Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversiche- rungsrecht

Vom 14. März 2013 (715 13 98)


Arbeitslosenversicherung

Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund zu spät eingereich- tem Nachweis der Arbeitsbemühungen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Marion Wüthrich

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A.1 Der 1978 geborene A.____ meldete sich am 15. Februar 2012 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab dem 14. Februar 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge wurde die vierte Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet. Mit Verfügung vom 21. August 2012 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.____ A.____ wegen fehlender Arbeitsbemühungen ab dem 1. Juni 2012 für 19 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte das RAV B.____ aus, dass A.____ den Nachweis seiner persönlichen Ar- beitsbemühungen für den Kontrollmonat Mai 2012 erst am 12. Juni 2012 (Eingang) – anstatt bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht – und somit zu spät eingereicht habe. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei dabei angemessen zu erhöhen, wenn die versicherte Person bereits in den letzten zwei Jah- ren in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war.

A.2 Auf die von A.____ gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache vom 25. Oktober 2012 (Poststempel) trat die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Entscheid vom 5. März 2013 nicht ein und be- stätigte zudem die Verfügung des RAV B.____ vom 21. August 2012 vollumfänglich. Zur Be- gründung führte das KIGA Baselland im Wesentlichen an, dass die am 21. August 2012 per Einschreiben versandte Einstellungsverfügung des RAV B.____ von A.____ nicht innert der siebentägigen Frist abgeholt worden sei. Eine eingeschrieben versandte Mitteilung gelte am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, womit die Einsprachefrist am 30. August 2012 zu laufen begonnen und am 28. September 2012 geendet habe. Die Ein- sprache sei erst am 25. Oktober 2012 und damit nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist erfolgt. Im Übrigen habe das KIGA Baselland dem Versicherten die Einstellungsverfügung am 10. September 2012 nochmals mit normaler Briefpostsendung (A-Post) zugestellt. Gemäss An- gaben der Schweizerischen Post würden mit A-Post frankierte Briefe bei rechtzeitiger Sen- dungsaufgabe am nächsten Werktag beim Empfänger ankommen. Es sei deshalb davon aus- zugehen, dass die nachgesandte Einstellungsverfügung des RAV B.____ A.____ spätestens am 12. September 2012 zugegangen sei. Das Vorbringen des Versicherten, er habe die Abho- lungseinladung der per Einschreiben versandten Einstellungsverfügung nicht und die mit A-Post versandte Verfügung erst am 7. Oktober 2012 erhalten, erscheine somit nicht glaubhaft. Weiter prüfte das KIGA Baselland das Vorliegen von Widererwägungsgründen und führte in materieller Hinsicht im Wesentlichen aus, dass A., nachdem das RAV B. im August 2012 auf dessen Begehren die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung beim RAV B.____ per 30. April 2012 auf den 31. Mai 2012 änderte, für den Monat Mai 2012 rückwirkend taggeldberechtigt ge- worden sei. Damit habe er auch bis Ende Mai 2012 den Kontrollpflichten des RAV B.____ un- terstanden. Da A.____ die Folgen der nachträglichen Änderung seiner Abmeldung hätten be- wusst sein müssen, seien keine entschuldbaren Gründe für das verspätete Einreichen der Ar- beitsbemühungsnachweise für den Monat Mai 2012 ersichtlich.

B. Hiergegen erhob A.____ am 4. April 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsge- richt Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Dabei machte er in ma- terieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass das KIGA Baselland zu Unrecht Umstände nicht anerkenne, welche ein verspätetes Einreichen der Arbeitsbemühungen rechtfertigen wür- den.

C. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 beantragte das KIGA Baselland die Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versi- cherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kanto- nalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi- gung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kan- tons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtli- che Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwer- de zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 4. April 2013 ist demnach einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozial- versicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Um- fang von 19 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 178.90 und somit ein Streitwert von unter Fr. 10'000.-- zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

  1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zunächst die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 5. März 2013 auf die Einsprache des Be- schwerdeführers vom 25. Oktober 2012 gegen die Verfügung vom 21. August 2012 zu Recht nicht eingetreten ist.

