Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 2. April 2014 (810 14 8)


Zivilgesetzbuch

Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess, Gerichtsschreiberin Elena Diolaiutti

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegeg- nerin

Beigeladener

C.____

Betreff Errichtung einer Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistand- schaft (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 10. Dezember 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A., geboren 1973, hat eine langjährige psychiatrische Vorgeschichte und wurde unter anderem mit Verfügung vom 2. Juli 2012 wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung mit der Diagnose “Psychose“ mittels vorsorglicher fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE, heute fürsorgerische Unterbringung [FU]) für die Dauer von höchstens 10 Wochen in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D., Psychiatrie Baselland (KPP), eingewiesen. Am 8. Au- gust 2012 fand ein erstes Gespräch der damals zuständigen Vormundschaftsbehörde mit A.____ statt. Mit Verfügung vom 10. September 2012 schrieb das dazumal zuständige Kanto- nale Vormundschaftsamt das Verfahren betreffend FFE zufolge Zeitablaufs als erledigt ab. Am 13. September 2012 erstattete E., Psychologe der KPP, der Vormundschaftsbehörde eine Gefährdungsmeldung, worauf am 4. Dezember 2012 ein weiteres Gespräch zwischen A. und der Vormundschaftsbehörde stattfand.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 liess A.____ bei der nunmehr zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ (KESB) den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft stellen. Sie erklärte, dass sie am 14. Januar 2013 aus der KPP austreten werde. Es seien gros- se Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten auszu- machen. Ihr Ehemann, von welchem sie sich scheiden lassen wolle, habe diese Dinge immer für sie erledigt und sie brauche zur Erledigung dieser Aufgaben eine ständige Vertretung. Die Sozialdienste B.____ hielten in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2013 fest, dass A.____ unbedingt eines Beistandes bedürfe.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 reichten Dr. F., Oberärztin, und G., Dipl. Pflegefach- frau, von der Psychiatrie Baselland, Ambulatorium (Ambulatorium), wo die Beschwerdeführerin seit Januar 2013 ambulant betreut wurde, bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung ein.

Am 18. Juli 2013 führte die KESB im Beisein des designierten Mandatsträgers, dipl. Soz. H., eine Anhörung von A. durch. Nachdem sich diese anlässlich dieser Anhörung zur Mitarbeit mit H.____ einverstanden erklärt hatte, zog sie ihre Zustimmung mit Schreiben vom 27. September 2013 zurück. Am 16. Oktober 2013 meldete G.____ der KESB eine Verschlech- terung der Situation der Beschwerdeführerin.

B. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 errichtete die KESB für A.____ per 1. Februar 2014 eine Vertretungs- und Vermögensverwaltungsbeistandschaft. Als Mandatsträger wurde H.____, KESB, Abteilung Berufsbeistandschaft, ernannt. Des Weiteren wurde im Entscheid unter anderem festgehalten, welche Aufgaben dem Mandatsträger insbesondere obliegen wür- den.

C. Am 8. Januar 2014 ging beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht (Kantonsgericht), ein Fax ein, mit welchem A.____ gegen den Entscheid der KESB Beschwerde erhob. Innert Frist äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Januar 2014 inhaltlich zum angefochtenen Entscheid.

In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 verwies die KESB auf ihren Entscheid und stellte den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.

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D. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wies das Gerichtspräsidium den Verfahrensan- trag der Beschwerdegegnerin auf Entzug der aufschiebenden Wirkung ab. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

1.1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. De- zember 1907 kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zu- ständigen Gericht erhoben werden. Gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 und § 66 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 16. November 2006 ist das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Die Beschwerdefüh- rerin ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Pro- zessvoraussetzungen gemäss Art. 450 ff. ZGB in Verbindung mit § 66 Abs. 2 EG ZGB und § 43 ff. VPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. In der Beurteilung der vorliegenden gegen den Entscheid der KESB erhobenen Be- schwerde kann das Kantonsgericht nach Art. 450a ZGB den angefochtenen Entscheid hinsicht- lich allfälliger Rechtsverletzungen prüfen. Des Weiteren hat das Kantonsgericht zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat und ob der Entscheid angemessen ist.

