Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. März 2014 (810 13 311)


Erziehung und Kultur

Spezielle Förderung an einer Privatschule

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Peter Tobler, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiber Stefan Suter

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner

Betreff Beschulung von C.____ in der Privatschule D.____ (RRB Nr. 1572 vom 24.09.2013)

A. Der am XX.XX.2002 geborene C.____ besuchte im Schuljahr 2012/13 die 5. Klasse der Primarschule in X.____, wo er aufgrund einer Lernbeeinträchtigung (Schwierigkeiten im Bereich Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit, der visuomotorischen Koordination sowie impulsi- ves und hyperaktives Verhalten) im Rahmen der Speziellen Förderung integrativ heilpädago-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gisch unterstützt sowie in den Fächern Mathematik und Deutsch mit individuellen Lernzielen unterrichtet und nach individuellen Bezugsnormen beurteilt wurde.

B. Am 16. April 2013 stellten C.s Eltern, A. und B., beim Amt für Volks- schulen des Kantons Basel-Landschaft (AVS) im Hinblick auf den Übertritt in die Sekundarschu- le einen Antrag auf Spezielle Förderung an der Privatschule E.. Sie führten aus, C.____ benötige weiterhin eine enge Betreuung durch Fachpersonen auf dem Gebiet der integrativen Schulungsform. Aufgrund seiner Problematik bezüglich Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts- störung (ADHS) bedürfe er einer ruhigen Umgebung in einer kleinen Klasse. Seine kognitiven Fähigkeiten entsprächen dem Leistungsniveau E der Sekundarschule.

C. Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 bewilligte das AVS für das Schuljahr 2013/14 den Besuch der 1. Sekundarschule Niveau A in der Privatschule D.. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die spezielle Indikation für den Privatschulbesuch liege vor. Die von den Erziehungsberechtigten beantragte und vom Schulpsychologischen Dienst empfohlene Zuweisung an die E. könne aus formalen Gründen nicht bewilligt werden, da C.____ auf- grund der nicht erreichten Leistungsnorm für das Niveau E dem Niveau A zugeteilt werde. Die Leistungsvereinbarung mit der E.____ sehe einzig die Schulung auf dem Leistungsniveau E vor.

D. Die von A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Amts für Volksschulen vom 14. Juni 2013 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Regierungsrats vom 24. September 2013 abgewiesen.

E. Am 28. September 2013 erhoben A.____ und B.____ gegen den Entscheid des Regie- rungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben und die- ser sei zu verpflichten, das Amt für Volksschulen anzuweisen, ihrem Sohn C.____ rückwirkend für das Schuljahr 2013/14 die Bewilligung zum Besuch der E.____ zu erteilen. Für das Verfah- ren vor dem Regierungsrat sowie für das kantonsgerichtliche Verfahren seien ihnen weiter kei- ne Kosten aufzuerlegen. In der Beschwerdebegründung vom 14. Oktober 2013 führen sie zu- sammenfassend aus, C.s Klassenlehrer an der Primarschule X., seine Lehrerin für Integrierte Förderung sowie der Schulpsychologische Dienst (SPD) X.____ hätten einhellig empfohlen, dass C.____ das Niveau E in der E.____ besuchen dürfe. Dies sei der optimale Ort für C.____s Förderung. Laut Gesetz obliege es dem Klassenlehrer und der Schulischen Heilpä- dagogin, das Leistungsniveau von C.s Beschulung auf der Sekundarschulstufe festzule- gen. Das AVS verfüge nicht über die Kompetenz, um Niveauzuteilungen vorzunehmen. Die Behauptung des AVS, dass aus dem Kanton Basel-Landschaft keine Schüler dem Niveau A der E. zugewiesen würden, treffe überdies nicht zu, da verschiedentlich entsprechende Bewil- ligungen erteilt worden seien.

