen „Fantasiebetrag“ einfordere, indem er A. ____ über die exorbitant hohe Summe von CHF 3‘000‘000.00 betreibe. Als Betreff sei einzig angegeben worden, die Forderung resultiere aus einer Kostenfolge wegen Drohung, Freiheitsberaubung, übler Nachrede sowie Nötigung und falscher Aussage. Die Anzeige von B. ____ entbehre dabei jeglicher Grundlage und habe offensichtlich einzig zum Zweck, den Anzeigesteller zu diskreditieren und wirtschaftlich zu schädigen. Es handle sich um eine gezielte Retourkutsche, nachdem das Regionalgericht Em- mental-Oberaargau unmissverständlich festgestellt habe, dass B. ____ diverse Delikte zum
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachteil der C. ____ Versicherungs-Gesellschaft AG sowie zum Nachteil des Anzeigestellers - damals Schadensinspektor der C. ____ Versicherungs-Gesellschaft - begangen habe. C. In der Folge holte der Regierungsrat beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eine Stel- lungnahme ein. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten resp. diese abzulehnen. Die an die administrative Aufsichtsbehörde gerichtete Be- schwerde verfehle ihren korrekten Adressaten und sei an die Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs zu richten. Die Feststellung des Nichtbestandes einer Forderung obliege allerdings weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und sei vielmehr beim zuständigen Gericht anhängig zu machen. Es werde kein kon- kretes Fehlverhalten des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gerügt. Soweit sich der Be- schwerdeführer habe darauf berufen wollen, die Nichtigkeit sei in Folge offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit von den Behörden von Amtes wegen zu beachten, werde angemerkt, dass die Anforderungen an die Offensichtlichkeit sehr hoch seien. Dem Betreibungsamt komme grundsätzlich kein Recht zu, die Forderung zu überprüfen. D. Der Regierungsrat holte anschliessend noch eine Replik beim Betriebenen ein, in welcher dieser seinen Standpunkt im Wesentlichen wiederholte. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 übermittelte der Regierungsrat die Akten der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit Zwischenentscheid vom 16. Dezember 2014 stellte die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs fest, dass die sog. „aufsichtsrechtliche Anzeige“ vom 25. Juni 2014 der Beurteilung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs unterliegt. Ferner wurde die besagte Einga- be vom 25. Juni 2014, die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 31. Juli 2014 und die Replik des Beschwerdeführers B. ____ zur schriftlichen Stellungnahme unterbreitet. E. Mit Verlautbarung vom 1. Januar 2015, welche allerdings erst am 4. Januar 2015 und somit verspätet der Schweizerischen Post übergeben wurde, liess sich B. ____ vernehmen. Er beantragte, die mangelhafte und fehlbare Beschwerde sei als unzutreffend und unrichtig abzu- weisen, unter Kostenfolge und Entschädigung. Ferner sei der Zahlungsbefehl, der offensichtlich ohne einen Rechtsvorschlag belegt sei, als Fortsetzungsbegehren weiterzuführen und eine Wiedergutmachungssumme nach richterlichem Ermessen an den Unterzeichnenden auszurich- ten. Auf die Begründung der fraglichen Eingabe wird in den Erwägungen zurückzukommen sein, soweit dies notwendig ist. Erwägungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht genden Fall wurde dem Schuldner in der Betreibung Nr. 000 der Zahlungsbefehl am 18. März 2014 zugestellt. Es steht ausser Frage, dass er mit seiner Eingabe vom 25. Juni 2014 an den Regierungsrat die gesetzliche Frist zur Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl resp. die Be- treibung unbenutzt verstreichen liess. Verspätete Eingaben sind nicht zu berücksichtigen, aus- ser es werden als Beschwerdegründe eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Art. 17 Abs. 3 SchKG) geltend gemacht oder Nichtigkeitsgründe vorgebracht, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Weil die Nich- tigkeit von Amtes wegen festgestellt werden muss, muss zur Geltendmachung keine Frist ein- gehalten werden. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen. Sie kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wir- kung entfalten, so dass die Nichtigkeit mithin jederzeit geltend gemacht werden kann (BGE 121 III 142 E. 2; LORANDI, in: Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N 104 zu Art. 22; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar zum SchKG, N 8 zu Art. 22 SchKG). Die Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs wird nachfolgend zu prüfen haben, ob in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SchKG tatsächlich Anlass zum Einschreiten von Amtes wegen besteht. Mit Zwischenentscheid vom 16. Dezember 2014 stellte die Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs fest, dass die sog. „aufsichtsrechtliche Anzeige“ vom 25. Juni 2014 der Beur- teilung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs unterliegt. 