Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 5. September 2014 (715 13 249)


Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ver- neint; Vermittlungsfähigkeit bejaht

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Cam- pell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechts- anwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A.1 A.____ bezieht gemäss Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2008 seit dem 1. Oktober 2004 eine halbe IV-Rente. A.2 A.____ arbeitete in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2007 sowie vom

  1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2008, vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2009, vom 1. Januar

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2010 bis 31. Oktober 2010, vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2012 und nunmehr unbefristet seit dem 1. März 2013 bei der B.____ im C.____ als Servicemitarbeiter. Die Öffentliche Arbeits- losenkasse des Kantons Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) erachtete den Versicherten in den Rahmenfristen vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2010 und vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 als anspruchsberechtigt und richtete Taggelder aus. A.3 Am 30. September 2012 ersuchte A.____ die Arbeitslosenkasse erneut um Ausrich- tung von Taggeldern ab 1. November 2012. Am 8. Oktober 2012 meldete er sich beim Regiona- len Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Gemäss Angaben im Antrags- formular sei er bereit und in der Lage, in einer Teilzeitbeschäftigung von 50% zu arbeiten. Wei- ter führte er aus, er sei zuletzt in der Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2012 bei der B.____ im C.____ beschäftigt gewesen. Die Arbeitgeberin bestätigte diese Aussage in der Ar- beitgeberbescheinigung vom 25. Oktober 2012, wobei sie festhielt, der Versicherte habe vom 1. März 2012 (recte wohl 2011) bis 31. Oktober 2012 bei ihr gearbeitet. Als Grund für die Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses wurde die Betriebsschliessung während den Wintermonaten ge- nannt. Weiter wurde erwähnt, dass man sich freue, den Versicherten per 1. März 2013 erneut bei der Gesellschaft beschäftigen zu können. A.4 Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsbe- rechtigung des Versicherten ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.____ jeweils wäh- rend acht Monaten im Jahr bei der B.____ angestellt sei. Diese Arbeitszeitregelung entspreche einer normalen Arbeitszeit, so dass er während der Zeit, in der er nicht arbeite, keinen anre- chenbaren Verdienst- und Arbeitsausfall erleide. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) am 6. August 2013 ab, wobei sie zusammenfassend festhielt, dass der Versicherte seit 2007 in einem Arbeitsverhältnis auf Abruf bei der B.____ stehe. Dieses sei zuletzt per Ende Oktober 2012 lediglich pro Forma, nicht aber tatsächlich aufgelöst worden. Die Beschäftigungszeiten seien schwankend, weshalb kein bestimmbarer Arbeitsausfall auszumachen sei. Zudem sei die Wiederanstellung des Versicherten per 1. März 2013 in Aussicht gestellt worden. B. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 9. September 2013 beim Kantonsgericht, Abteilung Sozial- versicherungsrecht (Kantonsgericht), erhob. Er beantragte unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, es sei der Einspracheentscheid vom 6. August 2013 aufzuheben und festzustellen, dass er ab dem 1. November 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ha- be. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er bei der B. nicht auf Abruf an- gestellt gewesen sei und er aus der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im September 2012 ab November 2012 einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten habe. C. Zur Beschwerde liess sich die Arbeitslosenkasse am 22. November 2013 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Unter Hinweis auf den Einspracheentscheid führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung habe. D. Der Beschwerdeführer liess am 17. Februar 2014 durch seinen Rechtsvertreter die Replik einreichen und hielt an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest. Zudem

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichte er die monatlichen Arbeitszeitkontrollen der Arbeitgeberin ein. Diesen sei zu entnehmen, dass er jeweils während 84 Stunden pro Monat gearbeitet habe. Die Flexibilität der Einsätze habe sich darauf bezogen, dass er nicht immer an den gleichen Wochentagen und Tageszeiten habe arbeiten können, sondern sich nach den Bedürfnissen der Arbeitsgeberin habe richten müssen. E. Die Arbeitslosenkasse hielt in ihrem Schreiben vom 28. März 2014 an den bereits ge- machten Ausführungen fest. In Bezug auf die Arbeitszeitkontrollblätter führte sie aus, dass auf diese nicht abgestellt werden könne. F. Anlässlich der Parteiverhandlung, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertre- ter, Caroline Roth-Scheck für die Beschwerdegegnerin und D.____ als Auskunftsperson teil- nahmen, hielten die Parteien an den bereits gemachten Ausführungen und Anträgen fest. Auf die konkreten Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom
  2. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversiche- rung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi- cherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt der in E.____ wohnhafte Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft seinen Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungs- prozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge- schränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprü- fungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwer- defall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Ent- scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach- verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichs- te würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 3.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht, als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbe- schäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teil- zeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende Tage dauert. 3.2 Bei der Arbeit auf Abruf besteht keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungs- umfang, sodass die Person während der Zeit, in der sie nicht zur Arbeit aufgefordert wird, kei- nen Arbeits- und Verdienstausfall nach Art. 11 Abs. 1 AVIG erleidet, dies deshalb, weil ein an- rechenbarer Ausfall an Arbeitszeit nur entstehen kann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine wöchentliche Normalarbeitszeit vereinbart war. Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Nach der Rechtsprechung kann der Beobachtungszeitraum dabei umso kürzer sein, je weniger die Arbeitseinsätze in den einzelnen Monaten schwanken, und er muss länger sein, wenn die Arbeitseinsätze sehr unregelmässig anfallen oder wenn die Arbeitsdauer während der einzelnen Einsätze starken Schwankungen unterworfen ist. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Einspracheentscheid vom 6. August 2013 und in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2013 im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Be- schwerdeführer habe keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten, da die Beschäftigungszeiten schwankend gewesen seien. Er habe mit der B.____ einen Arbeitsvertrag auf Abruf geschlos- sen, der per Ende Oktober 2012 lediglich der Form nach aufgelöst worden sei. Insbesondere weist sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen und den An- gaben im Arbeitsvertrag nicht in einem 50% Pensum von 4 Stunden täglich gearbeitet habe. Weiter lasse sich aus den Lohnabrechnungen in der Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2012 nicht entnehmen, dass er Ferien bezogen habe, was ebenfalls gegen das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsvertrages spreche. Aufgrund der Lohnabrechnungen sei zudem erstellt,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Kantinenbezüge unterschiedlich hoch seien. Auch dies deute darauf hin, dass die Be- schäftigungszeiten des Beschwerdeführers unterschiedlich hoch gewesen seien, was als Indiz für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auf Abruf zu deuten sei. An diesen Ausführungen wurde sinngemäss auch im Rahmen der Parteiverhandlung festgehalten. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Arbeitslosenkasse und führt aus, er habe zuletzt in der Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2012 ununterbrochen wäh- rend 4 Stunden pro Tag für die B.____ gearbeitet und dafür einen Monatslohn von Fr. 2‘100.— erhalten, was den Lohnabrechnungen zu entnehmen sei. Damit sei die Behauptung, wonach es zu grossen Schwankungen in den Arbeitseinsätzen gekommen sei, widerlegt. Zudem würden die Kantinenbezüge nicht in Relation zu den Beschäftigungszeiten stehen. Diese Angaben wur- den anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sowohl vom Beschwerdeführer wie auch von seinem Chef D., der als Auskunftsperson befragt wurde, bestätigt. Zudem sei in der Zeit vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2012 das C. über Weihnachten/Neujahr während vier Wochen geschlossen gewesen, so dass der Beschwerdeführer auch Ferien bezogen habe. Betreffend den Kantinenbezug wurde ausgeführt, dass die Kantine in den Wintermonaten ge- schlossen sei; es würden nur Kaffee und Kuchen angeboten. Da der Beschwerdeführer keinen Kuchen esse, gäbe es in dieser Zeit auch keinen Abzug auf der Lohnabrechnung. Weiter erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Parteiverhandlung, er hätte wegen eines Wechsels in der Betriebsleitung grosse Hoffnungen gehabt, auch über den Herbst 2012 hinaus bei der B.____ ganzjährig arbeiten zu können. Diese Aussage wurde von D.