F. In seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2014 beantragt der Regierungsrat die Ab- weisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Er verweist insbesondere darauf, dass das AVS die Privatschulzuweisung in jedem Einzelfall zu prüfen und zu bewilligen habe, dazu gehö-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht re auch der Entscheid über die Niveauzuteilung in der Sekundarschule. Die Bestimmungen über den Übertritt an der öffentlichen Schule kämen bei der Speziellen Förderung an einer Pri- vatschule gar nicht zur Anwendung. Bei einem Schüler mit Lernzielbefreiungen sei weiter einzig die Zuteilung in das Anforderungsniveau A zulässig, wobei für die Eltern keine freie Schulwahl bestehe. Im Übrigen handle es sich bei sämtlichen von den Beschwerdeführern angeführten Bewilligungen für den Schulbesuch des Niveaus A an der E.____ um mit dem vorliegenden nicht vergleichbare Sachverhalte.

G. Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurtei- lung überwiesen. Gleichzeitig wurden die Beweisanträge der Beschwerdeführer abgewiesen, wonach die Anmeldung des Primarlehrers an die Oberstufe vom Gericht einzuholen sei und der Schulpsychologe F.____ sowie weitere Personen anzuhören seien.

H. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung beantragen die Beschwerdeführer vorweg, F.____ sei im vorliegenden Verfahren als ihr Parteivertreter zuzulassen. In der Sache halten beide Parteien an ihren schriftlich gestellten Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozess- ordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regie- rungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele- genheit gegeben. Sämtliche weiteren formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

  2. Die Beschwerdeführer wollen sich für die heutige Parteiverhandlung von F., Psy- chologe FSP in X., vertreten lassen.

2.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 ist jede handlungsfähige Person berechtigt, ihre Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten des Kan- tons Basel-Landschaft selbst zu führen oder die Prozessführung einer frei gewählten berufs- mässigen oder nicht berufsmässigen Vertretung zu übertragen. Zur berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft ist nur befugt, wer im Anwaltsregister einge- tragen ist (§ 4 Abs. 1 Anwaltsgesetz). Zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft sind handlungsfähige Personen befugt, gegen die keine straf- rechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, und es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen (§ 3 Abs. 1 Anwaltsgesetz). § 3 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes statuiert überdies, dass für die nicht berufs- mässige Vertretung die für die Anwältinnen und Anwälte anwendbaren Berufsregeln sinnge- mäss gelten.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 F.____ ist nicht im Anwaltsregister eingetragen, es sind vorliegend somit die Regeln über die nicht berufsmässige Vertretung vor Gericht heranzuziehen. In dieser Hinsicht stellt sich in erster Linie die Frage, ob die gemäss § 3 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes sinngemäss anwend- baren Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte eine Zulassung seiner Person als Parteivertre- ter im vorliegenden Verfahren erlauben.

Die Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte finden sich in einem abschliessenden Katalog in Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000. Als Folge der offenen Formulierung dieser Norm beziehen sich die in Art. 12 BGFA geregelten Berufspflichten der Anwälte nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten, sondern erfassen die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts, d.h. dessen sämtliche beruflichen Handlungen (vgl. BGE 131 I 223 E. 3.4; BGE 130 II 270 E. 3.2) und somit auch das sonstige Geschäftsgebaren (Urteil des BGer 2C_407/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3; WALTER FELLMANN, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 Rz. 84a). Anders als für andere Dienstleister ist es für Anwälte essenziell, dass sie ausserhalb des Einflussbereichs ihrer Rechtsgegner stehen. Es ist deshalb vorrangige Berufspflicht des Anwalts, seine berufliche und persönliche Unabhängig- keit zu wahren (vgl. Art. 12 lit. b BGFA). Dem kann er nur nachleben, wenn ihm keine sich wi- dersprechenden Loyalitäten abverlangt werden. Der Anwalt muss frei sein von jeglicher Bin- dung, die eine Mandatsführung im ausschliesslichen Interesse des Klienten beeinträchtigt. Das Gebot der Unabhängigkeit verbietet ihm daher, rechtliche oder tatsächliche Bindungen einzu- gehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden (KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 776; FELLMANN, a.a.O., Art. 12 Rz. 56). In engem Zusammen- hang mit der Verpflichtung zur Unabhängigkeit sowie mit der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, nach welcher die Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, steht das Verbot von Interessenkonflikten. Gemäss Art. 12 Abs. c BGFA meiden Anwäl- tinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Perso- nen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Die entsprechende Treue- pflicht gegenüber den Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses (BGE 134 II 108 E. 3). Aus dieser umfassenden Treue- und Unabhängig- keitspflicht ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Parteiwechseln in bestimmten Konstel- lationen. Ein unzulässiger Parteiwechsel liegt in jedem Fall stets dann vor, wenn ein Rechtsan- walt in derselben Streitsache erst für die eine Partei, dann aber für den Prozessgegner tätig wird (FELLMANN, a.a.O., Art. 12 Rz. 86; GIOVANNI ANDREA TESTA, Die zivil- und standesrechtli- chen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 119; FELIX WOLFFERS, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 141 ff.).

