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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Dezember 2014 (460 14 213)
Strafrecht
Mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefeh- le (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, Hauptstrasse 53, Post- fach 564, 4127 Birsfelden, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel- Landschaft vom 2. September 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 2. September 2014 sprach die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel- Landschaft A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 9. April 2013 der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 190.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 950.-- respektive zu einer Er- satzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'605.-- wurden A.____ auferlegt (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Par- teien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen dieses Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, mit Ein- gabe vom 4. September 2014 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 30. September 2014 beantragte der Beschuldigte, er sei in allen Punkten unter o/e Kostenfolge freizusprechen. Ferner stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, neben dem Beizug der Strafakten sei insbe- sondere die Visionierung der Videoaufzeichnungen sowie eine Befragung des Beschuldigten durchzuführen.
C. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten stelle noch An- schlussberufung erkläre.
D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 3. November 2014, die Beru- fung sei unter Bestätigung des Urteils der Strafgerichtsvizepräsidentin vollumfänglich abzuwei- sen.
E. Am 5. November 2014 verfügte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dass in Gutheissung des Beweisantrags des Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eine Visionierung der Videoaufzeichnungen in Gegen- wart des Beschuldigten erfolgt. Ausserdem nahm er zur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vor dem Berufungsgericht nicht auftreten wird.
F. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheint der Beschuldig- te, A.____, mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Bruno Muggli. Der Beschuldigte wieder- holt seine Anträge gemäss seiner Berufungserklärung vom 30. September 2014. Auf die weite- ren Ausführungen des Beschuldigten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles
Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gleichwohl überprüft das Berufungsgericht das erstin- stanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Än- derung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom
September 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Einga- ben vom 4. September 2014 (Berufungsanmeldung) und 30. September 2014 (Berufungserklä- rung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nach- gekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abtei- lung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
II. Materielles
Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie des anlässlich der heu- tigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivortrags zeigt sich, dass das Urteil der Strafgerichts- vizepräsidentin vom 2. September 2014 vollumfänglich angefochten wird, der Beschuldigte mit- hin einen Freispruch hinsichtlich der Verurteilung wegen mehrfacher grober Verkehrsregelver- letzung beantragt.
Vorwurf des Rechtsüberholens 2.1 Die Strafgerichtsvizepräsidentin führt mit Urteil vom 2. September 2014 aus, dem Be- schuldigten werde vorgeworfen, er habe am 30. Januar 2014, um 10.52 Uhr, als Lenker des Personenwagens Audi (B.____) in Itingen den zweiten Überholstreifen der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel befahren, worauf er kurz vor dem Tunnel Arisdorf bei der dortigen Fahr- streifenverminderung zunächst nach rechts auf den ersten Überholstreifen gewechselt und nach rund 100 m erneut einen Fahrstreifenwechsel nach rechts auf den Normalstreifen vollzo- gen habe. Anschliessend habe er auf dem Normalstreifen zwei neben ihm auf dem Überhol- streifen fahrende Verkehrsteilnehmer verbotenerweise rechts überholt. Rund 200 m nach der Tunneleinfahrt habe der Beschuldigte sodann nach links auf den Überholstreifen gewechselt,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wo er seine Fahrt fortgesetzt habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der groben Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) strafbar gemacht.
2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, zwar habe es sich um ein mittelstarkes Verkehrsaufkommen gehandelt, jedoch habe im inkriminierten Zeitraum sowohl auf der ersten als auch der zweiten Überholspur ein starkes Verkehrsaufkommen geherrscht, wobei eine Ko- lonnenbildung sichtbar gewesen sei. Sodann habe der Beschuldigte die mittlere Spur nur ver- lassen, damit das rote Fahrzeug auf der zweiten Überholspur den Fahrstreifen habe wechseln können, da ein Spurabbau bevorstand. Um in der Folge die links von ihm fahrenden Fahrzeuge nicht rechts überholen zu müssen, hätte er seine Geschwindigkeit um mindestens 20 km/h vermindern müssen, wodurch er aber den nachfolgenden Verkehr behindert respektive gefähr- det hätte. Beim Rechtsvorbeifahren habe weder eine konkrete noch eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung bestanden; dies im Gegensatz zu einem brüsken Bremsen. Sodann liege in subjekti- ver Hinsicht weder ein rücksichtsloses noch ein sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhal- ten vor. Er habe sich bloss dazu entschieden, passiv den Überholvorgang vorzunehmen, an- statt durch ein brüskes Abbremsen die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
2.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits macht mit Stellungnahme vom 3. November 2014 geltend, entgegen den Ausführungen des Beschuldigten habe im Tatzeitpunkt kein Kolonnen- verkehr geherrscht. Insbesondere auf dem Normalstreifen seien praktisch keine Fahrzeuge ge- fahren, mithin sei im Zeitpunkt des Spurwechsels des Beschuldigten auf den Normalstreifen weder direkt vor noch hinter ihm ein Fahrzeug gewesen. Nach dem Wechsel auf den Normal- streifen sei über eine längere Strecke kein Fahrzeug hinter dem Beschuldigten gefahren, wes- halb er seine Geschwindigkeit problemlos hätte reduzieren können.
