Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 7. August 2014 (720 13 334 / 185)


Invalidenversicherung

Würdigung verschiedener ärztlicher Berichte; Feststellung, dass der medizinische Sach- verhalt ungenügend abgeklärt worden ist; Rückweisung an IV-Stelle zur weiteren Abklä- rung und neuen Verfügung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrich- terin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen

A. A.____, geboren am 5. Februar 1991, zog sich am 8. Januar 2007 bei einem Sturz aus zweieinhalb Metern Höhe ein Rückentrauma zu. Am 28. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf unfallbedingte Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für berufliche Massnahmen an. Die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) klär- te in der Folge die gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse ab. Nach Durchführung des

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 das Gesuch um Kostengutsprache ab. In der Begründung wurde angeführt, dass der medizinische Sachverhalt nach Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) ausreichend abge- klärt worden sei. Die medizinischen Unterlagen betreffend Anamnese, klinischem und radiologi- schem Befund würden für einen gesunden Rücken respektive eine gesunde Wirbelsäule spre- chen. Es seien keine medizinischen Befunde ausgewiesen, welche die Leistungsfähigkeit als Malerin einschränken würden. Dies werde auch durch die angestrebte neue Tätigkeit als Tier- pflegerin unterstützt, welche ein annähernd gleiches Leistungsbild für mittelschwere körperliche Tätigkeiten fordere. Es bestehe somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes, welche Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ergeben würden.

B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 14. November 2013 Beschwer- de beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und beantragte sinngemäss die Erteilung der Kostengutsprache für die Umschulung zur Tierpflegerin. Zur Be- gründung führte sie aus, dass sie die Ausbildung zur Malerin im Jahr 2010 abgeschlossen ha- be. Bereits nach wenigen Jahren seien Rückenschmerzen aufgetreten. Da sie noch jung sei und ihren Beruf nicht mehr ohne Schmerzen ausüben könne, habe sie ein Gesuch um Umschu- lung gestellt. Ihre Ärzte seien der Meinung, dass der Rücken nicht in Ordnung sei. Trotz Be- handlungen durch den Chiropraktor und Physiotherapiemassnahmen leide sie unter Rücken- schmerzen.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Es seien keine medizinischen Befunde gegeben, die die Leis- tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Malerin oder in einer entsprechenden Verweistätig- keit einschränken würden. Daher seien weder die Anspruchsvoraussetzungen für Integrations- massnahmen noch diejenigen für berufliche Massnahmen erfüllt.

D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2014 teilte Rechtsanwalt Daniel Altermatt mit, dass ihn die Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt habe und bean- tragte die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Mit Replik vom 12. März 2014 wurde unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Be- schwerdegegnerin, die Umschulung zur Tierpflegerin zu bewilligen, beantragt. Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. B., Chiropraktikerin SCG/ECU, vom 27. Juni 2013 einreichen. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Be- richt von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Physikalische und Rehabi- litative Medizin, RAD, ein reiner Aktenbericht sei. Ein Aktengutachten sei nur dann beweistaug- lich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben würden und die Daten unbestritten seien. Der Untersuchungsbefund müsse lückenlos sein, damit sich der Experte ein vollständiges Bild verschaffen könne. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der Bericht sei insbesondere nicht beweistauglich, weil er die ärzt- lichen Berichte nicht korrekt wiedergebe, Fakten unterschlage und dem Hausarzt zu Unrecht widersprüchliche Aussagen vorwerfe. Dr. C.____ zitiere auch den Bericht des behandelnden Rheumatologen unvollständig. Alle behandelnden und untersuchenden Ärzte hätten sich für eine Umschulung ausgesprochen. Dr. med. D.____, Facharzt für Rheumatologie, habe noch

