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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2015 (470 14 265)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung, Entschädigung und Genugtuung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Gabriel Giess
Parteien A., vertreten durch Advokat B., Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabtei- lung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 3. November 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 28. August 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen A.____ wegen qualifizierten Raubs. Dieses dehn- te sie am 16. Oktober 2013 auf die Tatbestände des Diebstahls und betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage aus. B. Mit Einstellungsverfügung vom 3. November 2014 bestimmte die Staatsanwaltschaft Fol- gendes: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. (...) 6. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 5‘106.85 zugesprochen. 7. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine weitere Entschädi- gung zugesprochen. 8. Der beschuldigten Person wird eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO von CHF 200.00 zuzüglich 5% für die Haft vom 19. November 2013 zugesprochen. Eine weitere Genugtuung wird nicht ausgerichtet.“ C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. November 2014 Beschwerde und begehrte, es seien die Dispositiv-Ziffern 6, 7 sowie 8 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben; es seien ihm die Kosten für den Beizug eines Anwalts in der Zeit vom 19. November 2013 bis und mit 20. August 2014 von total Fr. 7‘812.- (inkl. Auslagen und 8% MWST) aus der Staatskasse zu ersetzen; es seien ihm eine angemessene Entschädigung von total Fr. 1‘628.- und eine Genugtuung von total Fr. 50‘000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 20. November 2013 aus der Staatskasse zuzuspre- chen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. D. Mit Stellungnahme vom 25. November 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen. E. In der Replik vom 5. Dezember 2014 bestand der Beschwerdeführer auf seinen Be- schwerdebegehren. F. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Duplik.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kilometeransatz gemäss herrschender Praxis für die 40 km Autofahrten von einem Franken auf 70 Rappen zu kürzen. 2.5 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 17. November 2014 und der Replik vom 5. Dezember 2014 im Wesentlichen geltend, gemäss herrschender Praxis seien die An- waltskosten im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung dann zu entschädigen, wenn der Beschuldigte während des Strafverfahrens einen rechtskundigen Beistand benötige, das heisse wenn eine Verteidigung angesichts der sachlichen und rechtlichen Komplexität des Falles notwendig sei. Liege eine solche Notwendigkeit vor, seien grundsätzlich die gesamten Kosten zu ersetzen, welche die Verteidigung in Rechnung stelle. In casu sei der Stundenansatz von Fr. 250.- auf Fr. 230.- reduziert worden, was entsprechend der Praxis des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vertretbar sei. Dass der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht sowie von der Bedeutung her eher als durchschnittlich einzustufen sei, müsse jedoch be- stritten werden. Auch die eingereichten fünf Beweisanträge seien allesamt als erheblich zu qua- lifizieren, insbesondere deshalb, weil die Staatsanwaltschaft zwei von fünf Beweisanträgen ge- folgt sei. 2.6.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass lic. iur. C.____ massgeblich bei der Verteidigung des Beschwerdeführers im streitbetroffenen Strafverfahren mitgewirkt hat. So war er beispielsweise an der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 19. November 2013 als Verteidiger anwe- send und wurde im Einvernahmeprotokoll als „RA C., B. & Partner, Gemeinde D.“ aufgeführt. Die schriftlichen Eingaben während des Strafverfahrens, wie im Übrigen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, wurden in der Regel gemeinsam von lic. iur. C. und Advokat B.____ unterzeichnet. Auf dem Briefpapier der Kanzlei B.____ & Partner wird lic. iur. C.____ als „juristischer Konsulent“ aufgeführt. Lic. iur. C.