2014-11-11_zr_2

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 11. November 2014 (420 14 207)


Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsvollzug / unzulässige Beschwerdegründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Corinne Ritter

Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand

Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 18. September 2014

A. Am 18. September 2014 vollzog das Betreibungsamt Basel-Landschaft gegen A.____ eine Einkommenspfändung für die Dauer eines Jahres. Dabei wurde in Abwesenheit des Schuldners aufgrund bekannter Daten ein monatliches Existenzminimum von CHF 2‘872.00 sowie ein monatliches Einkommen des Schuldners von CHF 3‘072.00 ermittelt. Die pfändbare Quote wurde auf CHF 200.00 festgesetzt. B. Mit Eingabe vom 29. September 2014 erhob der Schuldner gegen das Pfändungspro- tokoll vom 18. September 2014 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft. Im Wesentlichen führte er aus, dass er den Vorwurf, er habe

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich der Einvernahme konsequent entzogen, nicht gelten lasse, weil er sich für den Termin vom 9. September 2014 entschuldigt habe. Er führte zudem aus, dass er das Pfändungsprotokoll per Einschreiben erwartet habe. Ferner stelle er fest, dass eine stillschweigende Lohnpfändung mit monatlichen Zahlungen an das Betreibungsamt möglich gewesen wäre und beantrage, dass im vorliegenden Fall dementsprechend zu verfahren sei. Er führte auch an, dass es ihm suspekt sei, dass die Lohnpfändung vollzogen werden dürfe, obwohl er eine Beschwerde eingereicht habe. Des Weiteren würden keine offenen Forderungen mehr bestehen. Er beantragte zusätz- lich, dass das Betreibungsamt ihm eine Aufstellung über die ausstehenden Betreibungen anfer- tige. Ferner begehrte er, dass im Falle einer Lohnpfändung für ein Jahr die von ihm aufgeführ- ten Ausgaben zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der Erwägungen wird auf die vorgebrach- ten Rügen und Feststellungen des Beschwerdeführers im Einzelnen eingegangen. C. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer mit sei- ner Behauptung, dass keine Forderung offen sei, die es rechtfertige, monatlich CHF 200.00 zu pfänden, verkenne, dass die Höhe der Forderung nicht direkt mit der Pfändungsquote im Zu- sammenhang stehe. Die Verfahrensleiterin entscheide aufgrund des Existenzminimums, wie hoch die monatliche Lohnquote ausfalle. Jedoch sei die Entscheidungsgrundlage resp. das Existenzminimum nicht angefochten worden. Ferner könnten die vorgebrachten Noven nicht im Beschwerdeverfahren, sondern in einem allfälligen Revisionsverfahren berücksichtigt werden. Sofern der Beschwerdeführer rüge, dass die Pfändung in seiner Abwesenheit vollzogen und die Lohnpfändung dem Arbeitgeber angezeigt worden sei, bleibe anzumerken, dass die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners vollzogen worden sei, weil er sich konsequent der Einvernahme entzogen habe. In diesem Fall könne der Vollzug in Abwesenheit des Schuldners aufgrund be- kannter Daten vollzogen werden. Des Weiteren habe der Schuldner die Voraussetzungen für eine stille Lohnpfändung nicht erfüllt. Erwägungen 1.1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor- schreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwer- de geführt werden. Die Beschwerde muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen, d.h. die Korrektur im Sinn eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch mög- lich sein. Ferner dient sie einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen; die blosse Feststellung pflichtwidrigen Verhaltens der Behörden ist unzulässig (COMETTA/MÖCKLI, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 7). Sodann muss die Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtene Ver- fügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (vgl. COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 40; BGE 129 III 597 E. 3). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Pfändungsprotokoll ist ein taugliches Beschwerdeobjekt. Im vorliegenden Fall hat das Be- treibungsamt Basel-Landschaft nach dem vom Schuldner nicht wahrgenommenen Pfändungs- termin am 9. September 2014 die angefochtene Lohnpfändung am 18. September 2014 in sei- ner Abwesenheit verfügt. Das massgebliche Pfändungsprotokoll konnte dem Schuldner am 22. September 2014 zugestellt werden. Die Beschwerde des Schuldners, welche am 29. September 2014 der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist daher rechtzeitig erfolgt. 1.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde vom 29. September 2014 die Formerfordernisse erfüllt. Die Beschwerdeschrift hat gewissen inhaltlichen Anforderungen zu genügen, damit auf sie einzutreten ist. § 11 Abs. 1 EG SchKG hält fest, dass sich das betreibungsrechtliche Be- schwerdeverfahren nach dem VwVG BL richtet, soweit das Bundesrecht keine Regelung vor- sieht. § 15 Abs. 1 VwVG BL verlangt, dass Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Be- gehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Der Beschwerdeführer muss mithin ange- ben, welche Änderungen des Entscheides er beantragt, und ausserdem kurz darlegen, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Zu einer formrichtigen Begründung einer Beschwerde gehört also mindestens, dass der Beschwerdefüh- rer sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Die Anforderungen an die Be- gründungspflicht sind dabei nicht allzu hoch zu stellen, doch hat der Beschwerdeführer wenigs- tens anzuführen, inwiefern er die angefochtene Verfügung für falsch hält (vgl. KGE BL 2004, S. 99 f.). Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kommen als Beschwerdegründe eine Gesetzesverlet- zung oder Unangemessenheit durch das Betreibungsamt in Frage. Mit der betreibungsrechtli- chen Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG können ausschliesslich Mängel im betreibungsrechtli- chen Verfahren, nicht aber materiell-rechtliche Fragen gerügt werden (vgl. BGer 7B.268/2003 vom 3. Februar 2004 E. 2.4.1; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Kon- kursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 42 Rz. 2 und S. 45 Rz. 10). 1.3 Der Beschwerdeführer rügt den Vorwurf des Betreibungsamtes, dass er sich konse- quent der Einvernahme entzogen habe und deshalb die Pfändung in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei. Er habe sich mit E-Mail vom 5. September 2014 beim Betreibungsbe- amten für den Termin am 9. September 2014 aufgrund einer Terminkollision entschuldigt und um einen neuen Termin gebeten. Mit diesem Vorbringen beabsichtigt der Beschwerdeführer, den vom Betreibungsamt Basel- Landschaft gegen ihn erhobenen Vorwurf zu widerlegen und entkräften. Jedoch rügt er in die- sem Zusammenhang in keiner Weise eine Gesetzesverletzung durch das Betreibungsamt. Folglich ist auf diesen Einwand der Beschwerde mangels zulässigen Beschwerdegrundes nicht einzutreten. Ohnehin lässt der E-Mail-Verlauf zwischen dem Beschwerdeführer und dem Be- treibungsamt Basel-Landschaft - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - darauf schliessen, dass er sich sehr wohl der Einvernahme entzog, zumal er mehrfach auf seinen Termin vom 9. September 2014 betreffend Neuberechnung des Existenzminimums aufmerk- sam gemacht wurde sowie, dass im Unterlassungsfall das Verfahren vorangetrieben werde (vgl. E-Mail vom 29. August 2014, 1. September 2014 und 4. September 2014). Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er sich für den Termin am 9. September 2014 entschuldigt und gleichzeitig um einen neuen Termin gebeten habe, verkennt er, dass das Betreibungsamt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat (Art. 89 SchKG). Um den Erfolg der Pfändung zu gewährleisten, ist der Schuldner u.a. gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, der Pfändung beizuwohnen oder sich vertreten zu lassen. Er hat jedoch einen Anspruch darauf, dass ihm die Pfändung spätestens am Vortag angekündigt wird (Art. 90 SchKG). Verstösst der Schuldner gegen seine Anwesenheitspflicht, hat