Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 31. Juli 2014 (725 13 320)
Unfallversicherung
Anspruch auf gesetzliche Leistungen nach Schreckereignis bejaht; Verletzung der Mit- wirkungspflicht der versicherten Person verneint, da durch die Versicherung kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde; Frage, ob Endzustand erreicht ist, wurde offen gelassen; Adäquanz zwischen Unfall und Schreckereignis bejaht;
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantons- richter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach
gegen
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Stefanie Stoll, Advokatin, Albietz Anwälte, Äussere Baselstrasse 325, 4125 Riehen
Betreff Leistungen
A.1 A.____ war Geschäftsführerin des B.____ und in dieser Eigenschaft bei der AXA Ver- sicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Novem- ber 2008 wurde auf das Gebäude, in welchem sich das B.____ befand, ein Brandanschlag ver-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht übt. Dabei wurden drei Mitarbeiterinnen von A.____ getötet. Die Versicherte, ihre Mutter und der Buchhalter des B.____ entkamen dem Flammentod. A.____ leidet seither an einem Trauma sowie an damit verbundenen psychischen Problemen und ist deswegen arbeitsunfähig. Der Brandstifter, der ehemalige Freund der Versicherten, wurde am 5. August 2011 des mehrfa- chen, zum Teil versuchten Mordes, des Betrugs, der Nötigung, der Brandstiftung sowie der fal- schen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt.
A.2 Die AXA kam im Nachgang zum Ereignis vom 15. November 2008 ihrer gesetzlichen Leistungspflicht nach und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 lehnte sie eine über den 31. Dezember 2012 hinausgehende Leistungspflicht für das Ereignis vom 15. November 2008 ab. Daran hielt sie auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 4. Oktober 2013 mit der Begründung fest, dass zwischen dem Ereignis vom 15. November 2008 und den noch geklagten psychischen Beschwerden kein Kausalzusammenhang mehr bestehe.
B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 6. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2013. Weiter sei die AXA zu verpflichten, auch nach dem 31. Dezember 2012 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Herstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde verlangt. Zur Begründung des Hauptantrages brachte die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es durch die AXA zu einem verfrühten Fallab- schluss gekommen sei. Zudem habe diese zu Unrecht die Adäquanz verneint und es unterlas- sen, den natürlichen Kausalzusammenhang zu prüfen.
C. Am 2. Dezember 2013 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme betreffend die aufschiebende Wirkung ein und beantragte deren Abweisung.
D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 stellte das Kantonsgericht fest, dass der Be- schwerde vom 6. November 2013 keine aufschiebende Wirkung zukomme.
E. In der Vernehmlassung vom 22. Januar 2014 schloss die AXA, vertreten durch Advo- katin Stefanie Stoll, auf Abweisung der Beschwerde und verwies insbesondere auf die Erwä- gungen im Einspracheentscheid. Sie widersprach den Ausführungen der Beschwerdeführerin und betonte zunächst, dass diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und die er- forderlichen medizinischen Berichte nicht eingereicht habe. Weiter hielt sie fest, dass die Ver- neinung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtens sei. Unter diesen Umständen sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, den natürlichen Kausalzusammenhang zu prüfen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheent- scheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in X.____, weshalb die örtliche Zustän- digkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ver- fassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kan- tonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 6. November 2013 ist demnach einzutreten.
2.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, den Fall per 31. De- zember 2012 abzuschliessen und den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab diesem Datum zu verneinen. Vorweg ist in formeller Hinsicht auf den Einwand der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe und die Leis- tungen deshalb eingestellt werden durften.
2.2.1 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz ist der Ver- sicherungsträger verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich fest- zuhalten sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen. Die versi- cherte Person muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Mahn- und Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 3 ATSG durchzuführen ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 52 zu Art. 43 ATSG).
