Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

vom 19. August 2014 (420 14 146)


Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Schuldnerbezeichnung bei Betreibung einer unverteilten Erbschaft

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer, Richterin Barbara Jermann Richterich (Referentin), Richter Dieter Freiburghaus; Aktuar Andreas Linder

Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Philipp Simonius, Simonius Pfrommer & Part- ner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft A. Am 5. Mai 2014 liess die Stiftung B. ____ mit Sitz in X. ____ dem Betreibungsamt Basel- Landschaft ein Betreibungsbegehren gegen die Erben von C. ____, gestorben am 5. März 2013, wohnhaft gewesen an der Y. ____strasse 16 in Z. ____, über eine Forderungssumme von CHF 202‘486.35 zuzüglich Zinsen zukommen. Die Gläubigerschaft legte dem Begehren eine Erbbescheinigung des Erbschaftsamtes Liestal vom 25. November 2013 bei. In der Folge

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fertigte das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 19. Juni 2014 nebst anderen den Zahlungs- befehl Nr. 000 aus, wobei die Erbengemeinschaft C. ____ als Schuldnerin und der Urenkel so- wie Erbe von C. ____, A. ____, geboren am 9. September 2003, vertreten durch lic.iur. Philipp Simonius, als Schuldner-Vertreter aufgeführt wurde. Der Zahlungsbefehl wurde am 2. Juli 2014 rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Basel-Stadt an Philipp Simonius zugestellt, welcher gleichentags Rechtsvorschlag erhob. B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 erhob Philipp Simonius, Advokat in Basel, namens und in Vertretung von A. ____, wohnhaft bei seiner Mutter in W. ____ (Nordrhein-Westfalen, Deutsch- land) bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreibungsrechtliche Be- schwerde gegen die Gläubigerschaft und das Betreibungsamt Basel-Landschaft. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl Nr. 000 des Betreibungsam- tes Basel-Landschaft vom 19. Juni 2014 nichtig sei; eventualiter sei die vorgenannte Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts- pflege mit Rechtsvertretung zu gewähren, unter o/e Kostenfolge. In der Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen An- gelegenheit sei Advokat Simonius mit dem Mandat betraut worden. Am 25. Juni 2014 habe die- ser die Aufforderung erhalten, für den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Basel-Stadt zwei Zahlungsbefehle entgegenzunehmen. Diese Zahlungsbefehle seien ihm am 2. Juli 2014 über- geben worden. Man habe bereits dort Beschwerde erheben wollen, was aber mit dem Hinweis abgewiesen worden sei, dass die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs in Liestal zuständig wäre, weil das Betreibungsamt nur als Zustellbote des Betreibungsamtes Ba- sel-Landschaft fungiert hätte. Vorsorglich sei sogleich Rechtsvorschlag erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei im Jahre 2003 geboren worden und noch minderjährig. Minderjährige seien beschränkt betreibungsunfähig. Somit hätte die Betreibung an dessen gesetzlichen Ver- treterin, D. ____ in W. ____, Deutschland, zugestellt werden müssen. D. ____ sei alleine Inha- berin der elterlichen Gewalt. Ebenso müsse der gesetzliche Vertreter im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl genannt werden. Im anderen Falle sei eine Betreibung nichtig. Eine di- rekte Zustellung an den gesetzlichen Vertreter bzw. dessen Nennung seien notwendig, damit dieser unmittelbar die Rechte seiner Kinder wahrnehmen könne. Der Beschwerdeführer sei massiv beschwert, handle es sich doch um eine Betreibung in der Höhe von über CHF 200‘000.00. C. In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2014 beantragte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass die Zustellung des frag- lichen Zahlungsbefehls korrekt erfolgte sei. Der Beschwerde liege die falsche Auffassung zu Grunde, A. ____ sei Schuldner in besagtem Verfahren. Vielmehr sei aber richtig, dass es sich um eine Betreibung gegen die Erbschaft des C. ____ handle. Die Gläubigerschaft habe im Be- treibungsbegehren A. ____ als Urenkel und somit als Vertreter der Erbschaft bezeichnet, wel- cher wiederum durch lic.iur. Philipp Simonius, vertreten werde. Dies habe das Betreibungsamt Basel-Landschaft dazu bewogen, den Zahlungsbefehl rechtshilfeweise durch das Betreibungs- amt Basel-Stadt zustellen zu lassen. Eine Betreibung gegen einen Minderjährigen liege also nicht vor. Zudem habe die Möglichkeit zur Wahrung der Schuldnerrechte bestanden, welche mit der Erhebung des Rechtsvorschlages auch wahrgenommen worden seien.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

