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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Mai 2014 (460 13 218)


Strafrecht

Betrug etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat David Schnyder, Sternengasse 4, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand Betrug etc. Berufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft vom 17. April 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 17. April 2013 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft A.____ der Veruntreuung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.--, unter Anrechnung der vom 19. Juni 2002 bis zum 14. August 2002 ausgestandenen Untersuchungshaft von 57 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer II., 1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen sprach die Strafge- richtspräsidentin die Beschuldigte von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug frei (Ziffer II., 2.). Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie der Zivilforde- rungen von B.____ kann auf Ziffer III., 4. und Ziffer IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Ferner hielt die Vorderrichterin fest, dass A.____ die sie betreffenden Kos- ten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 12'254.60 und ¼ der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 4'000.-- trägt (Ziffer V.).

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Par- teien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegan- gen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____, vertreten durch Advokat David Schnyder, mit Eingabe vom 6. Mai 2013 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 28. August 2013 hielt die Beschuldigte fest, dass sich die Berufung lediglich gegen die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten richte.

C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die An- schlussberufung erkläre. Hingegen ersuche sie um Dispensation von der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung.

D. Mit Verfügung vom 12. November 2013 stellte der Präsident des Kantonsgerichts Ba- sel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, fest, dass der Privatkläger innert 20-tägiger Frist seit Emp- fang der Berufungserklärung weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat.

E. Die Beschuldigte begehrte mit Berufungsbegründung vom 13. Januar 2014, sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem Strafge- richt seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von CHF 10'000.-- zuzusprechen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft.

F. Mit Stellungnahme vom 4. März 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft ihrerseits, es sei die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das Urteil der Strafgerichts- präsidentin zu bestätigen, unter o/e Kostenfolge.

G. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft hielt mit Verfügung vom 6. März 2014 fest, dass der Privatkläger für das weitere Verfahren nicht mehr

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Partei einbezogen wird, da er mit Bezug auf den Gegenstand der Berufung (Kostenent- scheid des Strafgerichts im Urteil vom 17. April 2013 des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft) von den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen nicht berührt ist. Ferner ordne- te er das schriftliche Verfahren an.

H. Sodann stellte der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Straf- recht, mit Verfügung vom 23. April 2014 fest, dass die Berufungsklägerin innert angesetzter unerstreckbarer fakultativer Frist auf die Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung verzichtet hat.

Erwägungen I. Formelles

  1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollstän- dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustel- lung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Inte- resse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

  2. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 6. Mai 2013 (Berufungsanmeldung) und 28. August 2013 (Berufungserklärung) hat die Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungs- gericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO so- wie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

II. Materielles

  1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass lediglich die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Zusprechung einer Parteientschä- digung für das vorinstanzliche Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Verurteilung wegen Veruntreuung, den Freispruch von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug, die Be- schlagnahme sowie die Zivilforderungen unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens bilden.

  1. Verfahrenskosten und Parteientschädigung betreffend Veruntreuung zum Nach- teil von C.____ 2.1 Mit Urteil vom 17. April 2013 führt die Strafgerichtspräsidentin aus, die Beschuldigte sei wegen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ verurteilt worden, weshalb ihr die Kosten des entsprechenden Verfahrens aufzuerlegen seien.

2.2 Demgegenüber macht die Beschuldigte geltend, die Staatsanwaltschaft habe in einem Teilbereich des Verfahrens einen Strafbefehl erlassen, wobei die Abtrennung dieses Verfah- rensteils in Sachen C.____ unzulässig gewesen und mit Einsprache vom 20. April 2009 ange- fochten worden sei. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren trotz offensichtli- cher Unzulässigkeit der Verfahrensabtrennung an das Strafgericht überwiesen. Indem das Strafgericht dieses Verfahren sistiert und schliesslich das Hauptverfahren, welches nur noch aus dem Teil B.____ bestanden habe, zusammen mit dem Verfahrensteil C.____ entschieden habe, sei die Einsprache materiell gutgeheissen worden. Somit sei der Beschuldigten für die Umtriebe durch den unzulässigen Strafbefehl eine Parteientschädigung geschuldet und es sei- en ihr keine diesbezüglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt ihrerseits vor, die Abtrennung des Verfahrensteils C.____ vom Hauptverfahren Finanzierungsprogramm D.____ im Jahr 2009 sei durch überwiegende Gründe gerechtfertigt gewesen, zumal die Fälle sachlich und zeitlich völlig losgelöst voneinan- der zu betrachten seien und überdies eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungs- gebots hätte vermieden werden sollen. Hinzugekommen sei der Aspekt der drohenden Verjäh- rung. Das Strafgerichtspräsidium habe am 14. April 2010 aufgrund eines ärztlichen Berichts betreffend den Gesundheitszustand des Haupttäters des gesamten Fallkomplexes H., F., die Sistierung verfügt, damit der weitere Verlauf der Krankheit von F.____ abgewartet werden könne. Ferner habe das Strafgericht die Sistierung mit Verfügung vom 10. Januar 2011 ohne weitere Begründung fortgesetzt, wobei es sich nie dahingehend geäussert habe, dass die Abtrennung des Verfahrens unzulässig gewesen sei.

