Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 8. Januar 2015 (720 14 257 / 04)


Invalidenversicherung

Invalidenrente, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, Bemessung der Invalidität

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantons- richter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin i.V. Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advo- katin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.8638.0485.88)

A. Die 1961 geborene A.____ war zuletzt bis zum 31. August 2012 als Raumpflegerin in verschiedenen Privathaushalten tätig. Am 29. Dezember 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf eine erlittene Kinderlähmung, Hepatitis, Gelenkschmerzen, unruhige Beine, eine Schlafap- noe, Rückenschmerzen, chronische Müdigkeit und Depressionen bei der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle bei der Versicherten einen Invaliditätsgrad von 40%. Gestützt auf dieses Ergebnis sowie nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 18. Juli 2014 rückwirkend ab 1. August 2012 eine Viertelsrente zu.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 2. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die IV-Stelle sei in Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung vom 18. Juli 2014 anzuweisen, ihr ab August 2012 mindestens eine halbe Rente auszurichten. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Biaggi als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilli- gen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, dass die Verfügung auf unzureichenden medizinischen Unterlagen beruhe. Überdies sei im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen anhand des effektiv erzielten Einkommens zu bemessen und beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 10% zu berücksichtigen.

C. Mit Verfügung vom 15. September 2014 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerde- führerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Raffaella Biaggi als Rechtsvertreterin.

D. In der Vernehmlassung vom 7. Oktober 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

  2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2014 entwickelt hat. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richter- lichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2).

3.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder län-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Diese Definitionen entsprechen den vor Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung (BGE 130 V 343 ff.).

3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensver- gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; bereits für den Zeitraum vor 1. Januar 2003: BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b).

3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt ab- gestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

  1. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Aus- mass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

4.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befun- de zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).

  1. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen:

5.1 Die IV-Stelle holte zunächst beim behandelnden Hausarzt der Versicherten, Dr. med. B.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, einen Bericht ein. Am 27. August 2012 diag- nostizierte dieser mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom ED 12/06, einen Status nach Poliomyelitis in der Kindheit anamnestisch am linken Bein, ein periodic limb movement syndrome sowie eine Hypersomnie anamnestisch seit der Kindheit be- stehend. Die Versicherte leide unter Müdigkeit und Einschlafneigung trotz etablierter Therapie für das obstruktive Schlafapnoesyndrom, Schwäche, Schmerzen, Kontrollverlust im rechten Oberschenkel sowie wiederkehrenden Brustkasten- und Rückenschmerzen.

5.2 Herr Dr. med. C.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, stellte mit Bericht vom 27. Dezember 2010 eine Überlastung des rechten Bei- nes aufgrund einer Seitendifferenz mit einer Atrophie links fest. Ein Postpoliosyndrom links sei durchaus nachvollziehbar. Ein grobes motorisches Defizit könne jedoch nicht festgestellt wer- den. Eine Einlagenversorgung sei zu empfehlen. Sollte aufgrund dieser Massnahme keine lang- fristige Beschwerdebesserung eintreten, sei eine neurologische Abklärung zu befürworten.

5.3 Die Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik des Spitals D.____ diagnostizierte am 4. April 2012 ein schweres Schlafapnoesyndrom mit Auto-CPAP Therapie und stellte Schmer-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zen am rechten Bein sowie eine subjektive sensible Hemisymptomatik unklarer Ätiologie rechts fest. Insgesamt könnten aber keine Hinweise auf eine neurologische Ursache der Schmerzen und des subjektiven Schwächegefühls des rechten Beins ausgemacht werden, insbesondere nicht auf ein Postpoliosyndrom.

5.4 Mit Bericht vom 14. August 2012 diagnostizierte Dr. med. E., FMH Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, Spital D., eine persistierende Tagesmüdigkeit und subjek- tive Leistungseinschränkung, ein Verdacht auf ein Postpoliosyndrom, ein schweres Schlafap- noesyndrom und ein periodic limb movement syndrom mit restless legs. Er hielt fest, dass sich in der Polysomnographie insgesamt keine Befunde fänden, welche die abnorme Tagesmüdig- keit bzw. die objektive Einschlaftendenz erklären würden, insbesondere auch keine Hinweise auf eine Narkolepsie. Er glaube aber, dass die Diagnose eines Postpoliosyndroms das Be- schwerdebild der Versicherten gut erklären könnte. Extensive Abklärungen hätten zu keiner anderen Diagnose geführt. Die Schlafapnoe sei unter CPAP gut behandelt. Das periodic limb movement syndrome erscheine aufgrund der aktuellen Befunde spontan besser und könne die ausgeprägte Symptomatik nicht alleine erklären.

