BGE 121 III 306, 5A_322/2014, 5A_561/2013, 5A_706/2013, 5C.34/2002
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 7. Januar 2015 (810 14 337)
Zivilgesetzbuch
Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts / stationäre Abklärung; Ablehnung des Antrags auf Beistandswechsel; Erweiterung der Befugnisse der Beiständin
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiber i.V. Sebastian Rieger
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Annette Burger-Frey, Advokatin, und/oder Peter Bürkli, Advokat
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegeg- nerin
Beigeladener
C.____, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, Advokatin
Betreff Entziehung Aufenthaltsbestimmungsrecht / stationäre Abklärung; Ablehnung Antrag auf Beistandswechsel; Erweiterung Befugnisse Beiständin (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 7. November 2014)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und ihr geschiedener Mann C.____ haben gemeinsam vier Kinder, D., geboren 1996, E., geboren 1998, F., geboren 2000 und G., geboren 2003. Die beiden Söhne E.____ und F.____ leben im Heim H.____ in I.____ bzw. im Schulheim J.____ in K.. G. und D.____ leben bei der sorgeberechtigten Kindsmutter in L.____.
B. Am 9. Dezember 2009 beauftragte die damalige Vormundschaftsbehörde der Gemein- de L.____ den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Bruderholz (KJPD) mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der psychischen Belastung durch Gewalterfahrungen aller vier Kin- der von A.____ und C.. Mit Gutachten des KJPD vom 22. Juli 2010 wurde die Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und eines Erziehungsbeistandes empfohlen, die insbesondere das Verhältnis zwischen den Kindseltern und der Schule verbessern sollten. Am 6. Oktober 2010 erfolgte die Ernennung der Beiständin durch die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde L.. Diese wurde beauftragt, die im Gutachten beschriebenen Massnahmen um- zusetzen. Ab Januar 2011 wurde infolge der gutachterlichen Empfehlung vom 22. Juli 2010 neben der Beiständin auch eine sozialpädagogische Familienbegleitung eingesetzt. Ab Sep- tember 2011 wurde auf Wunsch der Kindsmutter G.____ nach der Schule jeweils im Tagesheim “M.“ betreut. Ende des Jahres 2012 wurden sowohl der Tagesheimbesuch als auch die Sozialpädagogische Familienbegleitung abgebrochen. Im November 2012 musste auch die Familienbegleitung aufgehoben werden. Am 9. Mai 2012 erfolgte infolge eines Anstellungs- wechsels der bisherigen Beiständin ein Beistandswechsel. Die neue Beiständin von der Sozial- beratung L. übernahm per 1. Mai 2012 die Beistandschaft für G.____.
C. Im April 2014 erhielt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) ver- schiedene Gefährdungsmeldungen, unter anderem von der Schulleitung der Primarschule L.. Den Meldungen war übereinstimmend zu entnehmen, dass G.s Verhalten besorg- niserregend sei und deshalb ernsthafte Bedenken bezüglich ihrer Weiterentwicklung bestünden. In den Meldungen wurde im Wesentlichen festgehalten, dass G. unregelmässig und un- pünktlich zum Unterricht erscheine und bei Versäumnissen nicht vom Unterricht abgemeldet werde. Es komme auch vor, dass G. abends bei anderen Kindern an der Tür klingle und nachts noch draussen gesehen werde. Ferner wird ausgeführt, G.____ befolge die Anweisun- gen der Lehrer nicht, störe den Unterricht, indem sie provoziere und andere Schüler angreife. Auf dem Pausenplatz suche G.____ ständig die Konfrontation mit älteren Schülerinnen und Schülern. Die Primarschule hielt zudem fest, dass die Zusammenarbeit mit der Kindsmutter vollständig fehle. Die Kindsmutter stelle sich gegen die Regeln der Lehrpersonen und verhinde- re sämtliche Massnahmen und Hilfestellungen von Seiten der Schule.
D. Am 8. Mai 2014 beantragte die Kindsmutter bei der KESB einen Beistandswechsel, da sie sich von der Beiständin nicht genügend unterstützt fühle. Am 9. Mai 2014 bestätigte die KESB der Kindsmutter den Eingang ihres Antrags und informierte sie, dass verschiedene Ge- fährdungsmeldungen eingegangen seien. Zudem teilte die KESB der Kindsmutter mit, dass die Beiständin mit der Abklärung von G.____s Situation beauftragt worden sei.
