Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 7. August 2014 (735 14 8)
Berufliche Vorsorge
Teilung der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge gestützt auf ein ausländisches Scheidungsurteil
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Warten- weiler
Parteien A.____, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Mark Corsentino, Rechtsanwalt, Spitalstrasse 80, 79539 Lörrach
B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Mark Corsentino, Rechtsanwalt, Spitalstrasse 80, 79539 Lörrach
gegen
C.____, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
A. A.____ und B.____ heirateten am 14. November 1997 in X.. Mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 26. September 2013 wurde die Ehe nach deutschem Recht geschie- den. Dieses Urteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft. Das Amtsgericht X.____ stellte in Ziffer
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2 des Beschlusses fest, dass die bei der C.____ vorhandene Freizügigkeitsleistung des ge- schiedenen Ehemannes hälftig zu teilen und somit ein Betrag von Fr. 86'159.27 auf das Freizü- gigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau bei der D.____ zu überweisen sei (vgl. auch Protokoll des Amtsgerichts X.____ vom 26. September 2013).
B. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 ersuchte die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Corsentino, X., das basellandschaftliche Kantonsgericht, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), um Vollstreckung der vom Amtsgericht X. angeordneten hälftigen Teilung der schweizerischen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge.
C. Das Kantonsgericht eröffnete am 13. Januar 2014 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Gleichzeitig gab es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die geschiedenen Ehegatten verzichteten auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes we- gen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit sich das Gericht mate- riell mit der Angelegenheit befassen kann, gehört unter anderem die Zuständigkeit des Kan- tonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
1.2 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Bei ausländischen Scheidungsurteilen kann sich die örtliche Zuständigkeit nicht
2.1 Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtun- gen im Scheidungsfall fest. Art. 122 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vor-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sorge angehören und bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitige Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Die Ermittlung der Höhe der Austrittsleistungen ist in den Art. 22 ff. FZG und den dazugehörigen Erlasse gere- gelt.
2.2.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist nach schweizerischer Rechtsauffassung entschei- dend, ob zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Teilung der Austrittsleistungen besteht. Haben sich die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens über die Teilung der Austritts- leistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffe- nen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Aus- trittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Scheidungsgericht eröffnet dann der Vorsorgeeinrichtung das rechtskräftige Urteil samt den nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.
2.2.2 Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist es die Streitsache von Amtes wegen an das gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dieses führt die Teilung aufgrund des vom Scheidungsgericht bestimm- ten Teilungsschlüssels von Amtes wegen durch (Art. 25a Abs. 2 FZG).
2.3 Fand die Scheidung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland statt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden. Wird die Vorsorgeregelung von einem ausländischen Scheidungsge- richt vorgenommen, ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegen- über einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländi- schen Scheidungsverfahren analog Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgab (Bundesamt für Justiz, Die Teilung von Vor- sorgeguthaben in der Schweiz im Zusammenhang mit ausländischen Scheidungsurteilen, Stel- lungnahme vom 28. März 2001, in: ZBJV 137/2001 S. 496 f.). Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils für die schweize- rische Vorsorgeeinrichtung verbindlich ausgesprochen werden.
2.4 Fehlt es an einer Durchführbarkeitserklärung der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Tei- lungsschlüssel festlegen; diesbezüglich ist das ausländische Scheidungsurteil der Anerkennung fähig. Die eigentliche Berechnung der Leistungen ist jedoch vom zuständigen Sozialversiche- rungsgericht in der Schweiz durchzuführen (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 497; BGE 130 III 342 E. 2.5). Aus der Zuständigkeitsordnung zwischen (in- und ausländischem) Scheidungsge- richt und schweizerischem Sozialversicherungsgericht ergibt sich aber, dass die Durchführung einer Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB einen Entscheid des Scheidungsgerichts voraussetzt, in welchem das Verhältnis der Teilung der Austrittsleistungen festgelegt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E. 2.2).