5.5 Mit Schreiben vom 18. September 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med. F., FMH Pneumologie, Spital D., in Ergänzung zum Bericht vom 14. August 2012 fest, dass bei der Versicherten aus schlafmedizinischer Sicht eine ausgeprägte Hyper- somnie bestehe, für welche mindestens drei Ursachen zu diskutieren seien: Ein schweres ob- struktives Schlafapnoesyndrom, ein Restless-Legs-Syndrom und eine Narkolepsie. An der Di- agnose des Restless-Legs-Syndroms bestehe kein Zweifel. Die ausgeprägte Hypersomnie, welche aufgrund der Anamnese und des Resultates der Multiple Sleep Latency Tests bestehe, könne durch die behandelte Schlafapnoe und durch das Restless-Legs-Syndrom nicht befriedi- gend erklärt werden. Prinzipiell käme eine Narkolepsie als zusätzliche dritte Diagnose in Frage, die objektiven Befunde des Multiple Sleep Latency Tests seien jedoch nicht ausreichend, um diese Diagnose definitiv zu stellen. Unabhängig davon, dass die genaue Aetiologie der Hyper- somnie nicht perfekt beschrieben werden könne, sei die Tagesschläfrigkeit der Versicherten so ausgeprägt, dass nur noch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% bestehe, vorausgesetzt die Versicherte habe dabei auch die Möglichkeit, eine Pause einzulegen. Da die Symptomatik schon über fünf Jahre bestehe, sei anzunehmen, dass in absehbarer Zukunft keine Änderung, insbesondere auch keine Besserung, der Tageschläfrigkeit zu erreichen sei. Am 19. November 2013 bestätigten die Dres. F.____ und E.____ die genannten Aussagen und Schlussfolgerun- gen.

5.6 Mit Kurzbericht vom 16. August 2013 schlug Dr. med. G., FMH Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst beider Basel (RAD) vor, die Versicherte, namentlich auf- grund der widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Tagesmüdigkeit und der Einschlaften- denz, einer neutralen Begutachtung zu unterziehen. Der entsprechende Auftrag erging in der Folge an Prof. Dr. med. H., FMH Kardiologie, Pneumologie und Allgemeine Innere Medi- zin, Spital I.____, welcher sein Gutachten am 28. November 2013 erstattete. Darin diagnosti- zierte er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte chronische Hypersomnie mit Verdacht auf Narkolepsie anamnestisch seit der Kindheit bestehend. Ein komplexes Schlafap-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht noesyndrom mit obstruktiven und zentralen Apnoen im Schlaf. Gut kontrolliert unter adaptiver Servoventilation (Auto-Set S9-CS). Periodische Beinbewegungen im Schlaf (PLMS) mit restless legs, die medikamentös nur partiell behandelbar seien und als Folge einer Poliomyelitis (circa 1973 in Sri Lanka) eine persistierende Schwäche des linken Beines mit objektivierbarer Mus- kelatrophie, Überlastungsschmerzen im rechten Bein beim längeren Gehen und Gangunsicher- heit links bei glatter Unterlage. Die Atemstörungen im Schlaf würden sich mit der derzeitigen Maskenbeatmung beheben lassen, was jedoch die periodischen Beinbewegungen im Schlaf anbelange, so würden diese immer wieder eine therapeutische Herausforderung darstellen. Es sei als Tatsache zu akzeptieren, dass die Versicherte mit den durchgeführten Behandlungsme- thoden nicht vollständig beschwerdefrei werde. Die auffällige Tagesschläfrigkeit trotz versuchter Behandlung der Beinbewegungsstörungen und erfolgter Behandlung der Atemstörungen im Schlaf deute auf eine zusätzliche hypersomnische Störung hin. In den bisher durchgeführten Polysomnographien mit anschliessenden Einschlaflatenztests sei zwar eine abnorm kurze Ein- schlaftendenz festgestellt worden, das frühe Einsetzen des REM-Schlafes sei aber nicht belegt. Diese Konstellation sei bei fehlender Kataplexie und fehlenden hypnagogen Halluzinationen nicht ausreichend zur sicheren Diagnose der Narkolepsie. Die Beurteilung von Dr. Strobel sei zu bestätigen. Von einer erneuten schlafmedizinischen Abklärung einschliesslich der Durchfüh- rung einer Polysomnographie und einem Multiple Sleep Latency Test sowie einer neurologi- schen Untersuchung bezüglich der Verdachtsdiagnose der Narkolepsie seien weder neue Er- kenntnisse noch wirksame Therapiemöglichkeiten zu erwarten. Aufgrund der raschen Er- schöpfbarkeit und starken Tagesschläfrigkeit sei die Beschwerdeführerin auf häufige kurze Pausen angewiesen. Unter diesen Umständen sei eine Arbeitsfähigkeit ohne grosse körperliche Belastung von 50% realistisch.