Sachverhaltsfeststellung 2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urtei- lende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafpro- zessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Be- weiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdi- gungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).
2.5 In Bezug auf den Sachverhalt ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 30. Januar 2014, um 10.52 Uhr, auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Basel fuhr, wobei er vor der Fahr- streifenverminderung (vor dem Tunnel Arisdorf) von der zweiten auf die erste Überholspur wechselte. In der Folge wechselte der Beschuldigte vom ersten Überholstreifen auf die Normal- spur, damit ein roter Personenwagen links von ihm von der endenden zweiten Überholspur auf die erste Überholspur wechseln konnte. Ebenso ist unbestritten, dass der Beschuldigte hernach auf der Normalspur fahrend zwei Verkehrsteilnehmer rechts überholte.
2.6 Angesichts der sich in den Verfahrensakten befindenden Videoaufzeichnung ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen, dass ein mittelmässig starkes Verkehrs- aufkommen herrschte. Im Weiteren zeigt sich aufgrund der Videoaufzeichnung, dass zunächst das Signal "Lichtsignale" (Art. 14 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21) dem Beschuldigten eine Lichtsignalanlage in 1'000 Metern Entfernung ankündigte. In der Folge zeig- te das Signal "Anzeige der Fahrtstreifen" (Art. 59 Abs. 1 SSV) eine Verminderung der Fahrstrei- fen in 500 Metern an und kurz darauf ist das Signal "Überholen für Lastwagen verboten" (Art. 26 Abs. 2 SSV) ersichtlich. Sodann weist das Signal "Höchstgeschwindigkeit" (Art. 22 Abs. 1 SSV) den Beschuldigten darauf hin, dass die Geschwindigkeit welche die Fahrzeuge auch bei günsti- gen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen, 100 km/h beträgt. Schliesslich zeigt ein erneutes Signal "Anzeige der Fahrtstreifen" (Art. 59 Abs. 1 SSV) die Ver- minderung der Fahrstreifen an. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte hinsichtlich der vorgenannten Signalisationen aus, er habe diese wahrge- nommen und kenne diese Stelle der Autobahn (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptver- handlung [Protokoll KGer], S. 2). Es zeigt sich somit, dass dem Beschuldigten bewusst sein musste, dass eine Verminderung der Fahrstreifen unmittelbar anstand. Trotz Kenntnis dieses Umstands sowie den diversen vorgenannten Signalen fuhr der Beschuldigte mit gleichbleiben- der, der Situation nicht angepasster Geschwindigkeit weiter, obwohl offensichtlich war, dass das vor ihm fahrende rote Fahrzeug zufolge Verminderung der Fahrstreifen ebenfalls unmittel- bar von der zweiten auf die erste Überholspur wechseln musste.
2.7 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte – unabhängig von der Verminderung der Fahr- streifen – ohnehin hätte abbremsen müssen, da er andernfalls dem roten, vor ihm fahrenden
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fahrzeug aufgefahren wäre. Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte die Ursache für das rechtsseitige Überholen der beiden Fahrzeuge selbst gesetzt hat, indem er mit nicht angepass- ter Geschwindigkeit auf dem zweiten Überholstreifen fuhr. Namentlich kann dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe nach rechts ausweichen müssen, da das rote Fahrzeug von der zweiten auf die erste Überholspur gewechselt habe, weshalb er sowohl am roten als auch am blauen Fahrzeug habe vorbeifahren müssen, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschuldigte ohnehin seine Geschwindigkeit hätte aktiv verringern müssen, da er of- fenkundig schneller fuhr als die beiden vor ihm fahrenden Fahrzeuge. Dies zeigt sich nament- lich im Umstand, dass der Beschuldigte – obwohl er seinen Fuss angeblich vom Gaspedal ge- nommen haben will (Protokoll KGer, S. 2) – beide Fahrzeuge rechtsseitig passierte. Hinzu kommt, dass er gemäss eigenen Aussagen die Stelle kannte (Protokoll KGer, S. 2) und somit wusste, dass eine Verminderung der Fahrstreifen im Gang war und das rote Fahrzeug deshalb zeitnah ebenfalls von der zweiten auf die erste Überholspur wechseln musste. Demnach setzte die Ursache dafür, dass der Beschuldigte hätte abbremsen müssen, nicht das rote Fahrzeug, welches von der zweiten Überholspur auf die erste wechselte, sondern vielmehr der Beschul- digte selbst, indem er mit einer der Situation nicht angepassten Geschwindigkeit fuhr. Mithin hätte er – unabhängig von der Verminderung der Fahrstreifen – in jedem Falle seine Geschwin- digkeit aktiv verringern müssen, um sowohl einen Zusammenstoss als auch ein rechtsseitige Überholen zu verhindern.
