Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht
vom 20. März 2014 (725 13 222)
Unfallversicherung
Zahnschaden, Rückfall, Ursache des Frontzahnschadens ist nicht überwiegend wahr- scheinlich unfallbedingt.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel
Betreff Leistungen
A. Die 1955 geborene A.____ fiel am 9. Juni 2010 infolge eines Ohnmachtsanfalls fron- tal auf das Gesicht und zog sich dabei eine Rissquetschwunde an der Oberlippe zu. Diese wurde notfallmässig im B.____ genäht. Am 28. Juni 2010 erfolgte in der C.____ eine Zahn- kontrolle mit Röntgenbild der Frontzähne. Die Basler Versicherungen AG (Basler) richtete die
Seite 2 entsprechenden Leistungen aus. Am 27. November 2012 meldete die Arbeitgeberin der Ver- sicherten der Basler einen Rückfall. Die Frontzähne hätten sich seit dem Unfall verschoben, weshalb eine zahnärztliche Korrekturbehandlung notwendig sei. Nach Abklärung des Sach- verhalts lehnte die Basler ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 16. Mai 2013 ab mit der Begründung, zwischen dem Unfallereignis vom 9. Juni 2010 und den Veränderungen in der Zahnstellung bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang. Mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2013 hielt die Basler an ihrer Ablehnung fest.
B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Gemäss ihrem behandelnden Zahnarzt Dr. med. dent. D.____ seien die aufgetretenen Veränderungen in der Zahnstellung auf das Un- fallereignis vom 9. Juni 2010 zurückzuführen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur rechts- genüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Basler zurückzuweisen.
C. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2013 beantragte die Basler, vertreten durch Ad- vokat Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde. Dr. med. dent. E.____, be- ratender Zahnarzt, sei zum Schluss gekommen, dass es keine Hinweise für eine unfallkau- sale Einwirkung auf die Frontzähne gäbe. Da es der Versicherten obliege, bei Rückfällen und Spätfolgen den Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Schaden nachzuweisen und dies hier nicht gelungen sei, trage sie die Folgen der Beweislosigkeit. Eine Leistungs- pflicht der Basler bestehe nicht.
Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g :
2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtbe- rufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicher- ten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
Seite 3 2.2 Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rück- fälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 E. 4b, 118 V 297 E. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wieder- aufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rück- fälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (Kran- ken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen).
3.1 Es ist zu prüfen, ob die Basler zu Recht die Übernahme der Zahnbehandlungskosten abgelehnt hat.
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt – unter anderem – voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammen- hang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusam- menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge- dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusam- men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Per- son beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwen- dende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr oblie- genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusam- menhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3 Da Rückfälle und Spätfolgen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschlies- sen (vgl. E. 2.1 hiervor), können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslö- sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). Der Un- fallversicherer kann in Bezug auf Rückfalle oder Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des
Seite 4 natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfall- kausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungs- pflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2011, 8C_44/2011, E. 5.1). Bevor sich aber die Frage der Beweislast stellt, ist zu prüfen, ob der Sachverhalt bezüglich des Kausalzusammenhangs genügend abgeklärt ist (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 E. 2.2 [8C_354/2007]).
5.1 Die Beschwerdegegnerin holte zur Beurteilung der Unfallkausalität des mit Rückfall- meldung vom 27. November 2012 geltend gemachten Zahnschadens Erkundigungen beim behandelnden Zahnarzt Dr. D.____ ein. Sie bat ihn das Formular „Zahnbefund“ für die Be- handlung und die Röntgenuntersuchung vom 28. Juni 2010 auszufüllen (vgl. Schreiben vom 29. November 2012). Dr. D.____ retournierte die Anfrage mit Notiz vom 20. Dezember 2012, dass die am besagten Tag durchgeführte parodontale Therapie (Zahnreinigung) keinen Be-
Seite 5 zug zum Unfall gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin gelangte erneut an Dr. D.____ mit der Bitte, die am 28. Juni 2010 angefertigte Röntgenaufnahme einzureichen und das Formu- lar „Befund/Kostenvoranschlag“ auszufüllen. Des Weiteren bat sie um Zusendung der ab dem 29. Juni 2010 erstellten Zahnröntgenbilder. Gemäss ausgefülltem Formular „Befun- de/Kostenvoranschlag“ war der Befund der Frontzähne nach dem Röntgenbild vom 28. Juni 2010 unauffällig. Aus den beigelegten Unterlagen betreffend Zahnerhaltung geht hervor, dass ab 1. September 2009 bis 3. Dezember 2012 alle drei bis vier Monate parodontale Be- handlungen stattfanden. Dem Kostenvoranschlag vom 26. Februar 2013 ist weiter zu ent- nehmen, dass eine Parodontaloperation sowie die Einsetzung einer Kunststoffkrone vorge- sehen waren.
