Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 12. September 2014 (720 14 129 / 226)
Invalidenversicherung
Unentgeltliche Verbeiständung im IV-Abklärungsverfahren
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat, Lange Gasse 90, Postfach 538, 4010 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Unentgeltliche Verbeiständung
A. Die 1969 geborene A.____ hatte sich im Januar 2008 bei der Eidgenössischen Invali- denversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. In der Folge klärte die IV-Stelle Basel-Landschaft die erwerblichen, die gesundheitlichen und die hauswirtschaftlichen Verhält- nisse der Versicherten ab, wobei sie in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditäts- bemessung einen Invaliditätsgrad von 9 % ermittelte. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2010 einen Anspruch von A.____ auf eine IV-Rente ab.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 20. März 2013 meldete sich A.____ unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstö- rung und eine Depression erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Nach Einholung von Be- richten der behandelnden Ärzte beschloss die IV-Stelle, bei der Klinik B.____ eine psychiatri- sche Begutachtung der Versicherten in Auftrag zu geben. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 ersuchte die Klinik B.____ die Versicherte, sich am 25. Februar 2014 zur Begutachtung einzu- finden. Am 18. Februar 2014 teilte Advokat Dr. Claude Schnüriger der IV-Stelle mit, dass ihn A.____ mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe. Nachdem ihm die IV-Stelle auf sein Ersuchen hin Akteneinsicht gewährt hatte, beantragte Dr. Schnüriger am 3. März 2014, es sei der Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung mit ihm als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Mit Verfügung vom 31. März 2014 wies die IV-Stelle dieses Gesuch mit der Be- gründung ab, es fehle an der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im vorliegenden nichtstreitigen Verwaltungsverfahren. Sobald ein Einwand gegen den noch zu erlassenden Vor- bescheid erhoben werde, könne ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einwandver- fahren gestellt werden.
B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. Schnüriger, am 5. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und es sei ihr mit Wirkung ab 14. Februar 2014 die unentgeltliche Verbeiständung mit Ad- vokat Dr. Schnüriger als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Eventuell sei die Be- schwerdegegnerin zu verurteilen, ihr mit Wirkung ab 14. Februar 2014 die unentgeltliche Ver- beiständung mit Advokat Dr. Schnüriger als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Fer- ner sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu gewähren; unter o/e- Kostenfolge.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2014 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
D. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgelt- liche Verbeiständung mit Advokat Dr. Schnüriger als Rechtsvertreter.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtli- che Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezem- ber 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 5. Mai 2014 ist demnach einzu- treten.
1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine solche verfahrens- leitende Verfügung der IV-Stelle, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist und gegen die deshalb direkt Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden kann (Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.
3.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesge- bundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG, vgl. dazu BGE 136 V 377 E. 4.1.1), nur in Aus- nahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen (Urteil K. des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrens- vorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen sind. Ne- ben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der versi- cherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden (Urteil K. des Bundesgerichts vom 22. Feb- ruar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zu ergänzen bleibt, dass im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der An- spruch auf unentgeltliche Verbeiständung auch für die Zeit vor Erlass des Vorbescheids nicht generell ausscheidet (vgl. BGE 132 V 200 f. E. 4.1 mit Hinweisen). An die sachliche Geboten- heit der Verbeiständung ist diesfalls jedoch rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. Urteile V. des Bundesgerichts vom 17. Juni 2011, 9C_127/2011, E. 4.1 und D. vom 15. April 2010, 8C_892/2009, E. 3.2; mit Hinweisen; vgl. auch: UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 22 f. zu Art. 37).