2.8 Des Weiteren ist aufgrund der Videoaufzeichnung ersichtlich, dass der Beschuldigte sowohl auf dem zweiten als auch auf dem ersten Überholstreifen ohne Weiteres seine Ge- schwindigkeit hätte aktiv verringern können, ohne dabei eine Gefahr für andere Verkehrsteil- nehmer zu schaffen. Spätestens auf der Normalspur wäre es dem Beschuldigten jedoch mög- lich gewesen, seine Geschwindigkeit merklich zu verringern, hatte er doch einen ausreichenden Abstand zum weit hinter ihm fahrenden Fahrzeug. Ebenso muss dem Beschuldigten widerspro- chen werden soweit er geltend macht, er hätte durch ein brüskes Bremsen andere Fahrzeuge gefährdet. Vielmehr zeigt sich aufgrund der diversen Signalisationen sowie den langsamer vor- anfahrenden Fahrzeugen, dass eine Anpassung der Geschwindigkeit an die konkrete Situation bereits frühzeitig angezeigt gewesen wäre. Ausserdem ist ersichtlich, dass der Geschwindig- keitsunterschied zu den anderen Fahrzeugen nicht derart hoch war, dass eine Vollbremsung notwendig gewesen wäre, um das rechtsseitige Passieren der beiden Fahrzeuge zu verhindern. Schliesslich ist aufgrund der Bremslichter des Fahrzeugs des Beschuldigten erkennbar, dass dieser erst im Tunnel die Geschwindigkeit aktiv verringerte, als ein drittes Fahrzeug von der ersten Überholspur auf die Normalspur wechselte und dem Beschuldigten somit seine Weiter- fahrt auf Letzterer versperrte. Mithin haben die Bremslichter erst aufgeleuchtet, nachdem der Beschuldigte bereits beide Fahrzeuge rechts überholt hatte. Folglich sind keine Hinweise er- kennbar, wonach der Beschuldigte aktiv versucht hätte, seine Geschwindigkeit zu verringern, um ein Passieren der beiden links von ihm fahrenden Fahrzeuge zu verhindern. Der mit Straf- befehl vom 10. April 2014 angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu betrachten.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtliche Würdigung 2.9 Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicher- heit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), das heisst schweres Verschulden beziehungsweise zumindest grobe Fahrlässigkeit ver- wirklicht (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 41). Sodann ist eine ernst- liche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gege- ben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischer- weise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen (GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 90 N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie- gend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- mer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhal- ten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2. Aufl. 2014, Art. 90 N 68 f.).
2.10 Wer andere Fahrzeuge überholt, muss dabei besondere Sorgfaltspflichten beachten. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist grundsätzlich links zu überholen. Daraus folgt namentlich ein Verbot des Rechtsüberholens (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 35 N 4). Überholen wird definiert als ein Verkehrsvorgang, bei dem ein Fahrzeug an einem sich auf derselben Fahrbahn langsamer in gleicher Richtung bewegenden anderen Verkehrsteilnehmer links- oder rechtssei- tig vorfährt und vor diesem die Fahrt fortsetzt. Weder ein Ausschwenken vor der Vorbeifahrt noch ein Wiedereinbiegen vor dem Überholten ist notwendige Voraussetzungen des Überho- lens (STEFAN MAEDER, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 35 N 17). Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fuss- gängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechts- überholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt (Art. 8 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung liegt ein paralleler Kolonnenverkehr vor, wenn dichte Kolonnen auf den Fahrspuren der entsprechenden Fahrtrichtung vorliegen. Ein Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Ver-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht kehr, d.h. bei längerem Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Fahrtrichtung be- wegenden Fahrzeugreihen gegeben. Kein paralleler Kolonnenverkehr liegt