Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

vom 10. April 2014 (720 13 305 / 95)


Invalidenversicherung

IV-Rente

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Sandro Jaisli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advo- kat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Dem 1972 geborenen A.____ wurde mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) mit Wirkung ab 1. März 2005 zugesprochen. Mit der Editi- onsverfügung vom 16. Dezember 2011 informierte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) die IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle), dass gegen A.____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug laufe. Mit Schreiben vom 22. Ja- nuar 2013 gab die Staatsanwaltschaft der IV-Stelle die Möglichkeit, sich im laufenden Strafun- tersuchungsverfahren gegen A.____ als Privatklägerschaft zu konstituieren. Mit Schreiben vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. September 2013 erkundigte sich die IV-Stelle über den Verfahrensstand, worauf die Staats- anwaltschaft am 12. September 2013 antwortete, dass das Verfahren recht fortgeschritten sei und es wahrscheinlich zu einer Anklage wegen gewerbsmässigem Betrug kommen werde. Da- raufhin sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2013 die Auszahlung der Rente mit sofortiger Wirkung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Sie wies A.____ darauf hin, dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückgefordert würden. Be- gründet wurde der Entscheid mit dem laufenden Strafverfahren gegen den Versicherten und dem damit verbundenen Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug. Die Rentensistierung sei gerechtfertigt, da das Interesse der IV-Stelle an der Vermeidung von Umtrieben und Verlust- risiken im Zusammenhang mit Rückforderungen schwerer wiege als das Interesse des Versi- cherten, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten. Die IV-Stelle wies zudem ausdrücklich da- rauf hin, dass mit dieser Zwischenverfügung nicht definitiv über den Leistungsanspruch ent- schieden worden sei, sondern sie eine vorsorgliche Massnahme getroffen habe.

B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, am 21. Oktober 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Aufhebung der Verfügung der IV-Stelle vom 19. Sep- tember 2013 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die bislang gewährte IV-Rente weiterhin aus- zurichten; alles unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege mit Advokat Dr. Hediger als unentgeltlichen Rechtsvertreter.

C. Mit Verfügung vom 28. November 2013 wurde der Verfahrensantrag von A.____, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.

D. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 wurde A.____ die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Hediger als Rechtsvertreter sowie die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2013 beantragte die IV-Stelle die Abwei- sung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen.

1.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 19. September 2013 wurde dem Beschwerdefüh- rer die weitere Auszahlung der Rentenleistungen sistiert. Die IV-Stelle hat demnach mit der Ver- fügung vom 19. September 2013 vorsorgliche Massnahmen getroffen, weshalb es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxiskommentar VwVG], Art. 45 N. 7). Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die einstweilige Sistierung laufender Rentenleis- tungen. Nach den Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 ATSG ist gegen prozess- und verfahrensleiten- de Verfügungen direkt Beschwerde bei der dafür zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz ein- zureichen.

1.3 Selbstständig eröffnete Zwischenverfügungen sind - mit Ausnahme der Entscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes [VwVG] vom 13. Juni 1988) - gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Bei vorsorglichen Massnahmen fällt nur die erste Voraussetzung gemäss lit. a in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1). Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Inte- resse (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2008, 2C_86/2008, E. 3.2; BGE 130 II 149 E. 1.1). Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG setzt nicht voraus, dass die Zwischenverfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, sondern nur, dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2006, 1A.302/2005, E. 2). Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt ohne Zweifel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2009, C-676/2008, E. 2.1.2). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer zudem berührt und hat dementsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die im Weite- ren form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.

