Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom
Zivilprozessrecht (ZPO)
Entscheid über Kostenvorschuss / Keine Kostenvorschusspflicht zulasten der Gesuchs- gegnerin für Ergänzungsfragen ihrerseits im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Corinne Ritter
Parteien
A____AG, vertreten durch Fürsprecherin Annemarie Lehmann-Schoop, Münzgra- ben 6, Postfach 453, 3000 Bern 7, Beschwerdeführerin gegen
B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, Konsumstrasse 1, Postfach, 4104 Oberwil BL, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Entscheid über Kostenvorschuss / Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. April 2014
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. B.____ ist Alleineigentümerin der Liegenschaft X.strasse 1A in Y.. Am 20. April 2012 stellte B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Erhart, beim Bezirksgericht Arlesheim (ab 1. April 2014 neu: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) wegen Planungs- und Ausführungsmängeln an der besagten Liegenschaft ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen den projektverantwortlichen Architekt, den projektverantwortlichen Inge- nieur, die Baumeisterin und die Holzbauerin. Mit Verfügung vom 24. April 2012 ordnete die Ge- richtspräsidentin eine entsprechende vorsorgliche Beweisführung an und verpflichtete die Ge- suchsklägerin zur Leistung eines ersten Kostenvorschusses von CHF 6‘000.00. Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 wurde eine Gutachterin mit der Erstellung der Expertise beauftragt und der Gutachterin diverse Fragen der Parteien unterbreitet. Die Expertin wurde zudem ersucht, dem Gericht den ungefähren Kostenaufwand mitzuteilen. Gestützt auf den Kostenvoranschlag der Gutachterin wurde die Gesuchsklägerin angehalten, einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 20‘000.00 zu leisten. Am 28. Juni 2013 unterbreitete die Expertin dem Bezirksgericht Arle- sheim das verlangte Gutachten, welches den Parteien mit Verfügung vom 2. Juli 2013 für Er- gänzungsfragen oder zur Erläuterung unterbreitet wurde. Zugleich wurde die Gesuchsklägerin angehalten, einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 6‘000.00 zu zahlen. Mit Verfügung vom 5. September 2013 bestimmte die Gerichtspräsidentin die an die Expertin zu stellenden Ergän- zungsfragen zum Gutachten und ersuchte die Expertin vor der Beantwortung dieser Fragen dem Gericht wiederum den ungefähren Kostenaufwand mitzuteilen. Gestützt auf die Antwort der Sachverständigen zum geschätzten Kostenaufwand, wurde die Gesuchsklägerin mit Verfü- gung vom 30. September 2014 verpflichtet, einen weiteren Kostenvorschuss von CHF 18‘000.00 zu leisten. In der Folge beantragte die Gesuchsklägerin mit Eingabe vom 26. Februar 2014, dass der Kostenvorschuss von CHF 18‘000.00 anteilsmässig allen vier Par- teien zu je 1/4 zu belasten sei, da die Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses für sie eine erhebliche finanzielle Belastung darstelle und vor allem die Gesuchbeklagten umfangreiche Ergänzungsfragen stellen würden. Mit Verlautbarung vom 3. März 2014 beantragte die Ge- suchsbeklagte, dass der Verfahrensantrag der Gesuchsklägerin vom 26. Februar 2014 auf Ver- teilung des Kostenvorschusses auf alle vier Parteien abzulehnen sei. B. Mit Verfügung vom 16. April 2014 hiess die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West den Antrag der Gesuchsklägerin gut und setzte den vier Gesuchbeklagten, so auch der A____AG, Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von je CHF 4‘500.00. Die Präsidentin erwog im Wesentlichen, dass gemäss Art 102 Abs. 1 ZPO grundsätzlich diejenige Partei die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen habe, die durch von ihr beantragte Beweiser- hebungen veranlasst würden. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO räume dem Gericht jedoch die Möglich- keit ein, beim Vorliegen besonderer Umstände die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung betreffend Kostenvorschuss erscheine sachge- recht, zumal die Gesuchsklägerin bereits Kostenvorschüsse in der Höhe von CHF 32‘000.00 zu leisten gehabt habe und aufgrund des Gutachtens vom 28. Juni 2013 von deutlichen Mängeln ausgegangen werden müsse, für welche die Gesuchsbeklagten zumindest teilweise die Ver- antwortung zu tragen hätten. Beim Vorliegen der unmissverständlichen Mängel erscheine es unbillig, die Gesuchsklägerin alleine mit den vollen Kosten zu belasten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Eingabe vom 28. April 2014 erhob die A____AG, vertreten durch Fürsprecherin An- nemarie Lehmann-Schoop, gegen die Verfügung des Präsidiums des Zivilkreisgerichts Basel- Landschaft West vom 16. April 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abtei- lung Zivilrecht. Sie beantragte, dass die besagte Verfügung aufzuheben sei und der gesamte Kostenvorschuss von CHF 18‘000.00 der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen sei; unter o/e Kostenfolge. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass in Art. 102 Abs. 1 ZPO die Kostenvorschusspflicht klar geregelt werde und gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung habe in Bezug auf das vorsorgliche Beweisverfahren die ge- suchstellende Person und folglich die Beschwerdegegnerin sowohl die Beweis- als auch die Gerichtskosten vorzuschiessen. Eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, welche die Kostenverteilung beim Endentscheid betreffe, komme für die Verteilung der Kostenvorschuss- pflicht nicht in Frage. Auch das Stellen von Zusatz- und Ergänzungsfragen innerhalb des vom Gesuchsteller bestimmten Beweisthemas führe nicht zur Kostenauferlage an den Gesuchsgeg- ner und damit erst Recht nicht zur Kostenvorschusspflicht. D. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Beschwerde kos- tenfällig abzuweisen. Sie verwies vorab auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. Zusätzlich betonte sie, es sei in Anbetracht des enormen Umfangs der Expertise, welche eine Vielzahl von Mängeln feststelle, die allesamt nicht der Verantwortung der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben seien, im vorliegenden Fall sachgerecht, die Beschwerdeführer mit einem Kos- tenvorschuss zu belasten. Es sei nicht verhältnismässig, die Beschwerdegegnerin alleine mit einem Kostenvorschuss von insgesamt CHF 50‘000.00 zu belasten. Die gleichmässige Auferle- gung des Kostenvorschusses zulasten der vier Gegenparteien in der Höhe von CHF 4‘500.00 erscheine angemessen, wobei eine abweichende Kostenverteilung im Hauptprozess ohnehin vorbehalten bleibe. E. Mit Antwort vom 22. Mai 2014 beantragte die Gesuchsklägerin und heutige Beschwerde- gegnerin, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Verfügung des Zivilkreisge- richts Basel-Landschaft West vom 16. April 2014 zu bestätigen sei. Demgemäss seien die Be- schwerdeführer je zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Ergänzungsfragen im genann- ten vorsorglichen Beweisverfahren in der Höhe von je CHF 4‘500.00 zu verurteilen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin in solidarischer Verbindung. Sie führte ins- besondere an, dass Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ausdrücklich ermögliche, aus Billigkeitserwägun- gen eine Kostenverteilung nach Ermessen vorzunehmen. Weder die ZPO noch die Lehre und Rechtsprechung untersage eine analoge Anwendung dieser Bestimmung ausdrücklich, weshalb keine Rechtsverletzung vorliegen könne. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt und zudem zahlreiche Mängel zu verantworten habe, sowie der Um- stand, dass die Beschwerdegegnerin wegen den geleisteten Kostenvorschüssen unter einer starken finanziellen Belastung leide, rechtfertige die Kostenverteilung bzw. in casu die Kosten- vorschussleistungspflicht nach Ermessen festzulegen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht führung gemäss Art. 158 ZPO die Kostenvorschusspflicht trifft, insbesondere im Zusammen- hang mit Ergänzungs- bzw. Erläuterungsbegehren. Es ist dabei klar zu unterscheiden zwischen der Vorschusspflicht für die Kosten der vorsorglichen Beweisführung und der Verlegung der Kosten für solche Beweismassnahmen. Wer den Kostenvorschuss