2.3 F.____ betreibt als freiberuflicher Psychologe eine Praxis für psychologische Beratun- gen in X.. Zugleich leitet er im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde X. den gemeindeeigenen Schulpsychologischen Dienst. Mit dem Einverständnis und unter fachlicher Aufsicht der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft führt er den SPD X.____ selbständig und trägt dafür die alleinige operative Verantwortung. Seine Aufgaben richten sich dabei nach der Regierungsratsverordnung über die Tätigkeit des Schul- psychologischen Dienstes (vgl. Leistungsvereinbarung vom 16. Dezember 2004 zwischen der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einwohnergemeinde X.____ und F.). Gemäss § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Schul- psychologischen Dienst vom 22. April 2008 ist der Schulpsychologische Dienst Ansprechpart- ner für Eltern und ihre Kinder mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft einerseits, für Lehrper- sonen und Schulbehörden andererseits. Der Auftrag umfasst die fachliche Beratung der Erzie- hungsberechtigten und der Schulbehörden (§ 2 Abs. 1 und 2 Verordnung SPD). Der SPD ver- mittelt zwischen individuellen Bildungsbedürfnissen und schulischen Angeboten dort, wo die subjektive Situation einer Schülerin oder eines Schülers dies erfordert (§ 2 Abs. 2 Verordnung SPD). Der Leistungsauftrag des Schulpsychologischen Dienstes hält hierzu fest, der SPD arbei- te nach fachlichen Kriterien und aus einer Position der Mitte zwischen Schule und Elternhaus, wo nötig in Zusammenarbeit mit anderen Fach- und Dienststellen. Ziel sei die Unterstützung der Kooperation zwischen Schule und Elternhaus in ihren Bildungsaufgaben und die Förderung von positiven Schullaufbahnen. Die Verpflichtung von Schulpsychologen zur zwischen den Erzie- hungsberechtigten und den Schulbehörden vermittelnden Rolle steht einer unabhängigen Man- datsführung vor Gericht für eine dieser beiden Seiten prinzipiell entgegen, da eine solche zwin- gend gebietet, dass der Rechtsvertreter im ausschliesslichen Interesse der vertretenen Partei und ohne Rücksicht auf andere Verpflichtungen tätig wird (vgl. TESTA, a.a.O., S. 93 f.). Aufgrund dieser kollidierenden Pflichten als Schulpsychologe auf der einen und als Mandatsvertreter auf der anderen Seite verfügt F. in der vorliegenden Fallkonstellation nicht über die von Art. 12 lit. b BGFA geforderte Unabhängigkeit zur Wahrnehmung des Vertretermandats. Hinzu kommt, dass er als Schulpsychologe an der Vorbereitung der Verfügung des AVS vom 14. Juni 2013 direkt auf der Seite der Schulbehörden mitwirkte; so nahm er etwa am Fachkonvent teil, wo er Empfehlungen abgab (vgl. Beschlussprotokoll des Fachkonvents vom 5. Juni 2013). Nachdem er in derselben Angelegenheit früher beratend auf der Behördenseite tätig gewesen ist, hat er im Laufe des Verfahrens die Seite gewechselt und für die Erziehungsberechtigten die Vertre- tung übernommen. Im vorliegenden Fall verbietet demnach auch ein mit Art. 12 Abs. c BGFA nicht zu vereinbarender konkreter Interessenkonflikt in der Form eines unzulässigen Partei- wechsels die Übernahme der Vertretung der Beschwerdeführer.