2.1 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Gericht lediglich zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Das Gericht hat nur solche Rü- gen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben jene Rügen, welche die materielle Seite betreffen (BGE 132 V 76 E. 1.1 mit Hinweis). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auf das Rechtsmittel

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätte eintreten müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beur- teilung zurückzuweisen. Anderenfalls muss die Beschwerde abgewiesen und der vorinstanzli- che Entscheid bestätigt werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können nach Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfah- ren behandelt werden, wobei die betroffene Person gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Erlass einer Verfügung verlangen kann. Gegen Verfügungen kann – mit Ausnahme der hier nicht weiter interessierenden prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen – gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Bei dieser 30-tägigen Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 52 Rz. 17). Läuft die Einsprache- frist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann. Die Fragen der Berechnung und des Stillstandes, der Einhaltung sowie der Wiederherstellung der 30- tägigen Einsprachefrist sind in den Art. 38 - 41 ATSG geregelt. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG be- ginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Die Einsprachefrist gilt als ein- gehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip- lomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Sie wird jedoch wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

2.3 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahme- bedürftige einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kennt- nis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss; entscheidend ist, dass sie davon Kenntnis nehmen kann (BGE 119 V 95 E. 4c mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Mit dieser Bestimmung wurde mit Wirkung ab

  1. Januar 2007 die von der Gerichtspraxis für eingeschriebene Sendungen entwickelte Zustel- lungsfiktion (BGE 127 I 31, 123 III 492, 119 II 149 E. 2, 119 V 94 E. 4b/aa, je mit Hinweisen) hinsichtlich der Fälle eines tatsächlich unternommenen erfolglosen Briefkasten- oder Postfach- zustellungsversuchs (mit entsprechender Abholungseinladung) ins Gesetzesrecht überführt. Die Zustellungsfiktion setzt allerdings voraus, dass der Adressat beziehungsweise die Adressatin mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes hatte rech-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen müssen (BGE 130 III 399 E. 1.2.3, 127 I 34 E. 2a/aa, je mit Hinweisen). Ein allfälliger zwei- ter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen am Ergebnis, dass die Mitteilung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt, grundsätzlich nichts zu ändern. Sie sind – vorbehältlich des Vertrauensschutz begründen- den zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu Praxis des Bundes- gerichts [Pra] 82/1993 Nr. 240 S. 889; BGE 115 Ia 20 E. 4c) – rechtlich unbeachtlich (BGE 119 V 94 E. 4b/aa mit Hinweisen).

2.4 Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung. Dagegen hat die Beschwerde oder Einsprache füh- rende Partei den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung des Rechtsmittels zu leisten (BGE 103 V 65 E. 2a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersu- chungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungs- last (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast im dem Sinne, dass im Falle der Be- weislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201, 107 V 164 E. 3a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen be- stritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 66 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Wählt die Verwaltung den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann sie auf postalischem Wege den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung dem Adressaten ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Falle obliegt es ihr, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen beziehungsweise mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ZAK 1964 S. 310 E. 1). Dabei ist der normale organisatorische Ab- lauf bei der Verwaltung im Versand von Verfügungen an sich nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Einerseits kann sich beim Versand aus irgendwelchen Gründen eine Verzögerung ergeben, anderseits kann es angesichts der Zunahme des Postverkehrs, insbe- sondere aber in Spitzenzeiten zu Verspätungen in der Zustellung kommen. (BGE 103 V 66 E. 2b; vgl. auch BGE 99 Ib 360 E. 3). Der Nachweis kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. So kann sich aus der Zahlung der Forderung, aus der mit der Verwaltung gewechselten Korrespondenz oder aus dem Verhalten der versicherten Person ergeben, dass und wann die Verfügung eröffnet worden ist (ZAK 1984 S. 124 E. 1b mit Hinweis; Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 8. Februar 1994, in: Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994, AHV, Nr. 30).