____ ist indes nicht im An- waltsregister des Kantons Basel-Landschaft (und im Übrigen auch in keinem anderen Schwei- zer Anwaltsregister) eingetragen. 2.6.2 Art. 127 Abs. 5 StPO hält fest, dass die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältin- nen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Gemäss § 6 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Ba- sel-Landschaft (AnwG) kann die Anwaltsaufsichtskommission Bewerberinnen und Bewerbern, die zu Ausbildungszwecken in einem Anwaltsbüro tätig sind, das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft gestatten, wenn sie ein juristisches Studium mit dem Lizentiat oder dem Master oder dem Bachelor einer schweizerischen Hoch- schule oder ein gleichwertiges Hochschulstudium in einem Staat abgeschlossen haben, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat (lit. a) und die persönlichen Vo- raussetzungen mit Ausnahme der unabhängigen Berufsausübung gemäss Bundesanwaltsge- setz für den Eintrag ins Anwaltsregister erfüllen (lit. b). Die Substitutionsbewilligung wird auf zwei Jahre erteilt und kann in begründeten Fällen für zwei weitere Jahre erteilt werden. Auf- grund des fehlenden Eintrags im Anwaltsregister ist davon auszugehen, dass C.____ als Sub- stitut bei Advokat B.____ tätig ist. Gemäss der massgebenden Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) sind für die Bemühungen von Substitutinnen und Substituten gemäss § 6 AnwG 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall relevanten Stundenansatzes einer Anwältin oder
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Anwaltes zu berechnen (§ 3 Abs. 3 TO). Advokat B.____ unterschied in der Honorarnote vom 20. August 2014 jedoch nicht zwischen den Stunden, die er selbst erbrachte und den Stunden, die von seinem Substituten geleistet wurden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass ein wesentlicher Teil der Arbeit vom Substituten C.____ erbracht wurde. Ange- sichts dieser Sachlage erscheint die Kürzung des zu entschädigenden Verteidigungsaufwands auf 20 Stunden mehr als nur angemessen. Denn wäre die an sich gebotene Differenzierung zwischen dem zeitlichen Aufwand von Advokat B.____ und jenem des Substituten C.____ mit den entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich des markant abweichenden Stundensatzes des Substituten vorgenommen worden, hätte betragsmässig in jedem Fall ein wesentlich tiefe- res Honorar resultiert. 2.7 Zu Recht unstrittig blieb die Festsetzung des Stundensatzes für die Arbeiten von Advokat B.____ auf Fr. 230.-. Denn angesichts des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades des konkre- ten Falles erscheint die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Reduktion des Stundensat- zes von Fr. 250.- auf Fr. 230.- als sachlich angebracht. 2.8 Die Kürzung der Reisespesen von Fr. 1.- auf Fr. 0.70 pro Kilometer wurde in der Be- schwerde richtigerweise nicht gerügt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ergibt sich dies jedoch nicht aus der „herrschenden Praxis“, sondern unmittelbar aus § 16 Abs. 2 TO, in welchem festgehalten wird, dass bei Benützung des Automobils die Entschädigung Fr. 0.70 pro Kilometer beträgt. 2.9 Nach alledem folgt, dass sich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Entschädigung für die Kosten der Wahlverteidigung ge- mäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO als unbegründet erweisen und die Beschwerde deshalb in die- sem Punkt abzuweisen ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf den Auslagen von Fr. 138.85 die Mehrwertsteuer nicht berücksichtigte. Dementsprechend ist die von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Entschädigung um den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 11.10 auf diesen Auslagen zu erhöhen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Entschädi- gung für den Beizug eines Anwalts in dem gegen ihn geführten Strafverfahren von insgesamt Fr. 5‘117.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. 2.10 Schliesslich ist zu beachten, dass die Entschädigung von Fr. 5‘177.95 für den Beizug ei- nes Anwalts nicht dem Beschuldigten, sondern dessen Rechtsvertreter, Advokat B.