2014-10-30_sv_3

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 30. Oktober 2014 (720 14 12)


Invalidenversicherung

Nichteintreten auf eine Beschwerde infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist; fehlender Re- stitutionsgrund infolge der Möglichkeit, innert Rechtsmittelfrist trotz Wechsels der Rechtsvertretung selbst Beschwerde zu erheben

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Monica Armesto, Advoka- tin, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1951 geborene A.____ war zuletzt vom 1. November 2008 bis Ende Mai 2009 als B.____ bei der C.____ GmbH in D.____ angestellt. Am 2. September 2009 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der ge- sundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sprach ihm die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 12. November 2013 ab 1. März 2012 aufgrund eines

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV-Grads von 56% eine halbe IV-Rente zu. Die entsprechende Verfügung der IV-Stelle erging an den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten. Dieser nahm sie am 20. November 2013 in Empfang. Am 3. Dezember 2013 wurde das Vertretungsverhältnis zwischen dem Versicherten und seinem ehemaligen Rechtsvertreter beendet.

B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2014, datiert vom 22. Dezember 2013, erhob der Versicher- te beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2013. Er brachte vor, dass für die Berechnung der Rechtsmittelfrist gemäss den Aussagen seines ehe- maligen Rechtsvertreters der 20. Dezember 2013 massgebend sei, weshalb sich die Rechtsmit- telfrist „bis Januar 2014“ verlängere. Er beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2014 eine Dreiviertelrente bzw. eine ganze Rente der IV zuzu- sprechen. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begrün- dung machte er unter anderem geltend, sein Anwalt sei aus ihm unverständlichen Gründen nicht mehr für ihn tätig. Da die angefochtene Verfügung seinem ehemaligen Rechtsvertreter zugestellt worden sei, dieser jedoch nichts mehr unternommen habe, bitte er um Verlängerung der Einspruchsfrist.

C. Da die Beschwerde den formalen Mindestbestimmungen genügte, setzte das Kantons- gericht in der Folge indessen direkt Frist zur Vernehmlassung an. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 1. April 2014 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht an, dass er die Inte- ressen des Beschwerdeführers vertrete und bat um Zustellung der Gerichtsakten. Dessen Ge- such wurde mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 2. April 2014 entsprochen. Mit ergänzender Stellungnahme zur Beschwerde vom 15. April 2014 liess der Beschwerdeführer seine Rechts- begehren erneuern.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbei- ständung bewilligt. Gleichzeitig wurde der IV-Stelle Frist zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung bis 6. Mai 2014 angesetzt.

E. Mit Eingabe vom 30. April 2014 zeigte Monica Armesto, Advokatin, dem Kantonsgericht an, dass sie bürointern die Fallführung des Beschwerdeführers übernommen habe. Die IV- Stelle hielt mit Stellungnahme vom 6. Juni 2014 an ihrem Abweisungsantrag fest.

F. Im Zusammenhang mit den von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen ersuchte das Kantonsgericht den ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 26. Juni 2014 um Bekanntgabe, wann der Versicherte hinsichtlich einer selbständigen Be- schwerdeerhebung über die Einhaltung der massgebenden Beschwerdefrist in Kenntnis gesetzt worden sei. Mit Mailschreiben vom 27. Juni 2014 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde- führers dem Kantonsgericht unter anderem eine Kopie der elektronischen Korrespondenz zwi- schen dem Versicherten und seinem ehemaligen Rechtsvertreter ein. Dabei hielt sie fest, dass der Versicherte seinen ehemaligen Rechtsvertreter am 27. November 2013 um Zustellung der

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtenen Verfügung gebeten habe. Nachdem er am 3. Dezember 2013 anschliessend Kenntnis von der angefochtenen Verfügung und den Modalitäten für deren Anfechtung erlangt hätte, habe er in der Folge seine Beschwerde entsprechend den Erläuterungen seines ehema- ligen Rechtsvertreters selbständig eingereicht.

G. Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2014 schloss die IV-Stelle auf Nichteintreten der Be- schwerde. Es müsse angenommen werden, dass der Versicherte seine Beschwerde verspätet eingereicht habe. Mit Stellungnahme vom 20. August 2014 liess der Beschwerdeführer vorbrin- gen, dass der Beginn der Rechtsmittelfrist auf den 3. Dezember 2014 festzusetzen sei. Ange- sichts der speziellen Konstellation, dass er nebst gesundheitlichen Problemen erst am 3. Dezember 2013 mit der ablehnenden Verfügung der IV-Stelle konfrontiert worden sei, in die- sem Zeitpunkt jedoch über keine anwaltliche Vertretung mehr verfügt habe, wäre es stossend, wenn ihm nicht die volle Rechtsmittelfrist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme der strittigen Verfügung durch ihn selbst zur Verfügung stünde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unab- hängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst der Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz, einem tauglichen Anfechtungsobjekt sowie der Legi- timation und der Beschwer insbesondere eine frist- und formgerechte Rechtsmittelvorkehr (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die am 13. Januar 2014 bei der schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde des Versicherten rechtzeitig erhoben worden ist.

