2014_04_08_sr_2

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. April 2014 (470 14 23)


Strafprozessrecht

Edition von Unterlagen / Informationen

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin He- lena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Yves Suter

Parteien Zentrale Paritätische Kontrollstelle ZPK, Grammetstrasse 16, 4410 Liestal, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Oberwilerstrasse 3, Post- fach 82, 4123 Allschwil 2, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Edition Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 21. Januar 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen eines gegen eine unbekannte Täterschaft laufenden Strafverfahrens betref- fend Verletzung des Amtsgeheimnisses forderte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, mit Editionsverfügung vom 21. Januar 2014 die Zentrale Paritätische Kontrollstelle (ZPK) gemäss Art. 265 StPO auf, der Staatsanwaltschaft innerhalb von 10 Ar- beitstagen folgende Unterlagen / Informationen herauszugeben:

„1. Abschlussbericht der ZPK vom 25. Juli 2012 i.S. A.____ AG (in Kopie). 2. Wurde bei der ZPK um Einsicht in die i.S. A.____ AG ergangenen Akten ersucht? (...) 3. Hat die ZPK schriftliche oder mündliche Auskünfte erteilt über die i.S. A.____ AG erfolgten Kontrollen, Abklärungen, etc. sowie deren Ergebnisse (Auskünf- te/Mitteilungen an die A.____ AG und an kantonale Behörden sowie Bundesbe- hörden ausgenommen)? (...)“

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 erhob die ZPK, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, Beschwerde gegen die genannte Editionsverfügung an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte, es sei die Editionsverfügung der Staatsanwalt- schaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 21. Januar 2014 vollumfänglich aufzuhe- ben. Zudem sei der Beschwerde superprovisorisch und ohne vorgängige Anhörung der Gegen- partei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Des Weiteren sei der ZPK zu allen eingeholten Stellungnahmen der Gegenpartei das Replikrecht einzuräumen; dies alles unter o/e- Kostenfolge.

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Februar 2014 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

D. In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2014 beantragte diese, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

E. Mit Replik vom 18. Februar 2014 begehrte die ZPK, der Nichteintretensantrag der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, zudem sei dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abwei- sung der Beschwerde nicht zu folgen. Des Weiteren seien gemäss dem Ausgang des Verfah- rens der ZPK keine Kosten aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen.

F. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. Februar 2014 auf eine dupli- zierende Stellungnahme.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EG StPO. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Ver- fügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbe- hörden. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz hat demzufolge volle Kognition (JEREMY STEPHENSON/GILBERT THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ab- änderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde berechtigt.

1.2 Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2014 kann mit Beschwerde angefochten werden (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 133 N 5). Sie wurde der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2014 zugestellt. Die Be- schwerde vom 3. Februar 2014, die am selbigen Tag bei der Schweizerischen Post zum Ver- sand aufgegeben wurde, ist somit rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin der Editionsverfügung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung, da sie davon ausgehen konnte, dass es sich um eine Strafunter- suchung handelt, welche sie als Verein direkt oder die verantwortlichen Personen des Vereins berühren könnte. Damit ist sie entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft unmittelbar in ihren Rechten betroffen und folglich auch beschwert. Schliesslich ist die Beschwerde schrift- lich und genügend begründet erfolgt, womit ohne Weiteres darauf einzutreten ist.

2.1 Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 war die Staatsanwaltschaft an die Beschwerdefüh- rerin gelangt und hatte für eine hängige Strafuntersuchung um eine Kopie des Abschlussbe- richts der ZPK vom 25. Juli 2012 i.S. A.____ AG, innert einer Frist von 14 Tagen, ersucht. Des Weiteren wurden detaillierte Fragen betreffend mögliche Akteneinsichtsgesuche von Drittperso- nen an die Beschwerdeführerin sowie mündlich oder schriftlich gemachte Auskünfte in genann- ter Sache gestellt. Die Beschwerdeführerin bat darauf die Staatsanwaltschaft in einem Fax- schreiben vom 17. Januar 2014 um die Mitteilung, welche prozessuale Rolle die ZPK bzw. de- ren verantwortliche Personen (Organe, Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, Geschäftslei- tung, Kontrolleure etc.) im fraglichen Verfahren hätten. Im Weiteren ersuchte die Beschwerde- führerin um die Mitteilung, welche Artikel im Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung in der vorliegenden hängigen Strafuntersuchung zu erwägen seien. Ohne weitere Korrespondenz erliess die Staatsanwaltschaft im Anschluss eine Verfügung, datiert vom 21. Januar 2014, und verlangte die Edition der genannten Unterlagen sowie diesbezügliche Informationen. Die Staatsanwaltschaft stützte ihr Editionsbegehren auf die Herausgabepflicht im Sinne von Art. 265 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Bei Widerhandlung gegen die Editionsverfügung wurde der Be-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeführerin eine Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angedroht. Darauf gelangte die Be- schwerdeführerin mit Beschwerde vom 3. Februar 2014 an das Kantonsgericht Basel- Landschaft.

