Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 18. September 2014 (720 14 178)
Invalidenversicherung
Beweisthema der Rentenrevision; Anforderungen an das medizinische Gutachten; Ver- besserung des Gesundheitszustands in casu nicht ausgewiesen
Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kan- tonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Doris Vollenweider, Advokatin, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente (756.8777.4695.96)
A. Die 1968 geborene, zuletzt als Hilfsarbeiterin bei der B.____ AG in Basel und als Haus- angestellte in Allschwil tätig gewesene A.____ meldete sich am 5. September 2000 unter Hin- weis auf ein psychisches Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Be- zug von Leistungen an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die ge- sundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab. Aufgrund der festgestellten fehlenden Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit und der Tätigkeit der Versicherten an einem geschützten
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsplatz ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 93%. Gestützt auf dieses Ergeb- nis sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 17. Juli 2003 rückwirkend ab 1. September 2000 eine ganze Rente zu. Dieser Anspruch wurde im Rahmen von zwei in den Jahren 2004 und 2009 von Amtes wegen vorgenommenen Revisionen bestätigt.
Im Februar 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine erneute Überprüfung des Renten- anspruchs der Versicherten ein. Aufgrund ihrer Abklärungen gelangte die IV-Stelle zur Auffas- sung, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe. Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens setzte sie deshalb die laufende ganze Rente von A.____ mit Ver- fügung vom 16. Mai 2014 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herab.
B. Gegen diese Verfügung erhob A., vertreten durch Advokatin Doris Vollenweider, am 17. Juni 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan- tonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die Verfügung vom 16. Mai 2014 aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten auszurichten. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin zudem, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem seien vom Gericht die gesamten IV-Akten beizuziehen; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf das bei Dr. med. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte Gutachten vom 28. Oktober 2013 nicht abgestellt werden könne, da dieses herabsetzend, unvollständig und widersprüchlich sei.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin zunächst die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Des Weiteren schloss sie auf Abweisung der Beschwerde in materieller Hinsicht. Sie habe zu Recht auf die Beurteilung von Dr. C.____ abgestellt.
D. Mit Verfügung vom 21. Juli 2014 lehnte das Kantonsgericht den Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
E. Nachdem die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen zu ihrer finanziellen Situation eingereicht hatte, bewilligte das Kantonsgericht ihr mit Verfügung vom 24. Juli 2014 für das vor- liegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Doris Vollenweider als Rechtsvertreterin.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 17. Juni 2014 ist demnach einzutreten.
2.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder län- gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach- te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver- lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Diese Definitionen entsprechen den vor Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 von der Rechtsprechung entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung (BGE 130 V 343 ff.).
2.2 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchti- gung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an- erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belas- tenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zu- kommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens wil- lensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheits- beeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alterna- tive Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).
2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG an- wendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensver- gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktla- ge erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er- werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer- den. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; bereits für den Zeitraum vor 1. Januar 2003: BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b).
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herab- zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszu- standes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente unter anderem revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch: BGE 117 V 199 E. 3b mit weiteren Hinweisen; RUDOLF RÜEDI, Die Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grund- figur namentlich von Invalidenrentenrevisionen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 16 f.).
3.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen un- veränderten tatsächlichen Verhältnissen führt in der Regel nicht zu einer materiellen Revision (vgl. aber die hier nicht interessierende Bestimmung a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]). Bloss auf einer anderen Wer- tung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegrün- denden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (vgl. dazu BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts- abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 7 ff. E. 3.2.3). Vorliegend sprach die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Juli 2003 gestützt auf einen Invalidi- tätsgrad von 93% rückwirkend ab 1. September 2000 eine ganze Rente zu. In der Folge wurde dieser Anspruch zweimal im Rahmen von amtlich eingeleiteten Revisionsverfahren bestätigt, nachdem jeweils ein Bericht des behandelnden Psychiaters eingeholt wurde. Eine umfassende materielle Anspruchsprüfung fand indessen seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht statt. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen einge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht treten ist, die eine revisionsweise Herabsetzung der bis anhin ausgerichteten ganzen Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten- verfügung vom 17. Juli 2003 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend ange- fochtenen Verfügung vom 16. Mai 2014.
