Entscheid der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 8. April 2014 (420 14 63)


Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Pfändungsvollzug / Effektivitätsgrundsatz und Mündigenunterhalt

Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Dieter Freiburghaus (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Yves Suter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft, Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Gegenstand Pfändungsvollzug / Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll des Betreibungsamtes Ba- sel-Landschaft vom 3. März 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung vom 3. März 2014 erhöhte das Betreibungsamt Basel-Landschaft die monatlich pfändbare Quote von A.____ von bislang CHF 920.00 auf CHF 1‘460.00, erstmals zahlbar per Ende März 2014. B. Mit Eingabe vom 14. März 2014 gelangte der Schuldner, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und erhob Beschwerde gegen das Pfändungsprotokoll vom 3. März 2014. Er beantragte, es sei die Verfügung vom 3. März 2014 aufzuheben und festzustellen, dass die Lohnpfändung den Betrag von CHF 160.00 nicht übersteigen dürfe, unter o/e-Kostenfolge. Zudem verlangte er, es sei ihm der Kostenerlass zu bewilligen. Als Begründung führte der Schuldner zusammengefasst an, das Betreibungsamt habe bei der Berechnung des Existenzminimums die Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 403.95 übergangen. Zudem sei er aufgrund seiner Arbeit auf das Auto an- gewiesen, wobei sich die monatlichen Kosten auf CHF 390.00 belaufen würden. Des Weiteren sei er gemäss des Scheidungsurteils vom 24. Oktober 2007 zu Unterhaltszahlungen von CHF 1‘500.00 und nicht wie das Betreibungsamt angenommen habe von CHF 1‘000.00 ver- pflichtet. C. In der Vernehmlassung vom 28. März 2014 begehrte das Betreibungsamt Basel- Landschaft, es sei die Beschwerde vom 14. März 2014 abzuweisen und die massgebliche Ver- fügung vom 3. März 2014 als verbindlich und vollstreckbar zu erklären. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass die Bezahlung der Krankenkassenprämien durch die Zusendung einer offenen Rechnung nicht belegt sei. Bezüglich des Zuschlages für Autokosten sei die Kompe- tenzeigenschaft dieses Fahrzeuges nicht nachgewiesen. Des Weiteren begrenze das vorgeleg- te Scheidungsurteil den Kindesunterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 20. Altersjahres der Kinder, für das älteste Kind würde diese Pflicht somit offensichtlich entfallen. Erwägungen

  1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzes- verletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkam- mer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 EG SchKG. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Revision der Pfändung vom 3. März 2014. Das Pfändungsprotokoll wurde dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 4. März 2014 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 5. März 2014 zu laufen begann und entsprechend am 14. März 2014 endete. Mit Beschwerdeschrift vom 14. März 2014, welche gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist die zehntägige Rechtsmittelfrist somit gewahrt. Da auch die weiteren Formalien erfüllt sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet wer- den, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Es ist der tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und nicht etwa der standesgemässe oder gewohnte Bedarf zu bestimmen. Grundlage der Berech- nung des Existenzminimums eines Schuldners bilden gemäss Beschluss des Regierungsrates vom 18. August 2009 (RRB Nr. 1222) die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon- kursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009. Gemäss diesen Richtlinien wird einem Schuldner im Rahmen des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag zugebilligt. Weitere notwendi- ge Auslagen des Schuldners, wie z.B. der Wohnungsmietzins, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge etc. werden zusätzlich zum Exis- tenzminimum gerechnet. Diese Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nach dem sog. Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (vgl. BÜHLER, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 2002, S. 647; BGE 121 III 20 E. 3a, 112 III 19 E. 4). Begründet wird dies damit, dass es stossend wä- re, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt. Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhält- nisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es steht ihm dabei ein weitgehendes Ermessen zu, das pflichtgemäss auszuüben ist. Das bedeutet insbesondere, dass sowohl den Interessen des Schuldners wie auch jenen des Gläubigers Rechnung getragen werden muss. 3. Der Beschwerdeführer moniert das Betreibungsamt habe im Pfändungsprotokoll vom 3. März 2014 bestimmte Zuschläge nicht einbezogen respektive den massgeblichen Betrag zu gering angesetzt. So sei seine Krankenkassenprämie in der Höhe von CHF 403.95 gar nicht in die Berechnung eingeflossen. Des Weiteren sei er auf Grund seines frühen Arbeitsbeginns zwingend auf sein Auto angewiesen, die Arbeitsstelle könne zur frühen Stunde gar nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wodurch nicht nur der Betrag eines U-Abos, son- dern die Kosten für den Gebrauch seines Fahrzeuges angerechnet werden müssten. Zudem habe das Betreibungsamt lediglich CHF 1'000.00 anstelle der eigentlichen Unterhaltskosten von CHF 1‘500.00 für seine drei Kinder eingesetzt. 4. Für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die Umstände zur Zeit der Vornah- me der Einkommenspfändung massgebend (BGE 102 III 10 E. 4). Der Betreibungsbeamte hat die zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfänd- baren Erwerbseinkommens nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt allerdings dem Schuldner eine Mitwirkungspflicht, den Betreibungsbeamten über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten (BGE 119 III 70 E. 1; BlSchK 2007 S. 249). Bei der Berechnung des Existenz- minimums muss den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden und es kann nicht auf behauptete, aber nicht erfüllte vertragliche Verpflichtungen des Schuldners abgestellt wer- den. Das gilt auch für die Krankenkassenkosten (BGE 121 III 20). Einzig der Grundbetrag wird ohne individuelle Abklärungen gewährt. Nachträgliche Änderungen bei den tatsächlichen Ver- hältnissen hat der Schuldner nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern mit einem Gesuch um

