Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 15. Januar 2015 (725 11 275 / 9)
Unfallversicherung
Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen; relative Verwir- kungsfrist infolge zumutbarer Kenntnis aller zur Rückforderung führender Umstände nicht eingehalten; keine Bindung an spätere, strafgerichtliche Erkenntnisse.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch David Schnyder, Advo- kat, Sternengasse 4, Postfach, 4010 Basel
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerde- gegnerin
Betreff Rückforderung
A. Der 1965 geborene A.____ arbeitete seit März 1995 als Geschäftsführer in der Garage A.____ GmbH in B.____. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. Juni 1996 erlitt er bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 24. Oktober 2000 sprach sie dem Versicherten aufgrund der Unfallfolgen ab 1. Oktober 2000 eine monatliche Rente im Umfang von Fr. 1‘109.— sowie eine Integritätsentschädigung im Um- fang von Fr. 19‘440.— zu. In der Folge erhöhte sie den für die IV-Rente massgebenden Invalidi- tätsgrad vergleichsweise ab 1. Oktober 2000 auf 45%. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV- Stelle) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. April 2003 für die Zeit vom 1. Juni 1997 bis 31. März 1998 eine ganze IV-Rente und ab 1. April 1998 eine halbe IV-Rente zu. Auf Ein- sprache des Versicherten hin gewährte sie dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 22. September 2004 ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente der IV.
B. Zwischen dem 1. September 2005 bis 12. September 2005 sowie dem 30. September 2005 bis 1. Oktober 2005 wurde der Versicherte von der C.____ als Haftpflichtversicherer der unfallverursachenden Fahrzeughalterin observiert. Dabei stellte sich heraus, dass der Versi- cherte scheinbar problemlos in seiner Garage arbeiten und im Ausland an Autorennen teilneh- men konnte. Gestützt auf diese Erkenntnisse erstattete die C.____ am 25. April 2006 Strafan- zeige gegen den Versicherten. Dieser wurde in der Folge zwischen dem 30. Juni 2006 und dem 28. Juli 2006 erneut durch die Polizei observiert.
C. Aufgrund dieser neu bekannt gewordenen Tatsachen stellte die SUVA mit Schreiben vom 19. Januar 2007 die Ausrichtung ihrer Rentenleistungen mit sofortiger Wirkung ein. Am 14. Februar 2007 erhob sie gegenüber dem Bezirksstatthalteramt D.____ eine Adhäsionsklage im Umfang bisher ausgerichteter Versicherungsleistungen der SUVA und der IV von Fr. 729‘814.—. Am 7. Mai 2007 korrigierte sie ihre adhäsionsweise geltend gemachte Scha- denersatzforderung unter Vorbehalt allfälliger Mehrforderungen auf Fr. 680‘390.—.
D. Mit Mitteilung vom 29. Juni 2007 zeigte die IV-Stelle dem Versicherten aufgrund der auch ihr neu bekannt gewordenen Tatsachen die Sistierung der laufenden IV-Rente an. Daran hielt sie mit Schreiben vom 9. September 2008 fest. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 bestä- tigte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Ausrichtung weiterer Rentenleistungen mit Wir- kung per 29. Juni 2007.
E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 hielt die SUVA an ihrem Schreiben vom 19. Januar 2007 fest und bestätigte bis auf weiteres die Einstellung ihrer Rentenleistungen. Hiergegen er- hob der Versicherte am 1. Dezember 2008 Einsprache.
F. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft (Strafgericht) vom 3. Septem- ber 2010 wurde der Versicherte unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer be- dingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 700.— verurteilt. Die Schadenersatzforderung der SUVA im Umfang von Fr. 680‘390.— wurde in das verwaltungs- rechtliche Verfahren verwiesen. Gegen dieses Urteil appellierte der Versicherte mit Eingabe vom 17. September 2010. Die Staatsanwaltschaft schloss sich mit Eingabe vom 22. September 2010 der Appellation an.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung vom 5. November 2010 forderte die SUVA von A.____ zu Unrecht ausge- richtete Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 378‘800.— zurück. Hiergegen erhob der Versicherte am 8. Dezember 2010 Einsprache.
H. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2011 wies die SUVA die sowohl gegen ihre Verfü- gung vom 28. Oktober 2008 betreffend die Einstellung der Versicherungsleistungen als auch gegen ihre Verfügung vom 5. November 2010 betreffend die Rückforderung zu Unrecht ausge- richteter Versicherungsleistungen erhobenen Einsprachen ab. Zur Begründung hielt sie zu- sammenfassend fest, dass der Versicherte seine Beschwerden den Ärzten und der SUVA ge- genüber vorgetäuscht habe. Weder sei während der Taggeldperiode von einer vollen Arbeitsun- fähigkeit noch von einer 45%-igen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit danach auszugehen.
I. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch David Schnyder, Advokat, am 10. Au- gust 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, der angefochtene Einspracheent- scheid sei vollumfänglich aufzuheben. Die Rückforderung der SUVA im Umfang von Fr. 378‘800.— sei entsprechend aufzuheben.
J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2011 wurden die Verfahrensan- träge des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerken- nen und es sei das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren, abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2011 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwer- de. Zusammenfassend hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Versiche- rungsleistungen im Umfang von Fr. 378‘800.— durch irreführende und täuschende Angaben gegenüber den ihn behandelnden Ärzten erwirkt habe. Im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens sei offenkundig geworden, dass er ab April 2005 diverse Autorennen bestritten habe. Ausserdem habe er bereits in den Jahren 1997 und 1998 in seinem Betrieb Arbeiten ver- richtet, welche keinerlei körperliche Einschränkungen erahnen liessen. Mit Replik vom 3. Januar 2012 bzw. Duplik vom 20. Februar 2012 hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Be- schwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren und den entsprechenden Begründungen fest.
K. Nachdem eine amtliche Erkundigung des Kantonsgerichts ergeben hatte, dass mit ei- nem appellationsgerichtlichen Strafurteil erst Ende Juli 2012 gerechnet werden könne, wurde das Verfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Februar 2012 bis zum Abschluss des vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, hängigen Strafverfahrens sistiert. Gegen dessen Urteil vom 25. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen, worauf das rubrizierte Verfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Januar 2013 schliesslich bis zum Abschluss des vor Bundesgericht hängigen Strafverfahrens sistiert wurde. Mit Urteil des Bundesgerichts 12. November 2013 wurde die Beschwerde des Versicher- ten in Strafsachen teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, wurde aufgehoben, und die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. April 2014 wurde die Sistierung des vorste- henden Verfahrens aufgehoben, und es wurden die vollständigen Strafakten zum Verfahren
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht beigezogen. In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2014 hielt die SUVA an ihren bereits dargeleg- ten Standpunkten fest, wonach der Beschwerdeführer spätestens seit Dezember 1998 die aus- gerichteten Versicherungsleistungen zu Unrecht bezogen habe. Diese seien daher im Rahmen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2014 seinerseits an der Gutheissung der Beschwer- de fest.
M. Anlässlich der Urteilsberatung vom 3. Juli 2014 wurde den Parteien der Vorschlag un- terbreitet, das strittige Beschwerdeverfahren vergleichsweise zu erledigen. Nachdem der Be- schwerdeführer den gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt hatte, wurden die Parteien aufgefordert, sich zur Frage einer allfälligen Verwirkung der strittigen Rückforderung zu äus- sern. Mit Stellungnahme vom 26. September 2014 machte die SUVA geltend, dass mitnichten von einer Verwirkung ihres Rückforderungsanspruchs ausgegangen werden könne. Zur Be- gründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Strafurteils vom 3. September 2010 über genügende Kenntnis ihres Rückforderungsanspruchs verfügt habe. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 auf eine Stellungnahme.