2.4 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Hingegen trägt sie diejenigen Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kan- ton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Zu beachten ist allerdings, dass die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Ver- fahrenskosten nicht zu tragen hat, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex tunc unnötig oder fehlerhaft waren (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 426 N 15; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 426 N 9).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die Beschuldigte mit Urteil der Strafgerichts- präsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013 wegen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ verurteilt, weshalb sie grundsätzlich die diesen Verfahrensteil betreffenden Kosten zu tragen hat. Nunmehr zu prüfen ist das Vorbringen der Beschuldigten, die Abtrennung des Teil- verfahrens C.____ und der entsprechende Strafbefehl vom 6. April 2009 seien unzulässig ge- wesen, weshalb ihr die diesbezüglichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden dürften. Ge- mäss § 129 der damaligen basellandschaftlichen Strafprozessordnung (aStPO/BL, SGS 251) werden mehrere Untersuchungen gegen dieselbe angeschuldigte Person wegen mehrerer Straftaten oder gegen Tatbeteiligte in einem einzigen Verfahren durchgeführt, wenn nicht über- wiegende Gründe getrennte Verfahren rechtfertigen.

2.6 Das in casu abgetrennte Verfahren in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ betrifft den zwischen C.____ und der E.AG, vertreten durch F., abgeschlossene Joint Venture Vertrag vom 14. April 1999, wonach sich die E.AG verpflichtet hat, das auf ein Firmenkonto überwiesene Geld von C. in ein hochrentierliches Investment mit einer Lauf- zeit von drei Monaten anzulegen. Das von C.____ eingesetzte Kapital von USD 50'000.-- sollte inklusive erzieltem Profit am 15. Juli 1999 auf ein Konto von diesem überwiesen werden, was allerdings nicht erfolgte. Entgegen des vertraglich festgelegten Verwendungszwecks – mithin dem Kauf von "Historial Bonds" – und der Vereinbarung, dass das Eigenkapital bei Nichtzu- standekommen des Historial-Programms zurückerstattet werde, haben F.____ und A.____ die gesamten USD 50'000.-- für die Bezahlung von Firmenkosten sowie für ihren Lebensunterhalt verwendet. Demgegenüber betrifft das Verfahren in Sachen Gehilfenschaft zum Betrug zum Nachteil von einer Vielzahl von Personen das Finanzierungsprogramm D.____ im Zeitraum 2000 bis Mitte 2002. Mit dem besagten Finanzierungsprogramm D.____ sollte Kreditinteressen- ten gegen Vorauszahlung einer Gebühr, die im Verhältnis zum beantragten Kredit sehr be- scheiden ausfiel, ein zinsloses und tilgungsfreies Darlehen vermittelt werden. Es zeigt sich so- mit, dass die beiden Verfahren zwei gänzlich unterschiedliche Konstellationen, welche sowohl sachlich als auch zeitlich voneinander getrennt zu betrachten sind, betreffen und in keiner Wei- se miteinander in Verbindung stehen. Ferner umfasst das Verfahren in Sachen Finanzierungs- system D.____ insgesamt mindestens 389 Geschädigte und erweist sich somit als wesentlich umfangreicher als jenes betreffend Veruntreuung zum Nachteil von C.. Insbesondere war hinsichtlich des Verfahrens in Bezug auf das Finanzierungssystems D. im Zeitpunkt der Abtrennung des Verfahrens C.____ noch unklar, wann voraussichtlich Anklage erhoben werden kann, zumal der Hauptbeschuldigte, F., sich ab Dezember 2009 in G. in Ausliefe- rungshaft befand, weshalb die noch vorzunehmenden Untersuchungshandlungen, namentlich die Einvernahmen von F., erschwert wurden. Aufgrund der Komplexität des Verfahrens war überdies davon auszugehen, dass – selbst nachdem der Sachverhalt ermittelt wurde – der Abschluss des Verfahrens verhältnismässig lange dauern wird. Demgegenüber war das Verfah- ren in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C. spruchreif, weshalb hinsichtlich dieses Verfahrens ein weiteres Zuwarten aus Sicht des damaligen Besonderen Untersuchungsrichter- amts, mithin der heutigen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots geführt hätte. Dass eine solche Verletzung letzt- lich durch die Strafgerichtspräsidentin bei der Strafzumessung zu berücksichtigen war, ist in

