Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 16. Oktober 2014 (735 14 137 /250)


Berufliche Vorsorge

Beiträge / definitive Rechtsöffnung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kan- tonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien Sammelstiftung A.____, Klägerin

gegen

Verein B.____, Beklagter

Betreff Beiträge

A. Mit dem von den Parteien am 7. Oktober 2009 respektive 12. Oktober 2009 unterzeich- neten Anschlussvertrag Nr. xx schloss sich der Verein B.____ rückwirkend per 1. April 2008 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Sammelstiftung A.____ an. Nachdem die Sammel- stiftung A.____ den Verein mit Schreiben vom 16. Juli 2013 und 28. August 2013 aufgrund aus- stehender Beiträge erfolglos gemahnt und mit Schreiben vom 19. August 2013 die Mitglieder des Kassenvorstands informiert hatte, löste sie den Anschlussvertrag mit Kündigung vom

  1. Oktober 2013 per 31. Oktober 2013 auf. Gemäss Schlussabrechnung vom 26. November 2013 beliefen sich die Ausstände des Vereins B.____ per 31. Oktober 2013 auf Fr. 14‘376.30. In der Folge leitete die Sammelstiftung A.____ mit Zahlungsbefehl Nr. xy des Betreibungsamtes

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____ vom 18. Februar 2014 die Betreibung ein. Am 11. März 2014 wurde der Präsidentin des Vereins B.____ der Zahlungsbefehl über die Forderung von Fr. 14‘376.30 nebst Zins zu 5% seit dem 10. Dezember 2013 sowie Betreibungsspesen in der Höhe von Fr. 300.– zugestellt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Präsidentin des Vereins gleichentags Rechtsvorschlag.

B. Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 reichte die Sammelstiftung A.____ beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Klage gegen den Verein B.____ ein. Die Klägerin beantragte, es sei der Beklagte zur Zahlung der Beitragsausstände in der Höhe von Fr. 14‘376.30 nebst Zins zu 5% seit dem 10. Dezember 2013 zuzüglich Betreibungsspesen zu verpflichten. Im Weiteren sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes C.____ vollumfänglich zu beseitigen; alles unter o/e-Kostenfolge.

C. Innert der ihm eingeräumten Frist reichte der Beklagte keine Klagantwort ein, weshalb das Kantonsgericht ihm mit eingeschriebenem Brief vom 7. Juli 2014 eine Nachfrist einräumte. Gleichzeitig wies es den Beklagten darauf hin, dass auf Grundlage der Akten entschieden wer- de, falls keine Eingabe des Beklagten erfolgen sollte. Der Beklagte liess diese Nachfrist unge- nutzt verstreichen.

D. Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde die Anzeige der Urteilsberatung von der Präsidentin des beklagten Vereins, D.____, unterzeichnet retourniert. Darin brachte die Präsi- dentin namens des Beklagten vor, dass der Rechtsvorschlag selbstverständlich zurückgezogen werde und der geschuldete Betrag bezahlt werde, sollten sich die Kostenberechnungen der Klägerin als korrekt erweisen. Auf Wunsch würden weitere Unterlagen des Beklagten einge- reicht, damit das Gericht den vollen Einblick erhalte.

E. Mit Schreiben vom 19. September 2014 teilte das Gericht dem Beklagten mit, dass nach Abschluss des Schriftenwechsels grundsätzlich keine Eingaben mehr entgegengenommen würden. Ausnahmsweise werde dem Beklagten jedoch eine unerstreckbare Frist bis zum 6. Oktober 2014 eingeräumt, um die für die Beurteilung des geforderten Betrags relevanten Unterlagen einzureichen.

