Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 15. Mai 2014 (720 13 246)


Invalidenversicherung

Anspruch auf eine Invalidenrente; Berechnung einer abgestuften, befristeten Invaliden- rente

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantons- richter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch André Baur, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1971 geborene A.____ arbeitet seit dem 15. Oktober 1992 als Mitarbeiter im Rei- nigungsdienst der B.. Am 25. April 2004 rutschte A. mit seiner linken Hand beim Auf- stehen von einem Hocker ab und verletzte sich dabei Daumen und Zeigefinger. Der Hausarzt Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, verordnete ihm eine Skidaumenschiene und Schonung der linken Hand. Gleichzeitig schrieb er ihn bis 3. Mai 2004 zu 100 % und danach bis

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 16. Mai 2004 zu 50 % arbeitsunfähig. Ab 17. Mai 2004 bestand gemäss den Angaben des D.____ wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Die E.____ (Unfallversicherung) erbrachte für die Folgen dieses Unfalles zunächst die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder). Da die Schmerzen persistierten und sich der Daumen dunkel verfärbte, erfolgte am 14. Juli 2004 eine Untersuchung bei Dr. med. F., FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates sowie Handchirurgie, leitende Ärztin der orthopädischen Klinik des D.. Sie stellte eine bald drei Monate alte Ruptur des radialen Seitenbandes des Daumengrundge- lenks und eine Distorsion des Zeigefinger-Mittelgelenks ohne wesentliche Instabilität fest (vgl. Arztbericht vom 21. Juli 2004). Am 18. August 2004 erfolgte eine Reinsertion des radialen Sei- tenbandes des MP-Gelenks. A.____ war deshalb vom 18. August 2004 bis 30. Oktober 2004 zu 100 % und danach zu 50 % arbeitsunfähig. Weil die Beschwerden nicht abnahmen, erfolgten am 17. Mai 2005 eine Arthrodese des Daumengrundgelenks links sowie eine Ringbandspaltung und eine lokale Synovektomie am linken Zeigefinger (vgl. Operationsbericht vom 19. Mai 2005). In der Folge war er vom 17. Mai 2005 bis 18. Dezember 2005 vollständig und danach zwischen 50 % und 75 % arbeitsunfähig. Auf Veranlassung der Unfallversicherung erstattete Dr. med. G., FMH Chirurgie und Handchirurgie, H., am 21. August 2006 ein Gutachten. Sie kam zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund der Gelenksproblematik an der linken Hand lediglich 3 - 4 Stunden täglich arbeitsfähig sei. Dabei seien schwere Arbeiten, bei welchen der Einsatz beider Hände notwendig sei, zu vermeiden. Sie empfahl zudem die Metallentfernung und eine Ringbandspaltung des linken Daumens, welche sie schliesslich am 24. April 2007 vor- nahm (vgl. Operationsbericht vom 24. April 2007). Darauf bestand bis 19. August 2007 (Unfall- schein vom 13. August 2007) eine volle Arbeitsunfähigkeit. Ab 20. August 2007 war A.____ zwischen 25 % bis 50 % arbeitsfähig. Dr. med. I., FMH Chirurgie, J., kam in seinem von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten vom 24. Juli 2008 zum Schluss, dass A.____ als Mitarbeiter im Reinigungsdienst oder in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit ganztags voll einsetzbar sei. Gestützt auf dieses Gutachten stellte die Unfallversiche- rung mit Verfügung vom 25. August 2008 die Taggeldleistungen per 31. August 2008 ein. Gleichzeitig sprach sie A.____ für die verbleibende Beeinträchtigung am linken Daumen eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % des Höchstbetrages des versicherten Jahresver- dienstes zu. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2008 fest. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Kantons- gericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 7. August 2009 in dem Sinne gut, als es in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides die Angelegen- heit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Unfallver- sicherung zurückwies.

B. In der Folge beauftragte die Unfallversicherung Dr. med. K., FMH Handchirurgie, leitender Arzt der L., mit der Neubegutachtung. Sie übermittelte ihm dabei die Arbeits- platzbeschreibung vom 16. November 2009. Dr. K.____ attestierte dem Versicherten in seinem Gutachten vom 30. Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit von täglich 8 Stunden. Daraufhin verfügte die Unfallversicherung die Einstellung der Heilbehandlungskosten per sofort und die Einstellung der Taggeldleistungen per 31. August 2008. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Bereits am 12. Mai 2005 hatte sich A.____ unter Hinweis auf den Arbeitsunfall vom 25. April 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug ange- meldet. Die IV-Stelle beauftragte Dr. med. M., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Begutachtung des Versicherten. In seinem Gutachten vom 22. Dezember 2008 konnte Dr. M. keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Er erachtete den Versicherten deshalb in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfä- hig. Am 20. März 2012 erstattete das N.____ ein polydisziplinäres Gutachten, gemäss welchem keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit beständen. Die IV-Stelle sprach dem Versicherten sodann mit Verfügung vom 5. Juli 2013 eine vom 1. August 2005 bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 befristete ganze Invali- denrente zu.

D. Gegen diese Verfügung erhob Advokat André Baur namens und im Auftrag von A.____ am 6. September 2013 Beschwerde ans Kantonsgericht. Er beantragte, es sei in Gutheissung der Beschwerde dem Versicherten rückwirkend vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005 eine halbe, vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2007 eine angemessene, vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2007 eine halbe, vom 1. Juli bis 30. November 2007 eine ganze, eventualiter vom 1. September 2007 bis 30. November 2007 eine halbe, und ab 1. Dezember 2007 eine angemessene Rente auszurichten. Zudem sei die Sachlage seit 1. Januar 2006 aus somatischer und psychiatrischer Sicht mit einem gerichtlichen Gutachten erneut abzuklären und danach über den Leistungsan- spruch vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 sowie ab 1. Dezember 2007 erneut zu ent- scheiden. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung ab 1. Januar 2006 an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Ausserdem seien die Leistungen ab 1. April 2007 mit 5 % p.a. zu ver- zinsen. Zudem sei die IV-Stelle zu verpflichten, dem Versicherten die Kosten für die im Vorbe- scheidsverfahren eingereichten Berichte von Dr. med. O., FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 25. September 2012 und von Dr. med. P., FMH Rechtsmedizin, Q., vom 16. Oktober 2012 in Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-- zu ersetzen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung be- zweifelte er im Wesentlichen die beweisrechtliche Verwertbarkeit der Gutachten von Dr. K., Dr. I.____ und des N.____ vom 20. März 2003. Zudem beanstandete er den Zeit- punkt des Beginns der befristeten Renten.

E. Mit Verfügung vom 13. September 2013 bewilligte das Kantonsgericht dem Versicher- ten die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2013 beantragte die IV-Stelle die Abwei- sung der Beschwerde.

