Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 3. Dezember 2014 (810 14 238)
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichts- schreiberin i.V. Sabine Eichenberger
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Wagner, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 1135 vom 12. August 2014)
A. Der türkische Staatsangehörige A.____ wurde im Jahr 1987 in der Schweiz geboren. Er ist hier aufgewachsen, hat die hiesigen Schulen besucht und verfügt über eine Niederlas- sungsbewilligung.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ wurde bereits als Jugendlicher von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft mehrfach verurteilt. Zudem kam es in dieser Zeit zwischen ihm und seiner Familie immer wieder zu hefti- gen Auseinandersetzungen, die ein Eingreifen der Polizei erforderlich machten. Mit Strafbefehl vom 6. September 2005 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn u.a. we- gen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und eines Betäubungsmitteldelikts zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Wochen. Zudem existieren Verurteilungen aus den Jahren 2005 und 2006 wegen Fahrens ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln und Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis. Mit Urteil vom 11. Mai 2009 wurde A.____ vom Strafgericht Basel-Stadt wegen Angriffs, Raufhandels, mehrfa- cher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, vor- schriftswidrigen Motorfahrens, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis und Übertretung des Transportgesetzes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 2'500.-- verurteilt. Am 7. Dezember 2009 verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt Arles- heim wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafrecht zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. Die Freiheitsstrafe wurde im Sinne einer letzten Chance für nicht vollstreckbar erklärt und die damit zusammenhängende Probezeit verlängert. Im Weiteren wurde er vom Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft am 15. August 2012 des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfa- chen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Die am 11. Mai 2009 bedingt ausgesprochene zwölfmonatige Frei- heitsstrafe wurde wiederum im Sinne einer letzten Chance für nicht vollstreckbar erklärt. Mit Entscheid vom 18. März 2013 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Straf- recht, auf Berufung der Staatsanwaltschaft den Schuldspruch des Strafgerichts vom 15. August 2012. Es verurteilte A.____ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, im Übrigen bestätigte es das vorinstanzliche Urteil. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. August 2013 machte sich A.____ darüber hinaus am 21. April 2013 des Führens eines Mo- torfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig, weswegen er zu einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt wurde. Am 14. Juli 2014 folgte eine Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.-- we- gen grober Verletzung der Verkehrsregeln und wegen des Konsums von Betäubungsmitteln.
Von Juli 2005 bis Januar 2006, von April 2006 bis März 2007, von Februar bis März 2010 und von November 2012 bis Dezember 2013 musste A.____ zudem mit insgesamt rund Fr. 40'000.-- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Des Weiteren liegen offene Betreibungen und Verlustscheine gegen ihn vor.
B. Nachdem es ihn am 11. Oktober 2012 verwarnt hatte, verfügte das Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) am 13. März 2014 unter Berufung auf die ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen den Widerruf von A.____s Niederlassungsbewilligung und dessen Wegweisung aus der Schweiz.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Die von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Regierungs- rat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid Nr. 1135 vom 12. August 2014 abgewiesen. Der Regierungsrat verfügte weiter, dass A.____ die Schweiz 30 Tage nach Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ sich im Jahr 2005 an einem Angriff und Raufhandel beteiligt habe, später zwei Mal wegen Ver- gehen gegen das Waffengesetz verurteilt worden sei und immer wieder Vermögensdelikte be- gangen habe. Bei einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens, insbesondere seiner kontinuierli- chen Missachtung der Rechtsordnung, sei der Widerrufsgrund des schwerwiegenden Verstos- ses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz erfüllt. Aufgrund der ausdrück- lichen Verwarnung in der Vergangenheit und der seither erneuten strafrechtlichen Verurteilung bestehe angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Spielraum für die Anwen- dung einer milderen Massnahme. Weiter führte der Regierungsrat aus, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem weite- ren Verbleib in der Schweiz überwiege.
D. Mit Eingabe vom 19. August 2014 erhob A.____, vertreten durch Daniel Wagner, Ad- vokat, gegen den Regierungsratsbeschluss Nr. 1135 vom 12. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er stellte die Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung zu belassen und von der Wegweisung abzusehen. Von den Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sei er zu befreien und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemes- sene Parteientschädigung zuzusprechen. Für das vorliegende Verfahren sei ihm die unentgelt- liche Rechtspflege zu bewilligen. Dies alles habe unter o/e-Kostenfolge zu geschehen. In der innert Frist eingereichten Beschwerdebegründung vom 19. September 2014 machte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung seien nicht erfüllt. Zudem hätten sich seit der Verwarnung durch das AfM am 11. Oktober 2012 keine weiteren Vorfälle ereignet, die einen Widerruf rechtfertigen würden. Auch die Erforderlichkeit der Massnahme sei vorliegend nicht gegeben, da die definitive, unbe- fristete Wegweisung aus der Schweiz äusserst schwerwiegende Folgen für den Beschwerde- führer hätte. Zusammenfassend erweise sich der Entzug der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bereits aufgrund des Nichtvorliegens einer ausreichend schweren Straftat als unverhältnismässig.
