Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 28. März 2014 (735 13 343)
Berufliche Vorsorge
Teilung der Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Gisela Warten- weiler
Parteien A.___, geschiedene Ehegattin, vertreten durch Michelsen Rechtsan- wälte, Luisenstrasse 5, 79539 Lörrach
B.____, geschiedener Ehegatte, vertreten durch Mark Corsentino, Rechtsanwalt, Spitalstrasse 80, 79539 Lörrach
gegen
Basellandschaftliche Pensionskasse, Mühlemattstrasse 1B, Post- fach, 4410 Liestal, Vorsorge- bzw. Freizügigkeitseinrichtung
Betreff Austrittsleistung aus beruflicher Vorsorge
A. A.____ und B.____ heirateten am 20. Mai 2005 in X.____ in Y.. Mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 25. Juli 2013 wurde die Ehe von A.____ und B.____ nach deutschem
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Recht geschieden. Dieses Urteil erwuchs gleichentags in Rechtskraft. Das Amtsgericht Z.____ stellte unter anderem fest, dass die bei der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung vorhandene Freizügigkeitsleistung des geschiedenen Ehemannes hälftig zu teilen und somit ein Betrag von Fr. 10‘621.45 (Fr. 21‘242.90.-- : 2) auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau bei der C.____ zu überweisen sei (vgl. auch Protokoll des Amtsgerichts Z.____ vom 25. Juli 2013).
B. Mit Eingabe vom 18. November 2013 ersuchte der geschiedene Ehemann, vertreten durch Rechtsanwalt Mark Corsentino, Z., das basellandschaftliche Kantonsgericht, Abtei- lung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), sinngemäss um Vollstreckung der vom Amts- gericht Z. angeordneten hälftigen Teilung der schweizerischen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge.
C. Das Kantonsgericht eröffnete am 29. November 2013 das Verfahren nach Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008. Dabei stellte es fest, dass der geschiedene Ehemann bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) über Altersguthaben verfüge. Gleichzeitig forderte es den geschiedenen Ehemann auf, das Schreiben der BLPK vom 4. Oktober 2012, aus welchem die Berechnung seiner Austrittsleis- tung hervorgeht, dem Gericht zuzustellen. Dieses wurde am 12. Dezember 2013 eingereicht.
D. Das Kantonsgericht gab den Parteien am 16. Dezember 2013 Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Die geschiedene Ehefrau, vertreten durch Rechtsanwältin Natalie Baum-Hensle; Michelsen Rechtsanwälte, in Weil am Rhein, und der geschiedene Ehemann, vertreten durch Rechtsanwalt Corsentino, beantragten in ihren Schreiben vom 19. Dezember 2013 bzw. 29. Januar 2014, es sei die hälftige Austrittleistung des geschiedenen Ehemannes in Höhe von Fr. 10‘621.45 auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau bei der C.____ inkl. Zins zu überweisen.
Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :
1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwal- tungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes we- gen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, die Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit sich das Gericht mate- riell mit der Angelegenheit befassen kann, gehört unter anderem die Zuständigkeit des Kan- tonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
1.2 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25a Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993 hat das am Ort der Scheidung zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung der Austrittsleistungen durchzuführen. Bei ausländischen Scheidungsurteilen kann sich die örtliche Zuständigkeit nicht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht füllend ein schweizerischer Gerichtsstand bestimmt werden. Gemäss Bundesgerichtsrechtspre- chung richtet sich die Zuständigkeit in einem solchen Fall nach Art. 73 Abs. 3 BVG (BGE 135 V 427 E. 1.2). Da die BLPK ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat und die sachliche Zustän- digkeit zur Beurteilung solcher Angelegenheiten gemäss § 54 Abs. 1 lit. c VPO beim Kantons- gericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, liegt, ist dessen örtliche und sachliche Zuständig- keit gegeben.
2.1 Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 1907 legt in Art. 122 ff. die Grundsätze der Teilung der Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorgeeinrichtun- gen im Scheidungsfall fest. Art. 122 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vor- sorge angehören und bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitige Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Die Ermittlung der Höhe der Austrittsleistungen ist in den Art. 22 ff. FZG und der dazugehörigen Erlasse gere- gelt.