5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fach- leute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversiche- rungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich- ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
5.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befun- de zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
5.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind in Revisionsfällen bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts ausserdem zusätzliche Besonderheiten zu beachten (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010).
5.4.1 Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüber- stellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt (vgl. E. 4. hiervor), bildet Ge- genstand des Beweises das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Die Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Befunds und seiner funktionellen Auswirkungen ist zwar Ausgangspunkt der Beurteilung; sie erfolgt aber nicht unabhängig, sondern wird nur entscheidungserheblich, soweit sie in tatsächlicher Hinsicht einen Unterschied zum früheren Zustand wiedergibt. Der Beweis- wert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medi- zinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Verände- rung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundes- gerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.2).
5.4.2 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art begrün- den dabei keine massgebliche Veränderung. Die Feststellung über eine seit der früheren Beur- teilung eingetretene tatsächliche Änderung ist hingegen genügend untermauert, wenn die ärztli- chen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwick- lung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und/oder ihrer neuen Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Ein Sachverstän- diger kann die betreffende Entwicklung regelmässig nicht aus eigener Wahrnehmung beschrei- ben (ausser er sei schon als Vorgutachter tätig gewesen). Daher ist es erforderlich, dass er sich, soweit verfügbar, mit den Fakten fundiert auseinandersetzt, wie sie sich aus den für den früheren Entscheid massgebenden medizinischen Vorakten ergeben. Dem Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt, fehlt die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann, wenn die Schlussfolgerungen, welche auf der Grundlage der vom Sachverständigen selber erhobenen Befundtatsachen gezogen worden sind, an sich einleuch- ten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
5.4.3 Je mehr medizinisches Ermessen bei der Stellung einer Diagnose und der ärztlichen Einschätzung der Funktionseinschränkungen im Spiel ist, desto wichtiger ist es, den gutachtli- chen Befund einer Veränderung möglichst solide auf klinische Feststellungen, gutachterliche Verhaltensbeobachtungen und anamnestische Daten zu stützen und diese Elemente in Bezie- hung zu den medizinischen Vorakten und den dort gesetzten Anknüpfungstatsachen zu brin- gen. Nur so kann dem Gutachten hinreichend zuverlässig entnommen werden, dass die in den Schlussfolgerungen beschriebene Differenz nicht wesentlich einer unterschiedlichen Wertung zuzuschreiben ist. Auf der anderen Seite darf die Notwendigkeit, eine bloss andere Beurteilung nicht als Anlass einer materiellen Revision gelten zu lassen, nicht dazu führen, dass die Anfor- derungen an den Nachweis einer Veränderung so hoch angesetzt werden, dass die ursprüngli- che Festlegung praktisch perpetuiert wird. Dies gilt insbesondere für psychiatrische Beurteilun- gen, bei denen praktisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizi- nische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Hier können die Beurteilungen nicht immer lückenlos mit Tatsachenschilde- rungen unterlegt werden. Bei einer stark ermessensgeprägten Einschätzung, die weniger auf Messung und anderweitig normierter Feststellung als auf interpretationsbedürftigen Befundtat- sachen beruht, kann etwa eine Auseinandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unterhaltenden Faktoren, für den Nachweis einer tatsächlichen Veränderung besondere Bedeutung erlangen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2013, 9C_698/2012, E. 2.2).