4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde vorliegend bereits für das Abklä- rungsverfahren, das heisst für das Verfahren vor Erlass des Vorbescheids, gestellt. Nach dem Gesagten ist bei der Prüfung der Notwendigkeit somit ein strenger Massstab anzulegen.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie an erheblichen psy- chischen Problemen leide. Sie sei deshalb nicht in der Lage, ihre Interessen selber wahrzu- nehmen. Dazu komme dass sie praktisch kein Wort deutsch spreche und lediglich über eine bescheidene Schulbildung verfüge. Mit diesen Argumenten kann die Beschwerdeführerin in Bezug auf die hier zu beurteilende Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie das Bundesgericht jüngst festgehalten hat, rechtfertigen fehlende Sprachkenntnisse oder fehlende berufliche Ausbildung alleine noch nicht die Gewährung der unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2014, IV Nr. 26 E. 3.2.1). Liegen die genannten Gründe vor, kann im Abklärungsverfahren eine Unterstützung der Betroffenen durchaus durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen erfolgen, falls sich eine solche effektiv als erforderlich erweisen sollte (BGE 132 V 201 E. 4.1). Bei der Beschwerdeführerin kommen hierfür beispiels- weise die Verbandsvertreter des C.____ in Frage, an welches sich die Versicherte laut den vor- liegenden Akten denn auch bereits im Zusammenhang mit der im März 2013 erfolgten Neuan- meldung zum Leistungsbezug gewendet hat. Im Weiteren könnte sich die Beschwerdeführerin aber auch von der zuständigen Sozialhilfebehörde beraten und unterstützen lassen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG] vom 21. Juni 2001). Zu berücksichtigen gilt es sodann, dass es im jetzigen Verfahrensstadium hauptsächlich darum geht, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Frage nach allfälligen Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit gut- achterlich abklären zu lassen. Ein Anspruch auf Teilnahme des Parteivertreters an der Begut- achtung besteht nicht (BGE 132 V 443) und schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stel- len sich in diesem Zusammenhang noch kaum. Insbesondere ist eine materielle Auseinander- setzung mit den Resultaten der Abklärung - gegebenenfalls - erst im Vorbescheid- oder an- schliessenden Beschwerdeverfahren vorzunehmen. Auch unter diesem Aspekt erweist sich eine anwaltliche Unterstützung der Versicherten zur Zeit noch nicht als notwendig. Schliesslich kann vorliegend zweifellos auch nicht von einer übermässig langen Dauer des Abklärungsver- fahrens gesprochen werden, die allenfalls im Hinblick auf die (gerichtliche) Geltendmachung einer Rechtsverweigerung oder -verzögerung den Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich machen könnte. In Berücksichtigung der geschilderten Umstände des vorliegenden Falles ist deshalb der Auffassung der IV-Stelle zuzustimmen, wonach der Anspruch auf eine unentgeltli- che anwaltliche Verbeiständung in praktisch allen oder den meisten Abklärungsverfahren zu
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bejahen wäre, wenn sie der Versicherten in casu für dieses Verfahrensstadium gewährt würde. Dies würde jedoch, wie die IV-Stelle unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend geltend macht, der - von einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden - gesetzli- chen Konzeption widersprechen (Urteile C. des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012, 8C_438/2012, E. 2.2.1 und K. vom 18. September 2009, 9C_315/2009, E. 2.1, jeweils mit wei- teren Hinweisen).
4.3 Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend weder in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe noch die Komplexität der sich vorliegend stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen bzw. die Dauer des Verfahrens eine unentgeltliche Verbei- ständung durch einen Rechtsanwalt im jetzigen Abklärungsverfahren als notwendig erscheinen lassen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2014 ist deshalb nicht zu be- anstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, ist es der Beschwerde- führerin jedoch unbenommen, in einem späteren Verfahrensabschnitt - insbesondere im eigent- lichen Vorbescheidverfahren - ein neues Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu stellen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 61 lit. a. ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich kostenlos. Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit um Versicherungsleis- tungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom (IVG) vom 19. Juni 1959 handelt und die dort geregelte Kostenpflicht nicht zur Anwendung ge- langt (vgl. Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2013 IV Nr. 2 E. 3), sind für das vorliegende Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 27. Mai 2014 die unentgeltliche Verbei- ständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 7. Mai 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 2 ¼ Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu bean- standen sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 32.--. Dem Rechtsvertreter ist des- halb ein Honorar in der Höhe von Fr. 520.55 (2 ¼ Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 32.-- + 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
5.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 520.55 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichts- kasse ausgerichtet.