Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 9. April 2014 (810 13 278)


Ausländerrecht

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Claude Jeanneret, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Eva Weber, Advokatin

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner

Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (RRB Nr. 1297 vom 13. August 2013)

A. Die rumänische Staatsangehörige A., geboren 1971, arbeitete zwischen 2002 bis 2006 im Rahmen von Kurzaufenthaltsbewilligungen während jeweils acht Monaten pro Jahr als Cabarettänzerin in der Schweiz. Am 11. Mai 2006 heiratete sie den Schweizer B., geboren 1983. Zwecks Verbleibs beim Ehemann erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche am

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. September 2008 ablief. Am 24. November 2009 wurde die Scheidung der Ehegatten rechts- kräftig.

B. Am 1. Juni 2006 hat B.____ die C.____ GmbH, mit Sitz in D., übernommen und die Geschäftsführung seiner damaligen Ehefrau übertragen. Am 5. Dezember 2006 hat die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) zusammen mit der Kriminalpolizei Zürich in der C. GmbH in D.____ eine Hausdurchsuchung durchgeführt, da die Staatsanwaltschaft Zürich Sihl eine Straf- untersuchung gegen den Bruder von A.____ eingeleitet und es Hinweise gegeben hatte, dass sich dieser dort aufhielt. Im Rahmen dieser Hausdurchsuchung konnte B.____ nicht in D., sondern in der Wohnung seiner Eltern in E. angehalten werden. Um der Polizei Zugang zu gewähren, wurde er nach D.____ zur C.____ GmbH gebracht. Es war jedoch nicht möglich, die Haustür zu öffnen, da er über keinen Wohnungsschlüssel verfügte. Angetroffen wurden dann seine damalige Ehefrau und F., mit welchem die Ehefrau die Nacht verbracht hatte. In der Wohnung haben sich nach Angaben der Polizei keine Effekten des Ehemanns befunden und er habe keinerlei Reaktion gezeigt, als er seine damalige Ehefrau mit F. im Bett vorfand. Auf- grund dieser Umstände hatte die Polizei Zweifel an einer gelebten Ehe. Mit Bericht vom 9. Dezember 2006 wurde das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (AfM) entspre- chend informiert.

C. F.____ führte am 15. August 2008 anlässlich einer Einvernahme bezüglich eines Vor- falls in der C.____ GmbH aus, dass er seit vier Jahren mit A.____ liiert und sie die Ehe mit B.____ nur zum Schein eingegangen sei. B.____ habe nie in D., sondern stets bei seinen Eltern in E. gewohnt. In einer anschliessenden polizeilichen Einvernahme vom 16. August 2008 führte B.____ aus, dass ihm für das Eingehen der Ehe mit A.____ Fr. 20‘000.-- bezahlt worden seien. Mit Datum vom 30. August 2008 haben sowohl B.____ als auch F.____ ihre diesbezüglichen Aussagen per E-Mail widerrufen. Am 2. September 2008 habe sich B.____ telefonisch erneut bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt, dass er seine im E-Mail vom 30. August 2008 gemachten Aussagen wiederum widerrufen möchte, da er sie aufgrund von Drohungen vorgenommen habe.

D. Mit Schreiben vom 3. September 2008 teilte das AfM A.____ mit, dass eine Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung und eine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz geprüft würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestritt A., vertreten durch Advokatin Eva Weber, die Aussagen von B. und F.____ betreffend Scheinehe (vgl. Schreiben vom 19. September 2008). Sie sei die Ehe aus Liebe eingegangen. Die Zahlung von Fr. 20‘000.-- habe sie zwecks Übernahme der C.____ GmbH getätigt. Sie habe mit B.____ seit dem 1. Juni 2006 in der ehelichen Wohnung gelebt, sich nun aber infolge der hier umstrittenen Vorkomm- nisse getrennt.

E. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung von A.____ und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begrün- dung dieser Anordnung führte das AfM aus, A.____ habe ihre Aufenthaltsberechtigung durch das Eingehen einer Scheinehe erschlichen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2008 erhob A.____, vertreten durch Advokatin Eva Weber, mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 Beschwerde beim Regierungsrat Basel- Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des AfM vom 3. Oktober 2008 und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

G. Zwischen Dezember 2007 und November 2008 führte A.____ die C.____ GmbH als al- leinige Inhaberin. Am 15. November 2008 brannte dieses nieder, wobei drei Tänzerinnen im Feuer den Tod fanden. In diesem Zusammenhang wurde auch gegen A.____ eine Untersu- chung wegen Förderung der Prostitution, Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbe- gesetz, Nötigung zum Nachteil diverser Tänzerinnen, Widerhandlung gegen das Ausländerge- setz durch Beschäftigung von Ausländern ohne Arbeitsbewilligung sowie Verstoss gegen das Ausländergesetz durch Täuschung der Behörden/Scheinehe im Jahr 2006 eingeleitet. Ferner war man in anderen strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe auf A.____ als Zeugin angewiesen, sodass das migrationsrechtliche Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 27. Januar 2009 sistiert werden musste. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Oktober 2010 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) das Ver- fahren gegen A.____ ein. Hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe wurde festgestellt, dass dieser Tatbestand vorliege, jedoch erst seit Inkrafttreten des AuG strafrechtlich relevant sei. Sie habe damit allenfalls zivilrechtliche Vorschriften (Art. 159 ff. ZGB) verletzt.

H. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 ersuchte A.____, wiederum vertreten durch Advoka- tin Eva Weber, das AfM um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus eigenem Recht nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom

  1. Juni 2002.

I. Mit Regierungsratsbeschluss Nr. 1297 vom 13. August 2013 (RRB) hat der Regierungs- rat die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen.

J. Gegen den RRB vom 13. August 2013 erhob A., vertreten durch Advokatin Eva Weber, am 26. August 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt dessen Aufhebung sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In der Beschwerdebegründung vom 23. Oktober 2013 führt sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der eingegangenen Heirat nicht um eine Scheinehe gehandelt habe und es zudem nicht zutreffe, dass sie unabhängig von der Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte. Es fehle an Indizien, welche auf das Vorliegen ei- ner Scheinehe schliessen liessen. Insbesondere bestreite sie die Darstellungen im Polizeibe- richt vom 9. Dezember 2006, welcher nicht als Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe verwen- det werden dürfe, da die Hausdurchsuchung nicht aufgrund dieses Verdachts durchgeführt worden sei. Die Aussagen von B. und F.____ seien widersprüchlich gewesen. Ferner stellt die Beschwerdeführerin die Bezahlung eines “Heiratsgelds“ in Abrede, sie habe dem damaligen Ehemann Fr. 20’000.-- zur Bezahlung des Mietzinsdepots der C.____ GmbH bezahlt. Weiter bringt sie vor, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil sie vom AfM nicht persönlich angehört worden sei. Dies wäre gerade aufgrund der widersprüchlichen Aus-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sagen von F.____ und B.____ für eine sorgfältige Sachverhaltsabklärung unabdingbar gewe- sen. Ferner sei ein Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgeset- zes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005 zu prüfen.

K. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2013 beantragt der Regierungsrat die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde.

L. Mit präsidialer Verfügung vom 19. Dezember 2013 wurde die Angelegenheit der Kam- mer zur Beurteilung überwiesen. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin wurden abgewie- sen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltli- che Prozessführung und Verbeiständung bewilligt.

M. An der heutigen Verhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertrete- rin sowie ein Vertreter des Regierungsrats teil; die Parteien halten an ihren Begehren und Be- gründungen fest. Als Auskunftsperson wird B.____ befragt.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vor- liegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegen- heit gegeben.

  2. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Da die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochte- nen Entscheids ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat und die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

  3. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prü- fen, ob der Beschwerdegegner sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht im vorliegenden Fall ver- wehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

  4. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung der Beschwerdeführerin und deren Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie rügt, es sei ihr keine persönliche Vorsprache beim AfM gewährt worden.

5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Be- hörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN; Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Auflage; Zürich/St. Gallen 2010, N 1672). Zum einen dient der Anspruch auf rechtliches Gehör der Sachaufklärung, zum andern stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 135 II 286 E. 5.1). Ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, dass der betroffenen Person die Gelegenheit zur Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung zu ge- ben ist. Ein Anspruch auf mündliche Anhörung besteht nach Art. 29 Abs. 2 BV jedoch nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3). Mit Schreiben vom 18. August 2008, also vor Erlass der Verfügung, wurde die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert. Ihr Äusserungsrecht konnte sie somit wahrnehmen und es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das AfM vor.

  1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 AuG, vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet ge- mäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Die ausländische Person hat somit grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflich- tungen sehen einen solchen vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thmoas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 7.84 ff.).

7.1 Gemäss nationalem Recht haben ausländische Ehegatten unter Vorbehalt von Art. 51 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AuG erlö- schen die Ansprüche nach Art. 42 AuG respektive nach Art. 43, 48 und 50 AuG jedoch, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG) oder wenn Widerrufsgründe nach den Artikeln 63 und 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).

Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Ver- wirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 715 ff.). Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG bezieht sich auf die sogenannte “Scheinehe“ oder “Umgehungsehe“ (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3795 f. Ziff. 2.6). Diese ist dadurch