2.2 Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Editionsverfügung auf die Herausgabepflicht in Art. 265 Abs. 1 und Abs. 2 StPO. Die Bestimmung hält fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber verpflichtet ist, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, heraus- zugeben (Abs. 1). Keine Herausgabepflicht haben die beschuldigte Person (Abs. 2 lit. a); Per- sonen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweige- rungsrechts (Abs. 2 lit. b); und Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (Abs. 2 lit. c Ziff. 1) oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteres- se das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Abs. 2 lit. c Ziff. 2). Dabei kann die Strafbehörde die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB oder die Mög- lichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen (Art. 265 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, dass sie in Bezug auf die in Frage stehen- de Tätigkeit als Amtsstelle fungiere und sie somit nicht unter Androhung einer Zwangsmass- nahme zur Herausgabe der Dokumente und Informationen ersucht werden könne. Tatsächlich gilt im Zusammenhang mit der Herausgabepflicht nach Art. 265 StPO zu beachten, dass sich die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten von Behörden an die Strafbehörden nach den Regeln über die Rechtshilfe richtet (vgl. FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, Art. 265 N 5). Es stellt sich somit vorliegend die Frage, ob die Beschwerde- führerin als Behörde im Sinne des Strafprozessrechts zu qualifizieren ist.

2.3 Grundsätzlich ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) das zuständige Auf- sichtsorgan des Bundes für den Vollzug des Bundesgesetzes über die flankierenden Mass- nahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindestlöhne (Entsendegesetz; EntsG). Wesentliche Anhaltspunkte für die Ausübung der Aufsichtsfunktion durch das SECO liefert die regelmässige Berichterstattung der verschiedenen Vollzugsorgane. Dazu zählen die Sozialpartner der mit der Durchsetzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritäti- schen Kommissionen (vgl. Bericht des SECO zur Umsetzung der Flankierenden Massnahmen zur Freizügigkeit im Personenverkehr vom 3. und 15. Oktober 2007, S. 5). Die Beschwerdefüh- rerin ist nebst anderen Aufgaben das mit der Durchsetzung des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn betraute Vollzugsorgan (vgl. Art. 7 Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen BL, BS und SO vom 22. September 2010, nachfolgend: Bundesratsbeschluss vom 22. Septem- ber 2010). Die ZPK kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen des allgemeinverbindlich er- klärten Gesamtarbeitsvertrages und verhängt bei Verstössen gegen das Entsendegesetz ent- sprechende Konventionalstrafen (vgl. Art. 2 Abs. 2 quater und Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG). Gemäss Art. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 22. September 2010 hat die ZPK insbesondere die Auf-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gaben und Kompetenzen zur Umsetzung von Massnahmen im Bereich der in den Geltungsbe- reich dieses GAV entsandten Arbeitnehmenden gemäss Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (lit. i).