____ bestätigt. Die- ser teilte mit, dass bei der B.____ per Ende Sommer 2012 eine grundlegende Änderung geplant war. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Firma durch ihn, seinen Bruder und dessen Ehefrau gelei- tet worden. Der Bruder und dessen Ehefrau hätten jedoch die Absicht gehabt, per Ende Sep- tember 2012 nach Italien auszuwandern. Aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer auch im Winter 2012/13 im C.____ in seinem normalen 50%igen Umfang weiter arbeiten sollen. Die Ausreise des Bruders und seiner Ehefrau habe sich dann aber bis Ende Dezember 2012 verzö- gert; beide hätten bis zu diesem Zeitpunkt im Betrieb gearbeitet. Nachdem festgestanden habe, dass die Ausreise auf Ende Dezember 2012 verschoben werde, habe der Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer im September 2012 aufgelöst werden müssen, da kein Bedarf an zu- sätzlichen Arbeitskräften bestanden habe. 4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 2007 – gemäss seinen An- gaben im Lebenslauf bereits seit 2006 – für die B.____ als Serviceangestellter tätig war. In den Jahren 2007 bis 2010 wurde der Arbeitsvertrag jeweils im Herbst aufgelöst und der Beschwer- deführer meldete sich bei der Arbeitslosenkasse zum Leistungsbezug an. Im Frühling wurde er wieder angestellt. Im Winter 2011/12 wurde das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst und der Be- schwerdeführer war vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2012 ununterbrochen bei der B.____ tätig. Diese Situation war eingetreten, weil sich - wie in der Parteiverhandlung in Erfahrung ge- bracht werden konnte - D.____ einer Operation unterziehen und seine Arbeit im Betrieb krank- heitsbedingt nicht ausüben konnte. 4.4.1 Aufgrund dieser Ausführungen steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis 2010 jeweils im Herbst seine Stelle bei der B.____ verlor. So kam es während den

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wintermonaten vier Mal zu einem mehrmonatigen Unterbruch in Form einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit nachfolgender Wiederanstellung. 4.4.2 Im Herbst 2011 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin nicht aufgelöst und der Beschwerdeführer konnte ununterbrochen vom 1. März 2011 bis 31. Oktober 2012 ar- beiten. Dieser Umstand beruhte jedoch einzig darauf, dass D.____ krankheitshalber während längerer Zeit ausgefallen war. Der Betrieb war deshalb auf einen kompetenten Mitarbeiter an- gewiesen, der die Arbeit von D.____ übernehmen konnte. Damit war die Beschäftigung im Win- ter 2011/12 auf eine unvorhersehbare krankheitsbedingte Vakanz zurückzuführen. Einzig ge- stützt auf dieses Ereignis durfte der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund der Erfahrun- gen in den vorangegangenen Jahren - aber nicht grundsätzlich davon ausgehen, auch in Zu- kunft über die Wintermonate hinweg - ausser es bestand Not am Mann - beschäftigt zu werden. Eine grundlegende Änderung im Arbeitsverhältnis, welche diese Annahme erlaubt hätte, lag daher auch nach dem Winter 2011/2012 nicht vor. 4.4.3 Eine solche grundsätzliche und dauerhafte Veränderung in den Betriebsstrukturen und damit in Bezug auf das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers ergab sich jedoch im Sommer 2012. Wegen des definitiven Ausscheidens von zwei der drei Führungsmitglieder aus der B.____ wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne nunmehr ganzjährig als Ser- vicemitarbeiter im C.____ arbeiten. Damit lag eine im Vergleich zu den vorangegangen Jahren andere Konstellation vor, die nicht nur auf einem unvorhersehbaren Ereignis wie die Erkran- kung des Vorgesetzten beruhte, sondern auf einen beständigen Wechsel im Betrieb zurückzu- führen war. Der Beschwerdeführer durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, dass er ganzjährig arbeiten kann und in Zukunft im Herbst nicht mit einer Kündigung zu rechnen hat. Dass sich in der Folge die Abreise des Bruders und der Schwägerin von D.____ verzögerte und der Betrieb vorerst doch nicht auf die Mitarbeit des Beschwerdeführers angewiesen war, was schliesslich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses Ende September 2012 führte, kann ihm aber nicht angelastet werden. Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer aber ab No- vember 2012 arbeitslos und erlitt - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - ei- nen Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG. 4.5 Daran ändern auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nichts. In ihrem Ein- spracheentscheid vom 6. August 2013 führt sie aus, der Beschwerdeführer habe ein Arbeits- verhältnis auf Abruf gehabt, weshalb er in der Zeit, in der er nicht zur Arbeit aufgefordert worden sei, auch keinen Arbeitsausfall erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin untermauert ihre Aussa- ge unter anderem mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. März 2011 bis Ende Oktober 2012 keine Ferien bezogen habe. Anlässlich der Parteiverhandlung wurde jedoch mitgeteilt, dass das C.