vor, wenn die Fahr- zeuge auf der Überholspur ungefähr mit den Minimalabständen zirkulieren, während auf der rechten Fahrbahn weniger dicht gefahren wird, mit ungefähr doppelt so grossen Abständen zwischen den Fahrzeugen (NINA RINDLISBACHER, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 43 N 86). Verlangsamt sich ein Fahrzeug auf der linken Spur und fährt deshalb das Fahrzeug auf der rechten Spur, ohne zu beschleunigen, an ihm vorbei, dann liegt eine Verkehrssituation vor, die man als passives Rechtsvorbeifahren bezeichnen könnte. Vom Fahrzeugführer auf der rechten Spur kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mitunter verlangt werden, seine Fahrt zu verlangsamen, um ein Rechtsvorbeifahren zu vermeiden. Wenn es möglich ist, in an- gemessener Weise abzubremsen, um sich an das Verbot des Rechtsüberholens zu halten, dann stellt dies für die nachfolgenden Fahrzeuglenker, im Gegensatz zu einem brüsken Bremsmanöver, grundsätzlich kein Risiko dar (NINA RINDLISBACHER, a.a.O., Art. 43 N 87). Nach der Rechtsprechung stellt das Verbot des Rechtsüberholens eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssi- cherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und damit objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechtsüberholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt daher eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (NINA RINDLISBACHER, a.a.O., Art. 43 N 89; GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 90 N 85; BGE 126 IV 192, E. 3; BGer 6S.71/2005 vom 3. Juni 2005, E. 4; BGer 6B_343/2008 vom 15. Juli 2008, E. 3.2.1). Schliesslich wiegt Rechtsüberholen auf der Autobahn – gemäss der Rechtsprechung des Bun- desgerichts – nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv in der Regel schwer und stellt daher regelmässig eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar (Philippe Weissenberger, a.a.O., Ar. 90 N 94).
2.11 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbre- chen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbre- chen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ge- mäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge sei- nes Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
2.12 Das vorliegend zu beurteilende rechtsseitige Passieren des Beschuldigten von zwei Fahrzeugen ist klarerweise als ein verbotenes Rechtsüberholen zu qualifizieren. Sodann ist entsprechend dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt das Vorliegen eines parallelen Ko- lonnenverkehrs zu verneinen, da auf keiner Fahrspur dichte Kolonnen gegeben waren. Hinzu kommt, dass die rechte Fahrbahn offenkundig frei von anderen Fahrzeugen war, hatte der Be- schuldigte auf der Normalspur doch freie Fahrt. Ferner ergibt sich aus dem erstellten Sachver- halt, dass ein Abbremsen des Beschuldigten ohne Weiteres möglich war, so dass er sich an das Verbot des Rechtsüberholens hätte halten müssen und können, zumal weder ein brüskes
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bremsen notwendig war noch irgendein Risiko für ein hinter dem Beschuldigten fahrendes Fahrzeug bestand. Namentlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits viel früher seine Geschwindigkeit merklich hätte reduzieren müssen. Mithin ist festzustellen, dass der Beschuldigte bereits vor der Verminderung der Fahrspuren aktiv hätte bremsen müs- sen, um dadurch zu vermeiden, dass er dem roten Fahrzeug, welches auf die erste Überhol- spur wechseln musste, nicht durch Wechsel auf die Normalspur ausweichen muss. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte, hätte er nicht auf die Normalspur gewechselt, auf- grund seiner der Situation nicht angepassten Geschwindigkeit sowohl dem roten als auch dem blauen Fahrzeug aufgefahren wäre, andernfalls hätte er diese offenkundig nicht rechts überholt. Mithin war die Ursache dafür, dass der Beschuldigte von der ersten Überholspur auf die Nor- malspur wechseln musste, nicht das rote Fahrzeug, welches zufolge Verringerung der Fahrspu- ren auf die erste Überholspur wechselte, sondern die der Situation nicht angepasste Geschwin- digkeit des Beschuldigten.