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht definiert, dass dem formell-rechtlichen Eheband von Anfang an kein Ehewille zugrunde liegt und auch keine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung besteht. Der Nachweis einer solchen nur formell bestehenden Beziehung entzieht sich einem direkten Beweis, da es sich um eine innere Tatsache handelt, welche in der Regel nur indirekt durch Indizien nachgewiesen werden kann. Das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft ohne jede sachliche Begründung gilt indessen als gewichtiges Indiz dafür, dass die Ehe geschlossen wurde, allein um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten (MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Mig- rationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 2 zu Art. 51). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung können Indizien für eine Scheinehe auch darin liegen, dass der heiratswilligen ausländi- schen Person unmittelbar die Wegweisung drohte, eine sehr kurze Bekanntschaft bestand oder ein Heiratsgeld vereinbart wurde (BGE 122 II 295 E. 2b). Ferner können auch ein sehr grosser Altersunterschied zwischen den Eheleuten sowie die Sozialhilfeabhängigkeit des schweizeri- schen Ehegatten ein Indiz für eine Scheinehe sein. Gleichzeitig ist aber auch darauf hinzuwei- sen, dass das Vorliegen einer Scheinehe “nicht leichthin angenommen werden“ darf (BGE 128 II 145 E. 2.2; MARC SPESCHA, a.a.O., N 2 zu Art. 51 AuG). Auch die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, die “mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nicht zu verlieren“, gilt als Rechtsmissbrauch (BBl 2002 3795 f. Ziff. 2.6).

7.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, eine Scheinehe geführt zu haben; sie sei die Ehe aus Liebe eingegangen. Die typischen Indizien, welche das Vorliegen einer Scheinehe bekräfti- gen würden, lägen gerade nicht vor. So habe sie im Rahmen ihrer Kurzaufenthaltsbewilligungen von 2002 bis 2006 jeweils für acht Monate in der Schweiz leben beziehungsweise arbeiten kön- nen und sei für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung somit nicht auf die Ehe mit ihrem dama- ligen Ehemann angewiesen gewesen. Überdies sei bereits im Jahr 2006 absehbar gewesen, dass sie aufgrund des Beitritts von Rumänien zur Europäischen Union (EU) im Folgejahr eine Aufenthaltsbewilligung aus eigenem Recht hätte erwirken können. B., zu dem sie keinen grossen Altersunterschied aufweise, habe sie im Jahr 2002 kennengelernt, weshalb von einer kurzen Dauer der Bekanntschaft nicht die Rede sein könne. Sie habe zwar finanzielle Leistun- gen an B. erbracht, jedoch seien diese Leistungen nicht für das Eingehen der Ehe, son- dern für das gemeinsame Geschäft bezahlt worden. Die Vorinstanz würde sich vornehmlich auf den Polizeibericht vom 9. Dezember 2006 sowie auf die Aussagen von B.____ und seinem bes- ten Freund F.____ stützen, was für die Annahme einer Scheinehe unzureichend sei. Schliess- lich habe B.____ und nicht die Beschwerdeführerin den Trennungswunsch geäussert, weshalb daraus nicht ein fehlender Ehewille der Ehefrau abgeleitet werden könne. Zusammenfassend ergebe sich, dass keine Scheinehe bestanden und A.____ Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung habe.

7.3 Der Regierungsrat hält fest, dass Scheinehen kaum je bewiesen werden könnten; vielmehr müssten sie durch Indizien nachgewiesen werden. Er führt zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss der damaligen Gesetzgebung ohne Heirat im Mai 2006 keine Auf- enthaltsbewilligung erhalten hätte. Ferner habe B.____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. Dezember 2006 morgens um acht Uhr nicht in der angeblich gemeinsamen Wohnung in D., sondern in seinem Zimmer in der Wohnung der Eltern in E., aufgefunden werden

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht können. Er habe über keinen Schlüssel zur Wohnung in D.____ verfügt und es hätten sich in der Wohnung in D.____ keine Effekten von B.____ befunden. Im ‚ehelichen‘ Bett habe überdies F.____ geschlafen, was den damaligen Ehemann wider Erwarten nicht gestört habe. Gestützt auf diese Gründe sei erstmals der Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe entstanden. Ge- mäss übereinstimmenden Aussagen von B.____ und F.____ habe die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 eine Liebesbeziehung zu Letzterem gehabt (Einvernahmeprotokoll der Polizei vom 15. August 2008, S.1 ff.; Einvernahmeprotokoll der Polizei vom 16. August 2008, S. 1 ff.). Die Ehegatten hätten keine Hausgemeinschaft geführt. Zum Zwecke der Glaubhaftigkeit des Bestehens der Ehe habe sich B.____ zwar in D.____ angemeldet, tatsächlich habe er aber un- unterbrochen bei seinen Eltern in E.____ gewohnt. Für das Eingehen der Scheinehe habe er ein Entgelt von Fr. 20‘000.-- erhalten. Diese Aussagen seien für die Vorinstanz glaubwürdig und hätten den Verdacht auf eine Scheinehe entsprechend erhärtet. Schliesslich verweist der Re- gierungsrat auf den Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2010, worin das Einge- hen einer Scheinehe festgestellt wurde.