2.4 Nach dem Gesagten ist F.____ im vorliegenden Verfahren nicht zur gerichtlichen Ver- tretung der Beschwerdeführer befugt, da er die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu gemäss den sinngemäss anwendbaren Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälten nicht erfüllt. Demzu- folge ist der Antrag der Beschwerdeführer, F.____ sei im Verfahren vor Kantonsgericht als ihr Parteivertreter zuzulassen, abzuweisen.

  1. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt wer- den. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).

  2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass in der öffentlichen Schule keine den indi- viduellen Fähigkeiten C.____s und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechenden Förder- angebote bestehen und somit die Indikation für Massnahmen der Speziellen Förderung an einer Privatschule im Sinne von § 46 Abs. 1 des Bildungsgesetzes (BiG) vom 6. Juni 2002 gegeben

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen, welchem Leistungsniveau der Sekundarschulstufe und welcher Privatschule C.____ zugeteilt werden soll.

  1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, die Zuteilung in das Niveau A der Sekundar- schule sei rechtswidrig.

5.1 Die Beschwerdeführer führen diesbezüglich aus, gemäss den anwendbaren Be- stimmungen über den Übertritt legten der Klassenlehrer und die Schulische Heilpädagogin, welche sich an der gesamten Persönlichkeit des Kindes zu orientieren hätten, das Niveau von C.s Beschulung gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten fest. C.s Klassenlehrer an der Primarschule X., seine Lehrerin für Integrierte Förderung sowie der SPD X. hätten einhellig empfohlen, dass C.____ das Niveau E besuchen dürfe. Das AVS, das den Schüler gar nicht kenne, sei gesetzlich nicht als Bewilligungsinstanz zu dieser Frage vorgese- hen, es habe lediglich die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten abgegebenen Empfehlungen der involvierten Fachpersonen zu vollziehen und dementsprechend im vorlie- genden Fall C.____ dem Niveau E zuzuteilen.

5.2 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass C.____ individuelle Lernziele benöti- ge und nach solchen beschult und beurteilt worden sei, was allerdings im Zeugnis entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht so vermerkt worden sei. Lernzielbefreiungen seien nur im An- forderungsniveau A zulässig. Die Empfehlungen des Klassenlehrers sowie der weiteren invol- vierten Personen für das Niveau E seien deswegen nicht nachvollziehbar. Die gesetzlichen Übertrittsbestimmungen regelten des Weiteren den Übertritt an eine öffentliche Regelschule, sie gelangten aber nicht zur Anwendung, wenn der Besuch einer Privatschule bewilligt werde. Die Klassenlehrperson könne eine Niveauempfehlung auf dem Gebiet der öffentlichen Volksschule abgeben, nicht aber bei der Privatschulzuweisung im Rahmen der Speziellen Förderung. Die Kompetenz zur Bewilligung der Speziellen Förderung an einer Privatschule umfasse im Übrigen auch die Befugnis, das Kind dem entsprechenden Niveau zuzuteilen. Zwar hätten die Erzie- hungsberechtigten, die Lehrpersonen sowie die involvierten Fachstellen Anhörungs- und Vor- schlagsrechte, die Zuteilungskompetenz liege allerdings beim AVS.

5.3 Das Bildungsgesetz statuiert in § 46 Abs. 2 BiG, dass die Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule durch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) auf Antrag einer vom Kanton bestimmten Fachstelle erteilt wird. Für die Bewilligungser- teilung ist innerhalb der BKSD die Abteilung Sonderpädagogik des AVS zuständig (vgl. § 8 Abs. 2 der Dienstordnung des Amtes für Volksschulen vom 13. März 2012). Inhaltlich lautet die

  • üblicherweise für ein Schuljahr erteilte - Bewilligung auf eine konkrete Schulklasse an einer bestimmten Privatschule. Als Nebenbestimmungen kommen in der Regel die Modalitäten der Kostentragung und Weisungen an die Erziehungsberechtigten hinzu. Da die Sekundarschule in den drei unterschiedlichen Anforderungsniveaus A, E und P geführt wird (vgl. § 28 Abs. 1 BiG), ist auf der Sekundarstufe I mit der Bewilligung zur Aufnahme einer Speziellen Förderung an einer Privatschule zwingend auch eine Zuteilung in eines dieser drei Niveaus verbunden. Die gesetzliche Kompetenz des AVS zur Erteilung der Bewilligung beinhaltet somit implizit auch die Befugnis zur Zuteilung in ein Niveau der Sekundarschule. Wird der Antrag auf den Besuch einer

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Privatschule im Rahmen der Speziellen Förderung am Ende der 5. Klasse der Primarschule gestellt, so trifft das AVS mit Bewilligung und Niveauzuteilung gleichzeitig den Übertrittsent- scheid.

