Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 28. August 2014 (715 14 100 /208)
Arbeitslosenversicherung
Nach dem Bezug sämtlicher anspruchsberechtigter Taggelder hat der Versicherte kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der einzelnen monatlichen Ansprüche. Auf die entsprechende Beschwerde ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Poststrasse 5, 4410 Liestal, Beschwerde- gegnerin
Betreff Taggeld
A. Der 1959 geborene A.____ meldete sich am 20. Dezember 2011 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde – aufgrund einer Verlängerung der Kündigungsfrist – per 1. April 2012 bis 31. März 2014 eröffnet.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Kassenverfügung vom 20. November 2013 informierte die Unia Arbeitslosenkasse (Arbeits- losenkasse) A.____, dass er per 29. August 2013 den Höchstanspruch von 260 Taggeldern ausgeschöpft und keinen weiteren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Die dagegen erhobene Einsprache wurde von der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 7. März 2014 teil- weise gutgeheissen und es wurde festgestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung per 30. August 2013 ausgeschöpft sei. In den Erwägungen wurde im Wesentlichen ausge- führt, dass die Arbeitslosenkasse aufgrund der Einsprache die Anrechnung der Zwischenver- dienste in den Kontrollmonaten April 2012 bis Oktober 2012 nochmals nachgerechnet habe. Dabei sei festgestellt worden, dass ursprünglich mehrmals ein zu tiefer Zwischenverdienst an- gerechnet worden sei. Ferner seien 2.3 Einstelltage nicht getilgt worden. Es ergebe sich eine Rückforderung gegenüber dem Versicherten von Fr. 530.45. Durch die Nachberechnung der Zwischenverdienste verschiebe sich das Aussteuerungsdatum vom 29. August 2013 auf den 30. August 2013. Die resultierende Zahlungsdifferenz in der Höhe von Fr. 237.80 werde mit der offenen Rückforderung verrechnet. Der Versicherte habe die entschädigungsberechtigten An- spruchstaggelder vollumfänglich bezogen. Auf die restliche Rückforderungssumme von Fr. 292.65 werde die Kasse verzichten, weil die nachträglich getilgten Einstelltage bereits ver- wirkt seien.
B. Hiergegen erhob A.____ am 27. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und brachte vor, dass die Anzahl entschädigungsberechtigter Tage im April 2012 falsch berechnet worden sei und der angerechnete Zwischenverdienst von April 2012 bis Oktober 2012 nicht den Anga- ben des Arbeitgebers entspreche. Es sei nicht seine Schuld, dass die Arbeitslosenkasse bei den Einstelltagen zu viel gekürzt habe. Dass die anspruchsberechtigten 260 Tage bei Zwi- schenverdienst weniger schnell aufgebraucht seien, sei logisch.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. April 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Einspracheentscheid vom 7. März 2014 sowie auf die eingereichten Verfahrensakten.
Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenver- sicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zustän- dig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtli-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG.
1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.– durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Arbeitslosenkasse den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm im April 2012 zu Unrecht 4.01 bzw. 3.24 Taggelder nicht ausbezahlt worden sei- en. Weiter macht er sinngemäss geltend, dass ihm für die Monate April 2012 bis Oktober 2012 aufgrund des inkorrekt angerechneten Zwischenverdienstes noch insgesamt 6.54 Taggelder zustünden. Bei einem Taggeld von Fr. 136.30 ist aufgrund dieser Vorbringen die Streitwert- grenze von Fr. 10‘000.– in keinem Fall erreicht. Der vorliegende Fall ist damit präsidial zu ent- scheiden.