6.1 Im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im We- sentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 20. Dezember 2002. Darin diagnostizierte dieser eine anhaltende affektive Störung (ICD-10 F34), die im Jahr 2000 von einer leichten depressiven Episode mit somati- schem Syndrom (ICD-10 F32.1) überlagert gewesen sei; eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2); eine chronische Paarproblematik (ICD-10 Z63.0, Z59); Probleme durch negative Kindheitser- lebnisse (ICD-10 Z61.2, Z61.5) sowie ein Status nach Suizidversuch mit einem Antidepressi- vum (ICD-10 X61). Im Befund zeige sich die Explorandin verunsichert, ängstlich und depressiv. Sie sei im Affekt schwingungsfähig, spreche jedoch mit monotoner, körperloser Sprache in stark gebrochenem Deutsch und stehe phasenweise den Tränen nahe. Früh im Leben habe die Ex- plorandin soziale Ängste, insbesondere eine Angst, dass über sie geredet werde, entwickelt. Nach Scheitern der beruflichen Massnahmen der IV müsse die Explorandin im erwerbsmässi- gen Rahmen als zu 70% arbeitsunfähig betrachtet werden. Weitere medizinische Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien nicht gegeben, die Explorandin befinde sich seit Jahren in fachpsychiatrischer Behandlung.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumut- bar sei, einer Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft nachzugehen. Unter Berücksichtigung des Einkommens aus der Tätigkeit an einer geschützten Arbeitsstelle ermittelte die Beschwer- degegnerin einen Invaliditätsgrad von 93% und sprach der Versicherten eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
6.2 Im Rahmen der aktuellen Revision holte die Beschwerdegegnerin zunächst einen Be- richt des behandelnden Psychiaters ein. Mit Bericht vom 24. August 2012 hielt Dr. med. E.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Jahren bestehende Bulimie mit narzisstisch-depressiver Neurose fest. Die Patientin sei seit über zwölf Jahren zu 100% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Patientin leide unter depressiven Gefühlen und Phasen von Esssucht und Erbrechen, die jedoch seltener geworden seien. Sie sei nicht mehr suizidal. Sowohl in den Beziehungen zu den heranwach- senden Kindern wie auch gegenüber ihrem neuen Partner fühle sie sich schnell überfordert. Die Prognose sei im Moment unsicher bis schlecht. Zwar habe die Patientin in den letzten ein bis zwei Jahren eine gewisse Stabilität gezeigt, ob dies einen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt er- laube, sei aber wegen der Verletzlichkeit der Patientin und ihrer Unfähigkeit, mit Konflikten um- zugehen, sehr fragwürdig. Die Patientin stünde einer Integration sehr ambivalent gegenüber und habe Angst zu scheitern. Eine Erwerbstätigkeit sei eventuell durch ein Arbeitstraining zu- mutbar.
6.3 In seiner Stellungnahme vom 21. September 2012 führte Dr. med. F., FMH Psy- chiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV aus, es sei auf- grund der Akten ersichtlich, dass sich an den gestellten Diagnosen und der attestierten Arbeits- unfähigkeit seit dem Gutachten von Dr. D. nichts Wesentliches verändert habe. Aus medi- zinischer Sicht könne es sinnvoll sein – allseitige Mitwirkung vorausgesetzt – der Versicherten einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten, die dortige Leistung zu erfassen und allenfalls eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in Erwägung zu ziehen.