____, direkt auszurichten ist. Damit ist sichergestellt, dass dieser für seine Aufwendungen auch effektiv ent- schädigt und nicht dem Risiko ausgesetzt wird, dass sein Mandant die Entschädigung für die ihm erwachsenen Verteidigungskosten für sich behält und nicht zur Bezahlung der Honorar- rechnung verwendet (S TEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., Art. 429 N 21; Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 18. April 2011 [470 11 14] E. 1.2). 3.1 Überdies ist vorliegend strittig und nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Fr. 1‘628.- für die Anschaffung eines Laptops (inkl. Textverarbeitungs- programm) schadlos zu halten ist.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. Zu ersetzen sind nach dieser Gesetzesbestimmung nur Schäden, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurden. Die Höhe der wirtschaftli- chen Einbussen wird nach zivilrechtlichen Regeln berechnet, wobei schadensmindernde Aktivi- täten anzurechnen sind (BStGer BB.2013.1 vom 24. Juli 2013 E. 4.2). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung muss der Bürger das Risiko einer gegen ihn geführten materiell unge- rechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshand- lung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (BGer 6B_490/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.3; BGE 107 IV 155 E. 5). Ausserdem muss der Schaden substanziiert und bewiesen werden (BGer 6B_490/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.3; BGE 113 IV 93 E. 3e; 107 IV 155 E. 5). STEFAN WEHRENBERG und FRIEDRICH FRANK (a.a.O., Art. 430 N 19) vertreten hingegen die Meinung, dass die Ansicht, dass nicht jeder geringfügige Nachteil zu entschädigen sei, nicht überzeuge. Zwar sei der mit der ungerechtfertigten Strafverfolgung einhergehende Verfahrensdruck hinzunehmen, nicht aber materielle Schäden, welche auch bei nur geringer Höhe zu entschädigen seien. Dies sei schon deshalb angezeigt, um den vormals Beschuldigten anderen Verfahrensbeteiligten (Zeugen, Dritteinziehungsbetroffenen) materiell gleichzustellen und damit deren fehlende strafrechtliche Verstrickung zu unterstreichen. Welcher Meinung zu folgen ist, kann offen bleiben, da hier ein Betrag von Fr. 1‘628.- geltend gemacht und auch ge- nügend substanziiert wird. Eine Summe in dieser Höhe ist jedenfalls nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen. 3.3 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus. Aufgrund dieser Gesetzesvorschrift sind die Behörden verpflichtet, in regelmässigen Abständen zu prüfen, ob der Grund für die Be- schlagnahme weiterhin besteht (vgl. F ELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 267 N 5 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Mit Beschlagnahmebefehl vom 19. November 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von diversen Gegenständen des Beschwerdeführers. Darunter befanden sich unter anderem ein Notebook der Marke Acer und ein Laptop der Marke HP. Die beiden Compu- ter wurden dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbescheinigung am 28. März 2014 wieder ausgehändigt. 3.5 Der Beschwerdeführer beanstandet in der Beschwerde, die beiden Computer seien ihm trotz mehrmaliger telefonischer Erkundigung nicht wieder ausgehändigt worden. Der Staatsan- waltschaft sei zudem bewusst gewesen, dass er aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und der damit zusammenhängenden Stellensuche auf diese dringend angewiesen gewesen sei. Weil er sich aufgrund der unterbliebenen rechtzeitigen Rückgabe der Computer einen neuen Laptop
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Fr. 1‘299.-) und ein Textverarbeitungsprogramm (Fr. 329.-) habe anschaffen müssen, seien ihm die hierfür aufgewendeten Kosten von Fr. 1‘628.- zu ersetzen. 3.6 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeit- punkt die Dringlichkeit der Rückgabe des Laptops moniert. Er habe lediglich nach dem Verfah- rensstand gefragt und sich mit dem Vorgehen der Staatsanwaltschaft einverstanden erklärt. Die Kosten für die Anschaffung eines neuen Laptops und des Textverarbeitungsprogramms seien deshalb nicht zu entschädigen. 3.7 Der Beschwerdeführer war gemäss den Akten in der fraglichen Zeitspanne bei der Ar- beitslosenversicherung angemeldet. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversiche- rungsgesetz, AVIG) muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. In Art. 17 Abs. 1 AVIG ist normiert, dass der Versicherte, der Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zu- mutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesonde- re ist der Versicherte verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bishe- rigen Berufes, wobei er seine diesbezüglichen Bemühungen nachweisen können muss. Folge- richtig war der Beschwerdeführer gesetzlich verpflichtet, sich rasch und aktiv um eine neue Stelle zu bemühen. Es gilt als notorisch, dass heutzutage ein Grossteil der Stellensuche über das Internet läuft, insbesondere in der Bank- und IT-Branche, in welchen der Beschwerdeführer über 25 Jahre tätig war. Ebenso wird von einem Stellensuchenden in den erwähnten Branchen erwartet, dass er eine maschinengeschriebene Bewerbung inklusive Lebenslauf erstellt. Grund- sätzlich kann zwar eine Bewerbung auch handschriftlich verfasst werden; es bedarf jedoch kei- ner weiteren Ausführungen, dass namentlich mit Bezug auf die erwähnten Branchen hand- schriftliche Bewerbungen als keinesfalls üblich und erfolgsversprechend zu qualifizieren sind. Zudem werden viele Stellen über Internetportale ausgeschrieben, auf welchen man sich online bewerben kann respektive muss. Es ist daher in jeder Hinsicht nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer für das Verfassen von Bewerbungen auf einen Computer (mit Internetzugang) notwendigerweise angewiesen war. 3.8 Aus den Ausführungen in E. 3.3 folgt, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund von Art. 267 Abs. 1 StPO verpflichtet war, in regelmässigen Abständen zu prüfen, ob der Grund für die Be- schlagnahme weiterhin bestand. Ob der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, wiederholt telefonisch die Rückgabe des beschlagnahmten Gutes verlangte und auf die Dringlichkeit hin- wies, kann daher offenbleiben. In diesem Zusammenhang ist auch das Schreiben der Staats- anwaltschaft vom 12. Dezember 2013 an den Substituten C.____ (im Schreiben von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Advokat bezeichnet; act. 31) erhellend. Die Staatsan- waltschaft teilte im genannten Schreiben mit, dass die Kontensperre in Bezug auf die E____Bank und die F____Bank aufgehoben würde. Ebenso wurde ausgeführt, dass über die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände erst im neuen Jahr entschieden werden könne. Aufgrund dessen durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass die Staatsanwaltschaft zeitnah über die Aufhebung der Beschlagnahme befinden wird. Dass er in dieser Angelegenheit in der Zeit zwischen dem Erhalt dieses Schreibens und der Freigabe des Computers Ende März
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 nicht explizit bei der Staatsanwaltschaft vorstellig wurde, kann ihm somit nicht vorgewor- fen werden. 3.9 Der Beschwerdeführer erwarb den besagten Laptop (inkl. Textverarbeitungsprogramm), weil ihm seine beiden Computer durch die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlag- nahme entzogen wurden. Die fragliche Beschlagnahme war somit kausal für den dem Be- schwerdeführer entstanden Schaden in Form der Auslagen für den Kauf des Laptops (inkl. Textverarbeitungssoftware). Auch konnte der alleinstehende Beschwerdeführer nicht auf einen anderen Computer im Haushalt zurückgreifen, was für die Verhältnismässigkeit der Ersatzan- schaffung spricht. Der Entzug seiner Computer durch die Beschlagnahme verursachte beim damals erwerbslosen Beschwerdeführer einen schwerwiegenden Nachteil, weil er sich nicht mehr adäquat für eine Arbeitsstelle bewerben konnte. Demzufolge ergibt sich, dass dem Be- schwerdeführer die Kosten von Fr. 1‘628.- für den Kauf des Laptops (inkl. Textverarbeitungs- programm) aus der Staatskasse zu ersetzen sind. 3.10 Aufgrund all dessen erhellt, dass die Beschwerde hinsichtlich des geforderten Schaden- ersatzes von Fr. 1‘628.- gutzuheissen ist. 4.1 Im Weiteren ist umstritten und deshalb zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer über die Zusprechung der Genugtuung für die ausgestandene eintägige Untersuchungshaft von Fr. 200.- hinaus ein weitergehender Anspruch auf Genugtuung zuzusprechen ist. 4.