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass zufolge schwerer Krankheit von F.____ das Verfahren sistiert wurde. Andernfalls hätte mittels vorgenommener Verfahrensabtrennung das Beschleunigungsgebot gewahrt beziehungsweise eine derart massive Verletzung vermieden werden können. Im Weiteren kommt hinzu, dass das Verfahren in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ nach Ansicht des damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramts mit- tels Strafbefehl zu erledigen war, während es das Verfahren in Sachen Finanzierungssystem D.____ mangels Arglist einstellen wollte. Somit hätten die beiden Verfahren nach Auffassung des Besonderen Untersuchungsrichteramts ohnehin nicht gemeinsam erledigt werden können.

2.7 Es zeigt sich somit, dass überwiegende Gründe für die Trennung der Verfahren gege- ben waren, mithin die Wahrung des Beschleunigungsgebots, die Komplexität des Verfahrens in Sachen Finanzierungssystem D.____ zufolge einer Vielzahl von Geschädigten sowie die unter- schiedlichen Erledigungsarten der beiden Verfahren. Folglich war die Trennung der Verfahren im Sinne von § 129 aStPO/BL angezeigt und somit auch gerechtfertigt. Im Übrigen ist anzumer- ken, dass der Beschuldigten auch im Falle eines Schuldspruchs hinsichtlich des Verfahrens Finanzierungssystem D.____ aus der Verfahrensabtrennung kein Nachteil erwachsen wäre, zumal Art. 49 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) explizit festlegt, dass das Gericht – sofern es eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andere Tat verurteilt worden ist – die Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen hat, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.

2.8 Im Weiteren ist dem damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramt auch nicht anzu- lasten, dass es den Strafbefehl, nachdem die Beschuldigte mit Eingabe vom 20. April 2009 da- gegen Einsprache erhoben hat (act. 053), als Anklageschrift an das Strafgericht weiterleitete (act. 085). Vielmehr entspricht dieses Vorgehen der gesetzlichen Regelung von § 134 Abs. 2 aStPO/BL, wonach die Verfahrensleitung gemäss § 130 Abs. 2 lit. b aStPO/BL zu verfahren hat, wenn gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben wird. Mithin hat die Verfahrensleitung die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens zu übermitteln (§ 130 Abs. 2 lit. b aStPO/BL). Die Staatsanwaltschaft kann den Strafbefehl, wenn nötig mit Ergänzungen, als Anklageschrift an das Gericht weiterleiten (§ 134 Abs. 2 Satz 2 aStPO/BL). Demzufolge erweist sich die Anklageerhebung durch das damalige Besondere Un- tersuchungsrichteramt weder als unnötige noch als fehlerhafte Verfahrenshandlung, sondern entsprach vielmehr den gesetzlichen Vorschriften.