E. Die Beiständin reichte am 4. Juli 2014 ihren Abklärungsbericht betreffend Notwendig- keit von Kindesschutzmassnahmen ein. A.____ wurde sodann am 22. Juli 2014 zum Ergebnis
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Abklärungsberichts und der Empfehlung einer Schulheimplatzierung von G.____ angehört. Dabei machte sie deutlich, dass sie mit der empfohlenen Platzierung nicht einverstanden sei. Am 28. Juli 2014 wurde G.____ von der KESB angehört. Die Beiständin wurde mit Schreiben vom 5. September 2014 mit der Suche eines geeigneten Schulheims beauftragt. Am 26. September 2014 fand auf Wunsch von A., mittlerweile vertreten durch Annette Burger- Frey, Advokatin, erneut ein Gespräch zu der geplanten Schulheimplatzierung statt. Anlässlich dieses Gesprächs legte A. erneut dar, dass sie mit einer Platzierung nicht einverstanden sei, einen erneuten Tagesschulbesuch für G.____ jedoch unterstützen könne.
F. Mit Entscheid vom 7. November 2014 ordnete die KESB eine stationäre Abklärung für G.____ im Heim “N.“ verbunden mit einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter an. Zur Begründung führt die KESB an, sie erachte es als notwendig, tiefergehen- de Abklärungen bezüglich der von G. für eine gesunde Entwicklung benötigten Kindes- schutzmassnahmen zu tätigen. G.____ zeige mit ihrem Verhalten massive Auffälligkeiten, wel- che ernst zu nehmen seien. Es stelle eine akute Kindeswohlgefährdung dar, wenn zu Hause ungenügende Strukturen vorhanden seien und kaum Grenzen gesetzt würden. G.____ falle in der Schule seit längerem mit ihrem aggressiven Verhalten auf und könne sich nicht den vorge- gebenen Strukturen anpassen. Die Kindsmutter sei nicht einsichtig. Das Heim erhalte den Auf- trag, während der Platzierung abzuklären, welches Setting G.____ für eine gesunde Entwick- lung zukünftig brauche. Schliesslich wurden die Anträge von A.____, anstelle der stationären Abklärung erneut einen Tagesheimbesuch anzuordnen und der Antrag auf Beistandswechel, abgelehnt.
G. Am 7. November 2014 erhob A.____, vertreten durch Annette Burger-Frey und/oder Peter Bürkli, gegen den Entscheid der KESB vom 7. November 2014 Beschwerde beim Kan- tonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Entscheid der KESB vollumfänglich aufzuheben; unter o/e- Kostenfolge, wobei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de beantragt.
H. Am 17. November 2014 reichte der Beigeladene, vertreten durch Stefanie Mathys- Währer, Advokatin, eine Stellungnahme zum Verfahrensantrag ein und beantragte im Wesentli- chen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 18. November 2014 reichte die KESB ihre Stellungnahme ein und beantragte, es sei der Verfahrensantrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. November 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
J. Am 4. Dezember 2014 reichte die KESB die Vernehmlassung zur Hauptsache ein, wo- bei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 reichte der Beigeladene, vertreten durch Stefanie Mathys-Währer, seine Stellungnahme in der Hauptsache ein.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht
K. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen, eine Kindsanhörung von G.____ angeordnet und festgestellt, dass die Verfahren 810 14 337 und 810 14 346 zusammen behandelt werden.
L. Am 23. Dezember 2014 fand die Kindsanhörung von G.____ im Heim “N.____“ statt.
M. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechts- vertreter, der Kindsvater als Beigeladener mit seiner Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der KESB teil. Ebenfalls an der heutigen Verhandlung nehmen die Beiständin und die für G.____ zuständige Betreuungsperson des Heims “N.____“ als Auskunftspersonen teil.
N. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und in der heutigen Verhandlung wird, soweit erforderlich, in den Urteilserwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Be- schwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozess- rechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abtei- lung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin ist als direkt Verfah- rensbeteiligte zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Vorausset- zungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Un- angemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Das Kantonsgericht auferlegt sich jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17. Juli 2013 [810 13 134] E. 2; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; DANIEL STECK, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Auflage, Basel 2014, Rz. 17 ff. zu Art. 450a).
