Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

vom 19. März 2014 (810 13 388)


Zivilgesetzbuch

Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft/Besuchsrecht

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Markus Clausen, Christian Haidlauf, Kantonsrichterin Hele- na Hess, Gerichtsschreiberin Julia Kempfert

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____, Beschwerdegeg- nerin

Beigeladene

C.____

Betreff Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft/Besuchsrecht (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.____ vom 5. Dezember 2013)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 15. Oktober 2012 wurde die Ehe von C.____ und A.____ geschieden. Die elterliche Sorge über das gemeinsame Kind D., geboren 2010, wurde der Mutter zugeteilt. Über das Besuchs- und Ferienrecht haben sich die Parteien in der Scheidungsvereinbarung vom 7. August 2012 geeinigt. Darin wurde im Sinne einer Minimalregelung festgehalten, dass A. das Recht und die Pflicht habe, während sei- ner Anwesenheit in der Schweiz, D.____ 15 Stunden pro Woche zu sich zu nehmen, wobei die- se 15 Stunden auf vier Tage verteilt werden und vorläufig ohne Übernachtung erfolgen würden. Über weitergehende Regelungen würden sich die Eltern jeweils absprechen.

B. Im Januar 2013 gelangte die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde B.____ (KESB) und beantragte eine Neuregelung des Besuchsrechts, da sich die Si- tuation massiv verändert habe und sie die Vereinbarung nicht mehr mittragen könne. Die KESB hat daraufhin eine Abklärung durch die Sozialberatung E._____ in Auftrag gegeben, welche anschliessend zum Ergebnis gelangt ist, dass sich die Kindsmutter aufgrund des Verhaltens und von Äusserungen des Kindsvaters in E-Mails und Telefonaten bedroht fühle. Daraufhin sis- tierte die KESB mit Entscheid vom 18. April 2013 das im Scheidungsurteil bzw. der Schei- dungsvereinbarung vom 15. Oktober 2012 enthaltene Besuchsrecht. A.____ erhob mit Eingabe vom 21. Mai 2013 gegen den Entscheid der KESB vom 18. April 2013 Beschwerde beim Kan- tonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Mit Präsidialverfügung vom 18. November 2013 wurde das Beschwerdeverfahren wegen Nicht- bezahlens des Kostenvorschusses als gegenstandslos abgeschrieben.

C. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2013 hob die KESB die Sistierung des Besuchs- rechts auf und stellte fest, dass das Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2012 dahingehend ab- geändert werde, dass A.____ berechtigt und verpflichtet werde, wöchentlich drei bis vier Stun- den (je nach Möglichkeiten der Begleitperson) mit D.____ zu verbringen. Das Besuchsrecht werde zudem gestützt auf Art. 274 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 für die ersten drei Monate seit Neuregelung begleitet angeordnet. Für D.____ wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und als Beiständin wurde F., Sozialberatung E., ernannt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das in der Scheidungskonvention vereinbarte Besuchsrecht könne vorliegend nicht gelebt werden, da die Eltern unüberbrückbare Differenzen bezüglich ihrer Sicht auf die Dinge und die Erwartungen an den jeweils anderen Elternteil hätten. Ein einvernehmli- cher Austausch über die Belange und Bedürfnisse von D.____ sei nicht möglich.

D. Gegen den Entscheid der KESB vom 5. Dezember 2013 erhob A.____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragte, seinen Sohn 32 Stunden pro Woche sehen zu können, wie es ursprünglich am 15. Oktober 2012 vereinbart worden sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seinen Sohn im laufenden Jahr lediglich 21 Stunden gesehen habe und es ihn traurig mache, dass ihm sein Recht ge- nommen werde, seinen Sohn zu sehen. Am 10. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge.

F. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin, Einsicht in die Verfahrensakten und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Februar 2014 wurde der Fall der Kam- mer zur Beurteilung überwiesen und dem Beschwerdeführer eine unerstreckbare Nachfrist ge- setzt, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen. Der Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wurde der Kammer überlassen. F., Sozialberatung E., wurde als Auskunftsperson geladen und der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Akteneinsicht gegen Revers gewährt.

H. Gestützt auf das Revers vom 3. März 2014 wurden der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers die Verfahrensakten zur Einsicht überlassen.

I. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen der Beschwerdeführer mit seiner Ver- treterin und die beigeladene Kindsmutter sowie eine Vertreterin der KESB teil. Das Kantonsge- richt befragt die Parteien sowie die als Auskunftsperson vorgeladene Beiständin. Die Parteien halten nachfolgend vollumfänglich an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen fest.

Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:

  1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide einer Kindesschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom
  2. November 2006 erklärt für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 450 Abs. 1 ZGB das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, für zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 ZGB bis Art. 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar (§ 66 Abs. 2 EG ZGB). Nach dem Gesagten ist die Fünferkammer der Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts grundsätzlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. § 1 Abs. 2 des Ge- setzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Nach Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren be- teiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe stehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als direkt Verfahrensbeteiligter ohne Weiteres zur Beschwer- deerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2013 die Ausweitung seines Besuchsrechts auf 32 Stunden pro Woche, wie es ursprünglich am

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 15. Oktober 2012 vereinbart worden sei. Damit beanstandet er einzig den zeitlichen Umfang des Besuchsrechts, die Ausgestaltung desselben als begleitetes Besuchsrecht wird nicht ange- fochten. An der heutigen Parteiverhandlung beschränkt der Beschwerdeführer seinen Antrag auf ein wöchentliches Besuchsrecht im Umfang von 15 Stunden, eventualiter in Form eines begleiteten Besuchsrechts.

2.2 Für die Beschwerdeverfahren nach VPO bestimmt § 6 Abs. 1 VPO, dass die Partei- en die Anträge, die sie im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellt haben, zwar einschrän- ken, nicht aber ausdehnen oder inhaltlich verändern dürfen. Eine Ausdehnung des Rechtsbe- gehrens ist aber nicht nur gegenüber Anträgen, welche im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden, untersagt. Vielmehr muss das in § 6 VPO festgehaltene Ausdehnungsverbot auch ge- genüber Anträgen zur Anwendung gelangen, welche nach Einreichung der Beschwerde und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gestellt wurden (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Ver- fassungs- und Verwaltungsrecht, [KGE VV] vom 3. Februar 2010, in: BLKGE 2010 S. 262 E. 2.4). Sofern der Beschwerdeführer anlässlich der heutigen Parteiverhandlung zusätzlich ein unbegleitetes Besuchsrecht beantragt, hat er sein ursprüngliches Rechtsbegehren nach Ablauf der Rechtsmittelfrist inhaltlich verändert und unzulässig ausgedehnt. Zulässig ist hingegen die Einschränkung des Begehrens um Ausdehnung des Besuchsrechts auf 15 Stunden pro Woche. Demzufolge ergibt sich, dass auf das erstmals heute gestellte veränderte Rechtsbegehren nur hinsichtlich des zulässig eingeschränkten zeitlichen Umfangs auf 15 Stunden pro Woche einzu- gehen ist, nicht jedoch auf die allenfalls beanstandete Ausgestaltung des Besuchsrechts als begleitetes Besuchsrecht.

2.3 Es ist zudem festzuhalten, dass weder die Errichtung der Beistandschaft noch die Ernennung der Beiständin noch deren Auftrag angefochten sind. Der im vorliegenden Verfahren zu behandelnde Streitgegenstand ist sodann nach dem soeben Ausgeführten auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdegegnerin das im Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2012 festge- haltene Besuchsrecht zu Recht abgeändert und auf wöchentlich drei bis vier Stunden festge- setzt hat.

  1. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Un- angemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu. Allerdings auferlegt sich das Kantonsgericht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Ermessenskontrolle eine gewisse Zurückhaltung. Dies insbesondere deshalb, weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden als Fachbehörden anzusehen sind (vgl. Art. 440 Abs. 1 ZGB). Verfügt eine Behörde über besonderes Fachwissen, so ist ihr bei der Bewertung von ausgesprochenen Fachfragen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu belassen, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (vgl. DANIEL STECK, in: Thomas Gei- ser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a Rz. 17 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 446c f. E. 3.4.2; KGE VV vom 8. Mai 2013 [810 13 10] E. 1.4; BGE 135 II 384 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).

  1. Wie bereits ausgeführt wurde, wendet sich der Beschwerdeführer gegen den konkreten Umfang des ihm durch die angefochtene Verfügung zugestandenen Besuchsrechts mit seinem Sohn, indem er eine höhere Kadenz verlangt.