5.4 Das Übertrittsverfahren aus der Primarschule in die Sekundarschule ist in der Verord- nung über die Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (Vo BBZ) vom 9. November 2004 geregelt. Die Beschwerdeführer vertreten vorliegend die Auffassung, dass das in § 25 ff. Vo BBZ statuierte Übertrittsverfahren für Regelklassen zur Anwendung gelange. Gemäss § 25 Abs. 2 Vo BBZ führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mit den Erziehungsberechtigten im Rahmen des jährlichen Beurteilungsgesprächs das Übertrittsgespräch und erörtert den Vor- schlag für die Zuweisung zum Niveau A, E oder P der Sekundarschule aufgrund des Zwischen- standes in der Leistungsbeurteilung in allen Fächern, der Ergebnisse der Orientierungsarbeiten sowie der Gesamtbeurteilung. Nach diesem Gespräch macht die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Erziehungsberechtigten bezüglich Zuteilung der Schülerin oder des Schülers zum Niveau A, E oder P der Sekundarschule einen schriftlichen Vorschlag (§ 25 Abs. 3 Vo BBZ). Sind die Erziehungsberechtigten mit dem Vorschlag einverstanden, erheben sie diesen mit ihrer Unterschrift zum Antrag an die Schulleitung der Primarschule (§ 25 Abs. 4 Vo BBZ). § 27 Abs. 1 Vo BBZ hält hierzu weiter fest, dass die Schulleitung die Schülerinnen und Schüler entsprechend dem Antrag der Erziehungsberechtigten dem Niveau A, E oder P der Sekundar- schule zuweist. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, im vorliegenden Fall liege ein von ihnen unterstützter Vorschlag des Klassenlehrers für die Zuteilung C.____s in das Ni- veau E vor; an diesen Antrag sei das AVS bei seinem Übertrittsentscheid in analoger Anwen- dung von § 27 Abs. 1 Vo BBZ gleich wie die Schulleitung in der Regelschule gebunden.

Die Beschwerdeführer lassen mit ihrer Argumentation ausser Acht, dass die Verordnung in § 55 Vo BBZ besondere Bestimmungen enthält für Schülerinnen und Schüler, die ein Angebot der Speziellen Förderung in Anspruch nehmen. Der vorliegend relevante § 55 Abs. 3 Vo BBZ hält dazu unter anderem fest, dass für Schülerinnen und Schüler, welche die Anforderungen der Primarschule oder der Sekundarschule Niveau A nicht oder nur zum Teil erfüllen, die Beurtei- lung im Sinne der Lerndiagnostik nach der individuellen Bezugsnorm (vgl. § 3 lit. a Vo BBZ) und den Ausführungsbestimmungen des von der BKSD erlassenen Reglements erfolgt. Aus dieser Bestimmung lässt sich herauslesen, dass individuelle Bezugsnormen einzig im Anforderungsni- veau A der Sekundarschule vorgesehen sind. Bei Schülerinnen und Schülern mit indizierten Lernzielbefreiungen und -anpassungen kommt deshalb nur die Zuweisung in das Niveau A in Frage (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 13. November 2013 [810 13 196] E. 7.3). Die gesetzlich vorgeschriebene Zuweisung in das Niveau A schliesst die Anwendbarkeit des regulären Übertrittsverfahrens aus.