2.13 Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen stellt das Verbot des Rechtsüberholens nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine für die Ver- kehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift dar, deren Missachtung objektiv schwer wiegt, wobei das Rechtsüberholen auf der Autobahn eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer darstellt (Ziffer 2.10 des vorliegenden Urteils). Es zeigt sich daher, dass der Be- schuldigte, indem er zwei Fahrzeuge durch nicht rechtzeitig aktives reduzieren seiner Fahrge- schwindigkeit, somit selbstverschuldet und für ihn voraussehbar, rechts überholte, eine wichtige Verkehrsvorschrift, mithin das Verbot des Rechtsüberholens, in gravierender Weise missachte- te. Dadurch schuf er eine ernstliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer. Soweit der Beschuldigte vorbringt, eine abstrakte Gefährdung habe im vorliegenden Fall nicht bestanden, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr sind in casu keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach die beim Rechtsüberholen auf der Autobahn grundsätzlich bestehende abstrakte Gefährdung in casu ausnahmsweise nicht gegeben wäre. Namentlich fuhren sämtliche Fahrzeuge mit hoher Geschwindigkeit und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die beiden überholten Fahrzeuge nicht hätten darauf verlassen dürfen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer an das Verbot des Rechtsüberholens halten werden. Hinzu kommt, dass ein Rechtsüberholen noch gefährlicher ist, wenn es kurz nach einem Spurwechsel erfolgt, da die anderen Verkehrs- teilnehmer umso mehr überrascht werden, wenn ihnen nicht einmal bewusst ist, dass auf der Normalspur ein Fahrzeug in ihrer unmittelbarer Nähe fahren könnte. Demzufolge ist das Vorlie- gen einer erhöhten abstrakten Gefährdung offenkundig zu bejahen. Somit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
2.14 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bewusst rechts an den beiden Fahrzeugen vorbeifuhr. Dass es sich bei dem Verbot des Rechtsüberholens um eine wichtige Verkehrsverpflichtung handelt, war dem Beschuldigten ebenfalls bewusst. Gleichwohl hat er sich dazu entschieden, die beiden Fahrzeuge rechts zu überholen, obwohl es ihm mög- lich gewesen wäre, seine Geschwindigkeit (rechtzeitig) soweit zu verringern, dass es nicht zu diesem Überholvorgang kommen musste. Mithin hätte der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt, diese elementare Verkehrsregel nicht zu verletzen. Er hat daher zumindest eventualvorsätzlich
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehandelt. Soweit er geltend macht, die Ursache sei durch das rote Fahrzeug ausgelöst wor- den, welches zu spät von der zweiten auf die erste Überholspur gewechselt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt, dass sich der Beschuldigte mit einer der Situation nicht angepassten Geschwindigkeit dem ro- ten sowie dem blauen Fahrzeug genähert hat. Dementsprechend musste er auch nicht einzig wegen des roten Fahrzeugs auf die Normalspur wechseln. Vielmehr hätte er – bei gleichblei- bender Geschwindigkeit – ohnehin auf diese wechseln müssen, da er andernfalls in das vor ihm fahrende blaue Fahrzeug gefahren wäre. Auch ist anzumerken, dass der Fahrer des roten Fahrzeugs die Situation nicht verschuldet hat. Im Gegenteil zeigt bereits der Umstand, dass der Beschuldigte einem links vor ihm fahrenden Fahrzeug ausweichen muss, welches zufolge Ver- ringerung der Fahrspuren auf seine Fahrspur wechselt, dass der Beschuldigte nicht nur mit ei- ner den Umständen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren ist, sondern sich zugleich auch rücksichtslos verhalten hat. Insbesondere hätte die Situation, dass der Beschuldigte ei- nem links vor ihm fahrenden Fahrzeug ausweichen musste, bei angepasster Geschwindigkeit gar nicht eintreten können. Hätte das rote Fahrzeug erst kurze Zeit später von der zweiten auf die erste Überholspur gewechselt, so wäre offenkundig genau jene konkrete Gefährdung einge- treten, welche sich in der erhöhten abstrakten Gefahr äussert. Mithin wäre es während des Spurwechsels zu einer Kollision zwischen dem roten Fahrzeug und dem rechts überholenden Beschuldigten gekommen. Sodann zeigt sich, dass der Beschuldigte in keiner Weise aktiv auf seine Geschwindigkeit eingewirkt hat. Mithin ist aufgrund der Bremslichter des Beschuldigten erkennbar, dass dieser das Bremspedal erst betätigte, nachdem er bereits beide Fahrzeuge rechtsseitig überholt hatte. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist daher von einem rücksichtslosen Verhalten des Beschuldigten auszugehen, womit der Straftatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist und sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat.
3.2 Der Beschuldigte macht hingegen geltend, er bestreite sowohl die Geschwindigkeit als auch die Abstandsmessung. Ausserdem habe die Dauer des nach Ansicht der Vorinstanz zu geringen Abstands maximal 5 Sekunden betragen, was bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Strecke von rund 165 Metern ergebe. Dass er kurzzeitig einen zu geringen Abstand gehal- ten habe, sei vorwiegend auf das Fahrmanöver zurückzuführen, welches der vortrittsbelastete Lieferwagen mit seinem Spurwechsel provoziert habe. Daher könne nicht von einer vorsätzli- chen oder eventualvorsätzlichen Verletzung der Bestimmung von Art. 34 SVG gesprochen wer- den. Um einen kurzzeitig ungenügenden Abstand zu vermeiden, hätte er stark abbremsen müssen. Da er jedoch mit nachfolgendem Verkehr zu rechnen gehabt habe, habe er ein vor- sichtiges Bremsmanöver ausgeführt. Dieses könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch könne in subjektiver Hinsicht das vorsichtige Bremsmanöver nicht als rücksichtsloses Verhalten ausgelegt werden. Hinzu komme, dass er die erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, sofern eine solche überhaupt vorgelegen habe, sofort durch vorsichtiges Abbremsen eliminiert habe, was ihm zu Gute zu halten sei. Überdies würden solche Verkehrssi- tuationen auf der Autobahn hundertfach vorkommen.