  1. Vorsorgliche Massnahmen regeln in Form einer Verfügung vorübergehend eine Rechts- frage. Ihr Zweck ist, die Wirksamkeit einer erst später zu treffenden definitiven Anordnung si- cherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Ge- staltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen (vgl. Art. 56 VwVG; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 56 N. 30). Sie sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin (vgl. FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauer- leistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218; vgl. auch BGE 129 V 370 E. 4.3). Da vor- sorgliche Massnahmen bei Dringlichkeit zu erlassen sind, beruhen sie lediglich auf einer sum- marischen Prüfung. Sie stehen im Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis nach raschem Han- deln einerseits und - da der Sachverhalt infolge der Dringlichkeit meist nur summarisch abge- klärt werden kann - der Wahrheitsfindung und damit der richtigen Rechtsanwendung anderer- seits (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 560 ff.; STEFAN VOGEL, Vorsorgliche Massnahmen, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.1.1 Die Vorinstanz stützte die Sistierung der Rentenleistungen als vorsorgliche Massnah- me auf Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diese Normen als gesetzliche Grundlage für vorsorgliche Massnahmen nicht in Frage kä- men. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Weder das ATSG noch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 enthal- ten Bestimmungen in Bezug auf die Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen, weshalb gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG grundsätzlich die Regelung des VwVG zur Anwendung gelangt, das aber in Art. 56 VwVG lediglich die vorsorglichen Massnahmen im Zusammenhang mit ei- nem Beschwerdeverfahren regelt. Die genannte Bestimmung bietet daher keine ausdrückliche Grundlage für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Eine Grundlage lässt sich jedoch nach BGE 117 V 185 durch Analogieschluss aus Art. 56 VwVG ableiten (vgl. SCHLAURI, a.a.O., S. 196 f.). Nach BGE 121 V 116 ff. sind vorsorgli- che Massnahmen - nunmehr mit Verweis auf Art. 79 des Bundesgesetzes über den Bundeszi- vilprozess (BZP) vom 4. Dezember 1947 (vgl. dazu SCHLAURI, a.a.O., S. 202 ff.) - zulässig. Art. 79 Abs. 1 lit. b BZP sieht vor, dass vorsorgliche Verfügungen getroffen werden können zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Zu beachten ist dabei die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Insbesondere dürfen keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. VPB 1995 Nr. 3, E. 3; vgl. auch BGE 122 II 364).

3.1.2 In jüngerer Zeit wird zudem vermehrt die Ansicht vertreten, dass der Erlass vorsorglicher

Massnahmen im Verwaltungsverfahren unabhängig einer ausdrücklichen gesetzlichen Grund-

lage zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007, A-6043/2007,

  1. 4.2 mit Hinweisen; SEILER, a.a.O., N. 18 mit Hinweisen, siehe auch SCHLAURI, a.a.O.,
  2. 195 ff.). Nach der in der Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit

des Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Bestimmungen, deren

Durchsetzung gesichert werden soll, weshalb den Verfahrensbestimmungen lediglich ergän-

zende Funktion zukommt (vgl. VOGEL, a.a.O., S. 92; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 8, je mit

Hinweisen; vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 17). Im vorliegenden Fall sind hinsichtlich der Zulässig-

keit vorsorglicher Massnahmen die nachstehenden Bestimmungen des materiellen Rechts von

Bedeutung: Gemäss Art. 53 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einsprache-

entscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs-

träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdecken oder Beweismittel auffinden,

deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann zudem auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese

zweifellos unrichtig sind und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-

sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Ren-

tenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Hinsichtlich aller drei Rückkom-

menstitel im Zusammenhang mit der Überprüfung des Rentenanspruchs kann die Verwaltung -

sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind - vorsorgliche Massnahmen treffen (vgl. auch

SCHLAURI, a.a.O., S. 193).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine Leistungseinstellung ohne Durchführung eines Mahn- oder Bedenkverfahrens gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG unzuläs- sig sei. Vorliegend sei nicht ersichtlich, inwiefern er seine Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin hätte ihm daher vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Gelegenheit einräumen müssen, sich zur beabsichtigten vorsorglichen Leis- tungseinstellung äussern zu können. Indem sie darauf verzichtet habe, habe sie sein rechtli- ches Gehör verletzt. Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig. Eine Pflicht zur Information des Beschwerdeführers zu einem früheren Zeitpunkt war vorliegend, aufgrund der Vereite- lungsgefahr im laufenden Ermittlungsverfahren, nicht gegeben. Nachdem die IV-Stelle am 12. September 2013 von der Staatsanwaltschaft über die wahrscheinlich bevorstehende Ankla- geerhebung informiert wurde, erliess sie kurz darauf am 19. September 2013 die Sistierungs- verfügung, in welcher in formeller Hinsicht auch die Einleitung des Revisionsverfahrens zu se- hen ist. Zudem geht aus dieser Verfügung deutlich und unmissverständlich hervor, dass die vorläufige Massnahme infolge der laufenden Strafuntersuchung im Zusammenhang mit einem vermuteten Versicherungsbetrug getroffen wurde. Damit war es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, zum Vorwurf der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.

3.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin ihre vorsorgliche Leistungseinstellung auf Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG stützt, ist folgendes anzumerken:

Art. 7b Abs. 2 IVG sieht vor, dass Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist. Nach Art. 7b Abs. 2 lit. a, c und d IVG gilt dies auch dann, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle im Sinne von Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine IV-Anmeldung vorgenom- men hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt, wenn sie Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt hat, welche diese zur Erfül- lung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Gemäss Art. 7b Abs. 3 ATSG sind beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des Einzelfalls, insbeson- dere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen. Art. 86 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 präzisiert, dass die Rente in den Fällen nach Artikel 7b Abs. 2 lit. a-d IVG während längs- tens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt (Abs. 2) und in besonders schweren Fäl- len verweigert werden kann (Abs. 3).

