BGE 124 I 145, BGE 115 II 62, 4A_89/2012, 4C.18/2004, 4C.265/2001
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 13. Januar 2015 (400 14 174)
Obligationenrecht
Auftrag (Haftung eines Steuerberaters)
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A., vertreten durch Advokat Daniel Olstein, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach, Beklagter und Berufungskläger
Gegenstand Forderung
Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. April 2014
A. A._____ verlangte am 17. Juli 2013 mit Klage beim Bezirksgericht D._____ (heute: Zivil- kreisgericht Basel-Landschaft West), es sei B._____ zur Zahlung von CHF 1‘188.─ nebst 5% Zins seit dem 28. Januar 2013 zu verurteilen, es sei im Betreibungsverfahren Nr. 1_____ des Betreibungsamts D._____ der Rechtsvorschlag aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
B. Mit Widerklage vom 5. Dezember 2013 begehrte B., es sei A. zu verurteilen, ihm CHF 12‘594.─ nebst Zins zu 5% seit dem 27. Mai 2013 zu bezahlen, unter o/e-Kostenfolge.
C. Mit Entscheid vom 8. April 2014 hiess der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West die Klage gut und verurteilte B., A. CHF 1‘188.─ nebst 5% Zins seit dem 28. Januar 2013 und CHF 73.─ Zahlungsbefehlskosten in der Betreibung Nr. 1_____ des Betreibungsamts D._____ zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Überdies stellte er fest, dass die Betreibung Nr. 1_____ des Betreibungsamts D._____ im obgenannten Umfang fortgesetzt werden kann (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem wies er die Widerklage ab (Dispositiv-Ziffer 3). Im Weiteren auferlegte er die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 240.─ und des zivil- kreisgerichtlichen Verfahrens von CHF 1‘600.─ B.. Ferner verpflichtete er B., A._____ eine Parteientschädigung von CHF 3‘032.64 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4).
D. Mit Berufung vom 18. August 2014 verlangte B._____ (nachfolgend: „Beklagter“ oder „Berufungskläger“), es seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. April 2014 vollumfänglich aufzuheben; es sei die Klage vom 18. Juli 2013 vollumfänglich abzuweisen; es sei A._____ (nachfolgend: „Kläger“ oder „Berufungsbeklagter“) in Gutheissung der Widerklage vom 5. Dezember 2013 zu verurtei- len, ihm CHF 12‘594.─ nebst Zins zu 5% seit dem 27. Mai 2013 zu bezahlen; es seien dem Berufungsbeklagten die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1‘600.─ und die Kosten des Schlichtungsverfahren von CHF 240.─ aufzuerlegen; es sei ihm für das vorinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 8‘003.80 zulasten des Berufungsbeklagten zuzuspre- chen; unter o/e-Kostenfolge.
E. In der Berufungsantwort vom 29. September 2014 beantragte der Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung; unter o/e-Kostenfolge.
Erwägungen I. FORMELLES Gegen den angefochtenen Präsidialentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West kann bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Berufung erhoben werden, weil der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.─ beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 EG ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Da die Berufung form- und fristge- recht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. MATERIELLES
1.2.1 Der Berufungskläger macht geltend, dass dem Berufungsbeklagten kein Honoraran- spruch zustehe, weil das vom Berufungsbeklagten bei der Steuerverwaltung gestellte Revisi- onsgesuch bzw. die gegen die Abweisung dieses Gesuchs beim Steuergericht eingereichte Beschwerde völlig aussichtslos gewesen sei.
1.2.2 Der Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, der Berufungskläger habe ihm zu keinem Zeitpunkt eine steuerliche Vertretungsvollmacht erteilt. Der Berufungskläger habe die Ausarbei- tung der Eingaben verlangt, diese unterzeichnet und eingereicht. Der Berufungsbeklagte habe dabei den Berufungskläger auf die geringen Erfolgsaussichten des Revisionsantrags hingewie- sen.