7.4 Zunächst ist festzuhalten, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Polizeibericht vom 9. Dezember 2006 beziehungsweise die Aussagen von B.____ und F.____ nicht verwendet werden dürften, nicht gefolgt werden kann. Die mit dem Vollzug des AuG be- trauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 97 Abs. 1 AuG) und erhalten auf Verlangen von anderen Behörden des Bundes, der Kan- tone und der Gemeinden die für den Vollzug des AuG notwendigen Daten und Informationen (Art. 97 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 97 Abs. 3 AuG bestimmt der Bund, welche Daten den Be- hörden unaufgefordert gemeldet werden müssen. Dabei geht es um die Bekämpfung von Scheinehen und krimineller Handlungen durch Ausländer (MARC SPESCHA, a.a.O., N 3 zu Art. 97 AuG). Die Polizei war somit gehalten, die kantonale Ausländerbehörde zu informieren und der Bericht vom 9. Dezember 2006 ist von den Vorinstanzen zu Recht berücksichtigt wor- den (vgl. auch Art. 82 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Weiter ist hinsichtlich der Befragungen von B.____ und F.____ festzu- halten, dass Dritte gemäss Art. 90 AuG verpflichtet sind, an der Feststellung des massgeben- den Sachverhalts mitzuwirken. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin gehen so- mit ins Leere. Die Vorinstanz durfte auch auf die Aussagen von B.____ und F.____ abstellen.

Die Beschwerdeführerin räumt anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme bei der Polizei ein, dass sie eine Liebesbeziehung mit F.____ geführt hatte (Polizeibericht vom 23. April 2010, S. 39). Ent- sprechendes sagen F.____ und B.____ anlässlich ihrer Einvernahmen aus (Einvernahmeproto- koll der Polizei vom 15. August 2008, S. 1 f.; Einvernahmeprotokoll der Polizei vom 16. August 2008, S. 2 f.; Polizeibericht vom 23. April 2010, S. 43). Das AfM und der Regierungsrat durften daher zu Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin und F.____ seit 2004 eine Lie- besbeziehung führten beziehungsweise zwischen der Beschwerdeführerin und B.____ keine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung bestand. B.____ bestätigt denn auch an der heutigen Parteiverhandlung die diesbezüglichen Darlegungen der Vorinstanzen, sowie insbesondere, nie aus der elterlichen Wohnung in E.____ ausgezogen zu sein. Seine Ausführungen decken sich zudem mit denjenigen im Polizeibericht vom 9. Dezember 2006, wonach er über keinen Schlüs- sel zur Wohnung in D.____ verfügt habe und sich dort auch keine Effekten von ihm befunden

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätten. Die Beschwerdeführerin führt anlässlich der heutigen Parteibefragung zudem aus, mit B.____ keine gemeinsamen Ferien verbracht und keine gemeinsamen Hobbies ausgeübt zu haben, weil sie aufgrund ihres Lokals keine Zeit dafür gehabt hätten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Ehegatten sich angeblich fast ein Jahr vor der Hochzeit respektive der Übernahme der C.____ GmbH kennengelernt haben sollen und somit zumindest in dieser Zeit- spanne Freizeit oder Ferien miteinander hätten verbringen können. Es erstaunt ferner, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt versucht hat, ihren damals minderjährigen Sohn nachzuziehen, da bei einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft in der Regel ein gewisses Interesse an einem guten Verhältnis Stiefvater-Sohn vorhanden sein dürfte. Auch diese Um- stände sprechen nicht für eine tatsächlich gelebte Ehe.

An der heutigen Parteiverhandlung stellt sich zudem heraus, dass der Beschwerdeführerin grundlegende Kenntnisse über die Hochzeit und ihren Ex-Ehemann fehlen. Die Beschwerdefüh- rerin kann dem Gericht beispielsweise nicht vortragen, wer die Trauzeugen waren. An das Jahr, in dem sie B.____ kennengelernt hatte, kann sie sich nicht erinnern. Ferner bestritt die Be- schwerdeführerin im Rahmen des migrationsrechtlichen Verfahrens, eine Liebesbeziehung zu F.____ unterhalten zu haben, während sie anlässlich der Zeugeneinvernahme bei der Polizei am 19. Dezember 2008 eingeräumt hat, dass dieser ihr Freund gewesen sei. An der heutigen Parteiverhandlung macht sie nun geltend, es habe sich lediglich um eine vorübergehende Affä- re gehandelt. Ihre Aussagen wirken aufgrund der Widersprüche nicht glaubwürdig. Die heutigen Ausführungen von B., eine Scheinehe aus finanziellen Gründen eingegangen zu sein, er- scheinen dem Gericht glaubwürdig. Sein widersprüchliches Aussageverhalten im Jahr 2008 erklärt er damit, unter grossem Druck von F. gestanden zu haben. Ferner führt B.____ heute nochmals aus, dass er die Ehe für ein “Heiratsgeld“ in der Höhe von Fr. 20‘000.-- einge- gangen sei.

7.5 Einzelne Indizien vermögen für sich allein den Nachweis einer Tatsache nicht zu er- bringen; je nach Art und Anzahl können sie sich jedoch zum rechtsgenüglichen Beweis verdich- ten. Vorliegend sind zahlreiche Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gegeben, wie die Vorinstanzen schlüssig dargelegt haben und sich auch an der heutigen Parteiverhandlung ge- zeigt hat. Indem die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen ist, um dadurch die aus- länderrechtlichen Vorschriften zu umgehen, hat sie rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AuG gehandelt. Die gesetzlichen Anwesenheitsansprüche sind damit grundsätz- lich erloschen.