3.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich in der Hauptsache gegen die stationäre Abklärung von G.____ und den Entzug ihres Aufenthaltsbestimmungsrechts über G.____.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Art. 307 Abs. 1 ZGB enthält die Aufforde- rung, die im Einzelfall geeigneten, vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB bis Art. 312 ZGB) zu treffen. Materiellrechtlich beruht der Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, wonach die Kindesschutzbehörde das Kind den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geis- tige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Ge- fährdung trifft. Entscheidend ist, dass die Vorkehr das richtige Mittel zur Verwirklichung des Ziels ist; d.h. die Unterbringung (z.B. in einem Heim) muss besser als jene beim bisherigen Ob- hutsinhaber Gewähr dafür bieten, dass das Kind in seiner Entfaltung geschützt und gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2002 vom 3. April 2002 E. 2a; KGE VV vom 13. August 2014 [810 14 61] E. 3.2; vgl. auch CYRIL HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 27.36). Eine Kin- deswohlgefährdung kann sich unter anderem bei Unfähigkeit der Eltern ergeben, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche Probleme übermässig absorbiert oder weil sie allgemein überfordert sind; weiter kann sie bei psychischer Erkrankung der Eltern mit entsprechend konkreten, objektivierbaren Auswirkungen auf das Wohl des Kindes sowie bei allen Formen der Misshandlung angezeigt sein (vgl. PETER BREITSCHMID, in: Honsell/Vogt/ Geiser [Hrsg.], a.a.O., Art. 310 Rz. 5; CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Erwachsenenschutz- recht, Bern 2013, S. 350). Bedarf es einer Festlegung des geeigneten Settings, so ist insbeson- dere die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Dauer einer Abklärung zulässig (ALBERT GULER, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Kommentar zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Bern/St.Gallen 2011, Rz. 2 zu Art. 310 ZGB). Wie alle Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsrechts erforderlich sein (Sub- sidiarität) und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Propor- tionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplemen- tarität). Das Aufenthaltsrecht ist nur zu entziehen, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg ge- blieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden (vgl. Art. 389 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2; PETER BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 Rz. 4).
3.3 Die KESB erwog im angefochtenen Entscheid, dass aufgrund der massiven Auffällig- keiten von G.____ tiefergehende Abklärungen bezüglich einer gesunden Entwicklung erforder- lich seien. G.____ habe für ihr Alter zu viele Freiheiten und müsse Verantwortung übernehmen, welche sie noch nicht selbst tragen könne. Zudem falle sie in der Schule seit längerem mit ag- gressivem Verhalten, mit welchem sie die Aufmerksamkeit der Erwachsenen suche, negativ auf. Sie könne sich den vorgegebenen Strukturen nicht anpassen. Die von der Beschwerdefüh- rerin geforderte mildere Massnahme eines erneuten Tagesheimbesuchs sei mit Blick auf das Verhalten der Kindsmutter nicht zielführend. Die Beschwerdeführerin sehe die Gründe für G.____s Verhalten, sofern sie die Probleme überhaupt einsehe, ausschliesslich bei Anderen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Anordnung einer Massnahme habe sich auch immer an den vorhandenen Ressourcen der Beteiligten zu orientieren und zurzeit gelinge es der Kindsmutter nicht, ausserhalb der Schulzei- ten ausreichende Strukturen für G.____ anzubieten. Nach abgeschlossener Abklärung sei über den weiteren Aufenthaltsort von G.____ zu bestimmen. Die stationäre Abklärung von G.____ erscheine als angemessen, da sie geeignet sei, ihr im Alltag einen ruhigen, klar strukturierten Tagesablauf zu geben, der eine fundierte Abklärung zulasse.
3.4 Die KESB gab zudem an der heutigen Parteiverhandlung zu Protokoll, dass die Resul- tate einer stationären Abklärung sehr differenziert erfolgen würden, so dass nachhaltige Lö- sungsstrategien festgelegt werden könnten. Der innerfamiliäre Konflikt sowie die Situation von G.____ und der Kindsmutter seien aus Sicht der KESB im Zeitraum zwischen 2012 und 2014 schwieriger geworden. So sei bereits Ende 2013 eine stationäre Abklärung thematisiert worden. Die im April 2014 eingegangene Gefährdungsmeldung war sodann ausschlaggebend für den vorliegend angefochtenen Entscheid. Es solle nun im Heim “N.____“ eine umfassende sozial- pädagogische und mit Einverständnis der Eltern eine psychiatrische Abklärung vorgenommen werden. Hierfür sei die stationäre Unterbringung erforderlich.
3.5 In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 17. November 2014 macht die Be- schwerdeführerin geltend, der von der KESB verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts sowie die Heimplatzierung von G.____ würden die schwersten zur Verfügung stehenden Kindesschutzmassnahmen darstellen, welche nur dann hätten angeordnet werden dürfen, wenn es keine mildere Massnahme gegeben hätte. Die KESB äussere sich im angefochtenen Ent- scheid zu einer erneuten Familienbegleitung überhaupt nicht und ein Tagesschulbesuch sei als nicht zielführend abgelehnt worden. Damit habe die KESB den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit verletzt, weil keine milderen Massnahmen geprüft worden seien. So begründe die KESB mit keinem Wort, wieso die angeordnete Abklärung im Rahmen einer Fremdplatzierung zu er- folgen habe und nicht ambulant durchgeführt werden könne. Die KESB habe es versäumt, wäh- rend zwei Jahren Massnahmen festzulegen oder zu installieren und könne nun nicht die schwerste aller möglichen Kindesschutzmassnahmen anordnen. Ferner führt die Beschwerde- führerin aus, das angeblich auffällige und teils gewalttätige Verhalten von G.____ sei darauf zurückzuführen, dass G.____ seit längerem in der Schule von Mitschülern belästigt und ge- mobbt werde. Überdies habe die KESB den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie be- hauptet habe, die schulischen Leistungen von G.____ würden trotz vorhandenen Potentials sinken. Schliesslich biete die Beschwerdeführerin G.____ genügend Strukturen und erlaube ihr nicht, abends alleine draussen zu sein.