2.2.2 Den von der AXA eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass sie kein Mahn- und Be- denkzeitverfahren im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG durchgeführt hat. Da es sich dabei aber um eine ausnahmslos zu beachtende Regel handelt, durfte sie die Leistungen nicht mit der Ar- gumentation, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt, einstellen (vgl. KIESER, a.a.O., N 52 zu Art. 43). Weiter ist zu beachten, dass die Verletzung der Aus- kunfts- und Mitwirkungspflicht nur massgebend ist, wenn sie auf die versicherte bzw. die leis- tungsbeanspruchende Person zurückgeht. Wird die Auskunftspflicht durch eine Ärztin oder ei- nen Arzt nicht befolgt, kann dies nicht zum Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG führen; viel- mehr ist in solchen Fällen mittels sonstiger Abklärungsmassnahmen anzustreben, den massge- benden Sachverhalt abzuklären (KIESER, a.a.O., N 49 zu Art. 43). Vorliegend steht fest, dass
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der behandelnde Psychiater die von der Beschwerdegegnerin nachgesuchten Auskünfte nicht erteilte und die verlangten Unterlagen nicht einreichte. Die Verletzung der Auskunfts- und Mit- wirkungspflicht wurde daher nicht durch die Beschwerdeführerin begangen und eine Einstellung der Leistungen geht auch unter diesem Aspekt fehl. Wie bereits ausgeführt, wäre die Be- schwerdegegnerin unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, die für die Erhebung des me- dizinischen Sachverhalts notwendigen Auskünfte anderweitig einzuholen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist damit vorliegend zu verneinen.
3.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein- trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.
3.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seeli- sche Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versi- cherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig- keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleich- gewichts typische Angst- und Schreckwirkungen hervorzurufen. In jüngerer Zeit wurde diese Rechtsprechung bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten ab- zustellen ist. Zugleich hat das Gericht dabei relativierend, unter Bezugnahme auf den massge- blichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitions- gemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, un- erwartete Folgen nach sich zog (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2008, 8C_653/2007, E. 2.2 unter Hinweis auf BGE 129 V 177).
4.1 Liegt ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor, hat die versicherte Person gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehand- lung). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf ein Tag- geld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) dauert so lange, wie von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114 mit Hinweisen). Ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten ist, bestimmt sich insbe- sondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwar- tende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2010, 8C_3/2010, E. 4.1).
4.2 Vorliegend kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass von einer Fort- setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtig- ten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen wäre. So wies Dr. med. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 30. August 2012 darauf hin, dass sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin etwas gebessert hätten und er bescheinigte keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mehr (vgl. unten E. 7.6). Weiter ist den zuletzt eingereichten Berich- ten der Klinik D. vom 27. März 2013 und 16. Mai 2013 zu entnehmen, dass sich der Ge- sundheitszustand längerfristig verbessern könnte (vgl. unten E. 7.8). Unter diesen Umständen erscheint es fraglich, ob die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. Dezember 2012 abschlies- sen durfte. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage aber vorliegend offen bleiben.
5.1 Für Leistungen nach UVG hat der Unfallversicherer nur unter der Voraussetzung auf- zukommen, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein na- türlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht, wobei beide kumulativ erfüllt sein müs- sen. Die Vorinstanz verneinte den adäquaten Kausalzusammenhang und verzichtete in der Folge auf die Prüfung des natürlichen. Es rechtfertigt sich daher vorliegend zunächst zu prüfen, ob die Verneinung der Adäquanz rechtens war.
5.2 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne kör- perliche Verletzungen - wie vorliegend gegeben - und den nachfolgend aufgetretenen psychi- schen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung; BGE 129 V 177 E. 4.2). Diese Rechtsprechung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen - anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychi- sche Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (ent- scheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hin- blick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtspre- chung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfah- rungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2014, 8C_51/2014, E. 6.1 sowie vom 28. März 2008, 8C_653/2007, E. 2.4 und 2.5 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
5.3 Ob in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin weiterhin geklagten psychischen Be- schwerden und dem Unfall vom 15. November 2008 die für die Leistungspflicht des Unfallversi- cherers erforderliche Adäquanz zu bejahen ist, beurteilt sich somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung. Dabei ist gemäss Rechtsprechung nicht allein auf psychisch gesunde Versicherte, sondern auf eine weite Bandbreite von versicherten
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Personen abzustellen. In diesem Rahmen bilden auch solche Versicherte Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung, welche im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung eines Unfal- les zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht "optimal" reagieren. Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein konkretes Unfallereignis als alleinige Ursache oder als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, zu einer bestimmten psychi- schen Schädigung zu führen, kein allzu strenger, sondern im dargelegten Sinne ein realitätsge- rechter Massstab angelegt werden muss (Urteil des Bundesgericht vom 11. Dezember 2013, 8C_593/2013, E. 5 mit Hinweisen).