G. In der Replik vom 11. Februar 2014 hielt der Versicherte im Wesentlichen an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest.

H. Die IV-Stelle schloss in ihrer Duplik vom 14. März 2014 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

  1. Vorliegend ist der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab 1. April 2005 zu prüfen.

1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG) vom 19. Juni 1959 sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar. Auf den 1. Januar 2004 hat der Bundesrat die vom Gesetzgeber am 21. März 2003 beschlossenen Änderungen des IVG und die von ihm am 21. Mai 2003 verordneten Anpassun- gen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 (4. IV-Revision) in Kraft gesetzt. Im Weiteren sind am 1. Januar 2008 die vom Gesetzgeber am 6. Oktober 2006 beschlossenen Änderungen des IVG und die vom Bundesrat am 28. September 2007 verordne- ten Anpassungen der IVV (5. IV-Revision) in Kraft getreten. Was die Anwendbarkeit dieser neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ist in zeitlicher Hinsicht – von hier nicht inte- ressierenden Ausnahmen abgesehen – der übergangsrechtliche Grundsatz massgebend, wo- nach im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Liegt eine Dauerleistung der IV – wie etwa der Anspruch auf eine Invalidenrente – im Streit, deren Beginn noch in den Geltungszeitraum des alten Rechts (vor Ende 2003 bzw. vor Ende 2007) fällt, und erging die Verfügung der IV-Stelle nach Inkrafttreten der 4. bzw. der 5. IV-Revision, sind demnach der Beurteilung des strittigen Leistungsbegehrens bis 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2007 das alte Recht und ab

  1. Januar 2004 bzw. 1. Januar 2008 die im Rahmen der 4. bzw. der 5. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV zu Grunde zu legen (vgl. BGE 130 V 329 ff. und 446 f. E. 1.2.1 f.).

1.2 Vorliegend ist den IV-Akten zu entnehmen, dass sich der Versicherte am 12. Mai 2005 aufgrund seines Arbeitsunfalls vom 25. April 2004 erstmals zum IV-Leistungsbezug anmeldete und eine Invalidenrente ab 1. April 2005 beansprucht. Damit sind der Beurteilung des Renten- anspruchs für den Zeitraum bis 31. Dezember 2007 die bis dahin geltenden Bestimmungen des IVG und der IVV zu Grunde zu legen. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2008 ist der Leistungsan- spruch hingegen anhand der im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Änderungen des IVG und der IVV zu beurteilen.

2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsren- te, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs- unfähigkeit.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ist als Erstes zu prüfen, in welchem Ausmass der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Beein- trächtigungen arbeitsunfähig ist. Gemäss Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (erster Satz). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (zweiter Satz).

2.3 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei- ten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c, 105 V 158 E. 1 in fine). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversiche- rungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Be- weismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan- spruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berich- ten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün- de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.1 Vorliegend stützte sich die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 5. Juli 2013 auf das Gut- achten des N.____ vom 20. März 2012. Die Untersuchungen in allgemeinmedizini- scher/internistischer, orthopädisch-handchirurgischer, neurologischer und psychiatrischer Hin- sicht fanden vom 2. bis 6. Januar 2012 im N.____ statt. Die begutachtenden Fachärzte hielten in ihrer Konsensbesprechung als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie narzisstisch und paranoid akzentuierte Per- sönlichkeitszüge fest. Die chronischen Beschwerden im MP-Gelenk I und II links, die episodi- schen Spannungstypkopfschmerzen, die chronischen Schulterschmerzen, die chronischen lumbovertebralen Schmerzen bei leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäu- le (LWS) und minimer medianer Diskusprotrusion L3/4 bis L5/S1, die residuellen Dys- und Hy- perästhesien im Kuppenbereich Dig. III rechts sowie die axiale Hiatushernie und der Helicobac- ter pylori-Infekt beeinflussten die Arbeitsfähigkeit dagegen nicht. Im handchirurgischen Bereich bestehe ein Zustand nach einem Luxationstrauma des MP-Gelenks I links im Jahre 2004 mit

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht konsekutiver Reinsertion des radialen Seitenbandes. Im Jahr 2005 seien eine Arthrodese im MP-Gelenk und eine Ringbandspaltung A1 Dig. II links durchgeführt worden. Diese Eingriffe und die Neurolyse eines Digitalnervs hätten zu keiner Verbesserung geführt. Die heutigen Un- tersuchungen und die Röntgenbilder zeigten lediglich minimste tendinotische Veränderungen, welche die Beschwerden des Versicherten nicht erklären könnten. Auch für die geklagten Schmerzen im LWS-Bereich und an den Schultern liessen sich keine objektiven Erklärungen finden. Letztlich sei eine psychosomatische Entwicklung mit Schmerzverarbeitungs- und Aus- weitungssymptomatik im weitesten Sinne zu vermuten. In psychiatrischer Hinsicht wurde ausge- führt, dass es sich beim Versicherten um eine an sich intelligente, narzisstisch aber sehr ver- letzliche und empfindsame Persönlichkeit handle, die nebst ihrer Transformation psychischer Probleme auf die somatische Ebene auch gewisse paranoide Verarbeitungsmechanismen zei- ge, indem sie zufällige Ereignisse auf sich selbst beziehe (vgl. z. B. Suizid seines Bruders vier Monate nach Abreise des Versicherten in die Schweiz). Diese paranoiden Züge hätten aber ihre Ursache nicht in einer Psychose, sondern beruhten auf einer ängstlich-paranoiden Grundstim- mung. Die derzeitige Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % sei auf psychosomatische Kom- ponenten zurückzuführen, welche aufgrund der Dominanz der Beschwerden im Bewegungsap- parat eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung darstellten. Daneben bestehe eine sekun- däre depressive Komponente im Sinne einer vorwiegend apathisch-gehemmten Depression gegenwärtig leichten Ausmasses, welche jedoch bei den vorliegenden sozialen Problemen und subjektiven Schmerzen als normal zu verstehen sei. Diese Komponente werde deshalb nicht als eigenständige Diagnose festgehalten, sondern unter die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung subsumiert. In Bezug auf die Foerster-Kriterien sei darauf hinzuweisen, dass keine schwere körperliche oder psychische Krankheit als Komorbidität bestehe. Ein sozialer Rückzug finde zwar partiell statt, er lebe allerdings immer noch bei seiner Familie, wobei er sich dort von seiner Frau und seiner Tochter schlecht behandelt und verachtet fühle. Über das Krite- rium eines verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns könne nichts ausgesagt werden, da der Versicherte seine Probleme in ers- ter Linie auf körperlicher Ebene erlebe und die Ursachen für seine Schmerzen somatisch inter- pretiere. Es lägen zwar unbefriedigende Behandlungsergebnisse vor; diese seien aber bei feh- lender somatischer Grundlage des gesamten Leidens zu erwarten. Ausserdem sei auf ein ge- wisses demonstratives und appellatives Verhalten und auf Inkonsistenzen bei den anamnesti- schen Angaben hinzuweisen. In somatischer Hinsicht beständen keine objektiven Einschrän- kungen bezüglich der bisher ausgeübten Tätigkeit.