6.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2014 bei der Be- urteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf das von ihr veranlasste Gutachten von Prof. Dr. H.____ vom 28. November 2013. Sie ging demnach davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 50%, unter Berücksichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs, zu- mutbar sei. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor) ist den im Rahmen des Verwaltungsver- fahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen keine vor. Das pneumologische Gutachten von Prof. Dr. H.____ vom 28. November 2013 ist umfassend und die dargelegten medizini- schen Zusammenhänge sowie die vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Prof. Dr. H.____ hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht, eine um- fassende Anamnese erhoben und geht in seinem Gutachten einlässlich auf die Angaben und die Beschwerden ein. Er setzt sich zudem mit den bei den Akten liegenden medizinischen Be- richten, namentlich den widersprüchlichen Aussagen der Pneumologen des Spitals D.____, auseinander und es wird insgesamt ein vollständiges Bild des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin vermittelt. Überdies legt er nachvollziehbar dar, dass er sich aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufs von erneuten schlafmedizinischen Abklärungen und einer neu-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rologischen Untersuchung der möglichen Narkolepsie weder neue Erkenntnisse zur Diagnose noch zu einer wirksame Therapie verspräche und sich der Beurteilung von Dr. F.____ an- schliesse. Insgesamt wird deutlich, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diag- nosen eine angepasste Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastung mit der Möglichkeit zu häu- figen kurzen Pausen im Umfang von 50% zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin stellt die Be- weiskraft des pneumologischen Gutachtens denn auch - zu Recht - nicht in Frage.

6.2 Die Beschwerdeführerin rügt indessen, dass weitere medizinische Abklärungen erforder- lich gewesen wären, um ihre Arbeitsfähigkeit zuverlässig einschätzen zu können. So hätte die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Verdachtsdiagnose der Narkolepsie eine neurologische Begutachtung zur umfassenden Abklärung der Gesundheitsbeeinträchtigungen durchführen und im Falle der Erhärtung einer entsprechenden Diagnose, deren Auswirkungen auf die medi- zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit überprüfen müssen.

Zunächst ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass bereits eine umfassende neurologische Begutachtung durchgeführt wurde, im Rahmen derer keinerlei Hinweise auf eine neurologische Ursache der Beschwerden ausgemacht werden konnten (vgl. E. 5.3 hiervor). Mit der Beschwer- degegnerin ist weiter davon auszugehen, dass, unabhängig von einer definitiven Diagnosestel- lung einer Narkolepsie, die aus der Narkolepsie als Untergruppe der Hypersomnie resultieren- den funktionellen Einbussen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im fachärztlichen Gutach- ten von Prof. Dr. H.____ durch die diagnostizierte Hypersomnie vollumfänglich berücksichtigt wurden. Der Gutachter folgt schliesslich der Auffassung von Dr. F.____ und legt einleuchtend dar, dass angesichts der bereits über mehrere Jahre bestehenden Symptomatik und der bereits durchgeführten umfangreichen pneumologischen und neurologischen Untersuchungen keine Änderung der Tagesschläfrigkeit zu erwarten sei (vgl. E. 5.6 hiervor). Alsdann ist darauf hinzu- weisen, dass auch der Hausarzt, Dr. B.____, in seinem Bericht vom 27. August 2012 in diesem Sinne festgehalten hat, dass, auch wenn es gelingen sollte, bezüglich der Hypersomnie eine gesicherte Diagnose zu stellen, zweifelhaft sei, inwiefern diese therapeutisch beeinflusst wer- den könne. Aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der Auffälligkeiten im Schlaflabor betrachte er eine vier stündige Arbeit pro Tag als realistisch. Dies entspricht einer Arbeitsfähig- keit von 50%. In Bezug auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen somit weitgehend übereinstimmende Einschätzungen der involvierten Fachpersonen. Hinweise darauf, dass weitere Abklärungen, selbst wenn sich die Diagnose einer Narkolepsie erhärten würde, an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit etwas ändern würden, sind, entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin, nicht ersichtlich.

