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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Dezember 2014 (470 14 270)


Strafprozessrecht

Untersuchungshaft (Haftentlassung zufolge Wegfalls des Haftgrunds während des Be- schwerdeverfahrens)

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokatin Ana Dettwiler, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacher- strasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Untersuchungs- / Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 14. November 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Urkundenfälschung und Betrugs. Mit Entscheid vom 14. November 2014 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft über A._____ die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von fünf Wochen bzw. bis zum 17. Dezember 2014 an.

B. Mit Beschwerde vom 21. November 2014 begehrte A._____ (nachfolgend: der Beschwer- deführer), es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. November 2014 auf- zuheben und er sei sofort aus der Haft zu entlassen; unter o/e-Kostenfolge, wobei festzustellen sei, dass die Anwaltskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der mit Verfügung vom 13. November 2014 bewilligten amtlichen Verteidigung umfasst seien, eventualiter sei ihm die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

C. Mit Präsidialverfügung vom 24. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer die amtli- che Verteidigung mit seiner Rechtsvertreterin, Ana Dettwiler, für das Beschwerdeverfahren be- willigt.

D. In ihren jeweiligen Stellungnahmen vom 26. November 2014 beantragten die Staatsan- waltschaft und das Zwangsmassnahmengericht die Abweisung der Beschwerde.

E. In seiner Replik vom 28. November 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest.

Erwägungen

  1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach der Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Da die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben worden ist, ist auf diese einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Als Zwangsmassnahme hat die Untersuchungshaft dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel wie die Unter- suchungshaft führen, dann ist diese aufzuheben und es können an deren Stelle Ersatzmass- nahmen angeordnet werden (Art. 237 StPO). Die Untersuchungshaft darf zudem nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

2.2 Zunächst ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bezüglich eines Verbre- chens oder Vergehens zu prüfen.

2.2.1 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschuldigten daran vorliegen, somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen zu bejahen ist. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismass- nahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist somit kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen (BGer. 1B_466/2012 vom 3. September 2012 E. 2.2.2).

2.2.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (Erw. 2.1.2) sei der Beschwerdeführer drin- gend zu verdächtigen, zusammen mit F._____ ältere Fahrzeuge billig gekauft, diese behelfs- mässig in Stand gesetzt, bereits annullierte Fahrzeugausweise mit einem auf die Einlösezeit rückdatierten Prüfstempel einer kantonalen Motorfahrzeugprüfstation versehen, diese danach in einem anderen Kanton eingelöst und dadurch die Eintragung der gefälschten Prüfungsdaten in die neuen Fahrzeugausweise und Datenverarbeitungssysteme der jeweiligen Motorfahrzeug- prüfstationen bewirkt sowie in der Folge die Fahrzeuge als vorgeführt gewinnbringend an Dritte verkauft oder selber gefahren zu haben. Bei diesen über eine längere Zeit begangenen Strafta- ten sei beim Beschwerdeführer zumindest von einer Mittäterschaft auszugehen. Ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfa- chen Betrugs sei demnach zu bejahen. Die weiteren Ermittlungen würden zeigen, ob beim Straftatbestand des Betrugs allenfalls das qualifizierte Merkmal der Gewerbsmässigkeit gege- ben sei, nachdem gegenwärtig bereits ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Manipulation von 26 Fahrzeugausweisen bestehe (vgl. Erw. 2.1.2 des angefochtenen Entscheids).

2.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er habe vom 11. März 2013 bis zum 31. Oktober 2014 als Durchdiener Militär- dienst geleistet. Es sei schlicht undenkbar, dass er nach anstrengendem Militärdienst anlässlich der Militärurlaube von Samstagmorgen bis Sonntagnachmittag in der Lage gewesen sein soll, Arbeiten an Fahrzeugen vorzunehmen, Fahrzeuge zum Verkauf anzubieten, Fahrzeuge allfälli- gen Käufern zu präsentieren, Verkaufsverhandlungen durchzuführen, Verkäufe abzuwickeln, Fahrzeugausweise zu präparieren, zwecks Halterwechsels bei der Motorfahrzeugkontrolle vor- stellig zu werden oder sich an solchen Handlungen zu beteiligen. Im Weiteren macht der Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass sich während all der fraglichen Jahre si- cherlich Geschädigte gemeldet hätten, falls es denn etwas zu bemängeln gegeben hätte. Bis- lang sei dies jedoch nicht der Fall gewesen.