E. In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 stellte der Regierungsrat das Begeh- ren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus- geführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung der ihm zur Last gelegten Delikte in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen habe. Ins Gewicht falle dabei die Vielzahl an Gesetzesverstössen. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers sei deshalb erheblich und es sei insbe- sondere aufgrund des desolaten Legalverhaltens trotz langer Anwesenheitsdauer nicht von ei- ner überdurchschnittlichen Integration des Beschwerdeführers auszugehen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beur- teilung im Rahmen einer Parteiverhandlung überwiesen und dem Beschwerdeführer die unent- geltliche Prozessführung sowie Verbeiständung bewilligt.
G. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seinem Rechts- vertreter sowie ein Vertreter des Regierungsrates teil. Die Parteien halten an ihren schriftlich gestellten Rechtsbegehren fest. Auf die während der Verhandlung gemachten Vorbringen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungspro- zessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist zur Beschwerde befugt, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da der Beschwerdeführer Adressat des angefochtenen Entscheides ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung hat, die übrigen formellen Vo- raussetzungen erfüllt sind und sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben sind, kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.
Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Wei- teren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die damit einhergehende Wegweisung zu Recht erfolgten.
3.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. AuG und 27 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder oh- ne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/ Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 7.84 ff.).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Aus dem Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und der Türkischen Repub- lik vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632) lässt sich kein selbständiger staatsvertraglicher Aufenthaltsanspruch zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn Art. 1 des Abkommens hält ausdrücklich fest, dass die einschlägigen fremdenpolizeilichen Regelungen des innerstaat- lichen Rechts vorbehalten sind (vgl. auch Urteil des BGer 2A.473/2006 vom 24. Januar 2007 E. 2.2.2). Es sind entsprechend die Bestimmungen des AuG, vorbehältlich anderer völkerrecht- licher Verträge, anwendbar.
3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen.
3.4.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch aus dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend. Der Beschwerdegegner ver- neinte im angefochtenen Entscheid einen entsprechenden grundrechtlichen Anspruch unter Hinweis darauf, dass der ledige und kinderlose Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfüge und der Schutzbereich des Privatlebens aufgrund seiner fortgesetzten Miss- achtung der Rechtsordnung und der damit an den Tag gelegten mangelnden Integration eben- falls nicht eröffnet sei.
3.4.2 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 sowie dem inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens können ausländische Staatsangehörige in besonderen Fällen einen Anspruch auf Aufent- halt oder Verbleib in einem andern Staat ableiten, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt (vgl. ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufent- haltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 10 ff.; BGE 135 I 153 E. 2.1). Wie der Beschwerdegegner grundsätzlich zutreffend festhält, ist der Anspruch auf Familienleben auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner und die eigenen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Der nicht verheiratete und kin- derlose Beschwerdeführer ist volljährig, weshalb er sich im Verhältnis zu seinen Eltern und zu seiner Schwester - mangels Abhängigkeitsverhältnis (vgl. hierzu BGE 137 I 154 E. 3.4.2; Urteil des EGMR Ezzouhdi gegen Frankreich [47160/99] vom 13. Februar 2011 § 34) - nicht auf den Schutzbereich des Anspruchs auf Familienrecht berufen kann. Indessen gehen der Europäi- sche Gerichtshof für Menschenrechte und das Bundesgericht in ihrer Rechtsprechung in Fällen von aufenthaltsbeendenden Massnahmen erwachsener Ausländer der zweiten Generation von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben aus (BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGE 129 II 193 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.4.1; Urteil des EGMR M.P.E.V. et al. gegen die Schweiz [3910/2013] vom 8. Juli 2014 § 32; Urteil des EGMR Maslov gegen Österreich [1638/03] vom 23. Juni 2008 § 63). Dabei wird nicht verlangt, dass notwendigerweise die Bedingungen für einen allein aus dem Schutz des Privatlebens abgeleite-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Bewilligungsanspruch (überdurchschnittliche, besondere Integration) vorliegen müssten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; Urteil des BGer 2C_451/2009 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung fallen die sozialen Bindungen eines Ausländers im Aufenthaltsstaat und zur Gemeinschaft, in der er lebt - insbesondere wenn er im Aufenthaltsstaat geboren wurde -, in den Schutzbereich des Privatlebens. Unabhängig vom Bestehen eines Familienlebens wird deshalb bei im Aufent- haltsstaat geborenen und aufgewachsenen (erwachsenen) Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation insbesondere dann ein Anspruch aus der kombinierten Garantie des Privat- und Familienlebens angenommen, wenn eine aufenthaltsbeendende Massnahme die Trennung von den hier lebenden Eltern und Geschwistern bedeutet (vgl. z.B. Urteil des BGer 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3; Urteil 2C_1193/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 60; Urteil des EGMR Üner gegen die Niederlande [46410/99] vom 18. Oktober 2006 § 59; MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesen- heitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 2003, S. 231). Entge- gen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung lässt die Delinquenz einer ausländischen Person - bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen - den grundrechtlichen Schutz ihrer sozia- len Bindungen nicht dahinfallen. Dem deliktischen Verhalten und den übrigen Umständen ist vielmehr im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung (Art. 96 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK) angemessen Rechnung zu tragen.
