2014-09-19_sv_1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 19. September 2014 (720 14 30 / 232)


Invalidenversicherung

Invalidenrente, Anspruchsberechtigung von ausländischen Staatsangehörigen, Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität, Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kan- tonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber i.V. Thomas Hunkeler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Carole Held Lüthi, Anwäl- tin, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente (756.6684.8887.14)

A. Der am 10. Januar 1979 geborene A., türkischer Staatsangehöriger, reiste am 3. Juli 2001 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 13. März 2009 meldete er sich erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Ba- sel-Landschaft führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und holte namentlich ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 2009 ein. Gestützt darauf und nach Durchführung eines Vorbescheidsverfah-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rens wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. März 2010 das Leistungsbegehren bei einem IV- Grad von 30 % ab, bei gleichzeitigem Zuspruch von beruflichen Massnahmen. Daraufhin absol- vierte der Versicherte vom 19. Juli 2010 bis 18. Oktober 2010 eine Arbeitsabklärung in der C.. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 nahm der Versicherte Stellung zum Abschlussbericht der IV-Stelle. Diese Stellungnahme wurde von der IV-Stelle als neues Gesuch behandelt, in welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht wurde. Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Dr. B. mit einem psychiatrischen Verlaufsgutachten und holte ein Gutachten betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Magenprobleme bei der Medizinischen Poliklinik des Spitals D.____ ein. Gestützt darauf und nach Durchführung eines Vorbescheidsverfahrens, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 bei einem IV-Grad von 37 % erneut ab.

B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Carole Held Lüthi vom Behindertenforum, am 24. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde- führer aufgrund einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei aufgrund der sich widersprechenden fachärztlichen Einschätzungen zur abschliessenden Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsver- treterin zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge.

C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer ge- stützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin Carole Held Lüthi als Rechtsvertreterin.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6. Juni 2014 und die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 17. Juli 2014 an ihren bisherigen Anträgen und wesentlichen Begründungen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 24. Januar 2014 ist somit einzutreten.

  1. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.1 Ausländische Staatsangehörige sind anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. Art. 6 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Auf- gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstel- len, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unter- bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.2 Das IVG kennt gemäss ständiger Rechtsprechung nicht einen einheitlichen Versiche- rungsfall, sondern folgt dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles. Ein Ge- sundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzli- chen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], in MURER/STAUFFER [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, Art. 4, Ziff. III, S. 42 f. mit zahlrei- chen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.3 Nach dem Gesagten ist für den Anspruch auf eine Invalidenrente massgebend, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sind oder ein ununterbrochener Aufenthalt während zehn Jahren in der Schweiz gege- ben ist. Ist eine Person bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz bereits 40 % invalid, ist der rentenspezifische Versicherungsfall bereits eingetreten, bevor die erwähnten Anspruchsvoraus- setzungen erfüllt sein konnten. Arbeitet die teilinvalide Person nach der Einreise, ist sie obliga- torisch AHV/IV-versichert und damit beitragspflichtig. Nehmen mit der Zeit die Beeinträchtigun- gen zu und schwindet die Erwerbsfähigkeit oder geht sie verloren, sieht sie sich nach der gel- tenden Praxis vor die Tatsache gestellt, trotz geleisteter Beitragszahlung keine Invalidenrente beanspruchen zu können. Denn nach der Rechtsprechung liegt kein neuer Versicherungsfall vor, wenn die den Übergang auf eine höhere Rente rechtfertigende Erhöhung des Invaliditäts- grades die Folge einer Verschlimmerung der ursprünglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ist (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 1995, I 170/94), wobei nach dem ebenfalls nicht publizierten Urteil vom 23. April 1991, I 81/90, die Frage offen ist, ob ein neuer Versicherungsfall dann anzuerkennen wäre, wenn die Erhöhung des lnvaliditätsgrades auf eine von der ursprünglichen Beeinträchtigung völlig verschiedene Gesundheitsstörung zurückzufüh-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren wäre (vgl. zum Ganzen insbesondere Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2006, I 76/05, mit weiteren Hinweisen).