Sämtliche Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versiche- rungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ver- fassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kan- tonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Be- schwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Das Kantonsgericht ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur jene Rechts- verhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht entscheid ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen). Vorliegend hat die SUVA mit Ver- fügung vom 28. Oktober 2008 ihre laufenden Rentenleistungen per 19. Januar 2007 sistiert und die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen ab diesem Zeitpunkt damit vorsorglich unter- brochen. Zweck ihrer Sistierungsverfügung war es somit, die Wirksamkeit einer allenfalls noch zu treffenden, definitiven Rentenaufhebung sicherzustellen. Diese vorsorgliche Leistungsein- stellung hat sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2011 bestätigt. Bildet die Verfügung der SUVA vom 28. Oktober 2008 und mit ihr der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2011 nicht nur Ausgangspunkt, sondern auch Rahmen und Begrenzung des Streit- gegenstandes, ergibt sich für das vorstehende Beschwerdeverfahren, dass in Ermangelung eines entsprechenden Anfechtungsobjekts eine definitive Leistungseinstellung nicht verfah- rensgegenständlich ist. Die richterliche Überprüfung hat sich demnach einzig auf die Fragen der vorsorglichen Leistungseinstellung per 19. Januar 2007 und der am 5. November 2010 verfüg- ten und einspracheweise bestätigten Rückforderung der bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Versicherungsleistungen zu beschränken. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist insoweit einzutreten.
2.1 Der Zweck vorsorglicher Massnahmen besteht darin, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung sicherzustellen. Vorsorgliche Massnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis nach raschem Handeln einerseits und – da der Sach- verhalt infolge der Dringlichkeit meist nur summarisch abgeklärt werden kann - der Wahrheits- findung und damit der richtigen Rechtsanwendung andererseits (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz 330 ff.). Weder das ATSG noch das UVG enthalten Bestimmungen in Bezug auf die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen, weshalb gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG grundsätz- lich die Regelung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG) zur Anwendung gelangt. Das VwVG regelt jedoch lediglich die vorsorglichen Mass- nahmen im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren (Art. 55 f. VwVG). Es bietet hin- gegen keine ausdrückliche Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Die gesetzliche Grundlage lässt sich jedoch gemäss BGE 117 V 185 durch einen Analogieschluss aus Art. 56 VwVG ableiten (vgl. FRANZ SCHLAURI, Die vorsorg- liche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 196 f.). Nach BGE 121 V 116 ff. sind vorsorgliche Massnahmen - nunmehr mit Verweis auf Art. 79 des Bundesge- setzes über den Bundeszivilprozess (BZP) vom 4. Dezember 1947 (vgl. dazu SCHLAURI, a.a.O., S. 202 ff.) - zulässig. Art. 79 Abs. 1 lit. b BZP sieht vor, dass vorsorgliche Verfügungen getroffen werden können zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Zu beachten ist dabei die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Insbesondere dürfen keine über- wiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. VPB 1995 Nr. 3, E. 3; vgl. auch BGE 122 II 364).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Nachdem das Bezirksstatthalteramt D.____ wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug am 6. Mai 2006 ein Untersuchungsverfahren gegen den Versicherten eröffnet hatte (vgl. SUVA Akten Dok 158), bestätigte die SUVA mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 gestützt auf eine Strafanzeige der C.____ vom 25. April 2006 die bereits am 19. Januar 2007 eröffnete Sistierung weiterer Versicherungsleistungen (vgl. SUVA-Akten Dok 151, 152 und 157). Die dagegen erho- bene Einsprache wies sie im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2011 ab (vgl. a.a.O., S. 8, ad Ziffer 3d).
Eine solche vorübergehende Einstellung der Versicherungsleistungen stellt grundsätzlich einen erheblichen Einschnitt in die Einkommenssituation der versicherten Person dar. Massgebend für die Beurteilung, ob die vorsorgliche Leistungseinstellung der SUVA rechtmässig war, ist al- lerdings der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Juli 2011 entwickelt hat (BGE 129 V 4 E. 1.2). Unter diesem retrospektiven Blickwinkel stand das Interesse der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Mög- lichkeit zu vermeiden, demjenigen des Beschwerdeführers gegenüber, während der Dauer des damaligen Untersuchungs- und Strafverfahrens nicht von Leistungen der Fürsorge abhängig zu werden. Für den Fall, dass die Prozessaussichten des Beschwerdeführers im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv zu gewichten gewesen wären, wäre das Interesse der Beschwerdegeg- nerin an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsaus- fällen höher zu gewichten gewesen als dasjenige des Beschwerdeführers, nicht in eine Notsitu- ation zu geraten (Urteil des EVG vom 8. August 2003, I 426/05, E. 2.3 mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 E. 3, AHI 2000, S. 185).