F. Innert der gesetzten Frist ging keine weitere Eingabe des Beklagten ein.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Zu diesen Streitigkeiten gehören insbesondere auch die Beitragsstreitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern aus Anschlussver- trägen. Gerichtsstand ist in diesen Fällen der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 73 Abs. 3 BVG). Im Kanton Basel-Landschaft liegt die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung dieser Streitigkeiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beim Kantonsgericht. Da der Beklagte seinen Geschäftssitz in E.____ hat, ist das Kantonsgericht sachlich und örtlich zur Beurteilung der Klage vom 8. Mai 2014 zuständig.

2.1 Das Gericht stellt gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG in Streitigkeiten wie der vorliegenden den

Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz (BGE 115 V 113

  1. 3d/bb; Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2001
  2. 561 E. 1a/aa), der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständi-

ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 E. 2,

122 V 158 E. 1a; SZS 2001 S. 561 f. E. 1a/aa). Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings

beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a;

SZS 2001 S. 562 E. 1a/bb). Zu diesen gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen

Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbe-

hauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementspre-

chend ist es einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung soweit

zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Ar-

beitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die ein-

geklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forde-

rung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt;

demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und

nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht

gutheissen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bun-

desgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Juni 2002, B 37/01, E. 1a/bb; SZS 2001

S. 562 E. 1a/bb mit Hinweisen) .

2.2 Ferner gilt das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wonach das Gericht verpflichtet ist, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 110 V 52 f. E. 4a; SZS 2001 S. 562 E. 1b).

3.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer im Sinne von Art. 2 BVG beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vor- sorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Vorlie- gend hat sich der Beklagte mit Anschlussvertrag vom 7./12. Oktober 2009 der Klägerin ange- schlossen. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet die Arbeitgeberin der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Sie zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeein- richtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 Abs. 3 BVG).

3.2 Den von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Anschlussvertrag vom 7./12. Oktober 2009, Vorsorgereglement Ausgabe 1/2008, Kostenreglement vom 1. Januar 2005, Mahnschrei- ben vom 16. Juli 2013 und 28. August 2013, Aufstellung der Ausstände der Jahre 2012 und 2013 inklusive Zinsausweis 2012, Schlussabrechnung vom 26. November 2013) kann entnom- men werden, dass sich ihre offene BVG-Beitragsforderung für die vom Beklagten beschäftigten Mitarbeitenden auf insgesamt Fr. 13‘330.35 beläuft. Hinzu kommen gemäss den Unterlagen der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Klägerin aufgelaufene Zinsen für Beitragsausstände im Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 545.95 und Verwaltungskosten für die Vertragsauflösung in der Höhe von Fr. 500.–. Der eingeklagte Forderungsbetrag beläuft sich folglich auf Fr. 14‘376.30.

3.2.1 Wie detailliert die in einem Prämieninkasso-Kontoauszug enthaltenen Positionen zu be- legen sind, hängt wesentlich davon ab, ob und inwieweit der beklagte Arbeitgeber die Beitrags- forderung substanziiert bestreitet (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2008, 9C_314/2008, E. 3.2; Urteil des EVG vom 20. August 2002, H 295/01, E. 4.3). Im Rahmen des durch den Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2014 eingeleiteten Betreibungsverfahrens hat der Beklagte den Forderungsbestand durch seinen Rechtsvorschlag vom 11. März 2014 zumindest implizit bestritten. Die Erklärung des Rechtsvorschlages erfolgte jedoch ohne jegliche Begrün- dung. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beklagte trotz zweimaliger Fristansetzung zur Klageantwort in keiner Art und Weise darüber vernehmen lassen, weshalb und in welchem Um- fang er die Forderung der Klägerin bestreitet. Erst nach Zustellung der Anzeige der Urteilsbera- tung meldete sich der Beklagte erstmals. In seiner Eingabe vom 1. September 2014 verwies er indessen einzig auf die ausstehende Entscheidung des Gerichts und stellte die Einreichung von weiteren, durch das Gericht näher zu bezeichnenden Unterlagen, in Aussicht. Mit Schreiben vom 19. September 2014 gewährte ihm das Gericht deshalb ausnahmsweise eine unerstreck- bare Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen bis 6. Oktober 2014. Der Beklagte reagierte je- doch innert dieser Frist nicht mehr. Der erwähnten Rechtsprechung zufolge (vgl. E. 2.1 hiervor) wäre es derweil an ihm gelegen, die Tatsachen darzulegen, welche die eingeklagte Gesamtfor- derung allenfalls als unbegründet erscheinen lassen könnten. Da diesbezüglich keine Vorbrin- gen seitens der Beklagten eingingen, müssen seine (impliziten) Bestreitungen als unsubstanzi- iert angesehen werden.