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Vorbehalt betreffend Therapie gemacht. Diese sei inzwischen erfolgt, habe aber keine Besserung der Beschwerden erbracht. Schliesslich sei der Hinweis von Dr. C., dass in einer Verweistätigkeit keine Einschränkung bestünde, irrelevant. Für den Anspruch auf eine Umschulung sei nur vorausgesetzt, dass die versicherte Person durch die Unmöglichkeit, den erlernten Beruf auszuüben, eine Einkommenseinbusse erleide. Praxisgemäss sei damit eine Einbusse von 20 % gemeint. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sei es aber so, dass auch Einbussen von unter 20 % einen Anspruch auf Umschulung geben würden. Dann nämlich, wenn bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handle, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig be- zeichnet werden könnten. Nicht belegt sei sodann die Behauptung von Dr. C., dass die Beschwerdeführerin bei der von ihr gewünschten Umschulung den gleichen körperlichen Belas- tungen ausgesetzt wäre wie als Malerin. Es bestünden mannigfaltige Einsatzmöglichkeiten, die viel geringere körperliche Anforderungen stellen würden als der Beruf als Malerin. Selbst wenn der Beruf als Tierpflegerin aus medizinischer Sicht ungeeignet wäre, wäre dies kein Grund, ei- nen Umschulungsanspruch grundsätzlich zu verneinen. Vielmehr wäre dann mit Berufsberatung abzuklären, auf welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin umgeschult werden könnte.

E. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 27. März 2014 unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme von Dr. C.____ an ihrem Abweisungsantrag fest.

F. Mit Eingabe vom 1. Mai 2014 liess die Beschwerdeführerin Belege zur physiotherapeuti- schen Behandlung einreichen.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständig- keit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beur- teilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Be- handlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 14. November 2013 ist demnach einzutreten.

  2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnah- men hat.

3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Die Eingliederungsmassnahmen umfas- sen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG insbesondere Massnahmen beruflicher Art wie Berufsbera- tung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG) und Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG).

3.2 Die versicherte Person hat nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn diese infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfä- higkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Laut Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 gelten als Umschulung Ausbil- dungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Nach der Recht- sprechung wiederum ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmass- nahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähern- den Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Mass- nahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzu- stellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 489 f. E. 4.2). Im Einzelfall kann jedoch auch eine Ausbildung, die eine – verglichen mit der Arbeit vor Invalidi- tätseintritt – anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, übernommen werden, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleis- tung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal verwertet werden kann (Urteil des Bundesge- richts vom 5. Juni 2013, 9C_122/2012, E. 5.2.1 mit Hinweis; vgl. Art. 6 Abs. 1 bis IVV).

Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbil- dung noch offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 489 f. E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2006 IV Nr. 15 E. 2). Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 9C_704/2010, hin. Darin hält das Bundesge- richt fest, dass prinzipiell eine Erheblichkeitsschwelle von 20 % gefordert werde. Davon sei je- doch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abzuweichen, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handle, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden könnten (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2011, 9C_704/2010, E. 3.1).

3.3 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidi-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tät im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraus- sichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Im Weiteren ist es Aufgabe der Ärztin bzw. des Arztes, dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen).

4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungs- prozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle an- deren Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismit- tel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu- geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer- den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle- gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be- weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahl- reichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befun- de zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer- kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen und (Akten-)Berichten von Sachverständigen, die nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt werden, erkennt die Rechtsprechung zwar ebenfalls Beweiswert zu. Es ist allerdings zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem ge- richtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 135 V 469 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 353. E. 3b/ee). Sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtig- keit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 471 E. 4.7).

4.3 Schliesslich ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht noch darauf hinzuweisen, dass der So- zialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist. Danach haben der So- zialversicherer und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbe- schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Wegen der Massgeblichkeit des Untersu- chungsgrundsatzes entfällt im Sozialversicherungsrecht eine Beweisführungslast. Immerhin tragen die Parteien im Sozialversicherungsverfahren eine dahingehende Beweislast, als im Fal- le der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie- sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 121 V 208 E. 6a, 115 V 133 E. 8a).