2.1 Laut Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Ver- bindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 im Bereich des Invalidenversicherungsrechts grundsätzlich anwendbar sind, be- stimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 nach kan- tonalem Recht, wobei dieses einer Reihe von Anforderungen zu genügen hat, die in Art. 61 lit. a-i ATSG aufgeführt werden.

2.2 Beschwerden in Sozialversicherungssachen sind gemäss § 5 Abs. 1 und 2 VPO innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist schriftlich einzureichen. Eine Beschwerde gegen eine Verfügung einer IV-Stelle ist innert 30 Tagen seit deren Eröffnung beim Gericht einzureichen (§ 57b VPO in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG). In Bezug auf die Berechnung, die Frage der Einhaltung sowie der Wiederherstellung dieser 30-tägigen Beschwerdefrist sind die Art. 38 - 41 ATSG sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Frist, die nach Tagen berechnet wird und die einer Mitteilung an die Parteien bedarf, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, wenn die Be- schwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist. Als gesetzliche Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Beschwerdefrist unbenutzt ab, so erwächst die ange- fochtene Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

2.3 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahme- bedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet ihre Rechtswirkungen daher vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person oder deren Rechtsvertretung vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Entscheidend ist, dass sie davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 95 E. 4c mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Die vorliegend angefochtene Verfügung der IV-Stelle trägt das Datum vom 12. Novem- ber 2013 und wurde dem ehemaligen Rechtsvertreter des Versicherten am 20. November 2013 per Einschreiben zugestellt (vgl. Zustellnachweis BMZ der Post CH AG). Die 30-tägige Rechts- mittelfrist begann somit am 21. November 2013 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie des auf einen Sonntag fallenden, letzten Tages (vgl. Art. 38 Abs. 3 ATSG) – am Montag, den 6. Januar 2014. Die Eingabe des Versicherten, mit welcher dieser Beschwerde gegen die strittige Verfügung erhoben hat, ist mit Einschreiben zu Handen des Kantonsgerichts jedoch erst eine Woche später am 13. Januar 2014 bei der schweizerischen Post (vgl. Poststempel auf dem Originalcouvert) und somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerde- frist aufgegeben worden.

3.1 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Stellungnahme vom 20. August 2014 ausführen, dass angesichts der laufenden Rechtsmittelfrist davon auszugehen sei, dass die Mandatsbeen- digung des ehemaligen Rechtsvertreters am 3. Dezember 2013 zur Unzeit erfolgt sei. Er habe deshalb die Rechtsmittelfrist entweder selber wahren oder aber einen Anwalt finden müssen, welcher in der Weihnachtszeit in der Lage gewesen wäre, ihn in seiner Angelegenheit zu vertre- ten. Angesichts dieser speziellen Konstellation, dass er sich am 3. Dezember 2013 unter ande- rem damit konfrontiert gesehen habe, über keine anwaltliche Vertretung mehr zu verfügen, er- schiene es als stossend, wenn ihm nicht die volle Rechtsmittelfrist ab tatsächlicher Kenntnis- nahme bzw. ab Erhalt der Verfügung gewährt würde, da sein ehemaligen Rechtsvertreter be- reits von Anfang an nicht gewillt gewesen sei, die Rechtsmittelfrist für ihn zu wahren.

3.2 Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Den Verfahrensak- ten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von seinem ehemaligen Rechtsvertreter am 3. Dezember 2013 Kenntnis von der vorliegend angefochtenen Verfügung erhalten hat. Gleichzeitig wurde dieses Mandatsverhältnis beendet (vgl. Mailschreiben des ehemaligen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2013). Der Beschwerdeführer wurde dabei explizit auf die 30-tägige Rechtsmittelfrist seit dem 20. November 2013 sowie auf den Fristenstillstand zwi- schen dem 18. Dezember 2013 und dem 2. Januar 2014 hingewiesen. Die Tatsache, dass der Versicherte nebst der Verfügung der IV-Stelle vom 12. November 2013 insbesondere auch Kenntnis der Rechtsmittelfrist und der Modalitäten für deren Anfechtung erlangt hatte, ergibt sich ausserdem sowohl aus den Ausführungen seiner Rechtsvertreterin im vorstehenden Be- schwerdeverfahren (vgl. Mailschreiben der Rechtsvertreterin an das Kantonsgericht vom 27. Juni 2014) als auch vor allem aus dessen eigenen Ausführungen in seiner Beschwerde- schrift. Dass, wie vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemacht, das ursprüngliche Vertre- tungsverhältnis nur das Verwaltungsverfahren, nicht aber auch das daran anschliessende Ge- richtsverfahren vor dem Kantonsgericht betroffen hat, ändert daher nichts an der Tatsache, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden ist. So fand das Administrativverfahren mit der leistungszusprechenden Verfügung vom 12. November 2013 seinen Abschluss, womit de- ren Eröffnung am 20. November 2013 an den damaligen Rechtsvertreter des Versicherten rechtsgültig erfolgt ist. Mit ihr aber wurde der Lauf der Rechtsmittelfrist ausgelöst, was sich ins- besondere aus dem Umstand ergibt, dass die Mandatsbeendigung erst nachträglich am 3. Dezember 2013 erfolgt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2013, 8C_498/2013, E. 2.2).

