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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. September 2014 (470 14 152)


Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Dr. Ivo Corvini, Dorfplatz 2, Postfach 8, 4123 Allschwil 2, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabtei- lung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B._____, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 23. Juni 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 31. August 2013 erstattete A._____ gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige wegen Vergewaltigung. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft am 1. September 2013 gegen B._____ ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung.

B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Verfahrenskosten über- band sie dem Staat und sprach dem Beschuldigten eine Entschädigung zu, wobei sie die Fest- setzung von deren Höhe einem separaten Beschluss vorbehielt. Im Weiteren ordnete sie die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an A._____ und die Löschung des DNA-Profils des Beschuldigten an.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, es sei die angefochtene Einstellungsverfü- gung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschuldigten An- klage zu erheben; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen sei.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 17. Juli 2014, es sei die Be- schwerde abzuweisen und es seien die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen.

E. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2014 beantragte der Beschuldigte, es sei die Beschwerde in Bestätigung der angefochtenen Einstellungsverfügung vollumfänglich abzuweisen; unter o/e- Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, wobei ihm im Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen sei.

Erwägungen

  1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü- gung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ge- gen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGer. 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Als Privatklägerschaft gilt laut Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfah-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitge- schützten Rechtsguts ist (BGer. 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1). Da der Tatbestand der Vergewaltigung Individualrechtsgüter der Beschwerdeführerin schützt und die Beschwerde- führerin sich als Privatklägerin konstituiert hat, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. Weil die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben worden ist, ist auf diese einzutreten.

  1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat.

2.1 In der angefochtenen Verfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, am 31. August 2013 habe die Beschwerdeführerin den Beschuldigten, ihren Ex-Freund, angezeigt und ihm vorge- worfen, er habe sie am Donnerstag, 29. August 2013, zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, in C._____ auf einer Sitzbank am Waldrand in der Nähe des Restaurants D._____, vergewaltigt. Der Beschuldigte bestreite dies und mache geltend, dass es zwischen ihm und der Beschwer- deführerin zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei. Die Vorwürfe könnten ihm nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, da Aussage gegen Aussage stehe und keine genügend objektive Zeugen vorhanden seien. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei mit Sicherheit ein Freispruch durch das Strafgericht zu erwarten (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ein Strafverfahren dürfe nach dem Grund- satz „in dubio pro duriore“ nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvo- raussetzungen eingestellt werden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage habe die Staats- anwaltschaft dagegen Anklage zu erheben. Aussagen seien vom urteilenden Gericht zu würdi- gen. Gerade auch bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage stehe, sei die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Im zu beurteilenden Fall liege eine zweifelhafte Beweislage vor. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 20. September 2013 liefere objektive Beweise für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde- führerin. So seien nach dem Vorfall durch das IRM unter anderem wenige Tage alte Hautunter- blutungen an beiden Oberarmen der Beschwerdeführerin festgestellt worden. Die Schilderun- gen der Beschwerdeführerin würden somit durch objektive Indizien gestützt; jene des Beschul- digten dagegen nicht. Im Weiteren würden die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Be- schwerdeführerin wie auch verschiedene Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen sprechen. Im Übrigen sei zu beachten, dass eine protokollarische Befragung der Be- schwerdeführerin durch die Polizei nicht vorliege. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustandes nicht einvernehmungsfähig gewesen. Aufgrund all dessen sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuwei- sen, Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist oder eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vorliegt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). Der Ent- scheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro durio- re" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich feh- lenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahr- scheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Ver- urteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGer. 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2).

2.4 Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschuldigte habe sie am Donnerstag, 29. August 2013, zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, auf einer Sitzbank am Waldrand in der Nähe des Restaurants D._____ vergewaltigt. Der Beschuldigte stellt dies in Abrede. Vorliegend stehen sich somit widersprechende Aussagen der Parteien gegenüber.

2.5 Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass in dieser Konstellation ein Strafverfahren nicht ein- gestellt werden darf.

Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Bewer- tung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Art. 6 StPO). Das mutmassliche Opfer und die beschuldigte Person sind einlässlich getrennt zu be- fragen, danach sind der beschuldigten Person die Aussagen der sie belastenden Partei vorzu- halten, was in diesem Fall unterblieben ist. Nötigenfalls sind die befragten Personen unter Be- achtung der besonderen Rechte des Opfers in einer Konfrontationseinvernahme einander ge- genüberzustellen. Es sind alle Personen zu befragen, die der Aufklärung dienende Aussagen machen können. Die protokollierten Aussagen sind im Einzelnen zu würdigen. In der bislang vorliegenden Konstellation ist dies zwingend durch das urteilende Gericht vorzunehmen. Gera- de bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist die unmittelbare Wahr- nehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine wei- teren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer. 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Im vorliegenden Fall lassen sich die bisherigen Aussagen sehr wohl als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewerten. Dazu kommt, dass die oben skizzierten und bislang nicht durchgeführten Untersuchungshandlungen weitere Beweisergebnisse nicht von vornherein ausschliessen. Auch können E., F. und G._____, welche gemäss Angaben der Beschwerdeführe-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rin in ihrer Wohnung gewesen sein sollen, als diese nach der behaupteten Vergewaltigung nach Hause gekommen ist (act. 287), möglicherweise zur Aufklärung dienende Aussagen machen.

Nach alledem folgt, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz "in dubio pro duriore" und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verletzt hat, indem sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt hat. Zurzeit erscheint ein Freispruch nicht wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung auf- zuheben. Die Sache ist zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

  1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Spruchgebühr auf Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) und sind die Auslagen auf pauschal Fr. 50.-- festzusetzen (§ 3 Abs. 6 GebT). Weil die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, weitere Untersuchungen zu treffen, sind für das Beschwerdeverfahren die or- dentlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist den Parteien eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO). Eine Parteientschädigung ist sowohl dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als auch je- nem des Beschuldigten auszurichten (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 436 N 4). Da beide Rechtsvertreter keine Honorarrechnung eingereicht haben, ist die Höhe ihres Entschädigungsanspruchs gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen ermessensweise festzu- legen. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Beschwerdeverfahrens ist diese Parteientschädigung auf je Fr. 864.-- (inkl. Auslagen und Fr. 64.-- Mwst.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

  1. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--, werden auf die Staatskasse genommen.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. Ivo Corvini, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.-- (inkl. Auslagen und Fr. 64.-- Mwst.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Daniel Bäumlin, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.-- (inkl. Auslagen und Fr. 64.-- Mwst.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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02.09.2014
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24.03.2026