3.6 Anlässlich der heutigen Verhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, entgegen der Ansicht der damaligen sozialpädagogischen Familienbegleitung sei die Zusammenarbeit mit dieser schlecht gewesen. So habe sie durch die sozialpädagogische Familienbegleitung keine Unterstützung erhalten. Auch habe sie eine solche Begleitung nicht gewollt, dies sei eine Idee des KJPD gewesen. Sie erachte einen Tagesheimbesuch für G.____ als Option für eine Ände- rung im schulischen Bereich, eine Unterstützung für zu Hause benötige sie hingegen nicht. Zu ihren krankheitsbedingten Einschränkungen führt sie aus, sie nehme Medikamente wegen ihrer Rheumabeschwerden und Diabetes. Auch habe sie, insbesondere seit dem Umbau ihrer frühe-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Wohnung, Panikattacken und Alpträume, weshalb sie nach wie vor Temesta nehme, daher könne sie morgens nur schwer aufstehen und telefonieren. Dies habe sie auch der Schule mit- geteilt und festgehalten, dass sie die Verantwortung übernehme, wenn ihre Tochter unabge- meldet nicht in der Schule erscheine.
3.7 Der Beigeladene führt in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 aus, die Be- schwerdeführerin sei nicht in der Lage, G.____ die nötige Tagesstruktur zu geben, weshalb G.____ sich selber überlassen sei. G.____ zeige offensichtlich Auffälligkeiten, welche man ernst nehmen müsse. Aus diesem Grund müsse geklärt werden, wie die Bedürfnisse von G.____ künftig wahrgenommen werden könnten und welche Umstände geschaffen werden müssten, damit ihr Wohl gewahrt werde. Er stelle die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin stark in Frage und gehe davon aus, dass sie ihr Verhalten nicht ändern könne. Er teile jedoch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass vor der Heimeinweisung mildere Massnahmen zu prüfen gewesen wären, insbesondere die Möglichkeit einer ambulanten Begutachtung von G.. An der heutigen Verhandlung gibt der Beigeladene zu Protokoll, dass sein Verhältnis zur Tochter schwierig sei. Das aggressive Verhalten von G., welches er auch zu Hause gegenüber seinen beiden jüngeren Kindern aus zweiter Ehe bemerke, habe sich während des damaligen Besuchs des Tagesheimes “M.“ zunächst verbessert und seither aber wieder verschlechtert. Er wolle G. lieber zu sich nehmen. Nach Anhörung der Auskunftspersonen liess der Beigeladene anlässlich des Plädoyers jedoch neu ausführen, dass er mit der momen- tanen stationären Abklärung einverstanden sei (vgl. hierzu KGE VV vom 7. Januar 2015 [810 14 346]).
3.8 Die Beiständin führt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung aus, dass sie für Erzie- hungsfragen und bezüglich der Begleitung der Heimunterbringung der beiden fremdplatzierten Brüder sowie als Beiständin von G.____ eingesetzt worden sei. Sie habe ihre Tätigkeit aufge- nommen, als G.____ gerade das Tagesheim verlassen musste. Die Zusammenarbeit zwischen der Kindsmutter und dem Tagesheim “M.“ sei schwierig gewesen, weshalb der Besuch des Tagesheimes für G. auch nicht zielführend gewesen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Kindsmutter müssten deren Kinder ihren Alltag sehr selbständig bewälti- gen. G.____ müsse zu viel Verantwortung übernehmen und sei deshalb in ihrer gesunden Ent- wicklung gefährdet. Dies zeige sich auch im Verhalten in der Schule, wo sie durch aggressives Verhalten die Aufmerksamkeit der Erwachsenen suche. Um zu eruieren, was G.____ für ihre Entwicklung brauche, sei eine stationäre Abklärung erforderlich.
3.9 Die vom Heim “N.“ für G. zuständige Fach- und Bezugsperson, führt bezüg- lich der stationären Abklärung ergänzend aus, dass eine solche Abklärung erforderlich sei, um das richtige Setting festzulegen. G.____ fehle es an Konfliktstrategien und sie könne ihr eige- nes Fehlverhalten nicht reflektieren. Der Besuch des Heims sei wichtig für G.____, damit sie eine altersgerechte Tagesstrukturierung erlernen könne.