  1. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 wurde für die Beschwerdeführerin eine Vertre- tungs- und Vermögensbeistandschaft gemäss Art. 394 f. ZGB errichtet und H., KESB, als Mandatsträger ernannt. Es wurde aufgeführt, dass der Mandatsträger insbesondere folgende Aufgaben habe: „a. Stets für geeignete Wohnsituation und Unterkunft besorgt zu sein und A. soweit nötig zu vertre- ten; b. Für A.____ die ihr zustehende und notwendige medizinisch-therapeutische Begleitung zu organisie- ren, sowie sie bei allfälliger Urteilsunfähigkeit bezüglich medizinischer Massnahmen zu vertreten (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB); c. Für A.’s soziales Wohl besorgt zu sein und sie bei den erforderlichen Aktivitäten soweit nötig zu vertreten; insb. in Absprache mit der Klientin und der sie unterstützenden sozial-medizinischen An- geboten eine Tagesstruktur aufzugleisen; d. A. bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insb. auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatperso- nen; e. A.____ bei der Erledigung der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insb. ihr Einkommen und Vermögen zu verwalten. Diesbezüglich wird A.____ der Zugriff auf das Raiffeisenbankkonto ... ge- mäss Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen. Auf das Konto .... , auf welches ihr Grundbedarf seitens des Mandatsträgers überwiesen wird, hat die Klientin weiterhin Zugriff.“

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  1. In ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Errichtung einer Ver- tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Sie macht sinngemäss geltend, dass sie nicht wünsche, dass ihr Geld von jemand anderem verwaltet werde. Die KESB wolle lediglich ihr Geld nehmen. Sie erklärt, die Krankenkasse nicht bezahlt zu haben, weil sie zu wenig Geld habe. Würde ihr Mann ihr finanziell nicht helfen, hätte sie nicht einmal genügend zu essen. Einwände gegen nicht finanzielle Bereiche der angeordneten Massnahmen bringt die Be- schwerdeführerin nicht vor.

4.1. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Per- son so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB).

4.2. In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Er- wachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Sub- sidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen si- chergestellt ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere naheste- hende Personen oder private oder öffentliche Dienste (vgl. dazu Urteil 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3) - schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demge- genüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht aus- reichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnis- mässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenen- schutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_4/2014 vom 10. März 2014 E. 6.1 f.). Es gilt der Grundsatz "Soviel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017, Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 6.1). Dies gilt auch für die Errichtung einer Vertretungsbeistand- schaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB (Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.3.1).

4.3. Als mildeste Massnahme sieht das Gesetz die Begleitbeistandschaft vor (Art. 393 Abs. 1 ZGB). Diese kann nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden und zielt darauf, dieser für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstüt- zung zu gewähren. Demgegenüber wird eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 Abs. 1 ZGB) angeordnet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Diese Form der Beistandschaft kann auch gegen den Willen der hilfsbedürftigen Person angeordnet werden. Auch diese Massnahme schränkt aber die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde nicht eine andere Anordnung trifft (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die gleichen Regeln

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelten für die Vermögensverwaltung, die im Gesetz als besondere Form der Vertretungsbei- standschaft ausgestaltet ist (Art. 395 ZGB).