2.9 Soweit die Beschuldigte ferner geltend macht, das Strafgericht habe die Verfahrensab- trennung insofern als unzulässig anerkannt, als sie das Einspracheverfahren in Sachen Verun- treuung zum Nachteil von C.____ sistiert habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt Ba- sel-Landschaft mit Strafbefehl vom 6. April 2009 die Beschuldigte der Veruntreuung zum Nach- teil von C.____ schuldig sprach (act. 053). Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 20. April 2009 Einsprache und begehrte, es sei der Strafbefehl aufzuheben und die Sache an das Besondere Untersuchungsrichteramt zurückzuweisen zur Weiterführung des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrens, unter o/e Kostenfolge. In der Folge leitete das damalige Besondere Untersuchungs- richteramt den Strafbefehl als Anklageschrift an das Strafgericht weiter (act. 085), welches mit Verfügung vom 14. April 2010 das Verfahren bis auf Weiteres sistierte, da aufgrund des aktuel- len ärztlichen Berichts des Justizvollzugskrankenhauses Hohenasperg an das Amtsgericht Konstanz vom 2. März 2010 zufolge Erkrankung von F.____ die Durchführung einer Hauptver- handlung für den am Strafgericht hängigen Verfahrensteil von vornherein und bis auf Weiteres nicht nur in Frage gestellt war, sondern undurchführbar erschien (act. 0133). Nachdem F.____ am 18. Mai 2010 verstarb (act. 0139) und das gegen ihn hängige Strafverfahren abgeschrieben wurde (act. 0143), verfügte das Strafgericht am 10. Januar 2011, dass die Sistierung des Ver- fahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens aufrecht erhalten bleibe (act. 0167). Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten hat das Strafgericht jedoch in kei- ner Weise Stellung hinsichtlich der Zulässigkeit der Verfahrensabtrennung genommen. Viel- mehr ist mit dem Tod von F.____ der Hauptbeschuldigte im Verfahren betreffend Finanzie- rungsprogramm D.____ verstorben, weshalb sich eine Vielzahl von Untersuchungshandlungen, in erster Linie die Einvernahmen des Verstorbenen, erübrigten und das Verfahren rasch zum Abschluss gebracht werden konnte. Dass das Strafgericht das Verfahren betreffend C.____ sistierte ist daher nachvollziehbar, zumal der Hauptgrund für die Verfahrensabtrennung, mithin die Wahrung des Beschleunigungsgebots, wegfiel, mussten doch keine weiteren Untersu- chungshandlungen mehr in Bezug auf das Verfahren betreffend Finanzierungsprogramm D.____ durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass lediglich der Geschädigte B.____ die Einstel- lungsverfügung des damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramts betreffend das Verfah- ren Finanzierungssystem D.____ anfocht, womit der Fall wesentlich an Komplexität verlor. So- mit ergibt sich, dass die nachträgliche Wiedervereinigung der beiden Verfahren aufgrund des plötzlichen Todes von F.____ sowie den damit einhergehenden Folgen für das Hauptverfahren erfolgte und in Bezug auf die ursprüngliche Verfahrensabtrennung keinen Aussagewert besitzt.

2.10 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Abtrennung des Verfahrens betreffend Veruntreuung zum Nachteil von C.____ sich als zulässig erwies und im massgebli- chen Zeitpunkt weder eine unnötige noch eine fehlerhafte Verfahrenshandlung darstellte. Dem- zufolge liegt kein Fall im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO vor, weshalb die Beschuldigte sämtliche das Verfahren C.____ betreffenden Kosten zu tragen hat, namentlich auch jene be- treffend den Strafbefehl vom 6. April 2009.

2.11 Die Beschuldigte begehrt im Weiteren, es sei ihr eine Parteientschädigung für die durch den unzulässigen Strafbefehl vom 6. April 2009 verursachten Umtriebe geschuldet. Dem kann allerdings in zweifacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Zunächst ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach sich der Strafbefehl des damaligen Besonderen Untersu- chungsrichteramts vom 6. April 2009 als rechtmässig erwiesen hat. Ferner ist auf die Regelung betreffend Parteientschädigung sowie Genugtuung der beschuldigten Person in Art. 429 bis 432 StPO zu verweisen, welche keine Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Entschädi- gung oder Genugtuung im Falle von unnützen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen des Bundes oder der Kantone enthält. Folgerichtig sind allfällige Aufwendungen, welche der be- schuldigten Person aufgrund von unnützen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen des Staa-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tes entstanden sind, lediglich zu entschädigen, wenn die Erfordernisse einer anderweitigen An- spruchsgrundlage erfüllt sind. Dies ist in casu offenkundig auszuschliessen, da die Beschuldigte hinsichtlich des Verfahrens in Sachen Veruntreuung zum Nachteil von C.____ von der Strafge- richtspräsidentin mit Urteil vom 17. April 2013 schuldig gesprochen wurde, womit ein Anspruch zufolge Freispruchs respektive Verfahrenseinstellung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO hin- sichtlich dieses Verfahrens klarerweise nicht gegeben sein kann. Ebenso wenig steht ein An- spruch zufolge rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen nach Art. 431 Abs. 1 StPO zur Diskussion, zumal eine solche weder aus den Verfahrensakten ersichtlich ist noch von der Be- schuldigten geltend gemacht wird. Da die Beschuldigte im vorliegend zu prüfenden Verfahren betreffend Veruntreuung weder im Zivil- noch im Schuldpunkt obsiegt hat, kommt schliesslich auch ein Anspruch gegenüber der Privatklägerschaft und der antragsstellenden Person im Sin- ne von Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO nicht in Betracht.