2.3 Aufgrund der Anklageschrift der C.____ (vgl. SUVA Akten Dok 147) bestand aus da- maliger Sicht bereits im Zeitpunkt der Verfügung der SUVA vom 28. Oktober 2008 ein gewichti- ger Verdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers. Bereits dazu- mal haben diverse Anhaltspunkte dafür gesprochen, dass sich dessen Arbeitsfähigkeit erheb- lich verbessert hat, ohne dass der Versicherte diesen Umstand allerdings der SUVA gemeldet hatte. Aufgrund dieser Ausgangslage müssen die Prozessaussichten des Beschwerdeführers im Hauptverfahren rückblickend eindeutig als negativ beurteilt werden. Es kann in dieser Hin- sicht auf die auch für das vorliegende Verfahren massgebenden Erwägungen im Urteil des Kan- tonsgerichts vom 26. August 2009 betreffend das Parallelverfahren des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle verwiesen werden (vgl. a.a.O., Verfahren 720 08 343, E. 4.2 ff.), welches die SUVA ihrerseits am 17. September 2010 zu ihren Akten genommen hat (vgl. SUVA Akten Dok 177). Das Interesse der SUVA an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit allfälligen Rückforderungen im Vergleich zu demjenigen des Versicherten, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, war retrospektiv umso schwerer zu gewichten, als mit Urteil vom 3. September 2010 auch das Strafgericht festgestellt hatte, dass die bisher aus- gerichteten sozialversicherungsrechtlichen Leistungen angesichts der observierten Aktivitäten des Versicherten seit dem 7. April 2005 keinesfalls mehr im bisher erbrachten Umfang geschul- det seien. Der Versicherte habe seit seinem Unfall anfangs Juni 1996 sowohl Ärzte als auch die Versicherungsinspektoren vielmehr systematisch und arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 3. September 2010, SUVA Akten Dok 184, S. 7 und
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 36). Es ist im Ergebnis daher auch im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die SUVA gestützt auf den Stand der damaligen Ermittlungen und in Kenntnis der ihr am 17. Juni 2011 zugegangenen Erwägungen des Strafgerichts in dessen Urteilsbegründung die vorsorgliche Einstellung weiterer Versicherungsleistungen per 19. Januar 2007 einspracheweise geschützt hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt demnach abzuweisen.
3.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch Verfügung (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur dieser Verfügung. Unter solchen Umständen kann in Betracht gezogen werden, eine rückwir- kende oder eine nur für die Zukunft wirkende Korrektur vorzunehmen. Zielsetzung ist es, die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 227).
3.2 Art. 25 Abs. 1 ATSG knüpft die Rückerstattungspflicht an einen unrechtmässigen Bezug der Leistung. Die Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen ist mit Blick auf die Wie- derherstellung der gesetzlichen Ordnung - nebst den hier nicht interessierenden Ausnahmen einer Anpassung der Leistung nach Art. 17 ATSG oder dem gänzlichen Fehlen einer die Leis- tung zusprechenden Verfügung - nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch unter der Herrschaft des Art. 25 ATSG, der an die Stelle der spezialgesetzlichen Rückerstattungsnormen getreten ist (BGE 130 V 319 f. E. 5.2 mit Hin- weisen). So lässt Art. 53 ATSG einerseits die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfü- gungen zu, wobei allerdings die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vorausgesetzt wird. Darunter fallen rechtliche wie sachliche Mängel (Art. 53 Abs. 2 ATSG); anderseits ist eine Revi- sion vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurtei- lung führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese wer- den damit - im Nachhinein - zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 Rz 2 ff.).
3.3 Was die prozessuale Revision betrifft, müssen formell rechtskräftige Verfügungen ge- mäss Art. 53 Abs. 1 ATSG dann in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Per- son oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinrei- chender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verän- dern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Be- weismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tat- sachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Person unbewiesen geblieben sind. Ent- scheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2007, U 68/06, E. 2.2 mit Hinweisen).
3.4 Die SUVA stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2014 auf den Standpunkt, dass ihre Leistungsausrichtung spätestens ab Ende des Jahres 1998 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos zu Unrecht erfolgt sei. Mit den im Strafverfahren gefällten Urteilen lägen zu- dem auch neue Tatsachen gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vor. Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerdebegründung vom 10. August 2011 demgegenüber die Auffassung, dass der für eine Rückforderung erforderliche Rechtsgrund fehle. Wie aufzuzeigen sein wird, kann vor- liegend allerdings offen bleiben, ob, in welcher Höhe und insbesondere unter welchem Titel der Versicherte die bisher ausgerichteten Leistungen der SUVA zu Unrecht bezogen hat.