3.4 Ein Anspruch auf Rentenleistungen kann somit nur dann entstehen, wenn bei der um Leistungen nachsuchenden Person der Versicherungsfall erst nach der Einreise in die Schweiz eingetreten ist. Im vorliegenden Fall liegen begründete Hinweise dafür vor, dass beim Versi- cherten bereits vor der Einreise in die Schweiz ein psychischer Gesundheitsschaden vorgele- gen haben könnte. Gemäss den Berichten von Dr. med. E., FMH Allgemeine Medizin, Re- gionaler ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), vom 18. August 2010 und 2. Februar 2011 be- stehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass beim Versicherten bereits vor der Ausreise aus der Türkei ein psychischer Gesundheitsschaden bestanden habe. Indizien dafür seien unter ande- rem, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Türkei in einer psychiatrischen Klinik aufge- halten habe und dass sich eine Persönlichkeitsstörung, wie sie im Gutachten von Dr. B. diagnostiziert worden sei, in der späten Kindheit oder Adoleszenz entwickle und im Erwachse- nenalter andaure. Trotz dieser Hinweise auf einen möglichen Eintritt des Versicherungsfalls vor der Einreise in die Schweiz, wurde diese Frage von der Beschwerdegegnerin nicht abschlies- send geklärt. Da wie in den nachfolgenden Erwägungen ausgeführt, vorliegend kein Rentenan- spruch besteht, kann die Frage ob der Versicherungsfall vor oder nach der Einreise in die Schweiz eingetreten ist, hier aber letztlich offen gelassen werden.

4.1 Wie bereits ausgeführt wurde, setzt das Vorliegen des Versicherungsfalls voraus, dass eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit bestehen muss. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe- reich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Diese Legaldefinition stimmt im Wesentlichen mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit überein, wie ihn die Rechtspraxis vor dem Inkrafttreten des ATSG entwickelt hatte (vgl. etwa BGE 129 V 53 E. 1.1 in fine mit Hin- weisen). Die bis zum 31. Dezember 2002 ergangene diesbezügliche Rechtsprechung des da- maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) bleibt folglich weitestgehend anwendbar (BGE 130 V 345 E. 3.1.1).

4.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu ver- stehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach dem im Rahmen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über- windbar ist (Satz 2).

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4.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchti- gung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Vorausset- zung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).

4.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abge- stuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.

4.5 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkom- men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1).

  1. Ausgangspunkt der Ermittlung des IV-Grades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

5.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

5.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befun- de zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Diese im Bereich der Unfallversicherung entwi- ckelten Grundsätze finden für das IV-Verwaltungsverfahren sinngemäss Anwendung (Urteile des EVG vom 9. August 2000, I 437/99 und I 575/99, E. 4b/bb). In Bezug auf Berichte von be- handelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Bei der Ab- schätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer- den. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkennt- nisse hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich be- stellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine ab- weichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjek- tiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutach- tung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 2013, 8C_733/2012, E. 3.2 mit Hinweisen).

  1. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sind im Wesentli- chen die folgenden medizinischen Unterlagen zu berücksichtigen:

6.1 Dem Austrittsbericht der F.____ vom 9. Januar 2006 kann entnommen werden, dass der Versicherte im Jahre 2005 dreimal in der F.____ hospitalisiert gewesen sei. Als Austrittsdi- agnose stellte Dr. med. G., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dabei eine depressive Episode im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung fest. Diese Diagnose wurde auch im Austrittsbericht der F. vom 19. März 2007 festgehalten.

6.2 Dem Austrittsbericht der F.____ vom 22. August 2007, welcher sich auf die 5. Hospitalisierung bezieht, zufolge leide der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden de- pressiven Störung mit aktuell schwerer depressiver Episode sowie einer fraglichen posttrauma- tischen Belastungsstörung.

6.3 Dr. med. H.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 11. Mai 2009 aus, der Beschwerdeführer, welcher mit 22 Jahren aus der Türkei in die Schweiz geflüchtet sei, sei als Kurde in einem türkischen Militärspital gedemütigt und mit Stromstössen gefoltert worden. In der Schweiz habe er erneut eine lebensbedrohliche Situation erlebt, als er bei Handgreiflichkeiten in einer Diskothek mit einer Pistole bedroht worden sei. Beim Be- schwerdeführer sei eine depressive Störung mit Suizidalität im Rahmen einer protrahierten posttraumatischen Belastungsstörung, Suizidalität, rec. Gastriden, Entwurzelungsproblematiken bei Migrationshintergrund sowie eine unreife Persönlichkeit zu diagnostizieren. Einfache Se- rienarbeiten in der Küche oder im Service ohne Nachtarbeit seien dem Versicherten im Umfang von 30 % zumutbar.