5.4 Die Geschehnisse vom 15. November 2008 lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Beschwerdeführerin schloss um 2 Uhr morgens das B.____ und ass noch eine Kleinigkeit, bevor sie ins Bett ging. Plötzlich schreckte sie durch eine Explosion aus dem Schlaf hoch, wo- bei sie sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern konnte. Zunächst realisierte sie nicht, was geschehen war. Sie dachte an ein Erdbeben, weil sie eine Erschütterung spürte. Dann hörte sie Schreie und meinte, vor der Bar fände eine Schlägerei statt. Sie habe aus dem Fenster geschaut, aber nichts gesehen. Danach ging sie wieder ins Bett, wobei sie nicht zur Ruhe kam. Auf einmal hörte sie ihre drei Angestellten, welche die Zimmer über ihr bewohnten, hin und her laufen. Sie sei wieder aufgestanden und als sie ihre Zimmertür öffnete, bemerkte sie im Flur und im Treppenhaus das Feuer und informierte sofort die Polizei. Von dieser auf- grund der Angaben in den medizinischen Berichten gemachten Darstellung wird auch im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. August 2011 ausgegangen. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter gerettet worden seien.
5.5.1 Angesichts dieser Ausführungen steht fest, dass das Ereignis vom 15. November 2008 die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Entstehung von psychischen Be- schwerden nach Schreckereignis erfüllt. Die Beschwerdeführerin befand sich nachts schlafend in ihrem Haus. Als sie von der Feuersbrunst überrascht wurde, hielt sie sich demnach in einem ihr vertrauten Gebäude auf, das ihr Geborgenheit und Schutz bieten sollte. Auf einen Brandan- schlag war sie völlig unvorbereitet. Erst durch die Schreie ihrer Mitarbeiterinnen realisierte sie, dass das Haus in Flammen stand und dass sie sich in grösster Lebensgefahr befand. In der Folge erkannte sie auch, dass nicht nur ihr eigenes Leben und jenes ihrer Mitarbeiterinnen, sondern auch jenes ihrer Mutter und des ebenfalls im ersten Obergeschoss wohnhaften Buch- halters in Gefahr war. Während die zuletzt genannten Personen sowie die Beschwerdeführerin gerettet werden konnten, starben die im zweiten Obergeschoss sich aufhaltenden Mitarbeiterin- nen. Da der Zugang zum Treppenhaus und damit zum Obergeschoss in Flammen stand, konn- te die Beschwerdeführerin ihren Angestellten nicht zu Hilfe eilen. Sie musste damit, ohne Ein- fluss auf die Ereignisse nehmen zu können, miterleben, wie ihre Mitarbeiterinnen wegen eines gegen sie - die Beschwerdeführerin - gerichteten Verbrechens im Feuer starben. Die Gesamt- heit des von der Beschwerdeführerin Erlebten ist damit - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nach dem gewöhnli- cher Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, dauernde psychische Be- schwerden herbeizuführen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5.2 Daran ändert die Argumentation der Vorinstanz nichts. Soweit sie wiederholt geltend macht, für die Beschwerdeführerin habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, weil sie sich in einem anderen Zimmer als die durch den Brand verstorbenen Mitarbeiterinnen aufgehal- ten habe, ist ihr zunächst entgegen zu halten, dass durch die Rauchentwicklung für alle im Haus sich befindenden Menschen grösste Gefahr bestand. Alle Bewohner wurden denn auch mit Verdacht auf eine Rauchgasvergiftung ins Spital gebracht.
