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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. April 2014 (470 14 41)


Strafprozessrecht

Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dietrich, Tödistrasse 17, Post- fach 2022, 8022 Zürich, Beschwerdeführer

gegen

Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel- Landschaft vom 14. Februar 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In dem gegen A.____ geführten Jugendstrafverfahren wegen versuchten Raubes, mehrfacher Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, Drohung sowie missbräuchlicher Verwendung eines Mobiltelefons lehnte die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2014 den Antrag des Beschuldigten betreffend Weiterführung der vormals notwen- digen Verteidigung als amtliche Verteidigung für das weitere Untersuchungsverfahren ab.

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Dietrich, mit Eingabe vom 18. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte, es sei die Verfügung der Jugendanwaltschaft aufzuheben, ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren und Rechtsanwalt Martin Dietrich mit Wirkung ab dem 7. Februar 2014 zum amtlichen Verteidiger zu bestellen. Ferner seien die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, inklusive Kosten der Vertretung durch Rechtsanwalt Martin Dietrich, auf die Staatskasse zu nehmen.

C. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2014 stellte die Jugendanwaltschaft die Rechts- begehren, es sei an ihrer Verfügung betreffend Ablehnung des Antrags um Weiterführung der vormals notwendigen Verteidigung als amtliche Verteidigung für das weitere Untersuchungsver- fahren vollumfänglich festzuhalten und dementsprechend die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen und dem Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht zu entsprechen.

Erwägungen

  1. Formelles Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Jugendanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SR 312.1] i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 396 Abs. 1 StPO und § 16 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO, SGS 242]). Die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom

  2. Februar 2014 bildet somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten.

  3. Materielles 2.1 Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 sowie mit Stellungnahme vom 28. Februar 2014 führt die Jugendanwaltschaft aus, nachdem der Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, sei der Grund der notwendigen und amtlichen Vertei- digung dahingefallen. Ferner drohe dem Beschwerdeführer weder ein Freiheitsentzug von mehr