Das Kantonsgericht ist in einem früheren Entscheid zur Auffassung gelangt, dass sich Art. 7b IVG nicht als Grundlage für eine vorsorgliche Massnahme eigne. Aus dem Wortlaut ergibt sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Regelung Grundlage für eine vorsorgliche Massnahme sein kann. Nachdem gemäss Art. 7b Abs. 3 IVG für den Umfang der Leistungskürzung das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person massgebend ist und dieses regelmässig erst nach Abschluss einer eingehenden Untersuchung beziehungsweise nach Abschluss eines allfälligen Strafverfahrens beurteilt werden kann, liegt der Schluss nahe, dass Art. 7b IVG nur im Zusam-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht menhang mit einer definitiven Leistungseinstellung, nicht aber im Zusammenhang mit vorsorgli- chen Massnahmen zur Anwendung gelangen kann (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 11. März 2009, 720 08 266, E. 5.2). Ist Art. 7b IVG im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, kann offen bleiben, ob eine Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung gestützt Art. 7b Abs. 2 IVG rechtmässig ist. Offen bleiben kann sodann auch die Frage nach dem geforderten Beweismass.

4.1 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit vo- raus, das heisst es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu tref- fen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für die IV-Stelle einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). Das bedrohte und zu schützende Interesse kann ein öffent- liches oder privates Interesse sein (vgl. SEILER, a.a.O., N. 26). Die beiden Voraussetzungen der Dringlichkeit und des drohenden Nachteils hängen eng zusammen (vgl. VOGEL, a.a.O., S. 94).

4.2 Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2013 der IV-Stelle die Möglichkeit gab, sich im laufenden Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Versicherungsbetrug als Privatklägerschaft zu konstitu- ieren, erkundigte sich die IV-Stelle am 10. September 2013 erneut über den Ermittlungsstand. Am 12. September 2012 antwortete die Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren recht fortge- schritten sei und dass es wahrscheinlich zu einer Anklageerhebung kommen werde. Daraufhin sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. September 2013 die Auszahlung der Rente mit sofortiger Wirkung. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin habe den massgeblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Allein die Tatsache, dass ge- gen ihn ein Strafverfahren hängig sei, genüge nicht als Begründung für eine Leistungseinstel- lung. Aufgrund der Unschuldsvermutung könnten die Anschuldigungen nicht als erstellt gelten, sodass bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils davon auszugehen sei, dass er sich keiner Straftat schuldig gemacht habe. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die medizi- nische Situation sehr gut abgeklärt worden sei, was sich insbesondere darin zeige, dass sich die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Dezember 2005 betreffend einer ganzen Invalidenrente auf drei verschiedene ärztliche Beurteilungen stützte (Gutachten Dr. med. B., FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2005, Bericht gerichtsmedizinischer Dienst vom 26. April 2005 und Austrittsbericht der Klinik C. vom 14. Juli 2005) und die Diagnosen, die im Ren- tenverfahren gestellt worden seien, in den Revisionsverfahren in den Jahren 2008 und 2011 von Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, jeweils bestätigt worden seien.

4.3 Auch wenn das Strafverfahren im Zeitpunkt der Sistierungsverfügung noch nicht abge- schlossen war, hat sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Verdacht erhärtet, dass der Beschwerdeführer Versicherungsbetrug begangen haben könnte und somit Leistungen der IV unrechtmässig bezogen hätte. Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass für ihn bis zum abgeschlossenen Strafverfahren die Unschuldsvermutung gilt. Dies hindert die Vorinstanz allerdings nicht daran, bei Dringlichkeit vorsorgliche Massnahmen zu erlassen, damit die Rechtsdurchsetzung nicht gefährdet ist. Es entspricht vielmehr dem Zweck vorsorglicher Mass- nahmen, vorübergehend Regelungen zu treffen, die dann mit dem späteren Entscheid in der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hauptsache entweder bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden. Was die Frage des Zeit- punktes einer Rentensistierung in einem laufenden Strafuntersuchungsverfahren betrifft, lässt sich nicht ein formeller Zeitpunkt bestimmen, ab dem eine Rentensistierung durch die IV-Stelle zulässig ist. Dieser Zeitpunkt ergibt sich vielmehr im Einzelfall aus dem Vorliegen eines drin- genden Tatverdachtes. Wie sich aus den strafrechtlichen Untersuchungen ergeben hat, beste- hen zwischen den Arztberichten und den durchgeführten polizeilichen Ermittlungen (insbeson- dere Observationen, Hausdurchsuchung und Zeugenaussagen) gravierende Widersprüche, aufgrund derer sich der Verdacht auf ein eigentliches Doppelleben des Beschwerdeführers durch bewusste Simulation erhärtete. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht von einem drin- genden Verdacht auf Versicherungsbetrug aus. Die für den Erlass vorsorglicher Massnahmen erforderliche Dringlichkeit ist damit gegeben, denn wird der Beschwerdeführer wegen ge- werbsmässigem Versicherungsbetrug verurteilt, müsste er gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG sämtliche Leistungen, die er seit 2005 erhalten hatte, zurückerstatten. Die vorliegende Aus- gangslage lässt somit eine vorsorgliche Massnahme in Form einer Sistierungsverfügung zu. Zu prüfen bleibt, ob die Sistierung der Rente verhältnismässig ist.