das Betreibungsamt sodann die Möglichkeit, den Schuldner polizeilich vorführen zu lassen (Art. 91 Abs. 2 SchKG) oder die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners aufgrund bekannter Daten zu vollziehen (WINKLER, KUKO SchKG, Art. 91 N 7). Daraus erhellt, dass der Schuldner verpflichtet ist, dem vom Betreibungsamt festgesetzten Pfändungstermin beizuwohnen, zumal er das Verfahren veranlasst hat und dieses nicht zulasten der Gläubiger verzögert werden darf. 1.4 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass er das Pfändungsprotokoll per Ein- schreiben erwartet habe und erwähnt zugleich, dass dieses frei von Rechtschreibefehlern sein sollte. Es ist zutreffend, dass das Pfändungsprotokoll als Verfügung gemäss Art. 34 Abs. 1 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung er- folgt, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 34 SchKG ist eine Ordnungsvorschrift, deren Zweck sich in der Beweissicherung erschöpft und den Adressaten keine Beschwer trifft. Folglich ist auf die Rüge der nicht ordnungsgemässen Zustellung des Pfändungsprotokolls mangels Beschwer nicht einzutreten (vgl. MÖCKLI, KUKO SchKG, Art. 34 N 3 f.). Ferner ist die blosse Feststellung pflichtwidrigen Verhaltens der Behörden mittels einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG unzulässig. Der Beschwerdeführer nimmt mit dem Vorbringen der Rechtschreibefehlern inhaltlich Stellung zum angefochtenen Pfändungsprotokoll, macht jedoch keine Rechtsverletzung durch das Be- treibungsamt geltend, weshalb auf diese Rüge mangels zulässigen Beschwerdegrundes nicht einzutreten ist. 1.5 Überdies moniert der Beschwerdeführer die Anzeige der Lohnpfändung an seinen Ar- beitgeber in Höhe von CHF 200.00 und hält fest, dass eine stillschweigende Lohnpfändung mit monatlichen Zahlungen an das Betreibungsamt möglich gewesen wäre, und beantragt im vor- liegenden Fall entsprechend zu verfahren. Er beansprucht mithin das Privileg der stillen Lohn- pfändung. Die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG hat einen praktischen Verfahrenszweck zu ver- folgen (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 7). Weil die Anzeige der Lohnpfändung an den Ar- beitgeber manchem Schuldner peinlich und unangenehm ist und zudem das Arbeitsverhältnis gefährden kann, anerkennt die Praxis teilweise eine stille Lohnpfändung. Der Zweck der stillen Lohnpfändung - dass die Anzeige an den Arbeitgeber und somit dessen Kenntnisnahme bezüg- lich der Lohnpfändung unterbleibt - kann im vorliegenden Fall mit dem Antrag des Beschwerde- führers nicht mehr erreicht werden, da die Anzeige bereits erfolgt ist. Demzufolge kann der Be- schwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse nachweisen, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Selbst wenn darauf eingetreten würde, ist festzuhalten, dass die Bewilligung der stillen Lohn- pfändung im Ermessen des Betreibungsbeamten liegt. Dieser ist keinesfalls verpflichtet. einem entsprechenden Begehren des Schuldners zu entsprechen, sondern ist hierzu nur unter der Voraussetzung befugt, dass der Schuldner glaubhaft verspricht, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selbst abzuliefern, und er zudem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betref- fenden Gruppe beibringt, dass diese mit der Selbstablieferung auf Zusehen hin einverstanden seien (vgl. VONDER MÜHLL, Basler Kommentar SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 44 f.). Der Be- schwerdeführer hat vorliegend nicht nachgewiesen, seine Gläubiger würden einer stillen Lohn- pfändung zustimmen. Aufgrund der fehlenden Einwilligung der Gläubiger ist das Vorgehen des Betreibungsamtes Basel-Landschaft als gesetzeskonform zu qualifizieren und daher auch nicht zu beanstanden. Dessen ungeachtet verkennt der Schuldner, dass selbst bei Vorliegen der ge- nannten Voraussetzungen kein Anspruch auf eine „stille Lohnpfändung“ besteht (BGer 5A_408/2011 vom 2. September 2011 E. 2.3). 