8.1 Im Übrigen könnte die Beschwerdeführerin auch gestützt auf die nachstehenden Er- wägungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend machen.

8.2 Art. 42 Abs. 1 AuG bestimmt, dass ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern einen Bewilligungsanspruch haben, wenn sie mit diesem zusammenwohnen. Da sich die Beschwerdeführerin und B.____ aber im Jahr 2009 haben scheiden lassen, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.3 Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Beschwerdeführerin machte als wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend, dass ihre Wiedereingliederung in Rumänien aufgrund ihres psychisch beeinträchtigten Gesundheitszustands gefährdet sei. Für eine Verbesserung ihrer Gesundheit bedürfe es der Fortführung der Behandlung bei Dr. med. G.____, welcher die Be- schwerdeführerin seit Beginn an therapiert. Die Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien seien nicht gleich gut wie in der Schweiz, wenn sie denn überhaupt existieren würden.

8.4 Der Schutz von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG bezieht sich auf Situ- ationen, in denen die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.3; BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6). Ein entsprechender Konnex zur ehe- lichen Beziehung weisen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe nicht auf, wo- mit diese nicht mehr in den Schutzbereich von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG fallen. Demzufolge besteht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Anspruchsgrund- lage für eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

9.1 Es ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus dem FZA einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Im Zeitpunkt des Erlas- ses der Verfügung vom 3. Oktober 2008 durch das AfM bestand zwischen der Schweiz und Rumänien keine staatsrechtliche Vereinbarung, welche der Beschwerdeführerin einen An- spruch auf Aufenthalt in der Schweiz eingeräumt hätte. Dieser könnte sich aus heutiger Sicht aus dem FZA ergeben, welches am 1. Juni 2002 zwischen der Schweiz und der EU in Kraft getreten ist. Nach dem Beitritt von Rumänien zur EU (2007) fand eine Erweiterung des FZA auf Rumänien statt, wobei im Protokoll II eine Übergangsregelung für diese Ausdehnung ausge- handelt wurde (Art. 10 FZA). Das Protokoll II ist fester Bestandteil des FZA und dehnt dessen territorialen Geltungsbereich mitunter auf Rumänien aus (Art. 15 FZA). Mit Inkrafttreten des Pro- tokolls II am 1. Juni 2009 gilt somit zwischen der Schweiz und Rumänien das FZA – mit Aus- nahme der im Protokoll II festgelegten Übergangsbestimmungen für den Zugang zum Arbeits- markt. Gemäss Art. 37 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personen- verkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziati- on (VEP) vom 22. Mai 2002 gilt übergangsrechtlich der Grundsatz, dass für Verfahren, die bei Inkrafttreten des FZA hängig sind, neues Recht zur Anwendung gelangt. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind somit ab deren Inkrafttreten auch bei hängigen Verfahren von den Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 3.1; BGE 129 II 249 E. 3.3 in fine).

9.2 Die Rechte, welche gestützt auf das FZA eingeräumt wurden, dürfen nur durch Mass- nahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Sämtliche vom FZA eingeräumten

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsansprüche stehen unter dem Vorbehalt der allgemeinen Polizeiklausel. Eine Schmäle- rung der vom FZA eingeräumten Rechte ist nur zulässig, wenn sie durch ein persönliches Ver- halten der betroffenen Person gerechtfertigt werden kann. Das rechtsbeschränkende Verhalten muss überdies widerrechtlich sein und ausserdem eine gegenwärtige und hinreichend schwere, das Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen (MARC SPESCHA; a.a.O., N 1 zu Art. 5 FZA). Das Eingehen einer Scheinehe genügt für eine Schmälerung des Aufenthaltsrechts nach FZA nicht. Es ist folglich zu prüfen, ob nach internati- onalem Recht ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin aus eigenem Recht besteht.

9.3 Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bis auf weiteres arbeitsunfähig (vgl. Arztzeugnis Dr. med. G.____ vom 30. Mai 2013, Protokoll der Parteiver- handlung vom 9. April 2014, S. 4). Sie kann deshalb keinen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 4 FZA geltend machen. Selbst wenn sie wieder erwerbstätig sein könnte, ist festzuhal- ten, dass sie keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, welche die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht gebieten würde. Aus diesem Grund kann sie keinen Anspruch gestützt auf Art. 4 FZA geltend machen.