4.1 Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG bestimmt, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung, erlischt. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 letzter Satz ATSG). Die Fristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (BGE 119 V 434). Durch den Begriff des "Erlöschens" bringt der Gesetzgeber zum Aus- druck, dass nicht eine unterbrechbare Verjährungsfrist, sondern eine Verwirkungsfrist besteht, was der Weiterführung der bisherigen Rechtsprechung gleichkommt (BGE 133 V 582, 119 V 433).
4.2 Art. 25 Abs. 2 ATSG entspricht dem bisherigen Recht von aArt. 47 Abs. 2 des Bundes- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 und aArt. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947. Nach der vormals zu diesen Bestimmungen entwickelten Rechtspre- chung beginnt die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die zuständige Verwaltungsstelle bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [EVG; nunmehr: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 17. November 2005, C 245/05, E. 4.1). Unter dem Ausdruck " Kenntnis erhalten hat" ist gemäss der hierzu entwickelten Rechtsprechung daher auch mit Blick auf Art. 25 Abs. 2 ATSG jener Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk- samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 112 V 181 E. 4a).
4.3 Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch nicht nur dem Grundsatz nach, sondern auch in
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (BGE 108 V 50, ZAK 1983 S. 113). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es da- her nicht, dass der Verwaltung bloss Umstände bekannt wurden, die möglicherweise zu einem Rückerstattungsanspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht (BGE 111 V 16 E. 3). Vor Erlass der Rücker- stattungsverfügung muss vielmehr die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leis- tungen feststellbar sein (BGE 111 V 19, E. 5). Die mit BGE 110 V 304 begründete Praxis, wo- nach der Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist unter dem Gesichtspunkt der von der Verwal- tung geforderten Aufmerksamkeit zu bestimmen ist, hat nicht nur bei der Beantwortung der Fra- ge zu gelten, ob die von einem Dritten erstattete Meldung die erforderliche Kenntnis der Verwal- tung auszulösen vermag. Sie ist sinngemäss auch auf die von der Verwaltung in der Folge zu treffenden Abklärungen auszudehnen. Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit deshalb insbesondere auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis derart vervollständigt wird, dass ein allfälliger Rückfor- derungsanspruch die nötige Bestimmtheit erlangt. Wenn sie nicht die erforderlichen Anstren- gungen unternimmt, um sich über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehba- rer Zeit ein klares Bild zu verschaffen, darf sich diese Säumnis nicht zu Ungunsten der Versi- cherten auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf jenen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erfor- derlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsan- spruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (BGE 122 V 270, 112 V 181 E. 4a/b, 110 V 306 f. E. 2b in fine; SVR 2001 IV Nr. 30).
5.1 Vorab ist zu prüfen, ob angesichts der strafrechtlichen Verurteilung des Versicherten (vgl. oben, ad Sachverhalt, Ziffer L.) in Abweichung zur Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 ATSG allenfalls eine längere strafrechtliche Verwirkungsfrist Anwendung findet. Dies ist zu verneinen. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist die über den Rück- forderungsanspruch befindende Behörde daran gebunden. Die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungsgericht haben vorfrageweise nur dann selbst darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet und der Täter dafür strafbar wä- re, falls und soweit es an einem Strafurteil fehlt (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011, 9C_131/2011, E. 6.1). Vorliegend liegt mit dem Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. November 2013 ein rechtskräftiges Urteil vor, mit welchem der Be- schwerdeführer vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der SUVA mangels Garantenstellung freigesprochen worden ist (vgl. a.a.O., E. 2.4.7). Obschon der Versicherte die SUVA aufgrund der ihm obliegenden gesetzlichen Meldepflichten über seinen verbesserten Gesundheitszustand hätte orientieren müssen, kann im blossen Entgegennehmen der von ihr ausgerichteten Versicherungsleistungen keine Täuschungshandlung zu Lasten der SUVA er- kannt werden (vgl. a.a.O., E. 2.4.1). Fehlt es in Bezug auf das nunmehr zur Diskussion stehen- de, identische Verhalten des Versicherten somit an einer objektiv strafbaren Handlung, so ist das Sozialversicherungsgericht an den in diesem Zusammenhang erfolgten strafrechtlichen Freispruch gebunden (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2011, 9C_131/2011, E. 6.1). Eine im Vergleich zu Art. 25 Abs. 2 ATSG abweichende, strafrechtliche Verwirkungsfrist kann deshalb keine Anwendung finden. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerde-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer mit Blick auf das ihm vorgeworfene Handeln wegen Betrugsversuchs zu Lasten der C.____ rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. a.a.O., 2.5.1).