2.5 Das RAV B.____ hat die Verfügung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberech- tigung am 21. August 2012 mit eingeschriebener Post an den Versicherten gesendet. Gestützt auf die Sendungsnummer können die zeitlichen Stationen dieses Einschreibens zurückverfolgt werden. Aus dem den Verfahrensakten beiliegenden Sendungsverfolgungsauszug („Track & Trace“) geht dabei hervor, dass die Post am 22. August 2012 vergeblich versuchte, die Sen- dung dem Versicherten zuzustellen. Weiter geht daraus hervor, dass das Einschreiben in der Folge nicht abgeholt wurde, weshalb die Post dieses am 31. August 2012 an das RAV B.____ zurücksandte. Nach dem vorstehend Gesagten gilt eine eingeschriebene, vom Empfänger nicht abgeholte Briefpostsendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt, sofern

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen. Nachdem der Versicherte trotz telefonischer Ankündigung seines Umzugs in den Kan- ton C.____ am 27. April 2012 die Abmeldung beim RAV B.____ per 30. April 2012 nicht unter- schrieben zurückgesandt hatte, informierte ihn seine Personalberaterin vom RAV B.____ mit E-Mail vom 11. Juni 2012, dass er, solange er nicht abgemeldet sei, weiterhin den Kontroll- pflichten beim RAV B.____ unterstehe und die fehlenden Arbeitsbemühungen der Monate April 2012 und Mai 2012 sanktioniert würden. Zugleich bat sie um Mitteilung seiner neuen gültigen Postadresse. Der Versicherte musste deshalb zweifellos mit der Zustellung der in der Folge erlassenen Verwaltungsverfügung vom 21. August 2012 rechnen. Hat nach dem hiervor Gesag- ten als Zustellungsdatum dieser Verfügung der 29. August 2012 zu gelten (d.h. der siebte Tag nach erfolgloser Zustellung beziehungsweise Erhalt der Abholungseinladung am 22. August 2012), begann die 30-tägige Einsprachefrist am 30. August 2012 zu laufen (vgl. Art. 38 Abs. 1 ATSG) und endete gemäss richtiger Feststellung der Vorinstanz am Freitag 28. September 2012. Die Einsprache des Versicherten vom 25. Oktober 2012 ist erst nach dem 28. September 2012 erfolgt. Dieser Umstand ist indessen, wie sich aus den nachfolgenden Er- wägungen ergibt, für die Frage des Eintretens nicht entscheidend.

2.6 Am 10. September 2012 – während der laufenden Beschwerdefrist – stellte das RAV B.____ dem Versicherten die Einstellungsverfügung nochmals mit gewöhnlicher Briefpostsen- dung (A-Post) zu. Diese Ausfertigung der Verfügung, welche der Versicherte nach eigenen An- gaben erst am 7. Oktober 2012 erhalten habe, enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit deren Empfang beim KIGA Baselland Einsprache erhoben werden könne. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob damit – wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – ein aus verfassungsmässiger Sicht schützenswertes Vertrauen in eine behördliche Auskunft geschaffen wurde und bezüglich des Datums der Zustellung der un- eingeschriebenen Sendung auf die Darstellung des Beschwerdeführers abzustellen ist.

2.6.1 Wie hiervor dargelegt (vgl. E. 2.3) kann sich aufgrund des verfassungsmässigen An- spruchs auf Vertrauensschutz die Rechtsmittelfrist verlängern, falls eine Behörde ihren Ent- scheid innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist – ausgelöst durch einen ersten erfolglosen Zustellungsversuch – ein zweites Mal zustellt.

2.6.2 Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz setzt ein Verhalten oder eine Äusserung der Behörde voraus, die gegenüber einer bestimmten Person eine Vertrauensgrundlage schafft. Im Vertrauen auf das behördliche Verhalten handelt der Private in einer Art und Weise, die sich für ihn schädigend oder nachteilig auswirkt, weil er beispielsweise ein Rechtsmittel zu spät einreicht und dadurch eine Frist verpasst. In solchen Fällen kann sich der Betroffene auf Treu und Glauben beziehungsweise Vertrauensschutz beru- fen, um den Schaden oder Nachteil von sich abzuwenden. Das verfassungsmässige Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass der Einzelne unter bestimmten Voraussetzun- gen in seinem Vertrauen auf eine unrichtige behördliche Auskunft zu schützen ist (JÖRG PAUL

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 33 mit Hin- weisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine unrichtige Auskunft bindend,

  1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehan- delt hat;
  2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
  3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte;
  4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
  5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat.

