Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 10. Juli 2014 (735 13 286 / 166)
Berufliche Vorsorge
Bemessung der Überentschädigung
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrich- ter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
Sammelstiftung B.____, Beklagte
Betreff Invalidenrente
A. Der 1969 geborene A.____ ist Inhaber und Geschäftsführer der C____GmbH mit Sitz in X.. Am 14. November 2007 erlitt A. einen Verkehrsunfall und zog sich dabei ein Dis- torsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit persistierendem chronischem Cervicalsyndrom zu. Nachdem die Unfallversicherung D.____ ihre Leistungen per 30. April 2009 mangels adä- quaten Kausalzusammenhangs eingestellt hatte, meldete sich A.____ im Oktober 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 sprach ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) ab 1. April 2010 ge- stützt auf einen IV-Grad von 47% eine Viertelsrente zu. In der Folge teilte die zuständige Pensi- onskasse, die Sammelstiftung B.____ A.____ am 5. Februar 2013 mit, dass ihm mit Wirkung ab
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B. Mit Schreiben vom 15. Februar 2013 teilte die Sammelstiftung B.____ A.____ mit, dass gemäss der ihr am 7. Februar 2013 zugegangenen Lohndeklaration für das Jahr 2013 sein AHV-Jahreslohn Fr. 77‘930.-- betrage. Da dieses Einkommen zu einer Überentschädigung füh- re, würden die Rentenleistungen per sofort eingestellt. Am 8. April 2013 forderte die Sammel- stiftung B.____ die für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 31. März 2013 ausgerichteten Renten- leistungen von Fr. 11‘973.40 zurück.
C. Am 3. Oktober 2013 erhob A., vertreten durch Advokat Markus Schmid, Klage beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Sam- melstiftung B. sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. April 2013 weiterhin eine Invali- denrente in Höhe von Fr. 5‘481.-- pro Jahr zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab Klageerhebung auf die verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der von der Arbeitgeberin ausbezahlte Lohn entspreche nicht seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit und enthalte wesentliche Sozialkomponenten. Zu- dem seien die das Einkommen substituierenden Leistungen der Sozialversicherer (UVG- Taggeld; Krankentaggeld) nicht an ihn, sondern an die Arbeitgeberin geflossen, welche im Ge- genzug weiterhin den vollen Lohn ausgerichtet habe. Soziallohnkomponenten seien weder im Rahmen der Invaliditätsbemessung noch bei der Bemessung der Überentschädigung zu be- rücksichtigen.
D. In ihrer Klagantwort vom 13. November 2013 schloss die Sammelstiftung B.____ unter o/e-Kostenfolge auf Abweisung der Klage. Gleichzeitig erhob sie Widerklage mit dem Begeh- ren, der Widerbeklagte sei unter Kostenfolge zu verurteilen, der Widerklägerin Fr. 11‘973.40 zu bezahlen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Ansicht des Klägers, wonach nur das seiner Leistungsfähigkeit entsprechende Einkommen in die Überentschädi- gungsberechnung einbezogen werden dürfe, weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze finde. Zu beachten sei, dass der Kläger als Hauptgesellschafter und Geschäftsfüh- rer der C____GmbH wenn auch nicht rechtlich, so doch faktisch sein eigener Arbeitgeber sei. Unter diesen Umständen könne nicht von einem Soziallohn ausgegangen werden. Da sie in Unkenntnis des effektiven Einkommens eine falsche Überentschädigungsberechnung vorge- nommen habe, sei der Kläger zur Rückerstattung der bereits ausgerichteten Leistungen ver- pflichtet.
E. Mit Widerklageantwort vom 16. Januar 2014 beantragte der Kläger die Abweisung der Widerklage und hielt an seinen Klagebegehren fest. Die IV habe festgestellt, dass er in seiner angestammten Tätigkeit im Umfang von 40% arbeitsunfähig sei. Dies werde von der Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt. Es sei somit nicht in der Lage, eine Gegenleistung für das ihm entrichtete Entgelt in derselben Höhe wie sein Lohn in den Jahren vor Eintritt der Invalidität zu erbringen. Damit sei klar, dass es sich um einen Soziallohn handle, den die Arbeitgeberin zur Sicherung seiner Existenz auszahle.
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F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2014 reichte der Kläger dem Kantonsgericht diverse Gut- schriftanzeigen und Kontoauszüge über die bei der Arbeitgeberin des Klägers eingegangenen Rentenleistungen ein.
G. In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2014 hielt die Beklagte an den in der Klageantwort vom 13. November 2013 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Gehaltsbezüge des Klägers zumindest teilweise durch die Ren- ten der IV finanziert und bei der Berechnung nicht berücksichtigt würden, liege kein Erwerb- sausfall vor. Der Rentenanspruch im Umfang des von der IV festgestellten IV-Grades von 47% werde nicht bestritten. Streitig sei einzig die Überentschädigung und die daraus resultierende Kürzung bzw. Verweigerung von Leistungen.
H. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2014 reichte der Kläger eine weitere Stellungnah- me ein. Da die Beklagte den IV-Grad von 47% anerkenne, verfalle sie in einen unauflösbaren Widerspruch, wenn sie behaupte, das Einkommen von Fr. 77‘160.-- enthalte keine Soziallohn- komponente.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
Für die vorliegende Streitigkeit über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung ist nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 54 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung sachlich zuständig. Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten berufsvor- sorgerechtlicher Natur. Gerichtsstand ist demnach der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt war. Der Kläger ist Geschäftsführer der C____GmbH in X____. Damit ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der gegen die Beklagte erhobenen Klage auch örtlich zuständig. Auf die im Übrigen formge- rechte Klage ist einzutreten.
Streitig ist die von der Sammelstiftung B.____ vorgenommene Überentschädigungsbe- rechnung. Uneinigkeit unter den Parteien besteht hinsichtlich des anrechenbaren Erwerbsein- kommens des Klägers. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die von der Arbeitge- berin an den Kläger geleisteten Zahlungen Erwerbseinkommen darstellen würden und als sol- che vollumfänglich in die Überentschädigungsberechnung einzurechnen seien. Demgegenüber wendet der Kläger ein, dass die vollen Lohnzahlungen der Arbeitgeberin bei einer nachgewie- senen Arbeitsunfähigkeit von 40% kein Entgelt für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung sein können. Vielmehr seien die Zahlungen der Arbeitgeberin als Soziallohn zu werten und in die- sem Umfang nicht anrechenbar.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung unge- rechtfertigter Vorteile der Versicherten oder deren Hinterlassenen beim Zusammentreffen meh- rerer Leistungen. Gestützt darauf bestimmt Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung BVV 2, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlas- senen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als anre- chenbare Einkünfte gelten Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchs- berechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversi- cherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfin- dungen und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiter- hin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerech- net (Abs. 2). In gleicher Weise sieht das Vorsorgereglement der Beklagten in Ziff. 4.7.1 Abs. 3 vor, dass als anrechenbare Leistungen solche gelten, die von gleicher Art und Zweckbestim- mung sind. Dazu gehören namentlich Renten und Kapitalleistungen der IV, der AHV und der Unfallversicherung, wobei die Renten bei Invalidität (IV-Renten und IV-Kinderrenten) und Tod (Witwen/Witwerrenten und Waisenrenten) zusammengerechnet werden. Ferner werden Renten und Kapitalleistungen von inländischen Vorsorgeeinrichtungen und ausländischen Sozialversi- cherungen und Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigt. Nicht anrechenbar sind Hilflosenentschä- digungen, Abfindungen und ähnliche Leistungen. Anrechenbar sind hingegen tatsächlich erziel- te oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (vgl. Vorsorgeregle- ment der Sammelstiftung B.____ [ARB], Ausgabe 01.2008). In Bezug auf die Anrechnung des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens stimmt der Wortlaut im Reglement mit dem Verordnungstext von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 – abgesehen davon, dass nach dem Reglement auch das Zusatzeinkommen, welches während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiederein- gliederung nach Art. 8a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 erzielt wird, berücksichtig wird – überein.
3.1 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht zunächst fest, dass die Lohnzahlungen an den Kläger vor- und nach dem Unfall vom 14. November 2007 in vollem Umfang weiter ausge- richtet wurden. Für die Dauer der Ausrichtung von Taggeldleistungen der Unfall- bzw. Kranken- taggeldversicherung ist dies nicht ungewöhnlich, da die Taggelder den Lohn weitgehend abde- cken. Vorliegend wurden die Zahlungen aber auch nach Einstellung der Unfall- und Kranken- taggelder unverändert weiter ausgerichtet, als Lohn deklariert und die entsprechenden Sozial- versicherungsabzüge vorgenommen. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin bei Invalidität ihres Mitarbeiters und entsprechendem Rentenbezug weiterhin den bisherigen Lohn auszahlt, ist un- üblich und auf den Umstand zurückzuführen, dass die Arbeitgeberin und der Kläger wirtschaft- lich eine Einheit bilden. So ist der Kläger bei der GmbH, die er als Gesellschafter wirtschaftlich beherrscht, angestellter Geschäftsführer. Bei diesem Vorgehen ist zu vermuten, dass sich die Ersparnisse des Klägers in der GmbH befinden und er mittels höheren Lohnzahlungen sowohl die zufolge Warte- resp. Abklärungszeiten bedingte zeitlich verzögerte Leistungszusprache als auch die betraglich im Vergleich zum Erwerbslohn tieferen Ersatzeinkommen ausgleicht, was andere Arbeitnehmer wohl durch Bezüge von ihren Sparkonten wettmachen würden. Die von 2007 bis 2013 als Lohn deklarierten Zahlungen sind demnach nur formal als Erwerbseinkom-