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie laut Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Frei- heitsentzug. Nach dieser Gesetzesvorschrift muss eine besonders schwere Verletzung der per- sönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhan- den ist. Was unter einer „besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse“ ge- meint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 Abs. 1 OR definiert (S TEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, a.a.O., Art. 429 StPO N 27). Sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, hat gemäss Art. 49 Abs. 1 OR derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Die Verletzung der Persönlichkeit gilt dabei stets als unerlaubte Handlung (R OLAND BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Ent- stehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Auflage, 2013, Art. 49 OR N 13). Ge- nugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen Freiheit, der Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei ROLAND BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N 45 ff.). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (ROLAND BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N 14a). 4.3 Bei der Genugtuung handelt es sich um eine Ausgleichszahlung für einen immateriellen Schaden. Sie soll mit anderen Worten das seelische Leid abgelten, das der beschuldigten Per-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht son durch die ungerechtfertigte Zwangsmassnahme zugefügt wurde. Als Massstab für die Beur- teilung der Schwere der Verletzung hat nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders wider- standsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (BGer 6B_400/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 6). 4.4 Eine immaterielle Unbill, die zu einer Genugtuung führt, kann wie erwähnt, nur gegeben sein, wenn die fraglichen Untersuchungshandlungen eine gewisse Schwere erreichen und durch sie in nicht unerheblicher Weise in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegrif- fen worden ist. Ein solcher Eingriff liegt namentlich in Untersuchungshandlungen, die durch die Art und Weise ihrer Ausführung einem grösseren Personenkreis bekannt werden, insbesondere einem solchen, in dem der zu Unrecht Beschuldigte verkehrt. Unter solchen Umständen wird nach dem Erfahrungssatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, der fälschlicherweise Beschuldig- te moralisch geschädigt (BGer 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 1). Auch das Erdulden einer Hausdurchsuchung und dergleichen kann zu einer Genugtuung führen (BGE 84 IV 44 E. 6). 4.5 Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer eine Genugtuung dafür, dass er durch das Strafverfahren in seinem beruflichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt worden sei. Zudem erblickt er durch die diversen Zwangsmassnahmen eine Verletzung seiner Persön- lichkeitsrechte. Insbesondere durch die von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontensperren und Editionsbegehren bei der E____Bank, F____Bank, G____Bank sowie der H____Bank mit der jeweils beigebrachten Kurzbegründung sowie den aufgeführten Straftatbeständen sei dem Beschwerdeführer sein berufliches Fortkommen bei den vorgenannten Finanzinstituten unmög- lich gemacht worden. Des Weiteren seien aufgrund der Kontensperre und Editionsbegehren auch seine geschiedene Frau sowie die gemeinsame Tochter auf das laufende Strafverfahren aufmerksam gemacht worden. Seitdem sei das ursprünglich noch gute und freundschaftliche Verhältnis zu seiner geschiedenen Frau erheblich getrübt worden und auch die gemeinsame Tochter habe sich vom Beschwerdeführer zunehmend entfremdet. Ebenso habe das gesamte persönliche Umfeld des Beschwerdeführers Kenntnis vom Strafverfahren erlangt und gewisse Freunde hätten sich von ihm abgewendet. Eine mentale und psychische Belastung sei ebenfalls nicht von der Hand zu weisen. Als unbescholtener Bürger sei er um 06.30 Uhr von drei Polizis- ten mit den Zwangsmassnahmen der Hausdurchsuchung, Beschlagnahme von Gegenständen und einer vorläufigen Festnahme (in Handschellen) konfrontiert worden. Auch die Sperrung seiner Konten eine Woche später sei für den Beschwerdeführer ein einschneidendes Erlebnis gewesen. Deswegen sei er gezwungen gewesen, sich bei Freunden und Bekannten Geld aus- zuleihen. Seitdem leide der Beschwerdeführer an Schlaflosigkeit und einer Gleichgültigkeitsde- pression sowie an Existenz- und Zukunftsängsten. Eine schwere Beeinträchtigung der