im Rahmen einer vorsorgli- chen Beweisführung zu leisten hat und wie anschliessend die Kostenverteilung vorzunehmen ist, wird in Art. 158 ZPO nicht ausdrücklich geregelt. Vorliegend ist allein von Relevanz, wer im Verfahren gemäss Art. 158 ZPO zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden kann. 2.2 In Anwendung von Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vor- schuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten, worunter gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO auch die Kosten für die Beweisführung zu zählen sind, verlangen. Damit soll sichergestellt werden, dass die gerichtlichen Aufwendungen gedeckt sind. Es steht im Ermessen des Ge- richts, ob es von der klagenden Partei einen Vorschuss verlangen will oder nicht (VIKTOR RÜEGG, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 98 N 1f.). Gegenüber der allgemeinen Kos- tenvorschusspflicht gemäss Art. 98 ZPO wird in der Spezialnorm von Art. 102 ZPO die allge- meine Vorschusspflicht für Beweiserhebungen normiert, wonach diejenige Partei die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen hat, die die betreffende Beweismassnahme beantragt hat (VIKTOR RÜEGG, a.a.O., Art. 102 N 2; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 102 N 1). Die Kosten der Beweisführung werden damit von der allgemeinen Kostenvorschusspflicht des Klägers ausge- nommen und dem Verursacherprinzip unterstellt. Allein wenn die Parteien dasselbe Beweismit- tel beantragen, so sind die Kosten von ihnen in Anwendung von Art. 102 Abs. 2 ZPO je zur Hälfte vorzuschiessen. Die Kostenvorschusspflicht in der Zivilprozessordnung wird somit einer- seits in Art. 98 ZPO und andererseits in Art. 102 ZPO geregelt. Trotz fehlender Normierung der Kostenvorschussleistungspflicht in Art. 158 ZPO hat nach unumstrittener Ansicht des Bundes- gerichts – unter Hinweis auf Art. 98 und Art. 102 ZPO – die Gesuchsklägerin sowohl für die Gerichts- als auch die Beweiskosten einen entsprechenden Vorschuss zu leisten (BGE 140 III 30, E. 3.2; vgl. HG BE 11 13 vom 5. Mai 2011 E. 2b). In diesem Sinne wendet auch die Lehre im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung Art. 102 Abs. 1 ZPO an, indem sie die Gesuchs- klägerin mit einem Kostenvorschuss belastet (HANS SCHMID, KUKO ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 158 N 9; WALTER FELLMANN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 158 N 37; CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, N 9.55; vgl. HG BE 11 13 vom 5. Mai 2011 E. 2b). Soweit die Gesuchsbeklagte ihrerseits Anträge zur vorsorglichen Beweisführung stellt, so darf der von der Gesuchsklägerin geleistete Kostenvorschuss nur im Rahmen von entsprechenden Ergänzungsfragen, Erläuterungsbegehren oder geringfügigen Ergänzungsanträgen herangezogen werden (JOHANN ZÜRCHER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 158 N 19). 2.3 Die Kostenverteilung im Endentscheid ergeht in Anwendung von Art. 106 ZPO, wobei diese Regelung teilweise starr und unbillig erscheinen kann. Um den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen, erlaubt Art. 107 ZPO dem Gericht, die Verteilung der Pro- zesskosten nach Ermessen vorzunehmen (VIKTOR RÜEGG, a.a.O., Art. 107 N 1). Art. 158 ZPO enthält keine Regelung betreffend der abschliessenden Kostenverteilung im Rahmen der vor-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sorglichen Beweisführung. Allerdings wird auch hier die Meinung vertreten, dass vor Einleitung eines Hauptprozesses dem Gesuchsteller sowohl die Gerichts- als auch die Beweiskosten auf- erlegt werden, da es mangels Entscheids über materiell-rechtliche Ansprüche keine unterlie- gende bzw. obsiegende Partei im Sinne von Art. 106 ZPO gebe, weshalb die Anwendung von Art. 106 ZPO nicht in Frage kommen könne und eine Verteilung nach Ermessen gemäss Art. 107 ZPO nicht sachgerecht erscheine (JOHANN ZÜRCHER, a.a.O., Art. 158 N 20). Den Gesuch- steller mit den Kosten zu belasten steht auch im Einklang mit Art. 367 Abs. 2 OR (WALTER FELLMANN, a.a.O., Art. 158 N 37; PETER GUYAN, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 158 N 9a; BGE 139 III 33, E. 4; BGE 140 III 30, E. 3.1). 