2.2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Militärdienst- zeit auf dem Internetportal Gratis-Inserate.ch in der Zeit vom 13. April bis zum 9. Oktober 2014 zumindest zwölf Fahrzeuge und auf dem Internetportal autoscout24.ch in der Zeit vom 30. Mai 2013 bis zum 22. April 2014 zahlreiche weitere Fahrzeuge zum Verkauf angeboten hat. Bei diesen Fahrzeugen handelt es sich einerseits um solche, welche im Fahrzeugausweis einen gefälschten Prüfungsstempelaufdruck enthalten, und andererseits um solche, welche den Straf- verfolgungsbehörden bislang noch nicht bekannt gewesen sind. Die Militärdienstabwesenheit allein kann somit dem Beschwerdeführer offenkundig nicht als Alibi dienen. Auch vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers den dringenden Tatverdacht der Urkundenfäl- schung und des Betrugs nicht zu entkräften. So haben sowohl B._____ als auch C._____ an- lässlich ihrer jeweiligen Befragung vom 27. November 2014 wie übrigens auch der am 3. De- zember 2014 einvernommene D._____ angegeben, das jeweilige Auto lediglich deshalb gekauft zu haben, weil es ihnen als von der Motorfahrzeugkontrolle geprüftes Fahrzeug angeboten worden sei. Die soeben genannten Fakten vermögen einen dringenden Tatverdacht wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Betrugs gegenüber dem Beschwerdeführer klarerweise zu begründen, weshalb der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmenge- richts in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.

2.3 Im Weiteren ist das Bestehen des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr zu un- tersuchen.

2.3.1 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldig- te Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- halts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldig- ten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tat- beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGer. 1B_261/2013 vom 11. September 2013). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24).

2.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht. Verschiedene Mitglieder der Familien des Beschwerdeführers und von F._____ seien

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Halter von Fahrzeugen mit manipulierten Fahrzeugausweisen gewesen. Inwiefern diese davon gewusst hätten, müsse durch kollusionsfreie Einvernahmen geklärt werden können. Bei der Beurteilung des Tatbestands des Betrugs seien die Tatbestandsmerkmale der Täuschung, des Irrtums, der Arglist und der Schädigung relevant. Die Geschädigten müssten zur Klärung dieser Fragen kollusionsfrei befragt werden können. Gegenwärtig bestehe zweifellos auch die Mög- lichkeit, dass weitere Geschädigte ermittelt werden könnten. Dass der Beschwerdeführer auf- grund einer Panne bei der Polizei bereits zirka zwei Wochen zuvor von seiner anstehenden Verhaftung Kenntnis erlangt habe, schliesse eine Kollusionsgefahr nicht aus. Denn erst im Rahmen des vorliegenden Haftverfahrens seien ihm die Vorhalte und die aktuellen Ermittlungs- erkenntnisse eröffnet worden. Insofern würden die Absprachen und Einflussnahmen des Be- schwerdeführers durchaus noch als möglich erscheinen. Dies zumal eine Kontaktaufnahme seinerseits mit allen geschädigten Fahrzeugkäufern vor Kenntnis der Vorhalte eher unwahr- scheinlich erscheine, hätte er doch ansonsten eventuell mit weiteren Strafanzeigen rechnen müssen (vgl. Erw. 2.2.2 des vorinstanzlichen Entscheids).