5.2 Nachdem die SUVA von der Strafanzeige der C.____ vom 25. April 2006 Kenntnis erlangt hatte (vgl. SUVA Akten Dok 147), wurde sie seitens des zuständigen Bezirksstatthalteramts D.____ am 17. August 2006 um Aktenedition ersucht (vgl. SUVA Akten Dok 149). Auf Nachfra- ge vom 19. Januar 2007 wurde sie in der Folge darüber orientiert, dass gegen den Versicherten mittlerweile ein Strafverfahren eröffnet worden sei (vgl. Aktennotiz vom 19. Januar 2007, SUVA Akten Dok 151). Zugleich nahm die SUVA davon Kenntnis, dass sie sich am Strafverfahren beteiligen könne, hierfür aber ihre begründeten und bereits quantifizierten Ansprüche adhäsi- onsweise geltend zu machen habe (vgl. Aktennotiz der SUVA vom 19. Januar 2007, SUVA Ak- ten Dok 151). Noch gleichentags erstellte die SUVA einen umfassenden Leistungs-Bordereau betreffend die an den Versicherten seit dessen Unfall vom 3. Juni 1996 ausgerichteten Heilkos- ten und Taggelder. Diesem Leistungsbordereau legte sie ihre detaillierten Taggeldabrechnun- gen bis und mit 19. Januar 2007 zu Grunde (vgl. SUVA Akten Dok 154). Am 13. Februar 2007 erstellte sie eine weitere Übersicht unter Berücksichtigung der an den Versicherten ausgerichte- ten Rentenleistungen. Dabei errechnete sie ein Total aller bisher ausgerichteten Leistungen von Fr. 378‘800.— (vgl. SUVA Akten Dok 155). Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 machte die SUVA zu Handen des Bezirksstatthalteramts D.____ adhäsionsweise eine Schadenersatzforde- rung von Fr. 729‘814.— geltend. Diese Forderung setzte sich zusammen aus Fr. 378‘800.— für bisher erbrachte Leistungen der SUVA, den darauf bis 1. März 2007 entfallenden Zinsen im Umfang von Fr. 124‘219.— sowie den Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von total Fr. 246‘545.— (recte: Fr. 749‘564.—), abzüglich bereits eingenommene Regresszahlungen im Umfang von Fr. 69‘750.—. In Kenntnis sowohl der Strafanzeige der C.____ als auch der be- reits aktenkundigen Überwachungsberichte (vgl. SUVA-Akten Dok 146) hielt sie zur Begrün- dung ihrer Adhäsionsklage fest, dass der Versicherte seine Beschwerden den Ärzten und der SUVA gegenüber zwecks Erhalts von Versicherungsleistungen vorgetäuscht habe. In Tat und Wahrheit sei er jedoch vollständig arbeitsfähig und bedürfe keiner Heilbehandlung. Zur Sub- stantiierung ihrer Schadenersatzforderung verwies sie auf die „genauen Grundlagen“, wie sie sich aus den beigelegten Taggeld- und Heilkostenabrechnungen, der Auflistung ihrer weiteren Leistungen und dem „Leistungsbekanntgabeblatt“ der IV ergeben würden (vgl. SUVA-Akten Dok 157).