In Konkretisierung dieses Grundsatzes ist allgemein anerkannt, dass einer Partei aus einer feh- lerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf. Es ist deshalb grundsätzlich möglich, dass sich in Anwendung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz die gesetzliche Beschwerdefrist aufgrund einer unrichtigen Auskunft verlängert (BGE 115 Ia 18 E. 4a mit weiteren Hinweisen).

2.6.3 Damit diese Rechtsfolge eintritt muss der betreffende Entscheid jedoch eine vorbehalt- lose Rechtsmittelbelehrung enthalten (vgl. E. 2.3 hiervor). Dies ist vorliegend zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 21. August 2012 am 10. September 2012 erneut zugestellt, ohne die Rechtsmittelbelehrung mit einem entsprechen- den Vorbehalt zu versehen, wonach der zweite Versand beziehungsweise die spätere Entge- gennahme der Verfügung keine neue Rechtsmittelfrist auslöse. Der Beschwerdeführer ist somit nicht innerhalb der ordentlichen Beschwerdefrist darauf aufmerksam gemacht worden, dass allein der erste Zustellungsversuch rechtswirksam sei und die 30-tägige Rechtsmittelfrist für eine Einsprache an das KIGA Baselland deshalb nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 30. August 2012 zu laufen begonnen habe. Der Beschwerdeführer konnte als juristischer Laie die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung auch nicht ohne Weiteres erkennen. Zudem hat das RAV B.____ mit der erneuten Zustellung der Verfügung in einer konkreten Situation gegenüber einer bestimmten Person eine Auskunft erteilt, zu der es zweifellos zuständig war.

2.6.4 Der Beschwerdeführer machte in seinem Schreiben vom 19. November 2012 (Ein- gang) an das KIGA Baselland geltend, dass er die Einstellungsverfügung des RAV B.____ erst am 7. Oktober 2012 erhalten und somit die Einsprachefrist eingehalten habe. Wenn das KIGA Baselland in seinem Einspracheentscheid vorbringt, dass die Behauptung des Beschwerdefüh- rers nicht glaubhaft erscheine, muss es sich entgegenhalten lassen, dass der zweite Versand der Einstellungsverfügung am 10. September 2012 unbestritten nicht mit eingeschriebener Post erfolgte. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Angaben der Post in Bezug auf den normalen zeitlichen Ablauf beim Versand von Briefsendungen, wonach mit A-Post frankierte Briefe bei rechtzeitiger Sendungsaufgabe am nächsten Werktag beim Empfänger ankommen würden, ergibt nach der Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 hiervor) noch keinen Beweis dafür, dass die Einstellungsverfügung dem Beschwerdeführer spätestens am 12. September 2012 zuge- gangen sein muss. Bekannt ist, dass auch bei A-Post Sendungen ein bestimmter Prozentsatz

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Zustellungen nicht am nächsten Tag erfolgt und eine verzögerte Zustellung vorkommen kann. Obwohl der Beschwerdeführer eine verspätete Zustellung um fast einem Monat geltend macht, liegen keine zwingenden Indizien vor, die den Schluss zulassen, dass dem Beschwerde- führer die Verfügung – wie von der Beschwerdegegnerin behauptet – spätestens am 12. September 2012 zugestellt worden ist. Die Beschwerdegegnerin vermag somit den Nach- weis der Zustellung der Einstellungsverfügung nicht zu erbringen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und auf die Darstellung des Beschwerdeführers abgestellt werden muss. Es ist somit festzustellen, dass – abstellend auf die Darstellung des Beschwerdeführers und gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl. E. 2.6.2 f. hier- vor) – durch den Empfang der Einstellungsverfügung am 7. Oktober 2012, welche eine vorbe- haltlose Rechtsmittelbelehrung enthielt, die Rechtsmittelfrist verlängert worden ist und die 30- tägige Frist im Zeitpunkt der Einspracheeinreichung durch den Beschwerdeführer am 25. Oktober 2012 noch nicht abgelaufen war

2.6.5 Anzumerken bleibt, dass sich die – von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid geprüfte – Frage der Fristwiederherstellung gemäss Art. 41 ATSG nur stellt, wenn die Frist versäumt ist. Soweit wegen einer nicht korrekten Eröffnung des Entscheids der Fristenlauf noch gar nicht eingesetzt hat, ist vom Versicherten nicht ein Fristwiederherstel- lungsgesuch zu stellen, sondern innert laufender Frist die Handlung vorzunehmen (UELI KIESER, a.a.O., Art. 41 Rz. 5 mit Hinweisen).