2.1 Der Betriebene beantragt, es sei festzustellen, dass die Betreibung Nr. 000 des B. ____ über CHF 3‘000‘000.00 nebst Zins seit dem 1. Januar 2009 nichtig sei. Ferner sei das Betrei- bungsamt Basel-Landschaft anzuweisen, die besagte Betreibung im Betreibungsregister zu löschen resp. mit dem Vermerk der Nichtigkeit zu versehen und den Eintrag der Betreibung Dritten nicht mehr mitzuteilen. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass sich die gegen ihn eingeleitete Betreibung in mehrerlei Hinsicht als schikanös und rechtsmissbräuchlich erweise und folglich nichtig sei. Der Betreibende bestreitet sinngemäss, rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben. Er ist der Meinung, dass ihm der Betriebene den in Betreibung gesetzten Betrag schulde und begründet dies mit Kostenfolgen wegen Drohung, Freiheitsberaubung, übler Nach- rede sowie Nötigung und falscher Aussage. Fraglich und durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zu prüfen ist, ob die Betreibung Nr. 000 rechtsmissbräuchlich angestrengt wurde. 2.2 Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen. Der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. In der auf Geldzahlung gerichteten Zwangsvollstreckung gemäss Art. 38 Abs. 1 SchKG bildet denn auch weder die Forderung selbst noch der sie allenfalls verkörpernde Titel den Vollstreckungstitel, sondern einzig der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl. Der Schuldner hat daher gegen diesen etwas zu unternehmen, wenn er sich dem weiteren Vollstre- ckungsverfahren widersetzen will. Unterlässt er den Rechtsvorschlag oder ersucht er nicht mit Erfolg um Wiederherstellung der Frist nach verpasstem Rechtsvorschlag (Art. 33 Abs. 4 SchKG), so läuft er Gefahr, dass sein Vermögen gepfändet und anschliessend verwertet wird, auch wenn die Forderung nicht mehr besteht oder gar nie bestanden hat (BGE 125 III 149 E. 2).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Ausnahmefall kann allerdings eine Betreibung wegen Rechtsmissbrauchs nichtig sein. Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB ist der offenbare Missbrauch eines Rechts nämlich nicht zu schützen. Solan- ge daher der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs be- zweckt, ist Rechtsmissbrauch in aller Regel praktisch ausgeschlossen (BGE 115 III 18 E. 3b; 113 III 2 E. 2b). Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind grundsätzlich nicht befugt, die materielle Begründetheit einer Betreibungsforde- rung zu prüfen, und sie dürfen nicht abklären, ob der Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. Der Vorwurf des Schuldners darf sich also nicht darauf beschränken, der umstritte- ne Anspruch werde rechtsmissbräuchlich erhoben (vgl. Urteil 5A_508/2014 E. 2.3.1 vom 19. September 2014, zur Publikation vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Verfolgt der Gläu- biger mit der Betreibung aber offensichtlich sachfremde Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, wie etwa die Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des (angeblichen) Schuldners, so ist die Betreibung rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Nur in solchen Fällen ist das Betreibungsamt befugt und verpflichtet, die Nichtig- keit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern. Die Prüfung auf offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit und deren Ahndung sind rein verfahrensrechtliche Verpflichtungen des Betreibungsamt und erfordern keine Kognition im materiellen Bereich (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar zum SchKG, N 16 zu Art. 69 SchKG). Ob es einem Betriebenen verwehrt ist, den Rechtsmissbrauch mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen, wenn die negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG möglich ist, kann im Übrigen ausdrücklich offen bleiben: Der Beschwerdeführer hat bereits Rechtsvorschlag erhoben, so dass ihm nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwehrt ist, die Klage nach Art. 85a SchKG anzuheben, solange der Rechtsvorschlag nicht rechtskräftig beseitigt worden ist (BGE 140 III 41 E. 3.2.2; 128 III 334; 125 III 149 E. 2b). 2.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den beigezogenen Akten, dass die Gläubigerschaft am 8. Januar 2014 mit einem Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Basel-Landschaft gelangte und eine Betreibung gegen den heutigen Beschwerdeführer für eine Forderungssum- me von CHF 3‘000‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2009 einleitete. Als Grund der For- derung führte der Betreibende nachfolgendes aus: „A. ____ hat uns gedroht, bedroht und Dif- famiert eine Freiheitsberaubung getätigt und uns überall Diffamiert und üble Nachrede began- gen, sowie genötigt und falsche Aussagen getätigt und uns das von Leben zur Hölle gemacht auf diese Kostenfolge haben wir explizit aufmerksam gemacht. Ausserdem hat er mit unser Geld (Versicherungsauszahlung 100‘000.