5.3 Aus dem Gesagten erhellt, dass der SUVA spätestens im Zeitpunkt ihrer Schadenersatz- forderung vom 14. Februar 2007 alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich waren, aus deren Kenntnis sich ihr Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nur dem Grundsatz nach, sondern insbesondere auch in seinem Ausmass ergeben hat. Hierfür spricht nicht nur die Tatsache, dass die von ihr dazumal adhäsionsweise geltend ge- machte Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 378‘800.— dem nunmehr strittigen Rück- forderungsbetrag entspricht (vgl. Verfügung der SUVA vom 5. November 2010, SUVA-Akten Dok 181). Relevant ist vielmehr der Umstand, dass die SUVA ihre Forderung bereits dazumal anhand einer detaillierten Leistungsübersicht samt umfassenden Einzelbelegen, wie sie der strittigen Rückforderung auch heute noch zu Grunde liegen, exakt zu beziffern in der Lage war (vgl. Verfügung der SUVA vom 5. November 2010, SUVA-Akten Dok 181). Die Gesamtsumme
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht der von ihr bis zur vorsorglichen Leistungseinstellung vom 19. Januar 2007 unrechtmässig aus- bezahlten Leistungen im Umfang von Fr. 378‘800.— war demnach nicht nur quantifizierbar, sondern stand im Detail am 14. Februar 2007 vielmehr bereits abschliessend fest (BGE 111 V 19, E. 5). Aus Sicht der SUVA bestanden ab diesem Zeitpunkt daher keine Zweifel mehr in Bezug auf den Umfang ihrer Rückforderung. Für diese Sichtweise spricht im Weiteren, dass die SUVA mit Schreiben vom 7. Mai 2007 den ihrer Adhäsionsklage zu Grunde liegenden Rechenfehler anschliessend zu berichtigen in der Lage war, an ihrer Schadenersatzforderung im Grundsatz nach jedoch weiterhin festgehalten hat (vgl. SUVA-Akten Dok 159). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte die SUVA bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit dem- nach nicht nur erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen; den Akten zufolge hatte sie seit dem 14. Februar 2007 davon vielmehr definitive Kenntnis. Für den Beginn des einjährigen Fristenlaufs gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG ist somit auf den 14. Feb- ruar 2007 abzustellen, womit im Zeitpunkt, als die SUVA ihre Rückerstattungsforderung vom 5. November 2010 verfügt hat, die einjährige Verwirkungsfrist aber offensichtlich längst verstri- chen war.
5.4. Die SUVA stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2014 auf den Standpunkt, dass ihre Rückforderungsverfügung umgehend nach Vorliegen des erstinstanzlichen Strafurteils vom 3. September 2010 erlassen worden sei und deshalb mitnichten von einer Verwirkung ih- res Rückforderungsanspruchs auszugehen sei. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Nachdem sich die SUVA zwecks Wahrung ihrer Rechte mit Eingabe vom 14. Februar 2007 im Strafverfahren als Zivilklägerin konstituiert hatte, besass sie in qualitativer Hinsicht bereits um- fassende Kenntnis über die für ihre Rückforderung relevanten Umstände. So bestätigte sie in ihrer Adhäsionsklage vom 14. Februar 2007, aufgrund der Strafanzeige der Basler sowie der Überwachungsberichte davon auszugehen, dass der Versicherte seine Beschwerden den Ärz- ten und der SUVA gegenüber vorgetäuscht habe, um Versicherungsleistungen zu erhalten. Der Versicherte sei vollständig arbeitsfähig und bedürfe keiner Heilbehandlungen. Angesichts dieser unmissverständlichen Ausführungen kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass der Verwaltung im Zeitpunkt ihrer Adhäsionsklage vom 14. Februar 2007 bloss nur ansatzweise bekannt gewe- sen wäre, dass die gesundheitlichen Verhältnisse des Versicherten und dessen bisheriges Ver- halten möglicherweise zu einem Rückerstattungsanspruch führen würden. Anhand der von ihr im Frühjahr 2006 zu den Akten genommenen Observationsergebnissen (vgl. SUVA-Akten Dok 146) war entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung der SUVA (vgl. a.a.O., ad Ziffer 11) vielmehr bereits dazumal offenkundig, dass der Beschwerdeführer ab April 2005 diverse Autorennen bestritten und damit auch die SUVA über seine gesundheitlichen Verhältnisse ge- täuscht hatte.