4.1 Die Festsetzung des wöchentlichen Besuchsrechts auf drei bis vier Stunden wird von der KESB im angefochtenen Entscheid vom 5. Dezember 2013 unter Hinweis auf den Bericht der Familien- und Jugendberatung G.____ vom 25. Oktober 2013 damit begründet, dass die Eltern von D.____ unüberbrückbare Differenzen bezüglich ihrer Sicht auf die Dinge und die Er- wartungen an den jeweils anderen Elternteil hätten. Ein einvernehmlicher Austausch über die Belange und Bedürfnisse von D.____ sei nicht möglich. Die Kindsmutter fühle sich bedroht und bedrängt von den Wünschen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wiederum sehe sich als Opfer und sei nicht bereit, eigene Anteile an der verfahrenen Situation zu erkennen. Ohne Neuregelung des Besuchsrechts würde D.____ Gefahr laufen in einen massiven Loyali- tätskonflikt zu geraten, welcher einen Dreijährigen völlig überfordere. Um diesem drohenden Loyalitätskonflikt von D.____ entgegenzuwirken sei dem Alter von D.____ entsprechend ein regelmässiger wöchentlicher Kontakt zum Vater angemessen. Diese Besuche hätten für die ersten drei Monate begleitet zu erfolgen, um einerseits der von der Mutter als realistisch einge- stuften Entführungsgefahr zu begegnen und andererseits um die Besuchsgestaltung des Vaters von einer Drittperson begleiten zu lassen und beobachten zu können, wie der Vater auf die Be- dürfnisse von D.____ eingehen könne. Im Rahmen der Abklärung sei nämlich festgestellt wor- den, dass der Vater dazu neige, D.____ mit zu starker Strukturierung zu überfordern und D.____s Bedürfnisse aufgrund eigener Bedürfnisse oder Überzeugungen übersehe.

4.2 Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm sein Sohn sehr viel bedeute und er mit ihm Zeit verbringen wolle, um eine Beziehung aufbauen zu können. Im Jahr 2013 habe er sei- nen Sohn lediglich 21 Stunden sehen können. Er verstehe nicht, was daran falsch sei, sich mit dem eigenen Kind zu beschäftigen und gemeinsam Spass und Freude zu haben. Er wolle sei- nem Sohn ein guter Vater sein und habe vielleicht andere Vorstellungen über Erziehung als die Kindsmutter, dies sei jedoch nichts Ungewöhnliches. Er sei sich keiner Schuld bewusst, fühle sich ungerecht behandelt und in eine Ecke gedrängt. Er habe immer einen konstruktiven Dialog mit allen Beteiligten gesucht und nie direkt Entführungsdrohungen ausgesprochen. Die Kinds- mutter habe lediglich Angst gehabt vor seiner Reaktion zur Abänderung des Besuchsrechts. Es bestehe kein ausreichender Grund, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers einzuschränken. Ein Loyalitätskonflikt liege bei D.____ nicht vor und ein solcher würde zudem für die vorliegende Einschränkung des Besuchsrechts nicht ausreichen.

5.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zukommt, und das Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Obers- te Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs bildet das Kindeswohl (Urteil des Bundesgerichts 5C_11/2006 vom 9. Februar 2007 E. 5.1; BGE 123 III 445 E. 3/b) als grundlegende Maxime des gesamten Kindesrechts (HEINZ HAUSHEER/THOMAS GEISER/REGINA

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage, Bern 2010, N 15.19). Wann persönlicher Verkehr angemessen ist, bestimmt sich anhand der Um- stände des konkreten Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 5C_11/2006 vom 9. Februar 2007 E. 5.1; BGE 123 III 445 E. 3/b). Was Häufigkeit und Dauer anbelangt, so ist hier eine gewisse Bandbreite der als vertretbar ausgewiesenen Lösungen festzustellen. So ist insbesondere die Aussage von ANDREA BÜCHLER/ANNATINA WIRZ in: Schwenzer (Hrsg.) FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2010, N 20 (mit Hinweisen), zu beachten, wonach in der Deutschschweiz ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei Halbtagen pro Monat die bei Kin- dern im Vorschulalter in der Praxis vorherrschende Lösung darstelle. THOMAS SUTTER- SOMM/FELIX KOBEL (Familienrecht, Basel 2009, S. 188) bezeichnen für Kinder im Vorschulalter ein Besuchsrecht von ein bis zwei Tagen pro Monat als angemessen. Das Obergericht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden (Urteil vom 29. Juni 2006 [AR GVP 16/2004 16/2004 Nr. 3435] E. 2/a) sodann wies darauf hin, dass das kindliche Zeitgefühl bei der Festlegung der zeitlichen Besuchsrechtsausgestaltung zu berücksichtigen sei; bei Kleinkindern dürfe keine zu lange Trennung von den Hauptbezugspersonen erfolgen, es dürfe aber auch der Abstand zwi- schen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten (siehe im Übrigen ebenso INGEBORG SCHWENZER, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage, Basel 2010, N 14). Der Aufbau einer tragfähigen Kind-Elternbeziehung ist äusserst wichtig für das Kind, wobei die Besuche regelmässig und vor allem berechenbar zu erfolgen haben. Für das Wohl des Kindes kann es somit kaum allein entscheidend sein, dass die Besu- che möglichst häufig stattfinden. Ausschlaggebend ist in erster Linie, ob es den Eltern gelingt, ihre eigenen Konflikte von den Kindern fernzuhalten. Ist erkennbar, dass dies den Eltern keine Schwierigkeiten bereitet, kann das Besuchsrecht auch grosszügiger bemessen werden (vgl. VERENA BRÄM, Das Besuchsrecht geschiedener Eltern, in: AJP 7/1994, S. 901).