5.1 Für die Beurteilung der Frage der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin liegen folgende medizinischen Berichte vor:

5.2 Dr. D.____ diagnostiziert in seinem Bericht vom 27. Januar 2012 zuhanden Dr. med. E., Allgemeine Medizin FMH, ein Thorakovertebralsyndrom mechanischer Genese bei/mit Status nach Rückentrauma im Januar 2007, Mamma-Hyperplasie und radiologisch unauffälli- gen Verhältnissen der gesamten Wirbelsäule. Anamnestisch bestünden seit einem direkten Rückentrauma im Januar 2007 verstärkte, nach Beginn einer Lehre als Malerin im August 2007 zunehmende Zervikothorakalgien mit Ausbreitung über den gesamten Rücken. Die Schmerzen würden sich hauptsächlich im thorakalen Rückenabschnitt manifestieren. Sie seien verstärkt morgens beim Aufstehen und dann im Laufe des Tages bei der Arbeit als Flachmalerin vorhan- den, insbesondere bei Arbeiten über Kopfhöhe. Heute würden sie sich regelmässig nach ein bis zwei Stunden einstellen, während sie vor Jahren nur sporadisch aufgetreten seien. Es komme zu schmerzbedingten Arbeitsabsenzen in der Regel von vier bis fünf Tagen pro Jahr. Weiter hält Dr. D. fest, dass die Anamnese, der klinische und der radiologische Befund für einen gesunden Rücken sprechen würden resp. für eine gesunde Wirbelsäule. Der Sturz auf den Rü- cken im Januar 2007 scheine, was die ossären Strukturen anbelange, keinen Schaden hinter- lassen zu haben. Die von der Patientin in den letzten Jahren vermehrt verspürten Rückenbe- schwerden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit muskulärer Genese und dürften am ehesten im Zusammenhang mit Fehl- und Überbelastungen des Rückens im weitesten Sinne stehen. Ar- beitsbedingte Überlastungen vor allem bei Arbeiten über Kopf auf der einen Seite und die Mamma-Hyperplasie auf der anderen Seite dürften dabei die Hauptrolle spielen, wobei eine Bemessung dieser einzelnen Faktoren unmöglich sei. Damit müsse aus rheumatologischer Sicht offen gelassen werden, in welchem Ausmass sich das Beschwerdebild durch eine

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mamma-Reduktionsplastik günstig beeinflussen lassen würde. Zum heutigen Zeitpunkt erschei- ne die Prüfung von Umschulungsmassnahmen durch die IV verfrüht. Er empfehle Massnahmen zur Kräftigung der Rumpf- und Extremitätenmuskulatur, wie sie die Patientin demnächst an die Hand zu nehmen gedenke.

5.3 Dr. med. F.____, Facharzt Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie FMH, hält in seinem Bericht vom 29. März 2012 zuhanden des Hausarztes als Befund eine Mammap- tose und Hypertrophie beidseits fest. Die Patientin würde von einer Reduktionsplastik sicherlich profitieren.

5.4 In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2013 diagnostiziert die Psychotherapeutin G.____ eine Anpassungsstörung sowie eine längere depressive Reaktion, die ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bleiben würden.

5.5 Dr. med. H.____, Innere Medizin FMH, diagnostiziert in ihrem IV-Arztbericht vom 18. Februar 2013 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch einen Unfall aggravierte inva- lidisierende Rückenschmerzen. Als Malerin habe eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. No- vember 2012 bis 12. November 2012 bestanden. Bei immobilisierenden Schmerzen erhalte die Patientin NSAID für wenige Tage. Die Patientin nehme intensive chiroprakische und physiothe- rapeutische Behandlungen in Anspruch. Betreffend Umschulung könne sie keine Aussagen machen. Sie ersuche um Aufgebot der Patientin zur eingehenden Abklärung.