3.3 Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seiner Darstellung zufolge zunächst eine neue Rechtsvertretung suchen musste, welche in der Weihnachtszeit in der Lage war, ihn in seiner Angelegenheit zu vertreten. Seine am 13. Januar 2014 der schweizerischen Post übergebenen Beschwerde datiert vom 22. Dezember 2013 und ist mithin bereits deutlich vor Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist verfasst worden (vgl. ebenso die dem Kantonsgericht zusammen mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht des Versicherten bereits vom 1. De- zember 2013). Ausserdem hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung zutref- fend bestätigt, dass die Rechtsmittelfrist am 20. November 2013 zu laufen begonnen hat. Es wäre ihm daher möglich gewesen, seine Beschwerde noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 6. Januar 2014 einzureichen. Solange die Möglichkeit besteht, innert Rechtsmittelfrist selbst zu handeln, kann aber nicht von einer unverschuldeten Verhinderung gesprochen werden (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Zumal ihm sein ehemaliger Rechtsvertreter die Modalitäten des vorliegend massgebenden Fristenlaufs bekannt gegeben hatte, und er be- stätigt hat, diese auch zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. Ausführungen in der Beschwer- deschrift; ebenso Mailschreiben der Rechtsvertreterin an das Kantonsgericht vom 27. Juni 2014), geht die Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist aufgrund ihrer allenfalls falschen Berech- nung demnach zu Lasten des Beschwerdeführers. Die damit verbundene Rechtsunkenntnis reicht als Grund für eine unverschuldete Verhinderung jedenfalls nicht aus. Anders zu entschei- den hiesse, bei nicht rechtskundig vertretenen Betroffenen stets einen Grund für eine Verlänge- rung oder gar Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist annehmen zu müssen. Damit aber wür- den die gesetzlichen Fristbestimmungen nicht nur ihres Gehalt entleert, sondern es würde auch eine letztlich nicht mehr zu differenzierende Ungleichbehandlung gleichgelagerter Fälle ge- schaffen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Zu ergänzen bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wieder- hergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Be- tracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um gewichtige Gründe handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unver- schuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Re- geln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung daher aus (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG- KOMMENTAR, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen).

4.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers kann nun allerdings nichts entnommen werden, was in seinem Fall auf die Möglichkeit eines unverschuldeten Fristversäumnisses hin- deuten würde. Soweit er sich darauf beruft, nicht in der Lage gewesen zu sein, in der Weih- nachtszeit eine neue Rechtsvertretung zu finden, welche sich seiner Angelegenheit hätte an- nehmen können, kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Demnach wäre es dem Be- schwerdeführer durchaus möglich gewesen, seine am 22. Dezember 2013 verfasste Be- schwerde noch vor Ablauf der massgebenden Rechtsmittelfrist der schweizerischen Post zu überreichen (vgl. oben, Erwägung 3.2; BGE 112 V 255 E. 2a). Soweit er im Weiteren geltend macht, die Beendigung des Mandats mit seinem ehemaligen Rechtsvertreter sei zur Unzeit er- folgt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verhinderung zwar auf die Vertretung der Gesuch stel- lenden Person zurückgehen kann, der Beschwerdeführer diesfalls aber auch für ein allfälliges Verschulden seines ehemaligen Rechtsvertreters einstehen müsste, ohne dass eine Entlastung über die Sorgfalt bei Wahl und Instruktion seiner Vertretung möglich wäre (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 8). Schliesslich liegen auch in der Person des Beschwerdeführers keine gesundheit- lich bedingten Gründe vor, welche eine Fristwahrung durch den Versicherten selbst objektiv verunmöglicht hätten. Dieser macht zwar geltend, er habe an gesundheitlichen Problemen gelit- ten. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine ärztlichen Atteste oder dergleichen für eine medi- zinisch bedingte Verhinderung eingereicht, sondern in lediglich pauschaler Art und Weise aus- geführt, zeitweise verhindert gewesen zu sein, für seine persönlichen administrativen Verrich- tungen gesorgt haben zu können. Bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschliessen, ist eine Wiederherstellung aber ebenso ausgeschlossen wie beispielsweise bei einer nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 112 V 256). Eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist unter dem Titel von Art. 41 ATSG ist demnach unzulässig.

  1. Aus dem Gesagten folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da diese nicht binnen der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden ist. Die angefochtene Ver-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2013 war im Zeitpunkt der Beschwerdeer- hebung am 13. Februar 2014 bereits rechtskräftig. Eine materielle Beurteilung der Frage, in welcher Höhe die Beschwerdegegnerin dem Versicherten eine IV-Rente auszurichten verpflich- tet wäre, erübrigt sich somit.

  1. (Kosten)

Demgemäss wird e r k a n n t : ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘266.20 (10,16 Stunden à Fr. 200.— zuzüglich Auslagen von Fr. 65.— + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
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BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-10-30_sv_3
Entscheidungsdatum
30.10.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026