Es ist vorliegend aktenkundig und unter den Parteien unbestritten, dass C.____ in der Primar- schule die Anforderungen nur teilweise erfüllte und die Leistungsbeurteilung nach individuellen Bezugsnormen erfolgte, indem er in den Fächern Deutsch und Mathematik nach individuellen Lernzielen beschult und beurteilt wurde. Weiter besteht unter den beteiligten Fachpersonen Einigkeit, dass der eingeschlagene Weg mit der engmaschigen sozial- wie auch heilpädagogi- schen Begleitung weitergeführt werden soll. Dies wird auch dargelegt im sich bei den Akten

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht befindende Schreiben des Klassenlehrers vom 28. Januar 2013, in dem dieser ausführt, dass viele bis anhin erzielte Erfolge in Frage gestellt würden, wenn C.____ der ungeschminkten Lernrealität einer weiterführenden Schule ausgesetzt würde. Nachdem im vorliegenden Fall individuelle Bezugsnormen in der Form von Lernzielbefreiungen unbestrittenermassen weiterhin indiziert sind, kommt aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nur die Zuteilung C.____s in das Niveau A der Sekundarschule in Frage. Das AVS konnte und durfte deshalb den anderslau- tenden Empfehlungen sowie dem Antrag der Erziehungsberechtigten für das Niveau E nicht folgen. Der Regierungsrat hat den Übertrittsentscheid des AVS dementsprechend zu Recht geschützt.

  1. Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen die auf die D.____ lautende Bewilli- gung.

6.1 Sie monieren, das AVS habe in unzulässiger Weise entgegen ihrem Antrag auf Be- schulung in der E.____ entschieden, dass C.____ die D.____ besuchen solle. Sowohl der Schulpsychologe wie auch die Heilpädagogin hätten die E.____ als optimalen Ort für C.s Förderung empfohlen. Sie hätten ihn inzwischen zum Schnuppern in eine dortige Klasse ge- schickt und die Schule habe bei ihnen einen ausgezeichneten Eindruck hinterlassen. Die E. verfüge gegenüber der D.____ über kleinere Lerngruppen, was jederzeit die persönliche Nähe der Lehrperson gewährleiste. Das Schulkonzept sei zudem flexibler, was die Niveau- durchlässigkeit betreffe. Es herrsche des Weiteren ein familiäres Konzept mit einem konstan- ten, überschaubaren Rahmen. Dem SPD sei überdies aufgefallen, dass der Umgang der Schü- ler untereinander an der D.____ sehr rau geworden sei, was C.s Förderung nicht zuträg- lich sei. Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, das AVS habe sie rechtsungleich behandelt. Ihnen seien verschiedene Fälle bekannt, in denen entgegen den im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Schülerinnen und Schülern der Besuch der Sekundarschule im Niveau A der E. bewilligt worden sei.

6.2 Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 3. Januar 2014 diesbe- züglich zusammenfassend aus, dass die Bewilligung für den Besuch einer Privatschule im Rahmen der Speziellen Förderung auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung erfolge, wel- che das AVS mit der betreffenden Schule abgeschlossen habe. Die Leistungsvereinbarung reg- le die schulischen und formalen Bedingungen, unter denen die Beschulung zu erfolgen habe. Die Leistungsvereinbarung mit der E.____ umfasse - im Gegensatz zu derjenigen mit der D.____ - lediglich die Aufnahme in das Leistungsniveau E, wobei selbst für den Fall, dass auch das Niveau A angeboten würde, kein Anspruch auf Zuteilung an diese Schule bestände. Die D.____ biete unter Berücksichtigung der grossen Lernschwierigkeiten und Leistungsdefizite C.s ein ausreichendes Beschulungsangebot. Ausschlaggebend für diese Einschätzung sei der heilpädagogische Bericht vom 23. März 2013 gewesen mit seiner Forderung nach hoch individualisiertem Unterricht mit persönlichem Coaching. Im Gegensatz zur Leistungsvereinba- rung mit der E. sehe diejenige mit der D.____ solche Coaching-Angebote als Teil der För- derunterstützung vor. Im Übrigen könne von einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwer- deführer keine Rede sein, da sämtliche von diesen vorgebrachten Fälle auf nicht mit dem vor- liegenden vergleichbaren Sachverhalten basierten.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