5.5 Die SUVA bringt im Weiteren vor, mangels strafrechtlichen Expertenwissens erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Strafurteils vom 3. September 2010 über genügende Kenntnis ihres Rückforderungsanspruchs verfügt zu haben. Es ist jedoch daran zu erinnern, dass unter dem Ausdruck " Kenntnis erhalten hat" jener Zeitpunkt zu verstehen ist, in welchem die Verwal- tung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Vor- aussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (vgl. BGE 112 V 181 E. 4a). Damit verbietet es sich, den Zeitpunkt der erforderlichen Kenntnis durch die Verwaltung mit der Eröffnung einer
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht (straf-)gerichtlichen Beurteilung gleichzusetzen. Anders zu entscheiden hiesse, eine richterliche Beurteilung an die Stelle der zumutbaren Sachverhaltsermittlung durch die Verwaltung treten zu lassen. Ein solches Vorgehen würde letztlich der Rechtsprechung zuwider laufen, dass für die Wahrung von Verwirkungsfristen ausschliesslich der Erlass einer Rückerstattungsverfügung des Sozialversicherungsträgers massgebend ist (BGE 119 V 434 E. 3c). Wie die SUVA in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2014 (vgl. a.a.O., S. 2) selbst betont, gelten für die sozialversiche- rungsrechtliche Rückerstattung einerseits und die strafrechtliche Verantwortlichkeit andererseits gesonderte Voraussetzungen. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung (vgl. Stellungnahme der SUVA vom 26. September 2014, S. 2 a. E.) spielt es in Bezug auf die zumutbare Kenntnis gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG demnach keine Rolle, ob und in welchem Umfang die staatlichen Strafgerichte im Vergleich zum Sozialversicherungsträger allenfalls über ein (höheres) Expertenwissen im Strafrecht verfügen.
5.6 Hinzu tritt, dass das Bezirksstatthalteramt D.____ die SUVA mit Mitteilung vom 7. Mai 2007 über den Abschluss des Untersuchungsverfahrens gegen den Versicherten informiert und ihr das Recht eingeräumt hatte, bis 18. Mai 2007 Einsicht in die strafrechtlichen Untersu- chungsakten zu nehmen (vgl. SUVA-Akten Dok 158). Damit aber hätte die SUVA die Möglich- keit besessen, ihre vorliegend behauptete, nur unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz bereits dazumal derart zu ergänzen, dass ihr Rückforderungsanspruch bis spätestens zum 18. Mai 2007 die nötige Bestimmtheit erhalten und der Erlass ihrer Rückfor- derungsverfügung möglich geworden wäre (BGE 122 V 270, 112 V 181 E. 4a/b, 110 V 306 f. E. 2b in fine; SVR 2001 IV Nr. 30). Selbst wenn dem Standpunkt der SUVA folgend davon aus- gegangen würde, dass erst im Rahmen des Strafverfahrens offenkundig geworden wäre, dass der Beschwerdeführer ab April 2005 diverse Autorennen bestritten hatte (vgl. Vernehmlassung der SUVA vom 17. November 2011, ad Ziffer 11), wäre die strittige Rückforderung zu spät gel- tend gemacht worden: Es ist in diesem Zusammenhang auf das Aktengutachten von Dr. E.____, FMH Chirurgie, vom 19. August 2009 zu Handen des Strafgerichts hinzuweisen, in welchem der Gerichtsgutachter den Versicherten für voll erwerbsfähig qualifiziert hat (vgl. a.a.O., Beilage zur Vernehmlassung der SUVA vom 17. November 2011, S. 8 f.). Dieses Gerichtsgutachten wurde der SUVA als Adhäsionsklägerin im Rahmen des strafgerichtlichen Verfahrens indes bereits am 21. August 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Rubrum, a.a.O., S. 1). Nachdem die SUVA seither von den entsprechenden gutachterlichen Schlussfol- gerungen Kenntnis hatte, erweist sich ihre erst am 5. November 2010 erlassene Rückforde- rungsverfügung unter diesem Blickwinkel somit als ebenfalls verspätet.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügte, die einjährige Verwirkungsfrist aber verstrichen war. Es ist demnach festzuhalten, dass die SUVA die bis zum 19. Januar 2007 ausgerichteten Versicherungsleistungen zu Unrecht zurückgefordert hat. Soweit darauf eingetreten werden kann, ist die Beschwerde bei diesem Ergebnis insofern gutzuheissen, als festgestellt wird, dass die Rückforderung der SUVA ver- wirkt ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 7. Juli 2011 in Gut- heissung der Beschwerde aufgehoben und es wird festgestellt, dass deren Rückforderung verwirkt ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerde- führer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘585.75 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.