Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht
vom 2. April 2014 (810 13 234)
Ausländerrecht
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Stephanie Birbaumer
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Be- schwerdegegner
Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung (RRB Nr. 1100 vom 25. Juni 2013)
A. Der 1970 in der Türkei geborene A.____ reiste im Jahr 1981 in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Im Jahr 1991 heiratete er die türkische Staatsangehörige B.. Seine Ehefrau folgte ihm darauf- hin in die Schweiz. Im Jahr 1994 kam sein Sohn C. aus der Beziehung zur Schweizerin D.____ zur Welt. Die Ehe mit B.____ wurde im Jahr 1997 geschieden.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Seit seinem 16. Lebensjahr trat A.____ regelmässig strafrechtlich in Erscheinung. Am 18. August 1987 wurde ihm der Führerausweis für vier Monate wegen Diebstahls und In- verkehrbringens eines abgeänderten Motorfahrrades entzogen. Am 30. September 1987 wurde ihm der Führerausweis für vier Monate wegen Fahrens trotz Führerausweisentzugs entzogen. Am 11. Januar 1989 wurde A.____ eine administrative Verwarnung wegen Inverkehrbringens eines zur Leistungssteigerung abgeänderten Fahrzeuges erteilt. Am 23. Januar 1990 erging gegen ihn ein Übertretungsstrafbefehl mit einer Busse von Fr. 200.-- wegen Fahrens mit einem mangelhaft ausgestatteten Motorrad ohne Zulassung, Kontrollschild und Haftpflichtversiche- rung. Mit Verfügung vom 7. Juni 1990 wurde A.____ der Lernfahrausweis für neun Monate ent- zogen. Am 12. Oktober 1990 erging gegen ihn ein Übertretungsstrafbefehl mit zehn Tagen Haft bedingt und einer Busse von Fr. 300.-- wegen Fahrens trotz entzogenem Lernfahrausweis. Am 29. Juli 1992 wurde ihm der Lernfahr- bzw. Führerausweis für die Kategorie D1 (Taxi) auf unbe- stimmte Zeit verweigert, da es keine Gewähr für ein pflichtbewusstes Verhalten als Taxifahrer gab. Am 16. Dezember 1992 wurde er vom Amtsgericht E.____ zu sieben Monaten Gefängnis bedingt wegen Körperverletzung, Angriff und Diebstahl verurteilt. Am 1. Juli 1993 wurde ihm der Führerausweis für weitere drei Monate entzogen. Am 15. November 1993 erging gegen A.____ ein Übertretungsstrafbefehl wegen mehrfachen Motorfahrradfahrens ohne gültigen Fahrzeug- ausweis, ohne gültiges Kontrollschild, ohne Haftpflichtversicherung, ohne Helm, wegen mehrfa- cher Verletzung von Verkehrsregeln, wegen vorsätzlicher Abänderung des Motorfahrrades so- wie wegen mehrfachem Inverkehrsetzen eines Motorfahrrades in nicht betriebssicherem bzw. nicht vorschriftgemässem Zustand. Er wurde zu vier Tagen Haft und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Am 27. Dezember 1994 wurde A.____ der Führerausweis auf unbestimmte Zeit ent- zogen. Am 6. Januar 1995 wurde gegen ihn ein Strafbefehl wegen Missachtens der Höchstge- schwindigkeit mit einer Busse von Fr. 350.-- erlassen. Am 30. Juni 1998 erging gegen ihn ein Übertretungsstrafbefehl wegen mehrfachen Tätlichkeiten und einer Verurteilung zu zehn Tagen Haft bedingt sowie einer Busse von Fr. 300.--. Am 10. Februar 1999 wurde er wegen Nichtab- gabe des Führerausweises zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Am 11. April 2000 wurde ihm der Führerausweis wegen Angetrunkenheit für drei Monate entzogen. Am 19. Oktober 2000 wurde ihm der Führerausweis für sieben Monate entzogen. Am 8. Juni 2001 wurde er zu 24 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1‘200.-- verurteilt. Am 3. Juli 2001 wurde ihm der Führerausweis erneut entzogen und Verkehrsunterricht für 16 Monate angeordnet. Am 16. August 2001 verurteilte ihn das Strafgericht F.____ zu 12 Monaten Gefängnis wegen einfa- cher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung, mehrfacher Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahren in angetrunkenem Zustand, Fahren ohne Führeraus- weis, grobe Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die Strassen- verkehrsregeln. Die Gefängnisstrafe wurde zugunsten einer ambulanten Psychotherapie aufge- schoben.
C. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 verwarnte das Amt für Migration Basel- Landschaft (AfM) A.____ ein erstes Mal und wies ihn darauf hin, dass fremdenpolizeiliche Mas- snahmen - die Ausweisung oder deren Androhung - geprüft würden, falls er erneut gerichtlich bestraft werden müsste oder wenn sein Verhalten im Allgemeinen darauf schliessen lassen würde, dass er nicht gewillt oder nicht fähig sei, sich in die in der Schweiz geltende Ordnung
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht einzufügen oder er fortgesetzt und in erheblichem Masse durch die Öffentlichkeit unterstützt werden müsste.
D. Am 30. Juli 2003 erging gegen A.____ ein Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes G.____ wegen Raufhandels, mit welchem er zu 30 Tagen Gefängnis mit einer Probezeit von vier Jahren verurteilt wurde. Am 24. September 2003 wurde er zu einer Busse von Fr. 160.-- wegen Missachtens der Höchstgeschwindigkeit verurteilt. Am 20. April 2004 wurde ihm der Führerausweis wegen Angetrunkenheit, Drogeneinfluss und Nichteignung auf unbestimmte Zeit entzogen.
E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 wurde A.____ vom AfM die Ausweisung aus der Schweiz angedroht und mit der Auflage verbunden, nicht mehr zu delinquieren und die beste- henden Schulden zu sanieren. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) vom 11. Dezember 2007 abgewiesen.
F. Am 21. September 2007 wurde A.____ vom Strafgericht F.____ wegen Gehilfen- schaft zum Raub und Autofahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren und einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Am 14. Juni 2012 wurde A.____ vom Strafgericht F.____ wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung, einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung in einem leichten Fall und fahr- lässiger einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Die un- bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer ambulanten alkoholspezifischen und psychotherapeutischen Massnahme aufgeschoben. Die im Urteil des Strafgerichts F.____ vom 21. September 2007 ausgesprochene Probezeit wurde um zwei Jahre verlängert.
G. Das AfM gewährte A.____ mit Schreiben vom 26. November 2012 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. A.____, vertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin, nahm dazu Stellung und bean- tragte, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei abzusehen und die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren.
H. Mit Verfügung vom 28. Januar 2013 widerrief das AfM die Niederlassungsbewilli- gung von A.____ und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz bis spätestens 30. April 2013 an. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Das AfM begründete den Widerruf damit, dass durch die zahlreichen Verstösse gegen die Rechtsord- nung der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit in schwer- wiegender Weise erfüllt sei und damit ein klarer Widerrufsgrund vorliege.
I. Gegen diese Verfügung erhob A.____, wiederum vertreten durch Ana Dettwiler, mit Eingabe vom 8. Februar 2013 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Begehren, die Verfü- gung des AfM vom 28. Januar 2013 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Nieder- lassungsbewilligung zu belassen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilli- gung zu erteilen; alles unter o/e-Kostenfolge.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Mit Eingabe vom 3. April 2013 wies das AfM den Regierungsrat darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft H.____ am 28. Mai 2013 wegen einfacher Köperverletzung Anklage gegen A.____ erhoben habe. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 liess sich das AfM vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 wies der Regierungs- rat die Beschwerde ab.
K. Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 erhob A.____, wiederum vertreten durch Ana Dettwi- ler, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, der Entscheid des Regierungsrates vom 25. Juni 2013 und die Verfügung des AfM vom 28. Januar 2013 seien aufzuheben und dem Beschwer- deführer sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei dem Beschwerdefüh- rer eine Härtefallbewilligung zu erteilen; alles unter o/e-Kostenfolge. Weiter seien dem Be- schwerdeführer für das Verfahren vor dem AfM sowie für das Beschwerdefahren vor dem Kan- tonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
L. Mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2013 überwies das Kantonsgericht den Fall der Kammer zur Beurteilung. Mangels Bedürftigkeit wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 7. November 2013 ab. Mit Eingabe vom 18. November 2013 erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Ana Dettwiler, Ein- sprache gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 7. November 2013 und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Be- schluss vom 15. Januar 2014 bewilligt.
M. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde eine Befragung des Beschwerdefüh- rers durchgeführt. Die Parteien hielten vollumfänglich an ihren Begehren fest.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:
Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand gemäss § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbe- stand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden An- gelegenheit gegeben. Als Adressat ist der Beschwerdeführer sodann vom angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Da im Übrigen auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Be- schwerde eingetreten werden.
Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsge-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO, e contrario).
4.1 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob sich der durch das AfM gegenüber dem Be- schwerdeführer verfügte und durch die Vorinstanz bestätigte Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung und die Wegweisung als rechtmässig erweisen.
4.2 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (vgl. Art. 2, Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG] vom 16. Dezember 2005). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. AuG - im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland - nach freiem Ermes- sen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsan- spruch auf die Gewährung einer Anwesenheitsbewilligung hat die ausländische Person grund- sätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sähen dies vor (BGE 133 I 189 E. 2.3; PETER UEBERSAX, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.).
4.3 Das AuG gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwen- dung gelangen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Vorweg kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und der Türkischen Republik kein Staatsvertrag besteht, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde.
4.4 Die Niederlassungsbewilligung verleiht ihrem Inhaber grundsätzlich einen unbefris- teten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz und ist ohne Bedingungen zu erteilen (Art. 34
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 AuG). Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AuG kann die Niederlas- sungsbewilligung jedoch entzogen werden. Die Niederlassungsbewilligung von Ausländern, die sich seit mehr als fünfzehn Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhal- ten, kann nur aus Gründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 lit. b AuG widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wi- derrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 unter anderem vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ver- pflichtungen (Abs. 1 lit. b).
4.5 Im Gegensatz zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 lit. c AuG, welcher voraussetzt, dass der Ausländer "erheblich oder wiederholt" gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung verstossen hat, setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG voraus, dass ein solcher Verstoss "in schwerwiegender Weise" erfolgt ist. Damit werden vergleichsweise erhöhte Anforderungen an einen Bewilligungswiderruf ge- stellt, was sich eindeutig aus dem französischen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt. Während Art. 62 lit. c AuG von einem Verstoss "de manière grave ou répétée" spricht, wird in Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG die qualifizierte Formulierung "de manière très grave" verwendet (BGE 137 II 297 E. 3.2). Zur Abgrenzung zwischen Art. 62 lit. c und Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ist in ers- ter Linie auf den Stellenwert des beeinträchtigten Rechtsguts abzustellen. Wenn die ausländi- sche Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, so werden die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumeist erfüllt sein. In- des können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Namentlich kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen. Diesfalls ist nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend. Ein Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung ist somit auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von straf- rechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig we- der gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob ein Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, ist anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens zu beurteilen (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2013 vom 15. November 2013 E. 2.1.1; siehe auch ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.29; SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 19 zu Art. 63 AuG; MARC SPESCHA, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, N 10 zu Art. 63 AuG).
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer seit über 25 Jahren in wiederholter Weise delinquiert und gegen die geltende Rechtsordnung verstossen habe. Er habe sich durch die gefällten Strafurteile und Sanktionen jeweils nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. In regelmässigen Abständen habe er gegen das Strafrecht und das Strassenverkehrsrecht verstossen und immer wieder Geldstrafen und Bussen erhalten, was ihn jedoch nicht zu beeindrucken schien. Auch die zwei ausgesproche- nen Verwarnungen durch das AfM hätten den Beschwerdeführer unbeeindruckt gelassen. Im Weiteren handle es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beim Raufhandel und der einfachen Körperverletzung nicht lediglich um Delikte der untersten Skala der Gefährlich- keit, sondern zeige die Einstellung und den mangelnden Respekt gegenüber Rechtsgütern wie Leib und Leben. Ausserdem sei die Vielzahl der Delikte mehr als bedenklich. Insbesondere handle es sich bei der Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Raub im Jahre 2007 und der Ver- urteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Jahr 2012 um schwerwiegende De- likte, welche in keiner Weise zu verharmlosen seien. Auch der Einwand des Beschwerdefüh- rers, er sei seit der letzten Verurteilung im Jahre 2012 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten, sei unzutreffend, da die Staatsanwaltschaft H.