2.2.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist nach schweizerischer Rechtsauffassung entschei- dend, ob zwischen den Ehegatten Einigkeit über die Teilung der Austrittsleistungen besteht. Haben sich die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens über die Teilung der Austritts- leistungen sowie die Art der Durchführung der Teilung geeinigt und legen sie eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffe- nen Regelung und die Höhe der Guthaben vor, die für die Berechnung der zu teilenden Aus- trittsleistungen massgebend sind, so wird die Vereinbarung mit der Genehmigung durch das Gericht auch für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich (Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Scheidungsgericht eröffnet dann der Vorsorgeeinrichtung das rechtskräftige Urteil samt den nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages.
2.2.2 Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet das Scheidungsgericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist es die Streitsache von Amtes wegen an das gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BVG zuständige Gericht (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Dieses führt die Teilung aufgrund des vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssels von Amtes wegen durch (Art. 25a Abs. 2 FZG).
2.3 Fand die Scheidung nicht in der Schweiz, sondern im Ausland statt, sind die gleichen Grundsätze anzuwenden. Wird die Vorsorgeregelung von einem ausländischen Scheidungsge- richt vorgenommen, ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegen- über einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländi- schen Scheidungsverfahren analog Art. 280 Abs. 1 und 2 ZPO eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgab (Bundesamt für Justiz, Die Teilung von Vor- sorgeguthaben in der Schweiz im Zusammenhang mit ausländischen Scheidungsurteilen, Stel- lungnahme vom 28. März 2001, in: ZBJV 137/2001 S. 496 f.). Nur wenn diese Voraussetzung
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfüllt ist, kann die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils für die schweize- rische Vorsorgeeinrichtung verbindlich ausgesprochen werden.
2.4 Fehlt es an einer Durchführbarkeitserklärung der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung, kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung, also den Tei- lungsschlüssel festlegen. Bezüglich dieses Teilungsschlüssels ist das ausländische Schei- dungsurteil der Anerkennung fähig. Die eigentliche Berechnung der Leistungen ist jedoch vom zuständigen Sozialversicherungsgericht in der Schweiz durchzuführen (Bundesamt für Justiz, a.a.O., S. 497; BGE 130 III 342 E. 2.5). Aus der Zuständigkeitsordnung zwischen (in- und aus- ländischem) Scheidungsgericht und schweizerischem Sozialversicherungsgericht ergibt sich aber, dass die Durchführung einer Teilung der Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB einen Ent- scheid des Scheidungsgerichts voraussetzt, in welchem das Verhältnis der Teilung der Aus- trittsleistungen festgelegt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. Februar 2004, B 45/00, E. 2.2).
2.5 Die BLPK bestätigte am 4. Oktober 2012 gegenüber dem geschiedenen Ehemann, dass die Teilung grundsätzlich durchführbar sei. Im Schreiben vom 12. September 2013 wies sie ihn aber darauf hin, dass eine Auszahlung der Austrittsleistung nur aufgrund eines Urteils eines schweizerischen Gerichts erfolgen könne. Damit liegt keine verbindliche Durchführbar- keitserklärung im Sinne von Art. 280 ZPO vor. Demgemäss legte das Amtsgericht Z.____ im Vorsorgeausgleich einen Teilungsschlüssel (50:50) fest und bestimmte, dass der geschiedenen Ehefrau ein Betrag in Höhe von Fr. 10‘621.45 zu überweisen sei. Das Scheidungsurteil des Amtsgerichts Z.____ vom 25. Juli 2013 bildet somit aufgrund des gerichtlich festgesetzten Tei- lungsschlüssels eine Grundlage für die Überweisung der Angelegenheit an ein schweizerisches Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 281 Abs. 3 ZPO.