6.4 Nach dem Scheitern eines Arbeits- und Belastungstrainings im Frühjahr 2013 gab die Beschwerdegegnerin bei Dr. C.____ ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Das Explorati- onsgespräch vom 26. September 2013 dauerte zweieinhalb Stunden und wurde unter Beizug einer italienisch sprechenden Dolmetscherin durchgeführt. In seinem Gutachten vom 28. Oktober 2013 (Eingang) diagnostiziert Dr. C.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) mit Status nach Selbstverletzungsten- denzen, differenzialdiagnostisch eine emotional instabile Persönlichkeit des Borderline Typus (ICD-10 F60.31); ein Status als Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung (ICD-10 Z60.5) bei Stalking durch den Freund; eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit Status nach rezidivierenden Suizidversuchen (ICD-10 F33.0) sowie eine Bulimia nervosa (ICD-10 F50.2) mit Status nach Laxantien-Abusus im Jahr 2006, aktuell eher Tendenz zur Anorexie. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien verschiedene weitere Z-Diagnosen zu stellen. Die Explorandin beklage Essprobleme, Schwindelerscheinungen, Gleichgewichtsstörungen und zeitweiliges Zittern am ganzen Körper. Sie habe Angst vor allem und Mühe mit Leuten; sie wolle immer alleine sein. Seit 2006 sei die Bulimie nicht mehr so aus-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht geprägt wie früher, unterdessen habe sie aber eine Anorexie entwickelt. In den Ferien im Som- mer 2013 in Italien sei sie mehrmals zusammengebrochen. Sie habe keine Freude und Lust mehr, sei immer wieder gestresst. Bei den Schwierigkeiten in den Ferien habe sie einen Suizid- versuch unternommen. Die Explorandin habe den Austrittsbericht des Spitals G., Abteilung für psychische Gesundheit, vom 14. August 2013 mitgebracht. Darin ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin vom 10. August 2013 bis zum 14. August 2013 nach einer Medikamenten- überdosis hospitalisiert gewesen sei. Die Patientin habe am 14. August 2013 die Klinik auf ei- genen Wunsch verlassen. Im Befund hielt Dr. C. fest, dass die Explorandin zu Beginn der Untersuchung über die Lebensbiographie und das innere Erleben kaum Auskunft habe geben können und über fünfzig Mal angegeben hätte, etwas nicht zu wissen oder sich nicht mehr da- ran zu erinnern. In der Folge habe sie jedoch über eine Stunde lang romanartig und uferlos über aktuelle Beziehungskonstellationen und Traumata sprechen können. Es sei aufgefallen, dass sie über diese Ereignisse völlig ruhig, beinahe abgespalten berichtet habe, bezüglich der Denkleistungsfähigkeit aber konsistent geblieben sei. Die Affekte hätten sich über weite Stre- cken immer wieder aufgehellt, wobei die Explorandin mehrmals plötzlich affektlabil reagierte und unerwartet wechselhafte Affekte gezeigt habe. Weitgehend habe sie jedoch anhedon, sto- isch, roboterhaft, wenig fassbar und gespannt gewirkt. Sie habe einen sehr histrionischen Ein- druck gemacht und sich effektiv immer als Opfer inszeniert, weshalb nicht nur von einer narziss- tischen, sondern von einer histrionischen Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Im Beneh- men sei sie korrekt gewesen, habe jedoch ratlos, scheu und unsicher sowie deutlich selbstunsi- cher gewirkt. Es seien weder formale Denkstörungen noch Wahrnehmungsstörungen festzu- stellen. Bezüglich des inhaltlichen Denkens lägen deutliche Zwangsgedanken im Zusammen- hang mit Essen vor, die aber nicht mit der Explorandin hätten erarbeitet werden können. Bezüg- lich Ich-Störungen lägen offenbar Depersonalisationsphänomene vor. In der Ich-Identität sei die Explorandin überhaupt nicht spürbar oder fassbar und wirke fassadär. Sie habe keine eigene Identität. Die Explorandin sei deutlich ängstlich, klinisch jedoch nur subdepressiv bis leicht de- pressiv. Das Antriebsverhalten und die Vigilanz seien intakt. Aufmerksamkeits- und Merkleis- tungen seien recht gut gewesen. Die Realitätsprüfung und Urteilsbildung hingegen seien deut- lich defizitär und schwer prüfbar. Die Beziehungsfähigkeit und die Kontaktgestaltung seien vor- handen, jedoch ängstlich, misstrauisch und histrionisch gefärbt. Die Affektsteuerung und Im- pulskontrolle seien anamnestisch mittelgradig gestört; die Explorandin handle, ohne die Konse- quenzen reiflich zu überlegen. Die Selbstwertregulation und Regressionsfähigkeit seien deutlich defizitär.