7.1 Auf der Sekundarschulstufe I besteht nach geltender Rechtslage kein Rechtsanspruch auf Besuch einer bestimmten Sekundarschule (KGE VV vom 7. November 2012 [810 12 253] E. 6.3). Dies gilt ebenso, wenn die Beschulung im Rahmen der Speziellen Förderung an einer Privatschule erfolgt. Der Abteilung Sonderpädagogik des AVS kommt als Fachbehörde bei der Zuweisung der Schülerinnen und Schüler an die einzelnen Privatschulen mithin ein Ermessens- spielraum für den Entscheid im Einzelfall zu. Dabei hat es sich in erster Linie am spezifischen individuellen Förderbedarf, welcher den Besuch einer Privatschule erfordert, zu orientieren. Es hat weiter aus den für den Kanton verfügbaren Privatschulangeboten ein in Bezug auf Klassen- grösse, Betreuungssituation sowie weitergehende Angebote wie Coaching oder Aufgabenhilfe nach fachlichen Gesichtspunkten geeignetes zu wählen, wobei als Minimalanforderung immer der Anspruch des Kindes auf ausreichenden Grundschulunterricht zu wahren ist. Das AVS hat sein ihm bei der Bewilligungserteilung und der damit verbundenen Zuweisung an eine bestimm- te Privatschule zustehendes Ermessen im Rahmen dieser Leitlinien pflichtgemäss auszuüben. Es ist bei seinem Entscheid überdies an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öf- fentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 441; BGE 122 I 267 E. 3b; KGE VV vom 26. Oktober 2011 [810 10 469] E. 7.1).

7.2 Die Handhabung des Ermessens durch die Behörden im Einzelfall ist eine Angemes- senheitsfrage. Wie vorgängig bereits in Erwägung 3 ausgeführt wurde, ist dem Kantonsgericht die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Entscheids vorliegend von Gesetzes wegen verwehrt. Die Überprüfungsbefugnis beschränkt sich auf eine Rechtskontrolle ein- schliesslich der allfälligen Überschreitung, Unterschreitung oder einem Missbrauch des Ermes- sens. Bei einer ermessenskonform vorgenommenen Schulzuteilung ist deswegen nicht zu beur- teilen, ob eine bestimmte Privatschule - mit allenfalls kleineren Klassen, kleinerer Anzahl Lehr- personen, klareren Tagesstrukturen, vorteilhafteren Tages-, Sozial- oder Coaching-Angeboten - die bessere Lösung darstellt, sondern lediglich, ob die von den Behörden ausgewählte Privat- schule einen im Sinne von Verfassung und kantonaler Bildungsgesetzgebung ausreichenden Unterricht anbieten kann (KGE VV vom 8. Januar 2014 [810 13 241] E. 7.3).

7.3 Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, dass ihr Sohn an der D.____ keine opti- male Förderung erfahre.

Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kan- tone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unent- geltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obli- gatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belassen den Kantonen einen erhebli- chen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen ange- messen und geeignet sein und genügen, um die Schüler angemessen auf ein selbstverantwort-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht liches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung ent- sprechende unentgeltliche Grundschulausbildung. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbil- dung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (vgl. BGE 129 I 35 E. 7.3; Urteil des BGer 2C_686/2011 vom 25. Januar 2012 E. 2.3.3, jeweils mit Hinweisen; ANDREA AESCHLIMANN-ZIEGLER, Der Anspruch auf ausrei- chenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Be- hinderung, Bern 2011, S. 192 ff.). Der sich aus Art. 19 BV ergebende Anspruch umfasst ledig- lich ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot. Ein Mehr an indi- vidueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leis- tungsvermögen nicht gefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist somit nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2; BGE 129 I 12 E. 6.4, jeweils mit Hinweisen).

Die Kritik der Beschwerdeführer am Entscheid des AVS macht deutlich, dass für sie die E.____ die für ihren Sohn bessere Lösung darstellt und sie der Ansicht sind, dass er nur an dieser Pri- vatschule eine optimale Förderung erfahre. Die Beschwerdeführer sind mit dieser Argumentati- on jedoch nicht zu hören, denn sie übersehen, dass nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein verfassungsmässiger Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schu- lung eines Kindes besteht. Das Kantonsgericht hat in Anlehnung an die bundesgerichtliche Pra- xis wiederholt festgehalten, dass die kantonale Rechtsordnung den Schülerinnen und Schülern ebenso wenig einen Anspruch auf optimale Unterstützung gewährt. Dies gilt auch für den Be- reich der Speziellen Förderung (vgl. KGE VV vom 13. November 2013 [810 13 196] E. 5.1; KGE VV vom 6. November 2013 [810 12 329] E. 7.4.1). Dass die D.____ einen im Sinne der aufge- zeigten Rechtsprechung unzureichenden Unterricht anbietet, wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht geltend gemacht.