6.4 Dr. med. I., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der F., diagnostizierte beim Versicherten in seinem Bericht vom 29. Mai 2009 eine rezidivierende depressive Störung mit schwerer Episode, bestehend seit mindestens 2005 sowie eine posttraumatische Belas- tungsstörung, bestehend seit mehreren Jahren.

6.5 In dem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 16. September 2009 stellte Dr. B.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombi- nierte Persönlichkeitsstörung mit unreifen, infantilen, passiv aggressiven und abhängigen Per- sönlichkeitszügen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit Suizidalität, eine somatoforme, autonome Schmerzstörung, Zielscheibe feindlicher Diskriminie- rung und Verfolgung, sonstige Intelligenzminderung, knapp durchschnittliche Intelligenz sowie kombinierte Störungen schulischer Fertigkeiten fest. Eine posttraumatische Belastungsstörung

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht liege nicht vor. Der Explorand sei leicht vermindert belastbar, leicht vermindert stressbelas- tungsfähig und verfüge über ein leicht vermindertes intellektuelles Leistungsvermögen. Aus rein psychiatrischer Sicht sei dem Exploranden jedoch deutlich mehr an Anstrengungen zumutbar, sich beruflich zu rehabilitieren. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service oder als rück- wärtige Hilfskraft eines Restaurants oder einer Bar sei er zu 70 % arbeitsfähig. Er könne ganz- tags mit einer Verminderung des Rendements in einer solchen Tätigkeit eingesetzt werden. Die von Dr. H.____ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % könne aus rein psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen werden.

6.6 Gemäss dem Abschlussbericht der C.____ vom 30. November 2010 sei eine Integrati- on in die Privatwirtschaft für den Versicherten psychisch zu belastend. Er habe in einem 50%- Pensum gearbeitet und sich nicht in der Lage gefühlt, dieses Pensum zu steigern. Seine Leis- tungen im Ausführen von einfachen, repetitiven Arbeiten ohne körperliche Belastung seien je nach psychischer Verfassung sehr schwankend gewesen und haben zwischen 40 % – 70 % gelegen.

6.7 Mit Bericht vom 7. März 2011 nahm Dr. H.____ zum Gutachten von Dr. B.____ vom 16. September 2009 und zum Zustand des Beschwerdeführers Stellung. Beim Versicherten liege eine komplexe Traumafolgestörung vor. Diese schliesse sämtliche andere Diagnosen wie depressive Episoden, Angst, Impulsdurchbrüche mit ein und sei Ausdruck für die Chronizität der Erkrankung. Die Feststellung von Dr. B.____, dass weder eine posttraumatische Belastungsstö- rung noch eine Folgestörung nach Trauma vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Die vom Be- schwerdeführer erlebten traumatischen Erfahrungen würden zu einer dauerhaften Erschütte- rung des Selbst- und Weltverständnisses führen. Zu diesen traumatischen Erfahrungen seien noch andere krankheitswertige Symptome hinzugekommen, die über das im ICD-10 beschrie- bene Ausmass einer posttraumatischen Belastungsstörung hinausreichen und Ausdruck einer Chronifizierung seien. Im Verlauf der letzten Jahre sei es beim Versicherten infolge der Trau- mastörung zu depressiven Einbrüchen gekommen, welche eine regelmässige Arbeit verunmög- lichen würden. Aufgrund der unterschiedlichen fachärztlichen Einschätzungen sowohl betref- fend Diagnosen als auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit beantrage sie zudem eine Neubeur- teilung durch einen Psychotraumatologen.