5.2 Die Beschwerdegegnerin schloss aus den eingereichten Unterlagen, dass es sich um eine krankheitsbedingte Zahnschädigung handle und verneinte ihre Leistungspflicht (vgl. Schreiben vom 4. April 2013). Dr. D.____ erklärte daraufhin, dass Veränderungen in der Zahnstellung die vorgeschlagene Therapie erforderten. Diese Veränderungen seien – da andere Ursachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen seien – auf das Unfallereignis zurückzuführen. Die „wahrscheinliche biologische Erklärung“ dafür sei, dass „Umbauvorgänge im zahntragenden Knochen“ nach dem Unfall stattgefunden hätten. Für eine langfristige Stabilisierung der Situation sei neben der nötigen prothetischen Thera- pie eine zusätzliche Augmentation mit Weichgewebe notwendig.
5.3 Zur Beurteilung der Situation holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ih- res beratenden Zahnarztes Dr. E.____ ein (vgl. Schreiben vom 12. April 2013). Nach Durch- sicht des Dossiers kam Dr. E.____ mit Bericht vom 18. April 2013 zum Schluss, dass es kei- ne Hinweise für eine unfallbedingte Einwirkung auf die Oberkieferfrontzähne gäbe. Weder habe der behandelnde Arzt im Krankenhaus noch der Zahnarzt einen Schaden der Front- zähne der Versicherten - welche bereits vor dem Unfall wegen einer parodontalen Erkran- kung behandelt worden sei - vermerkt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe kein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Frontzahnbeschwerden und dem Unfall- geschehen vom 9. Juni 2010.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des medizinischen Sach- verhaltes auf die Ergebnisse, zu denen Dr. E.____ in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 gelangte. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung kommt zwar dem Bericht eines beratenden Arztes des Versicherungsträ- gers nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. Ein solcher Be- richt ist aber soweit zu berücksichtigen, als keine – auch nur geringe – Zweifel an der Rich- tigkeit seiner Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 471 E. 4.7). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen von Dr. E.____ zu zweifeln. Zu Recht be- rücksichtigte er, dass die Versicherte bereits vor dem Unfall wegen Parodontosebeschwer-
Seite 6 den in Behandlung stand. Das Parodont, der Zahnhalteapparat, besteht aus dem den Zahn umgebenden Zahnfleisch, dem knöchernen Zahnfach sowie einem speziellen Fasersystem, das den Zahn im Kieferknochen verankert. Eine Entzündung des Zahnhalteapparates, die Parodontitis, führt zum Abbau des Knochens. Unbehandelt führt eine Parodontitis oft zum Zahnverlust. Parodontale Erkrankungen sind chronische Erkrankungen, die in erster Linie durch Bakterien im Zahnbelag hervorgerufen werden. Darüber hinaus gibt es Risikofaktoren, welche die Entstehung und Ausprägung der Parodontitis ungünstig beeinflussen. So erhöht insbesondere das Rauchen das Risiko, Zähne infolge einer Parodontitis zu verlieren. Zu den Risikofaktoren zählen auch gewisse Veranlagungen oder bestimmte Lebensumstände, wie zum Beispiel Stress. Eine Parodontaloperation dient der Wiederherstellung des Zahnhalte- apparates. Mit Hilfe von Knochenersatzmaterialien wird der verloren gegangene Knochen wieder aufgebaut. Bevor eine Parodontaloperation in Erwägung gezogen wird, erfolgt eine intensive dentalhygienische Vorbehandlung.
6.2 Aufgrund dieser Sachlage lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sa- gen, dass der Unfall, der mehr als zwei Jahre zurückliegt, Ursache für die Lockerung des zu behandelnden Frontzahnes war. Die vom behandelnden Zahnarzt genannten „Umbauvor- gänge im Knochen“ lassen sich - wie Dr. E.____ anführte - viel wahrscheinlicher damit erklä- ren, dass die Parodontitis zum Abbau des Knochens geführt hat, insbesondere, wenn man die Krankengeschichte der Versicherten in Betracht zieht. Gemäss den zahnärztlichen Unter- lagen war die Versicherte seit September 2009 und somit bereits vor dem Unfall regelmäs- sig, d.h. alle drei bis vier Monate in parondontaler Behandlung. Das Röntgenbild der Front- zähne, das kurz nach dem Unfall angefertigt worden war, war unauffällig. Auch fehlten An- zeichen für eine Lockerung der Schneidezähne im Oberkiefer, welche ein Fortschreiten der Zahnfleischbeschwerden hätte erklären können. Die Schlussfolgerung, dass die Verände- rungen im Oberkiefer durch den Sturz vom 9. Juni 2010 ausgelöst worden seien, überzeugt deshalb nicht. Gestützt auf den Bericht von Dr. E.____ vom 18. April 2013 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ursache des Frontzahnschadens krankheitsbedingt ist. Da die Akten- lage eine schlüssige Beurteilung des vorliegenden Falles zulässt, kann auf die Einholung weiterer medizinischer Unterlagen verzichtet werden. Die Beschwerde ist folglich abzuwei- sen.
Seite 7 Demgemäss wird e r k a n n t :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.