Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 10 April 2014 (720 14 25 / 97)
Invalidenversicherung
Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung bei genügend abgeklärtem medizini- schen Sachverhalt, unzulässige „second opinion“
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Rechtsverzögerung (756.3780.0148.63)
A. Der 1974 geborene A.____ meldete sich am 28. November 2004 unter Hinweis auf eine seit Februar 2001 bestehende Diskushernie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen, der Einholung eines Gutachtens bei der B.____ und weiteren Abklärungen betreffend die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfü- gung vom 14. Oktober 2010 gestützt auf einen IV-Grad von 27% den Rentenanspruch des Ver-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherten. Die hiergegen von A., vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, beim Kantons- gericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil vom 14. April 2011 gutgeheissen, nachdem die IV-Stelle die ange- fochtene Verfügung zwecks weiterer Abklärung des medizinischen Sachverhalts lite pendente aufgehoben hatte. Die Angelegenheit wurde zur weiteren Abklärung, namentlich des psychi- schen Gesundheitszustands, sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück- gewiesen. In der Folge gab die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag, welches am 4. April 2012 erstattet wurde. Eine Rückfrage der IV-Stelle beantwortete Dr. C.____ mit Schreiben vom 13. Juni 2013. Nach Einho- lung weiterer Berichte der behandelnden Ärzte kam die IV-Stelle zum Schluss, dass der medi- zinische Sachverhalt noch nicht genügend geklärt sei. Mit Schreiben vom 9. und 13. Dezember 2013 kündigte sie dem Versicherten deshalb die Durchführung eines psychiatrischen Obergut- achtens bei Prof. Dr. med. D., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an. Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 dagegen intervenierte, hielt die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 an der angeordneten Begutachtung bei Prof. D. fest.
B. Hiergegen erhob A., weiterhin vertreten durch Advokat Tschopp, am 23. Januar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhe- bung der angefochtenen Zwischenverfügung anzuweisen, auf Basis der bestehenden medizini- schen Aktenlage, namentlich des Gutachtens von Dr. C., über seine Ansprüche zu ent- scheiden. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Be- gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine weitere psychiatrische Begutachtung nicht notwendig sei. Die Kritik der Beschwerdegegnerin am Gutachten von Dr. C.____ beruhe lediglich auf einer unterschiedlichen medizinischen Würdigung und die Anordnung eines weite- ren Gutachtens entspräche deshalb der Einholung einer unzulässigen „second opinion“. Diese Verzögerung des Verfahrens stelle eine Verletzung der verfassungsmässigen Verfahrensgaran- tien dar. Aufgrund der langen Verfahrensdauer von bisher neun Jahren erweise sich eine er- neute Begutachtung ausserdem als unzumutbar.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab- weisung der Beschwerde. Betreffend die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde fehle es an einem aktuellen und praktischen Interesse, da dieses von einer der Untätigkeit des Versiche- rungsträgers folgenden Anordnung konsumiert werde. Das Gutachten von Dr. C.____ erfülle die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht. Aufgrund der Darlegungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes beider Basel (RAD) erscheine es als plausibel und ange- messen, eine psychiatrische Oberbegutachtung durchzuführen.
D. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2014 weitere Unterlagen betreffend seine finanzielle Situation eingereicht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 6. Februar 2014 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Tschopp als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
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Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Anordnung einer weiteren, unnötigen psy- chiatrischen Begutachtung bei einer Verfahrensdauer von nunmehr über neun Jahren eine un- zulässige Rechtsverzögerung darstelle.
2.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfü- gung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzöge- rungsbeschwerde; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2008, 9C_854/2007, E. 1 mit Hinweisen). Wird die verlangte Amtshandlung vorgenommen, fällt das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 ATSG; vgl. auch: BGE 125 I 397 E. 4a mit Hinweisen) an der Rechtsverzögerungsbeschwerde dahin und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (BGE 114 Ia 90 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2007, I 872/06, E. 2 mit Hinweis). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist vorliegend nicht zu prüfen, ob die IV-Stelle bereits vor dem Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 allenfalls eine ungebührliche Verfahrensverzögerung zu verantworten hat. Das diesbezügliche Rechts- schutzinteresse ist mit der Anordnung einer erneuten Begutachtung dahingefallen. Auf die Be- schwerde kann folglich in diesem Punkt nicht eingetreten werden.