Persön- lichkeit sei vorliegend gegeben. Die angeordneten fünf unverhältnismässigen Zwangsmass- nahmen, die Dauer des Verfahrens von über acht Monaten, verbunden mit den unhaltbaren Anschuldigungen, die Bekanntgabe von vertraulichen Informationen an Dritte sowie die damit einhergehende psychische Belastung seien dabei zu berücksichtigen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6 Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Arbeitslosigkeit keinerlei Nachteile im beruflichen Umfeld erlitten habe. Auch lebe er alleine, sodass von einem tiefen Eingriff in die familiären Verhältnisse keine Rede sein könne. Die angeordneten Zwangs- massnahmen seien allesamt verhältnismässig gewesen, was durch das Zwangsmassnahmen- gericht auch bestätigt worden sei. Eine besondere Schwere der Verletzung der persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, wes- halb keine weitere Genugtuung zugesprochen werde. 4.7 Bei der Eruierung der Anspruchsberechtigung auf eine Genugtuung ist - wie erwähnt - zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit erheblich verletzt worden ist oder nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft kommt es nicht darauf an, ob die Ermittlungsmassnahmen notwendig, verhältnismässig und unabdingbar gewesen sind, denn für die Zusprechung einer Genugtuung ist es nicht erforderlich, dass die Massnahmen unter Miss- achtung der gesetzlichen Formen, der Verfahrensvorschriften oder des Verhältnismässigkeits- grundsatzes angeordnet oder durchgeführt wurden. Es genügt, dass sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen (BGer 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003 E. 3). Ob die Zwangsmass- nahmen lediglich ungerechtfertigt oder gar widerrechtlich waren, kann demnach offengelassen werden. 4.8 Vorliegend wurden - neben der eintägigen Haft vom 19. November 2013 - gegenüber dem Beschwerdeführer die folgenden Zwangsmassnahmen angewandt: Gemäss den Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 5. September 2013 wurde die rückwir- kende Überwachung (Teilnehmeridentifikation) vom 30. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 bewil- ligt. Weiter wurde mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2013, ausgeführt am selben Tag, um 06.30 Uhr eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer vorgenommen und es wurden diverse Gegenstände beschlagnahmt. Ferner wurden mit Verfügungen vom 19. November 2013 der Staatsanwaltschaft diverse Kontensper- ren und Editionen bei den folgenden Finanzinstituten angeordnet: E____Bank, F____Bank, G____Bank sowie H____Bank. Schliesslich wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts Basel-Landschaft vom 22. November 2013 die Echtzeit-Überwachung vom 19. November 2013 bis zum 3. Dezember 2013 genehmigt. Im Rahmen des gesamten Strafverfahrens wurde der gravierende Vorwurf erhoben, der Beschwerdeführer habe einen qualifizierten Raub (Art. 140 Ziff. 2 StGB), einen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) sowie einen betrügerischen Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) begangen. Bei einem qualifizier- ten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 2 StGB droht eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, womit dieser Tatvorwurf als besonders schwerwiegend zu qualifizieren ist. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer über 25 Jahre seines Erwerbslebens in der Bank- und Finanzbranche tätig war, teilweise in leitenden Positionen. Als eklatanter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sind denn auch die verfügten Kontensperren und die Editionsbegehren an die Banken zu se- hen, zumal der Beschwerdeführer bei einigen dieser Banken früher beruflich tätig war (E____Bank, F____Bank und G____Bank). Unter solchen Umständen ist nach dem Erfah- rungssatz, dass immer etwas „hängen bleibt“, eine moralische Schädigung ohne Weiteres ge- geben. Es ist nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer befürchtet, dass eine solche Mittei-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung bei seinen ehemaligen Arbeitgebern schnell „die Runde“ mache. Ebenso liegt ein erhebli- cher Eingriff in die familiären Verhältnisse vor, wenn die Ex-Frau und die Tochter von diesen gravierenden Tatvorwürfen erfahren und die persönliche Beziehung dadurch getrübt