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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Dezember 2014 (460 14 136)
Strafrecht
Unterlassung der Nothilfe
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
A.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Bernoullistrasse 20, Post- fach 112, 4003 Basel, Privatkläger und Berufungskläger
B.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Bernoullistrasse 20, Post- fach 112, 4003 Basel, Privatkläger und Berufungskläger
C.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Bernoullistrasse 20, Post- fach 112, 4003 Basel, Privatklägerin und Berufungsklägerin
gegen
D.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Unterlassung der Nothilfe Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Landschaft vom 28. März 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 28. März 2014 sprach der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft D.____ in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabtei- lung Arlesheim, vom 5. Februar 2013 vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe frei (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner verwies der Vorderrichter die Genugtuungsfor- derungen von A., B. und C.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verfügte zudem, dass die Kosten des Wahlverteidigers von D.____, welche in einem separaten Entscheid nach Eingang der Ho- norarrechnung festgesetzt werden, in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates gehen (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich hielt der Strafge- richtspräsident fest, dass die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9'607.-- dem Staat auferlegt werden (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Par- teien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegan- gen.
B. Gegen obgenanntes Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Haupt- abteilung Arlesheim, mit Eingabe vom 3. April 2014 sowie die Privatkläger, alle drei vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, mit Eingabe vom 9. April 2014 Berufung an.
C. Die Privatklägerschaft führte mit Berufungserklärung vom 3. Juni 2014 aus, sie fechte das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 28. März 2014 vollumfänglich an, und beantragte, es sei der Beschuldigte der Unterlassung der Nothilfe schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. Zudem seien die Zivilforderungen aller drei Privatkläger gemäss schriftlichem Klage- begehren vom 27. Februar 2014 vollumfänglich gutzuheissen, alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.
D. Mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die Anträge, es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 28. März 2014 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe vom 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- zu verurteilen.
E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Juli 2014 auf eine weitere schriftliche Begründung ihrer Berufungserklärung vom 13. Juni 2014.
F. Mit Berufungsbegründung vom 27. August 2014 begehrte die Privatklägerschaft in Ab- änderung ihrer Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 3. Juni 2014, es sei der Be- schuldigte der unterlassenen Nothilfe gemäss Art. 128 StGB schuldig zu sprechen und die Ent- scheidung über die Zivilforderungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge für beide Gerichtsinstanzen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, stellte mit Berufungs- antwort vom 13. Oktober 2014 die Anträge, die Berufungen seien vollumfänglich abzuweisen, er sei von der Anklage freizusprechen und die Zivilforderungen seien abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Ferner begehrte der Beschuldigte, es sei eine amtliche Erkundigung beim Schweizer Fernsehen einzuholen betreffend die Sendung "E.", in welcher B. ausge- sagt habe, er habe keine negativen Gefühle gegenüber dem Beschuldigten.
H. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wies der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Beweisantrag des Beschuldigten betreffend amtliche Erkundigung beim Schweizer Fernsehen unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 Abs. 1 StPO ab.
I. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 6. November 2014 die Verschiebung des Termins der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf Januar 2015.
J. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Verfügung vom 11. November 2014 den Antrag des Beschuldigten um Verschiebung der kan- tonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2014 ab und stellte fest, dass die Beru- fungsverhandlung wie vorgesehen am 17. Dezember 2014, 8.00 Uhr, stattfinden wird.
K. Mit Eingabe vom 26. November 2014 stellte der Beschuldigte den Antrag, er sei von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts zu dis- pensieren.
L. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dispen- sierte den Beschuldigten sodann mit Verfügung vom 27. November 2014 gestützt auf sein Ge- such vom 26. November 2014 in Anwendung von Art. 336 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptver- handlung vom 17. Dezember 2014.
M. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Stefan Suter, der Staatsanwalt sowie die Privatkläger C.____ und A.____ mit ihrem Verteidiger, Advokat Dr. Urs Pfander. Die Parteien wiederholen ihre An- träge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen I. Formelles
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustel- lung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
II. Materielles
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Thrombose) erlitten habe, was die halbseitige Lähmung sowie den Verlust der Sprechfähigkeit respektive des Sprachvermögens zu Folge gehabt habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte B.____ bei seiner Rückkehr nicht mehr gesehen habe, habe ihn in der Annahme bestärkt, dass es sich um einen versuchten Raubüberfall gehandelt habe. Betreffend den objektiven Tatbe- stand legt der Strafgerichtspräsident sodann dar, dass in Anbetracht der Ausführungen und Einschätzungen des medizinischen Experten von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszuge- hen sei. Ebenso sei das Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Hilfeleistung gegeben, zumal das Herbeirufen eines professionellen Rettungsdienstes dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre. In subjektiver Hinsicht könne dem Beschuldigten jedoch weder ein direkt- noch ein even- tualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Vielmehr habe er weder gewollt noch in Kauf genommen, seine Hilfe einem sich in Lebensgefahr befindenden Knaben zu verweigern, habe er doch die Situation komplett falsch eingeschätzt, indem er von einem versuchten Raubüberfall ausgegangen sei.
Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, die geringen Anforderungen an die Zumutbarkeit würden in enger Verbindung mit der Frage des subjektiven Tatbestands ste- hen. Mithin dürfe die eigentliche Hilfepflicht nicht durch allzu strenge Anforderungen an die Er- kennbarkeit der unmittelbaren Lebensgefahr ausgehebelt werden. Ferner müsse auch einem Laien bewusst sein, dass die Ursache eines Zusammenbruchs ohne äussere Anzeichen regel- mässig ein lebensgefährlicher innerer Vorgang sei. Der Beschuldigte habe daher erkennen müssen, dass B.____ in Lebensgefahr gewesen sei. Der Umstand, dass er in Frankreich be- stohlen worden sei und deshalb einen Überfall vermutet habe, vermöge an der Erkennbarkeit nichts zu ändern, betreffe diese Hinterhaltstheorie doch allenfalls die Zumutbarkeit. Folglich sei der direkte Vorsatz gegeben. In Bezug auf die Strafzumessung sei festzuhalten, dass seit Er- lass des Strafbefehls keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands von B.____ eingetreten sei, weshalb das Verschulden des Beschuldigten schwerer als beim Erlass des Strafbefehls einzustufen sei.
Die Privatklägerschaft bringt ihrerseits vor, der Beschuldigte habe das entsprechende Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr durchaus gehabt, zumal ein Begleitwissen ausrei- che. Mithin sei kein qualifiziertes klares Wissen um die Lebensgefahr erforderlich. Aufgrund des unvermittelten und dramatischen Sturzes von B.____ habe auch beim Beschuldigten mindes- tens ein Begleitwissen bestanden, dass ein erhebliches Risiko einer lebensgefährlichen Situati- on vorgelegen habe. Zudem sei auf die Zeugenaussage von H.____ zu verweisen, wonach die- ser sofort erkannt habe, dass eine gefährliche Situation für B.____ bestanden habe. Der Um- stand, dass B.____ nach dem Sturz nicht mehr ansprechbar gewesen sei, sondern nur sein Gesicht verzogen habe, sei ein Zeichen von dringlicher Ernsthaftigkeit. Durch das spätere Her- anfahren mit dem Auto sowie das Zurückkommen habe der Beschuldigte sein Wissen um die lebensbedrohliche Situation überdies bestätigt, würden diese Handlungen doch nur aufgrund des alarmierenden Wissens überhaupt einen Sinn ergeben. Sodann habe der Beschuldigte durch das Unterlassen eines Notrufs nicht nur das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung, sondern auch die mögliche Verwirklichung dieses Risikos in Kauf genommen. Nicht erforderlich sei, dass er den Erfolg gebilligt habe, weshalb der Umstand, dass der Beschuldigte gehofft ha-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht be, dass nichts passieren werde, die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes nicht aus- schliesse. Selbst wenn der Beschuldigte Angst vor einem Überfall gehabt hätte, so würde dies ihn in strafrechtlicher Hinsicht nicht entlasten, da solche Gefühle nichts am Vorsatz ändern wür- den. Im Übrigen würden Angstgefühle der vorliegend geforderten Handlung nicht entgegenste- hen, zumal die Zumutbarkeit ohnehin zu bejahen sei.
Verletzung des Anklagegrundsatzes 5. Zunächst ist die Rüge des Beschuldigten, der Anklagegrundsatz sei verletzt, zu prüfen. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weite- ren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl er- lässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als An- klageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht klageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die be- schuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Informati- on). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Um- grenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und sub- jektiven Bereich genügend konkretisiert sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 36 f.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).