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3.2 Dem Kläger ist insofern beizupflichten, als der ungekürzten Weiterleitung des bisherigen Lohnes keine äquivalente Arbeitsleistung gegenüberstehen kann, nachdem er nachweislich seit dem 14. November 2007 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und einen IV- Grad von 47% aufweist. Nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 4.7 Abs. 3 ARB ist unter dem Be- griff Erwerbseinkommen unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit zu verstehen. Wird einem Arbeitnehmer ein höheres Gehalt ausbezahlt, ohne dass dafür eine Arbeitsleistung erbracht wird, so liegt insofern kein anrechnungspflichtiges Erwerbseinkommen vor. Da der Kläger wei- terhin die gleiche Tätigkeit ausübt wie vor dem Unfall, entspricht die tatsächlich erbrachte Ar- beitsleistung vermutungsweise der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist und einen IV-Grad von 47% aufweist. Demnach entspricht das anrechenbare Erwerbsein- kommen 53% des effektiv ausgezahlten Gehaltes und damit im Jahr 2011 Fr. 40‘894.80 (Fr. 77‘160.-- x 53%) und im Jahr 2013 Fr. 41‘302.90 (Fr. 77‘930.-- x 53%). Hinweise auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes resp. der Leistungsfähigkeit des Klägers seit der Rentenverfügung der IV vom 21. Dezember 2012 sind keine ersichtlich.
4.1 Nach Ziff. 4.7.1 Abs. 6 ARB werden die versicherten Leistungen in Ergänzung zu den anrechenbaren Leistungen, insbesondere zu den entsprechenden Leistungen der AHV/IV und jenen der UV/MV gemäss Art. 66 ATSG bis höchstens zur Grenze von 90% des vor Eintritt des versicherten Ereignisses gemeldeten Jahreslohnes erbracht. Vorliegend beträgt der gemeldete Jahreslohn im Jahr 2007 Fr. 73‘080.--. Die Koordination der anrechenbaren Leistungen und Erwerbseinnahmen ergibt per 1. Mai 2011 folgende Überentschädigungsberechnung:
Jahreslohn 2007 Fr. 73‘080.-- davon 90% Fr. 65‘772.-- ./. Renten der IV (inkl. Kinderrente; 12 x 780.--) Fr. 9‘360.-- ./. Rente der Beklagten (inkl. Kinderrente von Fr. 766.--) Fr. 6‘247.-- ./. anrechenbares Erwerbseinkommen Fr. 40‘894.80 Total anrechenbare Einnahmen Fr. 56‘501.80 Überentschädigung pro Jahr Fr. 0.--
4.2 Da dem Kläger im Jahr 2011 ein Erwerbseinkommen von lediglich Fr. 40‘894.80 anzu- rechnen ist, belaufen sich die anrechenbaren Einkünfte - unter Berücksichtigung der Kinderren- ten - auf gesamthaft Fr. 56‘501.80 und liegen unter der Überentschädigungsgrenze von Fr. 65‘772.--. Demnach hat der Kläger ab 1. Mai 2011 Anspruch auf ungekürzte Leistungen der Vorsorgeeinrichtung. Ob die Rente für das volljährige Kind im Zeitpunkt der Klageerhebung am 3. Oktober 2013 noch geschuldet ist, ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls beantragt der Kläger gemäss seinem Rechtsbegehren mit Wirkung ab 1. April 2013 nur die In- validenrente in der Höhe von Fr. 5‘481.-- pro Jahr. Demnach ist die Beklagte in Gutheissung der Klage und in Abweisung der Widerklage zu verpflichten, dem Kläger ab 1. April 2013 weiterhin eine Invalidenrente in Höhe von Fr. 5‘481.-- pro Jahr auszurichten.
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6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Der Kläger ist mit seinem Leistungsbegehren vollständig durchgedrungen und hat dem- gemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten (vgl. § 21 VPO). Der Rechtsvertreter des Klägers hat in seiner Honorarnote vom 30. Mai 2014 für das vorliegende Klageverfahren einen Zeitaufwand von 15,9 Stunden ausgewiesen, was umfangmässig ange- sichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Dasselbe gilt für die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 569.--. Die Beklagte hat dem Kläger demnach bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- eine Parteientschädigung von Fr. 4'907.50 (inkl. Auslagen von Fr. 569.-- und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Klage und in Abweisung der Widerklage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. April 2013 weiterhin eine Inva- lidenrente in Höhe von Fr. 5‘481.-- pro Jahr zuzüglich Verzugszinsen zu 5% ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 4‘907.50 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) zu bezahlen.
Gegen dieses Urteil wurde von der Sammelstiftung B.____ am 15. September 2014 Beschwer- de beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_670/2014) erho- ben.