wird. Der Beschwerdeführer hat sich des Weiteren während des gesamten Verfahrens in jeder Hinsicht kooperativ verhalten und keineswegs rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt - was von der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch nicht geltend gemacht wurde. Somit kann ihm kein Verschulden, das sich genugtuungsmindernd auswirken könnte, angelas- tet werden. Den Eingaben und Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch das Strafverfahren als unbescholtene Person eine schwerwiegende Verletzung seiner Ehre und Privatsphäre erlitten hat. 4.9 Im Sinne eines Zwischenergebnisses lässt sich festhalten, dass die Summe der Eingriffe in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers schwerwiegend war und ihm nicht nur wegen der eintägigen Untersuchungshaft, sondern auch infolge der weiteren durch das Strafverfahren erlit- tenen schweren Verletzungen in seinen persönlichen Verhältnisse eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO aus der Staatskasse auszurichten ist. 4.10 Zu entscheiden bleibt, wie hoch diese Genugtuung ausfallen soll. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde einen Betrag von Fr. 50‘000.- geltend. Ein Genugtuungsanspruch entzieht sich naturgemäss einer mathematischen Berechnung (BGer 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004 E. 3). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen (BGE 116 II 295 E. 5a). Die zugesprochenen Genugtuungsbeträge übersteigen bei kürzerer Haft kaum je den Betrag von Fr. 10‘000.- (BGer 1P.57/2004 vom 2. Juni 2004 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Bei der Bestimmung des Genugtuungsbetrags sind die subjektive Empfindlichkeit des Geschädigten zu berücksichtigen sowie der Umstand, auf welche Weise und wie schwer- wiegend er in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung getroffen und in sei- ner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind zum Beispiel der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnachten oder am Ge- burtstag), das soziale Umfeld (z.B. Verhaftung am Arbeitsplatz, Verhaftung mit grosser Publizi- tätswirkung), die Unbescholtenheit (d.h. Leumund), das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches deliktisches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlän- gert hat) (BStGer SK.2014.5 vom 9. Juli 2014 E. 6.1). Genugtuungserhöhend wirkt sich in casu der schwere Vorwurf des qualifizierten Raubs aus, der während acht Monaten aufrechterhalten wurde. Weiter bilden die relativ lange Dauer der Überwachung des Fernmeldeverkehrs, davon zwei Wochen in Echtzeit, sowie die Kontensperren und Editionen bei Banken, in denen der Be- schwerdeführer einst gearbeitet hat, teilweise in einer Kaderstellung, genugtuungserhöhende Faktoren. Ebenfalls als erhöhend ist die Summe der diversen Zwangsmassnahmen zu qualifi- zieren, die der Beschwerdeführer erdulden musste und die ihn in seiner Persönlichkeit verletz- ten. Überdies sind die bisherige Unbescholtenheit und der gute Leumund des Beschwerdefüh- rers als genugtuungserhöhend zu berücksichtigen. Sofern der Beschwerdeführer jedoch gel-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht tend macht, an Schlaflosigkeit und einer Gleichgültigkeitsdepression sowie an Existenz- und Zukunftsängsten zu leiden, ist dies nicht genugtuungserhöhend zu berücksichtigen, weil er die- se Behauptungen nicht durch entsprechende Arztzeugnisse oder medizinische Gutachten zu belegen vermag. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe aufgrund des Strafverfahrens keine neue Stelle erhalten, wirkt sich ebenfalls nicht erhöhend auf den Genugtuungsbetrag aus, da er bereits seit Mai 2013 - also vor Beginn der Strafuntersuchung - auf Stellensuche war. Zu- dem gibt es ausserhalb der Bankbranche noch andere Bereiche, in welchen der Beschwerde- führer aufgrund seiner Arbeitserfahrung tätig sein kann. Eine erhöhte Haftempfindlichkeit ist vorliegend auch nicht ersichtlich, insbesondere da die Haft nur einen Tag gedauert hat. In Wür- digung der gesamten Umstände des vorliegenden Falls erachtet das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, eine Genugtuungssumme von Fr. 5‘000.- als den konkreten Umständen angemessen. Mit diesem Betrag ist auch die eintägige Haft vom 19. November 2013 abgegolten. Soweit eine höhere Genugtuungssumme geltend gemacht wird, ist diese For- derung abzuweisen. 