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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom

  1. Juli 2014 (470 14 96)

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.AG, vertreten durch B., Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

C.____, Beschwerdegegner

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 16. April 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 26. November 2013 erstattete die A.AG, vertreten durch B., Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, ge- gen C.____ wegen Betrugs (Ziffer 1 der Strafanzeige), Veruntreuung (Ziffer 2), Nötigung (Zif- fer 3) sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung (Ziffer 4).

B. Am 16. April 2014 verfügte die Staatsanwaltschaft, das Verfahren werde in Bezug auf die Tatbestände gemäss Ziffer 1, 3 und 4 der Strafanzeige vom 26. November 2013 nicht an- hand genommen. In Bezug auf Ziffer 2 der Strafanzeige werde ein Verfahren wegen unrecht- mässiger Aneignung eröffnet. Im Weiteren würden die Kosten in Bezug auf den nicht anhand genommenen Teil des Verfahrens zu Lasten des Staates gehen.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlus- ses eingegangen.

C. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A.AG, vertreten durch B., mit Eingabe vom 22. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte sinngemäss den Antrag, es sei die Nichtanhandnahmeverfü- gung aufzuheben und ein Strafverfahren in Bezug auf Ziffer 1, 3 und 4 der Strafanzeige zu er- öffnen.

D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 verzichtete der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf das Einholen einer fakultativen Stellungnahme beim Be- schwerdegegner zufolge unbekannten Aufenthalts.

E. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 16. Mai 2014, es sei die Be- schwerde abzuweisen.

Erwägungen I. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Be- schwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Straf- prozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legiti- miert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfü- gung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BStGer BB.2011.83 vom 13. Dezember 2011, E. 1.1). Indem die Beschwerdeführerin als Geschädigte einen Strafantrag

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellte, konstituierte sie sich als Privatklägerin, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann ist die Beschwerde vom 22. April 2014, dem Kantonsgericht überbracht am 23. April 2014, zweifelsohne innert der zehntägigen Frist erfolgt, zumal die Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. April 2014 datiert. Weil auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

II. Materielles

  1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, stützt ihre Nichtan- handnahmeverfügung betreffend die Tatbestände des Betrugs, der Nötigung sowie der unge- treuen Geschäftsbesorgung auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Zur Begründung führt sie im We- sentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 7. November 2011 mit dem Beschwerdegeg- ner einen Mietvertrag geschlossen, wobei es sich beim Mietobjekt um einen Garagenbetrieb gehandelt habe. In ihrer Strafanzeige habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Be- schwerdegegner habe den Vertragsschluss mit falschen Angaben erwirkt, mithin hätte sie den Mietvertrag nie abgeschlossen, wären die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdegegners bekannt gewesen. Ausserdem sei vereinbart gewesen, dass der Beschwer- degegner das Werkstattinventar im Wert von Fr. 37'260.-- übernehme. Die vereinbarten Zah- lungen seien jedoch ausgeblieben und bei Beendigung des Mietverhältnisses am 31. Dezember 2012 hätten diverse Werkzeuge gefehlt. Hinzu komme, dass der Beschwerdegegner zwei Un- termietverträge abgeschlossen habe, womit er sich der vertraglichen Vereinbarung widersetzt habe, gemäss welcher eine Untervermietung nur mit schriftlichem Einverständnis der Be- schwerdeführerin gestattet sei. Hinsichtlich des Straftatbestands des Betrugs (Ziffer 1 der Straf- anzeige) führt die Staatsanwaltschaft ferner aus, der Beschwerdegegner habe vor Abschluss des Vertrags gegenüber der Beschwerdeführerin angegeben, er habe keine Schulden und ver- füge über ein Betriebskapital von Fr. 100'000.--. Zwar würden diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, dennoch liege kein arglistiges Verhalten vor, da eine Abklärung der finanziellen Verhältnisse durch die Beschwerdeführerin problemlos möglich gewesen wäre, indem eine Be- treibungsauskunft eingeholt und der Beschwerdegegner zur Einreichung diverser Unterlagen hätte aufgefordert werden können, weshalb der Tatbestand des Betrugs eindeutig nicht erfüllt sei. Im Weiteren sei der Beschwerdegegner am 3. Oktober 2012 in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin erschienen und habe gegenüber B.____ geäussert, er werde die geschul- deten Fr. 25'700.-- beziehungsweise Fr. 40'000.-- erst bezahlen, wenn die Verwaltung das not- wendige Einverständnis für die Untermietverhältnisse erteilt habe. Dieser Sachverhalt erfülle den Tatbestand der Nötigung allerdings eindeutig nicht, da die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils zu verneinen sei. Namentlich hätte die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis mit dem Beschwerdegegner jederzeit beenden können. Ebenso sei der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung eindeutig nicht erfüllt, da es sich lediglich um ein mietrechtliches Verhält- nis handle und somit keine vertragliche Pflicht zur Vermögensverwaltung bestehe.