2.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das KIGA Baselland auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2012 hätte eintreten und die Angelegenheit materiell beurteilen müssen.

  1. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung kann aus pro- zessökonomischen Gründen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die Parteien – in einer Eventualbegründung – bereits eingehend zu den materiellen Streitfragen geäussert ha- ben, so dass eine nochmalige Behandlung durch die Vorinstanz als sinnlose Formalität er- schiene (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, a.a.O., S. 245 Rz. 695 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 5. März 2013 im Sinne einer Eventualbegründung ausführlich zu den materiellen Streitfragen geäussert. Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid geht insbesondere klar hervor, welche Umstände bei der Einstellung in der Anspruchsberechtigung berücksichtigt wur- den und in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 nahm die Beschwerdegegnerin auch Stel- lung zur Höhe der verfügten Einstelltage. Da auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ans Kantonsgericht vom 4. April 2013 ausführlich darlegt, weshalb aus seiner Sicht von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei, erscheint eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten materiellen Beurteilung der Einsprache als nicht sinnvoll.

  2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 19 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wor- den ist.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen bean- spruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss die Bemühungen nachweisen können. Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ers- ten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohnge- meinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

4.2 Der Versicherte ist unter anderem in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kon- trollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht.

4.3.1 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die zuständige Personalberaterin des RAV B.____ am 27. April 2012 telefonisch über seinen Wegzug in den Kanton C.____ per 1. Mai 2012 informierte. Gleichentags sandte ihm das RAV B.____ das ent- sprechende Abmeldeformular mit vorgedrucktem Abmeldedatum per 30. April 2012 zu mit der Bitte, dieses unterschrieben zu retournieren. Im gleichen Schreiben wurde der Beschwerdefüh- rer zudem darauf hingewiesen, sich sofort, jedoch spätestens am ersten Tag des Wohnort- wechsels bei der neuen Wohngemeinde und dem zuständigen RAV anzumelden, um eine Lü- cke bei der Auszahlung der Arbeitslosengelder zu vermeiden. Zudem erfolgte der Hinweis, dass die Kontrolle der Arbeitsbemühungen für den Monat April 2012 noch in die Zuständigkeit des RAV B.____ falle, jedoch ab dem 1. Mai 2012 die Zuständigkeit beim Kanton C.____ liege.

4.3.2 Mangels Vorliegen eines unterschriebenen Abmeldeformulars informierte die zuständi- ge Personalberaterin des RAV B.____ den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11. Juni 2012 dahingehend, dass er bis zur erfolgten Abmeldung von der Arbeitsvermittlung beim RAV B.____ dessen Kontrolle unterstehe. Gleichzeitig wurde ihm eine Sanktionierung wegen fehlender Ar- beitsbemühungen für die Monate April und Mai 2012 angedroht. Am 12. Juni 2012 reichte der Versicherte persönlich die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen im Monat Mai 2012 zusam- men mit dem nunmehr unterschriebenen Abmeldeformular von der Arbeitsvermittlung beim RAV B.____ per 30. April 2012 ein. Dabei teilte er der zuständigen Personalberaterin mit, dass sich sein Wegzug bis zum 1. Juni 2012 verzögert habe.

4.3.3 Mit E-Mail vom 6. Juli 2012 benachrichtigte der Beschwerdeführer seine Personalbera- terin beim RAV B., dass er, solange vom Kanton Basel-Landschaft keine Abrechnung für den Monat Mai 2012 vorliege, vom Kanton C. keine Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juni 2012 erhalte.