4.1 Aus den vorinstanzlichen Akten und den Ausführungen der Parteien und Auskunftsper- sonen geht hervor, dass die KESB in vorliegender Angelegenheit in der Vergangenheit ver- schiedene Abklärungen vorgenommen und verschiedene Stufen von Massnahmen angeordnet
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. Wie sich auch nachfolgend zeigt, trifft die Ausführung der Beschwerdeführerin, die KESB habe während zwei Jahren nichts unternommen, demnach nicht zu. So wurde der gutachterli- chen Empfehlung vom 22. Juli 2010 folgend eine sozialpädagogische Familienbegleitung ein- gesetzt, die die im Gutachten vorgeschlagenen Massnahmen umzusetzen hatte. Sie war von Januar 2011 bis Ende November 2012 eingesetzt. Im Rahmen dieser Unterstützung überprüfte die Familienbegleitung zusammen mit der Kindsmutter die Möglichkeiten einer Unterbringung von G.____ bei einer Pflegefamilie oder in einem Tagesheim. Ebenfalls der Empfehlung des obgenannten Gutachtens entsprechend wurde eine Beistandschaft für G.____ gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Die für die sozialen Dienste L.____ tätige Beiständin ist bis heute als sol- che tätig und für G.____ zuständig. Ab September 2011 wurde auf Wunsch der Kindsmutter G.____ jeweils nach der Schule im Tagesheim “M.“ in L. betreut. Gemäss Zwischen- bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 30. März 2012 gebe der Besuch des Tagesheims G.____ mehr Halt und Sicherheit, wobei der Umgang mit den anderen Kindern nach wie vor aufgrund der geringen Frustrationstoleranz herausfordernd geblieben sei. In der Schule habe G.____ eine deutlich verbesserte Sozialkompetenz entwickelt und brauche weni- ger Aufmerksamkeit. Die Lehrerinnen würden diese Veränderung dem Tagesheimbesuch zu- schreiben. Ferner wird im Bericht ausgeführt, dass G.____ unbedingt die Konstanz der Tages- heimbesuche brauche, insbesondere das Einhalten von Regeln und Grenzen sowie die aktive Betreuung. Zur Situation der Beschwerdeführerin ist dem Zwischenbericht zu entnehmen, dass die Stabilisierung des Gesundheitszustands der Kindsmutter sehr wichtig sei. Zusätzlich müsse sie an der Veränderung der Tagesstruktur sowie ihres Erziehungsverhaltens arbeiten. Bedingt durch die regelmässigen körperlichen Beschwerden und psychischen Schwankungen der Be- schwerdeführerin habe nur phasenweise an einzelnen sozialpädagogischen Themen, wie dem Umgang miteinander, der gegenseitigen Unterstützung im Haushalt, der Tagesstruktur sowie der Freizeit- und Abendgestaltung gearbeitet werden können.
Am Standortgespräch mit dem Tagesheim “M.“ am 11. Mai 2012 wurde von Seiten des Heims ausgeführt, weder das Verhalten der Beschwerdeführerin noch das Einhalten von Ab- machungen hätten sich verändert. Die Beschwerdeführerin würde G. nur selten abholen und in Gesprächen den Erziehungsthemen ausweichen. Weiter wurde festgehalten, dass G.s Verhalten zeige, dass sie mehr Aufmerksamkeit von ihrer Mutter bekommen wolle. G. habe dies in einem Gespräch mit ihrer Mutter und der Sozialpädagogischen Familien- begleitung klar geäussert und ausgeführt, dass sie es gemein fände, dass die anderen Kinder regelmässig abgeholt würden. Sie selber erlebe zu Hause nur Streit und werde auch nur ganz selten abgeholt. Im Rahmen des Standortgesprächs wurde sodann festgehalten, dass G.____ die Auseinandersetzung, welche sie bei ihrer Mutter nicht erfahre, bei der Gruppenleiterin su- che. Dies mache die Betreuung von G.____ sehr zeitaufwändig und intensiv. Im Anschluss an das Gespräch mit dem Tagesheim wurden mit der Beschwerdeführerin nochmals klare Bedin- gungen festgelegt und darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung dieser minimalen Anforde- rungen zu einer Beendigung der Tagesschulbetreuung führe und andere Massnahmen gesucht würden.
Am 14. August 2012 erfolgte eine Gefährdungsmeldung von Betreuungspersonen von G.____ an die Sozialen Dienste der Gemeinde L., wonach G. durch ihr negatives und gewalt-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht tätiges Verhalten besorgniserregend aufgefallen sei. An einem weiteren Standortgespräch des Tagesheims “M.“ vom 31. August 2012 wurde die Tagesbetreuung von G. schliesslich beendet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Situation von G.____ habe sich zunehmend verschlechtert und ihre Aggressivität gegenüber anderen Kindern und Erwachsenen habe stark zugenommen. G.____ benötige eine 1:1 Betreuung, was das Tagesheim aufgrund fehlender Ressourcen nicht leisten könne. Zudem habe sich am Verhalten der Beschwerdeführerin nicht viel geändert und sie habe sich wiederholt nicht an Abmachungen gehalten. Sie habe die Be- gleitung als Entlastung im Tagesablauf gesehen, jedoch nicht als Unterstützung für längerfristi- ge Veränderungen (vgl. auch Besprechungsnotiz der Beiständin vom 9. August 2012 mit dem Tagesheim, Bericht der Beiständin vom 4. Juli 2014). Die Sozialpädagogische Familienbeglei- tung wurde ebenfalls per Ende November 2012 beendet, da sie keine nachhaltige Wirkung ge- zeigt habe (vgl. Notiz vom Zwischengespräch beim Schulpsychologischen Dienst L.____ (SPD) vom 20. November 2012).