3.2.2 Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gehört zwar zur Pflicht des Gerichts (vgl. E. 2.2 hiervor). Rechtsprechungsgemäss hat das Gericht von den Prozessparteien nicht aufge- worfene Rechtsfragen jedoch nur dann zu prüfen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (BGE 110 V 53 E. 4; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 214 f.). Vorliegend ist dem Gericht völlig unbekannt, aus welchen Gründen der Beklagte die Beiträge nicht bezahlt hat. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf rechtliche Gründe, welche die Durchsetzung der von der Klägerin in Rechnung gestellten Forderung hindern könn- ten. Für das Gericht besteht somit kein Anlass, die Beitragsrechnungen auf weitere, möglicher- weise anwendbare Rechtssätze zu überprüfen. Die Klägerin hat den Bestand und die Höhe ihrer Forderung mit den eingereichten Unterlagen rechtsgenügend dargelegt und substanziiert. Der Beklagte ist demnach zu verpflichten, die klageweise geltend gemachte Beitrags- und Ver- waltungskostenforderung in der Höhe von Fr. 13‘830.35 und die für die Beitragsausstände im Jahr 2011 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 545.95 zu bezahlen.

3.3 Die Klägerin macht neben der eigentlichen Beitragsforderung weitere Kosten geltend. Dabei handelt es sich einerseits um die in der eingeklagten Forderung enthaltenen Vertragsauf- lösungskosten von Fr. 500.– (vgl. E. 3.2 hiervor), andererseits beantragt die Klägerin die Zu- sprechung von Betreibungsspesen in der Höhe von Fr. 300.–. Das Kostenreglement, das Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht standteil des Anschlussvertrags bildet, hält in Ziffer 2.2 unter dem Titel "Inkassomassnahmen" ausdrücklich fest, dass die Klägerin für Betreibungsbegehren eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.– erheben kann. Ausserdem werden gemäss Ziffer 3 bei Auflösung eines Anschlussvertrags pro versicherte Person Fr. 100.–, mindestens jedoch Fr. 1‘000.–, Aufwands- entschädigung erhoben. Im Grundsatz ist festzuhalten, dass die Beklagte mit der Unterzeich- nung des Anschlussvertrags die Ansätze der im Kostenreglement aufgeführten kostenpflichti- gen Aufwendungen der Klägerin anerkannt hat. Einer Vorsorgeeinrichtung können bei Beitrags- streitigkeiten jedoch nur dann pauschalisierte Umtriebskosten zugesprochen werden, wenn es sich im Einzelfall um einen angemessenen, nicht offensichtlich übermässigen Betrag handelt. Dabei sind vor allem die Höhe der Gesamtforderung und der Aufwand der Gläubigerin zu be- rücksichtigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 23. Oktober 2002, 735 02 106 / 302, E. 6 sowie KGE SV vom 27. September 2012, 735 12 132 / 266, E. 4.4 und KGE SV vom 16. Juli 2007, 735 04 240 / 179, E. 9.1). In Anbetracht der Höhe der Gesamtforderung und des notwendigen Aufwands der Klägerin er- scheinen die geltend gemachten Betreibungsspesen nicht als übermässig hoch. Auch die in der Forderungssumme enthaltenen Vertragsauflösungskosten erweisen sich als angemessen, zu- mal die Klägerin die reglementarisch vorgesehenen Vertragsauflösungskosten lediglich hälftig, in der Höhe von Fr. 500.–, eingeklagt hat.