3.1 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat. Diese Bestimmung umschreibt die Legitimation im kantonalen Be- schwerdeverfahren, wobei sie materiell mit derjenigen im Bundesverwaltungsverfahren und im bundesgerichtlichen Verfahren übereinstimmt (vgl. Art. 48 des Bundesgesetzes über das Ver- waltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG] vom 20. Dezember 1968 und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005, vgl. auch: Art. 103 lit. a des bis 1. Januar 2007 geltenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (aOG) vom 16. Dezember 1943; UELI KIESER, ATSG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 59 N 2). Die diesbezüglich ergangene Recht- sprechung findet deshalb im Rahmen von Art. 59 ATSG ebenfalls Anwendung (vgl. BGE 130 V 390 f. E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Dieser Nutzen kann rechtlicher oder tatsächlicher – insbesondere auch wirtschaftlicher – Natur sein. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde oder – anders ausgedrückt – in der Vermeidung eines Nachteils wirtschaftlicher, ideeller, mate- rieller oder anderweitiger Natur, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das schutzwürdige Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die als verletzt bezeichne- te Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die beschwerde-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht führende Partei durch die Verfügung stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonde- ren, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (BGE 133 V 191 f. E. 4.3.1, 131 V 366 E. 2.1, 127 V 3 E. 1b; je mit Hinweisen). Dient das Sachurteil hingegen lediglich der Beantwortung theoretischer Rechtsfragen und bringt es der beschwerdeführenden Partei kei- nerlei realen Vorteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff. und S. 153).
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass seine monatlichen Taggeldansprüche sowohl vor wie auch nach der im Rahmen des Einsprachever- fahrens vorgenommenen Korrekturen unrichtig ermittelt worden seien. Zu beurteilen ist, ob dem Beschwerdeführer bei Gutheissung seines Begehrens ein praktischer Nutzen entsteht. In die- sem Zusammenhang ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer sämtliche anspruchsberechtigte Taggelder ausbezahlt worden sind. Würde dies bejaht, hätte er seine Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin voll ausgeschöpft und es wären ihm unabhängig von der Gutheissung oder Abweisung der vorliegenden Beschwerde keine weiteren Taggelder auszuzahlen.
4.2 Per 1. April 2012 wurde für den Beschwerdeführer eine Rahmenfrist für den Leistungs- bezug eröffnet. Der versicherte Verdienst belief sich gemäss Ermittlungen der Arbeitslosenkas- se auf Fr. 3‘697.–, das daraus resultierende Taggeld betrug Fr. 136.30. Aufgrund der nachge- wiesenen Beitragszeit von 17.93 Monaten hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf höchstens 260 Taggelder (vgl. Stammblatt Anspruch, Akten der Beschwerdegegnerin, S. 117; vgl. auch: Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG). Diese Parameter werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen fehlender Ar- beitsbemühungen für die Dauer von zehn Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 19. März 2013 ab. Die Einstelltage sind gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 2 AVIG auf die Höchstzahl der Taggelder nach Art 27 AVIG anzurechnen (vgl. auch: AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversiche- rung, gültig ab Januar 2013, Sanktionen [Teil D], Rz D 65, vorher: Kreisschreiben über die Ar- beitslosenentschädigung, gültig ab Januar 2003, Sanktionen [Teil D], Rz D 65). Der Höchstan- spruch des Beschwerdeführers betrug demzufolge nach der Einstellung noch 250 Taggelder (zuzüglich zehn Einstelltage).
4.3 Dem Beschwerdeführer wurden vom April 2012 bis August 2013 folgende Taggelder ausgerichtet:
Monat Kontrollierte Tage Einstelltage Wartetage Zwischenverdienst Ausbezahlte Taggelder April 2012 18 / 21 0.7 4 2‘092.30 0 Mai 2012 23 7 1 2‘067.70 2.9 Juni 2012 21 2‘321.30 7.4 Juli 2012 22 2‘142.75 9.4 August 2012 23 2‘170.25 10.3
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht September 2012 20 2‘325.95 6.3 Oktober 2012 23 2‘286.90 9.6 November 2012 22 22 Dezember 2012 21 1‘483.35 12.3 Januar 2013 23 23 Februar 2013 20 20 März 2013 21 21 April 2013 22 22 Mai 2013 23 23 Juni 2013 20 20 Juli 2013 23 23 August 2013 22 20.1 Total 7.7 252.3
Entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid wurden fälschlicher- weise 2.3 Einstelltage nicht in Abzug gebracht. Indessen beläuft sich der Gesamtanspruch – unter Anrechnung der Einstelltage – korrekterweise auf 260 Taggelder, welche dem Be- schwerdeführer unter Abzug von 7.7 Einstelltagen vollumfänglich ausbezahlt wurden. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2013, Akten der Beschwerdegegnerin, S. 75).