1.2.3.1 Als Beauftragter haftet der Berufungsbeklagte für getreue und sorgfältige Ausführung des Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Krite- rien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Höhere Anforderungen sind an den Beauftragten zu stellen, der seine Tätigkeit berufsmässig, gegen Entgelt ausübt. Dabei ist nach der Art des Auftrags zu differenzieren und auch den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorg- faltsmasses herangezogen werden (BGer. 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 1.1). Einen Steuerberater, welcher aufgrund seiner spezifischen Fachkunde beigezogen wird und über Kenntnisse verfügt, die der Auftraggeber nicht hat, trifft bei der Anbahnung und Abwicklung ei- nes Auftrags eine Aufklärungspflicht. So muss er insbesondere auf die Erfolgschancen des Auf- trags und auf die Risiken, welche mit dem Auftrag verbunden sind, hinweisen (BGer. 4C.265/2001 vom 15. Januar 2002 E. 2a; SCHENKER, in Tschäni [Hrsg.]: Mergers & Acquisitions XII, 2010, S. 191). Ein Steuerberater hat den Auftraggeber unabhängig davon, ob er den Pro- zess im Namen des Auftraggebers selbst führt oder den Auftraggeber bei der Ausarbeitung von Rechtsschriften unterstützt, über die rechtlichen Risiken des Prozesses aufzuklären. So bedarf der fachunkundige Auftraggeber in jedem Fall eines professionellen Ratschlags des als Exper- ten beigezogenen Steuerberaters. Wenn ein Steuerberater einen zum vorneherein aussichtslo- sen Prozess einleitet oder dazu Hilfe leistet und die fehlenden Erfolgsaussichten seinem Auf- traggeber gegenüber verschweigt, verstösst er somit gegen seine Aufklärungspflicht und verliert bezüglich dieser für den Auftraggeber unbrauchbaren Arbeit jeglichen Vergütungsanspruch
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, Art. 398 OR N 160; BGer. 4A_89/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.1).
1.2.3.2 Zunächst ist zu beurteilen, ob das Gesuch um Revision der rechtskräftigen Bundes- steuerveranlagungen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau der Steuerjahre 2007 bis 2010 aussichtslos war.
Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann in folgenden Fällen auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden: wenn erheb- liche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; wenn die erkennende Be- hörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder be- kannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrens- grundsätze verletzt hat; wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (Art. 147 Abs. 1 lit. a-c DBG). Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der An- tragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im or- dentlichen Verfahren hätte geltend machen können (Art. 147 Abs. 2 DBG). Die Revision ge- mäss Art. 147 DBG bezweckt die Berichtigung prozessualer Mängel oder tatsächlicher Unrich- tigkeiten und nicht die Durchsetzung eines andern Rechtsstandpunkts. Die neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, eine neue Rechtsprechung oder auch die Änderung einer be- stehenden Rechtsprechung bilden keinen Revisionsgrund (BGer. 2A_55/2007 vom 6. Juni 2007 E. 5.1). Indem der Berufungskläger und seine Ehefrau mit ihrem Revisionsgesuch beantragten, es sei der Eigenmietwert ihrer Wohnung bei der direkten Bundessteuer auf 120% des für die Staatssteuer massgebenden Werts festzulegen, verlangten sie eine andere rechtliche Ausle- gung der Steuernormen, als dies bei der ursprünglichen Festlegung des Eigenmietwerts in den rechtskräftigen Bundessteuerveranlagungen der Fall war. Weil sie mit diesem Revisionsgesuch eine andere rechtliche Würdigung eines im Zeitpunkt der Veranlagung bereits bekannten Sach- verhalts verlangten und damit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 147 Abs. 1 DBG anrie- fen, war ihr Revisionsgesuch von vorneherein aussichtslos. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der beantragten Revision auch Art. 147 Abs. 2 DBG entgegensteht. Denn der Berufungskläger und seine Ehefrau hätten bei der Anwendung der ihnen zumutbaren Sorgfalt bereits im Veran- lagungsverfahren die Festsetzung des Eigenmietwerts bei der direkten Bundessteuer auf 120% des Eigenmietwerts der Staatssteuer verlangen können. Insbesondere hätten der fachkundig beratene Berufungskläger und seine Ehefrau aufgrund der jeweiligen Wegleitung zur Steuerer- klärung als auch dem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Februar 2008 (Liste der Kantone mit unterschiedlichen Eigenmietwerten für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer ab Steuerperiode 2007) erkennen können, dass der Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer ab dem Jahr 2007 120% des Eigenmietwerts der Staatssteuer be- trägt.
1.2.3.3 Im Weiteren ist zu untersuchen, ob der Berufungsbeklagte den Berufungskläger über die Aussichtslosigkeit des Revisionsverfahrens aufgeklärt hat.
Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB ist es grundsätzlich Sache des eine Vergü- tung beanspruchenden Auftraggebers, den Nachweis für die erfolgte Aufklärung über die Risi-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ken eines Auftrags zu erbringen. Der Berufungsbeklagte führt aus, er habe den Berufungsklä- ger auf die geringen Chancen des Revisionsgesuches hingewiesen. Der Berufungskläger be- streitet, darüber ins Bild gesetzt worden zu sein. Weil die vom Berufungsbeklagten geltend ge- machte Aufklärung strittig und der Berufungsbeklagte hierfür keine Beweismittel anruft, kann diese nicht als nachgewiesen gelten.