6.8 Gemäss dem in Bezug auf die Magenproblematik von der Beschwerdegegnerin in Auf- trag gegebene Gutachten von Dr. med. J., FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K., FMH Allgemeine Innere Medizin und Infektiologie, und Dr. med. L., der Medizini- schen Poliklinik des Spitals D., vom 5. Januar 2012 bestehe beim Exploranden aus soma- tischer Sicht sowohl in seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit im Service als auch in vergleich- baren Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit. Dem gastroenterologischen Untergutachten von Dr. med. M., Oberarzt Gastroenterologie und Hepatologie, Spital D., vom 24. Februar 2012 ist zudem zu entnehmen, dass beim Versicherten keine Mallory-Weiss-Läsionen vorliegen würden und der Befund der Gastroskopie keinen Einfluss auf den IV-Grad des Exploranden habe.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.9 Im psychiatrischen Verlaufsgutachten vom 5. Februar 2012 hielt Dr. B.____ im We- sentlichen an seinen bisherigen Diagnosen fest. Der psychische Gesundheitszustand des Ver- sicherten habe sich seit der letzten Begutachtung nicht verschlechtert, die Depressivität sei e- her besser geworden. Der Einschätzung von Dr. H.____, es läge eine chronifizierte posttrauma- tische Belastungsstörung vor, könne nicht gefolgt werden. Selbst wenn Traumaanteile an der Fehlentwicklung des Versicherten mitbeteiligt seien, was anzunehmen sei, könne daraus nicht eine fast volle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Der Versicherte könne aus psychiatrischer Sicht weiterhin im Umfang von 70 % einer Arbeit nachgehen.

7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die Gutachten von Dr. B.____ vom 16. September 2009 und 5. Februar 2012 sowie das somatische Gutachten der Medizinischen Poliklinik des Spitals D.____ vom 5. Januar 2012 und das gastroenterologische Untergutachten vom 23. Februar 2012. Sie ging demnach davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig- keit der Expertisen sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Die Gutachten von Dr. B.____ und der Medizinischen Poliklinik des Spitals D.____ weisen weder formale noch inhaltliche Mängel auf, sie sind - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 5.2 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, sie beruhen auf allseitigen Untersuchungen, sie berück- sichtigen die geklagten Beschwerden, sie sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizi- nischen Situation ein, sie setzt sich mit den vorhandenen abweichenden ärztlichen Einschät- zungen auseinander und sie sind in den Schlussfolgerungen überzeugend.

7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen insbesondere vor, dass das Gutachten von Dr. B.____ in Bezug auf die Diagnosenstellung der posttraumatischen Belastungsstörung in Zweifel gezogen werden müsse. Die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte post- traumatische Belastungsstörung werde durch mehrere Austrittsberichte der F.____ gestützt. Es sei deshalb diesbezüglich auf die Einschätzungen von Dr. H.____ abzustellen. Diesem Vorbrin- gen kann nicht gefolgt werden. Dr. B.____ ging in seinen beiden Gutachten jeweils ausführlich auf die von Dr. H.____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung ein. In schlüssiger und umfassender Weise führte Dr. B.____ dabei jeweils aus, weshalb beim Beschwerdeführer nicht von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen sei. Er hielt dabei fest, dass nicht angezweifelt werde, dass der Beschwerdeführer emotional belastende und traumatisie- rende Erfahrungen im Laufe der Militärdienstzeit durchgemacht habe. Diese Ereignisse würden aber nicht ausreichen, um eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen. Der Be- schwerdeführer habe zudem keine Flashbacks oder Intrusionsneigung und zeige auch keine emotional instabilen Reaktionen bei Berichten über die Aufenthalte in der Türkei, was typische Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wären. Dr. B.____ legte

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Gutachten vom 5. Februar 2012 schliesslich schlüssig dar, weshalb mangels Vorliegens der geforderten Symptomatik auch nicht von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Ext- rembelastung gesprochen werden könne. Im Hinblick auf die Berichte der F.____ kann festge- halten werden, dass in den Austrittsberichten vom 9. Januar 2006 und vom 19. März 2007 beim Beschwerdeführer jeweils eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Im Austrittsbericht vom 22. August 2007 wird als Diagnose jedoch lediglich eine fragliche post- traumatische Belastungsstörung festgehalten. Im Bericht vom 25. Mai 2009 diagnostizierte Dr. I.____ zwar wiederum eine posttraumatische Belastungsstörung, führte im Bericht aber aus, dass die Gewalterlebnisse in der Türkei nur den Verdacht auf eine posttraumatische Belas- tungsstörung zulassen würden. Dem Beschwerdeführer wird somit von den Ärzten der F.____ keine definitive, vorbehaltslose Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Eine solche erscheint vielmehr als Möglichkeit in Erwägung gezogen zu werden. Dabei ist zu- dem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin- nen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Insgesamt vermögen die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers die medizinische Beurteilung von Dr. B.____ daher nicht in Zweifel zu ziehen.