3.1.1 Gemäss Schreiben der BLPK vom 4. Oktober 2012 betrug die Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes per 31. Juli 2012 Fr. 21‘242.90. Der 31. Juli 2012 als Stichtag beruht auf deutschem Recht. Nach § 3 Abs. 1 des deutschen Gesetzes über den Versorgungsaus- gleich (VrsAusglG) vom 3. April 2009 dauert die Ehezeit vom ersten Tag des Monats der Ehe- schliessung bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Nach schweizerischem Recht beginnt die Ehe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 FZG mit dem Tag der Ehe- schliessung und endet mit der Auflösung durch das Scheidungsurteil. Dabei ist für die Bestim- mung des Scheidungszeitpunktes der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 132 V 240).
3.1.2 Das Kantonsgericht befasste sich in seinem Urteil vom 7. Februar 2013 (735 12 103) mit der Frage, nach welchem Recht die Ehedauer zu bestimmen sei. Es kam dabei zum Schluss, dass es im schweizerischen Recht nicht ausgeschlossen sei, dass die Parteien in einer Konvention oder einer Prozessvereinbarung für die Berechnung der zu teilenden Austritts- leistung einen früheren Zeitpunkt als die Rechtskraft des Scheidungsurteils für massgebend erklären (vgl. THOMAS GEISER, Neuere Rechtsprechung zum Eherecht, in: AJP 2009, S. 65; BGE 132 V 239 E. 2.3, 129 V 256 E. 3.2 und 3.3). Nichts anderes könne gelten, wenn das zu- ständige Gericht in einem ausländischen Scheidungsverfahren aufgrund der gesetzlichen Be-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht stimmungen die Ehedauer bezeichne. Voraussetzung sei jedoch, dass kein Verstoss gegen den schweizerischen materiellen Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 vorliege (vgl. Urteil des Kantonsge- richt, Abt. Sozialversicherungsrecht, vom 7. Februar 2013, E. 3.2. f.).
3.2 Der vom Amtsgericht Z.____ festgelegte Betrag von Fr. 10‘621.45 entspricht der Hälfte der von der BLPK ermittelten Austrittsleistung in Höhe von Fr. 21‘242.90, welche aufgrund der nach deutschem Recht geltenden Ehedauer (1. Mai 2005 bis 31. Juli 2012) berechnet wurde. Diese gerichtliche Anordnung, die eine kürzere Dauer der Ehe als diejenige nach Art. 22 FZG (Heirat: 20. Mai 2005; Rechtskraft des Scheidungsurteils: 25. Juli 2013) vorsieht, ist nicht zu beanstanden. Sie verstösst weder gegen den Ordre public noch sind andere Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit dieser Vereinbarung sprechen. Zudem ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht Z.____ den vorsorgerechtlichen Anspruch der geschiedenen Ehefrau gegenüber der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung in der güterrechtlichen Auseinanderset- zung berücksichtigte.
3.3 Damit steht fest, dass die BLPK einen Betrag von Fr. 10‘621.45 (Fr. 21‘242.90 : 2) auf das Freizügigkeitskonto der geschiedenen Ehefrau lautend auf A.____ bei der C.____ zu über- weisen hat.
4.1 Gemäss Bundesgerichtsrechtsprechung bildet die durchgehende Verzinsung der Vor- sorgeguthaben ein wesentliches Merkmal der beruflichen Vorsorge (vgl. Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. Juli 2003, B 113/02). Nach diesem Grundsatz ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an (hier: 31. Juli 2012) bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Mit der (durchgehenden) Verzinsung der Vorsorgeguthaben soll der Vorsorgeschutz erhalten bleiben. Diese Überlegungen haben ihre Gültigkeit auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. Dem Gesichtspunkt der Wahrung und Erhaltung des Vorsorgeschutzes würde es ebenfalls zuwiderlaufen, wenn die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu auch BGE 128 V 45 E. 2b mit Hinweisen) vom Zeitpunkt der Scheidung bis zur Übertragung mit dem Guthaben, das der ausgleichsberechtigten geschiede- nen Person zusteht, Anlagen tätigen und Erträge erzielen oder der andere geschiedene Ehe- partner von den Zinsen auf dem ganzen Altersguthaben alleine profitieren könnte.