Nach verschiedenen Gesprächen betreffend die schulische Situation von G.____ und die An- forderungen an die Beschwerdeführerin zwischen dem SPD, der Beiständin von G., der Beschwerdeführerin und beteiligten Lehrpersonen von G. (vgl. Bericht der Klassenlehrerin von G.____ vom 3. Februar 2013, Besprechungsnotiz der Beiständin vom 15. März 2013 mit dem SPD, Protokoll des Elterngesprächs vom 18. Juni 2013) meldete sich die Klassenlehrerin von G.____ am 15. November 2013 bei der Beiständin und berichtete, die Situation von G.____ werde zunehmend schwieriger. Es komme zu Schlägereien auf dem Schulhof, welche meistens von G.____ angestiftet worden seien. G.____ werde durch ihr Verhalten immer mehr von den Mitschülern ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin komme ihren Pflichten nicht nach. Sie mache unter anderem keine Hausaufgabenkontrolle und melde G.____ bei Absenzen nicht von der Schule ab. Am 15. April 2014 ging bei der KESB die Gefährdungsmeldung der Schulleitung der Primarschule L.____ ein. Am 14. Juli 2014 reichte die Beiständin auftragsgemäss ihren Ab- klärungsbericht vom 4. Juli 2014 betreffend Notwendigkeit von Kindesschutzmassnahmen zu- handen der KESB ein. Darin hielt die Beiständin fest, G.____ bedürfe dringend eines zuverläs- sigen Rahmens und klarer Strukturen, weshalb sie eine Platzierung ausserhalb der Familie empfehle. Um das Familiensystem zu stärken und eine Rückplatzierung zu ermöglichen, müsse die Beschwerdeführerin ihre eigene gesundheitliche und psychische Situation nachhaltig stabili- sieren und an strukturellen Massnahmen zu Hause arbeiten.
4.2 Die vorgehend dargelegten Auszüge aus den Akten und die Vorbringen der Parteien weisen gesamthaft gesehen hinreichend konkrete Anhaltspunkte auf für eine zumindest dro- hende Gefährdung des Kindeswohls von G.____. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer konkret vorliegenden Lebenssituation offenbar nicht in der Lage, die Bedürfnisse ihrer Tochter realitäts- gerecht wahrnehmen und sich auf diese einlassen zu können. Die Diabetes- und Rheumaer- krankung der Beschwerdeführerin stellen gemäss ihren Ausführungen einen wesentlichen Grund dafür dar, dass sie die Vorgaben und Abmachungen mit dem Tagesheim oder der Schu- le jeweils nicht einhalten konnte. Jedoch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie sich dies- bezüglich einer weitergehenden ärztlichen – allenfalls kurzzeitigen stationären – Behandlung oder medikamentösen Einstellung unterzogen habe, wie ihr dies von Seiten der Beiständin und der Sozialpädagogischen Familienbegleitung empfohlen wurde (vgl. Bericht der Beiständin über
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht die persönlichen Verhältnisse vom 16. Mai 2014, Zwischenbericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 30. März 2012 und Gutachten des KJPD vom 22. Juli 2010 Ziffern 7 und 8). Den jeweiligen Fachberichten ist übereinstimmend zu entnehmen, dass die Stabilisie- rung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin äusserst wichtig sei, damit eine förder- liche Familieninteraktion ermöglicht werden und die Beschwerdeführerin die dafür nötigen Res- sourcen aufbauen könne. Die Beschwerdeführerin lässt jedoch keine Problem- und Handlungs- einsicht erkennen, obschon ihr seit vier Jahren von verschiedenen Fach- und Betreuungsper- sonen übereinstimmend die Verhaltensauffälligkeiten von G.____ aufgezeigt und ihr die nötigen Veränderungen ihrer Erziehungsstruktur dargelegt wurden. Die Fachpersonen führen seit vier Jahren zudem übereinstimmend aus, dass G.____ zwingend eine konstante Tagesstruktur, Regeln sowie eine aktive Betreuung brauche, damit sie die für eine günstige Entwicklung not- wendigen Auseinandersetzungen und Grenzsetzungen erfahren könne (vgl. Gutachten des KJPD vom 22. Juli 2010 Ziffer 4 ff., Zwischenbericht der Sozialpädagogischen Familienbeglei- tung vom 30. März 2012, Kurzbericht des Heims “N.____“ vom 23. Dezember 2014).