6.3 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, es sei ein Postpoliomyelitissyndrom diagnos- tiziert worden, welches sich in Form von Müdigkeit, Muskel- und Gelenkschmerzen sowie einer Muskelschwäche manifestieren würde. Ebenfalls in Verletzung ihrer Pflicht zur vollständigen Aufklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts, hätte die Beschwerdegegnerin diesbezügliche neurologische Untersuchungen sowie die Abklärung der Auswirkungen der Postpoliomyelitis auf die Arbeitsfähigkeit unterlassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rah- men der fachärztlichen (neurologischen) Begutachtung vom 4. April 2012 die Diagnose eines Postpoliomyelitissyndroms klar verworfen wurde (vgl. E. 5.3 hiervor). Ein entsprechender Ver-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dacht wird aus pneumologischer Sicht im Schreiben von Dr. E.____ als mögliche Erklärung für die ausgeprägte Müdigkeit und die subjektive Leistungseinschränkung der Beschwerdeführerin geäussert, da er in der Polysomnographie keine anderen Befunde für die abnorme Tagesmü- digkeit und objektive Einschlaftendenz ausmachen konnte (vgl. E. 5.4 hiervor). Wie bereits dar- gelegt, folgt Prof. Dr. H.____ letztlich aber der Auffassung von Dr. F.____ und insgesamt wer- den die funktionellen Einbussen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch die ausgeprägte Tagesschläfrigkeit im fachärztlichen Gutachten vollumfänglich berücksichtigt. Aufgrund der ge- machten Ausführungen erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin somit als nicht stich- haltig.

6.4 Aufgrund des Gesagten ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes vollumfänglich auf die Ergebnisse des Gut- achtens von Prof. Dr. H.____ abgestellt werden kann. Auf die von der Beschwerdeführerin be- antragten zusätzlichen medizinischen Abklärungen kann verzichtet werden. Gelangt das Ge- richt bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Eine solche antizipierte Beweis- würdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinwei- sen). Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung eines vermehrten Pausenbedarfs im Umfang von 50% arbeits- fähig ist.

  1. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen. Wie oben bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor), ist gemäss Art. 16 ATSG der Invaliditäts- grad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Da die Beschwerdeführerin die Berechnung des Invaliditätsgrades beanstandet, ist nachfolgend der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich zu überprüfen.

7.1 Bei der Ermittlung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypo- thetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem im Sozialversicherungsrecht an- zuwendenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsäch- lich verdienen würde (BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die Einkom- mensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Verliert jedoch eine versicherte Person die frühere Ar- beitsstelle aus invaliditätsfremden Gründen und ist anzunehmen, dass sie im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Vali- deneinkommen rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund der Lohnangaben des letzten Arbeitge- bers, sondern gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 4 mit Hinweisen).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Für die Bestimmung des Valideneinkommens stellte die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde, nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen ab, sondern stützte sich auf die LSE. Sie stellte dabei auf den Tabellenlohn von Fr. 3‘524.-- gemäss Tabelle TA 1, Sektor persönliche Dienst- leistung, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4, Spalte Frauen, basierend auf 40 Wochen- stunden (LSE 2010) ab. Nach Anpassung dieses Betrages an die Nominallohnentwicklung von 1.9% und Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.9 Stunden ermit- telte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 45‘139.--.