5.6 Mit Bericht vom 5. März 2013 diagnostiziert Dr. E.____ ein Thorakalsyndrom mechani- scher Genese bei/mit: Status nach Rippentrauma im Januar 2007. Die Mammahyperplasie blei- be ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit hält er fest, dass bei der körperlichen Arbeit als Malerin vor allem bei Überkopfarbeiten immer wieder stärkste Schmerzen auftreten würden, die nach kürzerer Zeit wieder physiotherapeutisch be- handelt werden müssten. Die bisherige Tätigkeit sei aber zu 100 % noch zumutbar. Dabei be- stehe aber eine verminderte Leistungsfähigkeit, da die Patientin den Beruf als Malerin bei Über- kopfarbeiten nicht mehr ausüben könne. Dies gelte ab sofort. Eine Umschulung müsse drin- gend diskutiert werden. Dadurch könne bewirkt werden, dass die Patientin wieder zu 100 % arbeitsfähig wäre. Bei der Umschulung müsste auf eine körperlich leichtere Arbeit (rückenscho- nend) geschaut werden. Im Beiblatt hält Dr. E.____ fest, dass seit 2012 für das Tragen und He- ben eine Gewichtslimite von 5 kg bestehe. Die Rotation im Sitzen/Stehen sei sodann reduziert. Überkopfarbeiten seien nie zumutbar. Wechselbelastende Tätigkeiten seien am besten.

5.7 Dr. C.____ hält in seiner Stellungnahme vom 25. April 2013 fest, dass auf die Untersu- chung von Dr. D.____ aus dem Jahr 2012 abgestellt werden könne. Die behandelnden Ärzte würden die Anpassungsstörung, die depressive Reaktion und die Mammahyperplasie als Diag- nosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einstufen. Es würden keine belastbaren me- dizinischen Befunde vorliegen, die die Leistungsfähigkeit seitens der zuletzt ausgeübten ange- stammten Tätigkeit als Malerin oder in einer Verweistätigkeit einschränken würden. Für die von der versicherten Person angesprochene Tätigkeit als Tierpflegerin liege ein annähernd gleiches Leistungsbild (mittelschwere körperliche Tätigkeit) vor.

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5.8 Dr. B.____ hält in ihrem Bericht vom 27. Juni 2013 zuhanden der Hausärztin fest, dass eine chronische panvertebrale muskuloskeletale Dysfunktion vorliege. In der Anamnese führt sie aus, dass die Patientin seit ihrem Unfall Rückenbeschwerden habe. Die Schmerzintensität liege allgemein bei 4-5, könne aber auch schlimmer sein. Die Patientin gehe regelmässig in die Physiotherapie. Eine richtige Besserung sei aber nicht eingetreten. Stress, viel Arbeit und Arbei- ten in gleicher Position würden die Schmerzen verstärken. Im Gehen gehe es besser. Die Pati- entin sei elfmal in Behandlung gewesen. Die Behandlung habe in sorgfältiger chiropraktisch- manueller Therapie, weichteilentspannenden Techniken und Triggerpunktbehandlungen be- standen. Es sei zu einer Verbesserung gekommen. Die Schmerzen seien zwar weiterhin vor- handen, es gehe aber allgemein besser als am Anfang. Die kombinierte Behandlung Chiroprak- tik und Physiotherapie bringe der Patientin eine gewisse Linderung. Seit dem 12. April 2013 finde keine Behandlung mehr statt.

5.9 Dr. C.____ geht in seiner Stellungnahme vom 27. März 2014 zur Replik der Beschwer- deführerin erneut davon aus, dass die geklagten Beschwerden funktioneller Natur seien. Struk- turelle Veränderungen seien zu keinem Zeitpunkt nachweisbar gewesen. Die muskuläre Dysba- lance und die funktionellen Störungen seien funktionell behandelbar, eine Restitutio ad integrum sei möglich. Es liege eine Gesundheitsstörung, aber kein Gesundheitsschaden vor. Eine psy- chische Komorbidität mit erheblicher Schwere oder eine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit aus dem psychiatrischen Fachbereich würden nicht vorliegen. Inwieweit sich die Rückenbeschwerden durch eine Mammareduktionsplastik verbessern liessen, werde von den involvierten Ärzten kontrovers diskutiert. Auch hier liege kein Gesundheitsschaden vor.