3.2 Gestützt auf dieses Gutachten ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Versicherten ab November 2009 die Ausübung der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst vollschichtig zu- mutbar sei. Nach Würdigung der vorhandenen medizinischen Aktenlage ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die Ergebnisse abstellte, zu denen die Experten des N.____ in ihrem Gutachten vom 20. März 2012 gelangten. Einzig in Bezug auf den Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit kann den Schlussfolgerungen der IV-Stelle nicht gefolgt werden, worauf in der Erwägung 4.1 näher eingegangen wird. Was die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Versicherten angeht, ist dem Gutachten des N.____ volle Beweiskraft zuzuerkennen. Es weist weder formale noch in-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht haltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 2.3 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und es enthält überzeugende Schlussfolgerungen. Zudem werden die Diskrepan- zen zu den ärztlichen Berichten des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters Dr. O.____ diskutiert und es wird begründet, weshalb nicht auf deren Einschätzung, wonach der Versicher- te nur zu 50 % arbeitsfähig sei, abgestellt werden kann. Was die Berichte der Q.____ vom 2. Februar 2011, 22. März 2011 und vom 16. Oktober 2012 anbelangt, so ist darauf hinzuwei- sen, dass die behandelnde Ärztin Dr. P.____ den Umfang der Arbeitsfähigkeit nicht beurteilte, sondern lediglich feststellte, dass der Versicherte derzeit zu 50 % arbeite.

3.3.1 Was der Versicherte vorbringt, ist nicht geeignet, die ausschlaggebende Beweiskraft des Gutachtens des N.____ in Frage zu stellen. Aufgrund der Zumutbarkeitsbeurteilung der - Experten des N.____ ist davon auszugehen, dass der Versicherte bei der Ausübung einer voll- zeitlichen Tätigkeit beide Hände einsetzen kann und somit nicht von einer funktionellen Einhän- digkeit gesprochen werden kann, welche die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem Ar- beitsmarkt allenfalls erschweren könnte. Unter diesen Umständen war die IV-Stelle auch nicht dazu verpflichtet, diese Frage zu prüfen.

3.3.2 In Bezug auf die beanstandete Aktualität des psychiatrischen Gutachtens des N.____ ist darauf hinzuweisen, dass auf medizinische Berichte solange abgestellt werden kann, als sie den medizinischen Sachverhalt zuverlässig wiedergeben (BGE 125 V 352 E. 3b). Damit be- stimmt sich der Beweiswert eines Gutachtens nicht aufgrund seines Alters, sondern aufgrund seines Inhalts. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass sich der psychische Gesund- heitszustand des Versicherten seit der Begutachtung im N.____ bis zum Verfügungszeitpunkt vor rund 1 ½ Jahren massgeblich verändert hat. So ist auch dem Bericht von Dr. O.____ vom 25. September 2012 keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu ent- nehmen. Es besteht daher kein Anlass, daran zu zweifeln, dass das am 20. März 2012 verfass- te Gutachten des N.____ noch aktuell ist.

3.3.3 Entgegen der Ansicht des Versicherten kann der seitengleiche Körperbau insbesonde- re der oberen Extremitäten durchaus auf eine fehlende Schonung der linken Hand hindeuten, zumal angesichts der Dauer der geklagten Beschwerden auch bei einem nur teilweisen Einsatz der linken Hand eine Muskelatrophie festgestellt werden müsste. Zudem beruht die orthopä- disch-handchirurgische Beurteilung nicht nur auf diesem Aspekt. So wies der begutachtende Orthopäde darauf hin, dass die vom Versicherten angegebenen beträchtlichen Beschwerden an der linken Schulter, an der LWS und an der linken Hand weder anhand der Bildgebung noch der klinischen Befunde objektiviert werden könnten.

3.3.4 Desgleichen überzeugt die vom Versicherten angebrachte Kritik gegen das psychiatri- sche Fachgutachten des N.____ nicht. Der Gutachter Dr. med. R.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, begründete einlässlich, weshalb er nur von einer depressiven Störung leichten Ausmasses ausgehe und diese nicht als eigenständige Diagnose ansehe, sondern unter die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung subsumiere. Dr. R.____ erhob im Wesentlichen die gleichen psychopathologischen Befunde (ängstlich-depressive Grundstim- mung, paranoide Gedanken, Schuldgefühle, erhebliche Einschlaf- und Durchschlafstörungen, dysphorische Verstimmungen) wie der behandelnde Psychiater Dr. O.. Während Dr. O. von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit 2009 ausging, stellte sich Dr. R.____ auf den Standpunkt, dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Dabei erklärte er einleuchtend, dass die deutlich paranoiden Gedanken nicht auf eine Psy- chose, sondern auf eine ängstlich-paranoide Grundstimmung zurückzuführen seien. Die übri- gen Störungen deuteten auf eine leichte Depressivität hin, die sich jedoch in Anbetracht der sekundären sozialen und familiären Umstände in einem normalen Rahmen bewege. Unter die- sen Umständen ist es nachvollziehbar, dass Dr. R.____ die depressiven Anteile nicht als eigen- ständige Diagnose aufführte. Daran ändern der Bericht von Dr. O.____ vom 2. Februar 2011 und dessen Kritik am psychiatrischen Fachgutachten vom 25. September 2012 nichts. Entge- gen dessen Ansicht trug Dr. R.____ den Auswirkungen des Suizids des Bruders und der kör- perlichen und geistigen Behinderung des Sohnes auf den Versicherten gebührend Rechnung. So bezeichnete er den Suizid des Bruders als einschneidendes Ereignis und wies darauf hin, dass sich der Versicherte wegen seines Sohnes häufig bedrückt und traurig fühle. Da der Ver- sicherte seine psychischen Probleme vorwiegend auf körperlicher Ebene äussert, ist die Sub- sumption der psychischen Probleme unter die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung einleuchtend. Im Gegensatz zu Dr. R.____ diagnostizierte Dr. O.____ nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine mittelgradige depressive Episode sowie eine ausgeprägte orthopädische Problematik. Die von Dr. O.____ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depres- siven Episode überzeugt jedoch nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung grundsätzlich therapeutisch angehbar sind, weshalb von einer mittelgradigen depressi- ven Störung nicht ohne weiteres auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geschlossen wer- den kann (Urteil des Bundesgerichts, vom 7. Februar 2012, 9C_736/2011, E. 4.2.2.1 mit Hin- weisen). Zudem ist anzunehmen, dass Dr. O.____ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht nur aus psychiatrischer Sicht, sondern auch unter Berücksichtigung der somatischen Problema- tik vornahm (vgl. Bericht vom 2. Februar 2011). Da sein Fachgebiet ausschliesslich in der Psy- chiatrie liegt, kann seiner Beurteilung diesbezüglich keine massgebende Beweiskraft beige- messen werden. Ausserdem ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Berichte der behan- delnden Ärzte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie (vgl. Urteil des Bun- desgerichts vom 18. August 2008, 9C_705/2007, E 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen) grundsätz- lich mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt namentlich auch für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten oder zur Patientin (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2006, I 655/05. E. 5.4).