____ mit Eingabe vom 28. Mai 2013 Anklage wegen einfacher Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer erhoben habe. Weiter seien gegen den Beschwerdeführer bis am 19. Juni 2013 Betreibungen in der Höhe von Fr. 185‘472.75 und offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 170‘919.75 registriert. Eine sol- che Verschuldung sei massiv und offenbare die Gleichgültigkeit gegenüber finanziellen Ver- pflichtungen. In der Gesamtbetrachtung sei somit festzustellen, dass das Verhalten des Be- schwerdeführers aufzeige, dass dieser nicht fähig oder willig sei, sich an die herrschende Rechtsordnung zu halten und sich in die hier geltende Ordnung einzufügen. Aufgrund der Summierung der einzelnen Verstösse, der notorischen Uneinsichtigkeit und der schlechten Le- galprognose sei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu bejahen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei der Feststellung des Regie- rungsrates, dass er „regelmässig schwere Körperverletzungen“ begehe, um eine falsche Sach- verhaltsdarstellung handle. Entgegen rechtsstaatlicher Grundsätze (Unschuldsvermutung und faires Verfahren) würden sogar Einstellungen und Freisprüche zu Lasten des Beschwerdefüh- rers berücksichtigt. Tatsache sei, dass er keine einzige schwere Körperverletzung begangen habe, es liege eine einzige Verurteilung vom 14. Juni 2012 wegen „versuchter schwerer Kör- perverletzung“ vor. Der Beschwerdeführer habe nicht in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, da die gegen ihn ergangenen Strafurteile ledig- lich wegen Raufhandels, einfacher (leichter bzw. fahrlässiger) Körperverletzung und Tätlichkei- ten erfolgt seien. Dass diese Delikte an der untersten Skala von Delikten in Sachen Gefährlich- keit und Folgen für die Betroffenen anzusiedeln seien, habe mit Bagatellisieren nichts zu tun. Dies widerspiegle sich auch in der Strafzumessung, welche durchwegs zwischen 30 Tagen und 12 Monaten liege und nicht das Ausmass für einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe erreichen würde. Bei der Gehil- fenschaft zum Raub sei er lediglich als Tippgeber verurteilt worden und allein die versuchte schwere Körperverletzung wiege schwerer, wobei der Geschädigte jedoch nur eine Riss- quetschwunde an der Stirn davongetragen habe. Die Feststellung des Regierungsrates, dass
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht die schwerwiegende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers als Ursache für seine Ver- fehlungen nicht substantiiert sei, sei offensichtlich aktenwidrig. Es sei in den Akten dokumen- tiert, dass er an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, verbun- den mit einem schädlichen Gebrauch von Alkohol, leide. Aufgrund dieser Erkrankung sei dem Beschwerdeführer wiederholt eine verminderte Schuldfähigkeit attestiert worden. Weiter sei es auch eine aktenwidrige Darstellung, dass sich der Beschwerdeführer erst seit der letzten Verur- teilung am 14. Juni 2012 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Vielmehr sei das be- reits seit der mit diesem Urteil abgeurteilten Tat vom 18. Oktober 2009 der Fall. Das vom Regie- rungsrat erwähnte und im Jahr 2013 eingeleitete Strafverfahren sei ausserdem mit Beschluss des Strafgerichts I.____ vom 13. August 2013 eingestellt worden. Weiter würden die vom Re- gierungsrat vorgebrachten Verlustscheine keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung bedeuten, da die Verschuldung nicht mutwillig, sondern aufgrund seiner psychischen Erkrankung, des Verlusts der Arbeitsstelle und der Dauer bis zur Zusprache einer Invalidenrente entstanden sei. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung liege demzufolge nicht vor.
5.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer seit seinem 16. Altersjahr kontinuierlich negativ aufgefallen ist. Bei der Beurteilung, ob er damit den Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwer- deführer durch sein Verhalten auch besonders hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche und psychische Integrität verletzt hat. Namentlich wurde der Beschwerdeführer auch nach der Ver- warnung durch das AfM vom 6. Juli 2006 nach mehreren Barprügeleien mit Urteil des Strafge- richts F.____ vom 14. Juni 2012 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Kör- perverletzung, einfacher Körperverletzung in einem leichten Fall und fahrlässiger einfacher Kör- perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Hinzu kommt, dass der Be- schwerdeführer sowohl im Jugend- als auch im Erwachsenenalter eine Vielzahl von Delikten begangen hat. Er nahm insbesondere im Rahmen seiner mehrfachen Widerhandlungen im Strassenverkehrsbereich, namentlich dem Fahren mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentra- tion oder unter Drogeneinfluss, dem Fahren ohne Führerausweis sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln, eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben von Drittpersonen in Kauf. Er liess sich von den verhängten Strafen, Bussen und mehrfachen Führerausweisentzügen in keiner Weise beeindrucken bzw. von weiteren Verstössen abhalten. Dies legt den Schluss na- he, dass er weder gewillt noch fähig ist, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren und damit zu rechnen ist, dass er auch zukünftig wieder straffällig werden wird.