3.4.3 Der 27-jährige Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und hat sein ganzes bis- heriges Leben hier verbracht, wobei er mit der Niederlassungsbewilligung über einen gefestig- ten Anwesenheitsanspruch verfügt. Aus den Akten geht hervor, dass er nach schwierigen Ju- gendjahren ein mittlerweile enges und harmonisches Verhältnis zu seinen hier lebenden Eltern und Schwester pflegt. Sein Freundes- und Bekanntenkreis befindet sich ebenfalls in der Regi- on. In der Türkei leben keine näheren Verwandten, das Land kennt er lediglich aus sporadi- schen Ferienaufenthalten. Unabhängig davon, dass er kinderlos und unverheiratet ist und wie oben ausgeführt eine rechtsrelevante Abhängigkeit von seinen Familienangehörigen nicht be- steht, kann sich der Beschwerdeführer - auch angesichts des Fehlens einer namhaften Bezie- hung zu irgendeinem anderen Staat - als Ausländer der zweiten Generation zumindest auf sei- nen Anspruch aus dem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbe- willigung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das Bundesgericht hat das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Der Beschwerdeführer ist nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden, weshalb er den Widerrufsgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe unbestrittenermassen nicht erfüllt.
4.2 Ein Widerruf ist auch möglich, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b; vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 Rz. 36 f. mit Hinweisen). Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, welcher vo- raussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Damit wer- den vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf gestellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in erster Li- nie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsguts abzustellen. Die Praxis geht von der Erfüllung der qualifizierten Formulierung aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwer- tige Rechtsgüter namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr gebracht hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet wer- den (BGE 137 II 297 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfer- tigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufü- gen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; siehe auch ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], a.a.O. Rz. 8.29; HUNZIKER, a.a.O., Art. 63 Rz. 19; MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/ Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, Art. 63 AuG Rz. 10). Der Widerrufsgrund gilt auch für Niederlassungsbewilligungen ausländi- scher Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers wird ersichtlich, dass dieser zwi- schen 2005 und 2013 sowohl im Jugend- als auch im Erwachsenenalter regelmässig delinquiert hat. Durch die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, den Angriff und den Raufhandel, die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie die in den Akten vermerkte häusliche Gewalt hat er neben den Eigentums- delikten wiederholt und zum Teil innerhalb der strafrechtlichen Probezeit auch eine Verletzung des besonders hochwertigen Rechtsguts der körperlichen Integrität in Kauf genommen. Im Jahr 2009 bzw. 2013 ist der Beschwerdeführer zu nicht unbedeutenden Freiheitsstrafen von einem Jahr bzw. sechs Monaten verurteilt worden, womit er bereits nur knapp nicht den Widerrufs- grund der längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auch nach erfolgter Verwarnung durch das AfM am 11. Oktober 2012 im Jahre 2013 erneut zweimal wegen einfacher bzw. grober Verletzung von Verkehrsregeln, womit er auch die körperliche Integrität Dritter gefährdete, verurteilt. Selbst wenn einzelne dieser Delikte als geringfügig er- scheinen mögen, ist deren Vielzahl mehr als bedenklich und erweckt grundsätzlich den An- schein einer inakzeptablen Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizeri- schen Rechtsordnung. Dazu kommt, dass gegen den Beschwerdeführer (namentlich wegen ihm in strafrechtlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen, Steu- erausständen sowie nichtbezahlten Krankenkassenbeiträgen) gemäss Betreibungsregisteraus- zug vom 3. Dezember 2014 54 Betreibungen über Fr. 56'556.-- und 33 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 42'609.-- bestehen. Er ist somit seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum und in einem nicht unbe- deutenden Ausmass nicht nachgekommen. Die Vorinstanz ist nach dem Ausgeführten zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der Vielzahl der Pflichtverletzungen der Tatbestand des Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG prinzipiell erfüllt ist und im Grundsatz ein zulässiger Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gegeben ist.