  2. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, es habe weder eine mündliche Er- klärung noch eine Einvernahme vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft stattgefunden. In Bezug auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zum Betrug sei sodann festzuhalten, dass

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie einen Betreibungsauszug vom Beschwerdegegner verlangt habe. Auf den Betreibungsaus- zügen der Betreibungsämter Arlesheim und Nidwalden seien allerdings keine Betreibungen vermerkt gewesen. Erst am 6. Februar 2012 hätte sie vom Betreibungsamt Arlesheim einen Betreibungsauszug mit der Bestätigung, dass der Beschwerdegegner Schulden habe, erhalten. Sowohl diese Schulden als auch den vorherigen Aufenthaltsort Zug habe der Beschwerdegeg- ner arglistig verschwiegen. Zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2012 habe der Beschwerdegegner in mindestens drei verschiedenen Kantonen gewohnt und Schulden hinterlassen. Ferner habe der Beschwerdegegner sein bei Unterzeichnung des Mietvertrages abgegebenes Versprechen, bis zum 1. Januar 2012 die D.____GmbH zu gründen und ein Be- triebskapital in der Höhe von Fr. 100'000.-- einzusetzen, nicht eingehalten. Namentlich sei die Gründung der entsprechenden GmbH erst am 26. März 2012 erfolgt, wobei das Stammkapital bloss Fr. 20'000.-- betragen habe. Offensichtlich habe der Beschwerdegegner nicht über aus- reichend Kapital verfügt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, zumal er weder das Miet- zinsdepot von Fr. 10'000.-- noch den Betrag von Fr. 34'500.-- für die Übernahme des Werkstat- tinventars bezahlt habe. Durch das Verschweigen seiner vielen Aufenthaltsorte, wie beispiels- weise Zug, Pratteln und Basel, habe der Beschwerdegegner arglistig gehandelt.

  1. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2014 macht die Staatsanwaltschaft ergänzend geltend, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 7. November 2011 hätten die Betreibungen, welche am 19. Januar 2012 angehoben worden seien, noch nicht bestanden, so dass es in dieser Be- ziehung bereits an einem täuschenden Verhalten fehle. Im Übrigen stelle das Verschweigen offener finanzieller Forderungen kein arglistiges Verhalten dar.

Rechtliches Gehör 4. Nachfolgend ist zunächst die Rüge der Beschwerdeführerin zu prüfen, die Staatsan- waltschaft habe sie vor Erlass der Einstellungsverfügung in keiner Weise kontaktiert, mithin ihr kein rechtliches Gehör gewährt. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV, SR 101), Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO sowie Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts besteht vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung allerdings noch kein Anspruch auf rechtliches Gehör. Mithin hat die Staatsanwaltschaft die Parteien weder über die bevorstehende Nichtanhandnahme zu informieren noch ihnen das rechtliche Gehör zu ge- währen. Dieses wird vielmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgeübt (BGer 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013, E. 2.1; BGer 6B_4/2013 vom 11. April 2013, E. 2.1). Demzu- folge hat die Staatsanwaltschaft mit Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Betrugs (Ziffer 1 der Strafanzeige) 5. Fraglich ist im Weiteren, ob die Nichtanhandnahme betreffend die Straftatbestände des Betrugs, der Nötigung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu Recht erfolgt ist. Gemäss

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Un- tersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285, E. 2.3; BGer 6B_364/2013 vom 29. August 2013, E. 2). Gefordert ist somit, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine An- zeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist, der Sachverhalt demnach rein zivil- rechtliche Streitigkeiten betrifft, sowie bei zum Vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 310 N 4 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxis- kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 3 ff.; ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 310 N 9).

