Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 27. März 2014 (735 13 220)


Berufliche Vorsorge

Invalidenrente; Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung während invalidenversiche- rungsrechtlichem Revisionsverfahren bejaht

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Kläger, vertreten durch Dr. Peter Bohny, Advokat, Falk- nerstrasse 36, Postfach 173, 4001 Basel

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs- Gesellschaft, c/o Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Beklagte, Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, PLHRD, Postfach, 8010 Zürich

Betreff Invalidenrente (756.3062.4759.31)

A.1 Der 1952 geborene A.____ arbeitete von Anfang 1977 bis Herbst 2000 als Magaziner bei der Firma B.____. Wegen eines akuten Nierenleidens war er ab Herbst 2000 arbeitsunfähig. Am 2. März 2001 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungs- bezug an. Nachdem diese den medizinischen und den erwerblichen Sachverhalt abgeklärt hat-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht te, sprach sie dem Versicherten wegen seines Nierenleidens und psychischen Beschwerden mit Verfügung vom 18. Februar 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70% ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente zu. Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 eröffnete die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Sammelstiftung) A.____, dass sie ihm gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle vom 18. Februar 2005 eine Invaliden- rente aus beruflicher Vorsorge ausrichte.

A.2 Im Rahmen eines im Herbst 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten in ihrem Vorbescheid vom 30. Oktober 2012 mit, dass sie gestützt auf das Gutachten der C.____ vom 11. Juli 2012 und der Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. August 2012 die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente (Invalidi- tätsgrad 44%) reduziere. Hiergegen erhob der Versicherte Einwände und machte insbesondere geltend, dass die neue Zumutbarkeitsbeurteilung keinem Praxistest unterzogen worden sei. In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 17. April 2013 berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitstrainings zu.

A.3 Die Sammelstiftung orientierte A.____ mit Schreiben vom 25. März 2013, dass sie die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente rückwirkend per 1. Mai 2012 entsprechend einem Invaliditätsgrad von 44% reduziere und die zu viel ausgerichteten Rentenleistungen mit dem laufenden Anspruch verrechne. Die Rentenzahlungen würden deshalb per 31. März 2013 vo- rübergehend eingestellt. Nach mehreren Briefwechseln hielt die Sammelstiftung an ihrem Standpunkt fest und richtete A.____ ab 1. April 2013 keine Rente mehr aus.

B. Mit Eingabe vom 15. August 2013 erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, gegen die Sammelstiftung Klage beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungs- recht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 12‘659.85 nebst 5% Zins ab Fälligkeit jeder Teilforderung (Raten April bis und mit August 2013; Mehrforderung vor- behalten) an den Kläger zu verurteilen. Weiter sei die Beklagte im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die laufenden Rentenraten für die Dauer des Verfahrens zu entrich- ten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass das invaliden- versicherungsrechtliche Abklärungs- und Revisionsverfahren noch nicht abgeschlossen und die Sach- und Rechtslage bis heute nicht geklärt seien. Die Sammelstiftung habe unzulässiger- weise nicht gewartet, bis ein rechtskräftiger Entscheid der IV-Stelle vorliege und habe, obwohl er dagegen opponiert habe, seine Rente reduziert bzw. eingestellt.

C.1 Am 11. Oktober 2013 stellte die Sammelstiftung den Antrag, das Gesuch um vorsorgli- che Massnahmen sei abzuweisen. Diese Eingabe wurde dem Kläger zur Stellungnahme zuge- stellt. Am 14. November 2013 führte er aus, dass er am Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung und um Ausrichtung der Rentenzahlungen während des Klageverfahrens festhalte.

C.2 Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 lehnte die instruierende Präsidentin des Kantons- gerichts den Verfahrensantrag ab, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, die Rente auch während der Dauer des vorliegenden Klageverfahrens auszurichten. Im Wesentlichen wurde

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgeführt, dass das Interesse der Beklagten an der Einstellung der Rentenleistungen höher zu gewichten sei als jenes des Klägers an einer vorläufigen Weitergewährung bisheriger Leistun- gen. Weiter wurde dem Kläger das Replikrecht gewährt.