____ jeweils in der Weihnachtszeit und über Neujahr wäh- rend vier Wochen geschlossen sei, womit der Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht gefolgt werden kann. Ebenso lassen sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unterschiedli- che Kantinenbezüge zwischen Fr. 0.-- und Fr. 128.-- pro Monat tätigte, keine Beschäftigungs- schwankungen von über 20% pro Monat bestätigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2013, 8C_417/2013, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 59 E. 1; vgl. auch SVR 2006 ALV 29 S. 99, C 9/06 E. 1.3; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2224 Rz. 151). Der Beschwerdeführer führte in der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteibefragung aus, dass die Kantine nur in den Sommermonaten offen sei. In dieser Zeit esse er jeweils für Fr. 8.-- pro Tag, was auch den Lohnabrechnungen zu entnehmen sei. Im Winter werde hingegen nur Kaffee und Kuchen serviert, was er aber nicht konsumiere. Aus diesem Grund gebe es in dieser Zeit auch kein Lohnabzug, was jedoch nachvollziehbar ist. Schliesslich ist gerade in Bezug auf langjährige Arbeitsverhältnisse festzustellen, dass auf die Arbeitsstun- den pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abzustellen ist (SVR 2008 ALV Nr. 3 S. 6, C 266/06 E. 3.2; SVR 2006 ALV Nr. 29 S. 99, C 9/06 E. 3.3; ARV 1995 Nr. 9 S. 45, C 1/93 E. 3b). Das Bundesgericht führt diesbezüglich aus, das das Abstellen auf die Arbeitsstun- den pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt rechtfertige sich umso mehr, als im Arbeitsvertragsrecht in jüngerer Zeit vermehrt von der Massgeblichkeit einer Jahresarbeits- zeit ausgegangen werde, welche es den Arbeitgebern erlaubt, flexibler auf saisonale oder an- derweitige Beschäftigungsschwankungen zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2014, 8C_625/2013, E. 2.2 mit Hinweis auf SVR 2006 ALV Nr. 29 S. 99, C 9/06 E. 3.3 i.f.; Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2012, 8C_417/2013, E. 5.2.2). Dies dürfte wohl auch auf das vorliegende Arbeitsverhältnis zutreffen, in welchem die Arbeitgeberin saison- bedingt in den Wintermonaten weniger Einsatzmöglichkeiten hatte. Der Beschwerdeführer hat konstant über die Jahre hinweg - seit 2007 - regelmässig vom März bis Ende Oktober jeweils in einem 50% Pensum gearbeitet und in den übrigen Monaten - mit Ausnahme des Winters 2011/2012, welcher als Einzelfall nicht zu berücksichtigen ist - regelmässig nur wenige Einsätze gehabt. Daraus kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer eine konstante Gesamt- jahresarbeitszeit aufgewiesen hat, aufgrund welcher sich auch eine individuelle Normalarbeits- zeit ermitteln lässt. Da der Beschwerdeführer ab November 2012 einen Beschäftigungseinbruch hatte, erlitt er selbst unter der Annahme, er habe ein Arbeitsverhältnis auf Abruf gehabt, einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG. 5.1 Die Beschwerdegegnerin erachtet in ihrem Einspracheentscheid vom 6. August 2013 die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom 1. November 2012 bis 28. Februar 2013 als nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. 5.2.1 Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbe- reitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab

  1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereit- schaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). 5.2.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Personen, die bewusst nur saisonale Arbeitsverhältnisse eingehen und deren Arbeitsbemühungen sich stets auf zeitlich befristete Stellen beschränken, nicht vermittlungsfähig (ARV 2000 Nr. 29 S. 150; ARV 2005 Nr. 19 S. 212, E. 2.2). Disponiert ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin bewusst so, dass sich immer

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wieder kurze Unterbrüche der Erwerbstätigkeit ergeben, nimmt er bzw. sie die entsprechenden Verdiensteinbussen freiwillig in Kauf (ARV 2005 Nr. 19 S. 213, E. 2.3). Um der Schadenminde- rungspflicht zu genügen, muss eine versicherte Person ihre Arbeitsbemühungen auf berufs- fremde Dauerstellen ausdehnen, wovon sie weder Alter noch Ausbildung und bisherige Tätig- keit oder die wirtschaftliche Lage entbinden (ARV 2000 Nr. 29 S. 150). 