9.4 Das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wird den Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gemäss den Bestimmungen des Anhangs I über Nichterwerbs- tätige eingeräumt (Art. 6 FZA). Art. 24 Anhang I FZA bestimmt, dass eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhält, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (lit. a) sowie über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Für die Bemessung der erforderlichen Mittel sind die Richtli- nien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgebend (MARC SPESCHA; a.a.O., N 3 zu Art. 24 Anhang I FZA). Grundsätzlich sind die finanziellen Mittel dann ausreichend, wenn Schweizerinnen und Schweizer in der gleichen Situation keine Sozialhilfe beantragen könnten (Art. 16 VEP). Die Beschwerdeführerin hat am 16. April 2010 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft ein Rentengesuch eingereicht. Dieses ist zwar noch nicht rechtskräftig entschieden, doch wurde mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2013 festgestellt, dass sie seit dem 1. Januar 2013 einen Invaliditätsgrad von 0% aufweise. Seit August 2013 bezieht die Beschwerdeführerin Sozialhilfe, sodass das Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel nicht erfüllt ist (vgl. Bankauszahlungsbelege des Sozialdienstes E.____; Vorbescheid vom 22. Oktober 2013) und sie folglich kein Recht auf Aufenthalt gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA geltend machen kann.

9.5 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Gemäss Art. 16 dieses Abkommens wird auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtilinie 75/34/EWG Bezug genommen (Abs. 2).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Je nach Grund für die Beendigung der Erwerbstätigkeit und dem Status des EU-Angehörigen gelten andere Voraussetzungen. Bei Kurz- und Daueraufenthaltern fällt das Verbleiberecht mit Ablauf der Bewilligungsfrist (bzw. kurzer Verlängerungsmöglichkeit bei Daueraufenthaltern) in der Regel dahin, sofern die Erwerbstätigkeit zufolge vorübergehender, unfreiwilliger Erwerbslo- sigkeit oder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben wird (MARC SPESCHA; a.a.O., N 3 zu Art. 4 Anhang I FZA). Angehörige eines EU-Staats, welche nach zweijährigem ständigem Auf- enthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden, haben ein bedingungsloses Verbleibe- recht, wenn die Beendigung durch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit bedingt ist (MARC SPESCHA; a.a.O., N 4 zu Art. 4 Anhang I FZA; Art. 22 VEP). Personen, die sich auf das Verblei- berecht berufen können, behalten damit ihre erworbenen Rechte als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Aufrechterhaltung des Rechts auf Gleichstellung mit den inländischen Arbeits- kräften) gemäss dem FZA und seiner Protokolle, obwohl sie den Arbeitnehmerstatus nicht mehr für sich in Anspruch nehmen können. Ein Recht auf Verbleib nach Beendigung der Erwerbstä- tigkeit haben aber nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche sich auf ihr Freizügigkeits- recht als Arbeitsnehmerinnen und Arbeitnehmer berufen können. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin stützen, da sie lediglich bis 2008 er- werbstätig war und das FZA in jenem Zeitpunkt für sie als rumänische Staatsangehörige grund- sätzlich noch nicht zur Anwendung gelangt ist. Gemäss Art. 10 FZA und Art. 36 VEP werden Angehörige Rumäniens, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls II zum FZA be- reits in der Schweiz aufhalten, privilegiert behandelt. Diese Personen haben einen Anspruch auf Inländergleichbehandlung und können sich auf alle Rechte gemäss FZA berufen. Durch das Eingehen der Scheinehe hat die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsberechtigung jedoch in rechtsmissbräuchlicher Weise erwirkt (vgl. E. 8.1 ff.). Das Recht auf Familiennachzug nach FZA steht ebenfalls unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113 E. 9). Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin aus dem Privileg nichts zu ihren Gunsten ableiten.

  1. Die Beschwerdeführerin hat die Einholung diverser Gutachten betreffend die Fragen, welche seelischen Konsequenzen eine Rückweisung nach Rumänien für die Beschwerdeführe- rin hätte, ob eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin massiv gefährdet wäre sowie welche Behandlungsmöglichkeiten in Rumänien aktuell bestehen, beantragt. Gestützt auf das “Gutachten SFH-Länderanalyse, Rumänien, vom 3. Juli 2008“, erscheint eine Behandlungs- möglichkeit im Herkunftsland jedoch möglich. Demzufolge ist das Gesundheitssystem in Rumä- nien gemessen an europäischen Standards zwar dürftig, doch habe auch dort grundsätzlich jede versicherte Person Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Die Probleme im rumänischen Gesundheitssystem fänden sich vornehmlich in ländlichen Gebieten. Die Beschwerdeführerin kommt aus Jasch, einer grossen Universitätsstadt, wo von einer besseren medizinischen Ver- sorgung als in ländlichen Gebieten auszugehen ist. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht auf eine stationäre Behandlung angewiesen, sondern wird ambulant therapiert. Die Behandlung habe einmal alle ein bis zwei Wochen stattgefunden (vgl. Arztzeugnis von Dr. med. G.____ vom
  2. Juni 2012), wobei sie vom 13. März 2013 bis zum 8. Mai 2013 kurzzeitig stationär betreut worden sei (vgl. Einspracheentscheid der H.____ vom 4. Oktober 2013, S. 4). Aus dem SMAB- Gutachten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Ereignis im November 2008 an massiven psychischen Problemen litt und diese folglich in Rumänien bewältigen konn- te oder musste. Zwischenzeitlich ist infolge der wirtschaftlichen Entwicklung in Rumänien sowie