5.2 Die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs mittels drei bis vier Stunden Besuchszeit pro Woche – was etwa einem bis zwei Tagen im Monat entspricht – ist nicht nur praxisüblich, sondern wird auch von massgebenden Lehrmeinungen gestützt. Auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse im vorliegenden Verfahren entspricht es dem Kindeswohl von D., wenn der Beschwerdeführer seinen Sohn während drei bis vier Stunden in der Woche besuchen kann. Unbestrittenermassen hat sich zwischen den Parteien ein wöchentliches Besuchsrecht von jeweils drei bis vier Stunden etabliert, wobei D. von der Kindsmutter zum Kindsvater gebracht wird. Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers verbringe er dann Zeit mit sei- nem Sohn, bis dieser wieder von der Kindsmutter abgeholt werde. Auch die Beigeladene führt aus, dass es D.____ nach den Besuchen beim Beschwerdeführer grundsätzlich gut gehe, wo- bei er nicht gerne zu seinem Vater gehe. D.____ und sein Vater würden sich nur eingeschränkt verständigen können, da D.____ kein Englisch verstehe und der Beschwerdeführer nicht Deutsch sprechen könne. Sie habe nach wie vor etwas Angst davor, dass der Beschwerdefüh- rer D.____ entführen könne, sie würde aber verstehen, dass das Besuchsrecht bald in ein un- begleitetes geändert werde.

5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Besuchsrecht laufe gut, die Besuche seien jeweils aber zu kurz. In Anlehnung an das Scheidungsurteil begehrt er eine zeitliche Ausdeh- nung des Besuchsrechts auf wöchentlich 15 Stunden. Wie der Beschwerdeführer anlässlich der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht heutigen Parteiverhandlung ausführt, wurde die damalige sehr grosszügige Besuchsrechtsrege- lung zu einem Zeitpunkt vereinbart, in welchem sich die Kindseltern sehr gut verstanden haben, was für die Handhabung eines derart weitgehenden Besuchsrechts unabdingbar war. Die Situa- tion zwischen den Kindseltern und mithin die Umstände des Besuchsrechts haben sich jedoch in der Zwischenzeit deutlich verändert. Die Kindseltern leben nicht mehr im selben Haus und haben unterschiedliche Ansichten, was den Umfang und die Ausgestaltung des Besuchsrechts betrifft, was unter anderem zu einer unüberbrückbaren Kluft zwischen ihnen geführt hat (vgl. insbesondere die Aussagen der Parteien anlässlich der Parteiverhandlung sowie die Aus- führungen im Abklärungsbericht der Familien- und Jugendberatung G.____ vom 25. Oktober 2013). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aus Israel stammt und seinen Ausführungen anlässlich der heutigen Befragung zufolge immer wieder während mehreren Monaten dort lebt. Zudem wurde ihm mit Verfügung vom 17. März 2014 vom Amt für Migration Basel-Landschaft mitgeteilt, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und er bis spätestens 14. April 2014 die Schweiz zu verlassen habe. Die weitere Anwesenheit des Beschwerdefüh- rers in der Schweiz ist somit ungewiss und wird weiterhin – wie bis anhin – durch längere Ab- wesenheiten unterbrochen. Wie die Beigeladene anlässlich der heutigen Parteiverhandlung ausführt, hat sie sich aufgrund der immer wieder längeren Landesabwesenheit des Beschwer- deführers eine Kinderbetreuung organisieren und aufbauen müssen, damit sie auch ohne An- wesenheit bzw. Unterstützung durch den Beschwerdeführer auskommen kann. Die Kindsmutter arbeitet als Lehrerin während 3.5 Tagen in der Woche und ist somit von einem stabilen und funktionierenden Betreuungskonzept für D.____ abhängig.