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht als einem Monat noch eine (jugendstrafrechtliche) Unterbringung. Vielmehr befinde sich dieser zur Weiterführung einer zivilrechtlichen Unterbringung in der B.____, wobei dies dem ausdrück- lichen Willen des Beschwerdeführers, seiner damaligen Verteidigung, Rechtsanwalt Martin Diet- rich, sowie seiner Mutter entsprochen habe. Ebenso stimme dieses Vorgehen mit Art. 20 Abs. 2 lit. b des Jugendstrafgesetzes (JStG, SR 311.1) überein, wonach die Jugendstrafbehörde aus wichtigen Gründen die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts über- tragen könne. Sodann sei der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen worden, dass die Jugendanwaltschaft erst bei einem weiteren, ähnlich gelagerten Delikt eine jugendstrafrechtli- che Schutzmassnahme anstelle der laufenden zivilrechtlichen Massnahme prüfen werde. Auf- grund der vorliegenden Konstellation und der aktuellen Sach- und Beweislage werde, neben der Anordnung der Weiterführung der laufenden zivilrechtlichen Schutzmassnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Kreis Liestal, als Strafe voraussichtlich eine persönli- che Leistung ausgesprochen. Schliesslich liege eine klare Situation betreffend Zuständigkeiten der involvierten Behörden und deren Kompetenzen sowie des weiteren Verfahrens hinsichtlich der zivilrechtlichen Unterbringung und dem Verzicht auf die Einleitung einer jugendstrafrechtli- chen Schutzmassnahme vor, weshalb der Beschwerdeführer und seine gesetzliche Vertretung, ergänzt durch den Erziehungsbeistand, in der Lage seien, die eigenen Verfahrensinteressen zu wahren. Der Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung würden keine besondere Komplexi- tät aufweisen. Im Übrigen sei die Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers zwischenzeitlich aufgehoben worden. Demnach sei keine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 24 JStPO gegeben.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, ihm würden aktuell drei schwere Straftaten vorgeworfen, nämlich versuchter Raub, Nötigung und Drohung. Je nach rechtlicher Qualifikation siehe das Jugendstrafrecht dafür einen Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr beziehungsweise bis zu vier Jahren vor. Die Strafe der persönlichen Leistung sei zwar eine denkbare Sanktions- art, nicht minder wahrscheinlich sei jedoch ein Freiheitsentzug von drei oder vier Monaten, weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben sei. Notwendig sei die Verteidigung überdies aufgrund der drohenden und bereits vorsorglich bestehenden Unterbringung, zumal die Jugendanwaltschaft die einstweilige Weiterführung der Unterbringung aus jugendstrafrecht- licher Sicht gutgeheissen habe. Wäre er nicht bereits untergebracht gewesen, hätte die Unter- suchungsbehörde eine Unterbringung vorsorglich anordnen müssen. Mit Blick auf die Notwen- digkeit der Verteidigung mache es keinen Unterschied, ob die Untersuchungsbehörde eine Un- terbringung neu anordne oder eine vorbestehende vorsorglich weiterführe: In beiden Fällen werde zum Zweck eines Jugendstrafverfahrens in seine Freiheit eingegriffen. Zudem seien die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung insofern gegeben, als er seine eigenen Verfah- rensinteressen nicht ausreichend wahren könne und auch seine gesetzlichen Vertreter dazu nicht in der Lage seien. Insbesondere habe der ernannte Beistand keinerlei Vertretungsbefug- nisse im Strafverfahren und seine Eltern seien mit der aktuellen Situation rechtlich überfordert, würden diese in Bezug auf Fragen zu seiner Unterbringung, welche die Eltern selbst beantragt hätten, doch in einem Interessenkonflikt zu ihm stehen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidi- gung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt (lit. a); der Wahlver- teidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschul- digte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt (lit. b) oder die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (lit. c). Verlangt wird somit zunächst, dass die Vorausset- zungen einer notwendigen Verteidigung erfüllt sind. Dies ist gemäss Art. 24 JStPO der Fall, wenn der oder dem Jugendlichen ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Un- terbringung droht (lit. a); sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wah- ren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. b); die Untersu- chungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat (lit. c); die oder der Jugendliche vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist (lit. d) oder die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendanwaltschaft an der Hauptverhandlung persön- lich auftritt (lit. e).

2.4 Es stellt sich die Frage, ob ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 24 StPO vorliegt oder nicht. In Bezug auf den Anwendungsfall der notwendigen Verteidigung zu- folge drohender Unterbringung (Art. 24 lit. a JStPO) ist festzuhalten, dass nicht die abstrakte Strafdrohung massgebend ist, sondern vielmehr die im Einzelfall drohende Sanktion (Zusatzbe- richt zur JStPO, BBl 2008, S. 3121; C HRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI, Basler Kommentar JStPO, 2011, Art. 24 N 2). Unvermögen zur Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO kann gegeben sein bei fehlenden intellektuellen Fähigkeiten, bei Unkenntnis der hiesigen Gepflogen- heiten und wohl auch bei Vorliegen einer Interessenkollision zwischen dem Jugendlichen und seinen gesetzlichen Vertretern. Das Unvermögen wird umso mehr zu bejahen sein, je kompli- zierter der zu beurteilende Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung sind (CHRISTOPH HUG/PATRIZIA SCHLÄFLI, a.a.O., Art. 24 N 3). Im Übrigen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Jugendstrafprozess an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grund- sätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen (BGer 1B_504/2011 vom 6. Dezember 2011, E. 6.3).