4.11 Der Beschwerdeführer verlangt einen Zins von 5% ab dem 20. November 2013. Da der Beschwerdeführer bereits am 20. November 2013 durch verschiedene Zwangsmassnahmen schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden war, steht ihm ab dem vorgenann- ten Datum ein Anspruch auf Verzinsung seiner Genugtuungsforderung zu 5% zu. 4.12 Nach alledem folgt, dass die Beschwerde bezüglich der geforderten Genugtuung insofern teilweise gutzuheissen ist, als dem Beschwerdeführer gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 5‘000.- zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. November 2013 aus der Staatskasse zuzusprechen ist. Soweit der Beschwerdeführer eine höhere Genugtuungssumme begehrt, wird die Beschwerde abgewiesen. 5. Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzu- heissen ist. Die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 der Einstellungsverfügung vom 3. November 2014 sind aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für den Beizug eines Anwalts eine Entschädigung von Fr. 5‘117.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten, wobei die Si- cherheitsdirektion, zentrale Buchhaltung, anzuweisen ist, den vorgenannten Betrag direkt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat B.____, auszuzahlen. Zudem sind dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1‘628.- für die Ersatzanschaffung eines Laptops (inkl. Textverarbeitungsprogramm) sowie eine Genugtuung von insgesamt Fr. 5‘000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 20. November 2013 aus der Staatskasse auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.1 Die Gerichtskosten sind in Anbetracht der Bedeutung und des Umfangs des Falles auf Fr. 3‘000.- festzulegen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [GebT]). Laut Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Parteien die Gerichtskosten nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.- (inkl. Auslagen) zu zwei Dritteln (Fr. 2‘000.-) auf die Staatskasse zu nehmen und zu einem Drittel (Fr. 1‘000.-) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Aufgrund des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer laut Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwen- dungen für den Beizug eines Anwalts. Weil mit der letzten Rechtsschrift dem Gericht keine Ho- norarnote eingereicht wurde, ist die Entschädigung für den Beizug eines Rechtsanwalts im Be- schwerdeverfahren gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Vorliegend erscheint ein Honorar von pauschal Fr. 1‘500.- für die Bemühungen von Advokat B.____ und Substitut C.____ im Beschwerdeverfahren als angemessen. Entsprechend dem Umfang des teilweisen Unterliegens des Beschwerdeführers ist dem Verteidiger des Beschwer- deführers, Advokat B.____, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘000.- aus der Staats- kasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO).
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. November 2014 wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 der Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft vom 3. November 2014 werden aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: „6. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für den Beizug eines Anwalts eine Entschädigung von CHF 5‘117.95 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Sicherheitsdirektion, zentrale Buchhaltung, wird angewiesen, den Betrag von CHF 5‘117.95 direkt Advokat B.____ auszuzahlen. 7. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung von CHF 1‘628.00 für die Ersatzanschaffung eines Lap- tops (inkl. Textverarbeitungsprogramm) zugesprochen. 8. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. November 2013 zugesprochen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. II. Die Gerichtskosten von Fr. 3‘000.- (inkl. Auslagen) werden zu zwei Drit- teln, d.h. im Umfang von Fr. 2‘000.-, dem Staat und zu einem Drittel, d.h. im Umfang von Fr. 1‘000.-, dem Beschwerdeführer auferlegt. Advokat B.____ wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1‘080.- (inkl. Auslagen und Fr. 80.- MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. III. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Gabriel Giess