3.4 Die Klägerin beantragt sodann, es sei ihre Forderung zu verzinsen. Sie kann sich dabei auf Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG stützen, der die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen zu verlangen. Dasselbe ergibt sich überdies auch aus Ziffer 12 Satz 2 des von den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrags Nr. xx, wonach auf verspäteten ordentlichen Beitragszahlungen und ausserordentlichen Zahlungen nach erfolg- loser Mahnung Zinsen erhoben werden. Was die Höhe des Zinssatzes betrifft, ist darauf hinzu- weisen, dass das Kantonsgericht in Klageverfahren betreffend BVG-Beitragsstreitigkeiten pra- xisgemäss (vgl. etwa KGE SV vom 27. September 2012, 735 12 132 / 266, E. 4.3 und KGE SV vom 30. Dezember 2005, 735 05 237 / 260, E. 4b) in analoger Anwendung von Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) vom 30. März 1911 Verzugszinsen in der Höhe von 5% zuspricht, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich einen anderen Zinssatz vereinbart. Da die Partei- en vorliegend keinen konkreten Zinssatz vereinbart haben, ist der Forderungsbetrag grundsätz- lich zu einem Satz von 5% zu verzinsen. Indessen beantragt die Klägerin eine Verzinsung des gesamten eingeklagten Betrags von Fr. 14‘376.30, der jedoch – wie unter Erwägung 3.2 hiervor erwähnt – bereits eine (Verzugs-) Zinsforderung von Fr. 545.95 enthält. Es käme einer unzuläs- sigen Doppelverzinsung (vgl. auch Art. 105 Abs. 3 OR) gleich, wenn – dem Antrag der Klägerin entsprechend – auf den gesamten klageweisen geltend gemachten Betrag von Fr. 14‘376.30 und damit auch auf die bereits enthaltenen Zinsen von Fr. 545.95 ein Verzugszins erhoben würde. Die geltend gemachte Verzugszinsforderung ist nach dem Ausgeführten in dem Sinne zu korrigieren, als die Beklagte lediglich auf den Betrag von Fr. 13‘830.35 (Fr. 14‘376.30 abzüg- lich Fr. 545.95) einen Verzugszins von 5% ab 10. Dezember 2013 zu entrichten hat. Dies hat zur Folge, dass die Klage bezüglich der geltend gemachten Verzugszinsforderung nur teilweise gutgeheissen werden kann.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage teilweise gutzuheissen und die Be- klagte zu verpflichten ist, die Beitragsforderung von Fr. 13‘830.35 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2013, eine Zinsforderung in der Höhe von Fr. 545.95 sowie Betreibungsspesen in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen.

  1. Schliesslich stellt die Klägerin den Antrag, es sei der vom Beklagten in der Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes C.____ (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2014) erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen.

4.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es zulässig, dass die nach Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 angerufenen Behörden zugleich mit dem Sachentscheid die Rechtsöffnung erteilen (BGE 110 III 15 E. 1 mit Hinweis). Dies gilt im Rahmen von Beitragsstreitigkeiten insbesondere auch für die sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts. Das Dispositiv des Urteils hat jedoch genau auf die hängige Betreibung Bezug zu nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als auf- gehoben zu erklären, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 107 III 65; vgl. auch BGE 119 V 331 E. 2b).