Aufgrund des Befunds und angesichts des Verlaufs in den letzten Jahren sowie der Gesamtbi- ographie müsse gesichert nicht nur von einer Depression mit Bulimie, sondern von einer schwe- ren Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden. Es erstaune, dass diese Diagnose bisher in keinem psychiatrischen Bericht erwähnt sei. Gesichert liege ausserdem eine schwere Bulimie vor, die wechselhaft bezüglich Intensität auftrete, gegenüber der schwersten histrionischen Per- sönlichkeitsstörung aber in den Hintergrund trete. Was die Beziehungsfähigkeit zu Mitmen- schen anbelange, müsse eine schwerste Störung angenommen werden. Die Art und Weise, wie die Explorandin über ihre Mitmenschen berichte, spreche für eine schwere Persönlichkeitsstö- rung, auch mit borderlinehaften Zügen. Sie fühle sich fremdbestimmt, lasse eine Fremdbestim- mung jedoch auch zu und verfüge nicht über eine genügend gefestigte Identität, um das Leben
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht alleine zu meistern. Aufgrund des guten kognitiven Funktionierens der Explorandin während der Untersuchung sei indessen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Da es ihr immerhin gelinge, den Haushalt mit den bald volljährigen Zwillingen zu führen, sei weiterhin von einer gewissen Sozialkompetenz und lebenspraktischer Kompetenz auszugehen. Die Explo- randin sei vermindert belastbar, vermindert stressresistent und könne nicht unter dauernder Hektik eingesetzt werden. Sie sei etwas vermindert flexibel und umstellfähig. Ausserdem sei sie nur beschränkt im Team einsetzbar und könne nicht dauernd im Kundenkontakt tätig sein. In Tätigkeiten, wo interpersonelle Beziehungsgestaltung wichtig ist, sei sie ungeeignet. Sie dürfte zeitweilig auch unzuverlässig und inkonstant beim pünktlichen Erscheinen sein. In den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten in einer Wäscherei sowie als private Hausangestellte sei sie vollschich- tig arbeitsunfähig. In einer einfachsten und überschaubaren Hilfarbeitertätigkeit, ohne Hektik oder Stress und bei kognitiv nicht hoch anforderungsreichen Tätigkeiten sei die Explorandin vier Stunden täglich einsetzbar. Sie könnte beispielsweise private Reinigungsarbeiten verrichten. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes könne ab 2013 angenommen werden.
6.5 Mit Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 hielt Dr. F.____ fest, dass das Gutachten von Dr. C.____ den Beweisanforderungen genüge und empfahl, den Entscheid der IV-Stelle darauf abzustützen. Die Verbesserung des Gesundheitszustands betreffe einen Teilbereich im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten mit nur geringen Anforderungen an die Sozialkompetenz und an die emotionale Belastbarkeit. Das im Frühjahr 2013 durchgeführte Arbeitstraining habe gezeigt, dass die Versicherte in ruhiger und geordneter Umgebung eine gute Arbeitsqualität leiste. Die attestierte Verbesserung sei angesichts der durchgängig attes- tierten Stabilisierung nachvollziehbar.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des aktuellen medizinischen Sachverhalts und bei ihrem Entscheid über die Frage, ob seit der ursprünglichen Rentenzu- sprache eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten sei, vollumfänglich auf die Ergebnisse des Gutachtens von Dr. C.____ vom 28. Oktober 2013. Sie ging demzufolge davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Be- schwerdeführerin in psychischer Hinsicht deutlich verbessert habe und ihr aus medizinischer Sicht die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit nur geringen Anforderungen an die Sozial- kompetenz und die emotionale Belastbarkeit im Umfang von 47.96% (vier Stunden täglich) zu- mutbar sei.