D. Bereits am 1. November 2013 hatte die Beklagte die Klageantwort eingereicht und die Abweisung der Klage unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers beantragt. Zur Begründung wur- de im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäss Gutachten der C.____ vom 11. Juli 2012 wegen der Nierenerkrankung und der damit verbundenen psychischen Beschwerden keine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die heutige Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einem chro- nischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom, welches erstmals 2010 und somit 9 Jahre nach Dienstaustritt aufgetreten sei. Eine Versicherungsdeckung durch die Sammelstiftung für die neu eingetretene invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung sei zu verneinen, weil weder ein sachlicher noch ein zeitlicher Zusammenhang bestehe. Die Sammelstiftung habe daher nicht rechtswidrig gehandelt. Vielmehr habe der Kläger eine Meldepflichtverletzung begangen, indem er die Heilung seines Nierenleidens verschwiegen habe.

E. Mit Replik vom 14. Januar 2014 erhöhte der Kläger die Klageforderung im Hauptantrag auf Fr. 22‘787.70 nebst 5% Zins ab Fälligkeit jeder Teilforderung (Raten April bis und mit De- zember 2013) und hielt an seinen bereits in der Klage gemachten Ausführungen fest. Nament- lich betonte der Kläger, dass nicht die Nierenerkrankung an sich, sondern das durch diese ver- ursachte psychische Leiden ursprünglich zur Berentung geführt habe.

F. Die Sammelstiftung reichte am 14. Februar 2014 ihre Duplik ein und beantragte die Ab- weisung der Klage sowie der Klageänderung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die vom Kläger in der Replik vorgenommene Klageänderung unzulässig sei. Mit Blick auf die Klageantwort wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass aufgrund der vollständigen Remission des Nierenleidens keine Leistungspflicht gegenüber dem Kläger mehr bestehe.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Für die vorliegende Streitigkeit über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung ist nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Vor- sorge (BVG) vom 25. Juni 1982 und § 54 der Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. De- zember 1993 das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, zur Beurteilung sachlich zuständig.

1.2 Art. 73 Abs. 3 BVG regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitig- keiten berufsvorsorgerechtlicher Natur. Gerichtsstand ist demnach der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person an- gestellt wurde. Die Bestimmung überlässt der jeweils klagenden Partei die Wahl des Gerichts- standes (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61 E. 2.3, B 93/04, mit Hinweisen auf die Doktrin). Der Klä- ger war zuletzt bei der Firma Standard AG, Industrietechnik, in Birsfelden tätig, welche sich für die berufliche Vorsorge der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherung-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesellschaft angeschlossen hatte. Damit ist das Kantonsgericht für die Beurteilung der gegen die Beklagte erhobenen Klage auch örtlich zuständig.

2.1 In formeller Hinsicht ist die Zulässigkeit der Klagänderung zu beurteilen. Der Kläger hat in seiner Klage vom 15. August 2013 beantragt, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 12‘659.85 nebst 5% Zins ab Fälligkeit jeder Teilforderung (Raten April bis und mit August 2013) an den Kläger (Mehrforderung vorbehalten) zu verurteilen. In der Replik weitete er sein Rechtsbegeh- ren dahingehend aus, als er nunmehr die Bezahlung der Rente vom April 2013 bis Dezember 2013 verlangte. Der Betrag der Klageforderung erhöhte sich damit auf Fr. 22‘787.70 nebst 5% Zins ab Fälligkeit jeder Teilforderung (Mehrforderung vorbehalten). Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen rechtens ist.