2.12 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass der Beschuldigten in Bezug auf das Verfahren betreffend Veruntreuung zum Nachteil von C.____ weder eine Partei- entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen ist, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

  1. Verfahrenskosten und Parteientschädigung betreffend Gehilfenschaft zum Be- trug 3.1 Die Strafgerichtspräsidentin legt mit Urteil vom 17. April 2013 sodann dar, die Beschul- digte sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug freigesprochen worden. Diesbezüglich sei allerdings von einem prozessualen Verschulden der Beschuldigten an der Einleitung des Ver- fahrens auszugehen, da der Freispruch lediglich aufgrund der fehlenden Arglist erfolgt sei und die Beschuldigte im Übrigen in zivilrechtlicher Hinsicht rechtswidrig gehandelt habe. Insbeson- dere aufgrund ihrer aktiven Mitwirkung bei dem Finanzierungsprogramm D.____ durch die Be- dienung von Kunden, Entgegennahme der Gebühren sowie sachfremde Verwendung der ein- bezahlten Gebühren sei der Beschuldigten zumindest die fahrlässige Mitverursachung des ein- getretenen Schadens vorzuwerfen. Folglich seien ihr die entsprechenden Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3.2 Die Beschuldigte macht ihrerseits geltend, die Anklage im Hauptteil des Verfahrens habe lediglich auf Gehilfenschaft zum Betrug gelautet und sich lediglich auf den Geschädigten B.____ bezogen. Da die Staatsanwaltschaft anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sowohl für das Verfahren C.____ als auch das vorliegende betreffend Gehilfenschaft zum Be- trug bloss eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen beantragte habe, hätte sie einen Strafbefehl erlassen müssen. Dementsprechend seien der Beschuldigten keine Verfah- renskosten für das Verfahren vor Strafgericht aufzuerlegen und eine Parteientschädigung für die Vertretungskosten vor dem Strafgericht auszurichten.

3.3 Die Staatsanwaltschaft legt dar, sie habe im Fall betreffend Finanzierungssystem D.____ gegen ihren Willen Anklage erheben müssen, zumal das Verfahrensgericht in Strafsa-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen den Einstellungsbeschluss aufgehoben und die Anweisung erteilt habe, hinsichtlich des Falles B.____ gegen die Beschuldigte Anklage wegen Gehilfenschaft zum Betrug zu erheben. Folglich sei eine Erledigung mittels Strafbefehl ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen sei das prozessuale Verschulden der Beschuldigten betreffend den Fall Finanzierungsprogramm D.____ zu bejahen, da mindestens 389 Personen einen Kreditantrag im Rahmen des besagten Programms gestellt hätten, aber keiner dieser D.-Kunden je einen Kredit vermittelt oder ausbezahlt erhalten habe. Die Beschuldigte sei massgeblich an der rechtswidrigen Täuschung im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Finanzierungssystems D. beteiligt gewesen.

3.4 Die Beschuldigte macht vorliegend einzig geltend, die Staatsanwaltschaft hätte im be- treffenden Verfahren keine Anklage erheben müssen, weshalb ihr die in dieser Angelegenheit angefallenen Kosten nicht aufzuerlegen sind. Mithin bringt die Beschuldigte vor, es liege eine unnötige Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO vor (vgl. Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils hinsichtlich der diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen). Hiezu ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass das damalige Besondere Untersuchungsrichteramt das gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren betreffend Betrug und Veruntreuung zum Nach- teil einer Vielzahl von Personen (Kunden des Finanzierungsprogrammes D.____ im Zeitraum 2000 bis Mitte 2002) mit Beschluss vom 12. August 2010 einstellte (act. SD B.____ 80.01.001). Gegen diesen Beschluss erhob der geschädigte B.____ am 30. August 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses und die Fortsetzung des Strafverfahrens. Das damalige Verfahrensgericht in Strafsachen hiess in Anwendung alten Rechts (Art. 453 Abs. 1 StPO) mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 die Beschwerde teilwei- se gut und wies das Besondere Untersuchungsrichteramt beziehungswiese die Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, an, im Fall von B.____ unter anderem gegen die Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zum Betrug Anklage zu erheben (act. SD B.____ 81.01). Mit Eingabe vom 29. November 2012 erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anklage beim Strafgericht (act. 1 des Ordners "Akten ab Anklageschrift vom 29. November 2012"), wo- bei sie gemäss Art. 453 Abs. 2 StPO neues Recht anzuwenden hatte, mithin auch der von der Beschuldigten vorgebrachte Art. 352 Abs. 1 StPO in Frage stand.

3.5 Ist die Staatsanwaltschaft von der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt, so stellt sie das Verfahren ein. Andernfalls erhebt sie Anklage mit dem Antrag auf Schuldspruch respektive erlässt einen Strafbefehl (BGer 1B_295/2012 vom 21. November 2012, E. 1.1). Ge- mäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Dabei setzt eine Verfahrenseinstel- lung insbesondere voraus, dass das Verfahren mit Sicherheit oder doch grösster Wahrschein- lichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht füh- ren müsste. Eine Einstellung ist folglich geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (BGer 1B_687/2011 vom 27. März 2012, E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114). Ist kein Einstellungsgrund gegeben, so erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, sofern sie keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO; STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 324

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 3). Einen Strafbefehl hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO zu erlassen, sofern der Sachverhalt von der beschuldigten Person eingestanden oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafe für ausreichend gehalten wird: eine Bus- se (lit. a); eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen (lit. b); eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden (lit. c) oder eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten (lit. d). Aus den bisherigen Verfahrensakten muss sich klar ergeben, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hat (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 352 N 1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so hat die Staatsanwaltschaft zwingend einen Strafbefehl zu erlasen (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 352 N 14 f.).

3.6 In casu ist dem Beschluss des damaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 21. Dezember 2011 zu entnehmen, dass aufgrund der Beweislage nicht ohne Weiteres gesagt werden könne, dass B.____ seinen Überprüfungspflichten nicht nachgekommen sei, er mithin geradezu leichtsinnig gehandelt habe, weshalb es nicht offensichtlich an Arglist fehle. Deshalb sei der Fall dem Sachrichter vorzulegen (Beschluss des damaligen Verfahrensgerichts in Straf- sachen vom 21. Dezember 2011, E. 8). Es zeigt sich somit, dass das damalige Verfahrensge- richt in Strafsachen in Anwendung der beim Tatbestandselement der Arglist gebotenen beson- deren Zurückhaltung (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 9) davon ausging, dass die fehlende Tatbestandsmässigkeit nicht derart offensicht- lich war, dass sich eine Einstellung gerechtfertigt hätte. Gleichwohl führte dies nicht ohne Wei- teres dazu, dass die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls gegeben waren, zumal Art. 352 Abs. 1 StPO erfordert, dass die Tatbestandsmässigkeit ausreichend geklärt ist. Vorlie- gend ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das damalige Besondere Untersuchungsrich- teramt das Verfahren einstellen wollte, dass aufgrund des damaligen Beweisergebnisses nicht ausreichend deutlich war, ob die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hatte oder nicht. Demzufolge war in casu die Tatbestandsmässigkeit weder offensichtlich erfüllt noch klar- erweise nicht gegeben. Vielmehr bedurfte der Fall – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – einer Beweiswürdigung durch den Sachrichter, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben hatte, ihr mithin keine andere Erledigungsart im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO zur Verfügung stand. Es zeigt sich daher, dass weder von einer unnötigen noch einer fehlerhaften Verfahrenshandlung die Rede sein kann.