1.2.3.4 Weil der Berufungsbeklagte in einem zum vorneherein aussichtslosen Prozess für den Berufungskläger Rechtsschriften erstellte sowie diesen vor Steuergericht vertrat und dabei den Berufungskläger nie über die fehlenden Erfolgsaussichten unterrichtete, verstiess er gegen sei- ne Aufklärungspflicht und kann deshalb keine Vergütung für die von ihm geleistete Arbeit bean- spruchen.
2.2 Zession der Schadenersatzansprüche der Ehefrau an den Berufungskläger Mit der schriftlichen Zessionserklärung vom 28. November 2013 trat die Ehefrau sämtliche For- derungen (namentlich Schadenersatzansprüche aus dem Auftragsverhältnis betreffend die Er- stellung der Steuerklärungen, Verfassen von Rechtsschriften für steuerrechtliche Verfahren, etc.) gegenüber dem Berufungsbeklagten an den Berufungskläger ab. Der Berufungskläger ist somit legitimiert, den gesamten Schaden geltend zu machen, welcher ihm und seiner Ehefrau im Zusammenhang mit den gemeinsam dem Berufungsbeklagten erteilten Aufträgen entstand.
2.3 Einzelne Schadenspositionen 2.3.1 Gerichtskosten des Steuergerichts 2.3.1.1 Der Berufungskläger und seine Ehefrau verlangten vom Berufungsbeklagten die Er- stellung einer Beschwerdeeingabe ans Steuergericht, um eine Revision der Bundessteuerver- anlagungen der Jahre 2007 bis 2010 hinsichtlich des Eigenmietwerts zu erwirken.
2.3.1.2 Wie bereits dargelegt, klärte der Berufungsbeklagte den Berufungskläger und seine Ehefrau sorgfaltswidrig nicht über die Aussichtslosigkeit des Revisionsverfahrens vor Steuerge- richt auf. In dieser Unterlassung ist ihm mithin eine Vertragsverletzung zu erblicken. Die Erstel- lung der streitbetroffenen Beschwerdeschrift im aussichtslosen Revisionsverfahren vor Steuer- gericht führte dazu, dass dem Berufungskläger und seiner Ehefrau ein Schaden entstand. Nach
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war das Aushändigen der entsprechenden Beschwerdeschrift an den Berufungskläger und seine Ehefrau in einem chancenlosen Revisionsprozess ohne Aufklärung der um Revision ersuchenden Parteien über die Aussichtslosigkeit des Verfahrens geeignet, einen Nichteintretensentscheid und damit Kos- ten bzw. einen Schaden zu verursachen. Der Berufungskläger verursachte den Schaden des- halb adäquat kausal. Der Berufungskläger vermag sich nicht zu exkulpieren. Er hätte die Aus- sichtslosigkeit des Verfahrens erkennen und folgerichtig den Berufungsbeklagten und die Ehe- frau darüber ins Bild setzen müssen. Er handelte mithin zumindest fahrlässig.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Berufungsbeklagte für die Gerichtskosten des Steuerge- richts von CHF 1‘000.─ einzustehen hat.
2.3.2 Honorarforderung vom 1. September 2012 2.3.2.1 In der vom Berufungsbeklagten erstellten Steuererklärung für die Staats- und Bundes- steuer des Jahrs 2008 vom 12. Mai 2009 und jener des Jahrs 2009 vom 10. Mai 2010 wurden Abzüge für Unterhaltsbeiträge von je CHF 13‘200.─ geltend gemacht, jedoch wurden diese nicht belegt. Mangels der entsprechenden Belege verweigerte die Steuerverwaltung diese Ab- züge in den Staats- und Bundessteuerveranlagungen des Berufungsklägers und seiner Ehefrau für das Jahr 2008 vom 18. Februar 2010 und in jener für das Jahr 2009 vom 17. Februar 2011. Erst als der Berufungskläger und seine Ehefrau im Jahr 2012 ein Wiedererwägungsgesuch durch den Berufungsbeklagten stellen liessen, wurden diese Abzüge gewährt. Mit Rechnung vom 1. September 2012 verlangte der Berufungsbeklagte für seine Bemühungen im Wiederer- wägungsverfahren vom Berufungskläger CHF 972.--.