Vorliegend stützte sich der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. Februar 2013 auf den nachfolgenden Sachverhalt: "Der Be- schuldigte unterliess es am 17. Juli 2011, 20.41 Uhr, in F., dem sich vor der provisorisch aufgestellten Geldbezugsstelle der Basellandschaftlichen Kantonalbank in einer offensichtlich medizinischen Notlage befindlichen Privatkläger umgehend zu helfen und die Polizei- oder Ret- tungsdienste zu verständigen." Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte die Staatsanwaltschaft den angeklagten Sachverhalt mit Eingabe datiert vom 27. März 2014 mit dem nachfolgendem Passus: "Dies tat der Beschuldigte, obschon er wusste, dass B. in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und ihm die Hilfeleistung bzw. deren Veranlassung ohne weiteres zuzumuten war." Es zeigt sich, dass der Strafbefehl vom 5. Februar 2013 ohne die Ergänzung vom 27. März 2014 klarerweise den Anklagegrundsatz verletzen würde, zumal so- wohl das objektive Tatbestandselement der unmittelbaren Lebensgefahr als auch der subjektive Tatbestand vollständig fehlen. Der im Strafbefehl seitens der Staatsanwaltschaft verwendete Terminus der "offensichtlichen medizinischen Notlage" erweist sich als unbehelflich, da der Straftatbestand der Unterlassung der Nothilfe dieses Element weder in objektiver noch in sub- jektiver Hinsicht enthält. Es stellt sich daher die Frage, ob die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgenommene Ergänzung zu beachten ist, mithin ob sie rechtzeitig erfolgt ist.
Eine Anklageänderung kann sich grundsätzlich nur auf Sachverhalte beziehen, die im Kern bereits in der Anklage enthalten sind, also denselben Prozessgegenstand betreffen, da ansonsten die vom Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungsfunktion unterminiert würde. So- wohl Art. 329 Abs. 2 StPO als auch Art. 333 Abs. 1 StPO sehen in diesem Sinne die Möglichkeit der Anklageänderung nach Anklageerhebung vor. Dementsprechend ergibt sich aus Art. 329
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 StPO, dass das Gericht das Verfahren sistiert und die Anklage zur Ergänzung oder Be- richtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweist, wenn es die Strafsache aufgrund des ange- führten Anklagesachverhalts nicht für spruchreif betrachtet. Obschon sich die genannte Be- stimmung primär auf das gerichtliche Vorbereitungsverfahren bezieht, geht aus der Formulie- rung "oder später im Verfahren" hervor, dass auch anlässlich der Hauptverhandlung eine derar- tige Rückweisung zulässig ist (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kom- mentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 54 f.). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht so- dann der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, im Wesentli- chen namentlich dann, wenn der angeklagte Sachverhalt nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale der neu hinzugezogenen Strafnorm erfasst.
Den vorstehenden Ausführungen kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber das Immutabilitätsprinzip mehrfach bewusst durchbrochen hat, mithin eine Änderung der Anklage- schrift anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als zulässig erachtet wird. In zeitlicher Hinsicht begrenzt Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO allerdings die Möglichkeit von allfälligen Abände- rungen insofern, als die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann, nachdem allfällige Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO behandelt worden sind.
In casu reichte die Staatsanwaltschaft die Ergänzung des Strafbefehls im Rahmen der Behandlung der Vorfragen ein (act. 1347), weshalb diese noch rechtzeitig erfolgt ist. Gleichwohl ist zu beachten, dass das Gericht eine geänderte oder erweitere Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen darf, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind (vgl. Art. 333 Abs. 4 StPO; BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012, E. 2). Vorliegend wurden die Parteirechte des Beschuldigten offenkundig eingehalten. Die Ergänzung vom 27. März 2014 betraf keinen neuen Straftatbestand, sondern lediglich ein objektives Tatbe- standselement sowie die subjektive Seite des Straftatbestands der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Die Ergänzung hatte daher denselben Vorwurf zum Gegenstand, wobei die ergänzten Tatbestandselemente bereits zuvor thematisiert wurden (act. 1275 ff.). Der Beschuldigte respektive seine Verteidigung war sich daher offenkundig bewusst, dass die unmittelbare Lebensgefahr sowie der subjektive Tatbestand Thema der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sein werden, zumal bereits mit Ein- gabe vom 14. Februar 2014 (act. 1275 ff.) die besagten Tatbestandselemente bestritten wur- den. Somit erhellt, dass die Ergänzung des Strafbefehls respektive der Anklageschrift zu Recht zugelassen, mithin der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde. Dessen ungeachtet ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen hat, ohne das objektive Tatbestandselement der unmittelbaren Lebensge- fahr ausreichend abzuklären, und überdies erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung die Voraussetzungen des Anklagegrundsatzes zu erfüllen vermochte, sich als problema- tisch erweist, zumal der Strafbefehl, sofern dagegen keine Einsprache erhoben worden wäre, trotz den vorgenannten Mängel in Rechtskraft erwachsen wäre.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsächliches 11. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urtei- lende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewon- nenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafpro- zessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Be- weiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdi- gungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. Hinsichtlich der Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten betreffend das Tatsächli- che zeigt sich, dass diese von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten werden. Einzig in Be- zug auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Annahme eines Hinterhalts bringt die Privat- klägerschaft vor, diese sei nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist der Aktennotiz der Polizei Basel- Landschaft vom 12. August 2011 zu entnehmen, dass Gfr I.____ am 2. August 2011 den Be- schuldigten kontaktiert und ihn gefragt habe, ob er wisse, wer am Abend des 17. Juli 2011 die auf ihn registrierten Bankkarten in F.____ verwendet habe. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er selbst am Bankomaten gewesen sei und den PIN-Code geändert habe. Auch sei noch ein junger Mann vor Ort gewesen, welcher einen Anfall vorgespielt habe. Er habe ihn gefragt, ob alles in Ordnung sei, worauf der Junge jedoch nicht geantwortet habe. Aus Neugier sei er dann 20 Minuten später nochmals zurückgekehrt (act. 711).