3.7 Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschuldigte zu Recht nicht vorbringt, aufgrund des Freispruchs von der Anklage der Gehilfenschaft zum Betrug habe sie die in diesem Verfah- ren angefallenen Kosten nicht zu tragen, zumal sie die Einleitung des Verfahrens in rechtswidri- ger und schuldhafter Weise im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt hat. Diesbezüglich kann auf den Beschluss des damaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2012 (act. ED H.____ 00.03.112) verwiesen werden, wonach die Problematik des Finanzierungspro- gramms D.____ und die Möglichkeit, dass die Kunden, welche Gebühren einzahlten, zu Scha- den kommen, für die Beschwerdeführerin erkennbar war sowie ihre aktive Mitwirkung bei der Bedienung der Kunden und der Entgegennahme der Gebühren einerseits sowie bei der sach- fremden Verwendung der Gebührengelder andererseits ihr zumindest als fahrlässige Mitverur-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sachung des eingetretenen Schadens vorzuwerfen ist. Diese Annahme wird auch dadurch ge- stützt, dass sie ungeachtet dessen, dass nie eine Kreditvermittlung zustande kam, unbeirrt da- mit fortfuhr, Kundenanträge und Gebührenzahlungen entgegenzunehmen. Somit ist das für die Annahme eines prozessualen Verschuldens erforderliche zivilrechtlich rechtswidrige Verhalten hinreichend dargetan.

3.8 Schliesslich macht die Beschuldigte geltend, ihr sei eine Parteientschädigung auszu- richten, da die Anklageerhebung unnötig gewesen sei. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hat der Gesetzgeber in den massgebenden Bestimmungen (Art. 429 bis 432 StPO) keine An- spruchsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Falle von unnützen oder fehlerhaften Verfahrenshandlungen des Bundes oder der Kantone vorgesehen. Überdies ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Staatsanwaltschaft mangels anderweitiger Möglichkeiten zum Abschluss des Verfahrens zwingend Anklage gegen die Beschuldigte im Fall von B.____ betreffend den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Betrug zu erheben hatte. Somit erweist sich die Anklageerhebung – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten – nicht als unnötig. Schliesslich macht die Beschuldigte zu Recht nicht geltend, sie habe gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO einen Anspruch auf Parteientschädigung zufolge Freispruchs im Ver- fahren betreffend Gehilfenschaft zum Betrug, zumal – entsprechend den Ausführungen in Zif- fer 3.5 des vorliegenden Urteils sowie den zutreffenden Erwägungen im Beschluss des Verfah- rensgerichts in Strafsachen vom 6. Februar 2012 – die Beschuldigte die Einleitung des Verfah- rens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, weshalb die Vorinstanz die Parteientschädigung zu Recht verweigert hat.

3.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass der Beschuldigten im Ver- fahren betreffend Gehilfenschaft zum Betrug in Sachen B.____ die Verfahrenskosten aufzuer- legen sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Folgerichtig erweist sich die Beru- fung auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vollumfänglich abzuweisen.

III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 850.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Ge- bühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 100.--, der Beschuldigten auferlegt. Ausserdem wird der Beschuldigten zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 17. April 2013, auszugsweise lautend:

"I. [...]

II. 1. A.____ wird der Veruntreuung schuldig erklärt und verur- teilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu je Fr. 30.--,

unter Anrechnung der vom 19. Juni 2002 bis zum 14. August 2002 ausgestandenen Untersuchungshaft von 57 Tagen,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 51 StGB und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

  1. A.____ wird von der Anklage der Gehilfenschaft zu Be- trug freigesprochen.

III. 1. [...]

  1. [...]

  2. [...]

  3. Es wird festgestellt, dass betreffend die übrigen be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, so- weit die Beschlagnahme noch besteht beziehungsweise die Gegenstände und Vermögenswerte noch nicht zu- rückgegeben worden sind, in den beiden Einstellungs- beschlüssen der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2010 (betr. Verf.-Nr. 010 10 29, 010 02 52, 010 02 49 und 010 02 57 sowie Verf.-Nr. 010 02 47 und 010 05 53) sowie in der Ergänzung zum Einstellungsbeschluss vom

  4. August 2010 vom 23. Dezember 2010 (betr. Verf.-Nr.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 010 02 47 und 010 05 53) rechtskräftig entschieden worden ist.

IV. Die Zivilforderungen von †B.____ werden auf den Zivil- weg verwiesen.

V. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens sowie der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 4'000.--.

Die Beurteilten tragen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO die sie betreffenden Kosten des Vorverfah- rens und einen Anteil an der Gerichtsgebühr.

[...]

Die Beurteilte A.____ trägt die sie betreffenden Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 12'254.60 und ¼ der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 4'000.--."

wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten vollumfäng- lich bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 850.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 100.--, gehen zu Lasten der Beschuldigten.

III. Der Beschuldigten wird keine Parteientschädigung für das Beru- fungsverfahren ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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27.05.2014
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24.03.2026