5.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Sohn während seiner Anwesenheit in der Schweiz wöchentlich 15 Stunden zu besuchen, ist unter anderem entgegen zu halten, dass die Beigeladene zu Recht darauf hinweist, dass die von ihm vorgeschlagene Betreuungsrege- lung für D.____ nicht praktikabel ist. Sie würde einerseits bedeuten, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, in welcher er sich in der Schweiz aufhält, seinen Sohn 15 Stunden pro Woche besuchen und in diesem Umfang auch die Betreuung übernehmen könne. Andererseits müsste die Beigeladene während der Landesabwesenheit des Beschwerdeführers wieder auf andere Möglichkeiten zurückgreifen, um eine kontinuierliche Betreuung von D.____ sicherzustellen. Ein solches Vorgehen kann nicht im Interesse des Kindes liegen, zumal ein solches Konzept eine grosse Unruhe in D.s Alltag bringen würde und Fremdbetreuungsplätze nicht beliebig auf- gegeben und später wieder erhalten werden können. Ein solches Vorgehen wird ferner dem Bedürfnis eines Kindes nach Kontinuität und Sicherheit nicht gerecht. Das Besuchsrecht soll ohne lange Unterbrechungen, regelmässig, zuverlässig und frei von emotionaler Spannung aufgebaut werden können. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers dient das Be- suchsrecht auch in erster Linie dem Interesse des Kindes. Bei dessen Festsetzung geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln; allfällige Interessen der Eltern haben zurückzustehen (Urteil des Bundesgerichts 5C.176/2001 vom 15. November 2001 E. 2a; BGE 122 III 404 E. 3a m.w.H). Zu beachten ist im Übrigen auch, dass D. und der Be- schwerdeführer durchaus in der Lage waren, im Rahmen der wöchentlich stattfindenden Besu- che eine Vater-Kind-Beziehung aufzubauen, welche sich namentlich darin widerspiegelt, dass die Besuche gut verlaufen sind gemäss den Aussagen der Beiständin anlässlich der Parteiver-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht handlung und dass es D.____ gemäss der Auskunft der Beigeladenen nach den Besuchen bei seinem Vater gut geht. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie auch die Be- schwerdegegnerin ausführen, dass das Besuchsrecht bereits in der verfügten Form ausgeübt wird, regelmässig durchgeführt werden kann und gut abläuft. Angesichts der zwischen den El- tern bestehenden Spannung, der etablierten Betreuungssituation für D.____ sowie der häufigen und unregelmässigen Landesabwesenheit des Beschwerdeführers ist eine zurückhaltende Be- suchskadenz angemessen. Schliesslich ist die KESB von den in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen (vgl. E. 5.1), noch hat sie Tatsachen berücksichtigt, die keine Rolle hätten spielen dürfen, noch umgekehrt Umstände ausser Acht gelassen, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Inwiefern der verfügenden Behörde Ermessens- missbrauch anzulasten wäre ist ebenso wenig ersichtlich wie die angebliche Unangemessen- heit der Besuchsrechtsregelung der angefochtenen Verfügung.

5.5 Die Besuchsrechtsregelung der Verfügung vom 5. Dezember 2013, wonach der Be- schwerdeführer berechtigt und verpflichtet ist, mit D.____ wöchentlich drei bis vier Stunden zu verbringen, ist rechtmässig. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und abzuweisen.

6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. Diese wird einer Partei gemäss § 22 Abs. 1 VPO gewährt, wenn ihr die nötigen Mit- tel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vo- raussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin ge- währt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Dieselben verfahrensrechtlichen Garantien statuiert auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999. Für die Darlegung der Mittello- sigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VPO).