4.4 Ist der Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienle- bens eröffnet, so kann diese rechtmässig unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden (BGE 140 I 145 E. 3.1; BGE 139 I 330 E. 2.2). Ein schwerwiegender Ver- stoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG recht- fertigt dem Grundsatz nach einen Eingriff in den grundrechtlichen Schutzbereich, denn er stützt sich auf eine gesetzliche Grundlage und er bezweckt die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Der Eingriff verfolgt damit öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich erwähnt sind (vgl. ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 6).
5.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AuG und von Rechtfertigungs- gründen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK führt nicht automatisch zum Erlöschen der eingeräumten Rechtsansprüche auf Aufenthalt. Vielmehr rechtfertigt sich der Entzug der dauerhaften Aufent- haltserlaubnis und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) nach Art. 96 Abs. 1 AuG nur dann, wenn diese Massnahme im Einzelfall gestützt auf eine umfassen- de Güterabwägung verhältnismässig erscheint. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwä- gen (MARTINA CARONI, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], a.a.O.,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 51 Rz. 3; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, a.a.O., Rz. 8.48). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen am weiteren Aufenthalt und der öffentlichen Interessen an dessen Beendigung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müs- sen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist. Analoge Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 13 BV und aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK im Hinblick auf einen Eingriff in Art. 8 EMRK (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK sind zur Beurteilung der Zulässigkeit aufenthaltsbeen- dender Massnahmen bei ausländischen Personen der zweiten Generation dieselben Kriterien heranzuziehen, die das Bundesgericht landesrechtlich anwendet (ZÜND/HUGI YAR, a.a.O., S. 13; BGE 139 I 31 E. 2.3.3). Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch der Prüfung nach Art. 8 EMRK standhält (vgl. Urteil des BGer 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 4).
5.2 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich während langer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, ist nur mit besonderer Zurückhaltung zu widerrufen (BGE 139 I 16 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014 E. 2.2). Bei jungen Erwachsenen, wel- che im Aufnahmestaat sozialisiert wurden aber noch keine eigene Familie gegründet haben, besteht im Falle überwiegend nicht gewalttätiger Delikte grundsätzlich nur wenig Raum für die Rechtfertigung einer Aufenthaltsbeendigung. Es bedarf in der Regel sehr gewichtiger Gründe, um die aufenthaltsbeendende Massnahme bei dieser Ausgangslage nicht als konventionswidrig erscheinen zu lassen. Die Wiedereingliederungschancen, die gefährdet erscheinen, wenn die familiären und sozialen Banden aufgelöst werden und die Person im Gaststaat ihre Wurzeln verliert, ist bei der Interessenabwägung jeweils von besonderem, aber nicht allein ausschlagge- bendem Gewicht, falls die ausländische Person mit ihrem Heimatstaat nicht viel mehr verbindet als lediglich (noch) eine reine (weitgehend nicht mehr gelebte) Staatsbürgerschaft (Urteil des BGer 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_166/2013 vom 12. November 2013 E. 2.3; für eine Übersicht über die Rechtsprechung zur Interessenabwä- gung bei Ausländern der zweiten Generation vgl. Urteil des BGer 2C_28/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.4). Die anzuwendenden Kriterien bestehen nach der Rechtsprechung zunächst aus der Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Ge- waltdelikte gehandelt hat oder nicht. Weiter sind die Dauer des Aufenthalts im Land, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser zu berück- sichtigen. Zu beachten sind sodann die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland, der gesundheitliche Zustand sowie die mit der aufent- haltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 145 E. 2.4; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; Urteil des EGMR Gablishvili gegen Russland [39428/12] vom 26. Juni 2014 § 47; Urteil des EGMR Kissiwa Koffi gegen die Schweiz [38005/07] vom 15. November 2012 § 63; Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz [42034/04] vom 23. Juni 2008 § 65 ff.).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht führers im Gegensatz zu den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz zu gewichten sind.