7.3 Dem hinsichtlich des Valideneinkommens geltend gemachten Einwand der Beschwerde- führerin, die IV-Stelle hätte ihrer Berechnung das effektiv erzielte Einkommen zugrunde legen müssen, da sie bereits im Zeitpunkt der Kündigung gesundheitsbedingt beeinträchtigt gewesen sei und ohne diese Gesundheitsbeeinträchtigung problemlos eine neue Anstellung gefunden hätte, kann nicht beigepflichtet werden. Aus dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. Sep- tember 2012 lässt sich klar entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen und damit aus invaliditätsfremden Gründen beendet wurde. Demnach wäre die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kommt bezüglich der Ermittlung des für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Valideneinkommens keine Bedeutung zu, ob die versicherte Person ohne Gesundheitsbeeinträchtigung eine andere Anstellung gefunden hätte und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern dieser Einwand für eine Anknüpfung am tatsächlich erzielten Verdienst sprechen soll. Aus dem individuellen Konto (IK) ergibt sich überdies, dass die Löhne der Versicherten im Laufe der Jahre stark variierten. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass der Auszug in der Zeit nach der Gesundheitsbeeinträchti- gung ein höheres Einkommen aufweist, als noch im Jahre zuvor. Eine Berechnung des Invalidi- tätsgrades auf der Grundlage von Tabellenlöhnen würde sich somit bereits damit rechtfertigen lassen, dass das Valideneinkommen nicht verlässlich anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte festgesetzt werden kann. Aufgrund des Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die IV- Stelle für die Berechnung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne abgestellt hat. Selbst wenn man gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es sich nach den konkre- ten Umständen des Einzelfalles rechtfertigen kann, statt der LSE-Tabelle TA 1, die Tabelle T7 S heranzuziehen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Einkommens erlaubt (Urteil des Bundesgerichts vom 5. November 2014, 8C_660/2014, E. 4 mit Hinweisen), das Validenein- kommen vorliegend auf der Grundlage des Tabellenlohns 3‘954--. gemäss T7 S, Sektor Reini- gung und öffentliche Hygiene, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen (LSE 2010) ermitteln wür- de, würde der daraus resultierende Invaliditätsgrad - unter Berücksichtigung der folgenden Aus- führungen (vgl. E. 7.5.1 ff. hiernach) – nicht zu einem höheren Anspruch als die zugesprochene Viertelsrente führen.

7.4 Zu prüfen bleiben die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Einkommens- parallelisierung.

7.4.1 Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmög-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, so ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass sie sich aus freien Stücken mit einem be- scheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Vali- deneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V 325 f. E. 4.1).

7.4.2 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als nach der massgebenden Recht- sprechung die Einkommensparallelisierung auch bei Vergleichseinkommen in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen gelten muss. Die Korrektur bei der Parallelisierung dient namentlich auch dem Grundsatz, dass die Invalidenversicherung für invaliditätsbedingte Erwerbsunfähigkeit ein- zustehen hat. Würde diese Korrektur nicht vorgenommen, wäre der Invaliditätsgrad bei Versi- cherten mit unterdurchschnittlichem Valideneinkommen stets kleiner als bei Versicherten mit dem gleichen Gesundheitsschaden, jedoch durchschnittlichem Valideneinkommen. Dies würde gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen (BGE 134 V 322 E. 6.2 mit zahlreichen Hin- weisen). Es ist nicht einzusehen, wieso dieser Grundsatz für Versicherte, welche aufgrund inva- liditätsfremder Gründe ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen bezogen und infolge ihrer Gesundheitsbeeinträchtigung ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben können, nicht gelten soll. Solche Fälle per se von der Anwendung dieser Grundsätze auszunehmen, würde dem Ziel der Einkommensparallelisierung, nämlich der rechtsgleichen Behandlung der Versi- cherten, zuwiderlaufen. Da die IV-Stelle aber, wie bereits dargelegt (vgl. E. 7.3 hiervor), das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung zu Recht anhand der LSE ermittelt hat, fällt eine Parallelisierung, mangels deutlich tieferem Valideneinkommen gegenüber dem statisti- schen Durchschnittseinkommen, im vorliegenden Fall ohnehin ausser Betracht. Da die entspre- chenden Grundsätze keine Anwendung finden, erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der unter den Parteien umstrittenen Frage, ob aufgrund der Berechnung anhand des tatsächlich ermittelten Einkommens und Parallelisierung der Vergleichseinkommen ein rentenbegründen- der Invaliditätsgrad resultieren würde.