3.3 Die Staatsanwaltschaft führt mit Stellungnahme vom 3. November 2014 an, der Zeit- raum des zu geringen Abstands habe rund 7 Sekunden betragen, was bei einer Geschwindig- keit von 120 km/h eine Distanz von 233 Metern ergebe. Sodann hätte der Beschuldigte vom Zeitpunkt des Stellens des Blinkers des Lieferwagens bis zu dessen Ausschwenken auf die Überholspur problemlos seine Geschwindigkeit reduzieren können. Die Behauptung, er habe nicht abgebremst, um den nachfolgenden Verkehr nicht zu gefährden, erscheine daher als Schutzbehauptung, zumal er die Geschwindigkeit nur unwesentlich hätte reduzieren müssen. Es entstehe jedoch der Eindruck, der Beschuldigte habe den Lieferwagen drängen wollen, habe er doch nach dem Einschwenken des Lieferwagens auf die Normalspur seine Geschwindigkeit zügig erhöht.
Sachverhaltsfeststellung 3.4 Hinsichtlich des Sachverhalts ist zunächst auf die sich in den Verfahrensakten befin- denden Videoaufnahmen zu verweisen, welchen zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte im Anschluss an den vorgenannten Vorfall betreffend Rechtsüberholen auf der Überholspur weiter- fuhr. Ein auf der Normalspur fahrender Lieferwagen gab sodann mittels linken Richtungsanzei- gers den Wechsel auf die Überholspur bekannt und führte diesen Spurenwechsel in der Folge durch, worauf der Beschuldigte dem Lieferwagen äusserst nahe auffuhr. Im Weiteren ist auf die Berechnung des Abstands mittels der Software SatSpeed Dist HD zu verweisen, wonach die Distanz zwischen dem Wagen des Beschuldigten und dem vor ihm fahrenden Lieferwagen zwi- schenzeitlich lediglich 11.5 Meter respektive 0.35 Sekunden betrug, dies bei einer Geschwin- digkeit von 119 km/h (act. 15, 23). Der Beschuldigte bestreitet diese Abstandsberechnung bloss in pauschaler Weise und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Berechnung falsch sein soll. Auch sind aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung er- sichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Abstand zwischen dem Beschuldigten und dem vor ihm fahrenden Lieferwagen zwischenzeitlich 11.5 Meter betrug. Hinzu kommt, dass aufgrund der Videoaufnahmen augenscheinlich ist, dass die Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Lieferwagen äusserst gering war. Ausserdem ist den Videoauf- nahmen aufgrund der aufleuchtenden Bremslichter zu entnehmen, dass der Beschuldigte das
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bremspedal betätigte. Gleichwohl ist festzustellen, dass er die Geschwindigkeit nur marginal verringerte und dabei dem Lieferwagen stetig näher kam, wobei er das Bremsmanöver beim Zählerstand 2608 beendete. Würde man den Berechnungen des Beschuldigten folgen und da- von ausgehen, dass eine Leitlinie eine Länge von 6 Metern und ein Zwischenraum eine solche von 9 Metern hat, so wäre für den entsprechenden Zeitpunkt der Beendigung des Bremsmanö- vers (10:53:47/08) festzustellen, dass der Abstand zwischen dem Lieferwagen und dem Fahr- zeug des Beschuldigten nicht einmal mehr einen Zwischenraum, mithin weniger als 11.5 Meter betragen hätte. Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte aus dieser von ihm angeführten Be- rechnungsmethode nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist angesichts des an- geklagten Abstands von 11.5 Metern nicht zu Lasten des Beschuldigten von einem geringeren Abstand auszugehen.