3.3.5 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine psychiatrische Exploration der Natur der Sache nach nicht ermessensfrei erfolgen kann. Der begutachtenden Fachperson ist deshalb ein gewisser Spielraum zu gewähren, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegan- gen worden ist. Daher kann ein Gutachten nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschät-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. An- ders verhält es sich, wenn diese objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rah- men der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abwei- chenden Beurteilung zu führen (Urteile des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008, E. 5.1 und vom 19. September 2006, I 51/06, E. 3.1.2). Daran fehlt es vorliegend.

3.3.6 Auf den ersten Blick mag die Diagnose von narzisstisch und paranoid akzentuierten Persönlichkeitszügen, welche in der Gesamtbeurteilung des Gutachtens des N.____ unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ist, Fragen aufwerfen. Denn ge- mäss den Ausführungen von Dr. R.____ ist davon auszugehen, dass diese Diagnose gerade keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Bei näherer Betrachtung des psychiatrischen Teil- gutachtens wird jedoch klar, dass es sich bei der Diagnosestellung in der Gesamtbeurteilung um ein Versehen handeln muss. Dr. R.____ diagnostizierte zwar nebst der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung narzisstisch und paranoid akzentuierte Persönlichkeitszüge, unter- schied jedoch nicht zwischen Diagnosen mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei ist zu beachten, dass er die narzisstisch und paranoid akzentuierten Persönlichkeitszüge mit der ICD-10-Codierung Z.73.1 versah. Die sogenannten Z-Kodierungen sind unter anderem zur Klassifizierung von Umständen vorgesehen, die den Gesundheitszustand einer Person be- einflussen, an sich aber keine Krankheit oder Schädigung sind; sie stehen für einen Zusatzfak- tor, der berücksichtigt werden muss, wenn die Person wegen eines pathologischen Zustandes behandelt wird (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation neurologischer Erkrankungen, deutschsprachige Ausgabe 2001, S. 592; Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.2.2). Diese Belastungsfaktoren fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens. Es ist deshalb anzunehmen, dass Dr. R.____ dieses Leiden nicht als eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung betrachtete (vgl. da- zu auch Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2012, 9C_537/2011, E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3.7 Was die von Dr. R.____ und Dr. O.____ gestellte Diagnose einer anhaltenden somato- formen Schmerzstörung anbelangt, so hat dieses Leiden nur dann eine invalidisierende Wir- kung, wenn die Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen unzumutbar erscheint. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerz- überwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensi- tät, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus (vgl. zum Ganzen und insbesondere zu den besonderen Kriterien: BGE 130 V 352 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Dem Versicherten ist in- soweit zuzustimmen, als die angefochtene Verfügung keine Ausführungen zu den Foerster- Kriterien enthält. Den medizinischen Akten ist aber zu entnehmen, dass sich sowohl die Exper- ten des N.____ als auch der zuständige Arzt des RAD zu den verschiedenen Kriterien äusser- ten. So stellten die Gutachter in ihrer Konsensbeurteilung und der RAD-Arzt in seiner Stellung- nahme vom 5. Juli 2012 übereinstimmend fest, dass keine erhebliche psychiatrische Komorbidi- tät besteht. Auch sind die weiteren Kriterien wie das Vorliegen chronischer körperlicher Be- gleiterkrankungen, eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, eines verfestigten, thera-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht peutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlaufs einer an sich missglückten, psy- chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung, des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung nicht oder zumindest nicht in ausgeprägter Form erfüllt. Was den sozialen Rückzug anbelangt, stellte der Versicherte rich- tig fest, dass ein solcher ins Verhältnis zu seiner ausgeübten 50%igen Arbeitsfähigkeit zu set- zen ist; d.h. ein vollständiger sozialer Rückzug wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht verlangt (vgl. das vom Versicherten zitierte Urteil des Bundesgerichts, vom 17. Sep- tember 2012, 9C_148/2012, E. 2.2.4). Aus den Akten ergeben sich Anzeichen für einen teilwei- sen sozialen Rückzug. Immerhin unternimmt der Versicherte aber Autofahrten mit seinem Sohn und unterhält Kontakt zu seiner Familie. Gesamthaft kann somit auf einen gewissen sozialen Rückzug geschlossen werden. Dieser ist aber nicht derart ausgeprägt, dass er als einziges Kri- terium genügen würde, um die Schmerzstörung ausnahmsweise als unüberwindbar zu betrach- ten.

3.3.8 Entgegen der Ansicht des Versicherten ergeben sich daher keine Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit des noch vor dem Leiturteil BGE 137 V 210 eingeholten, polydiszip- linären Gutachtens des N.____. Es besteht deshalb kein Anlass, ein Gutachten nach den neuen bundesgerichtlichen Vorgaben anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 2012, 9C_495/2012).

3.3.9 Gestützt auf die medizinischen Akten ist ausserdem davon auszugehen, dass die psy- chischen Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auch vor der Begutachtung des N.____ nicht entscheidend beeinflusst haben. So konnte Dr. M.____ in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2008 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä- higkeit stellen. Der Versicherte erlebe sich subjektiv in seiner Beschwerdesymptomatik als deut- lich beeinträchtigt. Objektiv zeige sich aber neben dem betonten verbalen Schmerzgebaren kein ausgeprägtes non-verbales Schmerzverhalten. Die subjektiven Klagen ständen in erhebli- cher Diskrepanz zu seiner Sitzhaltung und der euthymen Stimmungslage. Mangels ausgepräg- ter Befürchtungen und motorischen oder vegetativen Angstsymptomen liege keine Angststö- rung vor. Gegen eine relevante depressive Störung sprächen die Stimmungslage, der ungestör- te Antrieb und die erhaltenen kognitiven Funktionen. Das Gutachten von Dr. M., welches in Kenntnis sämtlicher relevanter medizinischer Vorakten sowie aufgrund einer persönlichen Un- tersuchung vorgenommen wurde, ist einleuchtend und nachvollziehbar. Die Befunde und die Schlussfolgerungen von Dr. M. stimmen denn auch im Wesentlichen mit der Beurteilung von Dr. R.____ überein. Auch wenn der Versicherte sich im Juni 2009 erstmals in eine psychiat- rische Behandlung begab (vgl. Bestätigung von Dr. O.____ vom 26. Mai 2011), gibt es keine Hinweise, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch Dr. M.____ bis zur derjenigen durch das N.____ rentenrelevant verschlechterte. Die von Dr. .____ und Dr. R.____ abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. O.____ ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der behandelnde Psychiater bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch die somatischen Beeinträchtigungen berücksichtigte.