  1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vor- schreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwer- de geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der fraglichen Massnahme im Vollstreckungs- verfahren Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Folge der Nichtbenützung dieser Frist ist Verwirkung des Beschwerderechts, mithin wird die Verfügung unanfechtbar. Nur in beson- ders gravierenden Fällen von Gesetzesverletzung hat trotz Ablauf der Beschwerdefrist die Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs von Amtes wegen einzuschreiten. Gemäss Art. 22 SchKG ist dies geboten, wenn die beanstandete betreibungsrechtliche Handlung gegen zwingendes Recht verstösst, indem sie eine im öffentlichen Interesse oder im Interesse am Be- treibungsverfahren nicht beteiligter Dritter aufgestellte Vorschrift verletzt. Im vorliegenden Falle hat das Betreibungsamt Basel-Landschaft am 19. Juni 2014 einen Zahlungsbefehl gegen die Erbengemeinschaft von C. ____ ausgefertigt und den heutigen Beschwerdeführer als Vertreter der Schuldnerschaft aufgeführt. Der Zahlungsbefehl wurde dem Rechtsbeistand des Schuld- nervertreters am 2. Juli 2014 zugestellt. Seine Beschwerde gegen die Betreibung resp. den fraglichen Zahlungsbefehl datiert vom 11. Juli 2014 und ist somit grundsätzlich fristgerecht er- folgt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsge- richts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. 2.1 Der Beschwerdeführer lässt vortragen, er sei minderjährig und der Zahlungsbefehl hätte daher an seine Mutter zugestellt werden müssen. Seine Mutter hätte ausserdem im Betrei- bungsbegehren und im Zahlungsbefehl als gesetzliche Vertreterin des Betriebenen genannt werden müssen. Gerügt wird mithin einerseits ein inhaltlicher Mangel des Zahlungsbefehls, in- dem die Parteibezeichnung mangelhaft sei, und andererseits eine fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls. 2.2 Seiner Funktion entsprechend muss der Zahlungsbefehl den Schuldner in die Lage ver- setzen, sich in Kenntnis der wesentlichen Umstände zum Zahlungsbegehren des Gläubigers äussern zu können. Falls die wesentlichen Bestandteile im Zahlungsbefehl zwar enthalten, die Angaben jedoch mangelhaft, d.h. falsch, unklar, unvollständig oder zweideutig sind, führt dies normalerweise zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (BGE 102 III 63). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt eine mangelhafte Parteibezeichnung allerdings nur dann zur Nichtig- keit des Zahlungsbefehls, wenn die mangelhafte Angabe geeignet war, die Beteiligten irrezufüh- ren und wenn diese tatsächlich irregeführt werden. Falls die Betroffenen über die Identität des Schuldners oder des Gläubigers nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten und in ihren Interessen nicht beeinträchtigt wurden, fehlt ein schützenswertes Interesse an der Aufhe- bung des Zahlungsbefehls. Zu berücksichtigen sind jeweils alle Umstände des konkreten Fal- les. Eine formalistische Anwendung des Rechts ist abzulehnen. Wo ein schützenswertes Inte- resse des Betriebenen fehlt, ist der Zahlungsbefehl auch auf rechtzeitige Anfechtung durch Be- schwerde hin nicht aufzuheben. Es genügt, den Zahlungsbefehl durch Korrektur der mangelhaf- ten Parteibezeichnung zu berichtigen bzw. zu ergänzen (vgl. WÜTHRICH/SCHOCH, in: Kommen-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., N 31zu Art. 69 SchKG mit Nachweisen). Zustellungen, welche mangelhaft erfolgen, sind sodann im Allgemeinen anfecht- bar und nicht nichtig. Wie bei der Beurteilung von inhaltlichen Mängeln des Zahlungsbefehls sind Zustellmängel im Lichte des auch im Zwangsvollstreckungsrechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben zu beurteilen. Ein überspitzter Formalismus ist abzulehnen. Nach kon- stanter Rechtsprechung entfaltet selbst ein fehlerhaft, d.h. unter Verletzung der in Art. 64 - 66 SchKG enthaltenen allgemeinen Zustellungsvorschriften zugestellter Zahlungsbefehl seine Wir- kungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist (BGE 128 III 101 E. 2; 120 III 114 E. 3b mit Hinweisen). In diesem Fall gilt der Zahlungsbefehl im Zeitpunkt der Kenntnisnah- me durch den Schuldner als zugestellt. Eine mangelhafte Zustellung ist nur dann zu wiederho- len, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist. Ein solches fehlt, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betriebenen keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangel- haften Zustellung gewahrt sind (vgl. WÜTHRICH/SCHOCH, a.a.O., N 16 zu Art. 72 SchKG mit Nachweisen). 