6.1 Der Beschwerdeführer weist eine beachtliche Anzahl von strafrechtlichen Verurteilun- gen auf. Die Mehrzahl der Delikte konzentriert sich dabei auf einen Zeitraum zwischen dem 17. und 23. Altersjahr des Beschwerdeführers, der somit als Jugendlicher und junger Erwachsener straffällig geworden ist. Sie fallen hauptsächlich in die Kategorien Strassenverkehrsdelikte (u.a. Entwendung zum Gebrauch, Verletzung von Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Führerausweis), Vermögensdelikte (Einbruchdiebstähle) sowie Betäubungsmittel- delikte (im Zusammenhang mit dem Eigenkonsum von Cannabis), wobei keine dieser einzelnen Straftaten als speziell verwerflich zu qualifizieren ist oder besonders hochwertige Rechtsgüter betrifft. Die schwerste Strafe war in diesem Zusammenhang die Verurteilung des Beschwerde- führers zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. März 2013 wegen dreier im Frühjahr 2010 begangener Einbrüche, wobei der mögliche Strafrahmen von maximal siebeneinhalb Jahren für die mehrfache Tatbe- gehung bei Weitem nicht ausgeschöpft wurde, weshalb von einem eher leichten Verschulden auszugehen ist. Die einzige Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts betrifft die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Massenschlägerei vor einer Diskothek in Basel in den frühen Mor- genstunden des 16. Dezember 2005, wofür er vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 11. Mai 2009 des Angriffs und des Raufhandels schuldig gesprochen wurde. Das Gericht führte diesbezüglich in sachverhaltlicher Hinsicht aus, der Beschwerdeführer habe sich - zuvor selber durch einen Flaschenwurf am Kopf verletzt - nicht von der sich anbahnenden Rauferei distanziert, sondern seinerseits geschubst und gestossen und den Raufhandel damit zumindest mitprovoziert. Später habe er sich der Verfolgung eines Beteiligten angeschlossen und gemeinsam mit weiteren Personen auf diesen eingeschlagen, wodurch das Opfer Verstau- chungen sowie Riss- und Quetschwunden erlitten habe und eine Woche arbeitsunfähig gewe- sen sei. Mit Einbezug der verschiedenen zusätzlich beurteilten Gesetzesverstösse kam das Strafgericht gesamthaft zum Schluss, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht leicht (vgl. Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Mai 2009, S. 23 ff. sowie S. 44). Das verhängte Strafmass von zwölf Monaten Freiheitsstrafe widerspiegelt denn auch nicht das spezifische Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Gewalt- delikt, sondern ist das Resultat einer - vom Strafgericht nicht näher erörterten - Gesamtstrafen- bildung. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, wurde ihm jedenfalls nie ein schweres Ver- schulden zur Last gelegt. Insgesamt legt die tendenziell eher moderate Höhe der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafen einen Grad an Vorwerfbarkeit nahe, welcher ei- nem jeweils leichten bis mittleren Verschulden gleichkommt.
6.2.1 Mit Blick auf dessen Legalbiografie zeichnet der Beschwerdegegner vom Beschwerde- führer das Bild eines unbelehrbaren Gewohnheitsdelinquenten, der weder gewillt noch fähig erscheine, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren und damit ein nicht hinnehmbares Risiko für die Schweizer Bevölkerung darstelle. Diese Betrachtungsweise greift jedoch aus heutiger Sicht zu kurz.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.2 Wie sich aus den Akten ergibt, verletzte der Beschwerdeführer ab der Pubertät wieder- holt soziale Normen. So war er bereits als 16-jähriger Schüler erstmals an einem Einbruch in einen Kiosk beteiligt. Aus diversen Polizeiberichten aus dieser Zeit geht hervor, dass er als re- gelmässiger Cannabiskonsument bekannt war, meist erst in den frühen Morgenstunden nach Hause gekommen sei und auch des Öfteren nicht in die Schule gegangen sei. Den Erziehungs- versuchen seiner Eltern widersetzte er sich wiederholt auch mit Gewalt, wobei die Polizei zu Hilfe gerufen werden musste. Zudem verlangte er von ihnen regelmässig mittels Drohungen Geld (vgl. z.B. Bericht der Polizei Basel-Landschaft an den Sozialdienst B.