3.5 Ausserdem ist festzuhalten, dass der Beschuldigte das Bremsmanöver beendete, be- vor sich der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem Lieferwagen vergrösserte. Vielmehr ist den Videoaufnahmen zu entnehmen, dass der Beschuldigte die aktive Verringerung der Ge- schwindigkeit trotz nach wie vor äusserst geringen Abstands beendete, als der Lieferwagen zum Wechsel zurück auf die Normalspur ansetzte. In diesem Kontext ist anzumerken, dass sich der Abstand zwischen dem Lieferwagen und dem Fahrzeug sichtlich verringerte, während der Lieferwagen noch den Spurenwechsel durchführte, er mithin weiterhin die Spur zu einem Teil blockierte, so dass der Beschuldigte noch nicht in der Lage war, an dem Lieferwagen vorbeizu- fahren. Ferner ist aufgrund der Videoaufnahmen ersichtlich, dass der Beschuldigte mit dem Bremsmanöver erst begann, als die Distanz zum Lieferwagen – angesichts der gefahrenen Ge- schwindigkeit – relativ gering war. Mithin hat der Beschuldigte weder im Zeitpunkt, als der Lie- ferwagen mittels Richtungsanzeigers den Wechsel auf die Überholspur bekannt gab, noch in jenem, als dieser den Wechsel vornahm, mit dem Bremsmanöver begonnen. Vielmehr hat er seine Geschwindigkeit erst in jenem Moment aktiv verringert, als der Lieferwagen seinen Wechsel auf die Überholspur bereits vollständig durchgeführt hatte und der Beschuldigte die- sem schon nahe aufgefahren war. Der in der Folge entstandene äusserst geringe Abstand zwi- schen dem Fahrzeug des Beschuldigten sowie dem vor ihm fahrenden Lieferwagen hätte folg- lich dadurch verhindert werden können, dass der Beschuldigte rechtzeitig sein Bremsmanöver eingeleitet hätte.
3.6 Der Beschuldigte führt betreffend die von der Strafgerichtsvizepräsidentin angenom- mene Geschwindigkeit aus, den Videoaufnahmen sei einzig die Geschwindigkeit des Polizei- fahrzeugs zu entnehmen, weshalb keine Rückschlüsse auf die von ihm gefahrene Geschwin- digkeit gemacht werden könnten. Dem ist – in Übereinstimmung mit der Strafgerichtsvizepräsi- dentin – zu entgegnen, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug der Polizei sowie jenem des Beschuldigten gleich geblieben ist. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Geschwindigkeit des Beschuldigten in massgeblicher Weise von jener des Fahrzeugs der Polizei unterschieden hat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte anfänglich mit einer Geschwindigkeit von rund 125 km/h fuhr, wobei er bis zum Zeitpunkt, als der Lieferwagen wieder auf die Normalspur wechselte, seine Geschwindigkeit auf ungefähr 115 km/h verringer- te. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass aufgrund der gleichblei-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht benden Distanz zwischen den Fahrzeugen ersichtlich ist, dass der Beschuldigte – wie von ihm selbst zugestanden – nur äusserst zurückhaltend und nicht stark abbremste. Dass ein starkes Bremsmanöver ohne Weiteres gefahrlos möglich gewesen wäre, zeigt sich angesichts der Vi- deoaufnahmen deutlich, zumal das dem Beschuldigten folgende Fahrzeug der Polizei ausrei- chend Abstand wahrte. Demzufolge hätte der Beschuldigte den äusserst geringen Abstand zwi- schen seinem Fahrzeug und dem vor ihm fahrenden Lieferwagen dadurch verhindern können, indem er stärker oder rechtzeitig gebremst hätte. Der mit Strafbefehl vom 10. April 2014 ange- klagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu betrachten.
Rechtliche Würdigung 3.7 Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen betreffend Art. 90 Abs. 2 SVG sowie den subjektiven Tatbestand wird auf Ziffer 2.9 respektive 2.11 des vorliegenden Urteils verwiesen. Ferner ist gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Ab- stand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hinterei- nander fahren. Mithin schreibt die Norm vor, dass in allen Situationen – also immer – ein genü- gender Abstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern zu halten ist, damit diese nicht gefährdet oder behindert werden (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG, 2011, Art. 34 N 41). Diese Bestimmung wird durch Art. 12 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer beim Hin- tereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überra- schendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Was unter einem ausreichenden Abstand zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehö- ren unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 34 N 56). Bei ungenügendem Abstand zwischen den Fahrzeugen beim Hintereinanderfahren besteht das Risiko von Auffahr- kollisionen, wenn der Nachfolgende nicht rechtzeitig auf eine allfällige Verzögerung des Voran- fahrenden reagieren kann. Aus diesem Grund wird ein ungenügender Abstand regelmässig eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellen. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" beziehungsweise ein Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 76 f.; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 98). Für die Bejahung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer durch ungenügenden Abstand genügt es, dass auf einer verhältnismässig kurzen Strecke zu nahe aufgefahren wird. Die Dauer des zu nahen Auffahren ist nämlich nur ein Kriterium neben ande- ren zur Beurteilung der erhöht abstrakten beziehungsweise allenfalls konkreten Gefährdung (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 100). Im Übrigen ist anzumerken, dass zwingend eine konkrete Gefährdung beträchtlichen Ausmasses entsteht, wenn der Abstand so gering ist, dass der Fahrzeugführer bei einem überraschenden Bremsmanöver seines Vordermanns nicht mehr rechtzeitig anhalten kann, weshalb diesfalls klarerweise eine grobe Verkehrsregelverlet- zung anzunehmen ist (GERHARD FIOLKA, a.a.O., Art. 90 N 82).