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Beitritt zur EU davon auszugehen, dass sich auch der Bereich der medizinischen Versor- gung bis zum heutigen Tag verbessert hat. Demzufolge wird die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin auch in Rumänien gewährleistet sein. In Bezug auf ihren sozialen Rückzug ist darauf hinzuweisen, dass ihre Mutter, ihr Sohn, ein Bruder und die Schwester in Rumänien leben. Sie wird somit im Herkunftsland persönliche Unterstützung durch ihre Familie erhalten und ist nicht auf sich alleine gestellt. Dieser Umstand ist hinsichtlich der Wiedereingliederung im Herkunftsland als wesentlich zu bewerten. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin wurden deshalb abgewiesen.

11.1 Besteht kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, kann eine Aufenthaltsbewilligung dennoch ermessensweise gewährt respektive verlängert wer- den. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Die Bewilligung kann selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen ermessensweise verlängert werden, da ein Widerrufsgrund lediglich Ausdruck dafür ist, dass an der Wegweisung der ausländischen Person ein gewichti- ges öffentliches Interesse besteht (TAMARA NÜSSLE in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 33 zu Art. 33). Dieser Ermessensentscheid hat pflichtgemäss in Be- rücksichtigung der Anforderungen von Art. 96 AuG und in Beachtung übergeordneter verfas- sungsmässiger Prinzipien wie der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (PETER BOLZLI in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommen- tar Migrationsrecht, 3. Auflage, Zürich 2012, N 7 zu Art. 33). Nach Art. 96 AuG sind die öffentli- chen Interessen der Schweiz gegen die persönlichen Interessen der ausländischen Person am Verbleib in der Schweiz gegeneinander abgewogen werden. Dabei ist die bisherige Anwesen- heitsdauer in der Schweiz, das Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, der Grad der Integration sowie die persönlichen, familiären und sozialen Beziehungen gebührend Rechnung zu tragen (TAMARA NÜSSLE, a.a.O. N 33 zu Art. 33). Wie bereits hiervor in E. 3 ausgeführt, darf das Kantonsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz nur auf Rechtsverletzungen ein- schliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauchs, nicht jedoch auf deren Ange- messenheit überprüfen.

11.2 Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilli- gung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gewürdigt und das Vorliegen eines Härtefalls ver- neint. Es seien keine staatspolitischen Gründe, die eine Rückkehr in die Heimat als unzumutbar erscheinen lassen würden, ersichtlich. Die Beschwerdeführerin verfügt über enge familiäre Bin- dungen im Herkunftsland. Auch wenn der Beschwerdeführerin durch die Brandkatastrophe ein hartes Schicksal widerfahren ist, vermag dieses für sich alleine keinen Härtefall zu begründen. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführerin – falls notwendig – die erforderliche medizinische Versorgung im Heimatland zur Verfügung steht, was bejaht werden kann. Es gibt demnach kei- ne Anhaltspunkte, dass die Vorinstanzen das ihnen zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben. Der Entscheid des AfM, der Beschwerdeführerin ermessensweise keine Auf- enthaltsbewilligung zu erteilen, lässt sich nicht beanstanden.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12.1 Es ist abschliessend zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung verhältnismässig sind. Im Hinblick auf die Anwesen- heitsdauer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung hat sich das Bundesgericht dahinge- hend geäussert, dass bei einer über zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz gewichtige Inte- ressen gegen eine Ausweisung wegen Bedürftigkeit in die Abwägung miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 119 Ib 8 E. 4c). Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar seit rund 8 Jahren unun- terbrochen in der Schweiz (zuvor 4 Jahre mit Unterbruch), sie hat jedoch den grössten Teil ih- res Lebens – insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre – im Herkunftsland ver- bracht. Da sie erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz einreiste, ist sie mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Rumänien bestens vertraut. Hinsichtlich der persönli- chen Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen ist festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin nur kurz verheiratet war und ihre Familienangehörigen in Rumänien leben. Hier in der Schweiz verfügt sie über keine familiären Bindungen. Weitere Beziehungen in der Schweiz macht sie nicht geltend. Beruflich ist die Beschwerdeführerin nicht integriert. Sie würde sich selbst – im Falle erneuter Erwerbstätigkeit − nicht als eine für die schweizerische Wirtschaft unentbehrliche Arbeitskraft erweisen, weshalb auch ihre berufliche Situation nicht zu ihren Gunsten ins Gewicht fällt.

