Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 2. Oktober 2014 (715 13 360)
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund arbeitgeberähnlicher Stellung; Ausfüh- rungen betreffend die Kritik an der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG von Franz Schlauri (JaSo 2012, S. 203 ff.);
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrich- terin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung
A. A.____ arbeitete seit dem Jahr 2002 in einem 40%-Pensum als Verantwortliche für das Marketing, das Personalmanagement und die Projekte bei der B.____ in Frenkendorf. Wegen Arbeitsüberlastung kündigte sie am 30. Oktober 2012 ihre Anstellung per 30. April 2013. In der Folge meldete sich A.____ am 8. Januar 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Liestal zur Arbeitsvermittlung an. Am 30. Januar 2013 stellte sie bei der Arbeitslosenkas- se Basel-Landschaft (Kasse) einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab
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B. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 erhob A.____, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialver- sicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. No- vember 2013 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab
C. Die Kasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Entgegen den in der Beschwerde gemachten Ausführungen hielt sie fest, dass der kritisierte Analogieschluss des Bundesgerichts als Rechtens erachtet werde und es keinen Anlass gebe, von dieser Praxis abzuweichen. Die Beschwerdeführerin gehöre zum Kreis jener Personen, die vom Bezug von Arbeitslosentaggeldern ausgeschlossen sei, weshalb ihr An- spruch zu Recht abgelehnt worden sei.
D. Die Beschwerdeführerin liess am 17. Juni 2014 ihre Replik einreichen. Die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2014 ging am 22. Juli 2014 beim Kantonsgericht ein. Beide Parteien hielten an ihren Anträgen und Standpunkten fest.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, an welcher die Beschwerdeführerin, Advokat Schmid, Caroline Roth-Scheck als Vertreterin der Beschwerdegegnerin sowie die Auskunfts- personen C., D. und E.___ teilgenommen haben, hielten die Parteien an ihren Rechts- begehren fest. Auf die konkreten Ausführungen der Parteien und der Auskunftspersonen wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 AVIG auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Per- son zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG gelten- den Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich er- mächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abwei- chung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vor- liegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kan- tonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ver- fassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kan- tonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 9. Dezember 2013 ist demnach einzutreten.
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 zu verneinen. Die Be- schwerdegegnerin begründet ihren Einspracheentscheid zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführerin als Mitglied des Verwaltungsrates und Aktionärin der B.____ aufgrund der vom Schweizerischen Bundesgericht (Bundesgericht) im Bereich von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG entwickelten Rechtsprechung zum Kreis jener Personen gehöre, die vom Bezug von Arbeitslo- sentaggeldern ausgeschlossen seien.
3.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesell- schafter oder Gesellschafterin, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestim-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht men oder massgeblich beeinflussen können, keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, kraft derer sie die Möglich- keit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für sich selbst herbeizuführen. So können sie insbesondere auch die dafür nötigen Bescheinigungen selber ausstellen bzw. solche Bescheinigungen aus Gefälligkeit erlangen (REGINA JÄGGI, Einge- schränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: SZS 48/2004, S. 4). Mit der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wollte der Gesetzgeber somit verhindern, dass arbeitgeberähnliche Personen missbräuchlich Kurzarbeitsentschädigung erhalten (vgl. zum Ganzen: GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, Art. 31 N 35 ff.).