Im Weiteren führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 15. August 2011 aus, er sei damals für zwei oder drei Tage aus Südfrankreich nach Hause gekommen, da ihm dort die Bauchtasche einschliesslich deren gesamten Inhalts gestohlen worden sei. Zwei Tage nach dem ersten Vorfall sei überdies in sein Mobil Home eingebrochen und ein Portemonnaie entwendet worden. Die Polizei habe ihm in diesem Zusammenhang erklärt, dass die Diebe po- tentiellen Opfern beim Bankomaten abpassen und diese danach verfolgen würden, bis sich eine günstige Gelegenheit für einen Diebstahl ergebe. Aufgrund dieser beiden Diebstähle hätten sie keine Bankkarten mehr gehabt, weshalb sie in die Schweiz zurückgefahren seien, wo sie neue Karten mit neuen PIN-Codes erhalten hätten. Am Abend des 17. Juli 2011 habe er sich zum Bankomaten in F.____ begeben, um diese PIN-Codes zu ändern. Nachdem er diese eingege- ben habe, sei er zu seinem Wagen gegangen, wobei eine Person um die Ecke des Provisori- ums gekommen sei und sich zu jenem Bankomaten begeben habe, an welchem er zuvor ge- standen habe. Diese Person habe ihn angesehen und sich künstlich fallen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Vorwand handle, damit er zu dieser Person hingehe und diese ihn überfallen könne. Er habe die Person gefragt, ob sie Hilfe brauche, allerdings habe diese ihm nicht geantwortet, obwohl sie bei Bewusstsein gewesen sei. Rein von der Physiono- mie her habe er nicht bemerkt, dass die Person an etwas gelitten habe, zumal er wisse, wie ein epileptischer Anfall oder eine betrunkene Person aussehe. In der Folge sei er nach Reinach gefahren. Auf dem Heimweg nach G.____ sei er nochmals bei der Basellandschaftlichen Kan- tonalbank vorbeigefahren, wobei niemand mehr vor Ort gewesen sei, was ihm bestätigt habe, dass er hätte überfallen werden sollen. Ausserdem gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Situa- tion habe so ausgesehen, als würde sich der Junge fallen lassen, damit er zu diesem hingehe. Der Junge habe einen klaren Blick gehabt und sei nicht auf einmal gefallen, sondern habe sich vielmehr künstlich fallen lassen, so dass er sich nicht verletze. Auch habe er sich erst fallen lassen, als er ihn angesehen habe. Namentlich habe er keine Schmerzen erkennen können (act. 715 ff.).
Sodann legte der Beschuldigte in der Befragung vom 8. Juli 2013 dar, nachdem er in sein Fahrzeug gestiegen sei und neben B.____ angehalten habe, habe er diesen gefragt, ob er Hilfe benötige. Dieser habe ihm trotz mehrfachen Nachfragens allerdings nicht geantwortet, weshalb er nach J.____ gefahren sei. Rund 15 Minuten später habe er auf der Rückfahrt noch-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht mals bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank angehalten, da er sich habe vergewissern wollen, ob es wirklich ein Trick gewesen sei, also ob der Junge ihn habe überfallen wollen. Der Junge sei dann aber nicht mehr da gewesen. Ferner machte der Beschuldigte in besagter Be- fragung geltend, ein paar Tage zuvor sei er in Südfrankreich überfallen worden, nachdem er am Bankomaten Geld bezogen habe. Am 17. Juli 2011 in F.____ sei er daher davon ausgegangen, dass es sich erneut um einen Überfall handle. Für ihn sei es ganz klar die Struktur eines Über- falls gewesen (act. 1003 ff.).