2.4 Was unter einer Behörde im strafrechtlichen Sinne zu verstehen ist, wird im Strafge- setzbuch und in der Strafprozessordnung nicht definiert. Im Bundesstaats- und Bundesverwal- tungsrecht wird der Begriff der Behörde weit gefasst. Er trifft auf alle Organe zu, die kraft dem jeweils geltenden Recht mit hoheitlicher Zuständigkeit staatliche Funktionen ausüben. Es han- delt sich dabei also um einen Sammelbegriff für alle Arten Organe. Soweit die Strafrechtslitera- tur sich überhaupt zum Behördenbegriff äussert, wird er auch dort nicht anders oder enger ge- fasst. Als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO gelten daher lediglich auf gesetzlicher Grundlage beruhende Organe öffentlicher Körperschaften. Nicht erfasst werden halbstaatliche Unternehmen oder selbstständige öffentlichrechtliche Anstalten (vgl. HORST SCHMITT, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 44 N 3; HENRIETTE KÜFFER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 104 N 26). Gemäss der Staatsanwaltschaft fungiere die Beschwerdeführerin lediglich insoweit als Behörde, als sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme. Die Beschwerdeführerin sei jedoch von der Staatsanwaltschaft als Ganzes und nicht lediglich in ihrer Funktion als Behörde angeschrieben worden. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Die von der Staatsan- waltschaft ersuchten Unterlagen und Informationen betreffen Kontrollen der Beschwerdeführe- rin, welche sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenzuteilung im Sinne des Entsendegesetzes vollzogen hat. Die Beschwerdeführerin nimmt als Vollzugsorgan des zuständigen Aufsichtsor- gans des Bundes für den Vollzug des Entsendungsgesetzes bei Kontrollen und bei der Umset- zung von flankierenden Massnahmen eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr und ist unter dem weit gefassten Behördenbegriff des Straf- sowie Strafprozessrechts nach den gemachten Aus- führungen im vorliegenden Fall als Behörde zu qualifizieren. Da der Gesetzgeber die Aktenher- ausgabepflicht durch Behörden und derjenigen von anderen Personen an unterschiedliche Vo- raussetzungen und Parteirechte knüpft, ist die rechtliche Qualifikation der ersuchten Person zwingend notwendig. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auch Tätigkeiten wahr- nimmt, welche nicht unter den Anwendungsbereich des Entsendegesetzes fallen und die Be- schwerdeführerin somit nicht als Behörde auftritt. Diese müssen jedoch für die Herausgabe von Akten und Informationen im Zusammenhang mit einer laufenden Strafuntersuchung, zur Wah- rung der unterschiedlichen Parteirechte, klar voneinander getrennt werden. Im vorliegenden Fall betrifft das Aktenherausgabegesuch einzig Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin als Be- hörde vorgenommen hat. Somit obliegt ihr keine Herausgabepflicht gemäss Art. 265 StPO, wodurch sich auch eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB bei Nichtbeachtung als unrecht- mässig erweist. Stattdessen hätte die Staatsanwaltschaft nach den Regeln über die Rechtshilfe vorgehen müssen.

  1. Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung der Strafprozessordnung verfolgt und beurteilt werden. Jedoch ist für den Beizug von Akten anderer Verfahren von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Art. 44 StPO nicht anwendbar. Die Strafprozessordnung enthält dafür eine eigene Regelung. Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Personen erforderlich ist. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Dabei entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons über Konflikte zwi- schen Behörden des gleichen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht (Art. 194 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft hätte ihr Gesuch um Aktenbeizug im Rahmen der Rechtshilfe gemäss Art. 194 StPO an die Beschwerdeführerin richten müssen. Der Beschwerdeführerin wäre es im Anschluss offen gestanden, aufgrund möglicherweise überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen die Herausgabe zu verweigern. Anschliessend hätte die Staatsanwaltschaft bei Nichtbefolgung des Gesuchs durch die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als zuständige Beschwerdeinstanz an- rufen können. Da sie jedoch im Anschluss an das Gesuch vom 14. Januar 2014 eine Editions- verfügung nach Art. 265 StPO unter Androhung einer Strafe erliess und diese das Anfech- tungsobjekt der vorliegenden Beschwerde begründet, hat die Beschwerdeführerin zu Recht diese Vorgehensweise moniert. Die Beschwerde ist aufgrund der gemachten Ausführungen gutzuheissen.

4.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1‘100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.-- und den Auslagen von CHF 100.--, zu Lasten des Staates.

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird Behörden im Regelfall keine Partei- entschädigung zugesprochen (vgl. BGE 125 I 182 E. 7; BGer 1P.207/2001 E. 3e f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass Behörden über spezielle Rechtskenntnis in ihrem Tätigkeits- gebiet verfügen. Ansonsten kann ihnen eine Konsultation mit einer übergeordneten Stelle oder einem Rechtsdienst zugemutet werden. Ausnahmen bilden rechtlich komplexe Fragestellungen. Im vorliegenden Fall ist die Notwendigkeit einer externen Vertretung nicht ersichtlich. So ergibt sich aus den Unterlagen, dass rechtskundige Personen bei der Beschwerdeführerin tätig sind und darüber hinaus erweist sich auch die Komplexität des Falles als nicht allzu hoch. Entspre- chend ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 21. Januar 2014 aufgehoben.

  1. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘100.--, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 100.--, gehen zu Lasten des Staates.

  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Yves Suter

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Entscheidungsdatum
08.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026