  1. Zu prüfen ist zunächst die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme betreffend den Straftatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB, SR 311.0). Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schä- digt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Im vorliegenden Fall ist namentlich strittig, ob das Verhalten des Beschwerdegegners eindeutig als nicht arglistig zu qualifizieren ist, so dass der Straftatbestand des Betrugs mangels Arglist klarerweise nicht erfüllt ist. Diesbezüglich hält die Doktrin (R OLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 9) zu Recht fest, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vielfach nicht offensichtlich mangeln. Mithin ist die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Geset- zesbegriffe wie in casu die Arglist bestimmt. Ob eine täuschende Handlung arglistig ist, bietet regelmässig Diskussionsstoff, wie die umfangreiche höchstrichterliche Judikatur dazu eindrück- lich belegt. In solchen Fällen ist bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit beson- dere Zurückhaltung zu üben und grundsätzlich ein Verfahren zu eröffnen.

  2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Täuschung arglistig, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter gezeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumut- barer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte. Als besondere Machenschaften gelten Erfin- dungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Sodann ist Arglist allerdings auch bei

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprü- fung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Nach der neueren Rechtsprechung erlangt das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Mit dem Tat- bestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objekti- ven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt. Auf der anderen Seite ist die besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rech- nung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegends- ten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV 165, E. 2a).

  1. Vorliegend ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 26. November 2013 anführte, der Beschwerdegegner habe ihr gegenüber angegeben, er habe keine Schulden und verfüge über einen Betrag von Fr. 100'000.--, welchen er in den Betrieb der Garage investieren wolle. Einzig aufgrund dieser Angaben ist allerdings nicht ersichtlich, ob die Darlegungen des Beschwerdegegners im damaligen Zeitpunkt der Wahrheit entsprachen und, sofern es sich um eine Täuschung handelte, ob er diese Täuschung mittels Unterlagen untermauerte. Insofern kann nicht von einem sachverhaltsmässig klaren Fall gesprochen werden. Vielmehr ist aufgrund der nunmehr von der Beschwerdeführerin einge- reichten Unterlagen ersichtlich, dass der Beschwerdegegner ihr allenfalls vor Vertragsschluss am 7. November 2011 sowohl einen Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Nidwalden vom 2. November 2011 als auch einen solchen des damaligen Betreibungsamts Arlesheim vom 7. November 2011 vorlegte. Diese beiden aktenkundigen Betreibungsregister- auszüge dokumentieren, dass auf den Namen des Beschwerdegegners unter seiner Adresse in E.____ im Kanton Nidwalden im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 16. September 2011 (Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Nidwalden vom 2. November 2011) beziehungsweise unter seiner Adresse in F.____ im Kanton Basel-Landschaft im Zeitraum vom
  2. September 2011 bis zum 7. November 2011 (Auszug aus dem Betreibungsregister des Be- treibungsamts Arlesheim vom 7. November 2011) keine Betreibungen sowie keine Verlust- scheine registriert waren. Aufgrund des Auszugs aus dem Betreibungsregister des damaligen Betreibungsamts Arlesheim vom 6. März 2012 ist demgegenüber ersichtlich, dass die Steuer- verwaltung des Kantons Zug per 19. Januar 2012 zwei Betreibungen angehoben hat. Ferner ist dem Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Basel-Landschaft betreffend

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 22. April 2014 zu entnehmen, dass gegen den Be- schwerdegegner Betreibungen im Umfang von insgesamt Fr. 219'085.05 hängig und Verlust- scheine von insgesamt Fr. 70'701.35 offen sind. Mithin ist festzustellen, dass gegen den Be- schwerdegegner innert kürzester Zeit insgesamt 20 Betreibungen angehoben sowie 14 Verlustscheine ausgestellt wurden. Somit ist nicht klar, wie die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners bei Vertragsschluss waren, zumal der Umstand, dass kurz nach Vertragsschluss viele Betreibungen gegen den Beschwerdegegner angehoben wur- den, nicht unbedingt dafür spricht, dass dessen Finanzen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend solide waren. Auch ist nicht geklärt, ob und gegebenenfalls wie sowie in Verbin- dung mit welchen allenfalls falschen Behauptungen die Betreibungsregisterauszüge durch den Beschwerdegegner eingesetzt worden sind. Nicht geklärt ist, welche Aussagen die Vertragspar- teien hinsichtlich des Betriebskapitals in Höhe von Fr. 100'000.-- getätigt haben und ob insbe- sondere in diesem Zusammenhang der Beschwerdegegner durch raffiniert abgestimmte Lügen, den Beschwerdeführer irregeführt und von einer allenfalls möglichen Überprüfung abgehalten oder bei Vertragsabschluss vorausgesehen hat, dass der Beschwerdeführer die Überprüfung der Angaben aufgrund besonderer Umstände unterlassen werde.