4.4 Die im Rahmen des angefochtenen Einspracheentsscheids vorgenommene Korrektur ändert an der Gesamtzahl der auszuzahlenden Taggelder nichts:
Monat Kontrollierte Tage Einstelltage Wartetage Zwischenverdienst Ausbezahlte Taggelder April 2012 18 / 21 0.7 4 2‘379.95 0 Mai 2012 23 7 1 2‘064.40 2.9 Juni 2012 21 2.3 2‘298.50 5.1 Juli 2012 22 2‘312.55 8.4 August 2012 23 2‘170.25 10.3 September 2012 20 2‘325.95 6.3 Oktober 2012 23 2‘442.65 8.7 November 2012 22 22 Dezember 2012 21 1‘483.35 12.3
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Januar 2013 23 23 Februar 2013 20 20 März 2013 21 21 April 2013 22 22 Mai 2013 23 23 Juni 2013 20 20 Juli 2013 23 23 August 2013 22 20.1 Total 10 250
Aufgrund des in den Monaten Juli 2012 und Oktober 2012 angerechneten höheren Zwischen- verdienstes resultiert in diesen Monaten ein um 1.9 Taggelder geringerer Anspruch; die ausbe- zahlten Taggelder wären in diesem Umfang zurückzuerstatten. Wie im angefochtenen Ein- spracheentscheid zutreffend ausgeführt, verschiebt sich dadurch jedoch auch das Aussteue- rungsdatum um 1.9 Tage, da diese Taggelder (noch) nicht bezogen worden sind. Der aus der Verschiebung folgende Anspruch auf 1.9 Taggelder im August 2013 wird von der Beschwerde- gegnerin mit der Rückforderung der in den Monaten Juli 2012 und Oktober 2012 zu viel ausbe- zahlten Taggelder verrechnet. Am ausbezahlten Gesamtanspruch des Beschwerdeführers auf 260 Taggelder (abzüglich zehn Einstelltage) ändert sich dadurch nichts. Auf die nachträglich getilgte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Juni 2012 hat die Beschwerdegegnerin wegen der eingetretenen Verwirkung verzichtet.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer sowohl entsprechend der korrigierten wie auch der ursprünglichen Taggeldabrechnungen insgesamt 260 Taggelder (unter Anrechnung der Einstelltage) ausbezahlt worden sind. Damit hat er seinen Anspruch auf Taggelder ausgeschöpft. Selbst wenn sich seine Ausführungen zu den Taggeldberechnungen der einzelnen Monate als zutreffend erweisen würden, hätte dies keinen Einfluss auf den be- reits vollumfänglich ausbezahlten Gesamtanspruch. So würde die geforderte Korrektur der ein- zelnen Monate unter Annahme höherer Taggeldansprüche lediglich dazu führen, dass sich das Aussteuerungsdatum um die entsprechende Anzahl Tage vorverschieben würde, da der Ge- samtanspruch von 260 Tage früher ausgeschöpft wäre. Beispielsweise wäre bei einer Erhö- hung des Taggeldanspruchs im Monat April 2012 um die geforderten 4.01 Taggelder der maxi- male Taggeldanspruch von 260 Tagen bereits per 26. August 2013 – somit 4.01 Tage früher als heute – erreicht. Der Beschwerdeführer hätte folglich die im August 2013 zu viel ausbezahlten Taggelder zurückzuerstatten. Diese Rückerstattung würde indessen mit den ihm vom April 2012 zustehenden Leistungen in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführer kann folglich mit seinen Vorbringen keine weitere Auszahlung von Taggeldern erreichen. Da auf die Rückforde- rung der ursprünglich nicht angerechneten Einstelltage im Übrigen verzichtet worden ist, geht es bei der Gutheissung der Beschwerde auch nicht darum, einen wirtschaftlichen Nachteil ab- zuwenden. Weitere Vorteile, etwa durch die geringfügige Verschiebung des Aussteuerungsda-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tums, sind weder ersichtlich noch werden sie vom Beschwerdeführer vorgebracht. Damit fehlt es bezüglich der erhobenen Beschwerde an einem erreichbaren realen Nutzen und damit an einem praktischen und aktuellen Interesse an der Beurteilung der streitigen Angelegenheit. Der Wunsch nach einer bloss theoretischen Überprüfung der monatlichen Abrechnungen bildet je- doch kein schutzwürdiges Interesse (vgl. E. 2.3 hiervor). Da es nach dem Ausgeführten an ei- nem schutzwürdigen Interesse und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 26. September 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren Nr. 9C_712/2014) erhoben.