2.3 Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven An- ordnung begangen werden. Zu denken ist hierbei insbesondere an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung überlanger Fristen (vgl. BGE 131 V 409 f. E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerdegegnerin versuche das vorliegende Verfahren durch die Anordnung des psychi- atrischen Obergutachtens hinauszuzögern, um ein in ihrem Interesse liegendes Ergebnis zu erreichen, kann auf die (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde eingetreten werden. Bei der Rüge des Beschwerdeführers, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer „second opinion“ entspreche, handelt es sich überdies um eine materielle Einwendung, wie sie den kantonalen Gerichten beschwerdeweise unterbreitet werden kann (BGE 138 V 274 f. E. 1.1, 137 V 210
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.4.2.7). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23. Januar 2014 ist somit einzutreten.
4.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersu- chungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zu- mindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärun- gen im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festge- stellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteile des Bundesgerichts vom 5. Juli 2011, 8C_148/2011, E. 3.2 und vom 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 6.1, je mit Hinwei- sen).
4.2 Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzu- lässige Verfahrensverzögerung darstellen kann (vgl. Erwägung 2.3 hiervor), ist die versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der Sachver- halt bereits genügend abgeklärt ist (BGE 136 V 158 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Bei der Anordnung eines weiteren Gutachtens geht es namentlich nicht darum, die Tunlichkeit einer medizinischen Massnahme oder Einschätzung mittels Einholung einer Zweitmeinung zu hinter- fragen, sondern darum, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Abklärungen vorzunehmen sind, damit der rechtserhebliche Sachverhalt als mit dem massgebenden Beweisgrad erstellt gelten kann (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz 12 zu Art. 43). Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und be- weismässigen Anforderungen an eine ärztliche Expertise (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a) erfüllen (Urteile des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 9C_359/2010, E. 2, und vom 27. Mai 2007, U 571/06, E. 4.2).
4.3 Um die Frage nach der Notwendigkeit beantworten zu können, müsste die vorliegende medizinische Aktenlage somit auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudi- ziert würde. Unter Berücksichtigung, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwal- tungsverfahrens bei der IV-Stelle liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von me- dizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die richterliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- resp. Missbrauchskon-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht trolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die IV-Stelle für die Notwen- digkeit weiterer medizinischer Abklärungen anführt, plausibel erscheinen. Demnach greift das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung nur dann ein, wenn klar erkennbare Fehleinschätzungen vorliegen, eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte be- stehen, dass sich die IV-Stelle bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven leiten liess.
5.1 Die Ärzteschaft der B.____ hielt in ihrem polydisziplinären (internistischen, orthopädi- schen und psychiatrischen) Gutachten vom 6. Juli 2009 als Diagnosen mit Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei degenerativen Veränderungen und partieller Lumbalisation fest. Ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit algogener Verstimmung. In der angestammten Tätigkeit als Betonbohrer bestehe eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit. Für leichte bis mittelschwere adaptierte Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Traglimite von 10 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und keine Zwangshaltungen des Rumpfes vorkämen, bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähig- keit. Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergäben sich ausschliesslich aus dem orthopädi- schen Befund. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere würden Hinweise auf eine eigenständige psychiatrische Erkran- kung fehlen.
5.2 Nachdem das Kantonsgericht die vorliegende Angelegenheit mit Urteil vom 14. April 2011 an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des psychischen Gesundheitszu- stands zurückgewiesen hatte, gab diese am 12. Mai 2011 bei Dr. med. dipl.-psych. C., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Im Gutachten vom 4. April 2012 hielt dieser als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine an- haltend mittel- bis schwergradig ausgeprägte, ängstlich-depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung mit im Verlauf unterschiedlichem Schweregrad (ICD-10 F32.11 / F32.21) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren. Dr. C. ging aufgrund der Schmerzstörung und der zum Untersuchungszeitpunkt mit- tel- bis schwergradig ausgeprägten depressiven und Angststörungen von einer Arbeitsunfähig- keit von 80% in jeder Tätigkeit aus. Invaliditätsfremde Faktoren, namentlich die ungewisse be- rufliche Zukunft, die lange Arbeitsabstinenz, die Dekonditionierung und das laufende versiche- rungsrechtliche Verfahren, seien dabei bereits von den invaliditätsbedingten Befunden abge- grenzt worden und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit mitein- geflossen.