2.3.2.2 Von einem Steuerberater darf erwartet werden, dass er einen Steuerabzug nicht nur im Steuererklärungsformular geltend macht, sondern auch dafür besorgt ist, dass die entspre- chenden Belege der Steuerdeklaration beigelegt werden oder dass er auf die Nachweispflicht für einen steuermindernden Abzug durch den Steuerpflichtigen aufmerksam macht und darauf hinweist, dass bei einer genaueren Prüfung der Steuerdeklaration durch das Steueramt bei ei- ner fehlenden Einreichung eines Belegs das Risiko der Verweigerung des Abzugs besteht. Hät- te der Berufungsbeklagte von Anfang an die Belege eingereicht bzw. für deren Einreichung ge- sorgt, hätte das Wiedererwägungsverfahren unterbleiben können und es wären damit die dies- bezüglichen Aufwendungen nicht angefallen. Der Berufungskläger zahlte dem Berufungsbe- klagten für dieses Verfahren CHF 972.--. Es steht demnach fest, dass dem Berufungskläger ein Schaden in der Höhe des vorgenannten Betrags entstand. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist das Unterlassen der Einreichung eines Belegs für einen in der Steuererklärung beanspruchten Steuerabzug geeignet, eine Streichung des Abzugs in der Steuerveranlagung und einen entsprechenden Schaden in Form von Kosten für ein Rechtsmittelverfahren zur nachträglichen Geltendmachung des Abzugs zu bewirken. Der Berufungsbeklagte verursachte den Schaden deshalb adäquat kausal. Er vermag sich nicht zu exkulpieren. Er hätte um die Nachweispflicht für den Abzug wissen und folgerichtig für die Ein- reichung der notwendigen Dokumente sorgen oder den Berufungskläger und dessen Ehefrau zumindest auf die Notwendigkeit der Einreichung der nötigen Belege unterrichten müssen. Er handelte mithin zumindest fahrlässig.
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Gesamthaft kann festgehalten werden, dass der Berufungsbeklagte für die Aufwendungen von CHF 972.─ im Zusammenhang mit dem streitbetroffenen Wiedererwägungsgesuch haftet.
2.3.3 Deklaration des Eigenmietwerts bei der direkten Bundessteuer in den Jahren 2007 bis 2010 2.3.3.1 Der Berufungskläger bringt vor, er sei Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in wel- chem er eine der Wohnungen selber bewohne. Der Berufungsbeklagte habe in den für ihn er- stellten Steuerklärungen für die Jahre 2007 bis 2010 bei der direkten Bundessteuer einen zu hohen Eigenmietwert deklariert. Per 1. Januar 2007 sei das basellandschaftliche Steuergesetz dahingehend revidiert worden, als der Eigenmietwert von selbstgenutztem Wohneigentum bei der Staatssteuer auf 60% des Marktmietwerts bestimmt worden sei. Die Eidgenössische Steu- erverwaltung habe mit Rundschreiben vom 21. Februar 2008 für die direkte Bundessteuer fest- gelegt, dass ab der Steuerperiode 2007 auf dem für die Staatssteuer massgebenden Eigen- mietwert von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen für die direkte Bundessteuer ein Zuschlag von 20% erfolge. Entsprechend der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Basel- Landschaft gelte diese Regelung auch für selbstbewohnte Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Diese Tatsache ergebe sich gerade aus dem Umstand, dass die Steuerverwaltung bei der Bun- dessteuerveranlagung des Berufungsklägers und seiner Ehefrau für das Jahr 2011 den ent- sprechend deklarierten Eigenmietwert akzeptiert habe. Für die Jahre 2007 bis 2010 habe der Berufungsbeklagte bei der direkten Bundessteuer einen Eigenmietwert von jeweils CHF 44‘970.─ deklariert. Korrekterweise hätte er jedoch in dieser Zeit bei der direkten Bundessteuer einen Eigenmietwert in der Höhe von 120% des kantonalen Eigenmietwerts von CHF 21‘855.─, d.h. somit von CHF 26‘226.─, in der Steuererklärung angeben müssen. Der Berufungsbeklagte habe die Steuererklärung der Jahre 2007 bis 2010 sorgfaltswidrig erstellt, indem er den Eigen- mietwert bei der direkten Bundessteuer nicht auf 120% des Eigenmietwerts der Staatssteuer festgesetzt habe. Es sei dem Berufungsbeklagten vorzuwerfen, dass er die Praxis der Steuer- verwaltung, wonach dieser Wert auch bei gemischt genutzten Mehrfamilienhäusern zur Anwen- dung gelange, nicht gekannt bzw. sich diesbezüglich nicht bei der Steuerverwaltung erkundigt habe. Selbst wenn keine generelle Praxis der Steuerverwaltung bestünde, sei aufgrund der Bundessteuerveranlagung von ihm und seiner Ehefrau für das Jahr 2011 erstellt, dass die Fest- setzung des Eigenmietwerts bei direkten Bundessteuer in der Höhe von 120% jenes bei der Staatssteuer akzeptiert habe. Dies wäre bereits ab der Steuerperiode 2007 der Fall gewesen.