7.4 Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen die im Rahmen der Bewilligungser- teilung erfolgte Ermessensausübung des AVS.

Eine nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten vorgenommene Ermessensbetätigung oder sonstige Ermessensfehler sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die D.____ führt eine 1. Sekundarschulklasse auf dem Niveau A. Sie bietet weiter den von den im vorliegenden Verfahren involvierten Fachpersonen und Fachstellen ge- forderten individualisierten und förderorientierten Unterricht. Die Schülerinnen und Schüler kommen neben dem Unterricht zusätzlich in den Genuss von individuellen Coaching- und Auf- gabenstunden sowie von sozialpädagogischer Betreuung (vgl. den Leistungsauftrag der D.____ in § 3 der Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und D.____ über die Spezielle Förderung an Privatschulen vom 11. Juli 2003). Das AVS hat überdies aufgezeigt, dass dem Anliegen der Erziehungsberechtigten nach einer Zuteilung an die E.____ in der vor- liegenden Fallkonstellation insbesondere schon deswegen nicht entsprochen werden konnte, weil die bestehende Leistungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht E.____ keine schulische Förderung auf dem Niveau A und keine persönlichen Coaching- Angebote vorsieht (vgl. den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Spezielle Förderung an Privatschulen vom 30. Juni 2003/4. Juli 2003). Soweit die Beschwerdeführer dem AVS sinngemäss vorwerfen, sein Ermessen rechtsungleich gehandhabt zu haben, weil es in der Vergangenheit anderen Schülerinnen und Schülern den Besuch der E.____ bewilligt habe, so erweist sich diese Rüge als unbehelflich. Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlas- sung für jeden von den Beschwerdeführern angeführten Fall plausibel aufzeigt, liegen den ent- sprechenden Bewilligungen jeweils anders gelagerte und deswegen nicht vergleichbare Sach- verhalte zu Grunde. In einem Fall betraf dies etwa eine neu in den Kanton gezogene Schülerin mit vorbestehender ausserkantonaler Bewilligung für den Besuch des Niveaus A an der E.. Sie verfügte im Rahmen des Regionalen Schulabkommens (RSA) vom 19. August 2008 über einen Anspruch, die bisherige Schule für die Dauer von höchstens zwei Jahren weiter zu besu- chen (vgl. § 9 Abs. 1 RSA). Die Beschwerdeführer können sich demgegenüber nicht auf das Regionale Schulabkommen berufen. Die beiden anderen angeführten Fälle betrafen Schüler, die dem Niveau E zugeteilt waren, aber aufgrund von diagnostizierten psychischen Erkrankun- gen Schulabsenzen aufwiesen. Zur Aufarbeitung des verpassten Lernstoffs wurden sie vo- rübergehend zur punktuellen Förderung in der Sekundarklasse des Niveaus A an der E. beschult. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, unterscheiden sich die aufgeführten Sachverhalte offenkundig in wesentlichen Gesichtspunkten von C.s Situation. Es ist aus diesen Unterlagen jedenfalls keine Praxis des AVS erkennbar, neu in die Sekundarschule ein- tretenden Schülerinnen und Schülern, welche dem Niveau A zugewiesen sind, im Rahmen der Speziellen Förderung an einer Privatschule den Besuch der E. zu bewilligen. Eine rechts- ungleiche Ausübung des Ermessens durch das AVS ist folglich zu verneinen.

  1. Zusammenfassend erweist sich sowohl die Niveauzuteilung als auch die Bewilligung für die Aufnahme der Speziellen Förderung an der D.____ als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

  2. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- den unterlegenen Beschwerde- führern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Die Beschwerdeführer haben somit restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden den Be- schwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Die Beschwerdeführer haben somit restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- zu bezahlen.

  2. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid wurde am 15. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfah- rensnummer 2C_705/2014) erhoben.

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-03-19_vv_3
Entscheidungsdatum
19.03.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026