2.5 In casu befand sich der Beschwerdeführer seit 2010 in diversen stationären Massnah- men und trat aufgrund der Anordnung einer entsprechenden Kindesschutzmassnahme durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Kreis Liestal (KESB Liestal), per 27. Januar 2014 in die B.____ ein. Am 31. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer verhaftet, worauf am

  1. Februar 2014 sodann die Untersuchungshaft zufolge dringenden Tatverdachts betreffend versuchten Raub, mehrfache Drohung und Nötigung gegenüber ihm angeordnet wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 – trotz Ausdehnung des Jugendstraf- verfahrens auf die Tatbestände der Tätlichkeiten, der Drohung und der missbräuchlichen Ver- wendung eines Mobiltelefons – aus der Untersuchungshaft entlassen und trat zur Fortsetzung der Kindesschutzmassnahme wiederum in die B.____ ein.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Sofern die Jugendanwaltschaft geltend macht, die per 27. Januar 2014 angetretene Unterbringung in der B.____ stelle eine zivilrechtliche Massnahme dar, ist ihr zweifelsohne zu- zustimmen. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die Jugendanwaltschaft in Aussicht gestellt hat, mittels Strafbefehl und in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 lit. b JStG die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts zu übertragen. Damit soll eine Weiterführung der laufenden zivilrechtlichen Schutzmassnahme (Unterbringung) durch die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde, Kreis Liestal, sichergestellt werden (S. 7 der Stellungnahme der Jugendanwaltschaft vom 28. Februar 2014). Art. 20 Abs. 2 lit. b JStG normiert, dass die Ju- gendstrafbehörde die Anordnung von Schutzmassnahmen der Behörde des Zivilrechts übertra- gen kann, wenn dafür wichtige Gründe bestehen, namentlich wenn es notwendig erscheint, früher angeordnete zivilrechtliche Massnahmen fortzusetzen. Dieses Vorgehen soll indes die Ausnahme bleiben, damit die Jugendstrafbehörden die Abklärung der Notwendigkeit von Schutzmassnahmen nicht standardmässig den Kindesschutzbehörden delegieren (CHRISTOF RIEDO, Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, Rn. 865). Sodann setzt der Wort- laut von Art. 20 Abs. 2 lit. b JStG für dessen Anwendung die Notwendigkeit der Fortführung ei- ner laufenden Schutzmassnahme voraus. Da die Jugendanwaltschaft die Weiterführung einer bestehenden, zivilrechtlichen Unterbringung in Aussicht stellt und diese mittels einer expliziten Übertragung der Zuständigkeit an die Behörde des Zivilrechts auch sicherstellen will, bejaht sie die Voraussetzung der Notwendigkeit und somit zugleich die Massnahmebedürftigkeit des Be- schwerdeführers.

2.7 Geht die Jugendanwaltschaft − wie in casu wohl zu Recht − von der Massnahmebe- dürftigkeit des Beschwerdeführers aus, so ist es an ihr, die persönlichen Verhältnisse des Ju- gendlichen fundiert abzuklären (Art. 9 Abs. 1 JStG), sofern bereits heute feststeht, dass die Massnahmebedürftigkeit des Jugendlichen über die aktuelle zivilrechtliche Unterbringung hin- aus bestehen wird. Hinsichtlich des vorliegenden Falles ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer am 29. März 2015 das Volljährigkeitsalter erreicht, womit die zivilrechtliche Kin- desschutzmassnahme in rund einem Jahr dahin fallen wird. Gleichwohl kann heute − aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der ihm aktuell vorgeworfenen Delikte − kaum ohne fundierte medizinische oder psychologische Begutachtung verlässlich an- genommen werden, der Beschwerdeführer bedürfe über das 18. Altersjahr hinaus keiner Unter- bringung im Sinne von Art. 15 JStG. Somit obliegt es der Jugendanwaltschaft, in diesem Ver- fahren und ohne Verzug die Erforderlichkeit einer strafrechtlichen Unterbringung des Be- schwerdeführers vertieft abzuklären, zumal jugendstrafrechtliche Massnahmen erst mit der Vollendung des 22. Altersjahres enden (Art. 19 Abs. 2 JStG). Schliesslich ist anzumerken, dass die Jugendanwaltschaft mit ihrem in Aussicht gestellten Strafbefehl eine anderweitige Schutz- massnahme, namentlich eine Aufsicht im Sinne von Art. 12 JStG, anordnen kann. Ändern sich die Verhältnisse, wie es in casu spätestens mit dem Erreichen des Volljährigkeitsalters des Be- schwerdeführers der Fall sein wird, so kann eine Massnahme durch eine andere − insbesonde- re auch durch eine Unterbringung − ersetzt werden (Art. 18 JStG).