4.3.4 Auf einem vom Versicherten am 10. August 2012 beim RAV B.____ eingereichten Formular hatte die Einwohnerkontrolle B.____ den Wegzug des Versicherten per 31. Mai 2012

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vermerkt. Aufgrund dieser Meldung beschloss das RAV B.____ gemäss Aktennotiz vom 20. August 2012 den Wegzug des Versicherten – nach Abklärung und Vereinbarung mit der Arbeitslosenkasse – rückwirkend auf den 31. Mai 2012 abzuändern und betreffend der fehlen- den Arbeitsbemühungen zu verfügen.

4.4 In seiner Beschwerde ans Kantonsgericht macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass er sich Ende April 2012 telefonisch beim RAV B.____ abgemeldet habe, um ab dem 1. Mai 2012 als Untermieter eine Wohnung in D., Kanton C., zu beziehen. Ob- wohl der Umzug sehr kurzfristig erfolgt sei, habe er alles getan, um sich schnellstmöglich am neuen Wohnort anzumelden. Da für die Anmeldung jedoch eine Bestätigung des Vermieters notwendig gewesen sei, habe sich die Anmeldung verzögert und musste auf den 1. Juni 2012 verschoben werden. Er habe mehrfach vergeblich versucht beim RAV B.____ eine Änderung seiner Abmeldung zu erwirken. Das RAV B.____ habe sich jedoch für nicht mehr zuständig er- klärt und ihn informiert, dass der Kanton C.____ für die Auszahlung der Taggelder verantwort- lich sei. Erst mit E-Mail vom 11. Juni 2012 habe das RAV B.____ ihm mittgeteilt, dass er, so- lange er nicht in B.____ abgemeldet sei, weiterhin den Kontrollpflichten des RAV B.____ unter- stehe und fehlende Arbeitsbemühungen sanktioniert würden. Obwohl er umgehend auf die E- Mail des RAV B.____ reagiert und die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen sogleich am 12. Juni 2012 erbracht habe, sei er in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Da das RAV B.____ die rückwirkende Abänderung seines Wegzugs per 31. Mai 2012 erst im August beschlossen habe, lasse das RAV B.____ entschuldbare Umstände unberücksichtigt, welche zu der verspäteten Abgabe der Arbeitsbemühungen führten. Eine Sanktion wegen verspätetem Einreichen der Arbeitsbemühungen sei somit nicht gerechtfertigt.

4.5 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, sind im vorliegenden Fall entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2012 zu berücksichti- gen.

4.5.1 Auf die E-Mail des RAV B.____ vom 11. Juni 2012 reagierte der Beschwerdeführer umgehend und reichte am 12. Juni 2012 die unterschriebene Abmeldung von der Arbeitsver- mittlung beim RAV B.____ per 30. April 2012 ein. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er trotz der eingetretenen Verzögerung seiner Anmeldung im Kanton C.____ an der Abmeldung von der Arbeitsvermittlung beim RAV B.____ per 30. April 2012 festhalten wolle. Entsprechend un- terstand er für den Monat Mai 2012 auch nicht den Kontrollpflichten des RAV B.____ und war auch nicht verpflichtet die Nachweise seiner Arbeitsbemühungen einzureichen.

4.5.2 Erst nachdem das RAV B.____ Ende August 2012 die Abmeldung des Beschwerde- führers rückwirkend auf den 31. Mai 2012 abänderte, unterstand der Beschwerdeführer für den Monat Mai 2012 grundsätzlich den Kontrollpflichten des RAV B.. Eine Sanktion wegen Ver- letzung der Mitwirkungspflicht zufolge verspäteten Einreichens der Arbeitsbemühungen setzt ein Verschulden voraus, ein solches ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdefüh- rer hatte sich im Vertrauen darauf, dass eine Anmeldung im Kanton C. per 1. Mai 2012 möglich ist, am 27. April 2012 telefonisch beim RAV B.____ von der Arbeitsvermittlung abge- meldet. Nachdem eine Anmeldung im Kanton C.____ aufgrund der fehlenden Bestätigung des