4.2 Wie vorstehend festgestellt wurde, bestehen die geltend gemachten Beitrags- und Ent- schädigungsforderungen zu Recht. Eine Korrektur ist bei der Zinsforderung vorzunehmen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der Rechtsöffnung sind indessen erfüllt. Der Rechtsvorschlag des Beklagten vom 11. März 2014 in der Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes C.____ ist betreffend die Beitragsforderung von Fr. 13‘830.35 nebst Zins zu 5% seit 10. Dezember 2013, die Zinsforderung von Fr. 545.95 und die Umtriebs- entschädigung von Fr. 300.– zu beseitigen und der Klägerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

4.3 Was die Betreibungskosten betrifft, so bilden diese selber nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides. Der Rechtsöffnungsrichter verfügt jedoch im Urteilsdispositiv über deren Zusprechung (vgl. ANDRÉ PANCHAUD/MARCEL CAPREZ, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 164). Vorliegend sind der Klägerin durch die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. xy vom 18. Februar 2014 Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 103.30 angefallen. Die Beklagte ist demzufolge zu verpflichten, der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von Fr. 103.30 zu bezahlen.

5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Im Gegensatz zu der in den übrigen bundesrechtlichen Sozialversiche- rungszweigen anwendbaren Bestimmung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 fehlt in Art. 73 Abs. 2 BVG ein ausdrücklicher Hinweis, wonach den Parteien im kantonalen Verfahren im Falle mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessverhaltens eine Spruchgebühr und Verfahrenskosten auferlegt werden können. Das damalige EVG hat jedoch erkannt, dass es sich bei der Möglich- keit zur Kostenauflage im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht wegen mutwilli- ger oder leichtsinniger Prozessführung um einen allgemeinen prozessualen Grundsatz des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundessozialversicherungsrechts handelt, der auch im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 BVG zur Anwendung gelangt (BGE 118 V 316 und seitherige ständige Rechtsprechung: vgl. BGE 126 V 149 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2009, 9C_375/2009, E. 3.1).

5.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Pro- zessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann aber unter anderem auch darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht verletzt (BGE 124 V 287 f. E. 3b).

5.3 Vorliegend hat sich der Beklagte darauf beschränkt, gegen den Zahlungsbefehl der Klä- gerin ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag zu erheben. In der Folge hat er trotz zweima- liger Aufforderung durch das Kantonsgericht innert der ihm eingeräumten Fristen keine Stel- lungnahme zu den Vorbringen in der Klageschrift eingereicht. Selbst eine nach Abschluss des Schriftenwechsels ausnahmsweise eingeräumte Frist – die auf ein entsprechendes Schreiben des Beklagten gewährt wurde – verstrich anschliessend ungenutzt. Das Verhalten des Beklag- ten legt deshalb den Schluss nahe, dass dieser lediglich darauf abgezielt hat, seine Zahlungs- pflicht möglichst lange hinauszuschieben. Dies wurde ihm insofern erleichtert, als die Klägerin Beitragsstreitigkeiten nicht verfügungsweise regeln darf, sondern für die Durchsetzung ihrer Forderung den in der Regel mit einer längeren Verfahrensdauer verknüpften Klageweg nach Art. 73 BVG beschreiten muss. Das Verhalten des Beklagten muss deshalb als mutwillig be- zeichnet werden. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, ihm vorliegend Verfahrenskosten zu auferlegen. Gemäss § 19 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) vom 15. November 2010 kann bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 3'000.– erhoben werden. Praxisgemäss wird die Gebühr in Fällen wie dem vorliegenden auf Fr. 300.– festgesetzt. Der Beklagte wird deshalb verpflichtet, Verfahrenskos- ten in der Höhe von Fr. 300.– zu tragen.

5.4 Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können wettgeschlagen werden.

Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 13‘830.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Dezember 2013, die Zinsforderung von Fr. 545.95 sowie eine Um- triebsentschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xy des Betreibungsamtes C.____ vom 11. März 2014 wird im Betrag von Fr. 14‘376.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 10. Dezember 2013 auf dem Betrag von Fr. 13‘830.35 aufgehoben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. xy des Betreibungsamtes C.____ vom 18. Februar 2014 in der Höhe von Fr. 103.30 zu bezahlen. 4. Dem Beklagten werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt. 5. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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Entscheidungsdatum
16.10.2014
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24.03.2026