  1. Es zeigt sich somit, dass vorliegend in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht von einem klaren Fall ausgegangen werden kann. Vielmehr ergeben sich einige relevante Fragen, welche nach einer Untersuchung rufen. Sodann ist in Beachtung der besonderen Zurückhaltung, wel- che bei der Annahme der fehlenden Arglist zu üben ist (vergleiche die Ausführungen in Ziffer 6 des vorliegenden Beschlusses), festzustellen, dass auch die Rechtslage nicht von vornherein klar erscheint. Somit zeigt sich, dass sich sowohl die Sach- als auch die Rechtslage nicht von vornherein als klar erweisen, weshalb weitergehende Untersuchungen angezeigt sind und das Verfahren betreffend den Tatbestand des Betrugs zu Unrecht nicht anhand genommen wurde. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzu- weisen, in Bezug auf Ziffer 1 der Strafanzeige vom 26. November 2013 ein Verfahren wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu eröffnen.

Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Nötigung (Ziffer 3 der Strafanzeige) 10. Ferner zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Nötigung zu Recht nicht anhand genommen hat. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Be- schränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Die Androhung muss mindestens eine Zwangsintensität erreichen, so dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestim- men kann beziehungsweise bestimmt (V ERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 181 N 25 ff.). An die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist ein ob- jektiver Massstab anzulegen. Nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Per-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht son in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, reichen grundsätzlich aus. Mithin ist nicht jedes rüpelhafte Verhalten oder dreiste Auftreten gegenüber dem anderen ein tatbestandsmäs- siges Inaussichtstellen von ernstlichen Nachteilen (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 34).

  1. In casu führte die Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 26. November 2013 aus, der Beschwerdegegner sei mit dem Betrag von Fr. 25'700.-- in ihr Büro gekommen, um die noch offenen Schulden zu bezahlen, wobei er die Bezahlung allerdings davon abhängig ge- macht habe, dass sie ihr Einverständnis für die vertragswidrig eingegangenen Untermietsver- hältnisse erteile. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aufgrund dieses Sach- verhalts die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung jedoch klarerweise zu verneinen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht darlegt, ist das Vorliegen eines ernstlichen Nachteils zu verneinen, zumal die vom Beschwerdegegner ausgesprochene Androhung nicht geeignet war, die Be- schwerdeführerin gefügig zu machen. Namentlich war die vom Beschwerdegegner ausgespro- chene Androhung, er werde das Geld nicht bezahlen, wenn die Beschwerdeführerin nicht das Einverständnis zu den Untermietsverhältnissen erteile, nicht von einer solchen Zwangs- intensität, dass die Beschwerdeführerin zu dem gewünschten Verhalten hätte bestimmt werden können. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, dass Mietverhältnis mit dem Beschwerdegegner ihrerseits zu beenden, was sodann per 31. Dezember 2012 auch tatsäch- lich geschehen ist. Folgerichtig ist der Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eindeutig nicht gegeben, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Ziffer 4 der Strafanzeige) 12. Schliesslich ist fraglich, ob sich die verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens betref- fend den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB als recht- mässig erweist. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Ebenso macht sich strafbar, wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich han- delt (Art. 158 Ziff. 1 StGB).

  1. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass es sich bei dem zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner geschlossenen Rechtsgeschäft um ein Mietverhältnis handelt. Diesbezüglich hält Art. 253 des Obligationenrechts (OR, SR 220) fest, dass sich der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter im Gegenzug dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten hat. Dementsprechend ergibt sich aus dem vorliegend massgeblichen Mietverhältnis keine Pflicht des Beschwerdegegners, das Vermögen der Beschwerdeführerin zu verwalten respektive eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen. Der Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung ist daher offenkundig nicht gegeben, weshalb die Staatsanwalt-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft das diesbezügliche Verfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

III. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin sowie zu Lasten des Staa- tes. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls je hälftig der Beschwerdeführerin sowie dem Staat aufzuerlegen sind.

Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 16. April 2014 in Bezug auf die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Tatbestand des Betrugs gemäss Ziffer 1 der Strafanzeige aufgehoben. Im Übrigen ist die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 16. April 2014 zu bestätigen.

  1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, wird angewiesen, in Bezug auf Ziffer 1 der Strafanzeige ein Verfahren we- gen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) zu eröffnen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführerin (Fr. 525.--) so- wie zu Lasten des Staates (Fr. 525.--).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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01.07.2014
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