5.4 Wie in E. 4.4 bereits ausgeführt, kann auch die mutwillige Nichterfüllung der öffenlich- rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen in bedeutendem Umfang einen Verstoss ge- gen die öffentliche Ordnung darstellen. Gemäss dem vom Beschwerdegegner anlässlich der heutigen Parteiverhandlung eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- und Konkursamtes J.____ vom 31. März 2014 sind auf den Namen des Beschwerdeführers seit dem 15. Juli 1996 165 Betreibungen in der Höhe von Fr. 200‘570.-- und 120 offene Verlust- scheine in der Höhe von Fr. 175‘234.65 registriert. Dabei handelt es sich sowohl um öffentlich- rechtliche (Steuern, Krankenkasse, Gerichtsgebühren) wie auch privatrechtliche Forderungen (Mobilfunkanbieter, Fitnesscenter, Privatkredite). Die Schulden wurden über lange Zeit ange-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht häuft und stiegen bis Ende 2013 laufend an, obwohl der Beschwerdeführer seit 2006 über eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV) und somit über geregelte Einkünfte verfügt. Der Beschwerdeführer bringt anlässlich der heutigen Verhandlung vor, dass die Schulden haupt- sächlich aufgrund seiner psychischen Erkrankung entstanden seien. Er sei bereits im Jahr 2003 arbeitsunfähig geworden und habe daraufhin die Arbeitsstelle verloren. Die IV-Rente sei ihm jedoch erst im Jahr 2006 rückwirkend ab September 2004 zugesprochen worden, weshalb es nachvollziehbar sei, dass in der Zeit dazwischen Schulden entstanden seien. Ein weiterer Grund für die Verschuldung sei zudem seine Spielsucht gewesen. Erst vor ungefähr zwei Jah- ren habe er sich freiwillig ein Hausverbot für das Casino auferlegen lassen und seine Spielsucht überwinden können. Als Bezüger einer IV-Rente und von Ergänzungsleistungen sei es ihm zu- dem unmöglich gewesen, seine Schulden im grösseren Stil abzubauen. Seine Erklärung, wo- nach die Schulden hauptsächlich durch seine Erkrankung und die daraus folgende Arbeitsunfä- higkeit entstanden seien, sind nicht nachvollziehbar, da seine Verschuldung seit 1996 konstant angewachsen und auch nach Zusprechung seiner IV-Rente im Jahr 2006 weiter vorangeschrit- ten ist. Von einer vorübergehenden Verschuldung aufgrund der Wartezeit bis zur Zusprechung der IV-Rente kann nicht die Rede sein. Auch nach Auferlegung des Hausverbots im Casino und seiner psychotherapeutischen Behandlung, welche er im Jahr 2012 begann, fielen bis Ende 2013 weitere Schulden an. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdefüh- rer weiter aus, dass er eine mündliche Zusage für eine Festanstellung ab dem 1. Mai 2014 als Kellner im Restaurant K.____ habe. Nach Antritt dieser Stelle könne er damit beginnen, seine Schulden zu tilgen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe aus zeitlichen Gründen noch nicht er- stellt werden können. Es ist somit nach wie vor ungewiss, ob der Beschwerdeführer ab Mai 2014 über ein Einkommen verfügen wird und wie lange das Arbeitsverhältnis andauern wird. Weiter verweist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Bemühungen zur Schul- dentilgung auf die Eingabe vom 1. April 2014, mit welcher er das Pfändungsprotokoll des Be- treibungs- und Konkursamtes J.____ vom 14. März 2014 einreichte. Frühere Bemühungen, seine Schulden zu tilgen, sind keine ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Dem Pfän- dungsprotokoll zufolge wurde eine Pfändungsquote von monatlich Fr. 229.-- verfügt. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung erklärt der Beschwerdeführer zudem, dass er momentan zu- sätzlich die Schulden von jemand anderem, der auf seinen Namen Geld geliehen habe, einem Geldverleiher zurückzahlen müsse. Diese Abzahlung erfolge in monatlichen Raten von Fr. 500.--. Nähere Angaben zum Namen des anderen oder des Gläubigers sowie zu den Um- ständen dieser angeblichen Schuld wollte der Beschwerdeführer jedoch an der Parteiverhand- lung nicht machen. Es stellt sich diesbezüglich die Frage, wie der Beschwerdeführer diese Ra- ten bezahlt, da das Betreibungsamt eine pfändbare Quote von lediglich Fr. 229.-- ermitteln konnte und das restliche Einkommen grundsätzlich zur Existenzsicherung benötigt wird. Durch diese zusätzliche Schuldentilgung gefährdet der Beschwerdeführer erneut seine aktuellen fi- nanziellen Verpflichtungen und es droht eine weitere Verschuldung. Aufgrund der Höhe der Verschuldung während einer langen Zeit und der fehlenden ernsthaften Möglichkeit, die Schul- den zu tilgen bzw. einen weiteren Schuldenanstieg zu verhindern, ist beim Beschwerdeführer von einer mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen bzw. privatrechtlichen Verpflich- tungen auszugehen.