____ vom 21. März 2004). Am Übergang in die Erwachsenenwelt zeichnen die Akten das Bild eines halt- und orien- tierungslosen jungen Mannes, dessen ausgeprägtes Fehlverhalten in mehreren Lebensberei- chen jegliche Selbstkontrolle und Eigenmotivation vermissen lassen. Dazu passt, dass er keine Anstrengungen zum Abschluss einer Ausbildung unternahm und sich nicht dazu bequemte, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen und ein geregeltes Einkommen zu erzielen. Stattdessen begann er Schulden anzuhäufen und musste bereits kurz nach Eintritt der Volljäh- rigkeit ein erstes Mal von der Sozialhilfe unterstützt werden. Wenn er in einer späteren Phase dann eine Anstellung - zumeist als Verkäufer - gefunden hatte, gab er die Stelle häufig nach wenigen Monaten wieder auf oder verlor den Arbeitsplatz, wobei er immer wieder über Monate keiner Arbeit nachging. Offensichtlich bekundete der Beschwerdeführer generell grösste Mühe beim Anpassungsprozess an die Normen und Erwartungen der Erwachsenenwelt. Die von ihm in dieser Zeit begangenen Vermögensdelikte, die Sachbeschädigungen, das Schwarzfahren sowie die leichten Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte sind denn auch typisch für die Delinquenz von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in dieser Lage (vgl. MICHAEL STUDER, Jugendliche Intensivtäter in der Schweiz, Zürich 2013, S. 4; PETER AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstrafrecht, Bern 2007, S. 18). Bemerkenswert ist dabei, dass der Be- schwerdeführer trotz der Vielzahl seiner Vergehen gewisse Grenzen nie überschritt, insbeson- dere dass keine Steigerung der an den Tag gelegten kriminellen Energie erkennbar ist und dass er keine Taten beging, die eine besorgniserregende Geringschätzung von besonders ho- hen Rechtsgütern oder eine niederträchtige Gesinnung offenbaren würden. Das einzige Delikt mit einer Gewaltkomponente - die mittlerweile neun Jahre zurückliegende spontane Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung unter jungen Männern - kann als geradezu charakteris- tisch für (männliche) Jugenddelinquenz bezeichnet werden und taugt nicht dazu, den Be- schwerdeführer als gemeingefährlichen Gewalttäter erscheinen zu lassen. Obwohl die von ihm zu verantwortenden Verkehrsdelikte - namentlich das mehrfache Entwenden des Fahrzeugs seines Vaters, mit welchem er trotz fehlendem Fahrausweis immer wieder und darunter einmal erheblich alkoholisiert umherfuhr - nicht zu verharmlosen sind, so zeugen sie doch in erster Li- nie von einem mangelhaft ausgebildeten Verantwortungsbewusstsein und damit einer unreifen Persönlichkeit. Wenn in seiner Wohnung zweimal verbotene Messer sichergestellt wurden und wenn er am 10. Juni 2009 im Beisein von Kollegen mit einem (illegal erworbenen) Revolver drei Schüsse in Richtung eines Baches abfeuerte (vgl. Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arles- heim vom 7. Dezember 2009, S. 2), so erscheinen diese Widerhandlungen gegen das Waffen- gesetz weniger als Ausdruck einer latenten Gemeingefährlichkeit, sondern vielmehr als Kenn- zeichen eines adoleszenten Imponiergehabes. Bei einer vertieften Gesamtwürdigung der vor- liegenden Sachlage weisen die Delinquenz des Beschwerdeführers und dessen Probleme mit der Integration in den Arbeitsmarkt vor allem auf Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung hin.