7.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aus verschiedenen Gründen nicht auf das Gutachten von Dr. C.____ abgestellt werden könne. In formeller Hinsicht beanstandet sie ins- besondere, dass das Gutachten voller persönlich gefärbter und herabsetzender Bemerkungen sei und der Gutachter offensichtlich keinen Zugang zur Persönlichkeit der Beschwerdeführerin gefunden habe. Wiederholt bezeichne er ihre Ausführungen als unglaubwürdig und konstruiert. Ihre Angaben, etwas nicht zu wissen, würden ihr zum Vorwurf gemacht. Verschiedene Formu- lierungen im Gutachten sprächen überdies für eine persönlich gefärbte, herabsetzende Betrach- tungsweise des Gutachters. Diesem Vorwurf der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt wer- den. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 unter Hinweis auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. F.____ zutreffend ausführt, sind gerade die – nach
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ansicht der Beschwerdeführerin ihr zum Vorwurf gemachten – Aussagen und Verhaltensweisen für das beschriebene dysfunktionale, psychopathologische Leiden der Beschwerdeführerin ty- pisch und für die Krankheitsdefinition einer histrionischen Persönlichkeitsstörung von massge- bender Bedeutung. Tatsächlich gehört es zur Aufgabe des Gutachters, solche Aussagen und Verhaltensweisen im Gutachten wiederzugeben, um sie anschliessend zu beurteilen. Darin ist keine Voreingenommenheit oder mangelnde Objektivität zu erblicken. Das Gutachten weist damit keine formalen Mängel auf. In Bezug auf Befunderhebung und Diagnosestellung genügt das Gutachten von Dr. C.____ grundsätzlich auch den inhaltlichen Anforderungen. Die Befun- derhebung und Diagnosestellung beruhen – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 5.2 hiervor) – auf allseitigen Untersuchungen. Das Gutachten berücksichtigt ferner die ge- klagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. In Bezug auf die Befunderhebung und die Diagnosestellung sind die Ausführungen des Gutachters schlüssig.
7.3 Wie bereits in Erwägung 5.4 hiervor ausgeführt, gelten jedoch bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts in Revisionsfällen besondere Anforderungen an die Beweistauglichkeit. Beweisthema dieser Gutachten ist nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustands und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern insbesondere auch der Vergleich dieses Befunds mit dem früheren Gesundheitszustand. Spricht sich ein solches Gut- achten nicht hinreichend darüber aus, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits- zustands stattgefunden hat, mangelt es ihm in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweis- wert, es sei denn, dass die Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ohnehin evident ist (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgericht vom 26.August 2014, 8C_157/2014, E. 5.2.2). In Bezug auf diese revisionsrecht- liche Fragestellung vermag das Gutachten von Dr. C.____ nicht zu überzeugen. Das Gutachten nimmt weder eine Beschreibung der Entwicklung des Gesundheitszustands noch einen Ver- gleich zwischen dem früheren und dem jetzigen Gesundheitszustand vor, sondern beschränkt sich darauf, den aktuellen Gesundheitszustand zu beschreiben und zu beurteilen. Lediglich am Ende des Gutachtens findet sich ein Hinweis auf eine, auf das aktuelle Jahr datierte, Verbesse- rung des Gesundheitszustands. Diese Verbesserung wird jedoch nicht begründet. Das Gutach- ten von Dr. D.____ vom 20. Dezember 2002, das im Rahmen des Revisionsverfahrens als Ver- gleichsbasis hinzuzuziehen gewesen wäre, wird lediglich in der Anamnese erwähnt, was den Verdacht nahelegt, dass es sich bei der Einschätzung von Dr. C.____ in erster Linie um eine neue, von der Vergangenheit unabhängige Würdigung des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin handelt. Nach dem Ausgeführten ist zunächst festzuhalten, dass sich das Gutachten von Dr. C.____ – wohl nicht zuletzt aufgrund der entsprechend unvollständigen Fra- gestellung durch die IV-Stelle – über das eigentliche Beweisthema der Rentenrevision, nament- lich die anspruchsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands, nicht genügend aus- spricht. Damit fehlt es dem Gutachten am rechtlich erforderlichen Beweiswert.