Schliesslich brachte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vor, er habe wahrgenommen, wie sich B.____ habe künstlich fallen lassen. Er sei nicht bloss umgefallen. Zudem habe er eine Art Lächeln wahrgenommen, wobei er nicht gewusst habe, dass ein Schlaganfall so aussehen könne. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Situation medizinische Gründe haben könnte. Hinzu komme, dass ihm in Frankreich im An- schluss an einen Besuch bei einem Bankomaten nachgestellt worden sei (act. 1355 ff.).
Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte durchwegs dieselben Aussagen gemacht hat, wobei er seine Depositionen mittels Rapport der K.____ vom 13. Juli 2011 (act. 741 ff.) untermauert hat. Sodann erweisen sich seine Ausführungen als widerspruchsfrei und nachvoll- ziehbar, wobei der Beschuldigte nicht erst auf Vorhalt von Beweisen hin Aussagen getätigt hat, sondern von Anfang an dieselben Darlegungen wiederholt hat, er also von diesen nicht abgewi- chen ist. Insbesondere führte er bereits anlässlich des Telefonats mit der Polizei Basel- Landschaft vom 2. August 2011 aus, ein junger Mann habe ihm einen Anfall vorgespielt; dies obwohl die Polizei ihn damals nur gefragt hat, ob er wisse, wer seine Bankkarten am 17. Juli 2011 in F.____ benutzt habe. Mithin hat er seine Darlegungen vorgebracht, ohne dass er auf den eigentlichen Vorfall angesprochen wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wiederholt von einem Sich-Fallen-Lassen gesprochen hat, also nicht von einem Sturz. Diese Wahrneh- mung ist gut vereinbar mit dem Umstand, dass der Sturz von B., bedingt durch die unver- mittelte halbseitige Lähmung des Körpers, zwangsläufig aus der Sicht des externen Betrachters als auffällig erschien. Ferner sind aufgrund der Verfahrensakten keine Hinweise ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschuldigten in Zweifel ziehen würden, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Im Konsens mit dem Strafgerichtspräsidenten ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte hinter dem Sturz von B. ein gestelltes Manöver zum Zweck eines Raubüberfalles befürchtete und er sich durch die weiteren Umstän- de in seiner Annahme bestätigt sah.
Rechtliches Objektiver Tatbestand 18. Gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB macht sich der Unterlassung der Nothilfe schuldig, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 19. Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten betreffend den objektiven Tatbestand grundsätzlich unbestritten bleiben. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Erfordernis einer unmittelbaren Le- bensgefahr durchaus als fraglich erscheinen kann. Unmittelbare Lebensgefahr ist in einer Situa- tion gegeben, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr entste- hen zu lassen; das Leben des Opfers muss mithin bereits an einem seidenen Faden hängen. Das Kriterium der unmittelbaren Lebensgefahr hat die Funktion, dass dadurch die akute Ge- fährdung des Lebens für alle offenkundig wird (STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 128 N 37 f.).
Vorliegend führte der Sachverständige L.____ anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung aus, wenn das Blutgerinnsel nicht durch die Therapie aufgelöst worden wäre, wäre die Schädigung weitergegangen, was zum Tode hätte führen können. Es gebe einen diesbe- züglichen "score", welchen man heranziehen könne. Der vorliegende Fall habe einen Wert von 14 bis 15. Ab einem Wert von 25 werde praktisch niemand mehr gerettet, die Person sterbe also. Mit weiteren Annahmen, welche er aufgrund seiner Kenntnisse machen müsse, komme er sogar fast auf einen Wert von 20. Allerdings könne man schwer beurteilen, ob und wann B.____ gestorben wäre, wenn ihm nicht geholfen worden wäre. Angesichts der Schwere im konkreten Fall glaube er nicht, dass B.____ Wochen oder Monate überlebt hätte; der Tod wäre wohl in absehbarer Zeit eingetreten, also innert wenigen Stunden oder wenigen Tagen (act. 1349).
Angesichts dieser Darlegungen des Sachverständigen ist es durchaus fraglich, ob die geforderte Unmittelbarkeit der Lebensgefährdung, mithin die zeitliche Nähe der Gefahr des Ein- tritts des Todes, vorliegend gegeben ist, zumal diesbezüglich erforderlich ist, dass das Leben des Opfers an einem seidenen Fanden hängt. Gleichwohl erachtet das Kantonsgericht die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in Anbetracht der Ausführungen des Sachverstän- digen als nachvollziehbar, weshalb der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen ist. Geprüft werden muss nachfolgend daher, ob die Tatbestandsmässigkeit auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist.
Subjektiver Tatbestand 22. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbre- chen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist von eventualvorsätzlichem Han- deln auszugehen, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewiss- heit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch uner- wünscht sein (STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 12 N 13). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat,
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 2.1). Mithin stimmen der Eventualvorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit, von der er abzugrenzen ist, auf der Wissensseite überein: Im einen wie im anderen Falle muss sich der Täter der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst sein. Der Unterschied liegt allein darin, wie er sich zu dieser Möglichkeit einstellt, also auf der Willenssei- te. Auch wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf den Nichtein- tritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvor- satz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolges ernst- lich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfol- gung zu entgehen, ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zie- les willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz ("Es mag so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich"; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, All- gemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 Rz. 105). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel „in dubio pro reo“ hier eine erhöhte Beachtung (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62). Fol- gerichtig darf der Eventualdolus nur mit Zurückhaltung unterstellt werden und zwar aus materi- ellen Erwägungen (Begriff des Eventualvorsatzes) sowie infolge der Maxime "in dubio pro reo" aus prozessualen Gründen (MARTIN SCHUBARTH, Dolus eventualis – positive und negative Indi- katoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, AJP 2008 S. 526). Dementsprechend muss in Beachtung aller Umstände aus dem Verhalten des Täters geschlos- sen werden können, dieser habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9, E. 4.3).
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 24. Dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschuldig- te beobachtet hat, wie B., in dem Moment als der Beschuldigte zurückschaute, ohne Drit- teinwirkung, ohne zu schreien oder zu stöhnen und ohne erkennbare Schmerzen zu Boden ging (act. 727), wobei der Beschuldigte diesen Vorgang als ein Sich-Fallen-Lassen wahrgenommen hat. Wie bereits im Kontext mit den Ausführungen zum Tatsächlichen dargelegt wurde, steht dies im Einklang mit dem Umstand, dass sich der Sturz von B. bedingt durch die unvermit- telte halbseitige Lähmung des Körpers aus der Sicht des externen Betrachters zwangsläufig als auffällig vollzog. Folglich brach B.____ nicht plötzlich zusammen, sondern ging – aus Sicht des Beschuldigten – langsam und kontrolliert zu Boden. Aufgrund des Sachverhalts ergibt sich überdies, dass bei B.____ nach seinem Zusammenbruch weder äussere Verletzungen noch Wunden erkennbar waren, welche auf eine unmittelbare Lebensgefahr hinweisen könnten. Hin- zu gelangt, dass es sich bei B.____ um einen jungen Mann ohne Behinderung handelt, nament- lich keine ältere Person, bei welcher ein Hinfallen regelmässig auf altersbedingte Leiden oder plötzliche Erkrankungen hinweist. Ausgehend von dieser Wahrnehmung des Beschuldigten, welche hinsichtlich des subjektiven Tatbestands einzig massgebend ist, zeigt sich, dass das Hinfallen von B.____ für einen medizinischen Laien nicht offenkundig als Hinweis auf eine un- mittelbare Lebensgefahr zu verstehen war. Dazu gesellt sich der Umstand, dass die Polizei re- gelmässig mittels öffentlichen Verlautbarungen die Bevölkerung darauf hinweist, dass bei Transaktionen an Bankomaten im Zusammenhang mit allfälligen Drittpersonen Vorsicht und insoweit Misstrauen geboten ist. Ausserdem wurde der Beschuldigte just wenige Tage zuvor während seinen Ferien in Südfrankreich zweimal bestohlen, wobei ihm sämtliche Bankkarten entwendet worden waren, weshalb er die Ferien unterbrechen musste, um in der Schweiz die ihm nach Hause zugestellten neuen Bankkarten zu holen. Dementsprechend ist er am 17. Juli 2011 an den Bankomaten der Basellandschaftlichen Kantonalbank in F.