3.2. Für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung gibt es keine dem Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG entsprechende, unmittelbar anwendbare Norm. Wie das Eidgenössische Versicherungs- gericht (EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen [Bundesgericht]) im Grund- satzentscheid vom 4. September 1997 (BGE 123 V 234 ff.) erwog, kann Kurzarbeit nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewis- se Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mit ar- beitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er bzw. sie aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid nunmehr als ar- beitslos und kann somit unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädi- gung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stel- lung im Betrieb bei und kann dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder mass- geblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des Bundesgerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Bundesgericht begründete den Umgehungstatbestand im erwähnten Entscheid damit, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007, C 32/06, E. 4.2). Andererseits kann dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitneh- mers bzw. der betreffenden Arbeitsnehmerin mit arbeitgeberähnlicher Stellung definitiv ist oder wenn das Unternehmen zwar weiter besteht, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliert, derentwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (BGE 123 V 234 E. 7b/bb, vgl. dazu auch AVIG Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirt- schaft SECO, Stand 1. Januar 2014, Rz. B12 ff.). Der Ausschluss arbeitgeberähnlicher Perso- nen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist gemäss Bundesgericht als absolut zu verstehen. Es ist nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (Urteil des EVG vom 17. Oktober 2005, C 179/05, E. 2).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt, nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosent- schädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteil des EVG vom 12. September 2005, C 131/05, E. 2).
3.3 Bei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen, bei denen sich aufgrund ihrer Mitwirkung im Betrieb die Frage stellt, ob sie einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, muss jeweils geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihnen auf- grund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Hiervon ausgenommen sind einzig die mitarbeitenden Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft, da diese unmittelbar von Gesetzes wegen (Art. 716 bis 716b des Bundesgesetztes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR]) über eine mass- gebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. c AVIG verfügen. Handelt es sich somit um ein Mitglied des Verwaltungsrates, so greift der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres, und es bedarf diesfalls keiner weiteren Abklärungen zu den konkreten Verantwortlichkeiten im Unternehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2009, 8C_989/2008, E. 2; BGE 123 V 234 E. 7a, 122 V 270 E. 3; ARV 2004 Nr. 21 S. 196, C 113/03, 2002 Nr. 28 S. 183, C 373/00, 1996/97 Nr. 10 S. 48, C 35/94, Nr. 31 S. 170, C 296/96, Nr. 41 S. 224, C 42/97). Bei Personen mit arbeitgeberähnlichen Eigenschaften jedoch kommt es mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung nicht auf den Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist vielmehr – in Anglei- chung an die Praxis nach Art. 52 AHVG – der tatsächliche Rücktritt, welcher unmittelbar wirk- sam wird, massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008, 8C_245/2007, E. 3.2; ARV 2000 Nr. 34 S. 176 zu Art. 51 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 134 mit Hinweisen). Die Löschung des Eintrags aus dem Handelsregister kann sich, aus welchen Gründen auch immer, verzö- gern.
3.4 Vorweg ist bereits an dieser Stelle auf die an der vorstehend zitierten Rechtspre- chung geäusserte Kritik der Beschwerdeführerin einzugehen. Sinngemäss wendet sie ein, diese sei gesetzeswidrig und diskriminiere einen bestimmten Kreis von Versicherten, die zwar bei- tragspflichtig seien, bei Arbeitslosigkeit aber von Leistungen ausgeschlossen seien. Sie ver- weist hierfür auf den Aufsatz von FRANZ SCHLAURI, Ungesetzliche Ausschlüsse von der Arbeits- losenentschädigung, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht (JaSo) 2012, S. 203 ff. Der Autor erachtet insbesondere den Analogieschluss zwischen der Vorschrift über KAE und dem An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf die Gesetzesmaterialien