2.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die heutige Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gestellt hatte, welches in der Folge gut- geheissen wurde. Im Verlaufe des Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung wurde die Ge- suchsklägerin mehrfach zur Leistung von Kostenvorschüssen angehalten. Auf ein entsprechen- des Gesuch der Gesuchsklägerin verpflichtet die Vorinstanz die Gegenparteien, darunter auch die heutige Beschwerdeführerin, zur Leistung eines anteiligen Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4‘500.00 für die Behandlung der Ergänzungs- und Erläuterungsbegehren zum Gut- achten, zumal es in Anbetracht der Mängel unbillig erscheine, alleine die Gesuchsklägerin mit den vollen Kosten zu belasten. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ermögliche ausdrücklich eine Kostenverteilung nach Ermessen, was die Vorinstanz zutreffend vorgenommen habe. Der Billigkeitsentscheid der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, da we- der die ZPO noch die herrschende Lehre und Rechtsprechung ausdrücklich eine analoge An- wendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO auf die Kostenverteilung untersage. Diese Begründung der Beschwerdegegnerin verkennt, dass vorliegend nicht eine analoge Anwendung der besag- ten Bestimmung auf die Kostenverteilung im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung in Frage steht, sondern die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Kostenvorschusspflicht im Rahmen des entsprechenden Verfahrens strittig ist. Sie verweist zusätzlich auf BGE 139 III 33, welcher ausdrücklich dem Gericht Spielraum einräume, auf Billigkeitserwägungen zurückzugrei- fen. Im zitierten Entscheid prüfte das Bundesgericht lediglich die Kostenverteilung bei Ab- schluss der vorsorglichen Beweisführung unter Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO und stellte fest, dass die die Ergänzungsfragen stellende Partei nicht so zu behandeln sei, als wäre sie selbst Gesuchsklägerin der vorsorglichen Beweisführung. Das Gericht habe dafür zu sor- gen, dass der Prozessgegenstand durch das Stellen von Ergänzungsfragen gewahrt und nicht erweitert werde. Es kam zum Schluss, dass es sich sowohl in der Begründung als auch im Er- gebnis als stossend erweise, der Gegenpartei wegen des blossen Stellens von Ergänzungsfra- gen, die den von der Gesuchsklägerin bestimmten Themenkreis nicht überschritten, ein Teil der Kosten des Gutachtens aufzuerlegen. Das Bundesgericht äusserte sich dabei jedoch nicht zur Kostenvorschusspflicht im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung. In casu geht es um die Leistung eines (weiteren) Kostenvorschusses für die Behandlung der Ergänzungs- und Erläute- rungsbegehren zum Gutachten im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung und eben nicht um die Frage der abschliessenden Kostenverlegung der vorsorglichen Beweisführung weshalb Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- recht, von Vorherein gar keine Anwendung finden kann. Die Verpflichtung der Gesuchsklägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses für das gesamte Verfahren um vorsorgliche Beweisfüh-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung steht mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Kostenvorschusspflicht im Ein- klang. Soweit gemäss Art. 102 Abs. 1 ZPO ausdrücklich diejenige Partei zum Kostenvorschuss verpflichtet wird, welche die Beweiserhebungen veranlasst, so ist nicht einzusehen, weshalb im Zusammenhang mit der vorsorglichen Beweisführung ein Abweichen von Art. 102 ZPO und eine analoge Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO gerechtfertigt sein sollte. Ebenso darf der von der Gesuchsklägerin geleistete Kostenvorschuss auch für Ergänzungsfragen zum Gut- achten seitens der Gesuchsbeklagten herangezogen werden, ohne ihr einen separaten Kosten- vorschuss aufzuerlegen (JOHANN ZÜRCHER, a.a.O., Art. 158 N 19). Das Bundesgericht führte in BGE 140 III 30 E. 3.2 ausdrücklich aus, dass im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung Ei- nigkeit darüber bestehe, dass die gesuchstellende Partei sowohl Gerichtskosten als auch die Beweiskosten vorzuschiessen habe. Die einseitige Belastung der Gesuchsklägerin mit sämtli- chen Kostenvorschüssen ist auch mit Art. 367 Abs. 2 OR vereinbar, wonach jede Partei berech- tigt ist, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige zu verlangen. Die Gesuchsklägerin berief sich in ihrem Gesuch um vorsorgliche Beweisführung sogar explizit auf diese Norm. Der Begründung der Vorinstanz, es erscheine in Anbetracht der zahlreichen Män- gel unbillig, die Gesuchsklägerin alleine mit den Kosten zu belasten, kann hingegen nicht ge- folgt werden. Die Vorinstanz verkennt, dass die Beschwerdegegnerin als Gesuchsklägerin der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 102 Abs. 1 ZPO grundsätzlich sämtliche Kostenvor- schüsse für die von ihr beantragten Beweiserhebungen zu leisten hat. Im Rahmen von Art. 102 Abs. 1 ZPO besteht kein Raum, um Billigkeitserwägungen einfliessen zu lassen. Auch die Be- merkung der Vorinstanz, dass deutliche Mängel vorliegen, für welche die Gesuchsbeklagte zu- mindest teilweise die Verantwortung zu tragen habe, was die Chance auf einen Hauptprozess erhöhe, wo eine Neuverteilung der Kosten vorgenommen werden könne, ist für die Frage der Kostenvorschusspflicht gänzlich irrelevant. Im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung vor Einleitung des Hauptprozesses werden vorerst die Prozessaussichten abgeklärt. Die Einleitung eines darauf folgenden Hauptprozesses ist im Zeitpunkt der Kostenvorschusspflicht im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung ungewiss. Soweit die Gesuchsklägerin die angefallenen Kos- ten auf die Gegenpartei abwälzen möchte, so steht es in ihrem Belieben, anschliessend den Prozess in der Sache einzuleiten und die Kosten als Auslagen in diesem Verfahren geltend zu machen (vgl. BGE 139 III 33, E. 4.5; CHRISTOPH LEUENBERGER/BEATRICE UFFER-TOBLER, N 9.55). Nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 102 Abs. 2 ZPO vor, welcher eine (hälftige) Teilung des Kostenvorschusses erlauben würde. Die Ausfertigung eines Gutachtens wegen Planungs- und Ausführungsmängeln an der Liegenschaft X.strasse 1A in Y. liegt vornehmlich im In- teresse der Gesuchsklägerin. Allein die Anträge der Gesuchsbeklagten um Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens vermag eine Pflicht zur Leistung eines Anteils an den Kostenvor- schuss noch nicht zu rechtfertigen (vgl. JOHANN ZÜRCHER, a.a.O., Art. 158 N 19). Aus den vor- stehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Ver- fügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. April 2014 aufzu- heben ist. Die Beschwerdeführerin wird von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4‘500.00 entbunden. 3. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichtskosten in der Höhe von CHF 500.00 in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a GebT aufzuer- legen. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Ho- norarnote eingereicht, so dass gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte der Entscheid über die Höhe der Entschädigung im Ermessen des Gerichts liegt. Vor- liegend erscheint in Anbetracht des Umfanges und der Schwierigkeit des Falles ein Zeitaufwand von sieben Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 als der Sache angemessen. Die Be- schwerdegegnerin hat somit der Beschwerdeführerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1‘750.00, zuzüglich geschätzten Auslagen von CHF 37.00, total somit CHF 1'787.00, auszurichten. Da die Beschwerdeführerin vorliegend den Ersatz der Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung nicht beantragte, ist ihr praxisgemäss eine solche nicht zu ersetzen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 16. April 2014 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4‘500.00 entbunden. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung in der Höhe von CHF 1‘787.00 (inkl. Auslagen) auszurich- ten. Präsident
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V.
Corinne Ritter