Weiter lehnte die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang unter Hinweis auf BGE 129 V 177 ab und führte aus, die Beschwerdeführerin habe zwar Todesangst gehabt, sei aber nicht in effektiver Todesgefahr („physischer Art“) gewesen, weil sie kein physisches Leiden aus dem Brand davon getragen habe. Die Vorinstanz verkennt bei dieser Argumentation, dass die Aner- kennung eines Unfalles als Schreckereignis nicht davon abhängt, ob die betroffene Person ei- nen physischen Schaden erleidet. Wie vorstehend in Erwägung 3.2 ausgeführt, erachten Rechtsprechung und Lehre - unter bestimmen Voraussetzungen - schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper im Sinne des geltenden Unfallbegriffes (vgl. BGE 129 V 177 E. 2.1). Vorliegend handelt es sich um ein aus- sergewöhnliches Schreckereignis, welches durch die gewaltsamen, in der unmittelbaren Ge- genwart der Beschwerdeführerin sich abspielenden Ereignisse (Feuersbrunst, Schreie und Tod der Mitarbeiterinnen) einen gravierenden Einfluss auf deren Psyche haben konnte. In diesem Zusammenhang erscheint die Bemerkung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, wonach die Beschwerdeführerin den Tod der Mitarbeiterinnen ja nicht gesehen, sondern ledig- lich ihre Schreie gehört habe, unverständlich.
Ferner betonte die Beschwerdegegnerin, dass das bereits vor dem Brand bestehende depres- sive Leiden der Beschwerdeführerin durch das Ereignis verstärkt worden sei. Dieser Umstand und auch das Verhältnis zum Ex-Freund, das Milieu, die Familienverhältnisse etc. würden vor- liegend im Vergleich zum Verlust infolge des Brandes mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit eine überwiegende Rolle spielen.
Das Bundesgericht hat im bereits mehrfach zitierten BGE 129 V 177 in Erwägung 2.1 ausge- führt, dass bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Men- schen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang auf eine "weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen sei. Bezugspersonen für die Adäquanzbeurteilung könnte auch Versicherte sein, die nicht optimal auf einen solchen Unfall reagierten. Hierbei sei aber kein allzu strenger, sondern ein realitätsgerechter Massstab anzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2011, 8C_593/2013, E. 5). Ob die Beschwerdeführerin auf- grund ihrer „Vorgeschichte“ besonders vorbelastet war und dadurch nicht adäquat auf das Er- eignis reagierte, kann mangels medizinischer Unterlagen, welche über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem Brandanschlag am 15. November 2008 Auskunft erteilen, oh- nehin nicht hinreichend beurteilt werden. Tatsache ist jedoch, dass das von der Beschwerde- führerin Erlebte geeignet war, selbst bei einer nicht vorbelasteten Person bei Anwendung eines strengen Massstabes nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung eine dauerhafte psychische Traumatisierung auszulösen. Auch in dieser Hinsicht kann der Beschwerdegegnerin damit nicht gefolgt werden.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Unfall vom 15. November 2008 nach dem gewöhnlicher Lauf der Dinge und der allgemeine Lebenserfahrung geeignet war, dauernde psychische Beschwerden herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang ist daher be- reits aufgrund der allgemeinen Adäquanzformel zu bejahen. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (vgl. Urteil des Bundesge- richts vom 15. April 2014, 8C_480/2013, E. 6.5).
6.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre- chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper- liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Stö- rung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal- tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be- weiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
6.2 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztin- nen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversiche- rungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Be- weismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich- ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, weshalb es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung- nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
6.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung des Bundesgerichts mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusam- menstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Er- örterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Ex- pertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).
7.1 Im Zeugnis vom 9. Januar 2009 führte der behandelnde Psychiater Dr. C.____ aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. April 2008 bei ihm in Behandlung stehe und seit dem 15. November 2008 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) zu 100% ar- beitsunfähig sei. Dr. C.____ bemerkte, die PTBS sei aufgrund des Miterlebens des Sterbens der Mitarbeiterinnen und wegen der eigenen Lebensgefahr (Ersticken/Verbrennen) schwer.
Am 2. Februar 2009 bestätigte Dr. C.____ die PTBS. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. April 2008 wegen einem depressiven Zustandsbild im Zusammenhang mit der Ar- beitsbelastung und dem Stress in ihrer Umgebung bei ihm in Behandlung sei. Der Zustand ha- be sich im Laufe der Behandlung gebessert und die Prognose sei eigentlich gut, aber abhängig von der Möglichkeit, sich wieder eine eigene Existenz aufzubauen. Dr. C.____ bejahte die na- türliche Kausalität zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. November 2008.
