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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Oktober 2014 (470 14 179)
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Corinne Ritter
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, c/o Polizeiposten Waldenburg, Hauptstrasse 18, 4437 Waldenburg, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 5. August 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete am 7. Juli 2014 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Straf- anzeige gegen B.____ und C., Polizei Basel-Landschaft, betreffend den Bericht vom 17. April 2014 an die Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrativmassnahmen, wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB), Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) und falschen Zeugnisses (Art. 307 Ziff. 1 StGB). B. Mit Verfügung vom 5. August 2014 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, das Verfahren gegen B. betreffend falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege sowie falschen Zeugnisses in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht anhand zu nehmen. Auf die Begründung dieser Nicht- anhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Anträge der Parteien wird, soweit erforder- lich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. August 2014 reichte A.____ mit Eingabe vom 11. August 2014 Beschwerde beim Kantonsge- richt Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein. Er beantragte, es sei die Nichtanhandnahme- verfügung aufzuheben sowie die Strafanzeige zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen (Ziffern 1 und 2). Ferner sei der still- schweigend fallengelassene zweite Polizist ins Verfahren wiederaufzunehmen (Ziffer 3). D. In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. E. In seiner unaufgefordert dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übermittelten Stellungnahme vom 4. September 2014 führte der Beschwerdeführer unter ande- rem aus, die Staatsanwaltschaft habe bestätigt, dass die beiden Polizisten keine Kenntnis von Tatsachen erhalten hätten, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Ausweises führen könn- ten, sondern nur einen Verdacht gehabt hätten. Somit komme Art. 37 SKV resp. Art. 123 Abs. 3 VZV nicht zur Anwendung. Des Weiteren rügte er das gegen ihn laufende Verwaltungsverfah- ren. F. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. September 2014 übermittelte diese dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Akten der Verfahren. Ferner teilte sie mit, dass wegen der rechtshängigen Beschwerde von A.____ vom 11. August 2014 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zum jetzigen Zeitpunkt auf den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung im Falle von C.____ vorerst verzich- tet werde. Im Nachgang an den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, werde die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im genannten Verfahren entspre- chend weiterverfahren.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO statuiert zudem ausdrücklich eine Anfechtungsmög- lichkeit gegenüber Nichtanhandnahmeverfügungen. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder un- richtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, denn die Rechtsmittelinstanz verfügt über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Was die Form der Beschwerde betrifft, so bestimmt Art. 385 Abs. 1 StPO, dass die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzuge- ben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Es ist allerdings zu beachten, dass bei sogenannten Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungs- pflicht nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen. Gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Abänderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung hat, zur Beschwer- de berechtigt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 13). Nach Art. 104 Abs. 1 StPO gelten die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklä- gerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c) als Parteien. Art. 105 StPO nennt andere Verfahrensbeteiligte, die im Strafprozess eine Rolle spielen können, so etwa die geschädigte Person (Abs. 1 lit. a). Die geschädigte Person erlangt Parteistellung grundsätzlich erst nach erfolgter Konstituierung als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 118 StPO. Auch ohne diese Konstituierung kann sie indessen in ihren Rechten unmittelbar betroffen sein, sodass ihr ent- sprechende Verfahrensrechte zukommen (vgl. VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 105 N 1 f.). 1.2 Vorliegend stellt die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 5. August 2014 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die am 11. August 2014 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10 Tagen seit Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. August 2014 aufzuheben sowie die Strafanzeige zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zurückzuweisen (vgl. Ziffer 1 und 2 der Beschwerde vom 11. August 2014). Er führt im Wesentlichen aus, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht beweise, dass die angezeigten Tatbestände allesamt nicht eindeutig erfüllt seien. Auch habe sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bei der Begründung der Nicht- anhandnahmeverfügung auf den Sachverhalt gemäss Polizeibericht vom 17. April 2014 ge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stützt. Eine Anhörung seinerseits wäre angebracht gewesen, zumal er einige Sachverhaltsdar- stellungen im genannten Polizeibericht bestreite. Der Beschwerdeführer rügt damit sinngemäss die Verweigerung der Anhandnahme des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen fal- scher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses, mithin eine un- rechtmässige Nichtanhandnahme und damit eine Rechtsverletzung sowie eine unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts. Im vorliegenden Fall informierte der Beschuldigte die Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrative Massnahmen, über die Vorkommnisse anlässlich der Patroullientätigkeit vom 17. April 2014, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers bezwei- felte, und beantragte die Kontrolle durch einen Vertrauensarzt. Der Beschwerdeführer bestritt den vom Beschuldigten geschilderten Sachverhalt und erstattete gegen die Polizisten Strafan- zeige wegen Art. 303 f. und Art. 307 StGB. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der dem Be- schuldigten vorgeworfenen Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt und dementspre- chend geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Indem er mit Eingabe vom 7. Juli 2014 Strafanzeige gegen den Beschuldigten stellte, konstituierte er sich gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als Privatkläger. Er hat somit ein rechtlich geschütztes Interesse daran, ob die an- gefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erfolgte und ist folglich zur Beschwerde legi- timiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Nachdem der Beschwerdeführer die an eine Beschwerde gestellten formellen Voraussetzungen erfüllt, ist auf die Begehren in Ziffer 1 und 2 der Beschwerde vom 11. August 2014 einzutreten. 1.3 In Ziffer 3 der Beschwerde vom 11. August 2014 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der stillschweigend „fallengelassene“ zweite Polizist (C.) ins Verfahren wiederaufzuneh- men. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beschloss in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2014 - welche vorliegend das Anfechtungsobjekt bildet -, das Verfahren gegen B. nicht anhand zu nehmen. Diese Nichtanhandnahmeverfügung äusserte sich jedoch in keiner Weise zum laufenden Verfahren gegen C.____ weshalb dieses Verfahren nicht Gegen- stand des vorliegenden Anfechtungsobjektes bildet. Somit kann der Beschwerdeführer bezüg- lich Ziffer 3 kein rechtlich geschütztes Interesse nachweisen, mithin ist er in diesem Punkt nicht zur Beschwerde legitimiert. Folglich ist auf den Antrag in Ziffer 3 der Beschwerde vom 11. August 2014 nicht einzutreten. Ferner hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Schreiben vom 10. September 2014 das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, explizit darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Verfahren gegen C.____ aufgrund der rechtshängigen Beschwerde von A.____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erst im Nachgang an den Entscheid in dieser Sache weiterverfahren werde. 2. In materieller Hinsicht bleibt zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme betreffend die Straf- tatbestände der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie des falschen Zeugnisses zu Recht erfolgt ist. 2.1 Gemäss dem der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalt erstattete der Beschwerdeführer, A., am 7. Juli 2014 Strafanzeige gegen die Polizisten B. und
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ betreffend den Bericht vom 17. April 2014 an die Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrative Massnahmen, wegen strafbarer Handlungen gemäss Art. 303 f. und Art. 307 StGB. Er begründete seine Strafanzeige damit, dass in diesem Bericht grund- und haltlos fal- sche Sachverhalte dargestellt und Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, um eine Prüfung seiner Fahrfähigkeit zu erwirken. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte in ihrer Be- gründung zur Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, dass die Polizei gemäss Art. 37 SKV und Art. 123 Abs. 3 VZV die für den Strassenverkehr zuständige Behörde des Kan- tons benachrichtige, wenn sie Kenntnis von Tatsachen wie von schwerer Krankheit oder von Süchten erhalte, die zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises führen könnten. Im vorliegenden Fall hätten die Polizisten beobachtet, wie A.____ mit seinem Personenwagen auf den Parkplatz der Garage D.____ in X.____ gefahren und anschliessend längere Zeit in seinem Auto sitzen geblieben sei und versucht habe, den Motor abzustellen. Dabei habe er mehrfach die Scheibenwischer betätigt. Als die Polizisten ihn daraufhin angesprochen hätten, habe dieser schliesslich den Motor abgewürgt. Sodann habe er angegeben, dass er überfordert gewesen sei. Aufgrund dieses Verhaltens seien die Polizisten gemäss Art. 37 SKV resp. Art. 123 Abs. 3 VZV verpflichtet gewesen, die Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrative Massnahmen, zu benachrichtigen. Die von A.____ angezeigten Tatbestände seien somit alle- samt eindeutig nicht erfüllt. 2.2 In der Beschwerde vom 11. August 2014 bestritt der Beschwerdeführer sodann einige Sachverhaltsdarstellungen im Polizeibericht vom 17. April 2014. So sei es falsch, dass er ver- sucht habe, den Motor abzustellen oder dass er mehrfach die Scheibenwischer vorne und hin- ten am Fahrzeug betätigt habe. Des Weiteren sei es unzutreffend, dass er den Motor abge- würgt und angegeben habe, überfordert zu sein (vgl. Beschwerde vom 11. August 2014, S. 2, Ziffer 3-6). Aus diesen Ausführungen gehe klar hervor, dass die beiden Polizisten keine Kennt- nis von Tatsachen erhalten hätten, die eine schwere Krankheit oder eine Sucht (Art. 37 SKV resp. Art. 123 Abs. 3 VZV) beweisen, welche zur Verweigerung oder zum Entzug des Führerausweises führen könnten. Somit seien sie auch nicht verpflichtet gewesen, die Hauptab- teilung Verkehrssicherheit, Administrative Massnahmen, zu benachrichtigen. 2.3 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); Verfahrenshin- dernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfol- gung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtan- handnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, keine Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhin- dert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden sowie nutzlose Umtriebe anfallen. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss mit Sicherheit feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- bzw. Rechtslage nicht von vornhe- rein klar ist – muss eine Untersuchung eröffnet werden (BGE 137 IV 285, E. 2.3; BGer