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2.5 Die C.____ bestätigte am 3. August 2012 gegenüber dem geschiedenen Ehemann, dass die Teilung grundsätzlich durchführbar sei. Im Schreiben vom 19. November 2013 wies sie ihn aber darauf hin, dass eine Auszahlung der Austrittsleistung nur aufgrund eines Urteils eines schweizerischen Gerichts erfolgen könne. Damit liegt keine verbindliche Durchführbarkeitserklä- rung im Sinne von Art. 280 ZPO vor. Demgemäss legte das Amtsgericht X.____ im Vorsorge- ausgleich einen Teilungsschlüssel (50:50) fest und bestimmte, dass der geschiedenen Ehefrau ein Betrag in Höhe von Fr. 86'159.27 zu überweisen sei. Das Scheidungsurteil des Amtsge- richts X.____ vom 26. September 2013 bildet somit aufgrund des gerichtlich festgesetzten Tei- lungsschlüssels eine Grundlage für die Überweisung der Angelegenheit an ein schweizerisches Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO.
3.1.1 Gemäss Schreiben der C.____ betrug die Austrittsleistung des geschiedenen Ehe- mannes per 31. Mai 2012 Fr. 172'318.55. Der 31. Mai 2012 als Stichtag beruht auf deutschem Recht. Nach § 3 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VrsAusglG) vom 3. April 2009 dauert die Ehezeit vom ersten Tag des Monats der Eheschliessung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Nach schweizerischem Recht beginnt die Ehe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 FZG mit dem Tag der Eheschliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für die Bestimmung des Scheidungszeit- punktes der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 240).
3.1.2 Das Kantonsgericht befasste sich in seinem Urteil vom 7. Februar 2013 (735 12 103) mit der Frage, nach welchem Recht die Ehedauer zu bestimmen sei. Es kam dabei zum Schluss, es sei im schweizerischen Recht nicht ausgeschlossen, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleis- tung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklä- ren (vgl. THOMAS GEISER, Neuere Rechtsprechung zum Eherecht, in: AJP 2009, S. 65; BGE 132 V 239 E. 2.3, 129 V 256 E. 3.2 und 3.3). Nichts anderes könne gelten, wenn das zuständi- ge Gericht in einem ausländischen Scheidungsverfahren aufgrund der gesetzlichen Be- stimmungen die Ehedauer bezeichnet. Voraussetzung sei jedoch, dass kein Verstoss gegen den schweizerischen materiellen Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 vorliegt (vgl. Urteil des Kantons- gericht vom 7. Februar 2013, 735 12 103, E. 3.2. f.).
3.2 Der vom Amtsgericht X.____ festgelegte Betrag von Fr. 86'159.27 entspricht der Hälfte der von der C.____ ermittelten Austrittsleistung in Höhe von Fr. 172'318.55, welche aufgrund der nach deutschem Recht geltenden Ehedauer (1. November 1997 bis 31. Mai 2012) berech- net wurde. Diese gerichtliche Anordnung, die eine kürzere Dauer der Ehe als diejenige nach Art. 22 FZG (Heirat: 14. November 1997; Rechtskraft des Scheidungsurteils: 26. September 2013) vorsieht, ist nicht zu beanstanden. Sie verstösst weder gegen den Ordre public noch sind andere Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit dieser Vereinbarung sprechen. Zu- dem ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht X.____ den vorsorgerechtlichen Anspruch
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der geschiedenen Ehefrau gegenüber der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung in der güter- rechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigte.
3.3 Damit steht fest, dass die C.____ einen Betrag von Fr. 86'159.27 (Fr. 172'318.55 : 2) auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau lautend auf A.____ bei der D.____ zu überweisen hat.
4.1 Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vor- sorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (hier: 31. Mai 2012) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiede- nen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehe- partner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte.
4.2 Der Zins richtet sich hier bis zur Beendigung der Ehe (= 31. Mai 2012) nach dem ge- setzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festzulegende Mindestzinssatz beträgt vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1,75 %. Für die Zeit danach legte das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Scheidungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Wäh- rend dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetz- liche oder reglementarische Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 geschul- det (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 gere- gelten BVG-Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austrittsleistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).
4.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obli- gatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzins- satz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehe- gatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindest- zinssatz von Art. 12 BVV 2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem regle- mentarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrech- nung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.).
4.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversiche- rungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsge- richts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entschei- dung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).
4.5 Die C.____ hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzin- sung) seit 31. Mai 2012 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleis- tung von Fr. 86'159.27 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder subsidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die C.____ wird angewiesen, mit Fälligkeit nach Rechtskraft des vor- liegenden Urteils den Betrag von Fr. 86'159.27 auf das Freizügigkeits- konto bei der D.____ lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag vom 31. Mai 2012 bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 % ab 1. Januar 2014 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.