2.2 Gemäss § 6 Abs. 1 VPO können die Parteien die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschränken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern. Damit wird grundsätzlich eine Klageänderung im Sinne einer Ausweitung des An- trags abgelehnt. Zu beachten ist jedoch, dass sich der Kläger sowohl in der Klage als auch in der Replik Mehrforderungen vorbehalten hat. Damit hat er sich die prozessuale Möglichkeit be- wahrt, den Umfang der eingeklagten Forderung zu erhöhen. Dies muss nicht zuletzt aus Grün- den der Prozessökonomie auch im bereits angehobenen Klageverfahren und nicht erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren möglich sein. Da er das Rechtsbegehren zudem einzig in zeit- licher Hinsicht ausweitet, ist der Kern der Klage nicht tangiert, wonach er auch während des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens Anspruch auf die Rente der Beklagte habe. Zu prüfen ist deshalb, ob die Beklagte zur Zahlung von Fr. 22‘787.70 nebst 5% Zins ab Fälligkeit jeder Teilforderung (Raten April bis und mit Dezember 2013) an den Kläger (Mehrfor- derung vorbehalten) zu verurteilen ist; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

  1. Im vorliegenden Fall ist bestritten, ob die Beklagte berechtigt war, am 25. März 2013 ihre Leistungen per 1. Mai 2012 zu reduzieren bzw. per 1. April 2013 einzustellen. Im Zeitpunkt als die Beklagte diese Massnahmen ergriff, war das invalidenversicherungsrechtlichen Revisi- onsverfahren, welches die IV-Stelle im Herbst 2011 einleitete und in welchem am 30. Oktober 2012 ein Vorbescheid erging, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers aufgrund der Ausführun- gen im Gutachten der C.____ vom 11. Juli 2012 gebessert habe und das Nierenleiden, welches ursprünglich zur Berentung geführt habe, keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründe, weshalb sie die Leistungen habe einstellen dürfen. Demgegenüber macht der Kläger geltend, die Beklagte sei auch weiterhin verpflichtet, die ihm mit Schreiben vom 11. Juli 2005 zugestandene Rente auszurichten. Es stellt sich daher die Frage des Umfangs der Bindungswirkung der Beklagten an den ursprünglichen Entscheid der IV-Stelle vom 18. Februar 2005.

3.1.1 Gemäss Rechtsprechung sind die Vorsorgeeinrichtungen an den Entscheid der Invali- denversicherung im Rahmen der obligatorischen Versicherung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht gebunden (BGE 132 V 74 E. 3.2.2), sofern die Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren (Vorbescheidverfahren, formgültige Eröffnung) ein- bezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegen-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht über der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Be- trachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich un- haltbar erscheint (BGE 133 V 67 E. 4.3.2). Praxisgemäss bezieht sich die Bindungswirkung insbesondere auf den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, den Zeitpunkt der Entste- hung des Rentenanspruchs bzw. des Beginns der Wartezeit und die Festsetzung des Invalidi- tätsgrades. Das Bundesgericht entwickelte jedoch Ausnahmen, in welchen eine Bindewirkung an die Feststellung der IV-Stelle und die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung entfällt. So ist für eine Vorsorgeeinrichtung der IV-Rentenentscheid nicht verbindlich, wenn dieser sich auf eine Vielzahl gesundheitlicher Schadensursachen stützt, für welche die IV-Stelle leistungspflich- tig wird, von denen aber nur einzelne der versicherten Arbeitsunfähigkeit zugrunde liegen. Dies- falls fehlt es an einem engen sachlichen Zusammenhang, welcher für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung eine Voraussetzung bildet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gericht [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 15. November 2001, B 34/01). Nichts anderes kann gelten, wenn die während der Versicherungsdauer eingetretene Erwerbsunfähigkeit infolge Verbesserung der ursprünglichen Beschwerden reduziert wird, je- doch das Ausmass des Umfangs der Erwerbsunfähigkeit aufgrund des Hinzutretens eines neu- en, von der ursprünglichen Beeinträchtigung losgelösten und unabhängigen Leidens nach Aus- tritt aus der Vorsorgeeinrichtung gleich bleibt (vgl. MARC HÜRZELER, BVG und FZG, Schnei- der/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, S. 381).

3.1.2 Die vorstehend zitierte Bindungswirkung der IV-Rentenzusprechung gilt für den weiter- gehenden Vorsorgebereich indessen nur, soweit das Vorsorgereglement vom selben Invalidi- tätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (BGE 115 V 208 E. 2c; Urteil des Bundesge- richts vom 25. Februar 2009, 9C_689/2008, E. 1.2). Da die Beklagte gemäss dem anwendba- ren Vorsorgereglement (Version 01.2013) keinen von der Invalidenversicherung abweichenden Invaliditätsbegriff benutzt, ist sie grundsätzlich auch im überobligatorischen Bereich an den IV- Entscheid gebunden.

4.1 Die IV-Stelle sprach dem Kläger mit Verfügung vom 18. Februar 2005 rückwirkend ab

  1. Oktober 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70% eine ganze Rente zu. In medizi- nischer Hinsicht stützte sie sich auf das Gutachten des Spitals D.____ und die Ausführungen von Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ab. Dem Gutachten des Spitals D. vom 7. August 2003 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Lebendnierentransplantation bei terminaler Niereninsuffizienz, ein Status nach Sigmaresektion, eine arterielle Hypertonie, ein Diabetes Mellitus Typ II, eine Hypercholesterinämie und eine An- passungsstörung mit längerer depressiver Reaktion zu entnehmen. Der Kläger sei in der ange- stammten Tätigkeit als Magaziner zu 100% arbeitsunfähig. Diese Einschränkung sei - bei Sta- tus nach Nierentransplantation und nachfolgender medikamentöser Immunsuppression - auf eine allgemeine Kraftlosigkeit zurückzuführen. Ebenfalls bestehe eine aufgrund gesundheitli- cher und sozialer Belastungsfaktoren aufgetretene depressive Entwicklung. Eine leichte Arbeit, anfänglich zu 50%, wäre jedoch sicherlich zur sozialen Reintegration empfehlenswert. Dr. E.____ kam in seinem Bericht vom 24. Januar 2004 zum Schluss, dass der Kläger aufgrund einer depressiven Fehlentwicklung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F33.1), nach lebensbedrohlicher Krankheit mit Nierentransplantation während 5 Stunden täglich sowohl in

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der angestammten wie in jeder anderen dem Nierenleiden angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Am 4. April 2004 teilte Dr. E.____ der IV-Stelle mit, dass der Kläger unter Berücksichtigung der somatischen und der psychischen Faktoren jede Tätigkeit, die dem Nierenleiden Rechnung trage, während 4 Stunden täglich ausüben könne.

4.2 Die Beklagte erhob am 4. März 2005 vorsorglich Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Februar 2005 und beantragte sinngemäss, der Invaliditätsgrad sei auf 64% festzusetzen. Nachdem die IV-Stelle die Berechnung des Invaliditätsgrades mit Schreiben vom 20. Mai 2005 und 23. Juni 2005 erläuterte, zog sie ihre vorsorgliche Einsprache am 30. Juni 2005 zurück. Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie gestützt auf den rechtskräftigen IV-Entscheid eine Invalidenrente nach BVG im Umfang von 100% ausrichten werde.

4.3 Gestützt auf die vorstehende Erwägung steht als Zwischenergebnis fest, dass die Be- klagte die Bindungswirkung des ursprünglichen invalidenversicherungsrechtlichen Entscheides

  • wie sie vorstehend in Erwägung 3.1.1 f. dargelegt wurden – in grundsätzlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht anerkannte.
  1. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beklagte auch während eines invaliden- versicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG an den Entscheid der IV-Stelle gebunden ist. Während die Beklagte dies im Wesentlichen verneint, hält der Kläger dafür, dass die Bindungswirkung auch während eines Verfahrens nach Art. 17 ATSG bestehe.

5.1 Im Rahmen des im Oktober 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei der C.____ ein Gutachten ein. Am 11. Juli 2012 führte die untersuchende Ärzteschaft im Wesentlichen aus, dass die Nierenerkrankung aus heutiger Sicht keine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit mehr begründe. Zudem sei von einer Remission der Depression auszugehen, weshalb dem Versicherten aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass er zwischenzeitlich 59 Jahre alt und seit dem Jahr 2000 keiner Arbeit mehr nachgegangen sei. Er habe deshalb wohl nur geringe Chancen, auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Aus diesem Grund sei es durchaus denkbar, dass er erneut depressive Symptome entwickeln werde, falls ihm die Rente entzogen würde. Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit habe aus somatischer Sicht jedoch seit März 2010 ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierender radikulärer Reizsymptomatik S1 rechts. Der Versicherte sei seit dem Gutachtenszeitpunkt für körperlich leichte wechselbelastende Verweistätigkeiten, die überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen ausgeübt werden können, voll arbeitsfähig. Die IV-Stelle erliess am 30. Oktober 2012 gestützt auf diese Ergebnisse im Gutachten der C.____ einen Vorbescheid, in welchem sie dem Kläger mitteilte, dass der aktuelle Invaliditätsgrad noch 44% betrage und sie daher beabsichtige, die ganze Rente auf eine Viertelsrente zu reduzieren. Nachdem der Kläger dagegen Einwände erhob und insbesondere geltend machte, dass die Frage, ob er auf dem freien Arbeitsmarkt noch integ- rierbar sei, nicht geklärt sei, bewilligte die IV-Stelle ein Arbeitstraining auf dem ersten Arbeits- markt, welches zwischen dem 15. April 2013 und dem 14. Juli 2013 bei der F.____ stattfand.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Nach Erlass des Vorbescheids, aber noch vor Durchführung des Arbeitstrainings teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. März 2013 mit, dass sie aufgrund der Ausfüh- rungen im Gutachten der C.____ vom 11. Juli 2012 ihre Rentenleistungen rückwirkend per

  1. Mai 2012 reduziere bzw. per 1. April 2013 einstelle.

5.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Leistungsanpassungen bei einer auf dem Entscheid der Invalidenversicherung beruhenden Invalidenrente aus (obligatorischer) beruflicher Vorsorge (vgl. Art. 23 BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4 f., 118 V 35 E. 2b/aa) nach den Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG revisionsweise vorzunehmen (BGE 133 V 67; vgl. auch THOMAS LOCHER, Revision der Invalidenrente - Diskussion aktueller Fragestellungen [ma- teriell- und formellrechtliche Aspekte], in: René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.], Invalidität im Wandel, St. Gallen 2005, S. 113 ff., 115 f.; ROMAN SCHNYDER, Rechtsfragen der Invalidenren- tenanpassung in der beruflichen Vorsorge, in: René Schaffhauser/Hans Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 151 ff., 169). An- lass zur Rentenrevision nach Art. 17 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beein- flussen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Verän- derung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha- ben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei Letzteres für die berufliche Vorsorge nicht von Belang ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Diese Regelungen schliessen indessen weitere Möglichkeiten der Aufhebung einer Rente aus beruflicher Vorsorge nicht aus. Insbesondere im Bereich der über- obligatorischen Vorsorge und dort, wo die Vorsorgeeinrichtung den Rentenentscheid ohne Bin- dung an jenen der Invalidenversicherung getroffen hat, kann aus der bisherigen Ausrichtung einer Rente nicht ohne weiteres auf einen Anspruch für die Zukunft geschlossen.

5.3.2 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund dieser Ausführungen, dass Renten der obliga- torischen beruflichen Vorsorge und in der erweiterten beruflichen Vorsorge immer an wesentli- chen Veränderungen der tatsächlichen oder erwerblichen Verhältnisse angepasst werden kön- nen, wobei die Regeln der IV analog anzuwenden sind (vgl. SCHNYDER, a.a.O., S. 169; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23, S. 372). Im Leistungsbereich der erweiterten beruflichen Vorsorge kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren Reglementen zudem vorsehen, dass eine Rente auch aus anderen Gründen als einer Änderung der tatsächlichen oder erwerblichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG anzupassen ist. Zögert sich der Entscheid der Invalidenversicherung hinaus oder ist er offensichtlich falsch, kann die Vorsorgeeinrichtung entsprechend ihren Fest- stellungen verfahren (vgl. HANS ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Zürich Basel Genf 2012, N. 1123 mit Hinweis auf BGE 118 V 45 E. 5).

5.3.3 Vorliegend bestimmt das Vorsorgereglement (Ausgabe 01.2013; Art. 4.7.3) der Beklag- ten, dass eine Neubeurteilung der Anspruchsberechnung vorzunehmen sei, wenn sich die Ver- hältnisse wesentlich verändern. Eine solche Änderung beruht in der Regel auf einer Ver- schlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes. Die Voraussetzungen für eine

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anpassung entsprechen somit im Wesentlichen denjenigen für eine Leistungsanpassung nach Art. 17 ATSG. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend den für eine invalidenversicherungsrechtli- che Revision massgebenden Art. 17 ATSG auch für den Leistungsbereich der erweiterten be- ruflichen Vorsorge analog anzuwenden.

5.4.1 Im vorliegenden Verfahren sah sich die Beklagte seit 2005 nie veranlasst, den Renten- anspruch des Klägers von sich aus aufgrund eigener Abklärungen zu prüfen. Sie stützte sich auf die durch die IV-Stelle gemachten Abklärungen und richtete - nach Abschluss des verwal- tungsrechtlichen Verfahrens - die entsprechende berufsvorsorgerechtliche Rente aus. Im Rah- men des im Herbst 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens kam die Beklagte jedoch zum Schluss, dass sie gestützt auf die medizinischen Unterlagen, welche die IV-Stelle eingeholt hat- te, und den Vorbescheid berechtigt sei, den Anspruch des Klägers zu kürzen respektive aufzu- heben. Dieses Vorgehen kann aus nachfolgenden Gründen nicht geschützt werden.

5.4.2 Zunächst ist unter Hinweis auf die vorstehend gemachten Ausführungen (vgl. E. 5.3) festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der analogen Anwendbarkeit von Art. 17 ATSG so- wohl im obligatorischen wie auch im überobligatorischen Bereich an diese Bestimmung gebun- den ist. Die Einstellung von einmal zugesprochenen Leistungen während eines Revisionsver- fahrens ist daher - ausser bei einem Hinauszögern des invalidenversicherungsrechtlichen Ent- scheides oder dessen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit (vgl. vorstehend E. 5.3.3 am Ende) - nicht zulässig. Diese Ausnahmetatbestände sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Von einer of- fensichtlichen Fehlerhaftigkeit kann mangels Entscheid nicht gesprochen werden. Weiter ist auch ein Hinauszögern desselben zu verneinen. So steht fest, dass der Vorbescheid vom 30. Oktober 2012 verfrüht erging, hätte die IV-Stelle doch beim über 55-jährigen Kläger - bevor sie die Rente kürzt oder aufhebt - berufliche Massnahmen durchführen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2011, 9C_376/2001 E. 6.1). Der nach Erlass des Vorbe- scheids erhobene Einwand des Klägers war daher gerechtfertigt. Das Arbeitstraining, welches zwischen Mitte April 2013 und Mitte Juli 2013 durchgeführt wurde, kann daher nicht als Hinaus- zögern des IV-Entscheides betrachtet werden, das eine Abkehr von der Bindungswirkung recht- fertigen und es der Vorsorgeeinrichtung erlauben würde, entsprechend ihren Feststellungen zu verfahren. Dazu kommt, dass eine Reduktion bzw. eine Aufhebung der BVG-Rente während eines noch nicht abgeschlossenen invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens der angestrebten materiellen Koordination zwischen erster und zweiter Säule widersprechen würde (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2). In diesem Zusammenhang ist auch auf die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene IV-Revision 6a, erstes Massnahmepaket, hinzuweisen, welche insbesondere Massnahmen zur Förderung der Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und –bezügern einführte. In der zweiten Säule werden diese Massnahmen hauptsächlich durch Art. 26a BVG konkretisiert, dem eine Schutzfrist nach der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente im Anschluss an die berufliche Wiedereingliederung zu entnehmen ist. Durch diese Bestimmungen wird auf Gesetzesebene eine Koordination zwischen Invalidenversicherung und beruflicher Vor- sorge angestrebt, die über das eigentliche invalidenversicherungsrechtliche Revisionsverfahren hinaus einen Anspruch auf die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auch während der Ein- gliederungsphase der versicherten Person vorsieht (vgl. Bundesamt für Sozialversicherung [BSV], Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 125 Rz. 806 und Nr. 128 Rz 836 ff.).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen der Beklagten, welche die Rente des Klägers per 1. Mai 2012 reduzierte und ab 1. April 2013 einstellte, nicht geschützt werden kann. Daran ändert ihr Einwand nichts, der Kläger habe seine Rente unrechtmässig erwirkt, weil er nicht mitgeteilt habe, dass das Nierenleiden keine Arbeitsunfähigkeit mehr be- wirke. Hierzu ist festzustellen, dass das dem Schreiben vom 11. Juli 2005 angehängte Merk- blatt „Pflichten innerhalb der beruflichen Vorsorge“, festhält, dass jede Veränderung von Tatsa- chen, die eine Erhöhung, eine Reduktion oder den Wegfall zugesprochener Leistungen zur Fol- ge haben könnte, mitzuteilen sei. Die Meldepflicht bestehe (unter anderem) insbesondere bei einer Reduktion oder einer Erhöhung des Invaliditätsgrads der Invalidenversicherung. Seit Er- lass der ursprünglichen Verfügung vom 18. Februar 2005 wurde vorliegend keine Veränderung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle verfügt, weshalb der Kläger auch keine Meldepflichtver- letzung begehen konnte. Die entsprechende Behauptung der Beklagten geht daher ins Leere.

5.6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht fest, dass die Beklagte auch während des invalidenversicherungsrechtlichen Revisionsverfahrens im Sinne von Art. 17 ATSG und bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss an den ursprünglichen Rentenentscheid der IV-Stelle vom 18. Februar 2005 gebunden ist (vgl. auch E. 4.3 vorstehend). Aus diesem Grund kann weder die Beklagte noch das Kantonsgericht im jetzigen Zeitpunkt - losgelöst von den Ergebnissen im IV-Verfahren - gestützt auf das Gutachten der C.____ vom 11. Juli 2012 über den künftigen Leistungsanspruch des Klägers entscheiden. Der Kläger hat demnach weiterhin Anspruch auf die durch die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juli 2005 zugesicherte berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente.

5.6.2 Der Kläger bezifferte in seiner Replik vom 14. Januar 2014 die Klageforderung auf Fr. 22‘787.70. Da die Beklagte gegen die Höhe der eingeklagten Forderung keine Einwände erhebt und diese einer rechtlichen Prüfung Stand hält, ist dem Kläger in Gutheissung der Klage daher der Betrag von Fr. 22‘787.70 (Renten April bis Dezember 2013) zuzusprechen.

5.7.1 Der Kläger verlangt weiter auf diesen Betrag Verzugszinsen in Höhe von 5% seit Fäl- ligkeit jeder Teilleistung.

5.7.2 Dem anwendbaren Vorsorgereglement der Beklagten (Ausgabe 01.2013) ist in Art. 4.8.3 Abs. 7 zu entnehmen, dass der bei Verzug der Sammelstiftung geschuldete Verzugs- zins dem BVG-Mindestzinssatz entspricht, höchstens aber 5% beträgt, sofern keine spezielle Vereinbarung zur Anwendung kommt oder das Vorsorgereglement keine andere Regelung festhält.

5.7.3 Dem Vorsorgereglement sind keine Bestimmungen zu entnehmen, ab wann die Sam- melstiftung Verzugszins zu entrichten hat. Gemäss Art. 100 Abs. 1 VVG finden auf den Versi- cherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 Anwen- dung, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. Art. 104 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Schuldner, welcher mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist, einen Verzugszins zu 5 % für das Jahr zu bezahlen hat. Der Eintritt des Verzugs setzt die Fälligkeit der Forderung sowie

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Mahnung durch den Gläubiger voraus (vgl. JÜRG NEF, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, S. 703 Rz 20). Wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner nach Art. 102 Abs. 2 OR schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug. Ein Verfalltaggeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2010, 4A_87/2010, E.6.2); eine bloss ungefähre Festlegung des Erfüllungszeit- punktes reicht nicht aus.

5.7.4 Nach dem Wortlaut von Art. 4.8.3 Abs. 3 zahlt die Beklagte Renten vierteljährlich vor- schüssig aus. Damit haben die Parteien einen bestimmten Zeitpunkt für die Erfüllung der ge- schuldeten Erwerbsunfähigkeitsleistungen vereinbart; die Renten sind vorschüssig vierteljähr- lich jeweils auf das Quartalsende zu zahlen. Es liegt ein Verfalltaggeschäft vor, weshalb die Versicherung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung des Versicherten nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb S. 389 f.; SVR 2009 BVG Nr. 33 S. 124, E. 4.3 und 5.3 [Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juni 2009, 9C_98/2009]; Urteil des Bundesgerichts vom 5. April 2012, 9C_137/2012, E. 6.2). Da die Versicherung die Renten des Klägers per 1. April 2013 einstellte, sind die geschuldeten Leistungen erstmals ab diesem Datum fällig geworden und somit ab diesem Zeitpunkt (mittlerer Verfall) bis Ende Dezember 2013 zu 1,5% bzw. ab

  1. Januar 2014 zu 1,75% gemäss dem vom Bundesrat festgesetzten Mindestzinssatz (vgl. Art. 12 lit. g und h der Verordnung über die berufliche Alters- und Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge [BVV2]) zu verzinsen.

6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsge- richt in der Regel kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2 Der Kläger ist mit seinem Leistungsbegehren durchgedrungen und hat demgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Beklagten (vgl. § 21 VPO). Der Rechtsver- treter des Klägers hat in seiner Honorarnote vom 17. März 2014 für das vorliegende Klagever- fahren einen Zeitaufwand von 19.16 Stunden ausgewiesen. Der der Honorarnote beigelegten Deservitenkarte ist allerdings zu entnehmen, dass sich darunter kleinere Bemühungen befin- den, welche auf den Kontakt des Rechtsvertreters mit der Rechtsschutzversicherung zurückzu- führen sind. Dieser Aufwand würde im Falle einer nicht Rechtsschutz versicherten Person nicht anfallen und kann daher nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sind die Bemühungen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung im Umfang von insgesamt 30 Minuten in Abzug zu bringen. Damit ist dem Kläger für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädi- gung in der Höhe von insgesamt Fr. 5‘294.70 (18.66 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 320.-- und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten zuzusprechen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Klage wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Be- klagte verurteilt, dem Kläger Fr. 22‘787.70 nebst 5 % Zins ab Fälligkeit jeder Teilforderung (Raten April bis Dezember 2013) zu bezahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘294.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Gegen diesen Entscheid wurde durch den Beschwerdeführer am 29. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 9C_604/2014) erhoben.

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Basel-Landschaft
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Bl Gerichte
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BL_KG_001, 2014-04-24_sv_1
Entscheidungsdatum
24.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026