Da die Beschwerdeführerin diese Vorgaben aktenkundig nicht umzusetzen vermag und auch die Notwendigkeit dieser Erziehungskomponenten nicht einzusehen vermag, hat sich die Situa- tion für G.____ nach wie vor nicht wesentlich verändert. Wie G.s Betreuerin im Heim an- lässlich der heutigen Parteiverhandlung ausführt, habe G. eine nicht altersadäquate Selbstständigkeit entwickelt. Dies habe dazu geführt, dass es ihr sehr schwer falle, sich an Re- geln und Vorgaben zu halten, wodurch häufig Konflikte entstehen würden. Auch die Gefähr- dungsmeldungen und der Abbruch des Tagesheimbesuchs (vgl. E. 4.1 und 4.2) beruhten auf dem von Aggression geprägten Konfliktverhalten von G.. G. braucht somit offenkun- dig klare Führung und Strukturen, damit sie lernen kann, sich an Regeln zu halten. Erforderlich ist gemäss den Ausführungen der Fachpersonen, dass ihre Frustrationstoleranz erhöht und ihre Aggressivität verringert werden. Die Beschwerdeführerin ist den vorliegenden Akten zufolge nicht in der Lage, für G.____ eindeutige Regeln zu setzen und Absprachen zu treffen sowie situationsadäquate und kindgerechte Konsequenzen aufzuzeigen, um auf G.s momenta- nes Verhalten einzuwirken und sich mit ihr sowie mit den beteiligten Fachpersonen auseinan- derzusetzen und mit diesen zu kooperieren. Ebenso weist die Beschwerdeführerin Schwierig- keiten auf, das alltägliche Familienleben zu strukturieren und konstante Rituale aufrecht zu hal- ten. Diese Grenzsetzungs- oder Alltagsmanagementfähigkeit stellen jedoch wichtige Voraus- setzung für eine günstige Entwicklung von Kindern dar (vgl. BRIGITTE SEIFERT/BENJAMIN KREXA/SIBILLE KÜHNEL/MARKUS BAREISS, Leitfaden zur Erstellung psychologisch-psychiatrischer Gutachten bei Fragen zum Kindeswohl, in: FamPra.ch 2015, S. 126 mit weiteren Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszuge- hen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin einer gesunden Entwicklung ihrer Tochter abträglich ist, worauf auch das von den Fachpersonen beobachtete auffällige Verhalten hindeu- tet. Zurzeit scheint die Beschwerdeführerin von persönlichen Problemen, insbesondere ihrer gesundheitlichen Situation, zu absorbiert, um sich situationsadäquat um G. kümmern zu können. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren das Einschreiten der KESB und der Erlass von Kindesschutzmassnahmen unter den vorliegenden Umständen geboten, um der akuten Kindeswohlgefährdung von G.____ zu begegnen.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung von G.____ im Heim “N.____“ seien unverhältnismässige Kindesschutz- massnahmen. Gemäss ihrer Auffassung hätte die KESB mit einem milderen Mittel als dem Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Platzierung reagieren müssen, allenfalls in Form einer ambulanten Abklärung, einer erneuten Familienbegleitung sowie einem Tagesheim- besuch.