5.3 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Dr. C.____ mit Schreiben vom 13. Juni 2013 präzisierend aus, dass sich die 80%-ige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Arbeitstätigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft aus der mittel- bis schwergradig ausgeprägten depressiven Störung und der Angststörung ergäbe. Die darüber hinaus diagnostizierte chroni- sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. C.____ bestätigte und bekräftigte in seinem Schreiben vom 13. Juni
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2013 die von ihm im Rahmen der Begutachtung gestellten Diagnosen und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. An den Aussagen des Gutachtens werde festgehalten.
6.1 Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Stellungnahmen ihres RAD zur Auffassung gelangt, dass für die Beurteilung des Gesundheitszustands eine erneute psychiatrische Begut- achtung notwendig sei. So hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E., FMH Psychiatrie und Psycho- therapie, in der Stellungnahme vom 25. Juni 2013 fest, dass sich aus Sicht des RAD in den zweimal jährlichen Reisen in den Kosovo, dem unfallfreien Autofahren, der Übernahme von Haushaltsarbeiten und der Pflege einer tragfähigen Beziehung zur Partnerin Ressourcen abbil- deten, welche die Schwere der Erkrankung, so wie der Gutachter sie einschätze, nicht nach- vollziehbar machen würden. Aus Sicht des RAD wäre ausserdem eine Intensivierung der The- rapie durch eine teilstationäre oder stationäre Behandlung nicht regressionsfördernd, sondern zumutbar, um z.B. eine adäquate antidepressive Medikation zu etablieren. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei nicht gerechtfer- tigt. Bereits in der Stellungnahme des RAD vom 11. Juni 2013 sei ausgeführt worden, dass sich die Symptome der Depression und die Symptome einer chronischen Schmerzstörung hochgra- dig überlappen können. Die angegebenen lumbalen Rückenschmerzen würden mit dem organi- schen Substrat gemäss Gutachten der B. vom 6. Juni 2009 korrelieren. Es sei deshalb von einer Symptomausweitung, also einem dysfunktionalen, maladaptiven Verhalten ohne psychiat- risch krankheitswertiges Störungsbild auszugehen. Ferner seien aus Sicht des RAD die Förs- terkriterien überwiegend nicht erfüllt. Die Diagnose einer generalisierten Angststörung werde von Seiten des RAD ebenfalls nicht erkannt, da die ängstliche Symptomatik im depressiven Syndrom aufgehe. In der Stellungnahme vom 11. Juni 2013 sei diesbezüglich ausserdem fest- gehalten worden, dass die Diagnose bisher von den behandelnden und begutachtenden Ärzten nicht gestellt worden sei, dem Versicherten verschiedene Aktivitäten wie Tramfahren, Autofah- ren, alleine Spazierengehen, Urlaub im Kosovo, wenn auch mit Einschränkungen möglich sei- en; es nicht nachvollziehbar sei, dass der Versicherte Angst vor der Untersuchungssituation oder dem Untersucher gehabt habe und die konstatierte anhaltende und auf verschiedene Be- reiche fokussierte Besorgnis, es könne etwas Schlimmes geschehen, nicht aus der Anamnese- schilderung und der Befunderhebung hervorgehe. Die vom RAD angeführten Widersprüche im Gutachten von Dr. C.____ hätten auch durch die Rückfrage beim Gutachter nicht beseitigt wer- den können. Das Gutachten von Dr. C.____ weise damit inhaltliche Mängel auf und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation nicht ein. Es erfülle damit die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht. Die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gut- achtens erscheine daher als plausibel und angemessen und es bestehe weder Grund zur An- nahme, dass eine erneute Begutachtung unnötig sei noch dass die Beschwerdegegnerin sich bei deren Anordnung auf sachfremde Motive gestützt habe.