4.4. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Bei- standschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychi- schen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angele- genheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

5.1. In der Gefährdungsmeldung der KPP vom 13. September 2012 hält der Psychologe E.____ fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2. Juli 2012 in der KPP für eine Erkrankung aus dem Schizophrenieformenkreis in Behandlung sei. Unter medikamentöser und therapeuti- scher Behandlung habe die Beschwerdeführerin gute Fortschritte gezeigt. Eine Beschäftigung in der Abteilung Arbeit und Beschäftigung (AuB) in der KPP sei aufgegleist worden. Seit dem 8. September 2012 zeige sich jedoch wieder eine deutliche Zustandsverschlechterung. Die Be- schwerdeführerin wirke wieder psychotisch, sei psychomotorisch unruhig und wolle nicht mehr in der AuB weiter arbeiten. Sie wolle sich um eine Stelle in I.____ bewerben, weil sie Geld brauche, um ihre Schulden zu bezahlen. Diese Verschlechterung falle zeitlich mit der Rückkehr ihres Ehemannes aus Algerien zusammen. E.____ vermute, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann enorm unter Druck gesetzt und potentiell ausgenutzt werde. Es sei schwierig, die Lage mit ihrem Mann abzuklären, da er ein Gespräch mit der Klinik stets vermeide. E.____ gehe davon aus, dass sich die häusliche Situation auf die Beschwerdeführerin nicht nur un- günstig auswirke, sondern sogar Therapie schädigend sein könne.

5.2. In der Gefährdungsmeldung des Ambulatoriums vom 19. Juni 2013 erklären Dr. F., Oberärztin, und G., Dipl. Pflegefachfrau, dass sich die Beschwerdeführerin seit Januar 2013 bei ihnen in ambulanter psychiatrischer Betreuung befinde. Die Diagnose laute “Schizophrenie und abhängige Persönlichkeitszüge“. Die positive Symptomatik der Erkrankung (Stimmen hören, Beeinträchtigungsideen etc.) habe sich unter medikamentöser Medikation rückläufig gezeigt, doch seien insbesondere das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem algerischen Ehemann und die Schuldensituation in den Vordergrund getreten. Diesbezüglich sei der Be- schwerdeführerin vielfältige Unterstützung angeboten worden. Im ambulanten Rahmen und unter Einfluss des Ehemannes hätten sich die Situation und die Ziele der Beschwerdeführerin rasch geändert. Insbesondere stehe die Trennung von ihrem Ehemann nicht mehr im Vorder- grund. Die Beschwerdeführerin zeige sich unsicher, ablehnend und misstrauisch gegenüber allen Hilfsangeboten. Trotzdem gerate sie immer wieder in grosse seelische Not und Verzweif- lung und zeige eine grosse Hilflosigkeit und Überforderung in der Bewältigung der Organisation ihrer Finanzen. Mittlerweile habe sich die Situation soweit zugespitzt, dass die Verfasserinnen des Berichts davon ausgehen müssten, dass die Beschwerdeführerin finanziell und gesundheit- lich massiv gefährdet sei. Sie scheine im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung nicht für ihre eigene Bedürfnisse und ihre Sicherheit im weitesten Sinne sorgen zu können, sich nicht ab- grenzen und Nein sagen zu können. Sie sei, um ihren Ehemann zu schützen und ihm “eine gu- te Frau zu sein“ bereit, ihre Sicherheit und Gesundheit aufs Spiel zu setzen, ohne dass ihr die tatsächlichen Folgen bewusst seien. Dies lasse sich gut am folgenden Beispiel erklären: Die Beschwerdeführerin zahle mit ihrer Rente in der Höhe von Fr. 1‘900.-- ihre Wohnung und die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Bruders des Ehemannes. Zudem komme sie mit diesem Betrag für den Unterhalt des Ehemannes auf, welcher keiner Erwerbstätigkeit nachkomme. Die Krankenkassenprämien sei- en auf Anraten ihres Ehemannes seit Monaten nicht mehr bezahlt worden. Der Ehemann selbst arbeite nicht und erwirtschafte auch kein Einkommen. Alle Zahlungen (inkl. Essen, Lebensun- terhalt) würden von der Invalidenrente der Beschwerdeführerin getätigt. Sie habe keinen Zugriff auf ihr Konto, da der Ehemann ihr Geld verwalte. Sie sei bereit, höchstens ein Mal monatlich zum Termin zu erscheinen, da sie nur im Einverständnis mit dem Ehemann ein Bahn-/Busticket kaufen dürfe. Die Patientin habe ein Handy, dürfe aber laut ihrer Aussage auf Wunsch des Ehemannes kein Guthaben darauf haben. Auch die Versuche, die Beschwerdeführerin an den Sozialdienst der Gemeinde zu vermitteln, seien gescheitert.