7.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass auch bezüglich der Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten von Dr. B.____ abgestellt werden könne. Es sei auch hier auf die Beurteilung der behandelnden Psychiaterin abzustellen, welche eine Ar- beitstätigkeit in einem Pensum von maximal 30 % als realistisch und zumutbar erachte. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Weshalb der Beschwerdeführer nur eine maximal 30%ige Ar- beitsfähigkeit aufweisen soll, ist nicht einleuchtend und wird auch im Bericht von Dr. H.____ nicht nachvollziehbar begründet. Die Gutachten von Dr. B.____ führen dagegen in überzeugen- der Weise aus, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer leicht verminderten Belastbarkeit, eines leicht verminderten Durchhaltevermögens sowie einer leichten Beeinträch- tigung der Konzentrations- und Teamfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zuzumuten sei. Dem Gutachten kann weiter entnommen werden, dass sich der Be- schwerdeführer oppositionell und verweigernd verhalte. Diese Aussage lässt sich auch durch den Abschlussbericht der C.____ vom 30. November 2010 stützen. Die beruflichen Abklärun- gen im C., wo der Beschwerdeführer in einem 50%igen Pensum gearbeitet hatte, konnten unter anderem aufgrund der mangelnden Motivation des Beschwerdeführers nur ungenügend durchgeführt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer deutlich mehr Anstrengungen zumutbar sind, sich beruflich zu rehabilitieren. Da im Gutachten der Medi- zinischen Poliklinik des Spitals D. vom 5. Januar 2012 aus somatischer Sicht keine Diag- nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurde, kann wie von Dr. B.____ festge- stellt, von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ganztags ausgegangen werden.

7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die IV-Stelle für die Beurteilung des medizi- nischen Sachverhalts, wie auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Recht auf die Ausführungen von Dr. B.____ vom 16. September 2009 und 5. Februar 2012 abstellte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Erwerbstätig- keit zu 70 % arbeitsfähig ist. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen lassen eine zuverläs-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sige Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit des Versicherten bis zum Verfügungs- erlass zu, weshalb auf eine zusätzliche medizinische Abklärung verzichtet werden kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses ver- fassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Ent- scheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswür- digung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Unterlagen ein zuverlässiges Bild des relevan- ten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantrag- tes Beweismittel verzichtet werden. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstan- ter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (vgl. BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).

  1. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchti- gungen. Das von der IV-Stelle gestützt auf lohnstatistischen Angaben ermittelten Validenein- kommen von Fr. 61‘164.-- sowie das ebenfalls anhand lohnstatistischer Angaben und unter Be- rücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 70 % sowie eines Abzugs von 10 % für Teilzeitpensum festgestellte Invalideneinkommen von 38‘533.-- wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Nachdem sich aus den Akten keine weiteren Hinweise ergeben, dass im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Ein- schätzung vorzunehmen wäre, erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den von der IV-Stelle ermittelten Vergleichseinkommen. Setzt man im Einkommensvergleich das Invali- deneinkommen von Fr. 38‘533.-- dem Valideneinkommen von Fr. 61‘164.-- gegenüber, so ergibt dies eine Einkommenseinbusse von Fr. 22‘631.--. Daraus resultiert ein IV-Grad von rund 37 % und somit kein Rentenanspruch.

  2. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die IV-Stelle in der an- gefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2013 das Leistungsbegehren des Beschwerdefüh- rers zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach in allen Punkten als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewie- sen werden muss.

10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit- wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfah- renskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 600.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Par- tei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm zu auferlegen sind. Dem Beschwerdeführer ist nun allerdings mit Verfügung vom 28. Januar 2014 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wor- den. Aus diesem Grund werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genom- men.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 28. Januar 2014 die unentgeltliche Ver- beiständung mit seiner Rechtsvertreterin bewilligt worden ist, ist diese für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar ab dem 1. Januar 2014 bei unent- geltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der von der Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers in ihrer Honorarnote vom 3. September 2014 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand ist umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 100.--. Der Rechtsvertreterin ist deshalb das in der Honorarnote geltend gemachte Honorar in der Höhe von Fr. 2'830.-- aus der Gerichtskasse auszurichten.

10.3 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Par- tei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘830.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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Entscheidungsdatum
19.09.2014
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24.03.2026