7.2 Im Auftrag der AXA begutachtete Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psychothera- pie, die Beschwerdeführerin. Am 28. Juni 2009 diagnostizierte er mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine PTBS sowie eine Angst und eine Depression mit regressivem Verhalten, ein Betroffensein von Katastrophen und sonstigen Feindseligkeiten, Probleme zum Ehepartner und Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände. In der Beurteilung führte er aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 15. April 2008 wegen Beziehungsproblemen, Gewalter- fahrung und der Stressbelastung im Geschäft bei Dr. C. in psychiatrischer Therapie stehe. Seit dem Brandanschlag vom 15. November 2008, der durch ihren ehemaligen Partner verübt
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und bei dem drei Mitarbeiterinnen getötet worden seien, leide die Beschwerdeführerin an einer im Vordergrund stehenden Angststörung im Sinne einer PTBS. Weiter reagiere sie auf das Er- eignis auch mit Rückzugstendenzen und einem regressiven Vermeidungsverhalten bezüglich des Berufsumfeldes und fremden Menschen. Das Vermeidungsverhalten sei jedoch nicht kom- plett ausgebildet, habe die Versicherte doch den vor dem Brandanschlag begonnenen Wirte- kurs im Februar 2009 erfolgreich abschliessen können. Weiter führte Dr. E.____ aus, dass die Versicherte Flashbackerinnerungen an die verbrannten Frauen habe. Sie müsse sich auch im Denken und affektiv immer wieder mit den Geschehnissen beschäftigen und werde gelegentlich auch bei entsprechenden Triggern an die Feuersbrunst erinnert. Die PTBS bestehe immer noch, sei aber nicht mehr durchwegs ausgeprägt und langsam in Remission begriffen. Im Vor- dergrund stünden im Moment eher die Angst mit Vermeidungsverhalten und die Depressivität. Die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit weiterhin arbeitsunfähig. Auch in einer ge- eigneten Tätigkeit sei sie noch nicht arbeitsfähig. Dazu müsse sie psychisch noch etwas stabiler werden und genügend Kraft und Ressourcen aufbringen, um sich beruflich wieder mit einer neuen Zielorientierung auseinandersetzen. Die berufliche Rehabilitation der Versicherten werde einerseits wegen persönlichkeitsspezifischen Faktoren andererseits wegen der speziellen Be- rufssituation nicht einfach werden.
Die von der AXA gestellten Fragen beantwortete Dr. E.____ dahingehend, dass das Ereignis vom 15. November 2008, bei welchen sie um ihr Leben habe bangen und miterleben müssen, wie drei ihrer Mitarbeiterinnen gestorben seien und sie deren Schreien habe hören müssen, geeignet gewesen sei, eine PTBS auszulösen. Allerdings habe der Unfall eine bereits psychisch traumatisch vorgeschädigte Person bei multiplen Belastungs- und Gewalterfahrungen vor dem 15. November 2008 getroffen, so dass ein gewichtiger Teil der psychischen Beschwerden un- fallfremd vorbestehend gewesen sei. Die PTBS und die Ängste stünden aber im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 15. November 2008. Die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Auch in einer geeigneten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit.
7.3 Dr. C.____ bestätigte am 21. September 2009 die Diagnose der PTBS und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Am 3. Februar 2010 führte er aus, dass die Beschwerdeführerin vorgealtert wirke und unter hoher innerer Anspannung leide. Sie weise eine verminderte Auffassungsfähigkeit und Kon- zentration auf, wirke unruhig, das formal logische Denke sei beschleunigt und sie zeige inhalt- lich Ängste. Er diagnostizierte neben der PTBS nunmehr eine mittelgradige depressive Episo- de. Der Verlauf der Beschwerden habe sich verschlechtert. Der Kausalzusammenhang zwi- schen dem jetzigen Gesundheitszustand und dem Unfall bestehe weiterhin. In Bezug auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin im Januar und Februar 2009 den Wirtekurs habe ab- solvieren können, obwohl sie zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei, führte Dr. C.____ aus, er habe sie aus therapeutischer Sicht dazu angehalten, den Kurs zu absolvieren.