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6B_364/2013 vom 29. August 2013, E. 2). Gefordert ist somit, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist, der Sachverhalt demnach rein zivilrechtliche Streitigkeiten betrifft sowie bei zum Vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 4 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 3 ff.; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). Im Übrigen verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten der Nichtan- handnahmeverfügung auf die in den Art. 319 ff. StPO geregelten Bestimmungen über die Ver- fahrenseinstellung. 2.4 Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme betreffend den Straftatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB. Diesen Tatbestand erfüllt, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn her- beizuführen. Die Beschuldigung muss sich nicht auf einen bestimmten Straftatbestand bezie- hen, es reicht aus, dass sie unmissverständlich den Vorwurf einer strafbaren Handlung enthält (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 303 N 16). Im Üb- rigen hat die Anschuldigung des Täters neben der Vorsätzlichkeit auch "wider besseres Wissen" zu erfolgen. Dies bedingt die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 303 N 27). Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, stellt fest, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer im Bericht vom 17. April 2014 in keiner Weise einer Straftat bezichtigt hat. Er stellte darin lediglich einen Antrag auf Kontrolle durch einen Vertrauensarzt, wodurch allenfalls ein reines verwaltungsrechtliches Verfahren eröffnet wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Ansicht des Beschwerdeführers gefolgt würde, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet ge- wesen sei, die Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrative Massnahmen, zu benachrich- tigen. Folgerichtig ist der Straftatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB eindeutig nicht gegeben, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 2.5 Ferner ist zu eruieren, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB zu Recht nicht anhand genommen hat. Laut Art. 304 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, oder wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt. Die Anzeige bei einer Behörde hat sich auf eine strafba- re Handlung, worunter Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen zu subsumieren sind, zu be- ziehen (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 304 N 8 f.; vgl. oben E. 2.4). Im Übrigen hat die Anzeige, es sei eine strafbare Handlung begangen worden "wider besseres Wissen" zu erfolgen (vgl. oben Ziff. 2.4). Hier wird auf die Ausführungen zu Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB verwiesen. Der Beschuldigte hat im Bericht an die Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrative Massnahmen, festgehalten, dass es angezeigt sei, A.____ einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um abzuklären, ob die Voraussetzungen für das sichere Führen eines Motorfahrzeuges noch gege-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben seien. Durch diese Mitteilung behauptet der Beschuldigte in keiner Weise, es sei eine straf- bare Handlung begangen worden. Der Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 StGB ist folgerichtig of- fenkundig nicht gegeben. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.6 Schliesslich ist fraglich, ob sich die verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Tatbestand des falschen Zeugnisses nach Art. 307 Abs. 1 StGB als rechtmässig erweist. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen fal- schen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt. Mögliche Täter können gemäss dieser Bestimmung somit nur Personen sein, welche über eine spezifische Stellung als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher im Verfahren verfügen (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 307 N 7). Dazu ist in objektiver Hinsicht notwendig, dass diese Per- sonen vom befindenden Gericht zur Wahrheit mit Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Aussage ermahnt werden. Die Belehrung über die Straffolgen von Art. 307 StGB stellt nach herrschender Lehre ein Gültigkeitserfordernis dar, bei dessen Fehlen der objektive Tatbestand von Art. 307 StGB als nicht erfüllt anzusehen ist (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 307 N 21). In subjektiver Hinsicht wird vom Täter Vorsatz verlangt, wobei hier Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 307 N 31). Dem Beschuldigten kommt in casu evidenterweise keine Täterqualifikation im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB zu, zumal die Mitteilung an die Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Admi- nistrative Massnahmen, in Ausübung seiner polizeilichen Tätigkeit und nicht als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren erfolgte. Somit ist der Tatbestand von Art. 307 Abs. 1 StGB offensicht- lich nicht erfüllt und die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 2.7 Zusammenfassend gilt es folglich in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte offensichtlich weder der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 und 2 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB) noch des falschen Zeugnisses (Art. 307 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Die gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassene Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. August 2014 wurde somit zu Recht erlassen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. 3. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen gilt es indes an dieser Stelle festzuhalten, dass das Unrechtsempfinden des Beschwerdeführers durchaus nachvollzogen werden kann: Dem Polizeibericht vom 17. April 2014 ist zu entnehmen, dass die Polizisten (C.____ und B.) anlässlich ihrer Patroullientätigkeit beobachtet hätten, wie der Beschwerdeführer auf einen privaten Parkplatz gefahren und anschliessend längere Zeit im Auto sitzen geblieben sei, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Gemäss Bericht habe er weiter versucht, den Motor abzustellen, mehrmals die Scheibenwischer hinten und vorne betätigt sowie letztlich den Motor abgewürgt. Diese Vorwürfe werden vom Beschwerdeführer vollumfänglich bestritten, wie auch, dass er angegeben habe, überfordert zu sein. Aufgrund dieses Sachverhaltes erachteten es die Polizisten als angezeigt, A. einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterzie- hen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das sichere Führen eines Motorfahrzeuges noch gegeben seien. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft rechtfertigte das Vorgehen der
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Polizei mit dem Hinweis, dass das ungewöhnliche Verhalten des Beschwerdeführers den Ver- dacht erregt habe, dass er die Voraussetzungen für das sichere Führen eines Motorfahrzeuges nicht mehr erfüllen könnte, weshalb sie gemäss Art. 37 SKV resp. Art. 123 Abs. 3 VZV ver- pflichtet gewesen sei, die Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrative Massnahmen, über die Geschehnisse vom 17. April 2014 zu benachrichtigen. Der von den Polizisten im Bericht vom 17. April 2014 wiedergegebene Sachverhalt stellt sich grundsätzlich als unauffällig und harmlos dar. Insofern muss der Stellungnahme der Staatsan- waltschaft Basel-Landschaft vom 19. August 2014 widersprochen werden, welche das Verhal- ten des Beschwerdeführers ohne nähere Angaben als ungewöhnlich bezeichnet. So hat der Beschwerdeführer laut Bericht weder gegen eine Verkehrsregel verstossen noch ist ihm sonst wie ein einschlägiges Verhalten vorzuwerfen, welches eine eingehende polizeiliche Beobach- tung gerechtfertigt hätte. Der Beschwerdeführer befand sich lediglich auf einem privaten Park- platz und blieb längere Zeit im Auto sitzen. Auch wenn er die Scheibenwischer vorne und hinten betätigt oder den Motor abgewürgt haben sollte, so erscheint dieses Verhalten als keinesfalls ungewöhnlich oder unüblich. Ferner stützen die Polizei und die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die Mitteilung an die Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrative Massnah- men, auf Art. 37 SKV resp. Art. 123 Abs. 3 VZV, wonach eine Benachrichtigung zu erfolgen hat, sofern eine Strafbehörde Kenntnis von Tatsachen, wie z.B. von schwerer Krankheit oder Süch- ten, erhält. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass das Verhalten des Beschwerdeführers den Verdacht erregt habe, dass die Voraussetzungen für das sichere Führen eines Motorfahrzeuges nicht mehr gegeben sein könnten. Es erscheint jedoch fragwürdig, ob die Polizei schon beim blossen Verdacht der fehlenden Fahreignung von Rechts wegen verpflichtet sein soll, die Hauptabteilung Verkehrssicherheit, Administrative Massnah- men, zu informieren, zumal gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 37 resp. Art. 123 Abs. 3 VZV nur eine Benachrichtigung zu erfolgen hat, sofern die Polizei Kenntnis von objektiven Tatsachen (wie von schwerer Krankheit oder von Süchten) erhält, die zur Verweigerung oder dem Entzug des Führerausweises führen können. Der Bericht hält diesbezüglich überhaupt nichts fest. Fer- ner lässt sich mit dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV klarerweise nicht ver- einbaren, dass Personen allein aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters im Verkehr einer stärke- ren staatlichen Beobachtung ausgesetzt sind und vermehrt verdächtigt werden, sofern ihnen kein objektives relevantes Handeln vorgeworfen werden kann. Unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass im Bericht keine Verkehrsregelverletzung dokumentiert ist, keinerlei Anzeichen von Süchten oder schwerer Krankheit vorgelegen haben und die eingeleitete Massnahme auf vagen sowie bestrittenen Verdachtsmomenten gründet, erscheint es zweifelhaft, ob die Polizei über- haupt berechtigt war, eine Meldung zu erstatten, welche ein Verwaltungsverfahren nach sich ziehen kann, das massiv in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreift. Ohnehin ist der 87-jährige Beschwerdeführer verpflichtet, sich alle zwei Jahre einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, welche sodann über seine künftige Fahrtüchtigkeit entscheidet. Aufgrund der gemachten Ausführungen muss das beschriebene Vorgehen der Polizisten zu- mindest als fragwürdig und problematisch qualifiziert werden.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vor- liegenden Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer redu- zierten Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, zu Lasten des Be- schwerdeführers.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie der Polizeileitung Basel-Landschaft, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal, schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.
Corinne Ritter