5.3 Die Beschwerdegegnerin weist in ihrem Einspracheentscheid auf das Urteil des Bun- desgerichts vom 22. Februar 2013, 8C_937/2012, hin. Das Bundesgericht verneinte in dieser Angelegenheit die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten, welcher während den Sommermona- ten immer als Eisenleger arbeitete, letztlich mit dem Hinweis darauf, dass dieser sich nicht ge- nügend um eine Dauerstelle bemüht habe. Der Versicherte habe nicht ernsthaft eine Festan- stellung angestrebt und im Hinblick darauf all jene Vorkehrungen getroffen habe, die man zwecks Vermeidung von Arbeitslosigkeit vernünftigerweise von ihm habe erwarten dürfen. Auch der Beschwerdeführer habe mit seinen Arbeitsbemühungen bis zum Erhalt der Kündigung zugewartet. Damit habe er das Risiko auf sich genommen, im Anschluss daran erneut über kei- ne Dauerstelle zu verfügen. Um der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht zu genügen, hätte der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen zeitlich ausdehnen müssen. Da er nicht in diesem Sinne vorgegangen sei, habe er den dadurch entstehenden Lohnausfall bewusst in Kauf genommen. 5.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst davon auszugehen, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem im Urteil des Bundesgerichts in einigen Punkten vergleichbar ist. Wie dort arbeitete auch der Beschwerdeführer vom Mai 2007 bis Dezember 2007, vom Januar 2008 bis Oktober 2008, von Januar 2009 bis Oktober 2009, von Januar 2010 bis Oktober 2010 und so- dann vom März 2011 bis Oktober 2012 bei der B.____ als Servicemitarbeiter. Dass RAV E.____ verpflichtete ihn denn auch mit Schreiben vom 19. Januar 2011, bei Verlust der „Saison- Anstellung“, rechtszeitig - d.h. drei Monate vor Anmeldedatum beim RAV - Arbeitsbemühungen zu tätigen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung insofern nach, als er am 21. November 2012 solche für die Zeit ab September 2012 einreichte. Da er aber zu Recht (vgl. oben E. 4.4.3) davon ausgegangen war, die Stelle bei der B.____ unbefristet ausüben zu können, musste er für den Monat August 2012 keine Arbeitsbemühungen einreichen. Der Vor- wurf, er habe sich nicht genügend um eine Dauerstelle bemüht, geht daher fehl. Im Unterschied zum Urteil des Bundesgerichts gab sich der Beschwerdeführer vorliegend zudem nicht mit sei- ner saisonalen Beschäftigung zufrieden. Wie anlässlich der Parteiverhandlung in Erfahrung zu bringen war, bemühten sich sowohl der Beschwerdeführer wie auch sein Vorgesetzter D.____ das ganze Jahr um eine geeignete Dauerstelle im Umfang von 50%, weil die Tätigkeit als Ser- vicemitarbeiter vor allem aus gesundheitlicher Sicht (Rückenprobleme seit einem Unfall im Jahr 2000 mit Bruch von drei Wirbeln und einen Morbus Bechterew) nicht ideal für den Versicherten ist. Weiter habe das geringe Einkommen im Winter jeweils zu finanziellen Engpässen geführt, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt eine Dauerstelle suchte. Nachdem schliesslich aufgrund der Ausführungen in Erwägungen 4.4.3 feststeht, dass der Beschwerde- führer für die vorliegend zu beurteilende Zeit von November 2012 bis Februar 2013 mit einer Dauerstelle rechnen durfte und er unbestrittenermassen sowohl bereit wie in der Lage war, ei-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Teilzeitjob im Umfang von 50% anzunehmen, ist er als vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG zu bezeichnen. 6. Zusammenfassend ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen festzustellen, dass der Beschwerdeführer wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2012 mit Wirkung ab 1. November 2012 bis 28. Februar 2013 einen Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIG erlitten hat. Ausserdem ist die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG zu bejahen. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2013 erhobene Be- schwerde ist dahingehend gutzuheissen, als die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen An- spruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vor- liegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfah- rens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 11. Juni 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 7.75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 76.60 ausgewiesen, was angesichts der sich stellen- den Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt eine Entschädi- gung des Rechtsvertreters für die Parteiverhandlung (inkl. Weg) im Umfang von 2,5 Stunden, sodass insgesamt ein Zeitaufwand von 10,25 Stunden zuzuerkennen ist, welcher zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stun- denansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen ist. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘850.30 (10.25 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 76.60 plus 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenent- scheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent- scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rück- weisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtli- chen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehen- de Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. August 2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdefüh- rer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘850.30 (inkl. Ausla- gen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-09-05_sv_2
Entscheidungsdatum
05.09.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026