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6.2.3 Die überwiegende Mehrheit der Frühdelinquenten tritt später nicht mehr als Straftäter in Erscheinung und die überwiegende Zahl selbst der stark delinquenzbelasteten Jugendlichen und jungen Erwachsenen bricht ihre Delinquenzkarriere als Erwachsene ab (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, S. 2081 mit weiteren Hinweisen; AEBERSOLD, a.a.O., S. 14 f.). Im vorliegenden Fall bestehen verschie- dene konkrete Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer seit seiner Serie von Einbrüchen im Frühjahr 2010 eine beachtenswerte charakterliche Reifung durchgemacht hat, dass er ernst- haft den Abbruch der kriminellen Karriere anstrebt und dass ihm der Ausstieg aus der Delin- quenz nachhaltig gelungen sein könnte. So hat er sich in den letzten viereinhalb Jahren - mit Ausnahmen, auf die sogleich zurückzukommen sein wird - im Gegensatz zu vorher weitgehend deliktfrei verhalten. Diese positive Entwicklung wird getrübt durch zwei Verurteilungen wegen im Jahr 2013 begangener Strassenverkehrsdelikte (Fahren in angetrunkenem Zustand [0.56 Pro- mille], Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 28 Km/h [auf 4-spuriger Einfallstrasse]) sowie wegen Marihuana-Konsums im Dezember 2012. In dieser Hinsicht ist gleichzeitig zu berücksichtigen, dass der Abbruch krimineller Karrieren in der Regel nicht auf Anhieb gelingt, er ist meistens mit Rückfällen verbunden (AEBERSOLD, a.a.O., S. 12 f.). Den- noch scheint die zum Vollzug gekommene Freiheitsstrafe von sechs Monaten beim Beschwer- deführer Einsicht in das begangene Unrecht und eine Verhaltensänderung bewirkt zu haben. Die Vollzugsstelle Electronic Monitoring attestiert dem Beschwerdeführer in ihrem Führungsbe- richt vom 7. Februar 2014, sich immer vorbehaltlos an alle Abmachungen gehalten zu haben, es hätten nie Sanktionen gegen ihn ausgesprochen werden müssen. Die Zusammenarbeit sei absolut problemlos verlaufen und er habe sich immer äusserst kooperativ verhalten. Es zeige sich zudem, dass er von einem Leben mit Delikten Abstand nehmen wolle. Dafür habe er sei- nen Freundeskreis geändert und schon längere Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet. Die Beziehung zu seiner Familie sei eng, er besuche seine Eltern und Schwester praktisch täg- lich. Auch an der heutigen Parteiverhandlung bringt er seinen Willen mehrfach zum Ausdruck, die Vergangenheit hinter sich zu lassen und sich eine neue, drogen- und deliktfreie Zukunft auf- zubauen. Seine Drogenabstinenz hat er überdies mittels regelmässiger Urinproben belegt. In beruflicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer ebenfalls Fortschritte vorzuweisen: Nachdem er die im Jahr 2013 neu angetretene Anstellung als Telefonverkäufer aufgrund von Zahlungs- schwierigkeiten des Arbeitgebers unverschuldet verloren hatte, arbeitet er seit Februar 2014 für eine Promotions-Agentur als Verkäufer in Elektronikmärkten. Der Arbeitgeber wie auch der (damalige) Einsatzbetrieb bestätigen in Zwischenzeugnissen vom April 2014 eine gewissenhaf- te Arbeitseinstellung und überdurchschnittliche Arbeitsleistungen, die in qualitativer wie auch quantitativer Hinsicht zu hochstehenden Resultaten führten. Die Lohnabrechnungen der letzten Monate unterstreichen dabei, dass der Beschwerdeführer beachtliche Verkaufserfolge erzielt. Aufschlussreich ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz nicht idealer Begleit- umstände - Arbeitszeiten bis in die Abendstunden und lange Anfahrten zum Arbeitsort - einen zuvor nicht gesehenen Durchhalte- und Leistungswillen zeigt. Dazu kommt, dass er sich freiwil- lig an den Verein Neustart wandte und mit der Fachstelle einen Schuldensanierungsplan aus- gearbeitet hat, wobei der Verein mehrere Einzahlungen bestätigt (vgl. Schreiben des Vereins Neustart vom 16. Dezember 2013 sowie vom 13. Mai 2014). Sein respektables Einkommen
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht erlaubt es ihm mittlerweile, jeden Monat einen relevanten Betrag in die Schuldenrückzahlung zu investieren, was durch die laufende Lohnpfändung sichergestellt wird. Im kantonsgerichtlichen Verfahren hat er überdies die regelmässige Abzahlung zusätzlicher Schulden belegt. Der an der heutigen Verhandlung eingereichte aktuelle Betreibungsregisterauszug zeigt denn auch keine neuen Betreibungen seit dem Sommer 2013. Auch wenn ein Wohlverhalten unter dem Druck von strafrechtlichen und ausländerrechtlichen Verfahren mit Vorsicht zu würdigen ist, so darf vorliegend bei einer Gesamtbetrachtung davon ausgegangen werden, dass der Strafvollzug beim Beschwerdeführer einen Resozialisierungsprozess in Gang gesetzt hat und dass er heute gewillt und fähig ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Als Stabilisierungsfaktoren sind seit der Phase der regelmässigen Delinquenz insbesondere die Drogenabstinenz, die (wieder) intakte enge Verbindung zu seiner Familie sowie der gelungene Schritt in eine geregel- te Erwerbstätigkeit hinzugekommen. Aufgrund der genannten Umstände ist zum heutigen Zeit- punkt - entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners - von einer positiven Legalprognose auszugehen.