2.3.3.2 Gemäss der jeweiligen Wegleitung zur Steuererklärung und dem Rundschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 21. Februar 2008 ist ab der Steuerperiode 2007 bei der direkten Bundessteuer für selbstgenutzte Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ein Eigenmietwert von 120% des kantonalen Eigenmietwerts zu deklarieren. Da der kantonale Ei- genmietwert aufgrund von § 27 ter des Steuergesetzes des Kantons Basel-Landschaft (StG) auf 60% des Markmietwerts festgelegt wurde und der Bundessteuerwert 120% davon beträgt, liegt der Bundessteuereigenmietwert bei 72% des Markmietwerts. Bezüglich selbstgenutztem Wohneigentum in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus wird dagegen in den einschlägigen Weg- leitungen bestimmt, dass bei direkten Bundessteuer der Eigenmietwert von selbst genutzten Räumen dem entsprechenden Anteil des Gesamtmietwerts der Liegenschaft beträgt. Demnach
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist bei selbstgenutzten Wohnungen in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus ein Bundessteuerei- genmietwert von 100% des Markmietwerts zu deklarieren.
Der Berufungsbeklagte musste als professioneller Steuerberater darüber im Bild sein, dass mit dem Inkrafttreten des revidierten § 27 ter StG per 1. Januar 2007 der kantonale Eigenmietwert von selbstgenutzten Liegenschaften auf 60% der marktüblichen Mietzinses festgesetzt wurde und die Eidgenössische Steuerverwaltung mit ihrem Rundschreiben vom 21. Februar 2008 ab der Steuerperiode 2007 den Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer im Kanton Basel- Landschaft auf 120% des kantonalen Eigenmietwerts von Einfamilienhäusern und Eigentums- wohnungen festsetzte. Aufgrund dessen musste ihm bewusst gewesen sein, dass die weitaus überwiegende Mehrheit der Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum, nämlich jene, die ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung besitzen, bei der direkten Bundessteuer ei- nen Eigenmietwert von 72% des Marktmietwerts zu versteuern haben. Angesichts dessen hätte er erkennen müssen, dass die Festsetzung des Eigenmietwerts gemäss der Wegleitung bei den wenigen Steuerpflichtigen mit einer selbstgenutzten Wohnung in einem Zwei- oder Mehrfamili- enhaus auf den vollen Markmietwert willkürlich ist und bei diesen aus Gründen der Rechts- gleichheit (Art. 8 BV) bzw. des Grundsatzes der Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 2 BV) bei der direkten Bundessteuer der Eigenmietwert lediglich in der Höhe von 72% des Markmietwerts zur Besteuerung heranzuziehen ist. Überdies musste er bei der Erstellung der streitbetroffenen Steuerdeklaration erkannt haben, dass die Festlegung des Eigenmietwerts im konkreten Fall auf CHF 44‘970.─ und damit auf 206% des kantonalen Eigenmietwerts von CHF 21‘855.─ willkürlich ist, zumal ihm klar gewesen sein muss, dass der Eigenmietwert desselben Objekts, wenn es rechtlich in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden wäre, lediglich mit 120% des kantonalen Eigenmietwerts zur Besteuerung herangezogen worden wäre. Im Weite- ren musste er davon ausgehen, dass eine rechtsgleiche Besteuerung auch im zu beurteilenden Fall eine Festsetzung des Eigenmietwerts bei der direkten Bundessteuer auf lediglich 120% des kantonalen Eigenmietwerts geboten hätte. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Steuerverwal- tung des Kantons Basel-Landschaft in der definitiven Veranlagung der direkten Bundessteuern für das Jahr 2011 beim Berufungskläger und seiner Ehefrau den Eigenmietwert auf CHF 26‘226.─ festlegte und damit bei direkten Bundessteuer bei der selbstgenutzten Wohnung des Berufungsklägers und seiner Ehefrau einen Bundesteuereigenmietwert von 120% des kantona- len Eigenmietwerts ohne Weiteres anerkannte. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei der direkten Bundessteuer die Festlegung des Eigenmietwerts unter dem vollen Marktmietwert als zulässig erachtet, sofern dieser nicht unter 70% des Marktmietwerts festgesetzt wird (AGNER/DIGERONIMO/NEUHAUS/STEINMANN, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, 2000, S. 90; BGE 124 I 145 E. 3a S. 152),