5.2 Einleitend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung von G.____ als Intervention in einer familiären Krisensituation erfolgten. Die Platzierung von G.____ in einer ausserfamiliären Um- gebung war erforderlich, um dadurch Druck von ihr wegzunehmen und um ihr das nötige Um- feld zu geben, damit sie fürs Erste zur Ruhe kam. Ihr Aufenthalt im Kinderheim verfolgt weiter den Zweck einer pädagogischen Beobachtung und dient damit der Sachverhaltsabklärung. Die- se ist nur möglich, wenn G.____ in einer neutralen kindsgerechten Umgebung dem ständigen Einfluss der Mutter entzogen ist und wenn sie über einen längeren Zeitraum von den mit der Abklärung beauftragten Fachpersonen direkt betreut wird. Dieses Vorgehen der Behörde dräng- te sich nicht zuletzt auch deshalb auf, weil sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sich die Beschwerdeführerin ohne konstante Kontrolle an keine Abmachungen hat halten können. Dies wäre jedoch bei einer ambulanten Abklärung, bei welcher die Beschwerdeführerin G.____ pünktlich und regelmässig hätte bringen und abholen müssen, unumgänglich. Unter dem Ge- sichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die KESB aktenkun- dig unterschiedliche Massnahmen getroffen hat, um eine gesunde Entwicklung von G.____ zu unterstützen bzw. zu ermöglichen. Dass diese Massnahmen - mit Ausnahme der Beistand- schaft - allesamt abgebrochen werden mussten, wird von den Parteien nicht bestritten. Zum Abbruch der Massnahmen haben jeweils das aggressive und fordernde Verhalten von G.____ sowie die fehlende Kooperation und Handlungseinsicht der Beschwerdeführerin geführt (vgl. E. 4.1 und 4.2). Inwiefern sich diese Komponenten seit Abbruch der Tagesheimbetreuung und der Sozialpädagogischen Familienbegleitung verändert bzw. verbessert haben sollen und somit ein erneuter Versuch dieser Massnahmen erfolgsversprechend sein könnte, ist aus den Akten in keiner Weise ersichtlich. So führt auch anlässlich der Verhandlung die im Heim zuständige Betreuungsperson aus, dass G.____ verschiedentlich – und entgegen der expliziten Abma- chung mit der Beschwerdeführerin – von dieser nach dem Wochenende nicht ins Heim zurück- begleitet worden sei. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Parteiverhandlung die Notwendigkeit einer erneuten Sozialpädagogischen Familienbegleitung oder eines Erzie- hungskurses klar verneint. Die KESB ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine inner- familiäre Lösung nicht mehr in Betracht gezogen werden könne. Die angeordnete stationäre Abklärung und die damit verbundene Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erweisen sich vor diesem Hintergrund als erforderlich. Dabei kann definiert werden, welche weiteren Un- terstützungsmassnahmen G.____ braucht. Ferner ist zu bemerken, dass die Platzierung sowie die Abklärung von G.____ im Heim gemäss den übereinstimmenden Aussagen der betreuen- den Person des Heims sowie der KESB anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vier bis sechs Monate dauern soll und damit absehbar und zeitlich begrenzt ist. Die KESB wird nach den erfolgten Abklärungen über allfällige weitere Massnahmen neu zu entscheiden haben.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Der angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene ausserhäusliche Platzierung von G.____ erweisen sich gestützt auf die gebotene Würdigung der Sach- und Rechtslage als sachgerecht, verhältnismässig und angemessen. Die Geeignet- heit des gewählten Heims und der Auftrag zur Begutachtung werden von der Beschwerdeführe- rin zudem zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten in diesem Punkt als unbegründet.
6.1 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Beiständin habe ihre Pflichten verletzt, indem sie es unterlassen habe, bei beleidigenden Äusserungen durch den Schulpsy- chologen gegenüber der Beschwerdeführerin an einer gemeinsamen Besprechung vom 11. April 2014, zu intervenieren. Da der angefochtene und von der Beiständin befürwortete Ob- hutsentzug unverhältnismässig sei, liege auch darin ein wichtiger Grund, um den Beistands- wechsel gutzuheissen. Die KESB hält im Entscheid vom 7. November 2014 fest, es sei offen- sichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit der Beiständin nicht zufrieden sei, weil diese eine andere Position bezüglich einer allfälligen Fremdplatzierung einnehme, dies sei jedoch kein Grund für einen Beistandswechsel.
6.2 Die KESB muss eine Beiständin entlassen, wenn diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr geeignet ist oder wenn ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 lit. a und b ZGB). Ein solch wichtiger Grund würde ein von der Beiständin ver- schuldetes Handeln oder Unterlassen voraussetzen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Beiständin darstellt (Urteil des Bun- desgerichts 5A_706/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Die Be- schwerdeführerin erklärt nicht, inwiefern die Beiständin ihre Pflicht als Erziehungsbeiständin in schwerwiegender Weise verletzt haben soll, indem sie empfehle G.____ in einem Schulheim oder Internat unterzubringen. Auch ist den Akten bezüglich einer allfälligen Pflichtverletzung der Beiständin nichts zu entnehmen. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- sind vorliegend der Beschwerdeführerin aufzuer- legen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zulasten der Ge- richtskasse.
7.2 Die ausserordentlichen Kosten sind in Anwendung von § 21 Abs. 1 und 2 VPO wett- zuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit eingereichter Ho-
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht norarnote vom 5. Januar 2015 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Zeit- aufwand von 25.20 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer und damit eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 5‘626.95 ohne heutige Hauptverhandlung geltend. Dieser Aufwand ist insbesondere um die anwaltliche Begleitung der Beschwerdeführerin an das Eintrittsgespräch im Heim zu kürzen und ein Aufwand von total 23 Stunden à Fr. 200.-- (inklusi- ve Hauptverhandlung) erscheint vorliegend als angemessen. Dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin ist demzufolge ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘123.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
7.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nach- zahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Ge- richtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Feb- ruar 2001).
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘800.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten zu Lasten der Ge- richtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘123.-- (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.
Präsidentin
Gerichtsschreiber i.V.