-- CHF ein schönes Leben gemacht zum Nachteil von uns)“. Für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wird bereits aus dem Be- treibungsbegehren klar ersichtlich, dass die angebliche Gläubigerschaft mit der Betreibung ein sachfremdes Ziel verfolgte. Es wird ein völlig übersetzter Fantasiebetrag in Betreibung gesetzt, der vor dem Hintergrund der Begründung der Forderung gänzlich sinnfrei daher kommt. Allein die ungelenke Begründung des Forderungsgrundes, welchen das Betreibungsamt im Zah- lungsbefehl nachvollziehbar machen wollte, lässt die Betreibung bereits augenfällig als böswilli- ge Schikane erscheinen. Mit der Eingabe vom 25. Juni 2014 trägt der Betriebene der Aufsichts- behörde über Schuldbetreibung und Konkurs sodann schlüssig vor, dass die Betreibung jegli- cher Grundlage entbehrt und ganz offensichtlich allein zum Zweck hat, den Beschwerdeführer zu diskreditieren und wirtschaftlich zu schädigen. Es wird plausibel gemacht, dass der Betrie-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bene als Schadeninspektor bei der C. ____ Versicherungen AG gearbeitet und dort im Rahmen eines angeblichen Schadenfalls mit einem Geschäftsauto des Betreibenden mit diesem in Kon- takt gestanden habe. Nachdem die vom Gläubiger geltend gemachten Schadensposten abge- lehnt worden seien, habe der darüber erboste Gläubiger gegenüber der Versicherungs- Gesellschaft wiederholt durch nichts belegte, völlig überrissene finanzielle Forderungen gestellt und dem Beschwerdeführer gedroht. Mit Urteil vom 19. Oktober 2012 erklärte das Regionalge- richt Emmental-Oberaargau B. ____ des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der versuchten Nötigung zum Nachteil von A. ____ für schuldig und verurteilte jenen zu einer Geld- strafe und einer Verbindungsbusse sowie zu den Verfahrenskosten und der Bezahlung von Schadenersatz an die Versicherungs-Gesellschaft. In der Folge reichte der Gläubiger bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafanzeige gegen den nunmehr Betriebenen we- gen einer Vielzahl angeblicher Delikte ein und machte eine Forderung von CHF 3‘000‘000.00 geltend. Auch aus diesem Dokument wird deutlich, dass der Gläubiger im Sinne einer blossen Vergeltung mit der alleinigen Absicht, den Betriebenen zu schikanieren, Schadenersatz und Genugtuung beanspruchte. Zu guter Letzt erhellt für die Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei- bung und Konkurs auch aus der Verlautbarung des Betreibenden vom 1. Januar 2015 mit aller Deutlichkeit, dass mit der Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, die offensichtlich nicht das Geringste mit einer Zwangsvollstreckung zu tun haben. Der Betreibende versäumt es, der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ansatzweise eine irgendwie nachvoll- ziehbare sachliche Begründung für seinen angeblichen Anspruch abzuliefern. Die Eingabe er- schöpft sich vielmehr in einer wüsten Schmähschrift, mit welcher der vermeintliche Schuldner verunglimpft und herabgesetzt wird. Im Ergebnis ist ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde vom Amtes wegen geboten und es ist festzustellen, dass die Betreibung Nr. 000 des Betreibungs- amtes Basel-Landschaft über CHF 3‘000‘000.00 nebst Zins seit dem 1. Januar 2009 nichtig ist. Dem angeblichen Gläubiger steht es – unabhängig einer Betreibung – selbstverständlich jeder- zeit frei, eine Klage auf dem ordentlichen Prozessweg gegen den angeblichen Schuldner zu erheben. Daran ändert nichts, dass dies mit einem höheren Kostenaufwand und -risiko als bei einer Betreibung verbunden ist. 3. Gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG ist eine Kenntnisgabe von Betreibungen an Dritte durch das Betreibungsamt ausgeschlossen, wenn die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft ist daher anzuweisen, die Betreibung Nr. 000 mit dem Vermerk der Nichtigkeit zu versehen und Dritten von dieser Betreibung keine Kenntnis zu geben. Abschliessend kann dem Betreibungs- amt empfohlen werden, dass in Fällen, in denen schon bei Eingang eines Betreibungsbegeh- rens die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung derart offensichtlich ist, dem Betreibungsbe- gehren keine Folge zu leisten, sondern dem Betreibenden die Missbräuchlichkeit seines Betrei- bungsbegehrens mittels Verfügung mitzuteilen. In solchen Fällen muss dann der Betreibende aktiv werden und fristgerecht Beschwerde ergreifen und von der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Gültigerklärung seines Betreibungsbegehrens resp. die An- weisung an das Betreibungsamt zur Ausstellung eines Zahlungsbefehls verlangen. Auf diese Weise kann auch sichergestellt werden, dass der Betriebene in solchen Fällen einstweilen kei- nen Eintrag im Betreibungsregister hinnehmen muss (vgl. HUNKELER/DISLER, Rechtsmiss- bräuchliche Betreibung, in: Jusletter vom 20. Oktober 2014, S. 4 f.).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grund- sätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zuge- sprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Dem Antrag um Ausrichtung einer Parteient- schädigung kann daher nicht entsprochen werden.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Es wird festgestellt, dass die Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft über CHF 3‘000‘000.00 nebst Zins seit dem 1. Januar 2009 nichtig ist. 2. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Betreibung Nr. 000 mit dem Vermerk der Nichtigkeit zu versehen und Dritten von dieser Betreibung keine Kenntnis zu geben. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Präsident
Thomas Bauer Aktuar
Andreas Linder