4.4 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätzlich die gleichen Prinzi- pien wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b; SEILER, a.a.O., N. 25). Demnach ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt wer- den können. Dabei steht der beurteilenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhande- nen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen.

4.5 Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während der Dauer des Revisions- beziehungsweise Wiedererwägungsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem Interesse der Versicherung sowie der Versichertengemeinschaft, einen möglichen finanziellen und immateriellen Schaden zu vermeiden, abzuwägen. Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung und somit auch bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ist das Interesse der Verwal- tung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderun- gen zu vermeiden, in der Regel höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008, 8C_110/2008, E. 2.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2001, 406/01, E. 4b, AHI 2000 S. 185 E. 5 mit Hinweisen). Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der weiteren Ausrichtung von Rentenleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. No- vember 2007, 8C_276/2007, E. 4.1).

4.6 Wie bereits unter E. 4.2 hiervor ausgeführt, müsste der Beschwerdeführer bei Vorliegen eines unrechtmässigen Leistungsbezuges die bereits erhaltenen Leistungen zurückerstatten. Der Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2013 und den vom Gericht beigezo- genen Strafuntersuchungsakten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren voraussichtlich Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigem Betrug erheben wird. In pflichtgemässer summarischer Würdigung der vorliegenden Unterlagen kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Es steht offen, wie der Entscheid des Kantonsgerichts in der Hauptsache ausfallen wird. Folglich ist das öffentliche Interesse der IV-Stelle an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zu- sammenhang mit allfälligen Rückforderungen im Vergleich zum privaten Interesse des Be- schwerdeführers, nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten, schwerer zu gewichten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschwerdeführer über keinen finanziellen Spielraum verfügen dürfte, welcher ihm eine allfällige Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Rentenleis- tungen erlauben würde. Es gilt zudem das Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Versi- cherten und der Steuerzahlenden, aber auch der Bezügerinnen und Bezüger einer Invaliden- rente, an einer korrekten Durchführung der Invalidenversicherung zu beachten. Dabei geht es nicht nur um die Verhinderung eines finanziellen, sondern auch immateriellen Schadens, näm- lich um das Vertrauen in die Invalidenversicherung als Sozialversicherung.

  1. Nachdem aufgrund der Untersuchungsakten der Verdacht auf ein strafrechtlich relevan- tes Verhalten des Beschwerdeführers besteht, erweist sich die angefochtene Sistierungsverfü- gung vom 19. September 2013 als recht- und zudem auch als verhältnismässig. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle, gestützt auf den damaligen Ermittlungsstand der Un- tersuchungsbehörden, eine sichernde vorsorgliche Massnahme erlassen und die Auszahlung der Rente per 19. September 2013 vorläufig eingestellt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzu- weisen.

6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 und 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor kantonalem Versi- cherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterlie- genden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Entsprechend dem Ausgang dieses Ver- fahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Da mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen die Kosten für das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren in der Höhe von gesamt- haft Fr. 600.-- zu Lasten der Gerichtskasse.

6.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschla- gen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 die unentgeltliche Ver- beiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 27. März 2014 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insge- samt 11,42 Stunden und Auslagen von Fr. 295.-- geltend gemacht. Der Honorarnote ist zu ent- nehmen, dass sich darunter Aufwand befindet, welcher auf den Kontakt des Rechtsvertreters mit der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist (insgesamt 0.5 Stunden). Diese Bemühungen würden im Falle einer nicht Rechtsschutz versicherten Person nicht anfallen. Deshalb wird dieser Aufwand zu Unrecht geltend gemacht. Die entsprechenden Bemühungen sind von der Rechtsschutzversicherung selbst zu übernehmen. Gemäss § 3

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Seit dem 1. Januar 2014 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO Fr. 200.-- pro Stunde. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 2`475.-- (8.75 Stunden à Fr. 180.-- und 2.17 Stunden à Fr. 200.-- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 283.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zuläs- sig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenent- scheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Be- weisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

7.2 Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittel- belehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Verfahrenskosten vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘475.-- (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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Entscheidungsdatum
10.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026