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermieters jedoch erst per 1. Juni 2012 erfolgen konnte und der Beschwerdeführer Anfang Juli 2012 noch immer keine Arbeitslosengelder vom Kanton C.____ erhalten hatte, informierte er das RAV B.____ mit E-Mail vom 6. Juli 2012 darüber, dass die Arbeitslosenkasse C.____ die Abrechnung vom Mai 2012 benötige um den Monat Juni 2012 abrechnen zu können. Die rück- wirkende Änderung der Abmeldung durch das RAV B.____ erfolgte in der Folge einzig mit dem Ziel, die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai 2012 im Kanton Basel-Landschaft zu klären. Dabei unterstand der Beschwerdefüh- rer erst durch die rückwirkende Mutation nachträglich wieder den Kontrollpflichten des RAV B.____ und die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die Einreichung seiner Arbeitsbemühungen lebte erst ab diesem Zeitpunkt wieder auf. Wenn nun das RAV B.____ aufgrund der rückwirkenden Änderung der Abmeldung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai 2012 bejaht, nur um ihn sogleich wieder we- gen verspäteter Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2012 während 19 Ta- gen in der Anspruchsberechtigung einzustellen, erscheint das Verhalten der Behörde wider- sprüchlich. Nachdem die Änderung der Abmeldung rückwirkend vorgenommen wurde, kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unbesehen so beurteilt werden, wie wenn die Abmeldung von Anfang an per 31. Mai 2012 erfolgt wäre und der Beschwerdeführer dadurch von Anfang an den normalen Kontrollpflichten für den Monat Mai 2012 unterstand. Eine fristge- rechte Einreichung war nachträglich gar nicht mehr möglich. Obwohl die Mutation auf Wunsch und zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgte, musste dieser – entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz – keineswegs damit rechnen, dass er nach erfolgter Mutation den gesetzlichen Fristen zur Einreichung seiner Arbeitsbemühungen untersteht. Wie hiervor dargelegt (vgl. E. 4.5.1), war der Beschwerdeführer aufgrund der ursprünglichen Abmeldung per 30. April 2012 gar nicht verpflichtet, seine Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2012 spätestens bis zum 5. Juni 2012 einzureichen. Dass er dies am 12. Juni 2012 trotzdem getan hat, kann ihm nicht zur Last gelegt oder im Nachhinein gar als Verspätung angesehen werden. Aufgrund der aus- serordentlichen Umstände durch die rückwirkend vorgenommene Änderung der Abmeldung, muss dem Beschwerdeführer zugestanden werden, die daraus nachträglich entstehenden Kon- trollpflichten so zu erfüllen, wie es ihm nach Bekanntgabe der veränderten Verhältnisse möglich und zumutbar ist. Das RAV B.____ wäre somit gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer nach erfolgter Änderung der Abmeldung eine neue (kurze) Frist zur Einreichung seiner Arbeitsbemü- hungen anzusetzen. Dass der Beschwerdeführer – vor der rückwirkenden Mutation und ohne zu diesem Zeitpunkt dazu verpflichtet gewesen zu sein – bereits am 12. Juni 2012 umgehend nach Erhalt der E-Mail des RAV B.____ den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen eingereicht hatte, muss somit genügen.

4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine rückwirkende Änderung nicht dazu füh- ren kann, dass eine in der Vergangenheit liegende Frist zum Nachweis der Arbeitsbemühungen nachträglich verpasst und dadurch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ver- späteter Einreichung der Arbeitsbemühungen ausgelöst wird. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass Versicherte bei einer rückwirkenden Mutation des Abmeldedatums auf einen späteren Termin immer – ohne jegliche Prüfung des Verschuldens – eingestellt werden müss- ten. Es liegen vorliegend somit entschuldbare Gründe vor, die zur verspäteten Beibringung der Arbeitsbemühungen für den Monat Mai 2012 führten. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

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  1. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Par- teien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu er- heben. Da der obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihm vorliegend keine Parteikosten entstanden. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können deshalb wettgeschlagen werden.

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Demgemäss wird e r k a n n t :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 5. März 2013 und die Verfügung des RAV B.____ vom 21. August 2012 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_374/2014) erhoben.

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Gerichtsentscheide

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Basel-Landschaft
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Deutsch
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BL_KG_001
Gericht
Bl Gerichte
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BL_KG_001, 2014-03-14_sv_1
Entscheidungsdatum
14.03.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026