4.2 Der Zins richtet sich hier bis zur Beendigung der Ehe (= 31. Juli 2012) nach dem ge- setzlichen oder reglementarischen Zins. Der vom Bundesrat festzulegende Mindestzinssatz beträgt ab 1. Januar 2012 1,5 % und ab 1. Januar 2014 1,75 %. Für die Zeit danach legte das Bundesgericht präzisierend fest, dass die Austrittsleistung 30 Tage nach Erlass des Schei- dungsurteils fällig werde (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 2 und 3 FZG). Während dieser Dauer bzw. bis zur Überweisung innerhalb dieser Periode sei ebenfalls der gesetzliche oder reglementari-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sche Zins zu zahlen. Nach Eintritt der Fälligkeit sei ein Verzugszins nach Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) vom 3. Oktober 1994 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom 18. April 1984 geschuldet (vgl. BGE 129 V 258 E. 4.2.1, mit Hinweisen). Dieser entspricht dem in Art. 12 BVV 2 geregelten BVG- Mindestzinssatz plus 1 % (vgl. zur Pflicht zur Entrichtung eines Verzugszinses auf der Austritts- leistung: Botschaft zum FZG vom 26. Februar 1992 [BBl 1992 III 572 f.]).
4.3 Hinsichtlich des Zinssatzes führte das Bundesgericht aus, dass im Rahmen des Obli- gatoriums die Altersguthaben mindestens zu dem in Art. 12 BVV 2 festgelegten Zinssatz zu verzinsen seien (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.). Dieser Mindestzins- satz ist gemäss Rechtsprechung auch für die Verzinsung der dem ausgleichsberechtigten Ehe- gatten geschuldeten Austrittsleistung heranzuziehen. Sofern das Reglement für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung. Im Bereich des Obligatoriums hat daher eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung den Mindest- zinssatz von Art. 12 BVV 2 bzw. den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Umhüllende Leistungs- oder Beitragsprimatkassen haben die Austrittsleistung mit dem regle- mentarischen Zinssatz zu verzinsen, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrech- nung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Für nur in der weitergehenden Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtungen gilt ebenfalls in erster Linie der reglementarische Zinssatz. Sieht in diesen beiden Fällen das Reglement keinen Zinssatz vor, so rechtfertigt es sich, subsidiär den in Art. 12 BVV 2 vorgesehenen Mindestzinssatz anzuwenden (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.3 ff.).
4.4 Schliesslich stellt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt an eine Vorsorgeeinrichtung auf der Austrittsleistung gegebenenfalls einen Verzugszins schuldet, wenn das Sozialversiche- rungsgericht gestützt auf Art. 281 Abs. 3 ZPO die Austrittsleistung in betragsmässiger Hinsicht ermittelt hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Vorsorgeeinrichtung eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Kantonsge- richts, bevor die Verzugszinspflicht einsetzt. Wird der kantonale Entscheid weiter gezogen, gilt als Stichtag für den Beginn der 30-tägigen Zahlungsfrist der Tag der Ausfällung der Entschei- dung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des EVG vom 8. Juli 2003, B 113/02, E. 2.5.2; vgl. dazu auch Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 70).
4.5 Die BLPK hat entsprechend diesen Grundsätzen den Zins (durchgehende Verzinsung) seit 31. Juli 2012 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf die geschuldete Austrittsleistung von Fr. 10‘621.45 zu berechnen. Dabei hat sie entweder den reglementarischen Zinssatz oder sub- sidiär den BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 anzuwenden
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Basellandschaftliche Pensionskasse wird angewiesen, mit Fällig- keit nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils den Betrag von Fr. 10‘621.45 auf das Freizügigkeitskonto bei der C.____ lautend auf A.____ zu überweisen, wobei dieser Betrag vom 31. Juli 2012 bis 31. Dezember 2013 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär mit dem BVG-Mindestzinssatz von 1,5 % ab 1. Januar 2014 mit dem reglementarischen Zinssatz oder subsidiär mit dem BVG-Mindestzinssatz von 1,75 % und gegebenenfalls ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bzw. am Tag der Ausfällung des Entscheids des Bundesgerichts mit einem Verzugszinssatz von 2,75 % zu verzinsen ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.