als unzulässig; der generelle Ausschluss von Versicherten in arbeitgeberähnlicher Stellung sei rechtswidrig. Die Analogie verkenne zudem, dass es zwischen den Anspruchsvoraussetzungen der Kurzarbeits- und der Schlechtwetterentschädigung und dem Zweck der Arbeitslosenentschädigung erhebli- che Differenzen gäbe, seien doch die ersteren Leistungsarten faktisch eher Subventionen für den – aus konjunkturellen Gründen oder wetterbedingt – in Schwierigkeiten geratenen Arbeit- geber. Diese unterschiedliche Struktur der Leistungen spreche von Anfang an dagegen, eine anspruchsbeschränkende Norm wie Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG aus dem einen Bereich auf den anderen Bereich zu übertragen. Das Missbrauchspotenzial bei den verschiedenen Leistungen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei völlig unterschiedlich, was ebenfalls gegen die analoge Anwendung spreche. Das Bundes- gericht hat nun allerdings die mit BGE 123 V 234 ff. begründete Praxis seither vielfach bestätigt, differenziert und sogar ausgeweitet (zur Kasuistik: BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrechts, AVIG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff.). Insbesondere die Abwendung von der ursprünglichen Rechtsmissbrauchsargumenta- tion zur blossen Gefahr des Missbrauchs führte zu einer erheblichen Verschärfung der Praxis, gemäss welcher der blosse (formelle oder nach der Praxis auch faktische) Status als arbeitge- berähnliche Person (oder als Ehepartner einer solchen) für die Vereitelung der Anspruchsbe- rechtigung reicht; selbst wenn klar ersichtlich ist, dass im konkreten Fall kein Missbrauch ange- strebt oder wahrscheinlich ist (Urteile des Bundesgerichts vom 14. April 2004, C 92/02 = ARV 2003 240 und vom 2. Juni 2006, C 324/05). Das Bundesgericht hat diese Rechtsentwicklung in Kenntnis und Auseinandersetzung mit kritischen Lehrmeinungen, insbesondere auch derjeni- gen von SCHLAURI, vollzogen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2014, 8C_536/2013). In Übereinstimmung mit dem Bundesgericht ist denn auch davon auszugehen, dass die Kündigung eines Arbeits- verhältnisses inhaltlich von derjenigen Variante der Kurzarbeit, die in der vorübergehenden Schliessung des Betriebes besteht, kaum zu unterscheiden ist. In beiden Fällen besteht solan- ge die arbeitgeberähnlicher Stellung im Betrieb anhält, tatsächlich eine Missbrauchsgefahr, welcher mit der Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung begegnet werden kann. Unter diesem Aspekt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als gesetzeswidrig anzusehen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie bis zu ihrer Abwahl im Mai 2014 aktiv im Verwaltungsrat tätig war und ihr Interesse am weiteren Verbleib im Gremi- um offen kundtat. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie Einfluss auf die Entscheide nehmen möchte, weshalb aber die Missbrauchsgefahr im Sinne der Rechtsprechung nicht von der Hand zu weisen war. Auch ihr Einwand der unzulässigen Diskriminierung vermag nicht zu überzeugen. Gibt die versicherte Person ihre arbeitgeberähnliche Stellung nachträglich auf, so hat sie wie jeder bzw. jede andere Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer unter den Voraussetzun- gen von Art. 8 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Kantonsgericht hat dem- nach keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts abzuweichen.
4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentra- gung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmög- lich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprü- fungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ih- rem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Ge- setz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be- weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b mit Hinweis).
5.1 Gemäss der schriftlichen Bestätigung vom 31. Oktober 2012 (unterzeichnet von C., CFO, und F., Personalassistentin), hat die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2012 ihre Stelle als Leiterin Marketing (40%-Pensum) und Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung we- gen Arbeitsüberlastung per 30. April 2013 mündlich gekündigt. Diese Aussage wurde durch die Beschwerdeführerin und den Verwaltungsratspräsidenten D.____ anlässlich der Parteiverhand- lung bestätigt. In den Akten findet sich zudem das Arbeitszeugnis der Beschwerdeführerin vom 30. April 2013. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Kündigung als Marketingverantwortliche dem Unternehmen in Zukunft im Rahmen ihres derzeitigen Verwaltungsratsmandates zur Verfügung stehe und der B.