Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 1. Juli 2014 (420 14 64)
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens ausgeschlossen
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Dieter Freiburghaus (Referent), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar Andreas Linder
Parteien A. ____, Beschwerdeführer
gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 2 SchKG) A. Gegen den Schuldner A. ____ läuft beim Betreibungsamt Basel-Landschaft eine von der Bank B. ____ AG eingeleitete Betreibung auf Grundpfandverwertung. Pfandobjekt ist die Lie- genschaft Nr. 0000, Grundbuch X. ____, am Y. ____weg 00 in X. ____. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2013 stellte die Gläubigerin das Verwertungsbegehren. Das Betreibungsamt Siss- ach benachrichtigte den Schuldner am 31. Oktober 2013 vom Verwertungsbegehren. B. Mit Eingabe vom 8. November 2013 gelangte A. ____ mit einer sog. Einsprache gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an das Betreibungsamt Sissach. Er beabsichtige die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schuld in Raten zu tilgen. Am 6. März 2014 übermittelte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die Eingabe zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Auf Nachfragen der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2014 und 7. April 2014 liess der Schuldner mit Nachricht vom 6. Mai 2014 mitteilen, dass er an sei- nem Rechtsmittel festhalte. Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bungsamt gemäss Art. 155 Abs. 2 SchKG den Schuldner innert drei Tagen hievon zu benach- richtigen. Das Betreibungsamt Sissach verwendete für die fragliche Mitteilung das massgebli- che Formular, wobei das Betreibungsamt vermerkte, „Ort und Zeit der Steigerung“ würden spä- ter angezeigt werden. Wenn sie demnach ihre Grundlage auch im Betreibungsrecht hat, handelt es sich bei der fraglichen Anzeige an den Schuldner dennoch um eine einfache Mitteilung über den Stand des Verfahrens. Der Schuldner wird damit lediglich von einer nicht anfechtbaren Parteihandlung des Gläubigers in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Orientierung ist aber nach dem Vorstehenden gleichfalls nicht durch Beschwerde anfechtbar, weil dadurch die Rechtsstel- lung des Schuldners nicht unmittelbar, in bestimmter, konkreter Weise beeinträchtigt wird. Das Betreibungsamt hat dem Schuldner in vorliegenden Fall mit der besagten Mitteilung in keiner Weise eröffnet, mit welchen Massnahmen und gegebenenfalls wann es dem Begehren der Gläubigerin Folge leisten werde. Den Charakter einer anfechtbaren Verfügung wäre der Mittei- lung wohl zuzuerkennen, wenn das Amt dem Schuldner beispielsweise damit Ort und Zeitpunkt der Steigerung oder andere amtliche Anordnungen bekannt gegeben oder den Schuldner zu irgendwelchen Handlungen aufgefordert hätte. Derartige Anordnungen enthält die Mitteilung vom 31. Oktober 2013 allerdings nicht. Da sich die Beschwerde somit nicht gegen eine an- fechtbare Verfügung richtet, ist darauf nicht einzutreten. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es darf keine Parteientschädi- gung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsident
Thomas Bauer Aktuar
Andreas Linder