2.8 Es zeigt sich daher, dass vorliegend aufgrund der über die aktuelle zivilrechtliche Un- terbringung hinaus sich aufdrängende Abklärung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Un-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht terbringung des Beschwerdeführers komplexe Rechtsfragen zu prüfen sind, namentlich im Zu- sammenhang mit der der Jugendanwaltschaft obliegenden Abklärung der persönlichen Verhält- nisse des Beschwerdeführers. Das sowohl der Beschwerdeführer als auch seine gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage sein werden, ist offenkundig. Hinzu kommt, dass die gesetzli- che Vertretung allenfalls dem Beschwerdeführer entgegenstehende Interessen verfolgen könn- te. Schliesslich ist der aktuelle Beistand von der Zivilbehörde eingesetzt, wobei sein Auftrag und seine Zielvorgaben nicht zwingend mit den eigenen Verfahrensinteressen des Beschwerdefüh- rers einhergehen müssen. Demzufolge sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidi- gung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO erfüllt. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen erhellt überdies, dass die aktuelle de facto vorsorgliche Unterbringung beziehungsweise die drohende strafrechtliche Unterbringung, auch über das Volljährigkeitsalter hinaus, die Erforder- nisse der notwendigen Verteidigung nach Art. 24 lit. a und lit. d JStPO erfüllen.

2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Notwendigkeit der Verteidi- gung des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der amtli- chen Verteidigung gemäss Art. 25 JStPO unbestrittenermassen erfüllt, weshalb sich die Be- schwerde als begründet erweist und in Aufhebung der Verfügung der Jugendanwaltschaft Ba- sel-Landschaft vom 14. Februar 2014 gutzuheissen ist. Erfolgt die Gutheissung der Beschwer- de, so hebt die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid oder die Verfahrenshandlung auf und fällt einen neuen Entscheid (sog. Reformation) oder verzichtet darauf und weist die Ak- ten zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (sog. Kassation), wobei mit Blick auf das Beschleunigungsgebot grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben ist (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 397 Abs. 2 StPO; J EREMY STEPHENSON/ GILBERT THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 397 N 4 f.). Dementsprechend ist vorliegend die amtliche Verteidi- gung des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Martin Dietrich als sein Rechtsvertreter rückwir- kend per 7. Februar 2014 anzuordnen.

  1. Kosten 3.1 Gemäss § 15 lit. b GebT ist die Beurteilung von Gesuchen um Anordnung der amtli- chen Verteidigung kostenlos. Dies muss auch für die Beurteilung einer Beschwerde gegen ein erstinstanzlich abgewiesenes Gesuch um amtliche Verteidigung gelten. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind demzufolge keine Kosten zu erheben.

3.2 Entsprechend der vorstehenden materiellen Ausführungen ist auch für das Beschwer- deverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Martin Dietrich anzuordnen. Sodann ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Beschwerdever- fahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten, wobei sich die Entschädigung nach Art. 135 StPO richtet (Art. 25 Abs. 2 JStPO). Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote einge- reicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amt- lichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.-- pro Stunde beträgt. Unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von CHF 1‘600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 128.-- für ange- messen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Jugendanwalt- schaft Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 aufgehoben und die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers mit Rechtsanwalt Martin Dietrich als sein Rechtsvertreter rückwirkend per 7. Februar 2014 an- geordnet.

  1. Es wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das Rechtsmittelverfahren mit Rechtsanwalt Martin Dietrich als sein Rechtsvertreter angeordnet.

  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

  3. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittel- verfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechts- anwalt Martin Dietrich, ein Honorar von CHF 1‘600.-- (inklusive Ausla- gen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 128.--, insgesamt somit CHF 1‘728.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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