1.6 Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer, dass seine monatlichen Zahlungen in der Betreibungs-Nr. 000 - welche letztes Jahr stattgefunden hat - vom Betreibungsamt nicht weitergleitet worden seien. Der Beschwerdeführer rügt damit keine Gesetzesverletzung durch das Betreibungsamt in Be- zug auf den vorliegenden Pfändungsvollzug. Folglich wird vom Beschwerdeführer kein zulässi- ger Beschwerdegrund angerufen, weshalb auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist. 1.7 Zudem behauptet der Beschwerdeführer, dass seines Erachtens keine Forderungen offen seien. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer auf eine materiell-rechtliche Frage, die von der Auf- sichtsbehörde nicht beurteilt werden kann, und rügt keine Verfahrensfehler des Betreibungsam- tes Basel-Landschaft. Da der Beschwerdeführer keinen der gesetzlich vorgesehenen tauglichen Beschwerdegründe anruft und es auch unterlässt, einen Antrag in der Sache zu stellen, kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. 1.8 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass im Falle des Aufrechterhaltens des Pfändungsprotokolls die folgenden Ausgaben beim Existenzminimum zu berücksichtigen seien: Zahnarztkosten, ein monatlicher Betrag für die Wohlfahrtskasse sowie die Gebühren für das MMN-Muttenz sowie der Wasserverbrauch. Daraus kann geschlossen werden, dass sich seine finanziellen Verhältnisse verändert haben. Er stellt damit sinngemäss ein Revisionsbegehren gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG. Ändern sich die finanziellen Verhältnisse respektive die Berechnungsgrundlage für den Notbe- darf im Sinne von Art. 93 Abs. 2 SchKG, so steht gegen die Pfändungsverfügung das Rechts- mittel der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht zur Verfügung. Das Revisionsbegehren ist ausschliesslich beim Betreibungsamt, nicht bei der Aufsichtsbehörde anzubringen (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 93 N 54). Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, dem Betreibungs- amt Basel-Landschaft ein begründetes und mittels schriftlicher Unterlagen belegtes Gesuch um Neuberechnung gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG zu unterbreiten.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.9 Ferner bringt er vor, dass es ihm suspekt sei, dass er eine Beschwerde einreichen könne, aber trotzdem die monatlichen Lohnpfändungen bereits vollzogen werden dürfen. Der Beschwerdeführer moniert hier sinngemäss eine Gesetzesverletzung durch das Betrei- bungsamt, weshalb auf dieses Begehren einzutreten und im Nachfolgenden zu prüfen ist. 2. Vorliegend ist einzig materiell zu beurteilen, ob die Lohnpfändung trotz Rechtshängig- keit der Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll resp. die in dieser verfügten Lohnpfändung vollzogen werden durfte. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft vollzog die Pfändung am 18. September 2014 und ver- fügte die Lohnpfändung in Höhe von CHF 200.00 erstmals per Ende September. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2014 Beschwerde bei der Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft erhoben. Gemäss Art. 36 SchKG hat eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung nur auf besondere Anordnung der Behör- de, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Ohne Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist die angefochtene Verfügung vorläufig vollstreckbar (DIETH, KUKO SchKG, Art. 36 N 1ff.). Der Beschwerdeführer begehrte im rechtshängigen Beschwerde- verfahren keine aufschiebende Wirkung. Folglich ist die vom Betreibungsamt Basel-Landschaft verfügte und vollzogene Lohnpfändung rechtmässig und nicht zu beanstanden. Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, sofern darauf eingetreten werden kann. 3. Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sind gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Präsident

Thomas Bauer Aktuarin i.V.

Corinne Ritter

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11.11.2014
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24.03.2026