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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Mai 2014 (470 14 56)


Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Ann Sofie Benz

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Stadthausgasse 10, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 27. Februar 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In einem Verfahren gegen A., vertreten durch Advokat Oliver Borer, betreffend die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 StGB, der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sowie der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB erkannte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabtei- lung Arlesheim, mit Verfügung vom 27. Februar 2014 was folgt: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a bzw. lit. d StPO eingestellt. 2. Die von B. im Grundsatz geltend gemachte Zivilforderung wird auf den Zi- vilweg verwiesen. 3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 4. A.____ wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.“

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 7. März 2014 beim Kantonsge- richt Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbe- gehren: „1. Es sei in Aufhebung der Ziffer 4. der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 27. 2. 2014 dem Beschwerdeführer eine noch zu beziffernde Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen und demgemäss die Staatsanwaltschaft anzuweisen, entsprechend die angefochtene Verfügung an- zupassen. 2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7‘623.55 zuzusprechen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.“ C. In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft sodann die folgenden Rechtsbegehren: „1. Es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei von einer Rückweisung abzusehen und dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Parteientschädigung von CHF 6‘282.70 (Aufwand von 24.67 Stunden à CHF 230.00, zzgl. Auslagen von CHF 143.20 sowie 8% MwSt. von CHF 465.40) zuzusprechen. 2. Unter o/e Kostenfolge.“

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

  1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwer- deinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterlie- gende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beur- teilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO). Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshand- lungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unan- gemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwer- deinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer be- schwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwer- de einzutreten.
  2. Vorab ist zu bemerken, dass im Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde unter Ziffer 1 eine „noch zu beziffernde Entschädigung und Genugtuung“ gefordert, in der entspre- chenden Begründung jedoch ausschliesslich auf die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eingegangen wird. Der Beschwerdeführer erläutert in seiner Begründung nicht, wes- halb er gegen die Nichtgewährung von Genugtuungsansprüchen Beschwerde erhebt. Demzu- folge wird auf diejenigen Rechtsbegehren, die über eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hinausgehen, zufolge mangelnder Substantiierung nicht eingetreten.
  3. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, dass eine noch zu beziffernde Entschädi- gung für das eingestellte Strafverfahren zugesprochen und demgemäss die Staatsanwaltschaft angewiesen werde, entsprechend die angefochtene Verfügung anzupassen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er im Rahmen des eingestellten Verfahrens der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Beschimpfung und der sexuellen Nötigung beschuldigt worden sei, welches allesamt Vergehen oder Verbrechen darstellten. Man könne in einem sol- chen Fall einem juristischen Laien nicht zumuten, sich selbst zu verteidigen. Beim vorliegenden Verfahren habe es sich weder um einen Bagatellfall noch um ein Strafverfahren mit geringfügi- gem Aufwand gehandelt. Dies werde durch die lange Dauer des Verfahrens, die zahlreichen Einvernahmen verschiedener beteiligter Personen, die Beweiseingaben der Anzeigeerstatterin sowie die zahlreichen Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verdeutlicht.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Deshalb stehe ihm gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung zu. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Nichtgewährung einer Entschädigung und Genugtuung wie folgt: „A.____ sind im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren nur geringfügige Aufwendungen entstanden und es wurden keine Verfahrenshandlungen vorgenommen, welche A.____ besonders schwer in seinen persönli- chen Verhältnissen verletzt hätten, weshalb ihm in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen ist.“ In ihrer Stellungnahme zur Be- schwerde führt die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass sie dem Beschwerdeführer mit Mittei- lung vom 16. Oktober 2013 den Abschluss des Verfahrens mittels Erlass einer Einstellungsver- fügung angezeigt habe. Damit habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gewusst, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtigt habe, das Verfahren einzustellen, und dass er somit sei- ner Obliegenheit zur Geltendmachung und Bezifferung allfälliger Entschädigungs- und Genug- tuungsansprüche zumindest im Grundsatz habe nachkommen müssen. Dies habe er aber nicht getan. Nachdem der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. Januar 2014 gestützt auf deren Schlussmitteilung aufgefordert habe, das Verfahren gegen seinen Mandanten endgültig einzustellen, aber wiederum auf einen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung verzichtet habe, habe die Beschwerdegegnerin davon ausgehen dürfen, dass auf die Geltendmachung einer solchen verzichtet worden sei. Entspre- chend sei dann auch verfügt worden, dass dem Beschwerdeführer weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet werde, zumal ihm – abgesehen vom Anwaltshonorar – nur geringfügige Aufwendungen entstanden seien. Die Staatsanwaltschaft beantrage deshalb die Abweisung der Beschwerde. Für den Fall, wonach das Kantonsgericht der Auffassung sein soll- te, dass die Staatsanwaltschaft nicht von einem impliziten Verzicht auf eine Entschädigung hät- te ausgehen dürfen, sei von einer Rückweisung abzusehen und dem Beschwerdeführer in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde eine Parteientschädigung von CHF 6‘282.70 zuzuspre- chen. 5. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dieser Anspruch beinhaltet in erster Linie die Entschä- digung für die Kosten der Wahlverteidigung (NIKLAUS SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl., 2013, N 1810; STEFAN WEHRENBERG/IRENE BERNHARD, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 429 N 12). Die Entschädigung ist nur dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhalts sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizu- ziehen und sein Arbeitsaufwand angemessen war (Botschaft zur Vereinheitlichung des Straf- prozessrechts vom 21. Dezember 2005, S. 1329). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist es in aller Regel jedoch jeder beschuldigten Person, gegen die wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens eine Strafuntersuchung eingeleitet wird, zuzugestehen, einen Anwalt beizuziehen (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 13 f.; BGE 138 IV 197, E.2.3.2, 2.3.5).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Art. 429 Abs. 2 StPO zufolge prüft die Strafbehörde den Anspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO von Amtes wegen. Die beschuldigte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht bzw. ein Mitwirkungsrecht zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Wird die beschuldigte Person nicht aufgefordert, ihre Ansprüche zu beziffern und wird die Entschädigung allein vom Gericht in Ausübung seines Ermessens festgesetzt, so wird das rechtliche Gehör der beschuldigten Person verletzt. Zwar kann auf den Anspruch der Entschädigung verzichtet wer- den, hierfür braucht es jedoch eine explizite Verzichtserklärung des Beschuldigten, es sei denn, er unterlasse die Bezifferung seiner Ansprüche trotz ausdrücklicher Aufforderung der Strafver- folgungsbehörde (HANSPETER KÜNG in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur StPO, 2007, Art. 429, S 430; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 31). Im Unterschied zu anderen Anspruchsberechtigten hängt die Zusprechung von Entschädi- gungs- und Genugtuungsleistungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO also nicht vom Antrag der beschuldigten Person ab (FRANZ RIKLIN, Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 6). Wird der Anspruch auf Entschädigung von der Strafverfolgungsbehörde nicht von Amtes wegen geprüft und liegt keine Verzichtserklärung bzw. Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschuldigten vor, so ist die Missachtung von Art. 429 Abs. 2 StPO als Verletzung von Bundes- recht zu qualifizieren, was bedeutet, dass das entsprechende Urteil angefochten werden kann (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 32; BGer 6B_726/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3 mit Verweis auf BGer 6B_472/2012 vom 13. November 2012, E. 2.1). 7. Vorliegend ist folglich zu eruieren, ob die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Be- schwerdeführer verzichte auf seinen Entschädigungsanspruch, zulässig war. Wie in Erwä- gung 5 dieses Beschlusses ausgeführt, ist es Sache der Strafverfolgungsbehörde, bei einer Verfahrenseinstellung einen allfälligen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu prüfen. Wo sie eine Mitwirkung des Beschuldigten zur Prüfung des Anspruchs als nötig empfindet, hat sie den Beschuldigten aufzufordern, seine Ansprüche zu belegen und zu beziffern. Dies gilt nicht nur, wenn der Beschuldigte ein juristischer Laie ist, sondern auch für anwaltlich vertretene Beschuldigte. So darf unter Berücksichtigung des recht- lichen Gehörs des Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, er verzichte auf einen all- fälligen Anspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO, nur weil er diesen nicht aus eigener Initiative beziffert und belegt. Der Beschwerdeführer wurde in casu zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, allfällige Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Vielmehr wurde ohne Weiteres angenommen, er verzichte implizit auf allfällige Ansprüche, da er trotz Kenntnis des nahenden Verfahrensab- schlusses keine Ansprüche aktiv geltend machte. Diese Annahme erweist sich als Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers und somit als unzulässig. Die Ansicht, dass eine Ankündigung des Verfahrensabschlusses gemäss Art. 318 StPO eine Obliegenheit des Beschuldigten mit sich führe, seine Entschädigungs- und Genugtuungsan- sprüche von sich aus anzubringen, geht ebenfalls fehl. Vielmehr bezieht sich dieser Artikel ein- zig auf das Stellen weiterer Beweisanträge und hat keinerlei Verbindung zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft kann somit nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall wäre es ihre Pflicht gewesen, einen Anspruch des Be- schwerdeführers gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO von Amtes wegen zu untersuchen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer Vorwürfe von erheblicher Schwere gemacht. Er war der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Beschimpfung und der se- xuellen Nötigung beschuldigt. Dies sind allesamt Tatbestände, die einen abstrakten Strafrah- men mit Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vorsehen und somit bei einer Verurteilung ein empfindliches Strafmass hätten mit sich ziehen können. Verfahren dieser Art bringen diverse Schwierigkeiten mit sich und dürften es einem juristischen Laien in aller Regel unmöglich ma- chen, sich selbst wirksam zu verteidigen. Dies gilt nicht zuletzt unter Beachtung des Anspruchs des Beschuldigten auf Waffengleichheit mit der Strafverfolgungsbehörde. Zudem kann zu Be- ginn eines Verfahrens nur schwer abgeschätzt werden, ob und welche Art von Schwierigkeiten entstehen werden. Das vorliegend eingestellte Strafverfahren dauerte überdies mehr als ein Jahr. Es sah zahlreiche Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie weiterer beteiligter Per- sonen vor. Im Weiteren präsentierten sich besonders die Tatbestände der sexuellen Nötigung sowie der Drohung und Beschimpfung als beweisrechtlich schwierig für beide Parteien. Von einem Bagatellfall kann hier also keinesfalls die Rede sein. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Schwere der Tatvorwürfe hatte der Beschwerdeführer somit objektiv zweifellos einen begründeten Anlass, einen Anwalt beizuziehen. 9. Nach Ausgeführtem steht für das Kantonsgericht fest, dass der Beschwerdeführer im abgeschlossenen Strafverfahren die Kosten für seine Rechtsvertretung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend machen kann und sein Verhalten nicht als Verzicht auf die- sen Anspruch zu qualifizieren ist. Demzufolge ist die Beschwerde in Aufhebung von Ziffer 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2014 teilweise gutzuheissen – soweit darauf einzutreten ist – und die Angelegenheit an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen. Diese wird demnach angewiesen, dem Beschwerdeführer eine angemes- sene Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid aufheben und ihn zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückweisen. Eine direkte Festlegung des Entschädigungsan- spruchs durch die Beschwerdeinstanz würde dem Beschuldigten den Rechtsmittelweg verkür- zen, weshalb die Staatsanwaltschaft eine neue diesbezügliche Verfügung zu erlassen hat. 10. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) im Umfang von 90% (CHF 990.00) zu Las- ten des Staates und im Umfang von 10% (CHF 110.00) zu Lasten des Beschwerdeführers. Für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer vom Staat 90% einer pauschalen Parteientschädigung für den Aufwand seines Verteidigers, der sich antragsgemäss auf fünf Stunden beläuft, ausgerichtet. Da es sich beim vorliegenden Beschwerdeverfahren um ein leichtes Verfahren handelt, wird praxisgemäss ein mittlerer Stundenansatz von CHF 230.00 zugesprochen. Entsprechend werden dem Beschwerdeführer 90% von fünf Stunden à CHF 230.00, zuzüglich 8% MWSt von CHF 82.80, total somit CHF 1‘117.80, ausgerichtet.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 der Einstel- lungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabtei- lung Arlesheim, vom 27. Februar 2014 aufgehoben und zur Festle- gung einer angemessenen Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘100.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00) gehen im Umfang von 90% (CHF 990.00) zu Lasten des Staates und im Umfang von 10% (CHF 110.00) zu Lasten des Beschwerdeführers.

  1. Dem Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren 90% einer Parteientschädigung für den Aufwand seines Verteidigers von pauschal 5 Stunden à CHF 230.00, zuzüglich 8% MWSt von CHF 82.80, total somit CHF 1‘117.80, vom Staat ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

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