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4). 5. Wie das Betreibungsamt ausführt, wurde der Beschwerdeführer mehrfach dazu aufgefor- dert, aktuelle Unterlagen für die Revision der Pfändung einzureichen. Diesem Ersuchen kam er laut den der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vorliegenden Unterlagen nur beschränkt nach. Dementsprechend musste der Betreibungsbeamte die Revision der Lohn- pfändung anhand der vorhandenen Unterlagen vornehmen. Auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Pfändungsprotokolls vorgelegten Unterlagen hat das Betreibungsamt im vorliegenden Falle richtig entschieden: Durch die Einreichung einer unbezahlten Rechnung konnte der Beschwer- deführer weder nachweisen, dass er zum momentanen Zeitpunkt seine Krankenkassenprämien effektiv entrichtet, noch wie hoch die zu berücksichtigende Grundversicherung tatsächlich ist (vgl. dazu BGE 129 III 242 E. 4.1). Auch bezüglich des Motorfahrzeuges genügt eine Bestäti- gung des Arbeitgebers nicht, um zu evaluieren, für welche Strecke der Beschwerdeführer sein Auto benötigt und wie die Kosten zu beziffern sind. In Bezug auf die Kindesunterhaltspflichten hält das Scheidungsurteil vom 24. Oktober 2007 in Ziffer 4 fest, dass der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seinen Unterhalt bis zur Volljährigkeit der drei gemeinsamen Kinder zu leisten. Da seine älteste Tochter die Volljährigkeit bereits erreicht hat, kann aber aufgrund des Schei- dungsurteils für sie nicht mehr auf entsprechende Pflichten geschlossen werden. Zudem ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Unterhalt eines mündigen Kindes nur bis des- sen Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung, Maturität oder Schuldiplom einzubeziehen. Für den Unterhalt während des Studiums oder anderer höheren Ausbildungen der Kinder dagegen soll der Schuldner nicht zu Lasten seiner Gläubiger aufkommen, da einerseits der entsprechen- de Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) und andererseits das Existenzminimum auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken ist. Es wäre stossend, wenn es den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, (über die Schulausbildung hinaus) für den Unterhalt eines mündigen Kindes zu sorgen (BGer 5A_330/2008 = BlSchK 2010, 63; GEORGES VONDER MÜHLL, Basler Kommentar SchKG I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 24). Dem Beschwerdeführer steht es offen, im Falle von bewiesener- massen verändernden Umständen, sich jederzeit mit Revisionsgesuch an das Betreibungsamt zur Neubeurteilung der pfändbaren Quote zu wenden. Im Ergebnis kommt die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs aufgrund der genannten Ausführungen zum Schluss, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Damit stösst das Begehren des Beschwerdeführers, ihn in dieser Hinsicht von den Gerichtskos- ten zu befreien, ins Leere. Da im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nach dem Art. 17 SchKG den Parteien keine Entschädigungen zugesprochen werden können (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), beinhaltet die unentgeltliche Rechtspflege lediglich die Kosten des eige- nen Rechtsvertreters. Sie ist zu gewähren, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Falle kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer ist offenkundig seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Pfändungs- vollzuges nicht nachgekommen. Diese Säumnis lässt sich im betreibungsrechtlichen Be-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeverfahren nicht nachholen. Die Gewinnaussichten im Beschwerdeverfahren waren mithin beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Zudem wäre die Bestellung eines Rechts- beistandes nicht geboten gewesen, zumal das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfor- derlich machen würde.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin

Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V.

Yves Suter

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Entscheidungsdatum
08.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026