6.2 Wie bereits unter Erwägung 4.3 hiervor ausgeführt, kann es im jetzigen Verfahrenssta- dium nicht darum gehen, die medizinische Aktenlage eingehend auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, da ansonsten die Endverfügung im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Indessen sind vorliegend die von der Beschwerdegegnerin angeführten Gründe für eine erneute psychiatrische Begutachtung im
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne einer Plausibilitäts- bzw. Missbrauchskontrolle zu überprüfen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Gutachten von Dr. C.____ in formaler Hinsicht nicht bean- standet und in der Stellungnahme des RAD vom 11. Juni 2013 namentlich die Auseinanderset- zung mit den abweichenden Einschätzungen anderer Ärzte als nachvollziehbar anerkannt wird. Die Beschwerdegegnerin bringt vielmehr vor, dass das Gutachten inhaltliche Mängel aufweise. Die Kritik der Beschwerdegegnerin vermag jedoch selbst nach einer summarischen Prüfung nicht zu überzeugen. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Ressourcen des Be- schwerdeführers, namentlich die zweimal jährlich vorgenommenen Reisen in den Kosovo, das – gemäss Gutachten seltene – Autofahren, die Übernahme weniger Haushaltsarbeiten und die Pflege einer tragfähigen Beziehung waren Dr. C.____ im Rahmen seiner Beurteilung be- kannt und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie bei der Bemessung der Ar- beitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden sind. Die Schwere der Erkrankung bzw. die Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit erscheint somit entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht als grundsätzlich unbegründet oder nicht nachvollziehbar. Insbesondere sind die genann- ten Ressourcen auch nicht derart ausgeprägt, dass ohne Weiteres auf eine höhere Arbeitsfä- higkeit geschlossen werden müsste. Betreffend die in Frage gestellte Diagnose einer generali- sierten Angststörung legt Dr. C.____ in seinem Gutachten vom 4. April 2012 und namentlich auch in seinem Schreiben vom 13. Juni 2013 ausführlich und nachvollziehbar dar, dass die re- levanten Symptome sowohl in seiner Untersuchung wie auch in früheren ärztlichen und gut- achterlichen Befunden beschrieben wurden und weshalb diese Störung seiner Ansicht nach als von der depressiven Störung getrennt angesehen werden muss. Die unterschiedliche diagnos- tische Einordnung der Symptome in den Stellungnahmen des RAD, die im Übrigen ausschliess- lich auf Aktenkenntnis beruhen, vermögen die Einschätzung des Gutachters, der den Be- schwerdeführer eingehend persönlich untersuchte, nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Ebenso- wenig erscheinen weitere Abklärungen aufgrund der bestrittenen diagnostischen Einordnung der Schmerzstörung und – damit zusammenhängend – der Försterkriterien notwendig, da die von Dr. C.____ diagnostizierte Schmerzstörung unbestrittenermassen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die von Dr. C.____ auf 80% festgelegte Arbeitsunfähigkeit ergibt sich vielmehr aus der anhaltend mittel- bis schwergradig ausgeprägten depressiven Episode sowie aus der generalisierten Angststörung. Ferner lässt auch die Kritik der Beschwerdegegnerin, es seien weitere medizinische Massnahmen, insbesondere auch eine stationäre Therapie zur Me- dikamenteneinstellung, die Dr. C.____ als regressionsfördernd ansieht, zumutbar, keine weitere Begutachtung als notwendig erscheinen. Im Übrigen kann das Gutachten von Dr. C.____ auch nicht als veraltet angesehen werden, da der behandelnde Psychiater Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im seinem Bericht zuhanden der IV vom 5. September 2013 einen weitgehend gleichen Befund festhielt.
6.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kritik an der gutachterlichen Einschätzung von Dr. C.____ im Wesentlichen auf den abweichenden medizinischen Wertun- gen des RAD basiert. Der medizinische Sachverhalt erscheint jedoch in psychiatrischer Hinsicht nach der vorstehenden summarischen Prüfung grundsätzlich genügend abgeklärt. Die Gründe, welche von der Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Be- gutachtung angeführt werden, sind nicht plausibel. Trotz dem grossen Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizini-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen Erhebungen ist deshalb vorliegend davon auszugehen, dass von zusätzlichen medizini- schen Abklärungen keine neuen, für die Frage der Arbeitsfähigkeit relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind und die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens unter diesen Um- ständen weder notwendig noch geboten ist. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten gutzu- heissen.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige- rung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfah- renskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hätte deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu be- achten, dass laut § 20 Abs. 3 Satz 3 VPO den Vorinstanzen – vorbehältlich des hier nicht inte- ressierenden § 20 Abs. 4 VPO – keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dies hat zur Folge, dass für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten erhoben werden.
7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Par- teientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 7. Februar 2014 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden und 30 Minuten erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Ausla- gen in der Höhe von Fr. 9.–. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 2‘304.70 (8.5 Stunden à Fr. 250.– + Auslagen von Fr. 9.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Einho- lung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch geboten ist.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 2‘304.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.