4.1 Während die von den Experten des N.____ vorgenommene Beurteilung des Gesund- heitszustandes und des Ausmasses der zumutbaren Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet ist,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehlen Ausführungen zum Zeitpunkt, ab wann dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeit zumutbar ist. Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung davon aus, dass dieser auf November 2009 festzulegen sei. Sie stützte sich dabei auf die Gutachten von Dr. I.____ vom 27. Juli 2008 und von Dr. K.____ vom 30. Juli 2010, welche im Auftrag des Unfallversicherers erstellt wurden. Beide Ärzte kamen zum Schluss, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit als Ange- stellter im Reinigungsdienst zu 100 % arbeitsfähig sei. Der Auffassung der IV-Stelle kann nicht zugestimmt werden. Im UVG-Verfahren zwischen dem Versicherten und der Unfallversicherung stellte das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 7. August 2009 in Erwägung 4.3 fest, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. I.____ nicht zu überzeugen vermöge und deshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Es wies die Angelegenheit zur erneuten Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die Unfallversicherung zurück. Das Gericht sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass, von diesen Erkenntnissen abzuweichen. Die Beurteilung von Dr. I., wonach der Versicherte in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst zu 100 % arbeitsfähig sei, kann deshalb auch im vorliegenden IV-Verfahren nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die Beur- teilung von Dr. K. vom 30. Juli 2010 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Unfallversiche- rung holte zwar gemäss den Anweisungen des Kantonsgerichts in seinem Urteil vom 7. August 2009 eine Arbeitsplatzbeschreibung ein, welche am 16./24. November 2009 erstellt wurde. Die- se Beschreibung stellte sie Dr. K.____ zu und beauftragte ihn mit der Beurteilung der Arbeitsfä- higkeit. In seinem Gutachten vom 30. Juli 2010 war Dr. K.____ der Auffassung, dass es dem Versicherten zumutbar sei, die bisherige Tätigkeit als Reinigungsangestellter täglich zu 8 Stunden auszuführen. Zur Begründung verwies er auf seine Befunde, wonach er keine Auffäl- ligkeiten an der Muskulatur des linken Armes und der linken Hand festgestellt habe. Das Dau- mengrundgelenk sei stabil; die aktive Flexion des Zeigefingers sei bei der wiederholten Unter- suchung inkonstant. Nach passivem Durchbewegen und erneuter Aufforderung mit abgewand- tem Blick sei es dem Versicherten gelungen, den Zeigefinger zu flektieren. Das Gutachten von Dr. K., das eher einen Kurzbericht darstellt, genügt den rechtsprechungsgemässen Anfor- derungen an ein Gutachten nicht (vgl. BGE 125 V 352). Ihm kann nicht entnommen werden, gestützt auf welche konkreten medizinischen Vorakten sowie Untersuchungen es erstellt wurde. Auch beinhaltet es keine nachvollziehbare und einleuchtende medizinische Begründung, wes- halb der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Somit kommt den Gutachten von Dr. I. vom 27. Juli 2008 und von Dr. K.____ vom 30. Juli 2010 keine massgebende Beweiskraft zu. Entgegen der Annahme der IV-Stelle kann die Zumutbarkeitsbe- urteilung der Gutachter des N.____ somit erst ab Untersuchungszeitpunkt, d.h. Januar 2012, Geltung beanspruchen.

4.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass es dem Versicherten ge- stützt auf das Gutachten des N.____ vom 20. März 2012 zumutbar ist, ab Januar 2012 seine angestammte Tätigkeit vollzeitlich auszuführen.

5.1 Aufgrund dieses Ergebnisses stellt sich nunmehr die Frage des Verlaufs und des Gra- des der Arbeitsunfähigkeitsperioden vom Unfallzeitpunkt vom 25. Juli 2004 bis Ende Dezember 2011. Die in den IV-Akten befindlichen echtzeitlichen Unfallscheine oder Berichte bescheinigen folgende Arbeitsunfähigkeiten ab 25. Juli 2004:

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dauer der Arbeitsunfähig- keit Umfang der Arbeitsunfä- higkeit in % Belege 25.04.04 - 03.05.04

100 Bericht von Dr. C.____ vom 16.8.04 04.05.04 - 16.05.04

50 Bericht von Dr. C.____ vom 16.8.04 17.05.04 - 17.08.04

0 Unfallschein vom 30.08.04 18.08.04 - 30.10.04

100 Unfallschein vom 3.01.05 01.11.04 - 16.05.05

50 Unfallschein vom 25.10.04, Gutachten Dr. G.____ vom 21.8.06 17.05.05 - 18.12.05

100 Unfallschein vom 15.12.05 * 19.12.05 - 19.02.06

75 Unfallschein vom 3.4.06 20.02.06 - 23.04.07

50 Unfallschein vom 24.4.07, Gutachten Dr. G.____ vom 21.8.06 24.04.07 - 19.08.2007

100 Unfallscheine vom 13.8.07 und 12.11.07 20.08.07 - 11.09.07 50 Unfallscheine vom 13.8.07 und 12.11.07 12.09.07 - 23.09.07

25 Unfallschein vom 12.11.07 ab 24.09.07 - ? 50 Unfallscheine vom 12.11.07 und vom 10. 09.08

*Gemäss Unfallschein vom 15. Dezember 2005 arbeitete der Versicherte am 4. Oktober 2005 für einen Tag im Um- fang von 50 %.