____ als Aktionärin verbunden bleibe. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Ausscheiden als Marketingverantwortliche weiterhin als Verwaltungsrätin der B.____ tätig war. Unter diesen Um- ständen verfügte sie jedoch von Gesetzes wegen (vgl. Art. 716, 716a und 716 b OR) über mas- sgebliche Einflussmöglichkeiten im Sinne von Art. 31. Abs. 1 lit. c AVIG. Da jedoch bei einem Mitglied des Verwaltungsrats der persönliche Ausschlussgrund des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ohne weiteres Platz greift und es, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführerin, keiner weite- ren Abklärungen zu den konkreten Verantwortlichkeiten in der Firma und zu deren Organisati- onsstruktur bedarf, erweist sich ihr Einwand, die Beschwerdegegnerin habe in diesem Zusam- menhang ihre Abklärungspflicht verletzt, als nicht stichhaltig (vgl. oben E. 3.2; Urteil des Bun- desgerichts vom 11. Dezember 2009, 8C_851/2009). Es ist jedoch zu beachten, dass ihr kein konkreter Missbrauch vorgeworfen wird. Aufgrund ihrer Stellung als Verwaltungsratsmitglied bei der B.____ kann das Risiko des Missbrauchs jedoch nicht ausgeschlossen werden, was für die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung genügt. Weiter kann ihrer Argumen- tation, wonach neben der Eigenschaft als Verwaltungsrätin auch eine Mehrheitsbeteiligung vor- liegen müsse, damit Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Anwendung finde, nicht gefolgt werden. Das Bun- desgericht hat wiederholt entschieden, dass Versicherte, denen neben der Funktion als einzel- zeichnungsberechtigter bzw. kollektivzeichnungsberechtigter Verwaltungsrätin nur eine Minder-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht beteiligung zukam, trotzdem zum Kreis der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG aufgezählten Personen zu zählen sind (Urteile des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008, 8C_245/2007 und vom 11. Dezember 2009, 8C_851/2009; ARV 1996/97, N. 10, S. 48 ff. [Verwaltungsratsmitglied, das lediglich 2% der Aktien besitzt und über Kollektivunterschrift zu zweien verfügte]). Die Be- schwerdeführerin, die über 5% der Aktien der B.____ verfügt, kann auch unter diesem Aspekt nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.2.1 In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass bei Personen mit arbeitge- berähnlichen Eigenschaften mit Blick auf die Beendigung ihrer Organstellung der tatsächliche Rücktritt massgebend ist (vgl. E. 3.2 hiervor), gilt es deshalb noch die Frage zu klären, ob der Zeitpunkt des effektiven Ausscheidens aus dem Verwaltungsrat anhand eindeutiger Kriterien, welche keine Zweifel am definitiven Austritt aus der Firma übrig lassen, eruiert werden kann. Ist es nicht mehr möglich, einen solchen Zeitpunkt festzustellen, ist zwingend auf den Eintrag im Handelsregister abzustellen.
5.2.2 Dem Protokoll über die Generalversammlung der B.____ vom 23. Mai 2014 kann ent- nommen werden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Generalversammlung nicht mehr als Mitglied des Verwaltungsrates gewählt wurde und deshalb ab diesem Zeitpunkt keine Organstellung mehr hatte. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung vom 8. Januar 2013 wie auch in jenem des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids am 7. November 2013 unbestrit- tenermassen und ununterbrochen ihre Funktion als Verwaltungsrätin der B.____ wahrgenom- men hat. Daran ändert nichts, dass die Stelle der Beschwerdeführerin ab Februar 2013 – noch während ihrer Kündigungsfrist - durch einen neuen Mitarbeiter mit einem 100% Pensum ersetzt wurde und für sie faktisch keine Möglichkeit mehr hatte, Einfluss auf die betrieblichen Abläufe zu nehmen oder - auch aufgrund der zerrütteten Verhältnisse (vgl. Aussage des Verwaltungs- ratspräsidenten D.____ anlässlich der Parteiverhandlung) - in den angestammten Tätigkeitsbe- reich zurückzukehren.
5.3 Nach dem Gesagten erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum ab 1. Mai 2013 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Der ange- fochtene Einspracheentscheid ist daher zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. Da die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin bereits daran scheitert, dass sie zu einem Kreis von Personen gehört, denen gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keine Anspruchsberechti- gung zukommt, kann die Frage offen gelassen werden, ob und allenfalls ab wann eine An- spruchsberechtigung rückwirkend aufgrund subjektiver Vermittlungsfähigkeit der Beschwerde- führerin (Art. 15 AVIG) verneint werden müsste.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.