2.3.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde geltend, zwischen der Einreichung der Strafanzeige von E._____ im Mai 2014 und dem Antrag der Staatsanwalt- schaft vom 14. November 2014 auf Anordnung von Untersuchungshaft würden rund sechs Mo- nate liegen. Die Staatsanwaltschaft habe somit genügend Zeit gehabt, um kollusionsfrei zu er- mitteln. Dass diese Ermittlungshandlungen nicht durchgeführt worden seien und ihm nun vor- geworfen werde, er behindere die anstehenden Ermittlungen, verstosse gegen das Fairnessge- bot. Überdies sei zu beachten, dass er während der Militärdienstzeit keine strafbaren Handlun- gen habe verüben können. Als Periode für strafbare Handlungen komme somit einzig der Zeit- raum vom Jahr 2011 bis zum Februar 2013 in Frage. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass die Polizei den Beschwerdeführer schon am 29. Oktober 2014 an seinem Arbeitsplatz habe verhaften wollen, dies jedoch aufgrund seiner Abwesenheit nicht habe durchgeführt werden können. Weil der Beschwerdeführer damit bereits gewarnt gewesen sei, habe er mehr als ge- nügend Zeit gehabt, um allfällige Kollusionshandlungen zu begehen. Unter diesen Umständen habe die Vorinstanz keine Kollusionsgefahr bejahen dürfen. Im Weiteren sei unerfindlich, wes- halb er jetzt mit den Fahrzeugkäufern Kontakt aufnehmen solle, wenn er aus Sicht der Vor- instanz nach wie vor allfällige Strafanzeigen riskiere. Ferner scheide eine Kollusionsgefahr auch deshalb aus, weil es um Vorwürfe gehe, welche sich ohne Zutun des Beschwerdeführers be- weisen bzw. widerlegen lassen würden. So seien anlässlich der Hausdurchsuchung beim Be- schwerdeführer alle relevanten Beweismittel gesichert worden. Sämtliche Auskünfte der Motor- fahrzeugkontrollen und der MOFIS, alle Fahrzeugausweise mit den fraglichen Stempelaufdru- cken und alle Prüfberichte der Motorfahrzeugkontrollen seien bei den Akten. Auch könnten je- derzeit ohne irgendwelche Einflussnahme des Beschwerdeführers weitere Abklärungen in den Datenbanken der Motorfahrzeugkontrollen vorgenommen werden.

2.3.4.1 Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbeständen des Betrugs und der Urkundenfälschung handelt es sich um schwerwiegende Delikte. Die Untersuchung hat sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids zwar nicht mehr am Anfang befunden, jedoch erweist

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich das Verfahren in Anbetracht der Anzahl an Straftaten und der Vielzahl an involvierten Per- sonen, insbesondere Geschädigten, als umfangreich. An den einzelnen inkriminierten Handlun- gen könnten sich mehrere Personen beteiligt haben, da auch Familienmitglieder des Be- schwerdeführers und des Mitbeschuldigten F._____ als Halter bzw. Halterinnen von Fahrzeu- gen mit manipulierten Fahrzeugausweisen dastehen. Somit hat im Zeitpunkt des vorinstanzli- chen Entscheids offenkundig die Gefahr bestanden, dass der Beschwerdeführer auf einen wei- teren Kreis von Personen Einfluss hätte nehmen können. Bei der Beurteilung des Tatbestands des Betrugs sind unter anderem die Tatbestandsmerkmale der Täuschung, des Irrtums, der Arglist und der Schädigung relevant, weshalb die Befragungen der geschädigten Fahrzeugkäu- fer wesentliche Untersuchungshandlungen darstellen. Da im Moment des vorinstanzlichen Ent- scheids noch keine formelle Befragung von Fahrzeugkäufern durchgeführt worden war, war zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. am 14. November 2014, Kollusionsgefahr zweifelsohne zu bejahen. An diesen Feststellungen vermögen die Einwände des Beschwerde- führers nichts zu ändern. Fehl geht insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, er habe aufgrund des Militärdiensts keine Kollusionshandlungen vornehmen können, da der Militär- dienst bereits am 31. Oktober 2014 beendet war. Ins Leere stösst auch der Einwand des Be- schwerdeführers, dass er bei einer versuchten Beeinflussung der geschädigten Fahrzeugkäufer eine Strafanzeige riskiere und deshalb von einer solchen absehen werde. Die Staatsanwalt- schaft hatte zum Zeitpunkt des Erlasses des vorinstanzlichen Entscheids bereits entsprechende Ermittlungen wegen Urkundenfälschung und Betrugs aufgenommen.