Hätte der Berufungsbeklagte in den Steuererklärungen des Berufungsklägers und seiner Ehe- frau für die Jahre 2007 bis 2010 den Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer statt mit CHF 44‘970.─ in der Höhe von 120% des kantonalen Eigenmietwerts, d.h. mit CHF 26‘226.─ (120% von CHF 18‘744.─ [kantonaler Eigenmietwert]), angegeben, wären der Berufungskläger und seine Ehefrau nicht entsprechend zu hoch veranlagt worden. Zu beachten ist, dass der Beru- fungskläger und seine Ehefrau gemäss den jeweiligen definitiven Bundessteuerveranlagungen auf dem Eigenmietwert der streitbetroffenen Wohnung in den Jahren 2007 und 2010 den pau-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schalen Liegenschaftsunterhaltskostenabzug von 20% beanspruchen und in den Jahren 2008 und 2009 die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten in Abzug bringen konnten. Wäre in ihren Steuererklärungen der Jahre 2007 und 2010 lediglich der Eigenmietwert von CHF 26‘226.─ angegeben worden, hätten sie auf der Differenz zwischen diesem Eigenmietwert und dem de- klarierten Eigenmietwert von CHF 44‘970.─ den pauschalen Liegenschaftsunterhaltskostenab- zug von 20% und damit einen Betrag von CHF 3‘748.80 weniger vom steuerbaren Einkommen absetzen können. Folgerichtig ist in den Steuerjahren 2007 und 2010 lediglich von einem zu viel deklarierten Einkommen von CHF 14‘995.20 (CHF 18‘744.─ [zu viel deklarierter Eigenmietwert] minus CHF 3‘748.80 [zu hoher pauschaler Liegenschaftskostenabzug]) auszugehen. Ange- merkt sei, dass sich in den Jahren 2008 und 2009 am Liegenschaftskostenabzug nichts ändert, da in dieser Zeit auch bei der Deklaration des Eigenmietwerts von CHF 26‘226.─ die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten hätten abgezogen werden können. In Anbetracht dessen ergibt sich folgende Schadensberechnung: Steuerjahr steuerbares Einkommen gemäss de- finitiver Ver- anlagung [in CHF] satzbestim- mendes Ein- kommen ge- mäss de- finitiver Ver- anlagung [in CHF] Steuerbetrag gemäss de- fintiver Veran- lagung [in CHF] steuerbares Einkommen bei korrekter Veranlagung [in CHF] satzbestim- mendes Ein- kommen ge- mäss kor- rekter Veran- lagung [in CHF] korrekter Steuerbetrag [in CHF] Schaden [in CHF] 2007255'949.00 255'949.00 20'613.00 240'953.80 240'953.80 18'663.00 1'950.00 2008285'092.00 281'693.00 24'243.20 266'348.00 262'859.00 21'796.45 2'446.75 2009233'710.00 233'710.00 17'727.00 214'966.00 214'966.00 15'283.00 2'444.00 2010253'216.00 253'216.00 20'262.00 238'220.80 238'220.80 18'312.00 1'950.00 8'790.75 Total
Es steht demnach fest, dass durch die falsche Deklaration des Eigenmietwerts der selbstge- nutzten Wohnung dem Berufungskläger und seiner Ehefrau ein Schaden von CHF 8'790.75 entstand. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung war diese unrichtige Erstellung der Steuererklärung durch den Berufungsbeklagten geeignet, einen solchen Schaden herbeizuführen. Der Berufungsbeklagte verursachte den Schaden deshalb adäquat kausal. Er vermag sich nicht zu exkulpieren. Er hätte um die Unrichtigkeit der Deklara- tion wissen und in den jeweiligen Steuererklärungen den Eigenmietwert bei der direkten Bun- dessteuer in Höhe von 120% der Staatssteuer deklarieren müssen. Er handelte daher zumin- dest fahrlässig.
Aufgrund all dessen ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte aufgrund von zu hoch deklarierten Eigenmietwerten in den Steuererklärungen der Jahre 2007 bis 2010 verursachten Schadens in Form zu viel bezahlter Steuern von CHF 8‘904.85 aufkommen muss.