3.1 Werden Schulden einer Erbengemeinschaft in Betreibung gesetzt, so bestehen betrei- bungsrechtlich zwei Möglichkeiten. Unter den Erben besteht, bis die Erbschaft geteilt ist, eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 ZGB). Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes, die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen der Erben (Art. 560 ZGB), und diese haften hiefür solidarisch (Art. 603 ZGB). Der Gläubiger kann demzufolge einen einzelnen, mehrere oder alle Miterben als Einzelpersonen betreiben. Richtet sich die Betreibung gegen einen oder mehrere Erben als Solidarschuldner, so muss jeder Erbe und Mitschuldner von Anfang an Subjekt einer eigenen Betreibung sein und gemäss Art. 70 Abs. 2 SchKG ist jedem Mitschuldner ein eigener Zahlungsbefehl zuzustellen, falls nicht ein gemeinsamer Vertre- ter bestellt worden ist. Eine dagegen verstossende Betreibung kann nicht zu Ende geführt wer- den, sie ist nichtig. Andererseits sieht Art. 49 SchKG vor, dass die Erbschaft als solche, solange die Teilung nicht erfolgt oder eine amtliche Liquidation nicht angeordnet ist, in der auf den Ver- storbenen anwendbaren Betreibungsart und am Wohnsitze des Erblassers betrieben werden kann. In der Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft erfolgt die Zustellung der Betreibungs- urkunde gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben. Bevor der Gläubiger die Betreibung gegen die Erbschaft einleitet, hat er sich zu vergewissern, ob ein Testamentvollstrecker, ein Erbschafts- verwalter oder ein Erbenvertreter vorhanden ist. Lässt sich dies nicht abklären, so muss er in- dessen nicht die Identität jedes einzelnen Erben feststellen, sondern er kann sich damit begnü- gen, einem einzigen Erben den Zahlungsbefehl zustellen zu lassen. Es ist dann Sache dieses Erben, die andern über die Betreibung zu unterrichten (BGE 91 III 13). Das Betreibungsamt seinerseits hat nach Eingang eines Betreibungsbegehrens gegen eine Erbschaft sich zu verge- wissern, ob eine amtliche Liquidation angeordnet worden ist, nicht jedoch von sich aus abzuklä- ren, ob die Erbteilung schon erfolgt und damit eine Betreibung gemäss Art. 49 SchKG nicht mehr zulässig sei. Wird im Betreibungsbegehren die Erbschaft und der Erbenvertreter genannt, dem der Zahlungsbefehl zuzustellen ist, so darf das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl aus- fertigen und zustellen (BGE 99 III 51; zum Ganzen vgl. LORANDI, in: Erblasser, Erbengemein- schaft, Erbe(n) und Erbschaft als Schuldner, AJP 2012, S. 1378 ff. mit diversen Nachweisen).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Aus den vorgenannten zwei Betreibungsmöglichkeiten und den unterschiedlichen Vor- schriften über die Zustellung des Zahlungsbefehls ergibt sich, dass der Gläubiger bei einer Be- treibung von Erbschaftsschulden sich klar darüber aussprechen muss, gegen wen er die Be- treibung richten will, ob gegen die Erbschaft oder gegen einzelne Erben persönlich, und das Betreibungsamt hat dies in jedem Fall abzuklären. Unklare Begehren sind vom Betreibungsamt zurückzuweisen und der Gläubiger hat eine genaue Erklärung darüber abzugeben, was ge- meint ist. Wenn die Erbschaft als solche betrieben werden will, so hat der Gläubiger denjenigen Erben anzugeben, der als Vertreter der Erbschaft im Sinne von Art. 65 Abs. 3 SchKG zu be- handeln ist. Soll dagegen die Betreibung gegen einzelne Erben geführt werden, so ist jeder ein- zelne der betriebenen Erben genau zu bezeichnen (vgl. LORANDI, a.a.O, AJP 2012, S. 1381). Im vorliegenden Falle liess die Gläubigerin dem Betreibungsamt Basel-Landschaft am 6. Mai 2014 ein Betreibungsbegehren zukommen. Darin bezeichnete die Betreibende die Schuldnerschaft als „C. ____ Erben (wohnhaft gewesen; Y. ____str. 16, Z. ____), geb. 24.02.1929, gest. 05.03.2013, Erben gemäss beiliegendem Erbschein vom 25.11.2013“. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft stellte daraufhin am 19. Juni 2014 unter anderem den Zahlungsbefehl Nr. 000 aus, wobei die Erbengemeinschaft C. ____ als Schuldnerin und der Urenkel sowie Erbe von C. ____, A. ____, geboren am 9. September 2003, vertreten durch lic.iur. Philipp Simonius, als Schuldner-Vertreter aufgeführt wurde. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs hält dafür, dass sich die Beschwerde vom 11. Juli 2014 als begründet erweist, wenn auch aus anderen Gründen als den geltend gemachten. Der wesentliche Mangel liegt nämlich nicht darin, dass der fragliche Zahlungsbefehl nicht an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Be- schwerdeführers zugestellt wurde oder die Mutter im Betreibungsbegehren resp. im Zahlungs- befehl als gesetzliche Vertreterin des Betriebenen hätte genannt werden müssen. Es liegt viel- mehr überhaupt eine offensichtlich ungenügende Bezeichnung der Schuldnerschaft im Betrei- bungsbegehren vor. Lautet das Betreibungsbegehren - wie im vorliegenden Fall - gegen „C. ____ Erben“, so lässt sich aus dieser Bezeichnung die Absicht der Gläubigerin, von der ei- nen oder anderen Betreibungsmöglichkeit Gebrauch zu machen, nicht mit genügender Sicher- heit entnehmen. Falls die Betreibung gegen die Erben als Einzelpersonen gerichtet gewesen wäre, so wären die Vorschriften über die Bezeichnung der Schuldner offensichtlich nicht erfüllt worden. Nennt doch das Betreibungsbegehren weder einen einzelnen Erben mit genauem Na- men noch irgendeine Person, der die Betreibungsurkunde zuzustellen wäre. Die im Zahlungs- befehl enthaltene Schuldnerbezeichnung lässt aber auch nicht ohne Zweifel die Absicht der Gläubigerschaft erkennen, ob sie die Erbschaft als solche betreiben wollte. Jegliche Angaben über die Vertretung der Erbschaft und über die Zustellung der Betreibungsurkunde - und somit eine Angabe im Sinne von Art. 65 Abs. 3 SchKG, die erkennen liesse, dass die Gläubigerin die Erbschaft als Betreibungssubjekt betrachtete - fehlen. Aus dem Umstand, dass die Betreibung am letzten Wohnsitz des Erblassers eingeleitet wurde, kann ebenfalls nicht auf den Willen der Betreibenden geschlossen werden, fällt dieser Betreibungsort doch mit dem Betreibungsort di- verser Erben zusammen. Bleibt die Schuldnerbezeichnung unklar und lässt sich auf Grund der genannten Umstände nicht schlüssig ermitteln, wer Betreibungssubjekt ist, so kann der vom Betreibungsamt Basel-Landschaft ausgefertigte Zahlungsbefehl nicht als Grundlage für die Be- treibung dienen. Dies hat die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls zur Folge, was von Amtes wegen festzustellen ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Betreibung bzw. der Zah-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungsbefehl in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft ist für nichtig zu erklären. 4. Der Beschwerdeführer lässt um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes ersuchen. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Unter denselben Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Interessen der bedürftigen Person in schwerwie- gender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkei- ten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Die Rechtsnatur des Ver- fahrens ist dabei ohne Belang. So lässt die im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vorherrschende Untersuchungsmaxime eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen, auch wenn in diesen Fällen in der Regel eine anwaltliche Mitwirkung nicht erforderlich sein dürfte (BGE 5A_336/2011 E. 2.3 und 2.5.2 mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2014 an- gehalten, aktuelle Unterlagen zur Beurteilung seiner Mittellosigkeit einzureichen. In der Folge versäumte er es nun allerdings, jedwelche Dokumente beizubringen. Auch wenn er gewisse Belege mit der Beschwerde vorlegte, fehlen bis heute die notwendigen Unterlagen für die Beur- teilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Allein weil der Beschwerdeführer noch nicht volljährig ist, kann nicht auf seine Mittelosigkeit geschlossen werden, geht doch die aus der elterlichen Unterhaltspflicht gegenüber unmündigen Kindern fliessende Prozesskostenvor- schusspflicht der Eltern der unentgeltlichen Rechtspflege allemal vor. Das entsprechende Ge- such ist daher abzuweisen, zumal der Gesuchsteller bzw. seine Mutter der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Mittellosigkeit nicht nachgekommen sind. 5. Für das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben. Der Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten geht daher ins Leere und ist gegenstandlos. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Betreibung bzw. der Zah- lungsbefehl in der Betreibung Nr. 000 des Betreibungsamtes Basel- Landschaft wird für nichtig erklärt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer Aktuar

Andreas Linder

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Entscheidungsdatum
19.08.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026