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einerseits in wieder- holter als auch erheblicher Weise und unbeeindruckt von strafrechtlichen Massnahmen die hie- sige Rechtsordnung missachtet und sich andererseits in den vergangenen Jahren stetig und in erheblichem Ausmass verschuldet hat und ihm diesbezüglich keine günstige Prognose gestellt werden kann. Die wiederholte und erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers bzw. die mutwillige Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen er- füllen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer nicht von sich behaupten kann. Eine Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK bzw. einen sich daraus ergebenden Bewilligungsanspruch fällt deshalb ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 2C_224/2013 vom 27. November 2013 E. 3.3.3 mit weite- ren Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung zu seinem Sohn ist jedoch im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung entsprechend zu berücksichtigen.
7.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und sei- ner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 2C_11/2013 vom 25. März 2013 E. 3.1, 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E. 5; BGE 135 II 377 E. 4.3; ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., N 8.31). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederhol- ter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_486/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2, 2C_339/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.3).
7.2 Der Regierungsrat erwog, dass der Beschwerdeführer seit 1981 in der Schweiz lebe. Es sei somit von einer langen Aufenthaltsdauer auszugehen, was zu seinen Gunsten ausfalle. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz geboren, sondern erst im Alter von 11 Jahren hierher gekommen sei, weshalb er nicht als Ausländer der „zweiten Generation“ einzustufen sei. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zur Schweiz verwies der Regierungsrat auf die Ausführungen im Rahmen der Ermessensausübung und hielt fest, dass der Beschwerdeführer zweifellos über einen grossen Bekanntenkreis in der Schweiz verfüge. Ausserdem wohne sein volljähriger Sohn hier. Von seinen Beziehungen in der Türkei sei nur bekannt, dass er gemäss eigenen Angaben dort Verwandte habe und aufgrund der Ein- reisestempel in seinem Reisepass jährlich in die Türkei einreise. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers müsse angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen als sehr negativ bezeichnet werden. Auch die finanzielle Situation spreche nicht zu seinen Gunsten, hätten doch per 19. Juni 2013 Betreibungen in der Höhe von Fr. 185‘472.75 und offene Verlust- scheine von Fr. 170‘919.75 vorgelegen. Drohende Nachteile, welche eine Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar machen würden, seien nicht ersichtlich. Sein Heimatland sei ihm zudem nicht völlig fremd, habe er doch seine Kindheit dort verbracht und reise regelmässig in sein Heimatland. Ausserdem beherrsche er die türkische Sprache. Die Beziehung zu seinen Bekannten und seinem Sohn in der Schweiz könnten durch gegenseitige Besuche und moder- ne Kommunikationsmittel gepflegt werden. Überdies sei dem Beschwerdeführer der Bezug der IV-Rente auch bei einer Rückkehr in die Türkei möglich. Ausgehend von den vorstehenden Gewichtungen der Interessen sei die Gesamtwürdigung der Vorinstanz unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit, wonach das als hoch einzustufende sicherheitspolizeiliche Interesse
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Schweiz an der Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privaten Interessen vorgeht, nicht zu beanstanden.