2.3.4 Steuerabzug des Säule 3a-Beitrags 2.3.4.1 Der Berufungskläger macht geltend, seine Ehefrau habe im Zeitraum, in welchem der Berufungsbeklagte die Steuererklärungen 2004 bis 2010 erstellt habe, jeweils Beiträge in der Höhe des maximalen Steuerabzugs auf ihr Säule 3a-Vorsorgekonto einbezahlt. Um das ange- sparte Vorsorgeguthaben dereinst gestaffelt beziehen zu können, habe sie im Jahr 2010 das
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorsorgekonto Nr. 2_____ bei der E._____ Bank eröffnet und auf dieses noch im Eröffnungs- jahr CHF 3‘283.─ einbezahlt. Ausserdem habe sie zusätzlich eine Einzahlung von CHF 3‘283.─ auf ihr bisheriges Vorsorgekonto Nr. 3_____ bei der E._____ Bank geleistet. Er habe dem Be- rufungsbeklagten die Bescheinigungen für diese beiden Einzahlungen zusammen mit den übri- gen Unterlagen für die Steuererklärung übergeben. Der Berufungsbeklagte hätte deshalb in der Steuererklärung des Jahrs 2010 den maximalen Steuerabzug für die Säule 3a-Vorsorgegelder von CHF 6‘566.─ geltend machen müssen. Falls der Berufungsbeklagte nicht im Besitze beider Bescheinigungen gewesen sein sollte, hätte er beim Berufungskläger rückfragen müssen, ob nicht ein zweites Vorsorgekonto bestehe. Da auf einer Vorsorgebescheinigung just ein Betrag in Höhe der Hälfte des gesetzlich zulässigen Abzugs ausgewiesen gewesen sei, hätte der Beru- fungsbeklagte als fachkundige Person sofort merken müssen, dass hier mit Sicherheit ein zwei- tes Vorsorgekonto vorhanden sein müssen. Dies umso mehr, als seine Ehefrau in der Vergan- genheit stets den maximalen Betrag einbezahlt habe.
2.3.4.2 Die Beweislast für die Übergabe der streitbetroffenen Bankdokumente an den Beru- fungsbeklagten vor der Einreichung der Steuerdeklaration bei der Steuerverwaltung obliegt dem Schadenersatz fordernden Berufungskläger. Der Berufungskläger behauptete, dem Berufungs- beklagten Belege über die Einzahlung der Ehefrau in die Säule 3a über CHF 6‘566.─ überge- ben zu haben. Der Berufungsbeklagte bestreitet demgegenüber, vor der Einreichung der Steu- ererklärung beim Steueramt eine Bankabrechnung über die Einzahlungen der Ehefrau auf das im Jahr 2010 eröffnete Säule 3a-Konto im Umfang von CHF 3‘283.─ erhalten zu haben. Dem- nach vermag der Berufungskläger nicht zu beweisen, dass er dem Berufungsbeklagten noch vor Abgabe der Steuerdeklaration für das Jahr 2010 eine Bescheinigung über eine Einzahlung im Jahr 2010 von Säule 3a-Geldern in der Höhe von CHF 3‘283.─ auf das Vorsorgekonto Nr. 2_____ bei der E._____ Bank aushändigte.
Dass die Ehefrau gerade die Hälfte des Maximalbetrags, nämlich CHF 3‘283.─, auf ihr Vorsor- gekonto Nr. 3_____ bei der E._____ Bank einzahlte, impliziert keineswegs, dass sie nochmals eine Einzahlung in der gleichen Höhe auf ein zweites Konto leistete, um einen gestaffelten Be- zug der Vorsorgegelder zu ermöglichen. Denn es ist jedermann frei, einen beliebig hohen Be- trag in die Säule 3a einzubezahlen. So kann es durchaus sein, dass die Ehefrau nicht den vol- len Betrag einzahlte, weil sie die entsprechenden finanziellen Mittel anderweitig verwenden wollte. Indem der Berufungsbeklagte den Abzug für Säule 3a-Beiträge der Ehefrau in der Steu- erklärung für das Jahr 2010 entsprechend den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen in der Höhe von CHF 3‘283.─ vornahm, verletzte er keine Sorgfaltspflicht. Eine Schadenersatzpflicht des Berufungsbeklagten wegen der unterbliebenen Deklaration der weiteren Einzahlung von CHF 3‘283.-- auf das Vorsorgekonto Nr. 2_____ bei der E._____ Bank besteht somit nicht.