5.3. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 erklärt G.____, dass die Urteilsfähigkeit der Be- schwerdeführerin bezüglich finanzieller und administrativer Angelegenheiten zeitweise deutlich eingeschränkt und Letztgenannte zudem nicht in der Lage sei, fremden Einflüssen genügend Widerstand leisten zu können.

5.4. Am 16. Oktober 2013 teilt G.____ der KESB mit, dass Dr. F.____ und sie gleichentags versucht hätten, einen Hausbesuch bei der Beschwerdeführerin durchzuführen oder zumindest ein Gespräch mit ihr zu führen. Letztgenannte habe ein Gespräch jedoch verweigert, da ihr Glaube ihr das verbiete. Die Beschwerdeführerin habe keinen ausgeglichenen und gesunden Eindruck gemacht, jedoch habe sie nicht sehr stark verändert ausgesehen im Vergleich zum letzten zwei Monate zurückliegenden Termin. Sie hätten die Bestätigung gehabt, dass die Be- schwerdeführerin das Haus verlasse und nicht ausgezehrt oder abgemagert wirke. Zum derzei- tigen Zeitpunkt hätten sie nicht genügend Grundlagen für eine Einweisung in die Klinik per FU, auch wenn eine Einweisung wünschenswert wäre.

5.5. G.____ führt in ihrem Schreiben an die KESB vom 24. Oktober 2013 aus, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt mit ihr und Dr. F.____ ablehne. Dies obwohl Dr. F.____ und sie auch schon vor ihrer Haustüre gestanden hätten. Die Beschwerdeführerin lehne auch jegli- che weitere Behandlung mit ihnen ab, da sie nicht muslimischen Glaubens seien und sie sich nicht von “Ungläubigen“ beschützen lassen dürfe. Sie werde auch keine Termine mehr wahr- nehmen. In weiteren Telefongesprächen habe die Beschwerdeführerin einen sehr instabilen Eindruck gemacht. Sie zeige sich teilweise zur Erteilung von Auskünften bereit, im nächsten Moment sei sie vorwurfsvoll und beschimpfe sie. Inhaltlich habe die Beschwerdeführerin sich insofern geäussert, als dass sie nur Probleme machen würden und dass sie an allem Schuld seien. Trotz der zum Teil massiven Beschimpfungen und dem wiederholt geäusserten Wunsch, sie in Ruhe zu lassen, habe die Beschwerdeführerin das Telefongespräch nicht von sich aus beendet oder beenden können, was ihrer Meinung nach für die doch sehr schwere Erkrankung der Beschwerdeführerin und die Tatsache spreche, dass Letztgenannte sich nicht genügend selbst schützen könne.

6.1. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine langjährige psychiatrische Vorgeschichte vor mit verschiedenen Einweisungen in psychiatrischen Kliniken. Die Beschwerdeführerin leidet an ei- ner Erkrankung aus dem Schizophrenieformenkreis.

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6.2. Dr. F.____ und G.____ vom Ambulatorium halten in ihrer Gefährdungsmeldung vom 19. Juni 2013 die gesundheitlichen, finanziellen und sozialen Probleme der Beschwerdeführerin fest. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Verfassens der Gefährdungsmeldung seit knapp sechs Monaten bei der Psychiatrie Baselland in ambulanter Behandlung. Die Verfasse- rinnen hatten somit Gelegenheit, sich ein fundiertes Bild des psychischen Zustandes der Be- schwerdeführerin und ihrer Ängste, Nöte und Hilfsbedürftigkeit zu machen. Es gibt keine An- haltspunkte, die Zweifel an ihrer Einschätzung aufkommen lassen. Der negative Einfluss des Ehemannes auf den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sowie die Belastung durch die Schulden werden auch im Gefährdungsbericht des Psychologen der KPP erwähnt.