2.3.4.2 Im Weiteren ist zu prüfen, ob auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch eine Kollusions- gefahr gegeben ist oder nicht. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2014 G._____ als Auskunftsperson zur Sache befragt hat. Des Weiteren hat die Staats- anwaltschaft am 13. November 2014 jeweils einzeln den Beschwerdeführer und den Mitbe- schuldigten F._____ zu den ihnen vorgehaltenen Delikten des Betrugs und der Urkundenfäl- schung einvernommen. Zwischenzeitlich hat die Staatsanwaltschaft zudem drei der geschädig- ten Fahrzeugkäufer befragt; so hat sie am 27. November 2014 jeweils C._____ und B._____ sowie am 2. Dezember 2014 D._____ umfassend zu ihren Fahrzeugkäufen einvernommen. Überdies konnte die Staatsanwaltschaft verschiedene Sachbeweise, wie etwa die Fahrzeug- ausweise mit den streitbetroffenen Stempelaufdrucken, erhältlich machen. Aufgrund dessen ist festzustellen, dass gegenwärtig die wichtigsten Beweise bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung abgenommen worden sind. Die Staatsanwaltschaft ist zur Abklärung der wiederholt nach demselben Muster begangenen Straf- taten nicht gehalten, während der Dauer der Inhaftierung des Beschwerdeführers sämtliche geschädigten Fahrzeugkäufer zu befragen. Vielmehr erscheint die vorliegend vorgenommene Einvernahme von drei Fahrzeugkäufern bereits als eine genügend repräsentative Befragung von Geschädigten zur Klärung des jeweiligen modus operandi. Wie bereits erwähnt, sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr mit zunehmendem Fortschreiten des Strafverfahrens wie auch der Sachverhaltsabklärung erhöhte Anforderungen zu stellen. In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots, umso mehr, wenn sich der Be- schwerdeführer so wie vorliegend in Haft befindet (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO), ist die Beschwer-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht deinstanz der klaren Auffassung, dass Kollusionsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr be- jaht werden kann. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung bzw. Fortset- zung der Untersuchungshaft nunmehr weggefallen sind, weshalb der Beschwerdeführer in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlas- sen ist.

2.4. Eine Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung erübrigt sich nach diesen Ausführungen. Jedoch sei erwähnt, dass die Bejahung der Verhältnismässigkeit sowohl in in- haltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, d.h. am 14. November 2014, nicht zu beanstanden ist.

  1. Schliesslich gilt es, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

3.1 Die Spruchgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) und die Aus- lagen sind auf pauschal Fr. 100.-- festzusetzen (§ 3 Abs. 6 GebT). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens. In casu dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teil- weise durch. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. November 2014 war nicht aufzuheben. Ebenso ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren darauf beschränkt hat, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. November 2014 anzufechten, ohne zusätzlich, in Anwendung von Art. 228 Abs. 1 StPO, ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Andererseits hat es die Staats- anwaltschaft unterlassen, nach Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechter- haltung der Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO, den Beschwerdeführer umge- hend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es angebracht, die ordentlichen Kosten jeweils zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Staat aufzuerlegen.

3.2 Weil mit Präsidialverfügung vom 24. November 2014 dem Beschwerdeführer die amtli- che Verteidigung bewilligt worden ist, ist gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO der amtlichen Verteidige- rin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren nach dem Anwaltsta- rif des Kantons Basel-Landschaft eine Entschädigung auszurichten. Da die Rechtsvertreterin keine Honorarrechnung eingereicht hat, ist die Höhe ihres Entschädigungsanspruchs gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen ermessensweise festzulegen. Vorliegend erscheint eine Par- teientschädigung von insgesamt Fr. 864.-- (inkl. Auslagen und Fr. 64.-- Mwst.) als angemessen. Weil der Beschwerdeführer zur Tragung der hälftigen Verfahrenskosten verurteilt worden ist, ist er gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO zur Rückzahlung der Hälfte der seiner Rechtsvertrete- rin ausgerichteten Entschädigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und A._____ aus der Untersuchungshaft entlassen.

Das Gefängnis Muttenz wird angewiesen, A._____ sofort aus der Haft zu entlassen und den Vollzug dieser Entlassung umgehend dem Kantonsgericht, Abt. Strafrecht, mit der Bescheinigung im An- hang zu bestätigen.

  1. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--, werden zur Hälfte A._____ auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen.

  2. Die Rechtsvertreterin von A._____ wird für ihre Bemühungen im Be- schwerdeverfahren mit Fr. 864.-- (inkl. Auslagen und Fr. 64.-- Mwst.) aus der Staatskasse entschädigt.

Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 432.-- an den Kanton Ba- sel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

Eine gegen diesen Beschluss von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde wies das Bun- desgericht mit Urteil vom 7. April 2015 (1B_51/2015) ab.

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09.12.2014
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24.03.2026