5.2 Es steht somit fest, dass Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeiten des Versicherten vom Zeitpunkt des Unfallereignisses bis 23. September 2007 aufgrund der hausärztlichen Be- richte und der Unfallscheine lückenlos dokumentiert sind. Weiter wird durch die Unfallscheine bestätigt, dass der Versicherte ab 24. September 2007 für eine unbestimmte Dauer zu 50 % arbeitsunfähig war. Da keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Bescheinigungen bestehen, ist darauf abzustellen. Damit findet aber die in der Verfügung getroffene Annahme der IV-Stelle, wonach der Versicherte vom 1. Oktober 2005 bis 23. April 2007 zu 100 % arbeitsfähig sei, in den Akten keine Stütze (vgl. z. B. die Unfallscheine vom 15. November 2005, 3. April 2006 und 24. April 2007). In dieser Hinsicht fällt auf, dass pract. med. S.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, am 5. Juli 2012 die einzelnen Arbeitsunfähigkeitsperioden vom Un- fallzeitpunkt bis 23. Juli 2008 auflistete. Dieser Aufstellung folgte die IV-Stelle jedoch nicht; der

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grund dafür ist aufgrund der Akten nicht eruierbar. Der Vergleich der Arbeitsunfähigkeitsperio- den des RAD-Arztes mit denjenigen in der Tabelle zeigt, dass diese im Wesentlichen überein- stimmen. Der RAD-Arzt ging jedoch davon aus, dass gestützt auf das Gutachten von Dr. I.____ die ab 24. September 2007 andauernde 50%ige Arbeitsfähigkeit nur bis 23. Juli 2008 gegeben sei. Ab 24. Juli 2008 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, was im Übrigen vom nachfolgen- den Gutachter Dr. K.____ bestätigt werde. Wie in Erwägung 4.1 dargelegt, kann jedoch auf das Gutachten von Dr. I.____ und den Bericht von Dr. K.____ nicht abgestellt werden. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass vom 25. April 2004 (= Unfallzeitpunkt) bis 23. Juli 2008 feststeht, wie lange und in welchem Umfang der Versicherte arbeitsunfähig war. Offen bleiben jedoch Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeiten vom 24. Juli 2008 bis 31. Dezember 2011. Dies ist zu prüfen.

5.3.1 Dr. G.____ bescheinigte dem Versicherten auf dem Unfallschein vom 10. September 2008 (Eingangsstempel), der in den UVG-Akten, nicht aber in den IVG-Akten vorliegt, eine ab 27. August 2008 weiterhin bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Es ist deshalb davon auszu- gehen, dass der Versicherte mindestens bis Mitte September 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit immer noch zu 50 % eingeschränkt war. Für die Zeit danach liegen keine Unfallscheine mehr vor, hingegen Berichte des D., der Q. sowie des Hausarztes. Der behandelnde Arzt des D.____ äusserte sich am 5. August 2009 nicht zum Umfang einer zumutbaren Tätigkeit, unterstützte aber die Weiterführung eines 50%-Arbeitspensums. Dr. C.____ schrieb den Versi- cherten vom 6. September 2010 bis 3. Mai 2011 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Arbeitsunfähig- keitszeugnis Nordwestschweiz). Am 30. Mai 2011 stellte Dr. C.____ fest, dass der Versicherte zwar zu 50 % arbeite, dieses Arbeitspensum aber nur unter Schmerzen zu bewältigen sei. Eine Steigerung der bisherigen 50%igen Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten und auch nicht zu- mutbar (vgl. auch Bericht vom 26. Mai 2011). Die Q.____ attestierte dem Versicherten mit Arzt- zeugnis vom 8. Juni 2011 schliesslich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 8. Juni 2011 bis 8. Juli 2011. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass sich der Verlauf und der Grad der Arbeitsunfähigkeiten aufgrund der vorliegenden Akten nicht mehr lückenlos rekonstruieren lassen. Es fällt jedoch auf, dass während des hier zu prüfenden Zeitraumes vom 24. Juli 2008 bis 31. Dezember 2011 keiner der behandelnden Ärzte eine höhere Arbeitsfähigkeit als 50 % bescheinigte. Dem Bericht der Q.____ vom 22. März 2011 kann zwar entnommen werden, dass dem Versicherten leichte Tätigkeiten ohne repetitive Abläufe und ohne langes Sitzen oder Ste- hen wahrscheinlich zumutbar seien. Dass es sich dabei nicht um eine abschliessende Ein- schätzung handelt, zeigt sich jedoch an der Aussage, wonach zur Objektivierung eine funktio- nelle Tätigkeitsabklärung empfohlen werde. Damit steht fest, dass die von der IV-Stelle vorge- nommene retrospektive Annahme, der Versicherte sei bereits ab 24. Juli 2008 zu 100 % ar- beitsfähig, nicht zu bestätigen ist. In einer Gesamtschau ist aufgrund dieser echtzeitlichen ärzt- lichen Bescheinigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass wäh- rend der hier massgebenden Zeitspanne die 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht rentenrelevant unterbrochen wurde. Es ist nicht anzunehmen, dass der Versicherte gerade während der Zei- ten, in welchen keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, zu mehr als 50 % arbeitsfähig war. Die Annahme, dass vom 24. Juli 2008 bis 31. Dezember 2011 aus somatischer Sicht durchge- hend eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestand, ist daher sachlich gerechtfertigt.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.2 Aufgrund der medizinischen Unterlagen ergibt sich ein ausreichendes Bild über den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Von den vom Versicherten beantragten weiteren Beweismassnahmen sind keine neuen Erkenntnis- se zu erwarten, da nicht davon auszugehen ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ret- rospektiv über Jahre zuverlässig beurteilt werden kann. Es wird deshalb in antizipierter Be- weiswürdigung auf die Anordnung weiterer Abklärungen verzichtet vgl. dazu BGE 131 I 153 E. 3, 126 V 130 E. 2a, 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d, 119 V 344 E. 3c in fine mit Hinweisen).

5.4 Demzufolge ist die Tabelle in Erwägung 5.1 wie folgt zu vervollständigen:

Dauer der Arbeitsunfähig- keit Umfang der Arbeitsunfähigkeit in % Belege 25.04.04 - 03.05.04

100 Bericht von Dr. C.____ vom 16.8.04 04.05.04 - 16.05.04

50 Bericht von Dr. C.____ vom 16.8.04 17.05.04 - 17.08.04

0 Unfallschein vom 30.08.04 18.08.04 - 30.10.04

100 Unfallschein vom 3.01.05 01.11.04 - 16.05.05 50 Unfallschein vom 25.10.04, Gutachten Dr. G.____ vom 21.8.06 17.05.05 - 18.12.05

100 Unfallschein vom 15.12.05 * 19.12.05 - 19.02.06

75 Unfallschein vom 3.4.06 20.02.06 - 23.04.07

50 Unfallschein vom 24.4.07, Gutachten Dr. G.____ vom 21.8.06 24.04.07 - 19.08.2007

100 Unfallscheine vom 13.8.07 und 12.11.07 20.08.07 - 11.09.07 50 Unfallscheine vom 13.8.07 und 12.11.07 12.09.07 - 23.09.07

25 Unfallschein vom 12.11.07 24.09.07 - 31.12.11 50 Unfallscheine vom 12.11.07 und vom 10. 09.08, Erwägun- gen 5.2 und 5.3 ab 01.01.12

0 Gutachten des N.____ vom 20.03.12

6.1 Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades sind die tabellarisch festgehaltenen Arbeitsun- fähigkeitsperioden massgebend. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit- telt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invali- ditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 E. 2a und b).

6.2.1 Der Versicherte macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres auf den 1. April 2005 zu setzen sei. Der Rentenanspruch setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Die Wartezeit wird unterbrochen, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV). Tritt nach einem wesentlichen Unterbruch wieder eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % ein, so beginnt die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG neu zu laufen. Dabei werden die bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeiten nicht ange- rechnet (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 283 mit Hinweis).

6.2.2 Vorliegend war der Versicherte unbestrittenermassen vom 25. April 2004 bis 16. Mai 2004 voll bzw. teilweise arbeitsunfähig. Vom 17. Mai 2004 bis 17. August 2004 bestand jedoch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Während dieser Zeit arbeitete der Versicherte ganztags; Krankschreibungen erfolgten keine. Der Versicherte führt in dieser Hinsicht an, dass seine Leis- tungsfähigkeit damals lediglich 80 % betragen habe. Für eine solche Annahme bestehen auf- grund der Akten keine Anhaltspunkte. Aus dem Arztzeugnis seines Hausarztes Dr. C.____ vom 16. August 2004 geht unter Ziffer 9 hervor, dass er ab 19. August 2004 (recte wohl 19. Mai 2004, da der Versicherte am 18. August 2004 operiert wurde) seine Arbeit wieder voll aufge- nommen habe. Er habe jedoch nicht alle Arbeiten erledigen können und habe teilweise Schmerzen gehabt. Er attestierte dem Versicherten jedoch keine reduzierte Arbeitsfähigkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass trotz der Schmerzen eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Damit steht fest, dass die Wartezeit mit der operativ bedingten Arbeitsunfähigkeit ab 18. August 2004 zu laufen begann und am 17. August 2005 endete. Der Rentenanspruch beginnt somit am 18. August 2005.

6.3.1 Gemäss den in der Tabelle aufgezeigten Arbeitsunfähigkeitsperioden ist der Invalidi- tätsgrad abgestuft zu ermitteln. Bei einer rückwirkenden Rentenzusprechung mit Rentenabstu- fung oder Rentenbefristung ist nach ständiger Rechtsprechung Art. 88a IVV anwendbar. Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) ist nur für den Beginn der zeitlich ersten Rente massgebend (vgl. URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Invalidenversicherung, Freiburg 2003, S. 208 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 11. Janu- ar 2005, I 444/04, E. 5.1). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit die Anspruch beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu beachten, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

6.3.2 Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die An- spruch beeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbre- chung drei Monate gedauert hat. Art. 29 bis IVV ist sinngemäss anwendbar.

6.3.3 Gestützt auf Art. 88a IVV muss somit eine Verbesserung bzw. Verschlechterung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit mindestens drei Monate gedauert haben, damit eine Rentener- höhung, Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung erfolgen darf. Von der erforderlichen Dauer der Änderung ist der Zeitpunkt der Rentenerhöhung bzw. der Rentenherabsetzung oder -aufhebung zu unterscheiden. Bei rückwirkend abgestuften und/oder befristeten Rentenzusprechungen fin- det Art. 88 bis IVV keine Anwendung (BGE 109 V 125; MEYER, a.a.O., S. 363). Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist Art. 88a IVV heranzuziehen, um die Wirkung der rückwirken- den befristeten, abgestuften Rentenzusprechungen zu bestimmen (vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 211).

6.4.1 Vorliegend bestand zum Rentenbeginn per 1. August 2005 eine 100%ige Arbeitsunfä- higkeit (vgl. zum Rentenbeginn auf Monatsanfang: Art. 29 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung bzw. Art. 29 Abs. 3 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Die erste zu berücksichtigende Anspruch beeinflussende Änderung erfolgte am 20. Februar 2006, als der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig war. Diese Änderung gilt angesichts des labilen pathologischen Geschehens erst mit Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV und somit per 1. Juni 2006. Am 24. April 2007 war der Versicherte infolge der Ope- ration bis 19. August 2007 über mehr als drei Monate zu 100 % arbeitsunfähig. Der Zeitpunkt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV auf den

  1. Juli 2007 festzusetzen. Art. 29 bis IVV ist nicht anwendbar (vgl. nachfolgende Erwägung). Am
  2. August 2007 konnte der Versicherte seine angestammte Tätigkeit wieder zu 50 % aufneh- men. Der Zeitpunkt dieser Anspruch beeinflussenden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist nach Ablauf der dreimonatigen Karenzfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. Dezember 2007 zu berücksichtigen. Gemäss den in den Erwägungen 5.2 und 5.3 dargelegten Ausführungen ist davon auszugehen, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen bis 31. Dezember 2011 galt. Seit 1. Januar 2012 ist es dem Versicherten zumutbar, seine angestammte Tätigkeit zu 100 % auszuführen. Der IV-Stelle ist zwar beizupflichten, dass eine revisionsrechtliche Anpas- sung nach Art. 88a Abs. 1 IVV nicht zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten vorzunehmen ist. Letzteres stellt jedoch den Normalfall dar, da aufgrund des evolutiven Charakters des Ge- sundheitsschadens, insbesondere die Möglichkeit einer Verschlechterung, in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine voraussichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt erachtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2006, I 583/05, E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; ZAK 1984 S. 134 Mitte). Mit sofortiger Wirkung

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist eine Rente nur dann aufzuheben, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint. Ein labil gewesenes Leiden gilt als stabilisiert, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (vgl. BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Eine solche Gewissheit bestand hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Versicherten Ende De- zember 2011/Anfang Januar 2012 noch nicht, weshalb die Rente in Anwendung der Dreimo- natsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV erst auf den 1. April 2012 aufzuheben ist.

6.4.2 Ist eine Rente infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzupassen, sieht Art. 88a Abs. 2 IVV im letzten Satz einen Spezialfall vor, indem sinngemäss Art. 29 bis IVV anwendbar ist. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: Wurde die Rente nach Verminde- rung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbe- gründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bzw. Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. Was eine sinngemässe Anwendung von Art. 29 bis IVV be- deutet, ist dem Wortlaut von Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht setzte sich in seinem Urteil vom 22. August 2001 (I 11/00) mit dieser Bestimmung ausführlich auseinander (vgl. Erwägung 3 des zitierten Urteils). Danach besteht Sinn und Zweck von Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV darin, dass dem Erfordernis einer dauernden Verschlechterung der Er- werbsfähigkeit Genüge getan ist, wenn - alternativ zur ununterbrochenen dreimonatigen Ver- schlechterung gemäss Satz 1 - die für den höheren Rentenanspruch erforderliche durchschnitt- liche Arbeitsunfähigkeit bereits bei der (erstmaligen) Rentenzusprechung nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt gewesen war, die Zusprechung der entsprechenden höheren Rente aber daran scheiterte, dass bei Ablauf des Wartejahres eine im Vergleich zum Durch- schnittswert während des Wartejahres verbesserte Arbeitsfähigkeit bestand (vgl. auch AHI 2001 S. 281 E. 3d mit Hinweis). Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben, weshalb Art. 29 bis

IVV keine Anwendung findet.

7.1 Bei abgestuften Renten sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeit- punkt der Rentenerhöhung bzw. der Rentenherabsetzung massgebend (vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 122). Auf die Durchführung der Einkommensvergleiche per 1. August 2005 und 1. Juli 2007 kann verzichtet werden, da der Versicherte aufgrund der damals bestandenen vollständigen Arbeitsunfähigkeiten jeweils Anspruch auf eine vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2006 und eine vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2007 befristete ganze Invalidenrente hat.

7.2 Vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2007 und vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2012 ist der Invaliditätsgrad aufgrund einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit zu bestimmen. Es ist unbestrit- ten, dass der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln ist. Das Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE). Diesem Vorgehen kann nicht zugestimmt werden. Nach der Rechtsprechung ist das Invaliden- einkommen so konkret wie möglich zu ermitteln. Deswegen wird primär von der konkreten be- ruflich-erwerblichen Situation der versicherten Person ausgegangen (BGE 135 V 297 E. 5.2

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. 301). Übt diese nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, ist der tatsächlich er- zielte Verdienst dem Invalideneinkommen gleichzusetzen, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und die Entlöhnung der Leistung angemessen ist, folglich nicht ein Sozial- lohn zur Auszahlung gelangt (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen).

7.3 Im vorliegenden Fall bestehen stabile Arbeitsverhältnisse, da der Versicherte seit Jah- ren bei der gleichen Arbeitgeberin tätig ist. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, welche auf einen Soziallohn hindeuten oder dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des 50%igen Arbeitspensums nicht voll verwertet. Unter diesen Umständen ist es zu- lässig, anstelle lohnstatistischer Angaben bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf das tatsächlich erwirtschaftete Erwerbseinkommen abzustellen. Da der Versicherte während den hier massgebenden Zeiträumen nur zu 50 % arbeitsfähig war, führt dies zu einer Halbie- rung seines potentiellen Einkommens, so dass der Invaliditätsgrad 50 % beträgt. Demgemäss besteht für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2007 und vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2012 ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2006 Anspruch auf eine ganze, vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2007 auf eine halbe, vom

  1. Juli 2007 bis 30. November 2007 auf eine ganze und vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2012 auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab 1. April 2012 besteht kein Rentenanspruch mehr. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

  2. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ab- lauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Laut Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 beträgt der Satz für den Verzugszins 5 % im Jahr. Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSV). Da der Versicherte vorliegend seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, sind die Voraussetzungen für eine Verzugszinspflicht der IV-Stelle gegeben. Diese ist deshalb dem An- trag des Versicherten entsprechend zu verpflichten, die rückwirkend nachzuzahlenden Renten- leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, d.h. demnach mit Wirkung ab 1. August 2007, zu 5 % pro Jahr zu verzinsen.

9.1 Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskos- ten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Ver- waltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 in der Regel in angemessenem Aus- mass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen - vorbehältlich des hier nicht in- teressierenden § 20 Abs. 4 VPO - keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Aufgrund dieser

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bestimmung hat die IV-Stelle als Vorinstanz trotz Unterliegens nicht für die Verfahrenskosten aufzukommen. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.

9.2 Der Versicherungsträger hat die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG). Erfolgte keine Anordnung von Mass- nahmen, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N 14 zu Art. 45). Im vor- liegenden Beschwerdeverfahren beantragte der Versicherte in seiner Beschwerde vom 6. Sep- tember 2013, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten für die Berichte von Dr. O.____ vom 25. September 2012 und von Dr. P.____ vom 16. Oktober 2012 in Höhe von insgesamt Fr. 1‘400.-- zu ersetzen. Es zeigte sich aber, dass das Kantonsgericht mit oder ohne diese Be- richte zum gleichen Schluss gekommen wäre. Mit anderen Worten waren diese für die Ent- scheidfindung nicht unerlässlich, weshalb von einer Überbindung der Kosten auf die IV-Stelle abzusehen ist.

9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG ist dem Versicherten eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten machte in seiner Honorarnote vom 13. März 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7,167 Anwaltsstunden und 20,583 Stunden, welche eine Volontärin oder ein Volontär erbrachte, geltend. Der vorliegende Prozess war im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren, in welchem bei Obsiegen erfahrungsgemäss ein Zeitaufwand zwischen 10 und 14 Stunden entschädigt wird, deutlich aufwändiger, galt es doch einen medizinischen Sachverhalt über rund 10 Jahren zu würdigen. Da der Verlauf und der Grad der Arbeitsunfähig- keit nicht klar war, mussten die einzelnen Arbeitsunfähigkeitsperioden aufgrund der umfangrei- chen IV- und UVG-Akten ermittelt werden. Zu beachten gilt sodann, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht nur der medizinische Sachverhalt, sondern auch die einzelnen Zeit- punkte des Beginns und der Dauer der abgestuften Rente strittig waren, was zu zusätzlichen tatsächlichen und rechtlichen Erörterungen Anlass gab. Es rechtfertigt sich deshalb, den ge- samten geltend gemachten Aufwand zu entschädigen. Praxisgemäss beträgt der Stundenan- satz in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle Fr. 250.-- bzw. Fr. 140.-- für Volontäre. Damit ist dem Versicherten für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 5'510.80 (7,167 Stunden à Fr. 250.-- und 20,583 Stunden à Fr. 140.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 387.80 und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 5. Juli 2013 in dem Sinne gutgeheissen, als festge- stellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2005 bis 31. Mai 2006 Anspruch auf eine ganze, vom 1. Juni 2006 bis 30. Juni 2007 auf eine halbe, vom 1. Juli 2007 bis 30. November 2007 auf eine ganze und vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2012 auf eine halbe Invali- denrente hat. 2. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat die rückwirkend nachzuzahlenden Rentenleistungen mit Wirkung ab 1. August 2007 zu 5 % pro Jahr zu verzinsen 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 5'510.80 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Der Antrag des Beschwerdeführers, die IV-Stelle sei zur Übernahme der Kosten für die Parteigutachten von Dr. O.____ vom 25. September 2012 und von Dr. P.____ vom 16. Oktober 2012 in Höhe von insge- samt Fr. 1'400.-- zu verpflichten, wird abgelehnt.

Gegen diesen Entscheid wurde von der IV-Stelle Basel-Landschaft am 12. September 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens-Nr. 9C_658/2014) erhoben.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-05-15_sv_2
Entscheidungsdatum
15.05.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026