5.10 Es liegen fünf Physiotherapie-Verordnungen für jeweils neun Sitzungen vor (Dezember 2011, August 2012, Oktober 2012, November 2012, Januar 2013).

6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vollumfänglich auf die von Dr. C.____ verfasste Stellung- nahme ab. Sie ging davon aus, dass die medizinischen Unterlagen keine medizinischen Befun- de ausweisen würden, die die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Flachmalerin einschränken würden.

6.2 Die Würdigung der vorliegenden ärztlichen Berichte zeigt, dass der behandelnde Rheu- matologe Dr. D.____ grundsätzlich einen gesunden Rücken beschreibt. Dennoch weist er und auf gesundheitliche Einschränkungen hin, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Flachmalerin auswirken. Dr. D.____ führt die Rückenbeschwerden auf Fehl- und Überbelastungen während der Arbeit zurück, zieht aber auch die von Prof. F.____ klar diagnostizierte Mamma-Hyperplasie als mögliche Ursache der Beschwerden in Betracht. Auch Dr. E.____ hält Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit als Flachmalerin fest. Dr. E.____ befürwortet zudem klar eine Umschulungsmassnahme. Auch von Dr. D.____ wird eine IV-Anmeldung nicht kategorisch ausgeschlossen. Er regt aber vor diesem Schritt zuerst weitere therapeutische Massnahmen an, die das Beschwerdebild günstig beein- flussen könnten. Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diesen The-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rapievorschlägen nachgekommen ist. Sie hat regelmässig Physiotherapie gemacht und hat sich von Dr. B.____ behandeln lassen. Gemäss Dr. B.____ führten diese Therapien zu einer teilwei- sen Besserung der Beschwerden. Unklar ist aber, ob die teilweise Besserung mitunter darauf zurückzuführen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr als Flachmalerin gearbeitet und dementsprechend keine rückenbelastenden Tätigkeiten mehr ausgeführt hat. Zur Arbeitsfähig- keit äussert sich Dr. B.____ nicht. Auch der Bericht von Dr. H.____ ist diesbezüglich zu wenig aussagekräftig, denn sie lässt die Frage der Arbeitsfähigkeit offen und bittet um fachliche Abklä- rung des medizinischen Sachverhalts. Somit fehlt eine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit nach Durchführung der von Dr. D.____ im Januar 2012 empfohlenen Therapie. Hinzu kommt, dass keine aktuelle psychiatrische Beurteilung des Gesundheitszustands vorliegt, ob- wohl die Akten konkrete Hinweise dafür liefern, dass die Arbeitsfähigkeit möglicherweise durch ein psychisches Leiden eingeschränkt sein könnte. Der Bericht der Psychotherapeutin ist dies- bezüglich zu wenig aussagekräftig und ist ausserdem nicht von einer psychiatrischen Fachärz- tin bzw. von einem psychiatrischen Facharzt erstellt worden. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit durch ein psychiatrisches Leiden negativ beeinflusst wird, kann deshalb gestützt auf die vorlie- genden Unterlagen ebenfalls nicht schlüssig beurteilt werden. Der Sachverhalt ist daher weiter- hin abklärungsbedürftig.