7.3 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit geltend, dass die vom Regierungsrat vorgenommene Prüfung unvollständig und unausgewogen sei und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletze. Dadurch sei die Prüfung einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen, wobei wesentliche Umstände zu sei- nen Gunsten schlicht ignoriert oder nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Der Be- schwerdeführer lebe seit über 31 Jahren in der Schweiz und habe drei Viertel seines Lebens bzw. die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend hier verbracht. Er spreche perfekt Schweizerdeutsch. Die persönlichen Beziehungen in der Schweiz seien sehr eng, während er in der Türkei keine engen Beziehungen pflege, sondern nur sporadisch für Urlaube dorthin reise. Das Kriterium der beruflichen Situation lasse der Regierungsrat gänzlich unberücksichtigt, ob- wohl es dem Beschwerdeführer hoch anzurechnen sei, dass er sich trotz Viertelsrente der IV in den Arbeitsmarkt integriere. Beim persönlichen Verhalten verweise der Regierungsrat auf die "zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen", obwohl vorliegend lediglich vier Verurteilungen relevant seien. Abgesehen davon würden lediglich die letzten zwei Verurteilungen einen aktuel- len Anlass für die Prüfung einer erneuten ausländerrechtlichen Massnahme bilden. Dass der Straffälligkeit eine schwerwiegende psychische Erkrankung zugrunde liege und die im Jahr 2001 angeordnete Therapie aufgrund mangelnden Einbezugs der Alkoholproblematik versagt habe, lasse der Regierungsrat ausser Acht. Ebenfalls nicht gewürdigt werde, dass sich der Be- schwerdeführer seit der Tat vom 18. Oktober 2009 strafrechtlich nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Die Schuldenproblematik sei auf die Arbeitslosigkeit mit verspäteter Auszah- lung der IV-Rente, auf die psychische Beeinträchtigung und auf die fehlende Möglichkeit des Schuldenabbaus mit Ergänzungsleistungen zurückzuführen und nicht auf Mutwilligkeit. Eine Rückkehr in die Türkei sei ausserdem nicht zumutbar. Er würde sich dort als Fremder wieder- finden, ohne Arbeit, ohne Perspektive und ohne soziales Auffangnetz, da es gerichtsnotorisch sei, dass eine Viertelsrente der IV nicht ins Ausland überwiesen werde. Aus diesen Gründen sei der Widerruf der Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig.
7.4 Es ist vorab festzuhalten, dass der Sachverhalt in Bezug auf die IV-Rente von der Vo- rinstanz falsch dargestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge lediglich An- spruch auf eine Viertelsrente der IV. Diese wird gemäss Art. 10 Ziff. 2 des Abkommens zwi- schen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) jedoch nicht in die Türkei ausbezahlt. Diese Tatsache hätte massgeblich in die Verhältnismässigkeitsprüfung einfliessen müssen, was aufgrund des nicht korrekt ermit- telten Sachverhalts nicht erfolgen konnte.
7.5 Der Regierungsrat beurteilte im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung die persön- lichen Interessen des Beschwerdeführers sowie die lange Aufenthaltsdauer und die persönli- chen Beziehungen (vgl. E. 7.2). Summarisch wurde auf die zahlreichen Verurteilungen und die finanzielle Situation verwiesen, welche zum Überwiegen des öffentlichen Interesses geführt haben. Diese Interessenabwägung ist jedoch im vorliegenden Fall nicht umfassend vorgenom- men worden. Der Regierungsrat als Beschwerdeinstanz ist zwar nicht verpflichtet, sich mit
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinanderzusetzen. Soweit diese jedoch entscheidrelevant sein können, ist eine eingehende Beurteilung angezeigt. Dies insbe- sondere, da der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit des Wegweisungsentscheids in der Beschwerde an den Regierungsrat explizit gerügt hat. Der Regierungsrat hat es in seinem Entscheid unterlassen, eine sorgfältige, individuelle und ausführliche Abwägung der sich ge- genüberstehenden Interessen vorzunehmen. Dabei sind neben dem Wegfall der IV-Rente auch die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und seiner Mutter sowie die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in wirt- schaftlicher Hinsicht eingehend zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind ebenfalls die wirtschaftli- che Situation bzw. die Möglichkeiten des Beschwerdeführers in der Türkei, insbesondere im Zusammenhang mit seinen Erfahrungen im Gastgewerbe und den vorhandenen Deutschkennt- nissen.
7.6 Die unvollständige Sachverhaltsdarstellung hat im angefochtenen Entscheid zu einer unzureichenden Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen geführt. Die Sache ist daher zur Ergänzung des Sachverhalts und zur darauf basierenden Überprüfung der Verhält- nismässigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.1 Es bleibt darüber zu befinden, ob der Regierungsrat die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem AfM zu Recht verweigert hat. Gemäss § 23 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 ist einer Partei im Verwaltungsverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als das kantonale Verfah- rensrecht.