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.8 In casu ist dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt zu entnehmen, dass der Be- schuldigte mit einem Abstand von zeitweilig lediglich 11.5 Metern respektive 0.35 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von über 115 km/h hinter dem Lieferwagen herfuhr. Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen sind bei der Beurteilung, ob der Abstand als ausrei- chend zu beurteilend ist, die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Im vorliegenden Verfah- ren ist dementsprechend zu beachten, dass der Beschuldigte einem Lieferwagen in äusserst geringem Abstand nachfuhr, weshalb seine Sicht ausgesprochen stark beschränkt war. Mithin hatte der Beschuldigte keinen Einblick in die Verkehrssituation vor dem Lieferwagen, weshalb er auf eine allfällige Reaktion des Fahrers des Lieferwagens betreffend ein vor ihm abspielen- des Ereignis nicht vorbereitet gewesen wäre. Aufgrund der nahezu nicht vorhandenen Sicht sowie des äusserst geringen Abstands zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Lieferwagen wäre bei einem brüsken Bremsen durch den Lieferwagen ein Auffahrunfall nur schwer respektive nur durch glückliche Umstände zu vermieden gewesen. Der Abstand des Beschuldigten zum Lieferwagen ist daher klarerweise als ungenügend zu qualifizieren.
3.9 Ausgehend von einer Geschwindigkeit von mindestens 115 km/h sowie in Anwendung der Regel "1/6-Tacho" erhellt, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung grundsätzlich ab einem Abstand von weniger als 19 Metern anzunehmen ist. Im vorliegenden Fall hat die Distanz zwi- schen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Lieferwagen lediglich 11.5 Meter betragen, weshalb der Beschuldigte den Grenzwert der groben Verkehrsregelverletzung deutlich unter- schritten hat. Angesichts dieser erheblichen Unterschreitung des Grenzwerts sowie in Beach- tung des Umstands, dass der Beschuldigte aufgrund der Grösse des Lieferwagens offenkundig keine Sicht auf den voranfahrenden Verkehr hatte, ist offenkundig, dass der Beschuldigte durch seine grobe Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefährdung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG hervorgerufen hat. Die Länge der Strecke, auf welcher der Beschuldigte dem Lieferwagen zu nahe aufgefahren ist, ist angesichts der gesamten Umstände nicht von Relevanz, zumal der Beschuldigte die Regel "1/6-Tacho" massiv unterschritten hat und er aufgrund der Grösse des Lieferwagens überdies keinen Einblick in den voranfahrenden Verkehr hatte.
3.10 Ferner sind auch die subjektiven Voraussetzungen zu bejahen. Dementsprechend ergibt sich aus dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt, dass der Beschuldigte nicht aus- reichend abgebremst hat, obwohl ihm dies ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Indem er sein Bremsmanöver erst einleitete, als der Lieferwagen den Spurwechsel bereits vollständig vollzogen hatte, in der Folge nur äusserst zurückhaltend seine Geschwindigkeit aktiv verringerte und schliesslich das Bremsmanöver trotz nach wie vor äusserst geringen Abstands beendete, als der Lieferwagen zum Wechsel zurück auf die Normalspur ansetzte, hat er zumindest billi- gend in Kauf genommen, keinen ausreichenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ein- zuhalten und dadurch eine ernstliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer hervorzurufen. Namentlich die vorzeitige Beendigung des Bremsmanövers trotz bestehender ernstlicher Ge- fahr zeigt mit aller Deutlichkeit auf, dass die Voraussetzung eines rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens als erfüllt zu betrachten ist. Es zeigt sich daher, dass der Straftatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfüllt ist, womit sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung strafbar gemacht hat.
III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskos- ten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 3'150.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 150.--, zu Lasten des Beschuldigten. Ausserdem wird dem Beschuldigten zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 2. September 2014, auszugsweise lautend:
„1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. April 2013 der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und verurteilt zu
einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu je Fr. 190.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von Fr. 950.--,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO."
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfäng- lich bestätigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'150.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'000.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Dominik Haffter