7.4 Am 11. Oktober 2010 erging im Auftrag der AXA das Gutachten des F.. Als Diag- nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter Dr. med. G., Fach-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht arzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, eine PTBS. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Angst und eine Depression gemischt mit Vermeidungsver- halten. In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte Dr. G.____ aus, dass eine mittel- schwer ausgeprägte PTBS vorliege. Diese führe zu einer deutlichen Beeinträchtigung der psy- chischen Grundfunktionen, des Erlebens, des Handelns, des Gestaltens und des Wollens. Die Versicherte sei in der Affektregulation deutlich beeinträchtigt und die Affekte seien von Angst, Unruhe und Anspannung geprägt. Insbesondere die Konfrontation und Auseinandersetzung mit Trauma assoziierten Gedanken und Erinnerungen würden zu einer Symptomverstärkung füh- ren. Gleichwohl sei festzuhalten, dass die Versicherte neben Trauma bezogenen Symptomen auch einzelne allerdings weniger stark ausgeprägte ängstlich-depressive Symptome aufweise. Diese gemischt ängstlich-depressive Störung sei für sich genommen aber nicht so ausgeprägt, dass sie die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde. Entscheidend für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei die PTBS. Die Beschwerdeführerin sei dadurch in ihren psychischen Grundfunktionen so stark beeinträchtigt, dass sie lediglich in der Lage sei, täglich zwei Stunden einer Arbeit mit einfachen psychisch-geistigen Anforderungen und geringer Verantwortung nachzugehen. Damit errechne sich für eine Verweistätigkeit eine 25%ige Arbeitsfähigkeit.
7.5 Zum Gutachten des F.____ nahm Dr. E.____ am 10. März 2012 im Auftrag der AXA Stellung. Zusammenfassend kam er zum Schluss, dass dieses in Bezug auf die Diagnosestel- lung und die Schlussfolgerungen unschlüssig sei und Diskrepanzen aufweise. Aus diesen Gründen empfahl Dr. E.____ der AXA eine erneute polydisziplinäre Begutachtung der Versi- cherten, um Klarheit zu gewinnen, ob das Ereignis vom 15. November 2008 überhaupt geeignet gewesen sei, eine psychische Erkrankung von Dauer und mit dauernder Arbeitsunfähigkeit auszulösen.
7.6 Am 30. August 2012 reichte Dr. C.____ einen Bericht ein, in welchem er die bereits bekannten Diagnosen (PTBS und mittelgradige depressive Episode) wiederholte. Er hielt fest, dass sich die Beschwerden ein wenig gebessert hätten. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 10%.
7.7 Auf entsprechende Frage der AXA vom 20. November 2012 teilte Dr. C.____ am 4. Februar 2013 mit, dass er die Beschwerdeführerin seit 15. April 2008 behandle. Das Vorfeld zum Brandanschlag sei keineswegs friedlich gewesen und der Brandanschlag selbst sei das Finale der Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Täter gewesen. Im Übrigen verweigerte Dr. C.____ jedoch weitere Auskünfte betreffend Diagnose und Verlauf der Behandlung bei ihm für die Zeit vor dem Brandereignis.
7.8 Am 27. März 2013 ging bei der AXA ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis der Klinik D.____ ein, welchem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin vom 13. März 2013 bis 8. Mai 2013 zu 100% arbeitsunfähig sei. Am 15. April 2013 teilte die Klinik D.____ mit, dass die Be- schwerdeführerin an einer PTBS, einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode und an einer sozialen Phobie leide. Aufgrund der depressiven und ängstlichen Symptome, der Schlafstörungen und der sonstigen Traumafolgesymptome sei die Beschwerdeführerin nicht leistungsfähig. Das Ereignis vom 15. November 2008 wurde als allein ursächlich für die be-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriebenen Symptome der Traumafolgestörung erachtet. Die depressive Symptomatik sei wahrscheinlich und überwiegend eine Folge der langjährigen Auseinandersetzung mit den psy- chischen und den sozialen Folgen des Brandes. Die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem Brandanschlag Dr. C.____ aufgesucht. Sie habe unter besonderer Belastung wegen illegaler Geschäfte ihres ehemaligen Lebensgefährten, dem späteren Brandstifter, gestanden. Eine ma- nifeste Depression und die PTBS hätten sich aber erst nach dem Brand im November 2008 entwickelt. Durch die Umstände des Prozesses und dessen Vorbereitung (Vernehmung, wie- derholte Konfrontation mit den tragischen Ereignissen) sei die Versicherte immer wieder re- traumatisiert worden. Eine Verarbeitung des traumatischen Ereignisses sei nicht möglich gewe- sen. Angesichts der Chronifizierung der Beschwerden und des aktuellen Schweregrades sei die Prognose kurz und mittelfristig ungünstig. Bei erfolgreicher Therapie und auch sozialer Rehabili- tation könnte die Belastbarkeit längerfristig verbessert werden. In ihrem Abschlussbericht vom 16. Mai 2013 bestätigte die Klinik D.____ die Diagnosen einer PTBS, einer schweren depressi- ven Episode und einer sozialen Phobie. Die Stimmung habe sich aber während des Aufenthalts gebessert und es wurde als Procedere festgehalten, dass das im stationären Rahmen Erlernte auch nach Austritt aus der Klinik zu festigen und vertiefen sei, damit die Beschwerdeführerin aktiv bleibe und aus dem Haus gehe.
