Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 30. April 2014 (810 14 33)


Unentgeltliche Rechtspflege

Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Errichtung einer Erziehungsbeistand- schaft/Kostenentscheid

Besetzung Abteilungs-Vizepräsident Beat Walther, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber i.V. Hannes Baader

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegeg- nerin

Beigeladene

C.____, vertreten durch Dr. Eva Weber, Advokatin,

Betreff Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Errichtung einer Erzie- hungsbeistandschaft/Kostenentscheid (Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 22. Januar 2014)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Jahr 2013 wurde D.____ geboren. Am 15. Mai 2013 schlossen die unverheirateten Eltern A.____ und C.____ eine "Vereinbarung zur gemeinsamen elterlichen Sorge". In der Fol- ge verschlechterte sich die Beziehung zwischen den Eltern zunehmend, so dass sie sich schliesslich trennten und C.____ am 11. September 2013 die gemeinsame elterliche Wohnung verliess und den gemeinsamen Sohn - entgegen der vereinbarten Sorgeregelung - mitnahm. Daraufhin eröffnete die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde B.____ (KESB) am 17. Septem- ber 2013 auf Antrag des Vaters ein Verfahren zur Prüfung der Kindesschutzmassnahmen. Ebenfalls am 17. September 2013 übertrug die KESB die Obhut mit superprovisorischer Verfü- gung auf die Mutter. Nachdem keine einvernehmliche Lösung der Beziehungsprobleme gefun- den werden konnte, wurden die Eltern von der KESB mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 an- gewiesen an einer Mediation teilzunehmen. Zudem setzte die KESB den Eltern eine Frist bis 30. November 2013 zur Einreichung des Antrags auf Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Bezüglich der Verfahrenskosten wurde auf eine separate Verfügung verwiesen. A.____ reichte fristgerecht ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ein.

B. Am 22. Januar 2014 verfügte die KESB die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für D.. Die Gebühr für diesen Entscheid sowie die Kosten des Verfahrens bis zu diesem Zeitpunkt setzte die KESB auf total Fr. 2‘780.00 fest und auferlegte sie je zur Hälfte den Kindse- ltern. Gleichentags, mit separatem Entscheid betreffend Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, stellte die KESB bei A. aufgrund des eingereichten Gesuchs eine monatliche Sanierungs- rate von Fr. 514.05 fest und lehnte daher den Antrag auf Gewährung unentgeltlicher Rechts- pflege ab.

C. Gegen diese beiden Entscheide erhebt A.____, vertreten durch Thomas Waldmeier, Advokat, am 3. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt, dass der Entscheid der KESB vom 22. Januar 2014 betreffend Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen sei. Zudem sei der Kostenentscheid (Ziffer 6) des Entscheids der KESB vom 22. Januar 2014 betreffend Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege dahinge- hend abzuändern, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil neu zu Lasten des Staates falle. Im Weiteren beantragt er, dass für die (vorerst) bis zum 22. Januar 2014 angefallenen Bemühun- gen seines Rechtsvertreters ein Armenrechtshonorar festgesetzt wird. Für das Verfahren vor Kantonsgericht ersucht er wiederum um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2014 anerkennt die KESB, dass der rechneri- sche Überschuss, entgegen ihrer Feststellungen im Entscheid vom 22. Januar 2014 monatlich Fr. 842.55 beträgt, schliesst im Weiteren aber auf Abweisung der Beschwerde. Die KESB ver- weist zudem darauf, dass der Beschwerdeführer für die auferlegten Verfahrenskosten ein Ge- such um Ratenzahlung und für die Mediationskosten ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Schreiben vom 1. April 2014 verzichtet die Beigeladene C.____, vertreten durch Eva Weber, Advokatin, auf die Erhebung von Einwänden und schliesst sich den Begehren des Beschwerdeführers an.

F. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Die heutige Urteilsberatung der Kammer findet unter Ausschluss der Parteien statt.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Be- schwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Zuständiges Gericht im Sinne dieser Be- stimmung ist nach § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 das Kantonsgericht, Abteilung Verfas- sungs- und Verwaltungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (Art. 450f ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB).

1.2 Gemäss § 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungs- prozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 tagt das Kantonsgericht als Verfassungs- und Verwaltungsgericht in Fünferbesetzung, wenn nicht ein Fall nach § 1 Abs. 3 VPO vorliegt. Der Entscheid der KESB vom 22. Januar 2014 betreffend Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellt eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 bis lit. g VPO dar und würde gemäss § 1 Abs. 3 lit. f VPO durch einen Einzelentscheid der präsidierenden Person des Kantonsgericht entschieden werden. Der ebenfalls angefochtene Entscheid betreffend Errichtung einer Erzie- hungsbeistandschaft stellt dagegen einen Endentscheid dar, über den das Kantonsgericht in Fünferbesetzung befindet. Da beide Entscheide in einer Beschwerde angefochten wurden, rechtfertigt es sich, dass die Kammer über die gesamte Beschwerde entscheidet. Gestützt auf § 41 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 finden Urteilsberatungen in Verfahren betreffend Massnahmen des Kindes- und Erwach- senenschutzes nicht öffentlich und unter Ausschluss der Parteien statt. Das in der Beratung gefällte Urteil wird gemäss § 19 Abs. 1 VPO mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung verse- hen und den Parteien schriftlich eröffnet.

1.3 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB Personen, die am Verfahren beteiligt sind (Ziffer 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziffer 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziffer 3). Der Beschwerdeführer ist von den angefochtenen Entscheiden direkt betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

  1. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde gegen Entscheide der KESB Rechtsverletzungen (Ziffer 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht verhalts (Ziffer 2) sowie die Unangemessenheit des Entscheids (Ziffer 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Das Kantonsgericht auferlegt sich jedoch entsprechend der Rechtsprechung des Bundesge- richts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine ge- wisse Zurückhaltung. Die KESB ist gemäss Art. 440 Abs. 1 ZGB als Fachbehörde ausgestaltet und verfügt daher über besonderes Fachwissen. Ihr ist bei der Bewertung von ausgesproche- nen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 17 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 446c f.; BGE 135 II 384 E. 2.2.2; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4 mit weiteren Hinweisen).

3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Er macht geltend, dass die Vorinstanz im Entscheid vom 22. Januar 2014 betref- fend Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege weder ausführe, zu welchen Kosten sie den er- rechneten monatlichen Überschuss in Relation stelle, noch innert welcher Frist der Beschwer- deführer in der Lage sein müsse diese Kosten zu tilgen. Dadurch sei die Vorinstanz ihrer Be- gründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, was die Nachvollziehbarkeit und die An- fechtbarkeit des Entscheids erheblich erschwert habe und damit eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs darstelle.

3.2 Das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b) und wird auch in § 9 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) vom 17. Mai 1984 und auf Gesetzesstufe in § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel- Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 gewährleistet. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Be- hörden, ihren Entscheid zu begründen. Aus der Begründung soll insbesondere erkennbar sein, ob die vorgängige Anhörung des Betroffenen nur pro forma erfolgt ist, oder ob seine Anliegen tatsächlich – angemessen – geprüft, auf seine Vorbringen eingegangen und dazu Stellung ge- nommen worden ist (MARK VILLIGER, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, ZBl 1989 S. 160). Durch eine angemessene Begründung soll weiter dem Betroffenen und auch der Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit gegeben werden, die Tragweite des Entscheides zu erken- nen und allenfalls in Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen bzw. dieses zu beurtei- len. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständli- chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Die Behörde ist mithin nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Parteien zu äussern, vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungs-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht pflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendba- ren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Wird die Begründungspflicht verletzt, muss die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Hoheitsakt aufheben, ohne Rücksicht darauf, ob dies für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht (zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1706 f. mit weiteren Hinweisen; BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b; KGE VV vom 24. Oktober 2007 [810 07 33] E. 5.2).

3.3 Die KESB hat im Entscheid vom 22. Januar 2014 den Antrag auf Gewährung von un- entgeltlicher Rechtspflege abgelehnt. Da die Sach- und Rechtslage nicht als besonders kom- plex erscheinen, sind auch an die Begründung des Entscheids keine allzu Anforderungen zu stellen. Zum Ergebnis der materiellen Prüfung des Antrags hält die KESB fest, dass der Be- schwerdeführer im Zeitpunkt der Gesucheinreichung über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘941.50 verfügte und dass sich aus dem mit den eingereichten Zahlen erstellten Sanierungsbudget eine Sanierungsrate von Fr. 514.05 [recte Fr. 842.55] ergibt, d.h. ein Überschuss in diesem Umfang besteht. Aus diesen Ausführungen ist ersichtlich, dass sich die KESB mit dem Gesuch des Beschwerdeführers befasst hat, indem es die eingereichten Zahlen geprüft, in ein standardisiertes Sanierungsbudget überführt und daraus einen deutlichen Überschuss erkannt hat. Der am selben Tag ergangene Entschied betreffend Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft zeigt, welche Verfahrenskosten von der KESB an- gesetzt wurden. Dass die Entscheide über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und der Kostenentscheid des Verfahrens in separaten Verfügungen am selben Tag ergangen sind, ist nicht zu beanstanden. Aus den beiden angefochtenen Entschieden der KESB ist erkennbar, dass sie sich mit dem Antrag und den Vorbringen befasst hat und es ist ersichtlich wie und auf welcher Grundlage die KESB entschieden hat. Die Entscheide der KESB vom 22. Januar 2014 genügen somit den Anforderungen an die Begründungspflicht und damit dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und daher abzuweisen.

4.1 Weiter ist zu prüfen, ob die KESB das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Gemäss § 23 Abs. 1 VwVG wird eine Partei auf ihr Begehren hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 23 Abs. 2 VwVG). Dieselben verfahrensrechtlichen Garantien statuiert auch Art. 29 Abs. 3 BV.

4.2 Mittellos im Sinne dieser prozessualen Bedürftigkeit ist, wer die notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten nur aufbringen kann, indem er zu diesem Zweck Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfes benötigt. Für die Feststellung der Mittellosigkeit sind folglich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Es gilt der Effektivitätsgrundsatz, wonach nur effektiv vor- handene Einkünfte und Vermögen sowie effektiv getätigte Ausgaben in die Beurteilung einflies-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen dürfen; es dürfen daher keine fiktiven Einkommen, Ausgaben und Vermögen angerechnet werden (STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 79; ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in Christian Schöbi [Hrsg.], Ge- richtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137f.; BGE 118 Ia 369 E. 4b). Ob die Mittellosigkeit selbst verschuldet wurde, ist vorbehältlich Rechtsmissbrauchs nicht von Belang. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem einer Person zur Verfügung stehenden Einkommen und dem notwendigen Lebensunterhalt ist mit den im konkre- ten Fall vermutungsweise anfallenden Verfahrens- und Parteikosten in Beziehung zu setzen. Lassen sich die Kosten mit dem Überschuss in absehbarer Zeit tilgen, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (zum Ganzen auch: FRANK EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2010, Art. 117 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen; STEFAN MEICHSSNER, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege, Jusletter vom 7. Dezember 2009, N 18; BGE 121 III 20. E. 3a).

4.3.1 Vorliegend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der KESB bei der Berechnung des monatlichen Überschusses ein Fehler unterlaufen sei. Der monatliche Überschuss habe bei korrekter Berechnung bis Februar 2014 Fr. 843.-- betragen. Die KESB räumt in ihrer Vernehm- lassung vom 10. März 2014 diesen Fehler ein und bestätigt, dass der korrekt berechnete Über- schuss monatlich Fr. 842.55 beträgt.

4.3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Kindsmutter beim Zivilgericht Basel mit Eingabe vom 30. Januar 2014 eine Unterhaltsklage eingereicht habe, in welcher sie bereits für die Dauer des Verfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 850.-- fordere. Diese Zahlungsverpflichtung ist jedoch noch unsicher und ist noch nicht fällig. Ausgaben kön- nen jedoch aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes nur berücksichtigt werden, soweit sie festste- hen und effektiv bezahlt werden. Dies ist bezüglich der von der Mutter erst im Verfahren geltend gemachten Unterhaltsbeträge nicht der Fall. Die bereits ausgewiesenen Unterhaltszahlungen von Fr. 400.-- sind von der KESB berücksichtigt worden. Damit ist die Berechnung des Über- schusses von monatlich Fr. 842.55 nicht zu beanstanden.

4.4 Angesichts dieses Überschusses macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei der Prüfung der Einkommensarmut von den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft regelmässig auf den Überschuss von drei Monaten abgestellt werde. Er verweist dazu - ohne konkrete Hin- weise - auf eine angebliche langjährige Praxis im Zivilrecht sowie auf einen Entscheid der Abtei- lung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Entgegen diesen Ausfüh- rungen herrscht in der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts soweit ersichtlich die auch vom Bundesgericht angewandte Praxis, dass die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozes- sen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahren getilgt werden können sollten (Urteile des Bundesgerichts 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1 und 5P.295/2005 vom 4. Ok- tober 2005 E.2.2; BGE 118 Ia 369 E. 4.a; Urteile des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, [KGE Z] vom 13. März 2012 [400 12 28] E. 4.1 und vom 7. August 2012 [410 12 195] E. 3.3). Dies gilt auch in der Abteilung Verwaltungs- und Verfassungsrecht (Beschlüsse des Kantonsge- richts vom 15. Januar 2014 [810 13 234] E. 5 und vom 27. Juli 2011 [810 11 191] E. 4.1.2). Ob und inwieweit die Abteilung Sozialversicherungsrecht eine andere Praxis hat, kann angesichts

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der klaren Praxis in den Abteilungen Zivilrecht sowie Verfassungs- und Verwaltungsrecht vor- liegend offen bleiben. Demgemäss sind die zu erwartenden Gerichtskosten entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers nicht mit dem dreimonatigen Überschuss zu vergleichen, sondern mit jenem eines Jahres. Bei einem monatlichen Überschuss von Fr. 842.55 beträgt der Überschuss in einem Jahr Fr. 10‘110.60. Kann der Beschwerdeführer die angefallenen Verfah- renskosten mit diesem Überschuss zahlen, besteht im Sinne der klar herrschenden Praxis kei- ne prozessuale Bedürftigkeit.

4.5 Die von der KESB verlegten Verfahrenskosten von Fr. 1‘390.-- kann der Beschwerde- führer unbestrittenerweise innert zwei Monaten bezahlen. Er macht aber geltend, dass die KESB die Kosten für den Aufwand seines Rechtsvertreters sowie die Kosten der Mediation nicht berücksichtigt habe. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren nur über die mit Entscheid vom 22. Januar 2014 zusammenhängenden Kosten ent- schieden werden kann und die Kosten für die Mediation nicht von der KESB verlegt wurden. Die Kosten für die Mediation sowie auch Kosten die im weiteren Verlauf des Verfah- rens anfallen, finden daher im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung. Der Beschwerdeführer macht aber zu Recht geltend, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung auch die Anwaltskosten zu berücksichtigen sind. Die Parteikosten sind dabei nach dem normalen Anwaltstarif zu berech- nen (Urteil des Bundesgerichts 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht Anwaltskosten von Fr. 3‘861.-- geltend. Diese können vom Beschwerdeführer entsprechend der unter E. 4.4 gemachten Ausführungen innert eines Jahres bezahlt werden. Eine prozessuale Bedürftigkeit ist also auch unter Berücksichtigung der Kosten für den Aufwand des Rechtsvertreters nicht gegeben. Die Festsetzung eines Armenhonorars, wie es der Beschwerdeführer fordert, ist bei diesem Ergebnis nicht angezeigt.

4.6 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer im Verfahren vor der KESB keine prozessuale Bedürftigkeit im Sinne der gerichtlichen Praxis vor- lag und daher die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

  1. Der Beschwerdeführer stellt auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. Bezüglich des Überschusses sind nun die ab Februar 2014 höheren Mietkosten miteinzubeziehen, so dass der zu relevante Überschuss mo- natlich nur noch Fr. 703.-- beträgt. Unter Berücksichtigung der Verfahrenskosten, die ihm durch die Vorinstanz auferlegt wurden, verbleibt ihm auf die Dauer eines Jahres gerechnet immer noch ein Überschuss. Mit diesem kann er die Verfahrenskosten vor Kantonsgericht sowie die Kosten für den Aufwand seines Rechtsvertreters für das Verfahren vor Kantonsgericht ebenfalls bezahlen, ohne dass er zu diesem Zweck Mittel heranziehen muss, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfes benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit ist daher auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht gegeben, so dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen wird.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegen- den Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- auferlegt. Seine Par- teikosten werden wettgeschlagen.

6.2 Mit ihrer Eingabe vom 1. April 2014 unterstützt die Beigeladene den Beschwerdeführer in seinen Rechtsbegehren und ist in diesem Punkt dementsprechend ebenfalls unterlegen. Die Parteikosten der Beigeladenen werden daher ebenfalls wettgeschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Vizepräsident

Gerichtsschreiber i.V.

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Deutsch
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Gericht
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BL_KG_001, 2014-04-30_vv_3
Entscheidungsdatum
30.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026