7.5.1 Gestützt auf die Ergebnisse der Abklärungen, welche der Beschwerdeführerin aus medi- zinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensangepassten Tätigkeit mit vorwie- gend leichten Belastungen und einem vermehrten Pausenbedarf attestierten, ging die IV-Stelle bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einem jährlichen Einkommen von Fr. 26‘894.-- aus. Sie stützte sich dabei auf den Tabellenlohn von Fr. 4‘225.-- gemäss TA 1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Spalte Frauen (LSE 2010). Diesen rechnete sie nach Anpassung des Betrages an die Nominallohnentwicklung von 2.0% (Jahre 2011/2012) auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und reduzierte ihn auf ein Pensum von 50%. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ermittelte sie einen Invaliditäts- grad von 40%. Das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen sowie auch die massge-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht benden Bemessungsgrundlagen werden von der Beschwerdeführerin im Grundsatz – zu Recht – nicht beanstandet. Sie macht jedoch geltend, die Beschwerdegegnerin hätte ihr einen lei- densbedingten Abzug von mindestens 10% zubilligen müssen. Sie begründet ihren Standpunkt im Wesentlichen damit, dass das Belastungsprofil zwar einen vermehrten Pausenbedarf vorse- he, die Pausenzeit selber hingegen dabei nicht berücksichtigt sei. Dasselbe gelte für die weite- ren leidensbedingten Einschränkungen, wie beispielsweise die Beschwerden am Bein, die durch Prof. Dr. H.____ als Facharzt für Lungenkrankheiten nicht gewichtet worden seien.

7.5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswer- ten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfä- higkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerbli- chem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche Faktoren im Rah- men des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 328 E. 5.2). Der Abzug soll nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (134 V 322 E. 5.2; BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Bei der Überprüfung soll die kontrollierende richterliche Behörde nicht ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Hingegen ist zu beurteilen, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Soll in die Ermessensbetätigung der Vorinstanz eingegriffen werden, muss sich die richterliche Behörde demnach auf Gegebenheiten abstützen können, die eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweis; Entscheid des EVG vom 25. Juli 2005, U 420/04, E. 2.3).

7.5.3 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin vorliegend auf einen Abzug vom Tabellenlohn verzichtet hat. Wie sich aus dem der Verfügung zugrundeliegenden Gutachten von Prof. Dr. H.____ vom 28. November 2013 (vgl. E. 5.6 hiervor) entnehmen lässt, hat dieser die gesundheitlichen Einschränkungen, wozu auch die Beschwerden im Bein gehören, bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfä- higkeit vollständig berücksichtigt. Gleichermassen verhält es sich mit dem erhöhten Pausenbe- darf. Eine zusätzliche Berücksichtigung dieser Einschränkungen im Rahmen des leidensbeding- ten Abzugs würde zu einer unzulässigen doppelten Gewichtung desselben Faktors im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führen. Weitere Gründe, die einen entsprechenden Abzug rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die fremde Nationalität und die damit verbundende Sprachschwierigkeiten vermögen im Anforderungsniveau 4 einen Abzug vom Tabellenlohn nicht zu rechtfertigen, da sich diese Elemente in diesem Anforderungsniveau nicht zusätzlich lohnmindernd auswirken (vgl. Urteil des Bundesgericht vom 4. Februar 2009, 9C_939/2008, E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2009, 9C_492/2008). Insgesamt

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Be- lastungsprofil und der Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 50% Prozent ausreichend Rechnung getragen. Es gibt somit keinen Anlass, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen und einen leidensbedingten Abzug zu gewähren.

7.6 Setzt man im Einkommensvergleich das Invalideneinkommen von Fr. 26‘894.-- dem Va- lideneinkommen von Fr. 45‘139.-- gegenüber, so ergibt dies eine Einkommenseinbusse von Fr. 18‘245.-- Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 40% (vgl. zur Rundungspraxis BGE 130 V 121 ff.). Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin ist nach dem Ausge- führten nicht zu beanstanden.

  1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 18. Juli 2014 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbe- gründet abzuweisen.

9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist nun allerdings mit Verfügung vom 15. September 2014 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse ge- nommen.

9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 15. September 2014 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältin- nen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) be- trägt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Die Rechtsvertrete- rin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 28. Oktober 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 30 Minuten geltend gemacht, was sich um- fangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 239.--. Der Rechtsvertreterin ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘526.-- (10 Stunden und 30 Minuten à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 239.-- + 8% Mehrwertsteu- er) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘526.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.

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