8.1 Den vorstehend zitierten Berichten ist zunächst (mit einer Ausnahme, auf welche nach- folgend eingegangen wird) zu entnehmen, dass der Brandanschlag vom 15. November 2008 zumindest als eine Teilursache für die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten PTBS, De- pressionen und soziale Phobien zu bezeichnen ist. Einzig Dr. E.____ stellte dies in seinem Be- richt vom 10. März 2012 zuhanden der AXA mit Blick auf die Ausführungen im Gutachten des F.___ vom 11. Oktober 2012 in Abrede. Dabei widerspricht er aber seinen eigenen Angaben im Gutachten vom 28. Juni 2009, wo er auf entsprechende Frage der AXA deutlich ausführte, dass die PTBS und die Ängste im natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 15. No- vember 2008 stünden. Es bestehen damit erhebliche Bedenken am Beweiswert seiner Beurtei- lung im Bericht vom 10. März 2012, auf welche sich die AXA jedoch in ihrer Argumentation stützt. Da den vertrauensärztlichen Ausführungen aber bereits bei geringen Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit kein Beweiswert im vorgeschriebenen Sinne mehr zukommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4), kann auf die Ausführungen von Dr. E.____ nicht abgestellt wer- den. Auch die übrigen Berichte überzeugen jedoch nicht und können deshalb nicht als Ent- scheidungsgrundlage dienen. Dr. C.____ erachtet den natürlichen Kausalzusammenhang zwi- schen den Beschwerden und dem Brandanschlag vom 15. November 2008 zwar stets als ge- geben. Seine Ausführungen sind jedoch unvollständig, lehnte er es doch ab, die AXA über sei- ne Behandlung der Beschwerdeführerin vor dem Brandereignis zu informieren. In Bezug auf seine Darlegungen ist weiter zu beachten, dass insbesondere Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2009, 8C_216/2009, E. 4.5). Auch die Ausführungen im Gut- achten des F.____ überzeugen nicht und sind, wie auch Dr. E.____ ausführte, nicht wider- spruchsfrei. So ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gutachter die Tatsache,
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall in psychiatrischer Behandlung bei Dr. C.____ war, bei der Beurteilung ungenügend berücksichtigten. Zudem leuchtet die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ein, gehen die Gutachter doch davon aus, dass einzig die PTBS in ihrer mittelschweren Ausprägung eine Auswirkung auf dieselbe habe, während die Angst und die Depression gemischt - entgegen den Berichten von Dr. C., Dr. E. und der Klinik D.____ - die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinflussen sollen.
8.2 Zusammenfassend steht fest, dass erhebliche Zweifel am Beweiswert der vorhande- nen medizinischen Unterlagen bestehen und diese keine ausreichende Grundlage für eine ab- schliessende Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs bilden.
9.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben.
9.2 Die Beschwerdeführerin hat als obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikos- ten (vgl. Art 61 lit. g). Als Obsiegen im Sinne der genannten Bestimmung gilt auch die Rückwei- sung der Angelegenheit an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (vgl. BGE 132 V 235 E. 6.2). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 2. Juni 2014 für das vorliegende Ver- fahren einen Zeitaufwand von 12,75 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in An- betracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 153.60.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Somit ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘608.40 (12,75 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 153.60 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der AXA zuzusprechen.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzun- gen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechts- mittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einsprache- entscheid vom 4. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die AXA hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘608.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 24. November 2014 Be- schwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_857/2014) erhoben.