____ gelangt, um die PIN-Codes der neuen Bankkarten zu ändern. Dass diese erst wenige Tage zuvor erlebten per- sönlichen Erfahrungen beim Beschuldigten einen in der vorliegenden Situation massgeblichen Eindruck hinterlassen haben, ist offenkundig. Nicht von Relevanz ist dabei, dass der Beschul- digte bei den beiden Diebstählen in Frankreich nicht in einen Hinterhalt gelockt wurde, wie er ihn am 17. Juli 2011 in F.____ vermutete. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass diese beiden Diebstähle das individuelle Sicherheitsgefühl des Beschuldigten in erheblicher Weise beein- trächtigt und demzufolge sein Verhalten beim Bankomaten ganz konkret beeinflusst haben. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der Zusammenbruch von B.____ unmittelbar im Anschluss an die vom Beschuldigten am Bankomaten ausgeführten Ge- schäfte ereignet hat, sich neben dem Beschuldigten sowie B.____ keine weitere Person in der näheren Umgebung aufhielt, der Beschuldigte einen hohen Bargeldbetrag von 2'000.-- Euro auf sich trug und überdies kein Mobiltelefon bei sich hatte, wodurch sein persönliches Sicherheits- gefühl offenkundig weiter beeinträchtigt wurde.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht werde am Bankomaten überfallen oder mit einem Trickdiebstahl konfrontiert, als wirklichkeits- nah und nachvollziehbar qualifiziert werden. Dies nicht nur aufgrund der periodischen öffentli- chen Verlautbarungen der Polizei, wonach im Zusammenhang mit Geschäften an Bankomaten Vorsicht angebracht ist, sondern namentlich auch angesichts der gerichtsnotorischen Tatsache der regelmässigen in der Region Basel stattfindenden Überfälle und Trickdiebstähle, welche sich oftmals gerade tagsüber sowie an gut frequentierten Standorten ereignen. Solcherlei Straf- taten werden nicht selten von Personen im jugendlichen Alter ausgeübt. Ein kurzer Blick in die aktuellen und vergangenen Polizeimeldungen der Nordwestschweizer Kantone belegt, dass diesbezüglich von einer Gefahr gesprochen werden muss, welche in jeder Hinsicht real exis- tiert, sei es im Jahre 2011 oder zum heutigen Zeitpunkt.
Angesichts der vorstehend dargelegten Umstände ist es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte davon ausging, dass es sich um einen Hinterhalt handelte, um ihn auszurauben. Dennoch hat der Beschuldigte versucht, mit B.____ Kontakt aufzunehmen, indem er ihn ange- sprochen hat. Dieser hat ihn angelächelt und die Augen geöffnet; indes hat er ihm keine Ant- wort gegeben auf seine Frage, ob er Hilfe brauche. B.____ war aus Sicht des Beschuldigten jedoch bei Bewusstsein (act. 719, 723). Ferner fuhr der Beschuldigte rund eine Viertelstunde nach dem Vorfall ein zweites Mal nach F.____ zur Basellandschaftlichen Kantonalbank. Dies- bezüglich führte er aus, er habe sich vergewissern wollen, ob es tatsächlich ein Überfallversuch gewesen sei und der Junge nicht mehr am Boden liege (act. 719). Wie bereits vorstehend fest- gehalten wurde, zeigt dies auf der Wissensseite, dass sich der Beschuldigte der Möglichkeit einer unmittelbaren Lebensgefahr bewusst war. Hinsichtlich der Willensseite darf diese Rück- kehr in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zu Lasten des Beschuldigten aus- gelegt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Bankomaten zurück- fuhr, weil er sich mit der Tatbestandsverwirklichung gerade nicht abgefunden hat. Mithin hat er in einem ersten Schritt darauf vertraut, dass keine unmittelbare Lebensgefahr besteht, sondern vielmehr ein Hinterhalt vorgespielt wird, um ihn auszurauben. Der Umstand, dass der Beschul- digte an den Ereignisort zurückgekehrt ist, zeigt sodann deutlich, dass er den Eintritt des Erfol- ges nicht ernstlich in Rechnung gestellt hat, zumal das Risiko bestand, dass die Polizei vor Ort gewesen wäre, er sich mithin einer eventuellen Strafverfolgung geradezu ausgeliefert hätte. In diesem Kontext zeigt sich überdies, dass dem Beschuldigten nicht unterstellt werden kann, es sei ihm in concreto egal gewesen, ob sich B.____ in einer Situation befindet, in der er Hilfe be- darf. Hinzu kommt, dass kein Motiv des Beschuldigten ersichtlich ist, B.____ in einer unmittel- baren Lebensgefahr nicht zu helfen; dies insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass die Tochter des Beschuldigten mit B.____ befreundet ist (act. 721). In Beachtung sämtlicher Umstände erhellt daher, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit, dass B.____ in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte, nicht gleichgültig war, sondern er vielmehr darauf vertraute, dass sich diese Möglichkeit nicht realisieren würde.