In persönlicher Hinsicht ist insbesondere der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erwähnen. Gemäss behandelndem Arzt leidet die Beschwerdeführerin seit der Brandkatastro- phe im November 2008 an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradi- gen Depression. Der behandelnde Arzt führt aus, dass die Beschwerdeführerin seither sozial isoliert lebe und die Angst vor Menschen noch immer stark vorhanden sei. Sie selber bringt vor, dass eine Behandlung ihrer seelischen Erkrankung nur unter Beibehaltung der Therapie bei dem sie seit Beginn behandelnden Arzt möglich sei. Die Behandlungsmöglichkeiten in Rumäni- en seien nicht gleich gut wie in der Schweiz, wenn sie überhaupt existieren würden. Ihre dies- bezüglichen Ausführungen stützt sie insbesondere auf das Arztzeugnis von Dr. med. G.____vom 6. Juni 2012. Darin stellt er in Frage, ob die Behandlung der Beschwerde- führerin in Rumänien fortgeführt werden könne. Aus seiner Sicht hänge es davon ab, ob die Beschwerdeführerin dort Zugang zu einer funktionierenden sozialen Krankenversicherung habe und ob es genug entsprechend ausgebildete Spezialisten gebe. Die Beschwerdeführerin führt anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erneut aus, der grosse Unterschied zwischen ihrem Leben hier und einem Leben in Rumänien sei die fehlende Möglichkeit der medizinischen Be- treuung. Daraus leitet sie eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland ab. Eine Heimkehr nach Rumänien ist hingegen nicht unzumutbar, wobei an dieser Stelle auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. E. 10 und 11). Abschlies- send ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit August 2013 Sozialhilfeempfängerin ist und seither Leistungen im Umfang von rund Fr. 16‘000.-- erhalten hat. Ihr Gesuch um eine Inva- lidenrente vom 16. April 2010 ist noch hängig. Der Vorbescheid ist am 22. Oktober 2013 ergan- gen und darin wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober 2010 eine ganze Ren- te zugesprochen, jedoch ab 1. Januar 2013 ein Invaliditätsgrad von 0 % festgestellt. Die Be- schwerdeführerin wird somit weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 12.2 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass das öffentliche Inte- resse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das persönliche Interesse der Be- schwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt, da sie weder in wirtschaftlicher, beruflicher noch persönlicher Hinsicht ausreichend integriert ist. Die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich somit als verhältnismässig.

  1. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor Regierungsrat ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt, welches mit dem angefochtenen RRB vom 13. August 2013 abge- wiesen worden ist. Der Regierungsrat hat dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Ausführungen hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse gemacht habe. Sie habe zunächst behauptet, noch Krankentaggelder von der H.____ zu empfangen, obwohl diese bereits eingestellt worden seien. Sie habe dann behauptet, von Freunden Darlehen zu erhalten, ohne aber deren Namen zu nennen, sowie ihr Auto verkauft zu haben, ohne jedoch die ent- sprechende Quittung einzureichen. Es sei ihr damit nicht gelungen, ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Vorwürfe und führt aus, dass sie gerade wegen dem laufenden migrationsrechtlichen Verfahren keine Sozialhilfe beantragt habe, an- sonsten es gegen sie hätte vorgebracht werden können. An die Mitwirkungspflicht sind nicht übermässige Anforderungen zu stellen, die Beschwerdeführerin ist jedoch verpflichtet, ihr Ge- such zu substantiieren. Trotz entsprechender Aufforderung des Regierungsrats hat sie bei- spielsweise die Verfügung der H.____-Versicherung vom 22. Mai 2013 nicht eingereicht, ob- wohl diese für die Beurteilung der aktuellen finanziellen Situation massgebend gewesen wäre. Zudem hat sie dem Beschwerdegegner vorenthalten, eine Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 24‘000.-- erhalten zu haben. Der Entscheid des Regierungsrats über die Nichtgewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit nicht zu beanstanden.

  2. Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden.

14.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Vorlie- gend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1‘800.-- der unterlegenen Be- schwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse zu überbinden.

14.2 Die ausserordentlichen Kosten sind vorliegend gemäss dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. In ihrer Hono- rarnote vom 16. Januar 2014 macht sie einen Aufwand von 33.75 Stunden (32.25 Stunden à Fr. 180.--; 1.5 Stunden à Fr. 200.--) geltend. Hinzu kommen noch 8 Stunden für Vorbereitung, Klientenbesprechung sowie die heutige Parteiverhandlung, was einem Gesamtaufwand von 41.75 Stunden entspricht. Bei unentgeltlicher Verbeiständung beträgt das Honorar gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) vom 17. November 2003 Fr. 200.-- pro Stunde. Dieser Ansatz gilt seit dem 1. Januar 2014, für die Zeitspanne zuvor ist ein Ansatz in der Höhe von Fr. 180.-- anzuwenden. Somit beläuft sich das Honorar vorliegend auf Fr. 7‘705.-- plus Auslagen in der Höhe von Fr. 69.50, mithin Fr. 7‘774.50 (exkl. MWSt). Der

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist ein Honorar in der Höhe von Fr. 8‘396.45 (inkl. Auslagen und 8% MWSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten.

14.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzah- lung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichts- kasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gerichtskasse.

  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8‘396.45 (inkl. Auslagen und 8 % MWSt) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 5. September 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Ver- fahrensnummer 2C_771/2014) erhoben.

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Entscheidungsdatum
09.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026