8.2 Der Regierungsrat sieht die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers in seinem Entscheid als gegeben an. Dagegen wird die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Verfahren vor dem AfM verneint. Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfah- ren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlos- sen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens diffe- renziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Ver- beiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertre- ters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ge- suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Aufgabe des Staates be- schränkt sich darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte. Folglich erstreckt sich der genannte verfassungsmässige Minimalanspruch nach der Rechtsprechung zu Art. 4 der alten Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (aBV) vom 29. Mai 1874, die sich ohne weiteres auf Art. 29 Abs. 3 BV übertragen lässt, weder auf vor- oder ausserprozessuale Rechtsberatung noch auf mit der Substantiie- rungspflicht zusammenhängende Parteikosten vor Einleitung des Administrativverfahrens (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
8.3 Das AfM lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, da die sachliche Notwendigkeit einer Verbeiständung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich sei. Die Erkenntnisse würden vom AfM unter Mitwirkung des Betroffenen von Amtes wegen eruiert und gewürdigt. Die Aktenlage sei umfassend und gut dokumentiert. Komplizierte Rechtsfragen hätten sich nicht gestellt. Der Regierungsrat führte zudem aus, dass die Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich der erweiterten Sachverhaltsfeststellung diene und rechtliche Ausführungen in diesem Stadium noch nicht nötig seien. Eine Verbeiständung er- scheine deshalb nicht geboten. Ausserdem beherrsche der Beschwerdeführer perfekt Schwei- zerdeutsch, weshalb er auch nicht mit sprachlichen Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei.
8.4 Demgegenüber wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass er schon mit Schreiben des AfM vom 26. November 2012 mit der Aussicht konfrontiert worden sei, die Nie- derlassungsbewilligung zu verlieren, so dass fachkundige Unterstützung unabdingbar gewesen sei. Abgesehen davon sei das Schreiben mit zahlreichen Gesetzesbestimmungen und Rechts- begriffen gespickt gewesen, welche selbst einen gut ausgebildeten Sekundarschüler mit Be- rufsausbildung überfordern würden. Dies gelte erst Recht für den Beschwerdeführer, der trotz seiner perfekten Mundartkenntnisse mit den Gesetzesbestimmungen und Rechtsbegriffen über- fordert gewesen sei. Der Beizug einer Rechtsvertretung habe sich deshalb bereits in diesem Stadium aufgedrängt.
8.5 Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem AfM handelt es sich um ein nichtstreitiges Verwaltungsverfahren, welches dem Untersuchungsgrundsatz untersteht (§ 9 VwVG BL). Es rechtfertigt sich deshalb, einen strengen Massstab für die sachliche Not- wendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung anzulegen. Das rechtliche Gehör garantiert dem Berechtigten die Möglichkeit, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Ent- scheids zu äussern und zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, a.a.O., N 323). Das Vorbringen des Be- schwerdeführers, dass ihn die Gesetzesbestimmungen im Schreiben überfordert hätten, ist nicht nachvollziehbar. Die im Schreiben aufgeführten Gesetzesbestimmungen wurden vom AfM in verständlicher Form erklärt und es wurde detailliert aufgeführt, zu welchen Fragen man eine
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stellungnahme vom Beschwerdeführer erwarte. Eine solche Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs verlangt keinerlei rechtliche Ausführungen, sondern dient lediglich der er- weiterten Sachverhaltsfeststellung. Die Beantwortung der gestellten Fragen sollte somit jeder Person, unabhängig von ihrer Ausbildung, möglich sein. Die Vorinstanz und das AfM haben demzufolge zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer im nichtstreitigen Verfahren vor dem AfM nicht auf eine Rechtsvertretung angewiesen war.
8.6 Die Vorinstanz stützte den Entscheid des AfM, dem Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren aufgrund des Nichtvor- liegens der sachlichen Notwendigkeit zu verweigern, zu Recht. Demnach ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren sowie die Beweiskosten und werden gemäss § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei den Vo- rinstanzen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Verfahrenskosten auf- erlegt werden. Demzufolge werden im vorliegenden Verfahren keine Kosten erhoben.
10.2 Ferner wird dem obsiegenden Beschwerdeführer für den Beizug einer Anwältin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘345.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten des Regierungsrates zugesprochen (§ 21 Abs. 1 VPO).
10.3 Zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Angelegenheit ebenfalls an den Regierungsrat zurückgewiesen.
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an den Regierungsrat Basel-Landschaft zurück- gewiesen.
Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzli- chen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerde- führer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8‘345.90 (inkl. Aus- lagen und 8% MWST) zu bezahlen.
Präsidentin
Gerichtsschreiberin i.V.