6.2 Als mittellos im Sinne des in Art. 29 Abs. 3 BV garantierten Anspruchs auf unentgeltli- che Rechtspflege gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubrin- gen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Le- bensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftli- chen Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtli- che finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Urteil des Bundesgerichts 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweisen). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksich- tigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind. Massgebend ist die gesamte wirt- schaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finan- ziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers kann nament- lich beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang ihm die Beanspruchung des Vermö- gens, etwa durch entsprechende Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, welche zur Führung des Prozesses erforderlich sind (Urteil des

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bundesgerichts 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.3; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Nach Art. 119 Abs. 2 ZPO obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht; an ihm ist es, sowohl seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsi- tuation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann das Gesuch trotz Untersuchungsgrund- satz ohne Verletzung der Verfassung abgewiesen werden (BGE 120 Ia 3a E. 3a; 125 IV 161 E. 4a). Insbesondere ist die mit dem Gesuch befasste Behörde weder verpflichtet, den Sach- verhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) ab- klären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selbst feststellt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2013 vom 21. August 2013 E. 2.3 sowie Urteil 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3).

6.3 Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2013 beantragte der Beschwerdeführer sinnge- mäss, es sei ihm im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Innert gewährter Frist reichte der Beschwerdeführer am 10. Januar 2014 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ein. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 zeigte Daniela Bifl die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers an und führte aus, dass dieser weder über die not- wendigen sprachlichen Kompetenzen noch einen ausreichenden Überblick und Verständnis für die einschlägigen Gesetzesbestimmungen habe, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 setzte die Präsidentin des Kantonsge- richts dem Beschwerdeführer eine Nachfrist, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ergänzen bzw. dem Gericht insbesondere seine Einkommensverhältnisse darzulegen und einen aktuellen Mietvertrag sowie Belege für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge einzureichen (Ziffer 9 a-d des Formulars “Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“). Mit Eingabe vom 5. März 2014 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht einen Kontoauszug mit einer Gutschrift von Fr. 4‘976.-- und einen Mietvertrag ohne Angabe der Adresse des Mietobjekts und des Mietzin- ses ein. Er führt aus, die Bankgutschrift sei von seinen Eltern, welche ihn finanziell unterstützen würden. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, trotz ausdrücklicher Aufforderung, innert der gesetzten Nachfrist seine vollständige Einkommens- sowie Vermögenssituation dar- zulegen. Wie er anlässlich der Parteiverhandlung ausführt, wird er zwar von seinen Eltern un- terstützt, er habe sich jedoch von seinem Geld einen Wohnwagen gekauft und er hätte auch keine Probleme, die Unterhaltszahlungen an seinen Sohn zu leisten, er denke aber, die Familie seiner Exfrau habe genug Geld. Er betreibe in seiner Freizeit ein Velobusiness, welches er ausbauen möchte. Der Verfügung des Amts für Migration Basel-Landschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs angegeben habe, dass er unter anderem von seinem Ersparten lebe. Auch hierzu fehlen jegliche Angaben und Belege. Damit ist die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers von diesem nur unvoll- ständig und gewisse Positionen wie sein Auto, sein Wohnwagen oder ein allfälliges Einkommen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus dem Velobusiness nicht mit geeigneten Unterlagen belegt worden. Es kann weder aus dem Kontoauszug, in welchem überdies alle weiteren Einnahmen und Ausgaben geschwärzt wur- den, noch aus den übrigen Verfahrensakten auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerde- führers geschlossen werden. Es ist im Übrigen zu beachten, dass der Beschwerdeführer genü- gend Gelegenheit gehabt hatte, die noch offenen Fragen zu seiner Einkommens- und Vermö- genssituation zu klären, zumal er in der Verfügung vom 18. Februar 2014 explizit darauf hinge- wiesen wurde. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass über sämtliches Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben und entsprechende Belege einzu- reichen sind. Schliesslich wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass es ihm nicht mög- lich oder zumutbar gewesen wäre, nähere Angaben zu den einzelnen Einkommens- und Ver- mögenspositionen zu machen. Dementsprechend fehlt es an einer vollständigen Darstellung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (Einkommens- und Vermögensverhältnisse) und er ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Damit ist seine Mittellosigkeit ohne weitere gerichtliche Abklärungen zu verneinen und folglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

  1. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Vor- liegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'027.50 dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang wettzu- schlagen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 VPO).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'027.50 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

  3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin

Gegen diesen Entscheid wurde am 3. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrens- nummer 5A_540/2014) erhoben.

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Basel-Landschaft
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
Geschaftszahlen
BL_KG_001, 2014-03-19_vv_2
Entscheidungsdatum
19.03.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026