6.3 Daran können auch die Stellungnahmen von Dr. C.____ nichts ändern. Dr. C.____ stützt sich insbesondere auf den Bericht von Dr. D.. Er selbst äussert sich aber nicht zu den Auswirkungen der Beschwerden auf die Tätigkeit als Flachmalerin, sondern weist lediglich da- rauf hin, dass die Ausführungen seiner Arztkollegen und -innen insgesamt nicht schlüssig seien. Hinzu kommt, dass Dr. C. nicht diskutiert, inwiefern ein Zusammenhang zwischen der Mammahyperplasie und den Beschwerden besteht, obwohl Prof. F.____ darauf hinweist, dass die Beschwerdeführerin von einer Reduktion profitieren würde. Er weist lediglich darauf hin, dass diese Frage sehr kontrovers diskutiert werde. Ob die Operation aus krankenversiche- rungsrechtlicher Sicht eine Pflichtleistung darstellt, kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin von einer Invalidität unmittelbar betroffen ist, keine Rolle spielen. Entgegen der Auffassungen der Parteien kann daher gestützt auf die vorliegenden ärztlichen Berichte nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin in den Tätigkeiten, die sie als Flachmalerin regelmässig ausüben muss, dauernd und im erforderlichen Mass erheblich einge- schränkt ist.

7.1 Gemäss Bundesgericht stellt sich, wenn das Gutachten einer versicherungsinternen oder -externen Stelle nicht schlüssig ist und wenn die offene Tatfrage nicht anhand anderer Beweismittel geklärt werden kann, die Frage, inwieweit die mit der Streitsache befasste Be- schwerdeinstanz noch die Wahl haben soll zwischen einer Rückweisung der Sache an die Ver- waltung, damit diese eine neue oder ergänzende Expertise veranlasst, und der Einholung eines Gerichtsgutachtens (BGE 137 V 210 E. 4.4.1). Bereits zuvor hat das Bundesgericht festgehal- ten, dass den kantonalen Gerichten die Kompetenz zur vollen Tatsachenüberprüfung zufällt, die sie nötigenfalls durch Einholung gerichtlicher Expertisen auszuschöpfen haben (BGE 136 V 376 E. 4.2.3). Schliesslich hat das Bundesgericht die bisherige ständige Rechtsprechung, wonach das kantonale Gericht prinzipiell die freie Wahl hatte, bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen oder aber selber zur Herstellung der

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Spruchreife zu schreiten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.3), geändert. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgut- achten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklä- rungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage be- gründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht unbenommen, eine Sache zurückzu- weisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus- führungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Zu beachten sind zudem die Ausführun- gen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210 ff., wonach eine weitgehende Ver- lagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wä- re von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornhe- rein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozial- versicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege (BGE 137 V 210 ff. E. 4.2).

7.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin im Lichte der Praxis des Bundesgerichts als gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Pflicht zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht genügend nachgekommen. Ungeklärt ist nach wie vor insbesondere, ob Krankheiten vorliegen, die die Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit einschränken und bejahendenfalls, welche Einschränkungen gegeben sind. Diese Fragen wurden von der Beschwerdegegnerin beurteilt, ohne eine Disziplinen übergrei- fende fachärztliche Beurteilung mit vorgängiger persönlicher Untersuchung der Beschwerdefüh- rerin einzuholen. Gerade in Anbetracht des noch jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin, die eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, ist eine vertiefte Abklärung medizinischer und anschliessend erwerblicher Art angezeigt. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist zur erneuten medizinischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird bei versicherungsexternen Fachärzten oder Fachärztinnen ein po- lydisziplinäres Gutachten (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) einzuholen haben. Gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

8.1 Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitig- keiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kan- tonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei aufer- legt. In casu hätte deshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht interessierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vor-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zurückzuerstatten.

8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei ist demnach eine Par- teientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 14. Mai 2014 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 8.25 Stun- den erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als ange- messen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.20. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2‘281.70 (8.25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 50.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteu- er) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbe- gehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an- fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückwei- sungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2).

9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischen- entscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo- raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehen- de Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefoch- tene Verfügung vom 17. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach weite- ren Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2‘281.70 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.

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24.03.2026