Die Privatklägerschaft verweist des Weiteren auf BGE 131 IV 1. Aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag die Privatklägerschaft allerdings nichts zu Lasten des Beschuldigten abzuleiten. Das Bundesgericht hält im besagten Leitentscheid fest, dass wer im Wissen um seine HIV-Infektion und in Kenntnis der Übertragungsmöglichkeiten den Partner
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht über die Infektion aufklärt und gleichwohl mit ihm ungeschützt sexuell verkehrt, obschon sowohl die Aufklärung als auch Schutzvorkehrungen ein einfaches wären, eine Gleichgültigkeit bekundet gegenüber der bei jedem einzelnen ungeschützten Sexualkontakt möglichen Infizie- rung des Partners in einem Ausmass, das den Schluss auf Inkaufnahme der Infizierung auf- drängt, mag ihm diese auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1, E. 2.2). In casu hat der Beschul- digte zwar erkannt, dass eine medizinische Notlage vorliegen könnte, indes ist eine Gleichgül- tigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise nicht gegeben. Ausser- dem ist die reale Konstellation mit jener des vorliegenden Falles zum vornherein nicht ver- gleichbar, da der Täter bei der Infektionswahrscheinlichkeit durch ungeschützten Geschlechts- verkehr mit Wissen und Willen in die gefährdende Handlung einwilligt oder diese gar aktiv vor- nimmt.
Somit zeigt sich, dass der Beschuldigte zwar die Möglichkeit einer unmittelbaren Le- bensgefahr von B.____ erkannt hat. Dennoch ist aus den gesamten Umständen zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraut hat, dass dem nicht so ist. Vielmehr erschien für den Be- schuldigten die Möglichkeit, dass es sich um einen Überfallversuch handelt, wesentlich wahr- scheinlicher. Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist dabei nicht von Rele- vanz, ob die Annahme des Beschuldigten, wonach sich die Möglichkeit der unmittelbaren Le- bensgefahr nicht verwirklichen werde, leichtfertig oder gar frivol war. Massgebend ist einzig, dass er sich nicht mit der Möglichkeit einer medizinischen Notsituation abgefunden hat, sondern sich darauf verliess, diese sei nicht gegeben. Hinzu kommt, dass der Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist, sondern vielmehr die Regel "in dubio pro reo" in diesem Zusammen- hang eine erhöhte Beachtung beansprucht. Es ist vorliegend daher festzustellen, dass der Be- schuldigte nicht eventualvorsätzlich, sondern bloss bewusst fahrlässig gehandelt hat. Da der Straftatbestand der Unterlassung der Nothilfe in subjektiver Hinsicht die vorsätzliche Begehung voraussetzt (Art. 128 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB), hat sich der Beschuldigte im vor- liegenden Fall nicht strafbar gemacht.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass der subjektive Tatbestand von Art. 128 StGB nicht gegeben und der Beschuldigte vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen ist. Somit erweisen sich sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch jene der Privatklägerschaft als unbegründet, weshalb diese in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 28. März 2014 vollumfänglich abzuweisen sind.
III. Kosten
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Ausserdem ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Honorarnote vom 17. Dezember 2014 macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten einen Aufwand von 10.25 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sind zusätzlich 6 Stunden einzusetzen. Demnach ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Stefan Suter, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'104.-- (inklusive Auslagen von Fr. 41.50) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 328.30, insgesamt somit Fr. 4'432.30, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Im Übrigen ist der Privatklägerschaft zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zu gewähren.
Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 28. März 2014, auszugsweise lautend:
„1. D.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. Februar 2013 vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen.
Die Genugtuungsforderungen von A.____ (Privatkläger 1), B.____ (Privatkläger 2) und C.____ (Privatklägerin 3) werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.
Die Kosten des Wahlverteidigers von D.____, welche in einem separaten Entscheid nach Eingang der Honorar- rechnung festgesetzt werden, gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘607.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, gehen zu Lasten des Staates."
wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Berufung der Privatkläger vollumfänglich bestä- tigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'750.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht je zur Hälfte zu Lasten des Staates sowie zu Lasten der Privatklä- ger.
III. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Stefan Suter, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 4'104.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 328.30, insgesamt somit Fr. 4'432.30, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen für das Berufungs- verfahren ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter