Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht
vom 15. April 2014 (400 14 33)
Zivilgesetzbuch
Gegendarstellungsrecht nach Art. 28g ff. ZBG
Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin Karin Arber
Parteien
Stiftung Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind, Jurastrasse 2, 4142 Münchenstein, vertreten durch Prof. Dr. Pascal Grolimund, Advokat und Laura Manz, Advokatin, Hirschgässlein 11, Postfach 257, 4010 Basel, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen
Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG, Buceriusstrasse, Eingang Speersort 1, DE-20095 Hamburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pfortmüller, Scheuchzerstras- se 64, 8006 Zürich, Beklagte und Berufungsklägerin Zeit Online GmbH, Buceriusstrasse, Eingang Speersort 1, DE-20079 Hamburg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pfortmüller, Scheuchzerstras- se 64, 8006 Zürich, Beklagte und Berufungsklägerin
Gegenstand
Personenrecht / Gegendarstellung Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arles- heim vom 9. Januar 2014
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A. Für einen Artikel zum Beratungsangebot der Stiftung Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind (im Folgenden „SHMK“ genannt), nahm die Journalistin A.____ unter falschem Namen und mit einer falschen Vita selbst eine Beratung in Anspruch, wobei sie sich als Hilfe suchende Schwangere ausgab. Mit E-Mail vom 23. August 2013 teilte die Journalistin dem Stiftungspräsi- denten der SHMK, B.____, mit, dass der Artikel erscheinen würde, nannte ihm die verschiede- nen Punkte, welche im Artikel thematisiert würden und gab ihm Frist zur Stellungnahme. Mit E- Mail vom 26. August 2013 nahm die SHMK Stellung. In der Printausgabe der Zeitschrift DIE ZEIT, Ausgabe für die Schweiz, vom 29. August 2013, S. 12 f., wurde sodann der Artikel „Han- na, wir helfen Ihnen – Wie Abtreibungsgegner arbeiten. Ein Selbstversuch“ publiziert wie auch die Stellungnahme der SHMK. Der Beitrag wurde zudem auf der Website der DIE ZEIT ONLINE ebenfalls veröffentlicht. Der Artikel enthielt Ausführungen, bezüglich welcher die SHMK eine Gegendarstellung verlangte. Nachdem dies durch den Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG und die Zeit Online GmbH, welche den besagten Artikel veröffentlichten, abgelehnt wurde, gelangte die SHMK an das Bezirksgericht Arlesheim und beantragte die Gutheissung der gel- tend gemachten Gegendarstellung. Der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim hiess mit Ent- scheid vom 9. Januar 2014 die Gegendarstellung teilweise gut und verurteilte die Gesuchsbe- klagten mit Ziffer 1 des Dispositivs inhaltlich Folgendes zu veröffentlichen: „Falsch ist die Be- hauptung der Journalistin, die Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind habe politische Absich- ten, wie zum Beispiel die Volksinitiative „Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache“. Richtig ist, dass die SHMK keiner politischen Tätigkeit nachgeht“. Die weitergehende Gegendarstellung wies die Vorinstanz ab. B. Gegen diesen Entscheid erhoben der Zeitverlag Gerd Bucerius GmbH & Co. KG und die Zeit Online GmbH mit Eingabe vom 10. Februar 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Berufung. Sie beantragten, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei auf- zuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin. Auf die Ausführungen in der Berufung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan- gen. Die SHMK hat ihrerseits Berufung erklärt, welche im Verfahren Nr. 400 14 32 behandelt wird. C. Die SHMK beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 10. März 2014 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter o/e-Kostenfolge. Auf die Ausführungen in der Berufungsantwort wird, soweit erforderlich, ebenfalls in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 13. März 2014 schloss die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprüche aus Gegendarstellungen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 249 lit. a Ziff. 1 ZPO). Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der begründete vorinstanzliche Entscheid wurde den Berufungsklägerinnen bzw. deren Rechtsvertreter am 31. Januar 2014 zugestellt. Die Berufungsfrist von zehn Tagen endete somit am 10. Februar 2014 und ist eingehalten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, hat daher im Folgenden zu prüfen, ob die Berufung nebst den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Die Berufungskläge- rinnen beantragten lediglich, Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchstellerin. Sie stellten keinen Antrag in der Sache, so dass sich die Frage aufdrängt, ob dieses Rechtsbegehren hinreichend ist. Obwohl die ZPO die Berufungsanträge nicht ausdrücklich erwähnt, geht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Lehre und Rechtsprechung einig, dass die Berufung solche enthalten muss (vgl. PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 34 f.; IVO W. HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 311 N 14 ff.; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Kap. N 872 ff.). Dies ergibt sich aus der Begründungspflicht, da eine Begründung notwendi- gerweise Anträge voraussetzt, welche mit der Begründung substanziiert werden (vgl. BGE 137 III 618 E. 4.2.2), und aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, welcher auch für die Rechtsmittelschrift zur Anwendung kommt (vgl. BGE 138 III 216 E. 2.3). Da die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 318 Abs. 1 ZPO), darf sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss ei- nen Antrag in der Sache stellen. In seinem Rechtsbegehren muss er angeben, welchen materi- ellen Ausgang des Verfahrens er anstrebt. Die Rechtsbegehren sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung des Rechtsmittels zum Dispositiv des Berufungsentscheids erhoben werden könnten (vgl. BGE 137 III 617; BGE 133 III 489; REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 34 f.; OLIVER M. KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Be- schwerde, Basel 2013, Art. 311 N 60 ff.; HUNGERBÜHLER, a.a.O., Art. 311, N 14, je mit weiteren Nachweisen). Inhaltlich ungenügende Rechtsbegehren können zur Folge haben, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird. Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell man- gelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, al- lenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617; 6.2). Wie bereits erwähnt haben die Berufungsklägerinnen keinen Antrag in der Sache gestellt, so dass ein mangelhaftes Rechtsbegehren vorliegt. In der Begründung bringen sie vor, bei den im streitbezogenen Artikel behaupteten politischen Absich- ten der Berufungsbeklagten handle es sich um keine gegendarstellungsfähige Äusserung. Überdies sei die verneinende Gegendarstellung offensichtlich unrichtig im Sinne des Gesetzes.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Gegendarstellungsrecht stehe nicht zur Verfügung. Die Berufungsbeklagte gehe einer poli- tischen Tätigkeit nach und es würde dem Gesetzestext widersprechen, eine anderslautende Gegendarstellung zu veröffentlichen. Aus der Berufungsbegründung geht hervor, dass die Be- rufungsklägerinnen der Meinung sind, dass keine Gegendarstellung zugelassen werden dürfe. Daraus ergibt sich klarerweise, dass die Berufungsklägerinnen in der Sache die Abweisung des beantragten Gegendarstellungsbegehrens verlangen, wie sie dies auch bereits bei der Vo- rinstanz mit Gesuchsantwort vom 30. Oktober 2013 explizit beantragten. Es wäre daher über- spitzt formalistisch, wegen dem fehlenden Antrag in der Sache, auf die Berufung nicht einzutre- ten. Auf die Berufung ist gestützt auf diese Ausführungen folglich einzutreten. 3. Gemäss Art. 317 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Be- rufungsklägerinnen bringen in ihrer Berufungsschrift zum Teil neue Argumente vor sowie neue Beweismittel hinsichtlich der beantragten Augenscheine auf Internetseiten, welche bei der Vo- rinstanz noch nicht erwähnt wurden. Weder wird von den Berufungsklägerinnen dargelegt, dass es sich um zulässige Noven handelt, noch ist ersichtlich, dass sie diese neuen Tatsachen und Beweismittel nicht bereits bei der Vorinstanz hätten vorbringen können. Folglich können die in der Berufungsschrift vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt werden; vielmehr kann nur auf das abgestellt werden, was bereits bei der Vorinstanz vorge- bracht wurde. Dementsprechend ist auf die Gesuchsantwort an die Vorinstanz vom 30. Oktober 2013 sowie das vorinstanzliche Verhandlungsprotokoll inklusive der Plädoyernotizen vom 7. Januar 2014 abzustellen. 4. Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Vorinstanz zu Recht die Gegendarstellung hinsichtlich der im publizierten Artikel behaupteten politischen Absichten der SHMK zugelassen hat und die Berufungsklägerinnern verpflichtete, folgende Darstellung zu veröffentlichen: „Falsch ist die Behauptung der Journalistin, die Schweizerische Hilfe für Mutter und Kind habe politische Absichten, wie zum Beispiel die Volksinitiative „Abtreibungsfinanzierung ist Privatsa- che“. Richtig ist, dass die SHMK keiner politischen Tätigkeit nachgeht“. 4.1 Die Vorinstanz führte unter Erwägung Ziffer 4.5.3 der Entscheidbegründung dazu aus, bezüglich der behaupteten politischen Absichten der Gesuchsklägerin handle es sich um eine ihre Persönlichkeit betreffende objektiv verifizierbare Behauptung, welche die Gesuchsklägerin als unabhängige Stiftung in ein ungünstiges Licht zu rücken vermöge. Für die behaupteten poli- tischen Absichten der Gesuchsklägerin, also das Bestreben eine Veränderung der Rechtslage herbeizuführen, und mithin für die Verbindung der Gesuchsklägerin zur Volksinitiative „Abtrei- bungsfinanzierung ist Privatsache“, würden die Gesuchsbeklagten keinen Beweis erbringen. Die Tatsachenbehauptung sei somit der Gegendarstellung zugänglich. Die Vorinstanz kürzte allerdings die diesbezüglich beantragte Gegendarstellung. 4.2 Die Berufungsklägerinnen bestreiten, dass es sich bei den behaupteten politischen Ab- sichten der SHMK um eine deren Persönlichkeit betreffende objektiv verifizierbare Behauptung handle, welche die Berufungsbeklagte in ein ungünstiges Licht zu rücken vermöge. Es handle sich bei den „politischen Absichten“ um eine nicht gegendarstellungsfähige Meinungsäusse-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung. Auch liege keine rechtsrelevante unmittelbare Betroffenheit vor, da „politische Absichten“ nicht negativ besetzt sei. Zudem sei diese Gegendarstellung offensichtlich unrichtig. Diesbezüg- lich brachten die Berufungsklägerinnen bereits bei der Vorinstanz vor, die politischen Absichten der SHMK seien durch deren Webseite und durch die Nähe zum Verein C.____ evident. Auf der Webseite der SHMK seien neben drastischen Darstellungen von Abtreibungen in Wort, Bild und Ton insbesondere die Links aufschlussreich. Hier zeige sich, wie intensiv sie ihre Anliegen auch politisch vertrete, insbesondere der Link zum Verein C.. Das setze sich fort in engster per- sönlicher und sachlicher Verzahnung mit dem Verein C., welcher politisch höchst aktiv sei. B.____ sei sowohl bei der SHMK, beim Verein C.____ und bei der besagten Volksinitiative prominent engagiert. Daran ändere nichts, dass die Organisationen juristisch unabhängig seien. Die SHMK schreibe selber auf ihrer Webseite, sie setze sich ein für eine kinderfreundliche Men- talität in der Gesellschaft und für die Solidarität mit Mutter und Kind. Dies und auch das Betrei- ben von Babyfenstern seien genuin politische Aufgaben. Der Besuch der beiden Webseiten der SHMK und des Vereins C.____ sei lohnenswert, aufschlussreich und verbiete zum vornherein eine Gegendarstellung gegen „politisch“. 4.3 Die Berufungsbeklagte ist der Auffassung, bei der Behauptung, die SHMK habe politische Absichten, handle es sich um keine Meinungsäusserung, sondern um eine Tatsachenbehaup- tung, welche geeignet sei, ein negatives Bild zu zeichnen. Diese Tatsachenbehauptung sei im Weiteren falsch. Die Berufungsklägerinnen seien der Ansicht, man habe automatisch politische Absichten, wenn man gegen Abtreibungen sei. Diese Verknüpfung zwischen ideeller Überzeu- gung bzw. dem insoweit geprägten, karitativen Angebot der SHMK einerseits und dem Vorlie- gen einer politischen Absicht andererseits gehe fehl. Eine politische Absicht erschöpfe sich nicht im Bestand einer inneren Überzeugung und deren Umsetzung im Alltag. Wer politische Absichten habe, wolle vielmehr die bestehenden Rahmenbedingungen verändern, z.B. durch die Beteiligung an politischen Vorstössen, oder deren Änderung verhindern. Die Beratung von schwangeren Frauen oder das Betreiben von Babyfenstern sei keine Ausdrucksform einer poli- tischen Absicht. Es gehöre nicht zu den Zielen der SHMK, die geltenden Vorschriften über die Abtreibung zu verändern. Sie sei davon überzeugt, dass es das ungeborene Leben zu schützen gelte und sie setze sich folglich in ihrer Beratungs- und Hilfstätigkeit dafür ein, dass sich eine schwangere Frau gegen eine Abtreibung entscheide. Das Ziel, welches die SHMK mit ihrer kari- tativen Tätigkeit verfolge, könne nicht mit einer politischen Absicht gleichgestellt werden. Be- stritten werde auch, dass ein Verbund mit dem Verein C.____ bestehe. Es handle sich um zwei unabhängige Rechtspersonen. Sie mögen dieselbe Haltung zum Thema Abtreibung haben, die Ziele seien jedoch verschieden. Der Verein C.____ engagiere sich politisch und versuche, die bestehende Rechtslage zu ändern, die SHMK beschränke sich dagegen darauf, mittels karitati- vem Engagement und basierend auf der jetzigen Rechtslage, Abtreibungen zu verhindern. 5. Wer durch Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien in seiner Persön- lichkeit unmittelbar betroffen ist, hat Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Dass der im Streit liegenden Artikel in periodisch erscheinenden Medien publiziert wurde, ist nicht umstritten, so dass auf diese Voraussetzung nicht weiter einzugehen ist. Der Anspruch auf Gegendarstellungen besteht nur hinsichtlich Tatsachenbehauptungen. Als Tatsache gilt, was bewiesen werden kann oder könnte und einer objektiven Feststellung zugänglich ist. Es geht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht um Aussagen, welche konkrete, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnis- se oder Zustände der Aussenwelt oder des menschlichen Seelenlebens betreffen und am Wahrheitsstab messbar sind. Werturteile, die blosse Ansichten einer Person über eine andere Person oder über eine bestimmte Sachlage vermitteln, wie auch Meinungsäusserungen, Bewer- tungen, Vermutungen, Schlussfolgerungen und künftige Entwicklungen sind nicht gegendarstel- lungsfähig. Die Abgrenzung kann allerdings Schwierigkeiten bereiten. Eine persönliche Betrof- fenheit im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZBG liegt vor, wenn die in Frage stehende Tatsachendar- stellung in der Öffentlichkeit ein ungünstiges Bild der angesprochenen natürlichen oder juristi- schen Person entstehen und ihr berufliches oder soziales Ansehen beeinträchtigt erscheinen lässt. Die Persönlichkeit muss nicht notwendigerweise verletzt sein. Die Betroffenheit muss aber den Bereich der Persönlichkeit erfassen. Die Tatsachenbehauptung muss einen „nachteili- gen Anschein“ erwecken; in der Regel geht es um die Ehre. Massgebend ist dabei das Empfin- den eines Durchschnittslesers. Nach dem Gesetzeswortlaut muss die Betroffenheit „unmittel- bar“ sein. Dies trifft zu, wenn die Tatsachendarstellung direkt den Persönlichkeitsbereich einer bestimmten, individualisierbaren Person anspricht (BGE 114 II 388, E. 2; MATTHIAS SCHWAIBOLD, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Aufl., Basel 2010, Art. 28g N 2 ff.; REGINA E. AEBI-MÜLLER, in: Breitschmid/Rumo-Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl, Zürich/Basel/Genf 2012, N 2 f. zu Art. 28g-l ZGB). Betreffend Form und Inhalt ist der Text der Gegendarstellung in knapper Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h Abs. 1 ZGB). Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28h Abs. 2 ZGB). Der entsprechende Nachweis, dass die Tatsachenbe- hauptung in der Gegendarstellung unrichtig ist, obliegt dem Medienunternehmen, welches den vollen Gegenbeweis zu erbringen hat (REGINA E. AEBI-MÜLLER, a.a.O., N 7 zu Art, 28g-l ZGB; MATTHIAS SCHWAIBOLD, a.a.O., Art. 28h N 7 f.). 6. Der Artikel enthält folgende Passage „Ich will wissen, wie eine Beratung der SHMK ab- läuft. Ob sie professionell, unabhängig und kompetent ist, wie dies versprochen wird. Oder ob die politische Mission des Vereins C., der hinter der SHMK steht und der gegen jede Form der Abtreibung kämpft, bis ins Beratungszimmer reicht. Ich tue dies, weil die Öffentlichkeit ein Recht hat, zu wissen, mit wem die Spitäler in Olten, Einsiedeln, Davos und bald auch in Bel- linzona kooperieren, wenn sie sich von der SHMK Babyfenster finanzieren und unterhalten las- sen. Und dass sie, wenn sie der SHMK eine Plattform bieten, auch deren politischen Absichten eine Bühne bereiten. Zum Beispiel der Volksinitiative „Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache, deren Mitinitiant B. ist – der Vater der Babyfenster, der gleichzeitig die SHMK und den Verein C.____ präsidiert“. Beim Satz „und dass sie, wenn sie der SHMK eine Plattform bieten, auch deren politischen Absichten eine Bühne bereiten“, handelt es sich nicht bloss um eine Meinungsäusserung, sondern um die Behauptung, die SHMK habe politische Absichten, was einer Tatsachenbehauptung entspricht. Es stellt sich sodann die Frage, ob die SHMK durch diese Behauptung persönlich betroffen ist. Die Behauptung, jemand habe politische Absichten, mag grundsätzlich keinen nachteiligen Anschein erwecken. Da es sich bei der SHMK jedoch um ein ZEWO-zertifiziertes Hilfswerk handelt, welches Spendengelder für einen karitativen Zweck einnimmt und entsprechend dem ZEWO-Gütesiegel zweckbestimmt verwendet, vermag
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Behauptung der politischen Absichten die SHMK bei der Leserschaft in ein ungünstiges Licht zu rücken, zumal der Eindruck entstehen könnte, die SHMK verwende die Spendengelder zur Durchsetzung politischer Ziele. Eine unmittelbare persönliche Betroffenheit liegt daher vor. Es gilt sodann zu prüfen, ob die beantragte Gegendarstellung bzw. die von der Vorinstanz be- willigte verkürzte Fassung offensichtlich unrichtig ist. Auf der Webseite der SHMK (www.shmk.ch) befinden sich unter der Rubrik „Abtreibung“ verschiedene Berichte und Beiträ- ge, welche alle gegen Abtreibungen gerichtet sind, so insbesondere der Film des Überlebens- kampfs eines Babys gegen seine Abtreibung, die Bilder von abgetriebenen Embryonen und Föten, die Berichte über die psychischen Leiden der Frauen nach Abtreibungen und die Ge- schichten von Frauen, welche abgetrieben haben. Die Berufungsbeklagte bestreitet denn auch nicht, gegen Abtreibungen zu sein und hat in der Berufungsantwort ausgeführt, ihr Ziel sei, Ab- treibungen nach Möglichkeit zu verhindern. Unter „Links“ erscheint eine Liste mit 29 Links, wel- che nicht alphabetisch angeordnet sind. An erster Stelle steht der Link auf die Webseite „www.babyfenster.ch“ und sogleich an zweiter Stelle der Link zum Verein C.____ (www.c..ch). Auf der Webseite der SHMK findet sich sodann auch unter der Rubrik „über uns“ „Geschichte“ der Hinweis, dass die SHMK vom Verein C. gegründet wurde, wiede- rum mit einem Link zur Webseite des Vereins C.. Der Verein C. ist ein politisch aktiver Verein, was von der SHMK zugestanden wurde. Die gegen Abtreibungen gerichteten Berichte und Warnungen auf der Webseite der SHMK sowie die zweimalige Aufführung des Links zum politisch aktiven Verein C., zeigt, dass die SHMK nicht nur Paare und Frauen individuell berät, sondern dass sie sich auch nach aussen und öffentlich gegen Abtreibungen engagiert. Als rein karitative Institution hat sie keine Veranlassung, gleich an zwei Stellen den Link zum politisch aktiven Verein C. einzufügen. Dass sich das Engagement auch nach aussen rich- tet, zeigt sich ebenso auf der Webseite der SHMK unter „über uns“ „die SHMK“ und ebenso „Leitbild“ wo geschrieben wird, dass sich die SHMK einsetzt für eine kinderfreundliche Mentali- tät in der Gesellschaft und für die Solidarität mit Mutter und Kind. Das Engagement der SHMK kann sich entsprechend diesem Leitbild nicht nur auf individuelle Beratungen beschränken, vielmehr muss die SHMK auch gegen aussen in der Öffentlichkeit aktiv werden, wenn sie sich für eine kinderfreundliche Mentalität in der Gesellschaft einsetzt. Daraus geht hervor, dass die SHMK, insbesondere auch in Anbetracht der abtreibungsfeindlichen Berichte und Darstellungen auf ihrer Webseite, versucht, die Gesellschaft davon zu überzeugen, dass Abtreibungen zu ver- hindern sind. Durch dieses Engagement nach aussen, wie auch durch das unbestrittene Propa- gieren und Betreiben von Babyfenstern, sind familien- und gesellschaftspolitische Absichten der SHMK erkennbar. Weiter fällt auf, dass die Berichte und Darstellungen auf der Webseite der SHMK teilweise identisch sind mit jenen auf der Homepage des Vereins C.. Nebst dieser sachlichen Verbindung zum Verein C. besteht zusätzlich eine personelle Vernetzung. Die Berufungsklägerinnen haben bereits bei der Vorinstanz vorgebracht, B.____ sei sowohl bei der SHMK, beim Verein C.____ und bei der Volksinitiative „Abtreibungsfinanzierung ist Privatsache“ prominent engagiert. In der Berufung führten sie aus, dass der Präsident der SHMK auch Prä- sident des Vereins C.____ und Mitglied des besagten Initiativkomitees sei. Die SHMK hat dies nicht bestritten, sondern zugestanden, dass ein Mitglied des Stiftungsrates zugleich dem Vor- stand des Vereins C.____ angehöre. Auch diese personelle Verflechtung zeigt die Nähe zum politisch aktiven Verein C.. Auch wenn die Organisationen juristisch unabhängig sind, ist es doch unwahrscheinlich, dass B. sich in der einen äusserst politisch engagiert und in der
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht anderen überhaupt nicht, zumal sich beide Organisationen sachlich dem gleichen Thema wid- men, nämlich der Verhinderung von Abtreibungen. Aufgrund der erklärten Ziele der SHMK, Ab- treibungen nach Möglichkeit zu verhindern und sich für eine kinderfreundliche Mentalität in der Gesellschaft und für die Solidarität mit Mutter und Kind einzusetzen, aber auch wegen des zweimaligen Links auf der Homepage der SHMK auf jene des Vereins C.____, der teilweise identischen Berichte auf beiden Websites sowie der personellen und sachlichen Verbindung zwischen beiden Organisationen wird deutlich, dass die SHMK familien- bzw. gesellschaftspoli- tische Absichten hat. Eine anderslautende Gegendarstellung wäre offensichtlich unrichtig und ist daher nicht zu bewilligen. Dementsprechend ist in Gutheissung der Berufung Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 9. Januar 2014 aufzuheben. Da die Berufung der SHMK im Verfahren Nr. 400 14 32 abgewiesen wurde, ist das Gesuch um Ge- gendarstellung vollumfänglich abzuweisen. 7. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 9. Januar 2014, Ziffer 2, die Gerichtskosten der Gesuchsklägerin auferlegt und die Gesuchsklägerin überdies verpflichtet, den Gesuchsbeklag- ten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Beru- fungsverfahren sowie des Berufungsverfahrens Nr. 400 14 32, welche zu einer Abweisung des Gesuchs um Gegendarstellung führen, entspricht der vorinstanzliche Kostenentscheid dem Ausgang des Verfahrens und ist daher nicht zu ändern, zumal die Höhe der Gerichtskosten und der Parteientschädigung von keiner Partei moniert wurden. 8. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu entscheiden. Die Ent- scheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 1‘000.00 festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Berufungsbeklagten auferlegt. Der Beru- fungsbeklagte hat den Berufungsklägerinnen für das Berufungsverfahren ebenfalls eine Partei- entschädigung zu entrichten. Nachdem der Rechtsvertreter der Berufungsklägerinnen für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung in Anwen- dung von § 18 Abs. 1 TO vom Gericht von Amtes wegen festzusetzen. Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Honorar in Prozessen mit unbestimmtem Streitwert nach dem Zeitaufwand. Angesichts des Umfangs der Berufungsschrift von gut fünf Seiten sowie in der Annahme, dass noch eine Parteibesprechung erforderlich war, wird ein Aufwand von sechs Stunden als ange- messen betrachtet. Der Stundenansatz von CHF 250.00 ist angebracht; bereits die Vorinstanz hat zu diesem Ansatz berechnet, was von keiner Partei moniert wurde. Die Auslagen werden auf CHF 20.00 geschätzt. Da die Berufungsbeklagten ihren Sitz im Ausland haben, ist bei der Parteientschädigung kein Zusatz für die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Somit resultiert eine Parteientschädigung von CHF 1‘520.00 inkl. Auslagen von CHF 20.00.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 1 des Entscheids des Bezirks- gerichtspräsidenten Arlesheim vom 9. Januar 2014 aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: "1. Das Gesuch wird abgewiesen.“ II. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren von CHF 1‘000.00 wird der Berufungsbeklagten auferlegt. Die Berufungsbeklagte hat den Berufungsklägerinnen für das vorliegen- de Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘520.00 (inkl. Auslagen von CHF 20.00) zu bezahlen.
Präsidentin
Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin
Karin Arber
Die Klägerin/Berufungsbeklagte hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizeri- sche Bundesgericht (Verfahrensnummer 5A_475/2014) erhoben.