Die Beschwerdeführerin bezieht eine ganze IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 70% in der Höhe von Fr. 1‘984.--. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 13. November 2013 sind gegenüber der Beschwerdeführerin 14 Betreibungen (und Verlustscheine) in der Höhe von Fr. 18‘026.40 offen. Gläubigerinnen dieser Forderungen sind in 11 Fällen die Krankenkasse, in 2 Fällen die SBB und in einem Fall die Basler Verkehrsbetriebe. Gemäss Steuererklärung für das Jahr 2012 erzielt der Ehemann kein Einkommen (abgesehen von einem Nebenerwerbseinkommen von Fr. 97.--). Aus den Akten ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin medizinische, soziale, finanzielle und administrative Hilfe benötigt, nicht über ein soziales Netz verfügt, eine Zusammenarbeit zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführe- rin und der KESB bzw. der Psychiatrie Baselland zu keinem Zeitpunkt hat stattfinden können und die Beschwerdeführerin vielfältige Unterstützungsangebote abgelehnt hat. In den Akten findet sich der Hinweis, dass von ärztlicher Seite eine betreute Wohnform empfohlen wird.

6.3. Aus den verschiedenen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin unter medi- kamentöser Behandlung eine gesundheitliche Besserung erreicht, jedoch bei Nichteinnahme der Medikamente eine Verschlechterung stattfindet und die Beschwerdeführerin dazu neigt, die Einnahme der Medikamente zu unterlassen. In verschiedenen Akten wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht krankheitseinsichtig sei, weshalb eine längere sinnvolle therapeuti- sche Beziehung und Behandlung nicht aufrechterhalten werden könne (vgl. z.B. Bericht von Dr. med. J.____ an die IV-Stelle K.____ vom 23. März 2004, Bericht der Psychiatrischen Diens- ten des Kantons K.____ vom 30. August 2005). So wird auch im Bericht des Ambulatoriums vom 19. Juni 2013 ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht mehr neh- me. Im Bericht wird weiter erörtert, dass ein Absetzen der antipsychotischen Medikation mit grösster Wahrscheinlichkeit eine erneute psychische Dekompensation auslösen würde und es würde (im günstigsten Falle) zu einer Einweisung in eine stationäre Einrichtung kommen. Damit steht fest, dass die Einnahme der Medikation für die psychische Stabilität der Beschwerdeführe- rin massgebend ist, jedoch ohne Hilfe nicht gewährleistet ist.

6.4. Aufgrund der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet und ohne Errichtung einer Beistandschaft ihre Angelegenheiten nicht bzw. nur teilweise besorgen kann. Des Weite- ren braucht die Beschwerdeführerin in den in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung genannten Bereichen und im dort umschriebenen Rahmen Hilfe. So insbesondere in den Bereichen betref-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fend Wohnsituation, medizinisch-therapeutische und sozial-medizinische Situation. Zudem ist die Hilfe in administrativen und finanziellen Angelegenheiten mit der Regelung der Handhabung in Bezug auf die Konten der Beschwerdeführerin notwendig. Da die Beschwerdeführerin kein soziales Netz hat, Hilfe ablehnt und mit dem Ehemann keine konstruktive Zusammenarbeit möglich war, kann die nötige Hilfe auch nicht durch ein Familienmitglied oder eine andere ihr nahestehende Person oder Institution gewährleistet werden. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wahl von H.____ als Mandatsträger zu beanstanden ist. Somit ist die ange- fochtene Verfügung verhältnismässig, angemessen und erfüllt die Maxime der Subsidiarität. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.1. Nach § 20 Abs. 1 und 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung gehen diese zu Lasten der Gerichtskasse. Die Parteikosten werden wettgeschla- gen.

7.2. Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzah- lung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichts- kasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgelt- lichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 23. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 5A_514/2014) erhoben.

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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-04-02_vv_2
Entscheidungsdatum
02.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026