7.4 Eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ist ferner auch nicht aus den Befunden oder den gestellten Diagnosen im Gutachten vom 28. Oktober 2013 evident. Vielmehr beschreibt Dr. C.____ einen psychiatrischen Untersuchungsbefund, der in weiten Tei- len dem von Dr. D.____ im Jahr 2002 erhobenen entspricht. So stellen beide Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin monoton bzw. roboterhaft und abgespaltet berichte. Sowohl
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dr. C.____ wie auch Dr. D.____ halten eine plötzliche Affektlabilität sowie eine (leicht) depres- sive Grundstimmung fest. Auch in Bezug auf die deutliche Ängstlichkeit und (Selbst-) Unsicherheit finden sich im Wesentlichen übereinstimmende Befunde. Darüber hinaus hält Dr. C.____ jedoch auch verschiedene zusätzliche bzw. neue Befunde fest, die als Hinweise für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gewer- tet werden können. So wurden von Dr. D.____ weder Depersonalisationsphänomene noch Identitätsstörungen festgehalten. Auch in der Realitätsprüfung und in der Urteilsbildung erkann- te Dr. D.____ im Gegensatz zu Dr. C.____ keine Defizite. Gestützt auf diese Befunde diagnos- tiziert Dr. C.____ eine bisher in den Akten nicht erwähnte (schwere bis schwerste) histrionische Persönlichkeitsstörung und eine erstmals als selbstständige Erkrankung festgehaltene depres- sive Störung. Der aktuellen Beurteilung von Dr. C.____ können nach dem Ausgeführten jeden- falls keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass sich der gesundheitliche Zustand der Be- schwerdeführerin verbessert hätte. Die von Dr. C.____ attestierte höhere Arbeitsfähigkeit ver- mag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, handelt es sich dabei doch bloss um eine unter- schiedliche Wertung eines gleichgebliebenen oder gar sich verschlechternden Gesundheitszu- stands. Ohnehin ist fraglich, ob die von Dr. C.____ attestierte verwertbare Arbeitsfähigkeit zu überzeugen vermag. Die angenommene lebenspraktische Kompetenz und Sozialkompetenz der Beschwerdeführerin geht weder aus der Anamnese noch aus dem gescheiterten Belastbar- keitstraining im Frühjahr 2013 hervor. Selbst wenn die Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich bejaht werden könnte, wäre eine Verwertbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt aufgrund des sehr engen Anforderungsprofils, der mangelhaften Kontakt- und Beziehungsfähigkeit sowie der Un- zuverlässigkeit und Unpünktlichkeit der Beschwerdeführerin zweifelhaft. Mit der Beschwerde- führerin ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass bereits die angestammten, heute je- doch unbestrittenermassen unzumutbaren Tätigkeiten dem von Dr. C.____ festgehaltenen An- forderungsprofil entsprachen.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands nicht ausgewiesen ist. Das Gutachten genügt den revisionsspezifischen Beweisanforderungen nicht und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ist nicht evi- dent. Vielmehr muss offensichtlich von einem unveränderten bzw. sich verschlechternden Zu- stand ausgegangen werden. Auch aus den übrigen Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand oder dessen erwerblichen Auswirkungen verbessert hätten, weshalb von weiteren (gerichtlichen) Abklärungen abgesehen werden kann. Daran ver- mögen auch die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. ihres RAD-Arztes nichts zu ändern. Die unter Hinweis auf die Berichte von Dr. E.____ angeführte Stabilisierung der psychischen Beschwerden erscheint aufgrund des im Sommer 2013 vorgenommenen Sui- zidversuches nicht aktuell. Im Übrigen ist in den Berichten von Dr. E.____ mehrheitlich bloss von einem stabilen (schlechten), nicht jedoch von einem stabilisierten Gesundheitszustand die Rede. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich nach dem Ausgeführten nicht verändert bzw. sich gar verschlechtert. Die abweichenden gutachterlichen Schlussfolgerungen sind nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustands, sondern letztlich auf eine unter- schiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen. Eine solche abweichen- de, bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische Einschätzung von im Wesentli- chen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen kann aber nicht zu einer materiellen Revision
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht führen (vgl. E. 3.2 hiervor). Entgegen der Auffassung der IV-Stelle fällt demnach im vorliegen- den Fall eine revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin ausser Betracht. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die angefochtene (Revisions-)Verfügung vom 16. Mai 2014 aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über den 30. Juni 2014 hinaus weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemesse- nem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die Beschwerdegeg- nerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusam- menhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auf- erlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.
8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Par- teientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwer- deführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenver- sicherung hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 3‘678.90 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu entrichten.