6.3 Bei der Ermittlung der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthalts- staat und zum Herkunftsland des heute 27-jährigen Beschwerdeführers ist dem Umstand, dass er in der Schweiz geboren wurde, hier aufwuchs und sich sein Lebensmittelpunkt nie woanders befand, grosses Gewicht beizumessen. Der Beschwerdeführer spricht fliessend schweizer- deutsch und pflegt soziale Kontakte ausschliesslich zu hier lebenden Personen, seine gesamte nähere Familie - die Eltern und die Schwester - lebt in der Region. Er ist inzwischen in den Ar- beitsmarkt integriert. Neben seiner Staatsbürgerschaft verbindet ihn nur wenig mit der Türkei. Er spricht zwar die türkische Sprache, das Land kennt er aber nur aus sporadischen Ferienauf- enthalten. Zu den in der Türkei lebenden entfernten Verwandten pflegt er praktisch keinen Kon- takt. Die Schweiz und das hiesige familiäre Umfeld verlassen zu müssen, würde ihn und sein soziales Umfeld somit hart treffen. Er würde sein relativ gesichertes Einkommen verlieren, wodurch auch seine Gläubiger zu Schaden kämen. Er müsste sich in einer für ihn völlig frem- den Gesellschaft zurechtfinden, ohne sich auf die Hilfe von Bekannten und Verwandten stützen zu können. Seine fehlende Berufsausbildung würde ihm den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu- sätzlich erschweren. Auch wenn der Beschwerdeführer noch jung, ledig, kinderlos und gesund ist, zudem die türkische Sprache spricht und die Heimat seiner Eltern von Ferienaufenthalten her kennt, wäre eine Rückkehr in die Türkei aufgrund der heutigen Sachlage zweifellos mit gra- vierenden persönlichen und wirtschaftlichen Nachteilen sowohl für den Beschwerdeführer selbst als auch für die ihm nahestehenden Personen verbunden. Des Weiteren wäre die Wegweisung dauerhaft, denn der Beschwerdeführer verfügt nach dem Entzug der Niederlassungsbewilligung über keinen Rechtsanspruch auf Bewilligung des Aufenthalts, der es ihm erlauben würde, nach einer angemessenen Dauer klaglosen Verhaltens im Ausland eine Neubeurteilung der in der Schweiz ausgesprochenen Entfernungsmassnahme zu verlangen.
6.4 Zusammenfassend ist zunächst daran zu erinnern, dass in Fällen von in der Schweiz geborenen Ausländern von der Wegweisung nur besonders zurückhaltend Gebrauch zu ma- chen ist und diese umso weniger zulässig ist, je geringfügiger der Aufenthaltsbeendigungs- grund, namentlich die allfällige Straffälligkeit, der ausländischen Person ist. Vorliegend handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten durchwegs nicht um schwere
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte. Die Umstände seiner Delinquenz offenbaren ebenso wenig eine Gemeingefährlichkeit. Mittlerweile kann aufgrund seiner positiven Entwick- lung auch nicht mehr davon gesprochen werden, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen unverbesserlichen Gewohnheitsdelinquenten. Die äusserst gewichtigen Gründe, welche die Rechtsprechung für eine aufenthaltsbeendende Massnahme bei Ausländern der zweiten Generation fordert, liegen nicht vor. Es besteht deshalb kein öffentliches Sicherheitsinteresse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, welches das private Interesse des Beschwerde- führers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dieses private Interesse ist wie aufgezeigt erheblich, denn beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen faktischen Inländer, den nur wenig mit der Türkei verbindet. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegwei- sung erweisen sich im vorliegenden Einzelfall als unverhältnismässig. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Erweist sich die Beschwerde als begründet, muss auch der Entscheid über die Kosten im vorinstanzlichen Ver- fahren neu gefällt werden.
7.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass, nicht jedoch der Vorinstanz, auf- erlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Da vorliegend der Beschwerdegegner als Vorinstanz unterlegen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gestützt auf § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug einer Anwältin oder eines Anwalts eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 24. November 2014 einen Zeitaufwand von 5.4167 Stunden à Fr. 200.-- sowie von 12.6667 Stunden des Volontärs à Fr. 120.-- geltend, was nicht zu bean- standen ist. Dazu beantragt er den Ersatz von Auslagen in der Höhe von Fr. 232.70. Für die heutige Parteiverhandlung inklusive deren Vorbereitung ist dem Rechtsvertreter ermessenswei- se ein zusätzlicher Aufwand von 4.5 Stunden zu vergüten. Demzufolge hat der Beschwerde- gegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'034.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Regierungs- rates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1135 vom 12. August 2014 aufgehoben.
Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwer- deführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'034.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.