2.3.5 Abzug von AHV-Beiträgen 2.3.5.1 Der Berufungskläger führt aus, er habe im Jahr 2009 aus mehreren Beratungsmanda- ten ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 34‘280.─ erzielt. Der Beru- fungsbeklagte habe ihm einen finanziellen Schaden verursacht, indem er es unterlassen habe, vom deklarierten Einkommen die von ihm zu leistenden AHV-Beiträge als geschäftsbedingten
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufwand in Abzug zu bringen. Gemäss der Beitragsverfügung der Ausgleichskasse des Kan- tons Basel-Landschaft vom 26. Juni 2012 hätten die AHV-Beiträge CHF 1‘249.80 betragen.
2.3.5.2 Aus der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom 26. Juni 2012 folgt, dass die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft erst aufgrund einer Meldung der Steuerbehörde vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers im Jahr 2009 erfuhr. Als am 10. Mai 2010 die Steuererklärung des Berufungsklägers und seiner Ehefrau für das Jahr 2009 erstellt wurde, hatte der Berufungskläger das besagte Einkommen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft noch nicht deklariert. Weil es zu dieser Zeit aufgrund der unterlassenen Deklaration der selbständigen Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Sozialversicherungsbehörde ungewiss war, ob die entsprechenden AHV-Beiträge je erhoben werden, konnte er diese im Steuerjahr 2009 nicht von den Steuern absetzen. Der Berufungskläger konnte die Sozialversicherungsbeiträge vielmehr erst im Steuerjahr, in wel- chem sie in Rechnung gestellt wurden (bei der Anwendung der Soll-Methode) bzw. in welchem sie bezahlt wurden (bei der Anwendung der Ist-Methode) von den steuerbaren Einkünften ab- ziehen. Da die fraglichen Sozialversicherungsbeiträge dem Berufungskläger erst am 26. Juni 2012 in Rechnung gestellt wurden und er diese zuvor nicht bezahlt haben kann, konnte eine Abzugsberechtigung für die AHV-Beiträge frühestens im Steuerjahr 2012 entstanden sein. Demzufolge handelte der Berufungsbeklagte korrekt, indem er in der Steuererklärung für das Jahr 2009 keinen Abzug für diese Sozialversicherungsbeiträge vornahm. Eine Schadenersatz- pflicht des Berufungsbeklagten wegen des nicht vorgenommenen Abzugs von AHV-Beiträgen von CHF 1‘249.80 vom steuerbaren Einkommen in der Steuererklärung des Jahrs 2009 ist so- mit offenkundig nicht gegeben.
2.3.6 Ergebnis Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ist der Gesamtschaden wie folgt zu beziffern: Schadenspositionin CHF Gerichtskosten des Steuergerichts1'000.00 Aufwendungen für das Wiedererwägungsgesuch972.00 Zu viel bezahlte Bundessteuern wegen falsch deklarierter Eigenmietwerte8'790.75 Total10'762.75
Da der Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 27. Mai 2013 beim Friedensrichteramt E._____ Widerklage erhob, hat der Beklagte dem Kläger den geschuldeten Schadenersatzbetrag von CHF 10'762.75 ab diesem Tag mit 5% zu verzinsen.
III. GERICHTSKOSTEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrens verteilt (Abs. 2). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens erscheint es vorlie- gend als angezeigt, die Gerichtskosten zu neun Zehnteln dem Kläger und zu einem Zehntel dem Beklagten zu überbinden. Gleiches gilt bezüglich der Parteientschädigungen. Nach Verrechnung der gegenseitigen Entschädigungsansprüche resultiert bei einem Streitwert für die Klage und Widerklage von insgesamt CHF 13‘782.─ und bei einem auf CHF 3‘078.─ (inkl. Aus- lagen und Mwst.) festzusetzenden Grundhonorar ein Entschädigungsanspruch des Beklagten von CHF 2‘462.40 (inkl. Auslagen und Mwst.) gegenüber dem Kläger.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.
Der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. April 2014 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird teilweise gutgeheissen. Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten CHF 10'762.75 nebst Zins zu 5% seit dem 27. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzlichen Verfahren von CHF 1‘600.─ und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 240.─ werden zu neun Zehnteln dem Kläger und zu einem Zehntel dem Be- klagten auferlegt.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘462.20 (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen.“ Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘800.─ werden zu neun Zehntel dem Berufungsbeklagten und zu einem Zehntel dem Berufungskläger auferlegt.
Der Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger für das Be- rufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘462.40 (inkl. Aus- lagen und Mwst.) zu bezahlen.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann