Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 30. April 2014 (810 13 317)
Ausländerrecht
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Beat Walther, Gerichtsschreiber i.V. Hannes Baader
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Beschwerdegegner
Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1518 vom 17. September 2013)
A. Am 27. Juni 2011 reiste die kamerunische Staatsangehörige A.____ in die Schweiz ein. Zweck ihrer Reise war die Vorbereitung der Hochzeit mit dem Schweizer B.. Am 19. August 2011 heiratete A. B.____ und in der Folge erteilte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehe- mann, gültig bis am 18. August 2012. Bereits kurze Zeit später kam es zu massiven Meinungs- verschiedenheiten zwischen den Ehegatten, so dass B.____ am 5. Juli 2012 beim Bezirksge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt C.____ ein Gesuch um Eheschutz stellte. Im Eheschutzverfahren machte B.____ geltend, seine Frau gebe sein gesamtes Geld aus, ohne auf ihn Rücksicht zu nehmen. A.____ hingegen war der Ansicht, dass ihr Mann sie einsperren wolle, ihr den Kontakt zu Landsleuten verbiete und ihr kein Geld zur Verfügung stelle. Mit Entscheid vom 17. Oktober 2012 wurde die Ehe durch die Präsidentin des Bezirksgerichts Arlesheim gerichtlich getrennt.
B. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 teilte das AfM A.____ mit, dass erwogen werde, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs machte A.____ geltend, ihr Mann habe sich aus Eifersucht und Geiz von ihr getrennt. Er habe sie wäh- rend des gesamten Zusammenlebens eingeschränkt, kontrolliert und schlecht behandelt. Sie habe sich wie eine moderne Sklavin gefühlt. Am 3. Mai 2013 verfügte das AfM die Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete ihre Ausreise bis spätestens 31. Mai 2013 an.
C. Die von A.____, vertreten durch Marco Albrecht, Advokat, gegen diese Verfügung er- hobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Entscheid vom 17. September 2013 abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wurde ebenfalls abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegemeinschaft unbestrittenermassen definitiv gescheitert sei und daher kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe. Auch eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung werde abgelehnt.
D. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, wiederum vertreten durch Marco Albrecht, Ad- vokat, mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der Ent- scheid des Regierungsrats vom 17. September 2013 aufzuheben und es sei ihr die Aufent- haltsbewilligung zu verlängern. Dies unter o/e Kostenfolge, wobei ihr im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sich der Regierungsrat ungenügend mit ihren Vorbringen bezüglich des Vorliegens eines nach- ehelichen Härtefalls befasst habe. Ihr Ehemann habe sie systematisch misshandelt mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben, und er habe mit dem Versuch, sie einzusperren, ihre psychische Integrität verletzt. Im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland hätte sie unter dem Stigma einer gescheiterten Ehe zu leiden. Weiter monierte die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanzen bei der Prüfung einer ermessensweisen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätten. Schliesslich machte sie geltend, dass ihr der Regierungsrat in willkürlicher Weise die unentgeltliche Rechtspflege verweigert habe. Ihre Bedürftigkeit sei bei einer korrekten Berechnung ohne weiteres nachgewiesen.
E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 schloss der Regierungsrat im Haupt- begehren auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unent- geltliche Verbeiständung zu bewilligen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gewährt und der Fall wurde der Kammer zur Beurteilung im Rahmen einer Urteilsberatung überwiesen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegen- heit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). Streit- gegenstand bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten und ob der Regierungsrat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht verweigerte.
Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf. Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und Art. 27 ff. des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person so- mit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus- länderrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Auslän- dern in der Schweiz, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
4.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Kame- run keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde.
4.2 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen ungerechtfertigten Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, wobei Art. 13 Abs. 1 BV inhaltlich gleichwertig zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 126 II 425 E. 4c/bb). Diese Garantien können namentlich dann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwe- senheit untersagt und damit das gemeinsame Familienleben vereitelt wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK müssen die sich hierzulande aufhalten- den Angehörigen über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Zudem müssen diese Personen zur Kernfamilie (Ehegatte oder im gleichen Haushalt lebende, minderjährige Kinder) gehören und es muss eine enge, tatsächliche und intakte Beziehung zu ihnen bestehen (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 f.; 130 II 281 E. 3.1; 127 II 60 E. 1d/aa).
Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann besteht seit der gerichtlichen Trennung vom 17. Oktober 2012 offensichtlich definitiv keine enge, intakte Beziehung mehr. Die in der Schweiz wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin zählt sodann nicht zur Kernfamilie. Folglich liegt, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kein Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor und die Beschwerdeführerin kann gestützt aus diesen Bestimmungen keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.
6.1 Nach Auflösung der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des ausländischen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AuG kommt erst zur Anwendung, wenn mindes- tens faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen ist. Die Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt hierbei absolut und darf nicht unterschritten werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_660/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 mit weiteren Hin- weisen). Im vorliegenden Fall haben die Ehegatten am 19. August 2011 geheiratet. Bis zur gerichtlichen Trennung der Ehegemeinschaft am 17. Oktober 2012 dauerte die Ehe rund ein Jahr und vier Monate. Die gesetzlich geforderte und absolut geltende Dreijahresfrist ist folglich
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin kann daher keinen Anspruch auf Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend machen. Die Frage der erfolg- reichen Integration kann unter diesen Umständen offen bleiben.
6.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe ein Anspruch des aus- ländischen Ehepartners auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG auch dann weiter, wenn die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt sind, jedoch wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AuG befassen sich mit dem sogenannten nach- ehelichen Härtefall und bezwecken die Regelung von Fällen ausserhalb von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, sei es weil der Aufenthalt in der Schweiz während der Ehe keine drei Jahre gedauert hat oder keine ausreichende Integration besteht oder weil für die Ausländerin oder den Ausländer aufgrund der gesamten Umstände nach Auflösung der Ehegemeinschaft ein Härtefall vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.1; 137 II 1 E. 4.1). Diesbezüglich ist die persönliche Situation des Betroffenen ausschlaggebend und nicht das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik der Kantone. Folglich geht es bloss darum, den unbestimmten Gesetzesbegriff "wichtige persönliche Gründe" auf den Einzelfall anzuwenden, in Berücksichtigung, dass Art. 50 Abs. 1 AuG, im Gegensatz zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, einen Anspruch auf einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz verleiht (Urteil des Bundesgerichts 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.1; 137 II 1 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Da es sich um Härtefälle handelt, die nach Auflösung der Fami- liengemeinschaft entstanden, sind daher, wenn die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Heirat erteilt wurde, die Gründe, die zur Auflösung dieser Gemeinschaft geführt haben, von Bedeutung. Einen persönlichen Härtefall nach Beendigung der Ehegemeinschaft zuzulassen, setzt in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalls voraus, dass die Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der ausländischen Person, die mit ihren Lebensbedingungen nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung aufgrund der Ehegemeinschaft verbun- den sind, ein erhebliches Ausmass aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_993/2011 vom 10. Juli 2012 E. 3.1; BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Das Bundesgericht hat in nicht abschliessender Aufzählung einige Situationen genannt, in denen ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz geboten sein kann (BGE 136 II 1 E. 5.3). Darunter fallen namentlich die eheliche Gewalt einer gewissen Intensität (BGE 138 II 229 E. 2; 136 II 1 E. 5.3), die starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland und der Tod des Ehegatten, von dem das Aufenthaltsrecht der ausländischen Person abhängt (BGE 137 II 345 E. 3.2.2; 136 II 1 E. 5.3; siehe auch Art. 77 VZAE).
6.3.1 Nach dem Gesagten sind vorliegend zunächst die Umstände zu würdigen, welche zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geführt haben. Die Beschwerdeführerin macht dies- bezüglich geltend, ihr Ehemann habe die Trennung als Mittel verwendet, um die sie nach seinen Wünschen gefügig zu machen. Er habe sich von ihr getrennt, weil sie ein Minimum an persönlicher Freiheit gefordert habe. Ihr Ehemann habe ökonomischen Druck auf sie ausgeübt und versucht, sie einzusperren, und dadurch ihre psychische Integrität verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 4.3). Häusliche Gewalt bedeutet dabei systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dabei vermag zwar nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entspre- chende Entwicklung einer Beziehung bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu begründen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts kann aber auch eine psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen relevanten Grad an unzulässiger Unterdrückung erreichen. Dies ist der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (Urteil des Bundesgerichts 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (BGE 126 II 335 E. 2b/cc; 124 II 361 E. 2b). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
6.3.2 Das AfM hat sich in der Verfügung vom 3. Mai 2013 zum Thema der ehelichen Spannungen dahingehend geäussert, dass die Ehegatten die Ehe mit sehr unterschiedlichen Vorstellungen eingegangen seien. Während die Ehefrau ein modernes Eheverständnis gehabt und von ihrem Mann grosszügige Unterstützung erwartet habe, sei der um 30 Jahre ältere Ehemann einem patriarchalischen Rollenverständnis verhaftet gewesen. Dies habe zu den wiederholten Auseinandersetzungen um finanzielle Fragen geführt. Auch in der Beschwerde an die Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die unglücklichen Umstände der Ehe zu berücksichtigen seien. Sie gab in diesem Zeitpunkt aber auch an, gewillt zu sein, weiterhin mit ihrem Ehemann zusammen zu leben, wenn ihr der Ehemann ein Minimum an Autonomie und finanzieller Unabhängigkeit zugestehen würde. In ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht reichte die Beschwerdeführerin keinerlei Belege ein, die auf eine systematische und andauernde psychische Oppression schliessen lassen würden. Sie verweist in diesem Zusammenhang einzig auf die Akten des Eheschutzverfahrens. Aus diesen geht deutlich hervor, dass die Ehegatten ihre eheliche Gemeinschaft unterschiedlich einschätzten. Während der Ehemann vorbrachte, die Beschwerdeführerin nehme ihn systematisch aus, bestand diese darauf, dass sämtliche Ausgaben abgesprochen gewesen seien. Während der Ehemann erklär- te, er habe seiner Frau immerhin erlaubt, mehrere Deutschkurse zu besuchen, erklärte diese, dass er sie jeweils hingebracht und abgeholt habe, so dass sie möglichst nicht in Kontakt zu anderen Leuten gekommen sei. Belegte Hinweise auf eine systematische und andauernde psychische Unterdrückung, welche über blosse Parteibehauptungen hinausgehen, finden sich jedoch auch hier nicht. Vielmehr bestätigen die damaligen Aussagen das Bild, von welchem bereits das AfM ausging, dass nämlich die Ehegatten die Ehe mit sehr unterschiedlichen Vorstellungen eingegangen sind, was schliesslich auch zur Trennung geführt hat. Das Vorlie- gen häuslicher Gewalt in Form psychischer Oppression wird von der Beschwerdeführerin nach
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Gesagten nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt liegt dementsprechend nicht vor.
6.4 In einem weiteren Schritt gilt es zu beurteilen, ob das Dahinfallen der Anwesenheits- berechtigung erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der Beschwerde- führerin hat. Entscheidend ist hierbei, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wieder- eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 39 Jahren in die Schweiz gekommen sei und noch zahlreiche Familienangehörige in Kamerun habe. Sie sei vor der Ausreise aus ihrem Heimatland als Geschäftsführerin eines Restaurants tätig gewesen und habe auch als Schneiderin und Fundraiserin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Feststellungen nicht, macht jedoch geltend, dass sie bei einer Rückkehr nach Kamerun unter dem Stigma einer gescheiterten Ehe besonders zu leiden hätte. Auch in diesem Punkt gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht über eine blosse Behauptung hinaus. Angesichts des bestehenden sozialen Netzwerks in ihrem Heimatland, den offensichtlich viel- fältigen beruflichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, der späten Ausreise aus ihrem Heimatland und der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin haben wird.
6.5 Damit ist erstellt, dass aufgrund der tatsächlich getrennten Ehe kein Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. Art. 42 Abs. 1 AuG oder Art. 49 AuG besteht. Zudem bestand die Ehe nicht während drei Jahren und es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vor, die einen Anspruch auf eine Verlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG zu begründen vermögen.
7.1 Wenn kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, kann eine Aufenthaltsbewilligung dennoch ermessensweise gewährt bzw. verlängert werden. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG wird die Aufenthaltsbewilligung befristet erteilt und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Bewilligung kann selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen ermessensweise verlängert werden, zumal ein Widerrufsgrund lediglich Ausdruck dafür ist, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht (TAMARA NÜSSLE, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 AuG N 33). Der Entscheid über eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 33 Abs. 3 AuG muss von den Behörden pflichtgemäss, unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 96 AuG und in Beachtung übergeordneter verfassungsmässiger Prinzipien wie der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsprinzips getroffen werden (PETER BOLZLI, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, Art. 33 N 7). Gemäss Art. 96 AuG müssen die öffentlichen Interessen der Schweiz gegen die persönlichen und familiären Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz abgewogen werden. Bei dieser Abwägung
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist insbesondere der Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, dem Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, ihrem Grad der Integration sowie den persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (TAMARA NÜSSLE, a.a.O., Art. 33 N 33). Wie bereits in Ziffer 2 vorstehend ausgeführt, darf das Kantonsgericht die Ermes- sensausübung der Vorinstanz nur auf Rechtsfehler, nicht jedoch auf deren Angemessenheit hin überprüfen.
7.2 Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2011 im Alter von 39 Jahren in die Schweiz ein- gereist. Sie hat damit den Grossteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und hält sich erst seit wenigen Jahren in der Schweiz auf. Die Vorinstanz hat daher zutreffend festgestellt, dass die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin keinen gewichtigen Grund darstellt, der für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spricht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie eine sehr enge Beziehung zu ihrer Schwester in der Schweiz habe. Weitere Geschwis- ter und ihre Familie leben jedoch in Kamerun. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie bereits über ein grosses Beziehungsnetz in der Schweiz verfüge, kann dem angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer kein entscheidendes Gewicht zukommen und wird von ihr im Übrigen auch nicht belegt. In beruflicher Hinsicht hat die Vorinstanz sodann zutreffend fest- gestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat bereits qualifizierte Aufgaben übernommen habe, in der Schweiz jedoch als ungelernte Raumpflegerin tätig sei. Die Beschwerdeführerin übt somit in der Schweiz keine besonders qualifizierte Tätigkeit aus, welche die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht gebieten würde. Sie erweist sich jedenfalls nicht als eine für die schweizerische Wirtschaft unentbehrliche Arbeitskraft, weshalb auch ihre berufliche Situation nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht fällt. Die Beschwerdeführerin weist grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass sie bereits vier Deutschkurse absolviert habe, sich den schweizerischen Gepflogenheiten angepasst habe und dank ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin finanziell unabhängig sei. Ihr persönliches Verhalten ist insofern positiv zu werten, kann jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht dazu führen, dass ihr ermessensweise die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern wäre.
7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. Die Vo- rinstanzen haben das ihnen zustehende Ermessen gemäss Art. 96 AuG rechtskonform ausge- übt und dabei namentlich auch das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu Unrecht verweigert worden sei. Statt des vom Regierungsrat festgestellten monatli- chen Überschusses von Fr. 46.-- befinde sie sich bei korrekter Berechnung monatlich mit Fr. 200.-- im Minus, womit ihre Bedürftigkeit nachgewiesen sei.
8.2 Mittellos im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit ist, wer die notwendigen Gerichts- und Anwaltskosten nur aufbringen kann, indem er zu diesem Zweck Mittel heranzieht, die er eigent- lich zur Deckung seines Grundbedarfes benötigt. Für die Feststellung der Mittellosigkeit sind folglich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Ob die Mittellosigkeit selbst verschuldet wurde, ist vorbe- hältlich eines Rechtsmissbrauchs nicht von Belang. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem einer Person zur Verfügung stehenden Einkommen und dem notwendigen Lebensunterhalt ist mit den im konkreten Fall vermutungsweise anfallenden Verfahrens- und Parteikosten in Beziehung zu setzen. Kann eine Person die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahren tilgen, liegt keine prozessuale Bedürftigkeit vor (Urteile des Bundesgerichts 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1, 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E.2.2; BGE 118 Ia 369 E. 4.a; zum Ganzen auch FRANK EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2010, Art. 117 N 4 ff. mit weiteren Hinweisen). Die zu berücksichtigenden Parteikosten sind dabei nach dem normalen Anwaltstarif zu berechnen (Urteil des Bundesgerichts 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.4).
8.3 Der Regierungsrat ging im angefochtenen Entscheid von einem monatlichen Überschuss von Fr. 46.-- aus. Bei einem Überschuss in dieser Höhe beträgt der für die Verfahrenskosten verfügbare Anteil des Einkommens in einem Jahr Fr. 552.--. Unter Berück- sichtigung der auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- würden der Beschwerdeführerin demzufolge Fr. 252.-- für die Deckung der Anwaltskosten verbleiben, was nach dem normalen Anwaltstarif kaum einer Stunde entspricht. Unter diesen Voraussetzungen ist die Beschwerde- führerin im Lichte der vorstehend zitierten Lehre und Rechtsprechung ohne weiteres als bedürftig anzusehen, weshalb ihr für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen und die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig und die diesbezüglichen Kosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 1 und 3 VPO). Vorliegend sind die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
9.2 Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin entsprechend dem in der Honorarnote vom 19. März 2014 ausgewiesenen Aufwand von 7.25 Stunden à Fr. 180.-- ein Honorar von Fr. 1‘432.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskas- se auszurichten.
9.3 Die Beschwerdeführerin, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nach- zahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 2 und 3 des angefochtenen RRB Nr. 1518 vom 17. September 2013 aufgehoben und die Angelegenheit wird bezüglich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'432.60 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Präsidentin Gerichtsschreiber i.V.